Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - Futtermittel |
Durchführungsverordnung (EU) 2020/166 der Kommission vom 5. Februar 2020 zur Verlängerung der Zulassung von 6-Phytase aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Mastenten, abgesetzte Ferkel, Mastschweine und Sauen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 785/2007 (Zulassungsinhaber: Genencor International B.V.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 34 vom 06.02.2020 S. 43 A;
VO (EU) 2024/2183 - ABl. L 2024/2183 vom 03.09.2024 Inkrafttreten Übergangsmaßnahme)
Neufassung - Ersetzt VO (EG) 785/2007
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Änd.: Titel 24
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Die Zubereitung 6-Phytase aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 785/2007 der Kommission 2 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Sauen für die Dauer von 10 Jahren zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 stellte der Zulassungsinhaber einen Antrag auf Verlängerung der Zulassung für die Zubereitung 6-Phytase aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Mastenten, abgesetzte Ferkel, Mastschweine und Sauen; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 4. April 2019 3 den Schluss, dass der Antragsteller Daten vorgelegt hat, denen zufolge der Zusatzstoff die Zulassungsbedingungen erfüllt.
(5) Die Bewertung der Zubereitung 6-Phytase aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung verlängert werden.
(6) Infolge der Verlängerung der Zulassung für die Zubereitung 6-Phytase aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 785/2007 aufgehoben werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Die Verordnung (EG) Nr. 785/2007 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Februar 2020
2) Verordnung (EG) Nr. 785/2007 der Kommission vom 4. Juli 2007 zur Zulassung von 6-Phytase EC 3.1.3.26 (Phyzyme XP 5000G/Phyzyme XP 5000L) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 175 vom 05.07.2007 S. 5).
3) EFSA Journal 2019;17(5):5701.
Anhang 24 |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Name des Zulassungsinhabers | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer | |||||||||
4a1640 | Genencor International B.V. | 6-Phytase
EC 3.1.3.26 | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) mit einer Mindestaktivität von 5.000 FTU 1/g Flüssig und fest, gecoated Charakterisierung des Wirkstoffs Analysemethode 2 | Masthühner
Masttruthühner Mastenten | - | 250 FTU | - |
| 26. Februar 2030 |
Legehennen | - | 150 FTU | - | ||||||
Ferkel (abgesetzt) Mastschweine | - | 250 FTU | - | ||||||
Sauen | - | 500 FTU | - | ||||||
1) 1 FTU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus einem Natriumphytatsubstrat freisetzt.
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports |
ENDE |