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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/981 der Kommission vom 7. Juli 2020 zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Aufnahme des Kosovos * in die Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist, sowie zur Änderung von Anhang III derselben Entscheidung hinsichtlich der Musterbescheinigung für Einfuhren dieser Erzeugnisse aus Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4433)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 220 vom 09.07.2020 S. 4)



*) im Titel:Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 2 enthält Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die einer der Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 der genannten Entscheidung unterzogen wurden (im Folgenden die "Waren"), in die Union.

(2) Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG enthält eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union zugelassen ist, sofern die Waren einer der Behandlungen gemäß dem genannten Anhang unterzogen wurden. In Teil 4 des genannten Anhangs sind eine unspezifische Behandlung "A" und spezifische, mit den Buchstaben "B" bis "F" benannte Behandlungen aufgeführt, in absteigender Reihenfolge geordnet nach dem Ausmaß des Tiergesundheitsrisikos, das durch die Behandlung beseitigt werden soll.

(3) Des Weiteren enthält Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG die Musterbescheinigung, die Sendungen mit den zur Einfuhr in die Union bestimmten Waren beigefügt sein sollte.

(4) Das Kosovo hat beantragt, in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland geführt zu werden, aus dem die Einfuhr von Waren zugelassen ist, die aus Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel) gewonnen wurden und der spezifischen Behandlung "C" oder "D" unterzogen wurden, und hat die einschlägigen Informationen vorgelegt. Insbesondere hat das Kosovo Garantien in Bezug auf Rohmaterial von Geflügel bereitgestellt, das entweder aus Mitgliedstaaten oder aus für die Ausfuhr solcher Rohmaterialien in die Union zugelassenen Drittländern stammt, sowie hinsichtlich der Behandlung, der diese Erzeugnisse unterzogen werden.

(5) Die Kommission hat ein Audit im Kosovo durchgeführt, um die bestehenden Kontrollsysteme für die Herstellung von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Geflügelfleischerzeugnissen zu bewerten. Angesichts des positiven Ergebnisses dieses Audits und der vom Kosovo gebotenen Garantien hinsichtlich des Ursprungs und der Behandlung des für die Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendeten Geflügelfleischs ist es angebracht, das Kosovo in die Tabelle in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen von Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel), die der spezifischen Behandlung "C" oder "D" unterzogen wurden, aufzunehmen.

(6) Die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG bezieht sich auf Fleischerzeugnisse, die aus Geflügelfleisch hergestellt wurden, das aus einem Mitgliedstaat stammt oder die Tiergesundheitsanforderungen für die Einfuhr in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 3 erfüllt, und sieht vor, dass dieses Fleisch der unspezifischen Behandlung "A" gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG zu unterziehen ist.

(7) Die Anforderungen der Veterinärbescheinigung beziehen sich jedoch nicht auf Geflügelfleisch, das aus einem Mitgliedstaat stammt oder die Tiergesundheitsanforderungen für die Einfuhr in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erfüllt und das einer der spezifischen Behandlungen nach Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG zu unterziehen ist. Angesichts des Umstands, dass das Erzeugnis unabhängig vom Ursprung des für die Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendeten Frischfleischs der spezifischen Behandlung unterzogen werden muss, und angesichts der vernachlässigbaren Risiken solcher Praktiken für die Geflügelgesundheit sollte die Musterveterinärbescheinigung für Fleischerzeugnisse sowie behandelte Mägen, Blasen und Därme gemäß Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG eine Bescheinigungsbestimmung für diese spezifische Situation enthalten.

(8) Die Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Es ist eine angemessene Übergangsfrist von vier Monaten einzuräumen, bevor die geänderte Musterveterinärbescheinigung verbindlich wird, damit sich die Mitgliedstaaten und die Industrie auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

(2) Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Für einen Übergangszeitraum bis zum 10. November 2020 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zu, wenn diesen eine Musterbescheinigung beigefügt ist, die dem Muster nach Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG in der Fassung entspricht, die vor den durch diesen Beschluss vorgenommenen Änderungen gültig war, sofern die Bescheinigung nicht später als am 10. Oktober 2020 ausgestellt wurde.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2020

1) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007 S. 49).

3) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.08.2008 S. 1).

.

Anhang I

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

1. Zwischen dem Eintrag für Uruguay und dem Eintrag für Südafrika wird folgender Eintrag für das Kosovo eingefügt:

ISO-
Code

Ursprungs-
land/Teil des Ursprungs-
lands

1. Haus-
rinder
2. Zucht-
schalenwild (ausgenommen Schweine)

Haus-
schafe/Haus-
ziegen

1. Haus-
schweine
2. Zucht-
schalenwild (Schweine)

Als Haustiere gehaltene Einhufer

1. Geflügel
2. Zuchtfeder-
wild (ausgenommen Laufvögel)

Zucht-
lauf-
vögel

Hauskanin-
chen und Zuchtlepo-
riden

Jagdschalen-
wild (aus-
genommen Schweine)

Wild-
schweine

Wild lebende Einhufer

Wild lebende Leporiden (Kaninchen und Hasen)

Feder-
wild

Wild lebende Landsäugetiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

"XK

Kosovo ***** 4

XXX

XXX

XXX

XXX

C oder D

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX"

2. Die folgende Fußnote wird am Ende der Tabelle zwischen Fußnote (3) und Fußnote (*) eingefügt:

"(4) Für Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme aus Frischfleisch, das entweder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt, der die Anforderungen von Artikel 3 der Richtlinie 2002/99/EG erfüllt, oder aus einem Drittland, das in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 für die Einfuhr von Geflügelfleisch in die Union aufgeführt ist."

3. Die folgende Fußnote wird am Ende der Tabelle zwischen Fußnote (****) und Fußnote XXX eingefügt:

"(*****) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos."

.

Anhang II

Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

Der folgende Wortlaut wird nach der dritten Option in Teil II.1 Nummer II.1.3 der Muster-Tiergesundheits- und -Genusstauglichkeitsbescheinigung für bestimmte Fleischerzeugnisse sowie behandelte Mägen, Blasen und Därme, die zum Versand aus Drittländern in die Europäische Union bestimmt sind, eingefügt:

"(2) oder[II.1.3.1.wurde der spezifischen Behandlung gemäß Anhang II Teil 4 Buchstabe B, C oder D der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen, die für das Ursprungsdrittland oder den Teil des Ursprungsdrittlandes für das Fleisch der betreffenden Tierart in Anhang II Teil 2 bzw. 3 der Entscheidung 2007/777/EG festgelegt ist, und
(2) entweder[II.1.3.1.1. stammt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Anforderungen von Artikel 3 der Richtlinie 2002/99/EG erfüllt,]
(2) oder[II.1.3.1.1. stammt aus einem Drittland, das in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 für die Einfuhr von Geflügelfleisch in die Union aufgeführt ist, und aus einem Betrieb oder - im Fall von erlegtem Wildgeflügel - aus einem Gebiet, um den bzw. um das zumindest in den vorangegangenen 30 Tagen im Umkreis von 10 km, gegebenenfalls einschließlich des Gebiets eines Nachbarlandes, kein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit festgestellt wurde.]"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE