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Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz - EU Bund
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Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021
(2020/C 317/04)

(ABl. C 317 vom 25.09.2020 S. 5;
2021/C 528/01 - ABl. C 528 vom 30.12.2021 S. 1)



Einleitung

1. Um zu verhindern, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sind staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV") grundsätzlich verboten, außer sie fallen in die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Kategorien oder werden nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV von der Kommission für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Auch Artikel 42, Artikel 93, Artikel 106 Absatz 2 sowie Artikel 108 Absätze 2 und 4 AEUV enthalten Voraussetzungen, unter denen staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden oder angesehen werden können.

2. So kann die Kommission Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, soweit diese die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

3. Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen (EU-Emissionshandelssystem, im Folgenden "EU-EHS"), um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken. Die Richtlinie 2003/87/EG wurde 2018 geändert 2, um das EU-EHS zu verbessern und für den Zeitraum 2021-2030 zu verlängern.

4. Am 11. Dezember 2019 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung über den europäischen Grünen Deal 3, in der die Strategien zur Erreichung der Klimaneutralität in Europa bis 2050 und zur Bekämpfung anderer Umweltprobleme skizziert werden. Um den europäischen Grünen Deal umzusetzen, muss die Politik in Bezug auf die Versorgung der gesamten Wirtschaft mit sauberer Energie, so auch in den Bereichen Industrie, Produktion und Verbrauch, großräumige Infrastruktur, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft, Bauwesen sowie Besteuerung und Sozialleistungen, überdacht werden.

5. Solange viele internationale Partner weniger ambitionierte Ziele verfolgen als die Union, besteht das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen, entweder weil die Produktion von der Union in andere Länder mit weniger strengen Emissionsreduktionszielen verlagert wird, oder weil EU-Produkte durch eingeführte CO2-intensivere Produkte ersetzt werden. Wenn dieses Risiko eintritt, werden die weltweiten Emissionen nicht verringert, was die Bemühungen der Union und ihrer Industrie untergräbt, die globalen Klimaziele des Übereinkommens von Paris 4 zu erreichen, das am 12. Dezember 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen verabschiedet wurde (im Folgenden "Übereinkommen von Paris").

6. Mit der Beihilfenkontrolle im Rahmen der Durchführung des EU-EHS soll insbesondere gewährleistet werden, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfen die negativen Auswirkungen, d. h. die etwaigen Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt, überwiegen. Staatliche Beihilfen müssen erforderlich sein, um das Umweltziel des EU-EHS zu erreichen (Erforderlichkeit der Beihilfe), und sie müssen auf das zur Erreichung des angestrebten Umweltziels notwendige Minimum beschränkt sein (Angemessenheit der Beihilfe), ohne eine übermäßige Verfälschung des Wettbewerbs und des Handels im Binnenmarkt zu bewirken.

7. In diesen Leitlinien legt die Kommission die Voraussetzungen dar, die Beihilfen im Zusammenhang mit dem EU-EHS erfüllen müssen, damit sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Nach der Überprüfung und gegebenenfalls der Überarbeitung aller klimabezogenen Politikinstrumente (insbesondere der Richtlinie 2003/87/EG) zur Erreichung einer zusätzlichen Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit dem Klimazielplan und der Initiative zur Einrichtung eines CO2-Grenzausgleichssystems wird die Kommission prüfen, ob diese Leitlinien in irgend einer Form überarbeitet oder angepasst werden müssen, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen und zu seiner Verwirklichung beitragen, wobei auf gleiche Rahmenbedingungen zu achten ist. 5

8. Diese Leitlinien berücksichtigen auch die Besonderheiten europäischer kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Einklang mit der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa 6.

1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1. Anwendungsbereich

9. Die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze gelten nur für die spezifischen Beihilfemaßnahmen nach Artikel 10a Absatz 6 und Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG.

10. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 7 dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

11. Bei der Prüfung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bisher nicht nachgekommen sind, wird die Kommission den ausstehenden Rückforderungsbetrag berücksichtigen. 8 Konkret wird sie die kumulative Wirkung beider Beihilfemaßnahmen prüfen und die Auszahlung der neuen Beihilfe gegebenenfalls aussetzen, bis der Rückforderungsanordnung nachgekommen wurde.

1.2. Unter diese Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen

1.2.1. Beihilfen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem EU-EHS (allgemein als "indirekte CO2-Kosten" bezeichnet)

12. Nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG sollten die Mitgliedstaaten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen erlassen, vorausgesetzt, dass diese finanziellen Maßnahmen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang stehen und insbesondere keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt verursachen.

1.2.2. Beihilfen im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung des Energiesektors

13. Nach Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG können Mitgliedstaaten, die bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die Höhe des Pro-Kopf-BIP im Vergleich zum Unionsdurchschnitt erfüllen, von dem Grundsatz des Artikels 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG abweichen, nach dem für die Stromerzeugung keine kostenlose Zuteilung erfolgen darf. Diese Mitgliedstaaten können Stromerzeugungsanlagen zur Modernisierung, Diversifizierung und nachhaltigen Umgestaltung des Energiesektors übergangsweise kostenlose Zertifikate zuteilen.

14. Wie bereits in einer Reihe von Beschlüssen der Kommission 9 festgestellt wurde, beinhaltet die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an den Energiesektor staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, da den Mitgliedstaaten durch die Zuteilung kostenloser Zertifikate Einnahmen entgehen und Akteuren im Energiesektor ein selektiver Vorteil verschafft wird. Diese Akteure können mit Akteuren im Energiesektor in anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb stehen, sodass die Möglichkeit besteht, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht und der Handel im Binnenmarkt beeinträchtigt wird.

1.3. Begriffsbestimmungen 21

15. Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck:

(1) "Beihilfe" jede Maßnahme, die alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt;

(2) "Zeitraum der Beihilfegewährung" einen Zeitraum, der ein Jahr oder mehrere Jahre zwischen 2021 und 2030 umfasst; wenn ein Mitgliedstaat eine Beihilfe für einen kürzeren Zeitraum gewähren will, so sollte er sich dabei auf das Geschäftsjahr der Beihilfeempfänger stützen und die Beihilfe auf Jahresbasis gewähren;

(3) "Verlagerung von CO2-Emissionen" einen zu erwartenden Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen, der dadurch bedingt ist, dass Unternehmen die Produktion an einen Standort außerhalb der Union verlagern, weil sie den durch das EU-EHS verursachten Kostenanstieg nicht ohne einen wesentlichen Verlust von Marktanteilen auf ihre Kunden abwälzen können;

(4) "Beihilfehöchstintensität" den höchstzulässigen Beihilfegesamtbetrag, ausgedrückt als Anteil an den beihilfefähigen Kosten;

(5) "Eigenerzeugung" die Erzeugung von Strom durch eine Anlage, die nicht als "Stromerzeuger" im Sinne des Artikels 3 Buchstabe u der Richtlinie 2003/87/EG einzustufen ist;

(6) "Beihilfeempfänger" ein Unternehmen, das eine Beihilfe erhält;

(7) "EU-Zertifikat" (European Union Allowance, im Folgenden "EUA") ein übertragbares Zertifikat, das zum Ausstoß von einer Tonne CO2-Äquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt;

