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Durchführungsverordnung (EU) 2020/164 der Kommission vom 5. Februar 2020 zur Zulassung von 6-Phytase aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) als Futtermittelzusatzstoff für alle Vogel- und Schweinearten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 379/2009 (Zulassungsinhaber: Genencor International B.V.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 34 vom 06.02.2020 S. 37 A;
VO (EU) 2024/2183 - ABl. L 2024/2183 vom 03.09.2024 Inkrafttreten Übergangsmaßnahme)
Neufassung - Ersetzt VO (EG) 379/2009
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Änd.: Titel 24
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) 6-Phytase aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 379/2009 der Kommission 2 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Sauen für die Dauer von 10 Jahren zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 stellte der Zulassungsinhaber einen Antrag auf Verlängerung der Zulassung von 6-Phytase aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Sauen sowie auf Zulassung eines neuen Verwendungszwecks für alle Vogelarten für Mastzwecke, ausgenommen Hühner, Truthühner und Enten, für alle Vogelarten für Legezwecke, ausgenommen Hennen, für Jungtiere aller Vogelarten für Lege- und Zuchtwecke, für Saugferkel und für Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 5. April 2019 3 den Schluss, dass der Antragsteller Daten vorgelegt hat, denen zufolge der Zusatzstoff die Zulassungsbedingungen erfüllt. Sie gelangte ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Die Behörde stellte außerdem fest, dass der Zusatzstoff potenziell die Atemwege reizt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender, zu vermeiden. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff die Verdaulichkeit von Futtermitteln für alle Vogelarten für Mast- und Legezwecke, für Jungtiere aller Vogelarten für Lege- oder Zuchtzwecke sowie für alle Schweinearten wirksam verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung von 6-Phytase aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung verlängert werden.
(6) Infolge der Verlängerung der Zulassung von 6-Phytase aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 379/2009 aufgehoben werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Artikel 2 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 379/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 379/2009 wird aufgehoben.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Februar 2020
2) Verordnung (EG) Nr. 379/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 6-Phytase EC 3.1.3.26 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Sauen (Zulassungsinhaber: Danisco (UK) Ltd, firmierend als Danisco Animal Nutrition und vertreten durch Genencor International B.V.) (ABl. L 116 vom 09.05.2009 S. 6).
3) EFSA Journal 2019;17(5):5702.
Anhang 24 |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Name des Zulassungs- inhabers | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer | |||||||||
4a1640 | Genencor International B.V. | 6-Phytase EC 3.1.3.26 | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) mit einer Mindestaktivität von 10.000 FTU 1/g Flüssig und fest, gecoated Charakterisierung des Wirkstoffs Analysemethode 2 | Alle Vogelarten außer Legevögeln | - | 250 FTU | - |
| 26. Februar 2030 |
Alle Legevögel | - | 150 FTU | - | ||||||
Ferkel
(abgesetzt) Mastschweine | - | 250 FTU | - | ||||||
Alle Schweinearten außer abgesetzten Ferkeln und Mastschweinen | - | 500 FTU | - | ||||||
1) 1 FTU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus einem Natriumphytatsubstrat freisetzt.
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports |
ENDE |