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Durchführungsverordnung (EU) 2020/238 der Kommission vom 20. Februar 2020 zur Zulassung von L-Threonin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 48 vom 21.02.2020 S. 3)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80117 oder aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80118 gewonnenem L-Threonin als Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Diesen Anträgen waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Diese Anträge betreffen die Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80117 oder aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80118 gewonnenem L-Threonin, das in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Stellungnahmen vom 22. Januar 2019 2 3 den Schluss, dass aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80117 oder aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80118 gewonnenes L-Threonin sich unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff eine wirksame Quelle der Aminosäure L-Threonin für alle Tierarten ist und dass der Zusatzstoff, damit er sowohl bei Wiederkäuern als auch bei Nichtwiederkäuern wirksam ist, vor dem Abbau im Pansen geschützt werden sollte. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung von aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80117 oder aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80118 gewonnenem L-Threonin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" angehört, wird unter den ebenfalls im Anhangaufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Februar 2020
2) EFSA Journal 2019;17(2):5602.
3) EFSA Journal 2019;17(3):5603.
Anhang |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Name des Zulassungs- inhabers | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Formel, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 % | |||||||||
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge. | |||||||||
3c410 | - | L-Threonin | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Pulver mit einem Mindestgehalt von 98 % L-Threonin (in der Trockensubstanz). Charakterisierung des Wirkstoffs Analysemethoden 1
Zur Bestimmung von Threonin in Vormischungen:
Zur Bestimmung von Threonin in Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:
Zur Bestimmung von Threonin in Wasser:
| Alle Tierarten | - | - | - |
| 12.3.2030 |
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports |
ENDE |