(8) "Bruttowertschöpfung" die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten; sie ergibt sich aus der Bruttowertschöpfung zu Marktpreisen abzüglich indirekter Steuern und zuzüglich Subventionen;

(9) "EUA-Terminpreis" (in EUR) den einfachen Durchschnitt der täglichen Einjahres-EUA-Terminpreise (Schlussangebotspreise) für Lieferung im Dezember des Jahres, für das die Beihilfe gewährt wird, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Beihilfegewährung an einer der CO2-Börsen in der Union festgestellt wurden 10 ;

(10) "CO2-Emissionsfaktor" (in tCO2/MWh) den gewichteten Durchschnitt der CO2-Intensität von aus fossilen Brennstoffen in verschiedenen geografischen Gebieten erzeugtem Strom. Die Gewichtung trägt dem Produktionsmix aus den fossilen Brennstoffen in dem jeweiligen geografischen Gebiet Rechnung. Der CO2-Faktor ist das Ergebnis der Division der Emissionen von CO2-Äquivalenten (auf der Grundlage von Daten der Energieindustrie) durch die Bruttostromerzeugung aus fossilen Brennstoffen in TWh. Für die Zwecke dieser Leitlinien 11 werden diejenigen Gebiete als geografische Bereiche definiert, die a) aus durch Strombörsen verbundenen Teilmärkten bestehen oder b) in denen keine deklarierten Engpässe bestehen; in beiden Fällen weisen die Strombörsenpreise im Handel für die Stunden des folgendes Tages (Dayahead-Handel) innerhalb der geografischen Gebiete in einer wesentlichen Anzahl aller Stunden in einem Jahr eine Preisdivergenz in Euro (auf der Grundlage der EZB-Tageskurse) von höchstens 1 % auf. Eine derartige regionale Differenzierung zeigt die Bedeutung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken für die endgültige Preisfestsetzung auf dem Großhandelsmarkt und ihre Rolle als marginale Anlagen in der Merit-Order. Allein die Tatsache, dass Strom zwischen zwei Mitgliedstaaten gehandelt wird, bedeutet nicht automatisch, dass sie eine supranationale Region darstellen. Angesichts des Mangels an relevanten Daten auf subnationaler Ebene umfassen die geografischen Gebiete das gesamte Staatsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten. Auf dieser Grundlage können die folgenden geografischen Gebiete abgegrenzt werden: Adria (Kroatien und Slowenien), Nordeuropa (Schweden und Finnland), Baltikum (Litauen, Lettland und Estland), Mittelwesteuropa (Österreich, Deutschland und Luxemburg), Iberische Halbinsel (Portugal und Spanien), Tschechien und Slowakei (Tschechien und Slowakei) sowie alle anderen Mitgliedstaaten einzeln. Die entsprechenden maximalen regionalen CO2-Faktoren, die als Höchstwerte herangezogen werden, wenn der anmeldende Mitgliedstaat keine Bewertung des marktbasierten CO2-Faktors nach Nummer (11) vorgenommen hat, sind in Anhang III aufgeführt. Um eine Gleichbehandlung der Stromquellen zu gewährleisten und möglichem Missbrauch vorzubeugen, gilt für alle Strombezugsquellen (Eigenerzeugung, Stromlieferungsverträge oder Netzversorgung) und für alle Beihilfeempfänger in dem betreffenden Mitgliedstaat derselbe CO2-Emissionsfaktor;

(11) "marktbasierter CO2-Emissionsfaktor" (in tCO2/MWh) den CO2-Emissionsfaktor, der auf der Grundlage einer Studie über den CO2-Gehalt der auf dem Strommarkt für die Festsetzung der Grenzkosten angewandten Technologie ermittelt wird und dessen Anwendung ein Mitgliedstaat, der einen Ausgleich für indirekte Kosten zu gewähren beabsichtigt, im Rahmen der Anmeldung der betreffenden Regelung beantragen kann. Im Rahmen der Anmeldung einer Maßnahme, bei der ein marktbasierter CO2-Emissionsfaktor zugrunde gelegt wird, muss die Geeignetheit des verwendeten marktbasierten CO2-Emissionsfaktors nachgewiesen werden; dieser Nachweis erfolgt anhand eines Modells des Strommarktes, das die Preisbildung simuliert, sowie anhand von Daten über die zur Grenzkostenfestsetzung herangezogene Technologie, die über das gesamte Jahr t-1 hinweg (einschließlich der Stunden, in denen die Festsetzung auf der Grundlage von Importen erfolgte) beobachtetet wurden. Dieser Bericht ist der nationalen Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und der Kommission bei der Anmeldung der Beihilfemaßnahme nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV zu übermitteln. Die Kommission bewertet die Geeignetheit der Studie und des daraus resultierenden marktbasierten CO2-Emissionsfaktors im Rahmen ihrer Vereinbarkeitsprüfung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und diesen Leitlinien;

(12) "tatsächliche Produktionsleistung" (in Tonnen pro Jahr) die nachträglich im Jahr t+1 bestimmte tatsächliche Produktionsleistung der Anlage im Jahr t;

(13) "tatsächlicher Stromverbrauch" (in MWh) den nachträglich im Jahr t+1 bestimmten tatsächlichen Stromverbrauch der Anlage (einschließlich des Stromverbrauchs für die Produktion ausgelagerter beihilfefähiger Produkte) im Jahr t;

(14) "Stromverbrauchseffizienzbenchmark" (in MWh/Tonne Produktionsleistung, definiert auf Prodcom-8-Ebene 12 den produktspezifischen Stromverbrauch pro Tonne Produktionsleistung bei Einsatz der stromverbrauchseffizientesten Produktionsmethoden für das jeweilige Produkt. Die Aktualisierung der Stromverbrauchseffizienzbenchmark muss mit Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG im Einklang stehen. Bei unter die beihilfefähigen Sektoren fallenden Produkten, bei denen nach Anhang I Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission 13 die Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom gegeben ist, werden die Stromverbrauchseffizienzbenchmarks im Rahmen derselben Systemgrenzen festgelegt, wobei für die Bestimmung des Beihilfebetrags lediglich der Stromanteil berücksichtigt wird. Die entsprechenden Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für die von den beihilfefähigen Sektoren abgedeckten Produkte sind in Anhang II dieser Leitlinien aufgeführt;

(15) "Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark" einen Anteil von 80 % des tatsächlichen Stromverbrauchs, der im Wege eines Beschlusses der Kommission zusammen mit den Stromverbrauchseffizienzbenchmarks festgelegt wird. Er entspricht der durchschnittlichen Reduzierungsanstrengung, welche durch die Anwendung der Stromverbrauchseffizienzbenchmarks auferlegt wird (Benchmark Stromverbrauch/durchschnittlicher Stromverbrauch). Er findet bei allen Produkten Anwendung, die unter die beihilfefähigen Sektoren fallen, für die aber keine Stromverbrauchseffizienzbenchmark festgelegt ist.

Die Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark wird (ab dem Jahr t = 2022) nach der in Anhang II unter "Aktualisierte Effizienzbenchmarks für bestimmte in Anhang I aufgeführte Produkte" festgelegten Formel jährlich um 1,09 % gesenkt.

2. Allgemeine Grundsätze für die Beihilferechtliche Würdigung

16. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer angemeldeten Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt untersucht die Kommission im Allgemeinen, ob die Ausgestaltung der Maßnahme Gewähr dafür bietet, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe im Hinblick auf die Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse die möglichen negativen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb überwiegen.

17. In ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts vom 8. Mai 2012 14 plädierte die Kommission dafür, allgemeine Grundsätze zu erarbeiten und festzulegen, die die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit aller Beihilfemaßnahmen anwendet. Die Kommission wird dementsprechend eine Beihilfemaßnahme nur dann als mit dem AEUV vereinbar ansehen, wenn sie jedes der folgenden Kriterien erfüllt: Sie muss einem Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV dienen; sie muss wesentliche Verbesserungen bewirken können, die der Markt selbst nicht herbeiführen könnte, zum Beispiel, indem sie ein Marktversagen behebt oder ein Gleichheits- oder Kohäsionsproblem löst; sie muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse darstellen; sie muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würden; der Beihilfebetrag und die Beihilfeintensität müssen auf das erforderliche Minimum begrenzt sein; die negativen Auswirkungen der Beihilfe müssen hinreichend begrenzt sein; die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen einfachen Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf der Grundlage dieser Vorschriften gewährten Beihilfen haben.

18. In den Abschnitten 3.1 und 3.2 wird erläutert, wie diese allgemeinen Kriterien in spezifische Vereinbarkeitskriterien übersetzt werden können, die unter diese Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen erfüllen müssen.

3. Prüfung der Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe C AEUV

3.1. Beihilfen für Unternehmen in Sektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) 21

19. Beihilfen für indirekte CO2-Kosten werden als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

20. Mit dieser Art von Beihilfen wird das Ziel verfolgt, einer erheblichen Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen, die insbesondere aufgrund der Einpreisung der EUA-Kosten in die vom Beihilfeempfänger getragenen Strompreise besteht, wenn die in Drittländern ansässigen Wettbewerber des Beihilfeempfängers keine vergleichbaren Kosten über ihre Strompreise zu tragen haben und der Beihilfeempfänger nicht die Möglichkeit hat, diese Kosten ohne einen wesentlichen Verlust von Marktanteilen über die Produktpreise abzuwälzen. Die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu bekämpfen, indem Beihilfeempfänger dabei unterstützt werden, das Maß, in dem sie der Verlagerungsgefahr ausgesetzt sind, zu verringern, dient einem Umweltziel, da die Beihilfen in Ermangelung einer bindenden internationalen Vereinbarung über die Verringerung von Treibhausgasemissionen darauf abzielen, einen durch die Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Union bedingten Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen zu verhindern.

21. Um die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu begrenzen, muss die Beihilfe auf Sektoren begrenzt sein, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind. Für die Zwecke dieser Leitlinien gilt ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen nur dann als gegeben, wenn der Beihilfeempfänger in einem der in Anhang I genannten Sektoren tätig ist.

22. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, nur für einige der in Anhang I aufgeführten Sektoren Beihilfen zu gewähren, muss die Auswahl der Sektoren anhand objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Kriterien erfolgen.

23. Innerhalb eines beihilfefähigen Sektors müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Beihilfeempfänger anhand objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Kriterien ausgewählt werden und die Beihilfen grundsätzlich für alle Wettbewerber im selben Sektor in derselben Weise gewährt werden, wenn sie sich in einer ähnlichen Lage befinden.

24. Für die Zwecke des Ausgleichs indirekter EHS-Kosten werden staatliche Beihilfen unabhängig von der Form, in der sie gewährt werden, als geeignetes Instrument angesehen. In diesem Zusammenhang wird ein Ausgleich in Form eines direkten Zuschusses als geeignetes Instrument betrachtet.

25. Beihilfen sind nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Damit eine Beihilfe einen Anreizeffekt hat und die Verlagerung von CO2-Emissionen tatsächlich verhindert, muss sie in dem Jahr, in dem die Kosten anfallen, oder im darauffolgenden Jahr, vom Beihilfeempfänger beantragt und an ihn ausgezahlt werden.

26. Wird die Beihilfe in dem Jahr ausgezahlt, in dem die Kosten anfallen, so muss ein Mechanismus zur nachträglichen Anpassung von Zahlungen bestehen, der dafür sorgt, dass zu viel ausgezahlte Beihilfen vor dem 1. Juli des darauffolgenden Jahres zurückgezahlt werden.

27. Beihilfen sind verhältnismäßig und haben hinreichend begrenzte negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel, wenn sie 75 % der anfallenden indirekten CO2-Kosten nicht übersteigen. Durch die Stromverbrauchseffizienzbenchmark wird die Förderung ineffizienter Produktionsprozesse begrenzt und bleibt der Anreiz für die Verbreitung der energieeffizientesten Technologien bestehen.

28. Der Beihilfehöchstbetrag pro Anlage für die Herstellung von Produkten in den in Anhang I genannten Sektoren muss anhand folgender Formel berechnet werden:

  1. Gilt für die Produkte, die der Beihilfeempfänger herstellt, eine der in Anhang II aufgeführten Stromverbrauchseffizienzbenchmarks, so ergibt sich der Beihilfehöchstbetrag pro Anlage für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Kalkulation:

    Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × E × AOt

    Dabei gilt: Ai ist die Beihilfeintensität, ausgedrückt als Dezimalzahl (z.B. 0,75), Ct ist der anwendbare CO2-Emissionsfaktor oder der marktbasierte CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) (im Jahr t), Pt-1 ist der EUA-Terminpreis im Jahr t-1 (EUR/tCO2), E ist die anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark, die in Anhang II festgelegt ist, und AOt ist die tatsächliche Produktionsleistung im Jahr t. Diese Begriffe sind in Abschnitt 1.3 definiert.

  2. Gilt für die Produkte, die der Beihilfeempfänger herstellt, keine der in Anhang II aufgeführten Stromverbrauchseffizienzbenchmarks, so ergibt sich der Beihilfehöchstbetrag pro Anlage für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Kalkulation:

    Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × EF × AECt

    Dabei gilt: Ai ist die Beihilfeintensität, ausgedrückt als Dezimalzahl (z.B. 0,75), Ct ist der anwendbare CO2-Emissionsfaktor oder der marktbasierte CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) (im Jahr t), Pt-1 ist der EUA-Terminpreis im Jahr t-1 (EUR/tCO2), EF ist die Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark im Sinne der Begriffsbestimmung unter Randnummer 15 Nummer 15 und AEC ist der tatsächliche Stromverbrauch (MWh) im Jahr t.

29. Werden in einer Anlage sowohl Produkte hergestellt, für die eine in Anhang II aufgeführte Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, als auch Produkte, für die die Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, so muss der Stromverbrauch für jedes der Produkte entsprechend dem Gewicht ihrer jeweiligen Gesamtproduktion zugewiesen werden.

30. Werden in einer Anlage sowohl beihilfefähige Produkte (d. h. Produkte, die unter die in Anhang I aufgeführten beihilfefähigen Sektoren fallen) als auch nichtbeihilfefähige Produkte hergestellt, muss der Beihilfehöchstbetrag nur für die beihilfefähigen Produkte berechnet werden.

31. Da eine Beihilfeintensität von 75 % für einige Sektoren unzureichend sein könnte, um einen angemessenen Schutz gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls den auf Unternehmensebene zu zahlenden Betrag der indirekten Kosten auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung des betreffenden Unternehmens im Jahr t begrenzen. Die Bruttowertschöpfung des Unternehmens muss berechnet werden aus dem Umsatz, plus selbsterstellte Sachanlagen, plus andere betriebliche Erträge, plus oder minus Vorratsveränderungen, minus Käufe von Waren und Dienstleistungen (Personalkosten nicht eingeschlossen), minus andere Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind, minus mit dem Umsatz verbundene Zölle und Steuern. Alternativ kann sie durch Addition des Bruttobetriebsüberschusses und der Personalkosten berechnet werden. Einnahmen und Ausgaben, die in den Unternehmensabschlüssen als finanziell oder außerordentlich eingestuft werden, fließen nicht in die Wertschöpfung ein. Die Wertschöpfung zu Faktorkosten wird in Bruttozahlen berechnet, da ein Abzug von Wertanpassungen (etwa aufgrund von Abschreibungen) nicht erfolgt. 15

32. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, den Betrag der auf Unternehmensebene zu zahlenden indirekten Kosten auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung zu begrenzen, dann muss diese Begrenzung auf alle beihilfefähigen Unternehmen in dem relevanten Sektor angewandt werden. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, die Begrenzung auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung nur für einige der in Anhang I aufgeführten Sektoren anzuwenden, muss die Auswahl der Sektoren anhand objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Kriterien erfolgen.

33. Die Beihilfe darf kumuliert werden mit:

  1. anderen staatlichen Beihilfen für andere bestimmbare beihilfefähige Kosten,
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten, die sich teilweise oder vollständig überschneiden, und anderen staatlichen Beihilfen ohne bestimmbare beihilfefähige Kosten, sofern durch diese Kumulierung nicht die Beihilfehöchstintensität oder der Beihilfehöchstbetrag für die Beihilfe nach diesem Abschnitt überschritten wird.

34. Unionsmittel, die von der Kommission zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, stellen keine staatlichen Beihilfen dar. Werden solche Unionsmittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert, dann müssen bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden, lediglich die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, sofern die für dieselben beihilfefähigen Kosten insgesamt gewährten öffentlichen Mittel die in den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts festgelegten Höchstförderquoten nicht überschreiten.

35. In Bezug auf dieselben beihilfefähigen Kosten dürfen Beihilfen nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn dadurch die nach diesem Abschnitt zulässige Höchstintensität überschritten würde.

36. Die Laufzeit von Beihilferegelungen, in deren Rahmen die Beihilfen gewährt werden, darf die Geltungsdauer dieser Leitlinien (2021-2030) nicht übersteigen.

3.2. Beihilfen im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung

37. Staatliche Beihilfen, die im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung nach Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG gewährt werden, sind nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

38. Das Ziel der Beihilfe muss in der Modernisierung, Diversifizierung und nachhaltigen Umgestaltung des Energiesektors bestehen. Die geförderten Investitionen müssen mit dem Übergang zu einer sicheren und nachhaltigen Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß, mit den Zielen des Rahmens der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, dem europäischen Grünen Deal sowie mit den im Übereinkommen von Paris enthaltenen langfristigen Zielen vereinbar sein.

39. Ergibt sich aus einer Investition eine zusätzliche Stromerzeugungskapazität, so muss der Betreiber zudem nachweisen, dass eine emissionsintensivere Stromerzeugungskapazität in entsprechendem Umfang von ihm oder einem anderen beteiligten Betreiber bis zur Inbetriebnahme der zusätzlichen Kapazität stillgelegt wurde.

40. Beihilfen sind nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe den Empfänger veranlasst, sein Verhalten zu ändern und diese Verhaltensänderung ohne Beihilfe nicht eingetreten wäre. Die Beihilfe darf weder die Kosten einer Tätigkeit subventionieren, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen.

41. Bei Eingang eines Beihilfeantrags muss die Bewilligungsbehörde überprüfen, ob die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat.

42. Beihilfen können als Zuteilungen an Betreiber ausgezahlt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine nach den Regeln eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählte Investition getätigt wurde.

43. Bei Projekten mit einem Gesamtinvestitionsbedarf von über 12,5 Mio. EUR können Beihilfen nur auf der Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens gewährt werden, das zwischen 2021 und 2030 in einer oder mehreren Runden durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens

  1. müssen die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung gewahrt werden,
  2. sind nur Projekte teilnahmeberechtigt, die zur Diversifizierung des Energiemix und der Versorgungsquellen des Mitgliedstaats, zur nötigen Umstrukturierung, zur Umweltverbesserung und Nachbesserung der Infrastruktur, zu sauberen Technologien, wie Technologien für erneuerbare Energien, oder zur Modernisierung des Energieerzeugungssektors, wie effizienter und nachhaltiger Fernwärme, und des Energieübertragungs- und Energieverteilungssektors beitragen,
  3. muss die Rangordnung der Projekte nach klaren, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlkriterien festgelegt werden, damit nur Projekte ausgewählt werden, die
    1. auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse einen positiven Nettogewinn in Form einer Emissionsreduktion gewährleisten und einen im Voraus festgesetzten hohen Umfang an CO2-Reduktionen unter Berücksichtigung der Größe der Projekte realisieren,
    2. Zusatzcharakter haben, dem Erneuerungs- und Modernisierungsbedarf zweifelsfrei gerecht werden und nicht dazu dienen, eine marktbedingte Steigerung der Energienachfrage zu befriedigen,
    3. das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen,
    4. weder zur finanziellen Tragfähigkeit von sehr emissionsintensiver Stromerzeugung beitragen oder diese verbessern noch die Abhängigkeit von emissionsintensiven fossilen Brennstoffen erhöhen.

44. Bei Projekten mit einem Gesamtinvestitionsbedarf von weniger als 12,5 Mio. EUR können Beihilfen ohne Ausschreibungsverfahren gewährt werden. In diesem Fall müssen die Projekte anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt werden. Die Ergebnisse des Auswahlprozesses müssen zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit veröffentlicht werden. Wird mehr als eine Investition in dieselbe Anlage vorgenommen, werden die Investitionen in ihrer Gesamtheit bewertet, um festzustellen, ob der Schwellenwert von 12,5 Mio. EUR überschritten wird, es sei denn, diese Investitionen sind unabhängig voneinander technisch oder finanziell tragfähig.

45. Die Kommission wird die Beihilfe als angemessen betrachten, wenn die Beihilfeintensität 70 % der relevanten Kosten der Investition nicht übersteigt. Es sind stets die Bruttozahlen vor Abzug von Steuern und anderen Abgaben heranzuziehen. Wird eine Beihilfe nicht in Form eines Zuschusses gewährt, so muss der Beihilfebetrag vom Wert her dem Zuschuss entsprechen. Bei Beihilfen, die in mehreren Raten ausgezahlt werden, muss der Nettobarwert des Gesamtbetrags zum Zeitpunkt der Gewährung der ersten Rate berechnet werden; die Abzinsung des Wertes muss anhand des Referenzsatzes der Kommission erfolgen. Die Beihilfeintensität wird pro Beihilfeempfänger berechnet.

46. Die Beihilfe darf die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen; dies gilt insbesondere, wenn die Beihilfe auf eine begrenzte Zahl von Empfängern konzentriert ist oder wenn die Beihilfe die Marktstellung der Empfänger (auf Konzernebene) voraussichtlich stärken würde.

47. Die Beihilfe darf kumuliert werden mit:

  1. anderen staatlichen Beihilfen für andere bestimmbare beihilfefähige Kosten,
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten, die sich teilweise oder vollständig überschneiden, und anderen staatlichen Beihilfen ohne bestimmbare beihilfefähige Kosten, sofern durch diese Kumulierung nicht die Beihilfehöchstintensität oder der Beihilfehöchstbetrag für diese Beihilfe nach diesem Abschnitt überschritten wird.

48. Beihilfen können auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Adhoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die nach diesem Abschnitt zulässigen Beihilfeobergrenzen nicht übersteigt. Unionsmittel, die von der Kommission zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, stellen keine staatliche Beihilfe dar. Werden solche Unionsmittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert, dann müssen bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden, lediglich die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, sofern die für dieselben beihilfefähigen Kosten insgesamt gewährten öffentlichen Mittel die in den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts festgelegten Höchstförderquoten nicht überschreiten.

49. In Bezug auf dieselben beihilfefähigen Kosten dürfen Beihilfen nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn dadurch die nach diesem Abschnitt zulässige Höchstintensität überschritten würde.

50. Die Laufzeit von Beihilferegelungen, in deren Rahmen die Beihilfen gewährt werden, darf die Geltungsdauer dieser Leitlinien (2021-2030) nicht übersteigen.

4. Evaluierung

51. Mit Blick auf eine möglichst geringe Verfälschung des Wettbewerbs kann die Kommission verlangen, dass bestimmte Beihilferegelungen einer Ex-post-Evaluierung unterzogen werden. Evaluiert werden müssen Regelungen, die den Wettbewerb besonders stark verfälschen könnten, d. h., bei denen erhebliche Beschränkungen oder Verfälschungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, wenn ihre Durchführung nicht zu gegebener Zeit geprüft wird.

52. In Anbetracht der Ziele der Evaluierung und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Mitgliedstaaten und für kleinere Beihilfevorhaben ist eine Evaluierung nur bei Beihilferegelungen erforderlich, die eine hohe Mittelausstattung und neuartige Merkmale aufweisen, oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind. Die Evaluierung wird von einem von der Bewilligungsbehörde unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage einer von der Kommission festgelegten einheitlichen Methode durchgeführt und muss veröffentlicht werden. Der Mitgliedstaat muss bei der Anmeldung der Beihilferegelung einen vorläufigen Evaluierungsplan übermitteln, der ebenfalls Gegenstand der Beihilfeprüfung sein wird.

53. Damit die Kommission eine etwaige Verlängerung der Beihilferegelung prüfen kann, muss ihr die Evaluierung rechtzeitig, in jedem Fall aber bei Auslaufen der Beihilferegelung, vorgelegt werden. Der genaue Gegenstand und die Regeln/Anforderungen bezüglich der jeweiligen Evaluierung werden im Beschluss zur Genehmigung der Beihilferegelung festgelegt. Die Ergebnisse der Evaluierung müssen im Rahmen jeder späteren Beihilfemaßnahme, die einen ähnlichen Zweck verfolgt, berücksichtigt werden.

5. Energieaudits und Energiemanagementsysteme

54. Für Beihilfen, die unter Abschnitt 3.1 fallen, verpflichten sich die Mitgliedstaaten zu überprüfen, dass der Empfänger seiner Pflicht nachkommt, ein Energieaudit im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 16 durchzuführen, und zwar entweder in Form eines eigenständigen Energieaudits oder im Rahmen eines zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems wie dem EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) 17.

55. Zudem verpflichten sich die Mitgliedstaaten zu überwachen, dass alle Beihilfeempfänger, die nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU verpflichtet sind, ein Energieaudit durchzuführen:

  1. die Empfehlungen im Audit-Bericht umsetzen, soweit die Amortisationszeit für die einschlägigen Investitionen 3 Jahre nicht übersteigt und die Kosten für ihre Investitionen verhältnismäßig sind, oder stattdessen
  2. den CO2-Fußabdruck ihres Stromverbrauchs verringern, sodass sie mindestens 30 % ihres Strombedarfs aus CO2-freien Energiequellen decken, oder stattdessen
  3. einen erheblichen Anteil von mindestens 50 % des Beihilfebetrags in Projekte investieren, die zu erheblichen Verringerungen der Treibhausgasemissionen der Anlage führen, deutlich unter die anwendbare Benchmark, die für die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems herangezogen wird.

6. Transparenz

56. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass folgende Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank der Kommission 18 oder auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:

  1. der volle Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses zur Gewährung der Einzelbeihilfe und ihrer Durchführungsbestimmungen oder ein entsprechender Link,
  2. der Name der Bewilligungsbehörde(n),
  3. der Name und der Identifikator der einzelnen Beihilfeempfänger, mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Auskünften in ordnungsgemäß begründeten Fällen und sofern dies von der Kommission im Einklang mit der Mitteilung der Kommission zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen 19 genehmigt wurde,
  4. das Beihilfeinstrument 20, das Beihilfeelement und, sofern abweichend, der Nennwert der Beihilfe in voller Höhe in Landeswährung 21 für jeden Beihilfeempfänger,
  5. der Tag der Gewährung 22 und der Tag der Veröffentlichung,
  6. die Art des Unternehmens (kleines oder mittleres Unternehmen/großes Unternehmen),
  7. die Region (auf NUTS-II-Ebene oder darunter), in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat,
  8. der Hauptwirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe), in dem der Beihilfeempfänger tätig ist,
  9. das Ziel der Beihilfe.

57. Diese Anforderung gilt für Einzelbeihilfen, die 500.000 EUR übersteigen.

58. Die Veröffentlichung dieser Informationen muss nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe erfolgen, mindestens 10 Jahre lang aufrechterhalten werden und ohne Einschränkungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein. 23

7. Berichterstattung und Monitoring

59. Nach der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates 24 und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission 25 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte vorlegen.

60. Über die Anforderungen nach diesen Verordnungen hinaus müssen die Mitgliedstaaten durch Verwendung des Standardformblatts der Kommission in ihren Jahresberichten insbesondere Folgendes angeben:

  1. den Namen der einzelnen Beihilfeempfänger und der in ihrem Eigentum stehenden geförderten Anlagen,
  2. den bzw. die Sektor(en), in denen die einzelnen Beihilfeempfänger tätig sind (NACE-4-Code),
  3. das Jahr, für das die Beihilfe gewährt wird, und das Jahr, in dem die Auszahlung erfolgt,
  4. die tatsächliche Produktionsleistung jeder geförderten Anlage in dem einschlägigen Sektor,
  5. den tatsächlichen Stromverbrauch jeder geförderten Anlage (sofern Beihilfen auf der Grundlage der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gewährt werden),
  6. den zur Berechnung des Beihilfebetrags je Empfänger herangezogenen EUA-Terminpreis,
  7. die Beihilfeintensität,
  8. den nationalen CO2-Emissionsfaktor.

61. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass detaillierte Aufzeichnungen über alle Maßnahmen geführt werden, in deren Rahmen Beihilfen gewährt werden. Die Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um gegebenenfalls feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und der zulässigen Beihilfehöchstintensität erfüllt sind. Die Aufzeichnungen müssen ab dem Tag, an dem die Beihilfe gewährt wurde, 10 Jahre lang aufbewahrt und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.

62. Im Einklang mit Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG muss der betreffende Mitgliedstaat in jedem Jahr, in dem die Mittelausstattung der in Abschnitt 3.1 genannten Beihilferegelungen 25 % der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten übersteigt, einen Bericht veröffentlichen, in dem er begründet, warum er diesen Betrag überschreitet. Dieser Bericht muss einschlägige Angaben zu den Strompreisen für die industriellen Großabnehmer, die diese Regelung in Anspruch nehmen, enthalten, wobei die Anforderungen an den Schutz vertraulicher Informationen in vollem Umfang zu erfüllen sind. Der Bericht muss zudem Informationen darüber enthalten, ob andere Maßnahmen, mit denen sich die indirekten CO2-Emissionskosten mittel- bis langfristig senken lassen, gebührend berücksichtigt wurden.

63. Stromerzeuger und Netzbetreiber, die Beihilfen nach Abschnitt 3.2 erhalten, müssen bis zum 28. Februar jedes Jahres über den Stand der Durchführung ihrer ausgewählten Investitionen, einschließlich des Verhältnisses zwischen kostenlosen Zuteilungen und Investitionsausgaben und der Art der geförderten Investitionen, berichten.

8. Geltungszeitraum und Überarbeitung

64. Diese Leitlinien ersetzen ab dem 1. Januar 2021 die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012, die am 5. Juni 2012 veröffentlicht wurden 26.

65. Die Kommission wird die in diesen Leitlinien festgehaltenen Grundsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 anwenden.

66. Die Kommission wendet die in diesen Leitlinien festgehaltenen Grundsätze ab dem 1. Januar 2021 auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen an, zu denen sie einen Beschluss erlassen muss, auch wenn diese Vorhaben bereits vor der Veröffentlichung der Leitlinien angemeldet wurden. Unrechtmäßige Beihilfen werden im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln 27 anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften geprüft.

67. Die Kommission wird diese Leitlinien im Jahr 2025 anpassen, um die Stromverbrauchseffizienzbenchmarks, die geografischen Gebiete und die CO2-Emissionsfaktoren zu aktualisieren. 2025 wird die Kommission zudem prüfen, ob zusätzliche Daten verfügbar sind, die zur Verbesserung der in Anhang III beschriebenen Methode zur Berechnung der CO2-Emissionsfaktoren dienen können, d. h. zur Berücksichtigung der immer wichtigeren Rolle klimaneutraler Technologien bei der Preisfindung auf den Strommärkten der Union sowie der Schlussfolgerungen der der Kommission im Rahmen von Beihilfeanmeldungen übermittelten Bewertungen im Sinne der Randnummer 15 Nummer (11). Daher müssen die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Regelungen dann gegebenenfalls an die aktualisierten Leitlinien anpassen.

68. Die Kommission kann jederzeit beschließen, diese Leitlinien zu überarbeiten oder anzupassen, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer Politikbereiche der Union, internationaler Verpflichtungen oder wesentlicher Marktentwicklungen als erforderlich erweist. Die Mitgliedstaaten müssen ihre jeweiligen Regelungen dann gegebenenfalls an die aktualisierten Leitlinien anpassen.

1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).

2) Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.03.2018 S. 3).

3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).

4) ABl. L 282 vom 19.10.2016 S. 4.

5) Siehe die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019.

6) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (COM(2020) 103 final).

7) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.07.2014 S. 1).

8) Siehe hierzu das Urteil des Gerichts vom 13. September 1995, TWD Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission, T-244/93 und T-486/93, ECLI:EU:T:1995:160, und die Bekanntmachung der Kommission - Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten (ABl. C 272 vom 15.11.2007 S. 4).

9) Siehe beispielsweise den Beschluss der Kommission SA.34385 - Bulgarien - Zuteilung kostenloser Treibhausgasemissionszertifikate im Einklang mit Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG im Austausch gegen Investitionen in Stromerzeugungsanlagen und Energieinfrastruktur (ABl. C 63 vom 20.02.2015 S. 1) und den Beschluss der Kommission SA.34674 - Polen - Kostenlose Zertifikate für Stromerzeuger nach Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. C 24 vom 23.01.2015 S. 1).

10) Bei Beihilfen, die für 2023 gewährt werden, ist beispielsweise der einfache Durchschnitt der zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2022 an einer der CO2-Börsen in der Union festgestellten EUA-Schlussangebotspreise für Dezember 2023 maßgeblich.

11) Diese Leitlinien sind kein Rechtsinstrument und müssen somit nicht durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Es ist Aufgabe der EFTA-Überwachungsbehörde, die für die EFTA-Staaten geltenden einschlägigen Vorschriften festzulegen, so auch die Methode zur Berechnung der CO2-Faktoren.

12) Die Prodcom-Liste ist eine europäische Liste von Waren aus den Bereichen Verarbeitendes Gewerbe und Bergbau: https://ec.europa.eu/eurostat/ramon/nomenclatures/index.cfm?TargetUrl=LST_NOM&StrGroupCode=CLASSIFIC&StrLanguageCode=EN&intFamilyCode=&TxtSearch=prodcom&intCurrentPage=1

13) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.02.2019 S. 8).

14) COM(2012) 209 final.

15) Code 12 15 0 innerhalb des mit der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik geschaffenen Rechtsrahmens (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 13).

16) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012 S. 1).

17) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1).

18) https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de

19) C(2003) 4582 (ABl. C 297 vom 09.12.2003 S. 6).

20) Zuschuss/Zinszuschuss; Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss; Garantie; Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung; Risikofinanzierung; Sonstiges (bitte nähere Angaben). Falls die Beihilfe über mehrere Beihilfeinstrumente gewährt wird, muss der Beihilfebetrag für jedes Instrument angegeben werden.

21) Bruttosubventionsäquivalent. Bei Betriebsbeihilfen kann der jährliche Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger angegeben werden.

22) Der Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

23) Die Veröffentlichung dieser Informationen muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung erfolgen. Im Falle rechtswidriger Beihilfen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses zu gewährleisten. Die Informationen sind in einem Format (z.B. CSV oder XML) bereitzustellen, das es ermöglicht, Daten abzufragen, zu extrahieren und leicht im Internet zu veröffentlichen.

24) ABl. L 248 vom 24.09.2015 S. 9.

25) ABl. L 140 vom 30.04.2004 S. 1.

26) ABl. C 158 vom 05.06.2012 S. 4.

27) ABl. C 119 vom 22.05.2002 S. 22.

.

Sektoren, für die angesichts der indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen bestehtAnhang I 21


NACE-CodeBeschreibung

1.

14.11Herstellung von Lederbekleidung

2.

24.42Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

3.

20.13Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

4.

24.43Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

5.

17.11Herstellung von Holz- und Zellstoff

6.

