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Verordnung (EU) 2020/570 der Kommission vom 28. Januar 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission hinsichtlich der Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen an die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 132 vom 27.04.2020 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 2 wurde geändert 3, um flexiblere Anforderungen an die Instandhaltung von Leichtluftfahrzeugen und zusätzlich ein Sicherheitsrisikomanagement für Organisationen einzuführen, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen zuständig sind, die von Inhabern eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betrieben werden. Eine Folge dieser Änderung besteht darin, dass die zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs zu ergreifenden Maßnahmen, die zuvor in Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegt waren, nunmehr je nach Luftfahrzeugmuster und Betrieb in Anhang I (Teil-M), Anhang Vb (Teil-ML), Anhang Vc (Teil-CAMO) und Anhang Vd (Teil-CAO) der genannten Verordnung festgelegt sind.
(2) Da sich die Bestimmungen für Lufttüchtigkeitszeugnisse, Genehmigungen für Reparaturverfahren und Fluggenehmigungen in Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 4 nur auf Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 beziehen, sollte Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission geändert werden, um seine Bestimmungen an die neue Struktur der Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 anzupassen.
(3) Anhang I Punkt 21.A.604(b) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 kann dahin gehend verstanden werden, dass im Falle von Antragstellern, die nicht Inhaber einer Europäischen Technischen Standardzulassung sind, und sofern es sich um als geringfügig eingestufte Änderungen handelt, für die Genehmigung von Konstruktionsänderungen an Hilfstriebwerken Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 anstelle von Anhang I Abschnitt D der genannten Verordnung gelten sollte. Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 berichtigt werden, um klarzustellen, dass in diesen Fällen Anhang I Abschnitt D der genannten Verordnung Anwendung findet.
(4) Die Anforderungen in Bezug auf die Begrenzung der CO2-Emissionen von Flugzeugen in Anhang I Abschnitt G Punkt 21.A.165 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sind nicht eindeutig angegeben und werden an dieselben Anforderungen in Anhang I Abschnitt F der genannten Verordnung angeglichen. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher berichtigt werden.
(5) Die Bestimmung in Anhang I Punkt 21.A.93(c) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 bezieht sich auf "Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen", sollte sich aber auf "Änderungen gegenüber Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen" beziehen. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher berichtigt werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen 05/2016 5 und 06/2016 6 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, die gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt wurden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert und berichtigt:
1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen;
2. Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 24. März 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Januar 2020
2) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und in Bezug auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt hinsichtlich Instandhaltung und Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ABl. L 228 vom 04.09.2019 S. 1).
4) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).
5) Stellungnahme 05/2016: Task force for the review of Part-M for General Aviation (PHASE II).
6) Stellungnahme 06/2016: Embodiment of safety management system (SMS) requirements into Commission Regulation (EU) No 1321/2014 - SMS in Part-M.
Anhang |
Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis erhält der Verweis auf Anlage II folgende Fassung:
"Anlage II - EASA Formblätter 15a und 15c - Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit".
2. Punkt 21.A.93(c)(2) erhält folgende Fassung:
"2. eine Verlängerung der in Punkt (c) Satz 1 für den ursprünglichen Antrag genannten Frist beantragen und einen neuen Termin für die Erteilung der Genehmigung vorschlagen. In diesem Fall muss der Antragsteller dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.A.101 und 21.B.105 für den vom Antragsteller gewählten Zeitpunkt festgelegt bzw. mitgeteilt wurden. Allerdings darf dieser Zeitpunkt bei einem Antrag auf Änderung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein großes Flugzeug oder einen großen Drehflügler nicht mehr als fünf Jahre und bei einem Antrag auf eine sonstigen Änderung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung nicht mehr als drei Jahre vor dem neuen, vom Antragsteller vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Erteilung der Genehmigung liegen."
3. Punkt 21.A.165(c)(3) erhält folgende Fassung:
"3. zusätzlich im Fall von Umweltauflagen festzustellen, dass
i) der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt und
ii) das hergestellte Flugzeug den zum Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt.".
4. Punkt 21.A.174(b)(3) erhält folgende Fassung:
"3. bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge bei Herkunft aus:
i) einem Mitgliedstaat eine gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission * ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit;
ii) einem Drittstaat:
_____
*) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1)."
5. Punkt 21.A.179(a)(2)(i) erhält folgende Fassung:
"i) gegen Vorlage des vorherigen Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer gültigen, gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit;".
6. Punkt 21.A.441(a) erhält folgende Fassung:
"a) Reparaturen sind gemäß Anhang I (Teil-M), Anhang II (Teil-145), Anhang Vb (Teil-ML) oder Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder von einem gemäß Abschnitt G dieses Anhangs zugelassenen Herstellungsbetrieb im Rahmen des Vorrechts nach Punkt 21.A.163(d) auszuführen;".
7. Punkt 21.A.604(b) erhält folgende Fassung:
"b) gelten abweichend von Punkt 21.A.611 die Anforderungen von Abschnitt D für die Genehmigung von Konstruktionsänderungen durch den Inhaber der APU-ETSO-Zulassung und von als geringfügige Änderung eingestuften Konstruktionsänderungen von anderen Antragstellern und die Anforderungen von Abschnitt E für die Genehmigung von als erhebliche Änderung eingestuften Konstruktionsänderungen durch andere Antragsteller. Gelten die Anforderungen von Abschnitt E, ist anstelle einer ergänzenden Musterzulassung eine gesonderte ETSO-Zulassung auszustellen; und".
8. Punkt 21.A.711(d) erhält folgende Fassung:
"d) Ein zugelassener Betrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen des gemäß Punkt CAMO.A.125 von Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder Punkt CAO.A.095 von Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eingeräumten Vorrechts ausstellen, wenn die in Punkt 21.A.708 dieses Anhangs genannten Flugbedingungen gemäß Punkt 21.A.710 dieses Anhangs genehmigt worden sind;".
9. Punkt 21.B.325(c) erhält folgende Fassung:
"c) Neben den in Punkt a) bzw. b) genannten Lufttüchtigkeitszeugnissen hat die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats für neue Luftfahrzeuge oder gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat eine Bescheinigung über die erstmalige Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen (EASA-Formblatt 15a oder 15c, siehe Anlage II)."
10. Punkt 21.B.326(b)(1)(iii) erhält folgende Fassung:
"iii) Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) bzw. von Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen wurden;".
11. Punkt 21.B.327(a)(2)(i)(C) erhält folgende Fassung:
"C) Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) bzw. von Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen wurden;".
12. Im Verzeichnis der Anlagen "EASA-Formblätter" erhält der Verweis auf "Anlage II - EASA-Formblatt 15a - Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit" folgende Fassung:
"Anlage II - EASA Formblätter 15a und 15c - Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit".
13. Anlage II erhält folgende Fassung:
"Anlage II
EASA Formblatt 15a - Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
EASA Formblatt 15c - Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
ENDE |