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Delegierte Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Homogenität der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 285 vom 06.11.2019 S. 1 A;
VO (EU) 2024/584 - ABl. L 2024/584 vom 15.02.2024 Inkrafttreten Art. 2)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2017/2402/EG ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 14 Unterabsatz 3 und auf Artikel 24 Absatz 21 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2017/2402 sicherzustellen, dass die Anleger ihre Pflicht zur gebührenden Sorgfalt erfüllen und die zugrunde liegenden Risiken leichter beurteilen können, sollten die einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen ähnliche Risikoprofile aufweisen. Aus diesem Grund ist es notwendig, einheitliche Kriterien für die Bestimmung der Homogenität eines gegebenen Pools zugrunde liegender Risikopositionen festzulegen.
(2) Ein Pool zugrunde liegender Risikopositionen sollte nur dann als homogen gelten, wenn er Risikopositionen einer einzigen Vermögenswertkategorie umfasst. Damit die Risikopositionen entsprechend zugeordnet werden können, sollten daher verschiedene Vermögenswertkategorien festgelegt werden. Am Markt ist es bereits gängige Praxis, bestimmte Vermögenswertkategorien für die Homogenität eines gegebenen Pools zugrunde liegender Risikopositionen heranzuziehen. Um jedoch sicherzustellen, dass Finanzinnovationen nicht eingeschränkt und bestehende Marktpraktiken nicht unterbunden werden, sollte auch gestattet werden, dass bestimmte Pools zugrunde liegender Risikopositionen, die keiner dieser gängigen Vermögenswertkategorien entsprechen, auf Basis der vom Originator oder Sponsor durchgängig angewandten internen Methoden und Parameter als eine Vermögenswertkategorie angesehen werden können. Möglicherweise lässt sich eine Risikoposition auch mehreren Vermögenswertkategorien zuordnen. Dennoch sollten alle einer bestimmten Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen ein und derselben Vermögenswertkategorie angehören.
(3) Kreditvergabestandards dienen zur Messung und Beurteilung des Kreditrisikos der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen und sind daher ein nützlicher Indikator für deren Homogenität. Die Anwendung ähnlicher Kreditvergabestandards sollte dementsprechend als Indikator dafür dienen, dass ein Pool zugrunde liegender Risikopositionen ähnliche Risikoprofile aufweist, während die Anwendung voneinander abweichender Kreditvergabestandards zu Risikopositionen mit erheblich unterschiedlichen Risikoprofilen führen kann, selbst wenn diese Kreditvergabestandards allesamt von hoher Qualität sind.
(4) Die Forderungsverwaltung für die zugrunde liegenden Risikopositionen, die insbesondere auch die Überwachung, Eintreibung und Verwaltung der aus den zugrunde liegenden Risikopositionen erwachsenden Barforderungen auf der Aktivseite der Verbriefungszweckgesellschaft umfasst, hat erhebliche Auswirkungen auf die aus den zugrunde liegenden Risikopositionen erwarteten Cashflows, erleichtert daher die Cashflow-Prognosen und ermöglicht den Anlegern statistisch zuverlässige Annahmen über die Zahlungs- und Ausfallmerkmale. Unabhängig davon, ob die Forderungsverwaltung vom Originator oder von einem Dritten bzw. von Originatoren oder von Dritten wahrgenommen wird, sollte die im Wege ähnlicher Verfahren, Systeme und Governance-Standards erfolgende Forderungsverwaltung für den Pool zugrunde liegender Risikopositionen eine notwendige Bedingung dafür sein, dass der Pool zugrunde liegender Risikopositionen als homogen anerkannt werden kann. Die zugrunde liegenden Risikopositionen des Pools sollten daher Verfahren für die Forderungsverwaltung unterliegen, die hinreichend ähnlich sind, damit ein Anleger die Auswirkungen der Forderungsverwaltung auf Basis ähnlicher Parameter zuverlässig beurteilen kann.
