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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung bestimmter Bestimmungen der Richtlinien 91/496/EWG, 97/78/EG und 2000/29/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 111)



Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 2 und Artikel 165 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts der Union geschaffen. Dieser Rahmen beinhaltet auch amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 werden die Richtlinien 91/496/EWG 2 und 97/78/EG 3 des Rates mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben. Ferner wird damit die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 hinsichtlich der Aufhebung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 5 geändert.

(3) Um etwaigen Gesetzeslücken vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten vorzubeugen, die Sachverhalte betreffen, auf die in Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48, Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 54 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 58 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 Bezug genommen wird, ist in der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates und der Richtlinie 2000/29/EG bis zum 14. Dezember 2022 oder bis zu einem früheren von der Kommission festzusetzenden Datum gelten. In Bezug auf die Richtlinie 2000/29/EG muss ein solches früheres Datum nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/625 liegen.

(4) Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 wurde ein delegierter Rechtsakt erlassen, der amtliche Kontrollen an anderen Kontrollstellen als Grenzkontrollstellen regelt. Dieser Rechtsalt gilt ab dem 14. Dezember 2019. Soweit jedoch Kategorien von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung betroffen sind, wird sie erst ab dem 14. Dezember 2020 gelten. Daher sollten die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG bis zum 13. Dezember 2020 gelten.

(5) Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 wurde ein Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen beim Eingang von Tieren und Waren in die Union geregelt wird. Dieser Rechtsalt gilt ab dem 14. Dezember 2019. Soweit jedoch Kategorien von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung betroffen sind, wird sie erst ab dem 14. Dezember 2022 gelten. Daher sollten die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG bis zum 13. Dezember 2022 gelten.

(6) Zudem wurde gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 ein Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem eine Liste von Tieren und Waren erstellt wird, die bei ihrem Eingang in die Union amtlich zu kontrollieren sind. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/478 der Kommission 6 wurden zusammengesetzte Erzeugnisse zu den aufgeführten Kategorien hinzugefügt. Die Anforderungen an den Eingang solcher Erzeugnisse in die Union gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 7 der Kommission gelten jedoch erst ab dem 21. April 2021. Die geltenden Anforderungen an zusammengesetzte Erzeugnisse gelten weiter bis zum 20. April 2021. Daher sind Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Bestimmungen der Richtlinie 97/78/EG erforderlich, die die in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Sachverhalte im Zusammenhang mit zusammengesetzten Erzeugnissen regeln.

(7) Gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 58 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 wurden Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Erstellung einer Liste von Waren, die bei ihrem Eingang in die Union einer vorübergehenden Verstärkung amtlicher Kontrollen unterliegen, sowie das Format des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) regeln. Diese Rechtsakte gelten ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/625.

(8) Es wurden delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48 und Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) 2017/625 erlassen, die Ausnahmen von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen und die Festlegung spezifischer Vorschriften für die Durchfuhr und die Umladung regeln. Diese Rechtsakte gelten ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/625.

(9) Daher sollte die Verordnung (EU) 2017/625 entsprechend geändert werden.

(10) Da die in diesem Rechtsakt festgelegten Regeln eng miteinander verknüpft sind und zusammen angewendet werden, sollten sie in einem einzigen Rechtsakt und nicht in verschiedenen Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und den Risiken von Überschneidungen festgelegt werden.

(11) Da die Verordnung (EU) 2017/625 und die oben genannten delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen ab dem 14. Dezember 2019 gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2017/625

Die Verordnung (EU) 2017/625 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 149 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG, die Sachverhalte regeln, auf die in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 48, Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 54 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 58 Buchstabe a dieser Verordnung Bezug genommen wird, gelten anstelle der entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung weiter bis zum 13. Dezember 2019.

Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 97/78/EG, die Sachverhalte regeln, auf die in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung hinsichtlich zusammengesetzter Erzeugnisse Bezug genommen wird, gelten anstelle der entsprechenden Bestimmung bis zum 20. April 2021."

2. Artikel 165 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"In Bezug auf durch die Richtlinie 2000/29/EG geregelte Sachverhalte gelten Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48, Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Artikel 58 Buchstabe a dieser Verordnung mit Wirkung vom 15. Dezember 2019 anstelle der Bestimmungen der genannten Richtlinie, die ab demselben Datum nicht mehr gilt.

Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG gelten in Bezug auf Sachverhalte, auf die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung Bezug genommen wird, anstelle der letztgenannten Bestimmung bis zum 13. Dezember 2020.

Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG gelten in Bezug auf Sachverhalte, auf die in Artikel 54 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung Bezug genommen wird, anstelle der letztgenannten Bestimmung bis zum 13. Dezember 2022."

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2019

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 56).

3) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 9).

4) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4).

5) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2019/478 der Kommission vom 14. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kategorien von Sendungen, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen zu unterziehen sind (ABl. L 82 vom 25.03.2019 S. 4).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE