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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - Futtermittel
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Durchführungsverordnung (EU) 2020/166 der Kommission vom 5. Februar 2020 zur Verlängerung der Zulassung von 6-Phytase aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Mastenten, abgesetzte Ferkel, Mastschweine und Sauen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 785/2007 (Zulassungsinhaber: Genencor International B.V.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 34 vom 06.02.2020 S. 43 A;
VO (EU) 2024/2183 - ABl. L 2024/2183 vom 03.09.2024 Inkrafttreten Übergangsmaßnahme)



Neufassung - Ersetzt VO (EG) 785/2007

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Änd.: Titel 24

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Die Zubereitung 6-Phytase aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 785/2007 der Kommission 2 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Sauen für die Dauer von 10 Jahren zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 stellte der Zulassungsinhaber einen Antrag auf Verlängerung der Zulassung für die Zubereitung 6-Phytase aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Mastenten, abgesetzte Ferkel, Mastschweine und Sauen; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 4. April 2019 3 den Schluss, dass der Antragsteller Daten vorgelegt hat, denen zufolge der Zusatzstoff die Zulassungsbedingungen erfüllt.

(5) Die Bewertung der Zubereitung 6-Phytase aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung verlängert werden.

(6) Infolge der Verlängerung der Zulassung für die Zubereitung 6-Phytase aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 785/2007 aufgehoben werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 785/2007 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2020

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Verordnung (EG) Nr. 785/2007 der Kommission vom 4. Juli 2007 zur Zulassung von 6-Phytase EC 3.1.3.26 (Phyzyme XP 5000G/Phyzyme XP 5000L) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 175 vom 05.07.2007 S. 5).

3) EFSA Journal 2019;17(5):5701.

.

Anhang 24


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des ZulassungsinhabersZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder TierkategorieHöchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer der Zulassung
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer
4a1640Genencor International B.V.6-Phytase

EC 3.1.3.26

Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Schizosaccharomyces
pombe (ATCC 5233) mit einer Mindestaktivität von 5.000 FTU 1/g
Flüssig und fest, gecoated

Charakterisierung des Wirkstoffs
6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233)

Analysemethode 2
Bestimmung von 6-Phytase EC 3.1.3.26 im Futtermittelzusatzstoff: kolorimetrisches Verfahren auf Basis der Quantifizierung des anorganischen Phosphats, das durch das Enzym aus Natriumphytat freigesetzt wird.
Bestimmung von 6-Phytase EC 3.1.3.26 in Vormischungen und Futtermitteln: EN ISO 30024: kolorimetrisches Verfahren auf Basis der Quantifizierung des anorganischen Phosphats, das durch das Enzym aus Natriumphytat freigesetzt wird (nach Verdünnung mit wärmebehandeltem Vollkornmehl).

Masthühner

Masttruthühner

Mastenten

-250 FTU-
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.
26. Februar 2030
Legehennen-150 FTU-
Ferkel
(abgesetzt) Mastschweine
-250 FTU-
Sauen-500 FTU-
1) 1 FTU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus einem Natriumphytatsubstrat freisetzt.

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen