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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/386 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist, und zur Änderung des Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich der Liste der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen das Verbringen frischen Fleisches in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 73 vom 10.03.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 3 enthält unter anderem die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die einer der Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 der genannten Entscheidung unterzogen wurden (im Folgenden "die Waren"), in die Union sowie deren Durchfuhr durch die Union und deren Lagerung in der Union. Des Weiteren sind in Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, die Biltong/Jerky und pasteurisierte Fleischerzeugnisse in die Union einführen dürfen, sofern diese einer der Behandlungen gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen wurden.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 4 sind unter anderem die Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch von Huftieren in die Union festgelegt. Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung enthält eine Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen solche Sendungen in die Union eingeführt werden dürfen, sowie die besonderen Bedingungen für die Einfuhr solcher Sendungen aus bestimmten Drittländern.

(3) Einige Teile Südafrikas sind in den Teilen 1 und 3 des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG als Teile eines Drittlands aufgeführt, die die Waren bzw. Biltong in die Union einführen dürfen.

(4) Einige Teile Südafrikas sind außerdem in Teil 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 als Teile eines Drittlands aufgeführt, die Sendungen mit frischem Fleisch bestimmter Huftiere, die als Haustiere gehalten werden, und bestimmter wild lebender Huftiere, ausgenommen Equiden, in die Union einführen dürfen. Aufgrund der Situation in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in der betreffenden Zone ist jedoch die Einfuhr frischen Fleisches dieser Arten seit 2011 ausgesetzt.

(5) Mit der Entscheidung 2007/777/EG und der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wurde die Regionalisierung von Drittländern, d. h. die Abgrenzung von Gebieten der Drittländer, anerkannt. Die Abgrenzung des Teils des südafrikanischen Hoheitsgebiets mit dem ISO-Code "ZA-1" entsprechend der nach einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2011 von den südafrikanischen Behörden vorgenommenen Änderung, auf die in den beiden genannten Rechtsakten Bezug genommen wird, ist nicht mehr präzise.

(6) Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission 5 enthält eine Liste der Drittländer, deren Pläne zur Überwachung auf Gruppen von Rückständen und Stoffen in Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr von der Kommission genehmigt wurden. Die Einfuhr von Fleischerzeugnissen sämtlicher Tierarten, ausgenommen Fleischerzeugnisse von freilebendem Wild, aus Südafrika in die Union ist gemäß dem genannten Beschluss nicht erlaubt, da Südafrika über keinen genehmigten Plan verfügt.

(7) Im Februar 2017 führte die Kommission in Südafrika ein Audit durch, um das in diesem Drittland vorhandene Tiergesundheitskontrollsystem zu bewerten, und zwar insbesondere, was die Kontrollen hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche anbelangt (im Folgenden das "Audit der Kommission aus dem Jahr 2017"). Die Kommission befand, dass das System zur Kontrolle der Erzeugung der im Rahmen des Audits untersuchten Waren zwar grundsätzlich ausreichende Garantien dafür leisten könnte, dass die Erzeugung im Einklang mit den einschlägigen Anforderungen der Union erfolgt, jedoch die Wirksamkeit des Systems durch die festgestellten Probleme bei seiner Anwendung beeinträchtigt wird, vor allem in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der amtlichen Kontrollen und die Schwierigkeiten bei der Personalbesetzung. Des Weiteren befand die Kommission, dass die Bescheinigungsvorschriften und -grundsätze zwar insgesamt Garantien bieten, die den im Unionsrecht festgelegten Garantien gleichwertig sind, dass jedoch die bei ihrer Anwendung festgestellten Mängel ihre Zuverlässigkeit und einige Garantien beeinträchtigen, die in den Bescheinigungen für die Einfuhr in die Union gegeben werden.

(8) Da die Einfuhr von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Huftieren aus Südafrika gemäß dem Beschluss 2011/163/EU nicht erlaubt ist und in Anbetracht der Ergebnisse des Audits der Kommission aus dem Jahr 2017, insbesondere der fehlenden Garantien hinsichtlich der amtlichen Kontrollen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche, sowie im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Unionsrechts sollte der Eintrag "ZA-1" zur Abgrenzung eines Teils des südafrikanischen Hoheitsgebiets aus dem Eintrag für Südafrika in den Teilen 1 und 3 des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG sowie aus der in Teil 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 festgelegten Liste der Drittländer, die frisches Fleisch von Huftieren in die Union einführen dürfen, gestrichen werden.

(9) Nach Vermittlung der Vereinten Nationen (VN) schlossen Athen und Skopje im Juni 2018 ein bilaterales Abkommen ("Prespa-Abkommen") zur Änderung der vorläufigen Bezeichnung der VN für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien. Dieses Abkommen wurde nunmehr von beiden Ländern ratifiziert, und die Republik Nordmazedonien hat der EU dessen Inkrafttreten förmlich mitgeteilt.

(10) Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2020

1) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

3) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007 S. 49).

4) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.03.2010 S. 1).

5) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

.

Anhang I

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

1. In Teil 1 wird im Eintrag für Südafrika die Zeile für das Gebiet ZA-1 gestrichen.

2. Teil 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wird durch folgenden Eintrag für Nordmazedonien ersetzt:

"MKRepublik NordmazedonienAABAAXXXABBXXXAXXXXXX"

b) Die Fußnote ** zum Eintrag für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wird gestrichen.

3. In Teil 3 wird im Eintrag für Südafrika die Zeile für das Gebiet ZA-1 gestrichen.

.

Anhang II

Teil 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:

- Im Eintrag für ZA wird die Zeile für das Gebiet ZA-1 gestrichen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE