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Regelwerk, EU 2019, Immissionsschutz - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1859 der Kommission vom 6. November 2019 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung bestimmter Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 286 vom 07.11.2019 S. 10 Kopiervorlage: A;
VO (EU) 2022/96 - ABl. L 17 vom 26.01.2022 S. 1 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die Kommission eine Methode zur Bewertung der Anwendung der Bedingungen festlegen kann, unter denen die Bezugswerte für CO2-Emissionen ermittelt werden (im Folgenden die "Methode"), sollte sie Zugang zu bestimmten Daten haben, die den Herstellern bereitgestellt werden, wenn sie das Simulationsinstrument gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission 2 nutzen; dies betrifft insbesondere die "Sum-Exec-Datei".

(2) Anhand der Sum-Exec-Datei könnte die Kommission die aus der Anwendung der Methode resultierenden quantitativen Auswirkungen auf die CO2-Emissionen von Fahrzeugen bewerten. Insbesondere sind die Sum-Exec-Dateien erforderlich, um aus Anpassungen der in das Simulationsinstrument eingegebenen Bauteildaten eines Fahrzeugs die Anpassungen der gesetzlichen CO2-Emissionswerte zu bestimmen. Die Sum-Exec-Dateien sind somit erforderlich, um einerseits eine mögliche Notwendigkeit von Korrekturen zu prüfen und andererseits bei Bedarf auf der Grundlage von Anpassungen der in das Simulationsinstrument eingegebenen Bauteildaten die Korrekturen auf die CO2-Emissionswerte eines Fahrzeugs anzuwenden.

(3) Die Hersteller sollten daher die Sum-Exec-Dateien für Fahrzeuge, deren Simulationsdatum in den Berichtszeiträumen 2019 und 2020 liegt, überwachen und der Kommission übermitteln. Da es für die Hersteller aufwendiger sein könnte, diese Angaben für Fahrzeuge zu melden, die vor dem 1. Oktober 2019 hergestellt wurden, sollten sie diese Angaben zum späteren Berichtszeitpunkt, d. h. am 30. September 2021, melden.

(4) Es ist wichtig sicherzustellen, dass die überwachten und gemeldeten Daten stichhaltig und zuverlässig sind. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, die endgültigen Daten zu überprüfen und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Berichtigung der Daten zu treffen.

(5) Die Kommission sollte den von der Europäischen Umweltagentur verwalteten Geschäftsdatenspeicher (Business Data Repository) zur Unterstützung der Erhebung der Daten der Hersteller nutzen, die diese Daten zusammen mit den Daten übermitteln sollten, die sie gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 melden.

(6) Zur Gewährleistung der Stichhaltigkeit und Repräsentativität der Bezugswerte für CO2-Emissionen, die als Grundlage für die Bestimmung der Zielvorgaben für die CO2-Emissionen für die EU-Gesamtflotte dienen, sollte diese Verordnung so bald wie möglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Überwachung und Meldung durch die Hersteller 22

(1) Die Hersteller überwachen für neue schwere Nutzfahrzeuge, deren Simulationsdatum vor dem 1. Juli 2021 liegt, die von dem Simulationsinstrument gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2400 in seiner Version mit grafischer Nutzerschnittstelle (GUI) erzeugte Datei im CSV-Dateiformat (comma separated values), die denselben Namen wie die Job-Datei und die Dateierweiterung.vsum aufweist und aggregierte Ergebnisse für jedes simulierte Einsatzprofil und jeden simulierten Beladezustand enthält (im Folgenden "Sum-Exec-Datei"), und übermitteln diese Datei der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung.

(2) Sie überwachen die Sum-Exec-Datei für jedes schwere Nutzfahrzeug,

  1. dessen Simulationsdatum zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 30. Juni 2020 liegt, und melden diese Daten bis spätestens 30. September 2020;
  2. - gestrichen -
  3. dessen Simulationsdatum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 liegt, und melden diese Daten bis spätestens 30. September 2021.

(3) Die Kontaktstellen der Hersteller übermitteln die Sum-Exec-Dateien elektronisch an den von der Europäischen Umweltagentur (im Folgenden die "Agentur") verwalteten Geschäftsdatenspeicher (Business Data Repository). Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Agentur, wenn die Daten per E-Mail an die in Absatz 5 genannten Adressen übermittelt werden.

(4) Die für das Hochladen der Daten zuständige Kontaktstelle des jeweiligen Herstellers ist die vom Hersteller gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 benannte Stelle, soweit der Hersteller der Kommission nicht bis zum 1. September 2020 etwas anderes mitteilt.

(5) Die Mitteilungen sind an folgende Adressen zu richten: "EC-CO2-HDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu" und "HDV-monitoring@eea.europa.eu".

Artikel 2 Überprüfung

(1) Die Hersteller sind für die Richtigkeit und die Qualität der von ihnen gemäß Artikel 1 Absatz 2 gemeldeten Daten verantwortlich. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über alle in den gemeldeten Daten entdeckten Fehler.

(2) Die Kommission kann die Qualität der gemäß Artikel 1 Absatz 2 gemeldeten Daten überprüfen.

(3) Wird die Kommission über Datenfehler unterrichtet oder stellt sie bei ihrer Überprüfung Abweichungen der Daten fest, so ergreift sie nach Konsultation des Herstellers gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Berichtigung der Daten.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2019

1) ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 202.

2) Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 1).

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