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Regelwerk, EU 2020, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/260 der Kommission vom 25. Februar 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1202 in Bezug auf Explosionsschutz

(ABl. L 54 vom 26.02.2020 S. 31)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Mit dem Schreiben BC/CEN/46-92 - BC/CLC/05-92 vom 12. Dezember 1994 ersuchte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec), harmonisierte Normen zur Unterstützung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 auszuarbeiten und zu überprüfen. Die genannte Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2014/34/EU ersetzt, wobei die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 94/9/EG nicht geändert wurden.

(3) Das CEN und das Cenelec wurden insbesondere gebeten, eine Norm für die Gestaltung und die Prüfung von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen auszuarbeiten, wie in Kapitel I des zwischen dem CEN, dem Cenelec und der Kommission vereinbarten und der Anfrage BC/CEN/46-92 - BC/CLC/05-92 beigefügten Normungsprogramms angeführt. Ferner wurden das CEN und das Cenelec gebeten, die bestehenden Normen im Hinblick darauf zu überprüfen, sie an die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 94/9/EG anzupassen.

(4) Auf das Ersuchen BC/CEN/46-92 - BC/CLC/05-92 hin überarbeitete das CEN die Norm "EN 1127-1:2011, Explosionsfähige Atmosphären - Explosionsschutz - Teil 1: Grundlagen und Methodik". Das CEN übermittelte der Kommission als Ergebnis dieser Überprüfung die Norm "EN 1127-1:2019, Explosionsschutz - Teil 1: Grundlagen und Methodik".

(5) Die Kommission prüfte gemeinsam mit dem CEN, ob die von CEN ausgearbeitete Norm "EN 1127-1:2019" dem Ersuchen "BC/CEN/46-92 - BC/CLC/05-92" entspricht.

(6) Die Norm "EN 1127-1:2019" entspricht den Anforderungen, die sie abdecken soll; diese Anforderungen sind in Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU festgelegt. Daher ist es angezeigt, die Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7) Die Norm "EN 1127-1:2019" ersetzt die Norm "EN 1127-1:2011". Daher ist es notwendig, die Fundstelle der Norm "EN 1127-1:2011" aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen. Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der überarbeiteten Norm vorzubereiten, ist es notwendig, die Entfernung der Fundstelle der Norm "EN 1127-1:2011" zurückzustellen.

(8) Fundstellen harmonisierter Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU erarbeitet wurden, sind im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 der Kommission 4 veröffentlicht. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 wurde nur eine Fundstelle der harmonisierten Norm veröffentlicht, und zwar "EN IEC 60079-0:2018, Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 0: Betriebsmittel - Allgemeine Anforderungen (IEC 60079-0:2017)", aus der sich eine Konformitätsvermutung mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2014/34/EU ab dem 12. Juli 2019 ergibt. Ebenfalls wurde darin die Entfernung der Fundstelle der vorhergehenden Norm "EN IEC 60079-0:2018" vorgesehen. Damit alle Fundstellen harmonisierter Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU erarbeitet wurden, in einem Rechtsakt aufgeführt werden, sollte die Fundstelle der Normen "EN 1127-1:2019" und "EN 1127-1:2011" zusammen mit den Fundstellen der Normen EN IEC 60079-0:2018 und EN 60079-0:2012 + A11:2013 in Anhänge, die jenem Durchführungsbeschluss angefügt werden, aufgenommen werden.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 1

Die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Fundstellen harmonisierter Normen für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU werden hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Fundstellen harmonisierter Normen für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU werden hiermit zu den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten aus dem Amtsblatt der Europäischen Union entfernt."

2. Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 25. Februar 2020

1) ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.

2) Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 309).

3) Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.04.1994 S. 1).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 der Kommission vom 12. Juli 2019 über die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ausgearbeiteten harmonisierten Normen für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 189 vom 15.07.2019 S. 71).

.

Anhang

"Anhang I

Nr.Fundstelle der Norm
1.EN IEC 60079-0:2018, Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 0: Betriebsmittel - Allgemeine Anforderungen (IEC 60079-0:2017)
2.EN 1127-1:2019 Explosionsschutz - Teil 1: Grundlagen und Methodik

Anhang II

Nr.Fundstelle der NormDatum der Entfernung
1.EN 60079-0:2012 + A11:2013, Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 0: Betriebsmittel - Allgemeine Anforderungen (IEC 60079-0:2011, modifiziert + IS1:2013)6. Juli 2021
2.EN 1127-1:2011 Explosionsfähige Atmosphären - Explosionsschutz - Teil 1: Grundlagen und Methodik1. Februar 2022"


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