Leitl. 2020/C 317/04
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Einleitung
1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1. Anwendungsbereich1.2. Unter diese Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen
1.3. Begriffsbestimmungen
2. Allgemeine Grundsätze für die Beihilferechtliche Würdigung
3. Prüfung der Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe C AEUV
3.1. Beihilfen für Unternehmen in Sektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten)3.2. Beihilfen im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung
4. Evaluierung
5. Energieaudits und Energiemanagementsysteme
6. Transparenz
7. Berichterstattung und Monitoring
8. Geltungszeitraum und Überarbeitung
Anhang I Sektoren, für die angesichts der indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht
Anhang II Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für Produkte, die einem der in Anhang I genannten NACE-Codes zuzuordnen sind
Anhang III Maximale regionale CO2-Emissionsfaktoren in verschiedenen geografischen Gebieten (tCO2/MWh)