17.12Herstellung von Papier, Karton und Pappe

7.

24.10Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

8.

19.20Mineralölverarbeitung

9.

24.44Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

10.

24.45Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

11.

Folgende Teilsektoren innerhalb des Kunststoffsektors (20.16):


20.16.40.15Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärformen

12.

Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien (24.51)

13.

Folgende Teilsektoren innerhalb des Glasfasersektors (23.14):


23.14.12.10
23.14.12.30
Matten aus Glasfasern Vliese aus Glasfasern

14.

Folgende Teilsektoren innerhalb des Industriegassektors (20.11):


20.11.11.50
20.11.12.90
Wasserstoff Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

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Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für Produkte, die einem der in Anhang I genannten NACE-Codes zuzuordnen sindAnhang II 21

Produkte, bei denen die Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom nach Anhang I Abschnitt 2 der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gegeben ist.

Nach Anhang I der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 ist bei bestimmten Produkten eine Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom gegeben. Bei diesen Produkten ist die Festlegung einer Benchmark auf der Grundlage von MWh/t Produkt nicht angebracht. Als Ausgangspunkt sind stattdessen die von den Direktemissionen abgeleiteten Treibhausgasemissionskurven heranzuziehen. Bei diesen Produkten werden die Produktbenchmarks auf der Grundlage der Summe der (sich aus Energie- und Prozessemissionen zusammensetzenden) Direktemissionen sowie der indirekten Emissionen ermittelt, die sich aus dem Verbrauch des austauschbaren Stromanteils ergeben.

In diesen Fällen wird der Faktor "E" in der Formel zur Berechnung des Beihilfehöchstbetrags (Randnummer 28 Buchstabe a der Leitlinien) durch den folgenden Ausdruck ersetzt, mit dem eine in der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 festgelegte Produktbenchmark anhand eines durchschnittlichen EU-CO2-Emissionsfaktors von 0,376 tCO2/MWh in eine Stromverbrauchseffizienzbenchmark umgewandelt wird:

Bestehende Produkt-Benchmark aus Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/447 (in tCO2/t) × Anteil der relevanten indirekten Emissionen im Bezugszeitraum (%)/0,376 (tCO2/MWh).

Die im Zeitraum 2021-2025 anzuwendenden Effizienzbenchmarkwerte für Produkte, bei denen Brennstoffe und Strom austauschbar sind, finden sich in der Verordnung (EU) 2021/447 vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021-2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

Die Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark im Sinne der Randnummer 15 Nummer 15 der Leitlinien gilt für alle in Anhang I aufgeführten beihilfefähigen Produkte, für die keine Stromverbrauchseffizienzbenchmark festgelegt ist.

In Tabelle 1 sind die Benchmarkwerte aufgeführt, die als Ausgangspunkt für die Bestimmung der anwendbaren Effizienzbenchmark für ein bestimmtes Jahr herangezogen werden sollten, wobei der entsprechende jährliche Kürzungsfaktor zu berücksichtigen ist.

Dieser jährliche Kürzungsfaktor beschreibt, in welchem Umfang die Benchmarks jährlich automatisch gesenkt werden. Falls in Tabelle 1 nicht anders angegeben, werden alle Effizienzbenchmarks (einschließlich der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark) (ab dem Jahr t = 2022) jährlich nach folgender Formel um 1,09 % gesenkt:

(Im Jahr t) anwendbare Effizienzbenchmark = Benchmarkwert im Jahr 2021 * (1 + jährlicher Kürzungsfaktor) ^ (Jahr t - 2021)

Tabelle 1: Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für bestimmte in Anhang I aufgeführte Produkte

