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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund
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Beschluss (EU) 2020/964 des Rates vom 26. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats im Hinblick auf Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 214 vom 06.07.2020 S. 3, ber. L 338 S. 13)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden "Übereinkommen") wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates 1 am 18. November 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet. Das Übereinkommen trat gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft.

(2) Das Übereinkommen wurde am 17. Mai 2019 im Namen der Union durch Beschluss (EU) 2019/848 des Rates 2 geschlossen.

(3) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens ist vorgesehen, dass der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats (im Folgenden "Rat der Mitglieder") Beschlüsse fasst, durch die Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl geändert werden.

(4) Auf seiner 111. Tagung vom 29. Juni bis 3. Juli 2020 ist vorgesehen, dass der Rat der Mitglieder Beschlüsse fasst, durch die Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl geändert werden (im Folgenden "Änderungsbeschlüsse").

(5) Es ist zweckmäßig, den im Rat der Mitglieder im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die anzunehmenden Änderungsbeschlüsse für die Union im internationalen Handel mit den anderen Mitgliedern des Internationalen Olivenrats (im Folgenden "IOR") Rechtswirkung haben werden und geeignet sein werden, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union, nämlich derjenigen über Vermarktungsnormen für Olivenöl, die von der Kommission gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erlassen wurden, maßgeblich zu beeinflussen.

(6) Die vom Rat der Mitglieder zu erlassenden Änderungsbeschlüsse betreffen die Aufnahme eines Entscheidungsablaufs bezüglich Delta-7-Stigmastenol für raffinierte Olivenöle und für Olivenöle, die aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen bestehen, sowie die Anpassung des Titels, der Präzisionsabweichungen, der Zahlen und der Chromatogramme in einem Verfahren. Die Änderungsbeschlüsse wurden ausführlich von wissenschaftlichen und technischen Olivenöl-Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtert. Die Änderungsbeschlüsse werden zur internationalen Angleichung der Normen für Olivenöl beitragen und einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Olivenölsektors gewährleistet. Die Änderungsbeschlüsse sollten daher unterstützt werden. Infolgedessen sind Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission 4 erforderlich.

(7) Falls die Annahme der Änderungsbeschlüsse durch den Rat der Mitglieder auf der 111. Tagung zurückgestellt wird, da einige Mitglieder außerstande sind, ihre Zustimmung zu erteilen, sollte der Standpunkt, die Annahme der Änderungsbeschlüsse zu unterstützen, im Namen der Union im Rahmen eines möglichen Verfahrens zur Annahme von Änderungsbeschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens vertreten werden. Das Verfahren zur Annahme von Beschlüssen durch Schriftwechsel sollte vor der nächsten ordentlichen Tagung des Rates der Mitglieder im November 2020 eingeleitet werden.

(8) Zur Wahrung der Interessen der Union sollten, wenn vor oder während der 111. Tagung des Rates der Mitglieder neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt werden, die den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt beeinflussen könnten, die Vertreter der Union im Rat der Mitglieder die Befugnis erhalten, zu beantragen, dass die Annahme der Änderungsbeschlüsse bis zu einer späteren Tagung zurückgestellt wird

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Mitglieder auf dessen 111. Tagung vom 29. Juni bis zum 3. Juli 2020 oder im Rahmen eines vor dessen nächster ordentlicher Tagung im November 2020 einzuleitenden Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertreten ist, ist es die Annahme der Beschlüsse zur Änderung der Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl 5 durch den Rat der Mitglieder zu unterstützen.

Artikel 2

Wenn vor oder während der 111. Tagung des Rates der Mitglieder neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt werden, die den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten, beantragt die Union, dass die Annahme von Beschlüssen zur Änderung von Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl durch den Rat der Mitglieder zurückgestellt wird, bis der Standpunkt der Union auf Grundlage der neuen Informationen festgelegt ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2020.

1) Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293 vom 28.10.2016 S. 2).

2) Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union (ABl. L 139 vom 27.05.2019 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

4) Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 05.09.1991 S. 1).

5) Siehe Dokument 8457/20 unter http://register.consilium.europa.eu.

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