(5) Bei bestimmten Vermögenswertkategorien ist eine angemessene Beurteilung der zugrunde liegenden Risiken des Pools zugrunde liegender Risikopositionen allein auf Basis der Verwendung ähnlicher Forderungsverwaltungs- und Kreditvergabestandards für die Anleger unter Umständen nicht möglich. Daher sollten bei einigen Vermögenswertkategorien bestimmte Faktoren zur Anwendung kommen, um eine zutreffende Homogenitätsbeurteilung sicherzustellen. Ein Originator oder Sponsor sollte daher fallweise einen oder mehrere einschlägige Faktoren anwenden, wobei die Art der Verbriefung (d. h. Nicht-ABCP-Verbriefung oder ABCP-Verbriefung), die besonderen Merkmale des jeweiligen Pools zugrunde liegender Risikopositionen und die Fähigkeit der Anleger berücksichtigt werden sollten, die mit dem resultierenden Pool verbundenen zugrunde liegenden Risiken auf Basis gemeinsamer Methoden und Parameter zu beurteilen. Jedoch gelten die Vermögenswertkategorien "Darlehensfazilitäten für natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen, Familien- oder Haushaltskonsums" und "Handelsforderungen" als ausreichend homogen, sofern darauf auch ähnliche Kreditvergabestandards und Verfahren für die Forderungsverwaltung angewandt werden. Würden auf diese Vermögenswertkategorien zusätzliche Anforderungen in Form von Homogenitätsfaktoren angewandt, hätte dies übermäßige Konzentrationen in den verbrieften Portfolios zur Folge. Für diese Vermögenswertkategorien sollte die Anwendung von Homogenitätsfaktoren daher nicht vorgeschrieben werden.
(6) Verändern sich die Merkmale der zugrunde liegenden Risikopositionen in Bezug auf die Homogenitätsbedingungen, insbesondere auch die Homogenitätsfaktoren, aus Gründen, die sich der Kontrolle des Originators bzw. Sponsors entziehen, und nicht aufgrund eines Fehlers des Originators, so sollte dies nicht als Veränderung der Homogenität des Pools betrachtet werden, solange die Risikopositionen zum Zeitpunkt der Originierung der Verbriefung den Anforderungen dieser Verordnung entsprachen und die Veränderung nach der Originierung der Verbriefung eingetreten ist. Da die Bedingungen für die Homogenität der zugrunde liegenden Risikopositionen sowohl für die ABCP-Verbriefung als auch für die Nicht-ABCP-Verbriefung relevant sind, sollten für beide Verbriefungsarten einheitliche Bestimmungen gelten, auch wenn einzelne Homogenitätsfaktoren nur für bestimmte Vermögenswertkategorien der ABCP-Verbriefung bzw. der Nicht-ABCP-Verbriefung relevant sein könnten.
(7) Die Bestimmungen dieser Verordnung hängen eng miteinander zusammen, da sie die Homogenität sowohl der ABCP-Verbriefung als auch der Nicht-ABCP-Verbriefung betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es angemessen, die beiden nach der Verordnung (EU) 2017/2402 erforderlichen technischen Regulierungsstandards zur Homogenität in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen. Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.
(8) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat vor der Übermittlung dieses Entwurfs eng mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zusammengearbeitet. Sie hat zu dem Entwurf außerdem öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Homogenität zugrunde liegender Risikopositionen 24
Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 8, des Artikels 24 Absatz 15 und des Artikels 26b Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 gelten zugrunde liegende Risikopositionen als homogen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Entspricht eine zugrunde liegende Risikoposition mehr als einer Vermögenswertkategorie, wird diese Risikoposition bei dieser Verbriefung für die Zwecke des Buchstaben a nur einer einzigen Vermögenswertkategorie zugeordnet.
Veränderungen der zugrunde liegenden Risikopositionen in einem gemäß dieser Verordnung als homogen geltenden Pool lassen die Homogenität unberührt, wenn sie auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Kontrolle des Originators bzw. Sponsors entziehen.
Artikel 2 Homogenitätsfaktoren 24
(1) Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:
(2) Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:
(3) Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:
(4) Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:
(5) Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:
(6) Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Mai 2019
2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
ENDE |