NACE4Produkt-BenchmarkBenchmarkwert im Jahr 2021BenchmarkeinheitProduktionseinheitJährlicher Kürzungsfaktor [%]ProduktdefinitionUnter die Produkt-Benchmark fallende ProzesseRelevanter Prodcom-CodeBezeichnung
17.11Chemische Halbstoffe aus Holz0,904MWh/t 90 % sdtTonne chemische Halbstoffe aus Holz1,09Chemische Halbstoffe aus Holz, zum AuflösenEinbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung chemischer Halbstoffe in Zusammenhang stehen, einschließlich Trocknen, Waschen und Sieben sowie Bleichen.17.11.11.00Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen
17.11Chemische Halbstoffe aus Holz0,329MWh/t 90 % sdtTonne chemische Halbstoffe aus Holz1,09Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen17.11.12.00Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen
17.11Chemische Halbstoffe aus Holz0,443MWh/t 90 % sdtTonne chemische Halbstoffe aus Holz1,09Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen17.11.13.00Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen
17.11Halbchemische Halbstoffe aus Holz0,443MWh/t 90 % sdtTonne halbchemische Halbstoffe aus Holz1,09Halbchemische Halbstoffe aus Holz17.11.14.00Mechanische oder halbchemische Halbstoffe aus Holz, Halbstoffe aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen
17.11Mechanische Halbstoffe aus HolzFall-back-Ansatz1,09Mechanische Halbstoffe aus HolzEinbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung mechanischer Halbstoffe in Zusammenhang stehen, einschließlich Holzbehandlung, Refinermahlung, Waschen, Bleichen, Wärmerückgewinnung.
17.11Wiederaufbereitetes Papier0,260MWh/t 90 % sdtTonne wiederaufbereitetes Papier1,09Wiederaufbereitetes PapierEinbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von wiederaufbereitetem Papier in Zusammenhang stehen, einschließlich Trocknen, Waschen und Sieben sowie Bleichen.
17.11Deinktes wiederaufbereitetes Papier0,390MWh/t 90 % sdtTonne deinktes wiederaufbereitetes Papier1,09Deinktes wiederaufbereitetes Papier
17.12Zeitungsdruckpapier0,801MWh/t ProduktTonne Zeitungsdruckpapier1,09ZeitungsdruckpapierEinbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Papierherstellung in Zusammenhang stehen, einschließlich Refinermahlung, Pressen und thermische Trocknung.17.12.11.00Zeitungsdruckpapier
17.12Ungestrichenes Feinpapier0,645MWh/t ProduktTonne ungestrichenes Feinpapier1,09Ungestrichenes Feinpapier17.12.12.00 17.12.13.00 17.12.14.10 17.12.14.35 17.12.14.39 17.12.14.50 17.12.14.70Ungestrichenes Feinpapier
17.12Gestrichenes Feinpapier0,538MWh/t ProduktTonne gestrichenes Feinpapier1,09Gestrichenes Feinpapier17.12.73.35 17.12.73.37 17.12.73.60 17.12.73.75 17.12.73.79 17.12.76.00Gestrichenes Feinpapier
17.12Tissuepapier0,925MWh/t ProduktTonne Tissuepapier1,09Tissuepapier17.12.20.30 17.12.20.55 17.12.20.57 17.12.20.90Tissuepapier
17.12Testliner und Fluting0,260MWh/t ProduktTonne Papier1,09Testliner und Fluting17.12.33.00 17.12.34.00 17.12.35.20 17.12.35.40Testliner und Fluting
17.12Ungestrichener Karton0,268MWh/t ProduktTonne Karton1,09Ungestrichener Karton17.12.31.00 17.12.32.00 17.12.42.60 17.12.42.80 17.12.51.10 17.12.59.10Ungestrichener Karton
17.12Gestrichener Karton0,403MWh/t ProduktTonne Karton1,09Gestrichener Karton17.12.75.00 17.12.77.55 17.12.77.59 17.12.78.20 17.12.78.50 17.12.79.53 17.12.79.55Gestrichener Karton
20.13Schwefelsäure0,056MWh/t ProduktTonne Schwefelsäure1,09Schwefelsäure, OleumEinbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Produktion von Schwefelsäure in Zusammenhang stehen.20.13.24.34Schwefelsäure, Oleum
20.13Chlor1,846MWh/t ProduktTonne Chlor1,09ChlorEinbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Elektrolyseanlage einschließlich Zusatzeinrichtungen in Zusammenhang stehen.20.13.21.11Chlor
20.13Silicium11,87MWh/t ProduktTonne Silicium1,09Silicium. Andere als mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehrEinbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Produktion von Silicium in Zusammenhang stehen.20.13.21.70Silicium. Andere als mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr
20.13Silicium60MWh/t ProduktTonne Silicium1,09Silicium. Mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehrEinbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit dem Ofen einschließlich Zusatzeinrichtungen in Zusammenhang stehen.20.13.21.60Silicium. Mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr
20.13Siliciumcarbid6,2MWh/t ProduktTonne Siliciumcarbid1,09Silicium. Siliciumcarbid, auch chemisch nicht einheitlichEinbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Produktion von Siliciumcarbid in Zusammenhang stehen.20.13.64.10Silicium. Siliciumcarbid, auch chemisch nicht einheitlich
24.10Sauerstoffstahl0,03385MWh/t ProduktTonne Rohstahl (Stahlguss)0,60Rohstahl: unlegierter Stahl, nicht in Elektroöfen erzeugtSekundärmetallurgie, Vorwärmen von Feuerfestmaterial, Zusatzanlagen und Gussanlagen bis zum Schneiden von Rohstahlerzeugnissen24.10.T1.22Rohstahl: unlegierter Stahl, nicht in Elektroöfen erzeugt
24.10Rohstahl: legierter Stahl (ausgenommen nicht rostender und hitzebeständiger Stahl), nicht in Elektroöfen erzeugt24.10.T1.32Rohstahl: legierter Stahl (ausgenommen nicht rostender und hitzebeständiger Stahl), nicht in Elektroöfen erzeugt
24.10Rohstahl: nicht rostender und hitzebeständiger Stahl, nicht in Elektroöfen erzeugt24.12.T1.42Rohstahl: nicht rostender und hitzebeständiger Stahl, nicht in Elektroöfen erzeugt
24.10Ferromangan2,2MWh/t ProduktFerromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von > 2 GHT2,03Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von > 2 GHT, mit einer Körnung von < = 5 mm und mit einem Mangangehalt von > 65 GHT24.10.12.10Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von > 2 GHT, mit einer Körnung von < = 5 mm und mit einem Mangangehalt von > 65 GHT
24.10Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von > 2 GHTAnderes Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von > 2 GHT (ausg. mit einer Körnung von < = 5 mm und mit einem Mangangehalt von > 65 GHT)24.10.12.20Anderes Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von > 2 GHT (ausg. mit einer Körnung von < = 5 mm und mit einem Mangangehalt von > 65 GHT)
24.10Ferromangan1,4MWh/t ProduktFerromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von < = 2 GHT1,09Anderes Ferromangan mit einem Gehalt an Carbon von höchstens 2 GHT24.10.12.25Anderes Ferromangan mit einem Gehalt an Carbon von höchstens 2 GHT
24.10Ferrosilicium8,54MWh/t ProduktFerrosilicium, mit einem Siliciumgehalt von > 55 GHT1,09Ferrosilicium, mit einem Siliciumgehalt von > 55 GHT24.10.12.35Ferrosilicium, mit einem Siliciumgehalt von > 55 GHT
24.10FerrosiliciumFall-back-Ansatz1,0924.10.12.36Ferrosilicium, mit einem Siliciumgehalt von < = 55 GHT und mit einem Magnesiumgehalt von 4 bis 10 GHT
24.10Ferronickel9,28MWh/t ProduktFerronickel1,09Ferronickel24.10.12.40Ferronickel
24.10Ferrosiliciummangan3,419MWh/t ProduktFerrosiliciummangan1,12Ferrosiliciummangan24.10.12.45Ferrosiliciummangan
24.42Primäraluminium13,90MWh/t ProduktNicht legiertes Aluminium in Rohform0,25Nicht legiertes Aluminium in Rohform aus der ElektrolyseNichtlegiertes Aluminium in Rohform aus der Elektrolyse einschließlich Produktionssteuerungsanlagen, Nebenprozessen und Casthouse. Einschließlich Anodenfabrik (vorgebrannte Anoden). Werden die Anoden von einer unabhängigen Anlage in der EU geliefert, sollte diese Anlage keinen Ausgleich erhalten. Für nicht in der EU produzierte Anoden kann eine Berichtigung vorgenommen werden.24.42.11.30Nichtlegiertes Aluminium in Rohform (ohne Pulver und Flitter)
24.42.11.53Aluminiumlegierungen, Primäraluminium
24.42.11.54Aluminiumlegierungen in Rohform (ohne Pulver und Flitter)
24.42Aluminiumoxid (Raffination)0,20MWh/t ProduktAluminumoxid1,11Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Produktion von Aluminiumoxid in Zusammenhang stehen.24.42.12.00Aluminiumoxid (ohne künstlichen Korund)
24.43Zinkelektrolyse3,994MWh/t ProduktZink0,01PrimärzinkEinbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Zinkelektrolyseanlage einschließlich Zusatzeinrichtungen in Zusammenhang stehen.24.43.12.30Zink in Rohform, nicht legiert (ohne Zinkstaub, -pulver und -flitter)
24.43.12.50Zinklegierungen in Rohform (ohne Zinkstaub, -pulver und -flitter)
24.44Raffiniertes Kupfer in Rohform0,31MWh/t ProduktKupferkathoden1,09KupferkathodenEinbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit dem elektrolytischen Raffinieren, ggf. einschließlich dem Gießen von Anoden vor Ort, in Zusammenhang stehen.24.44.13.30Raffiniertes Kupfer in Rohform, nicht legiert (ohne gewalzte, stranggepresste oder geschmiedete, gesinterte Erzeugnisse)

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Maximale regionale CO2-Emissionsfaktoren in verschiedenen geografischen Gebieten (tCO2/MWh)Anhang III 21


Geografische GebieteAnwendbarer CO2-Emissionsfaktor
AdriaKroatien, Slowenien0,69
Iberische HalbinselSpanien, Portugal0,53
BaltikumLitauen, Lettland, Estland0,75
MittelwesteuropaÖsterreich, Deutschland, Luxemburg0,72
NordeuropaSchweden, Finnland0,58
Tschechien-SlowakeiTschechien, Slowakei0,85
Belgien0,36
Bulgarien0,98
Dänemark0,52
Irland0,49
Griechenland0,73
Frankreich0,44
Italien0,46
Zypern0,70
Ungarn0,58
Malta0,40
Niederlande0,45
Polen0,81
Rumänien0,96


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