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Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 42, ber. L 2024/90022)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf die Artikel 192 Absatz 2, 197 Absatz 3, 201 Absatz 3, 202 Absatz 3, 205 Absatz 2, 211 Absatz 1, 213 Absatz 1, 216 Absatz 4, 218 Absatz 3, 221 Absatz 1, 222 Absatz 3, 223 Absatz 6 und 224 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Einstufung gelisteter Seuchen, die für die Union von Belang sind. Gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung gelten für die in diesem Artikel und in Anhang II der genannten Verordnung gelisteten Seuchen seuchenspezifische Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung. Da gelistete Seuchen unterschiedliche Arten von Bekämpfungsmaßnahmen erfordern, sind in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/429 Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften vorgesehen, die den potenziellen Schweregrad der Auswirkungen dieser verschiedenen Arten gelisteter Seuchen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Wirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt berücksichtigen.
(2) So wird insbesondere in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2016/429 auf die verschiedenen Arten gelisteter Seuchen unter Berücksichtigung ihrer potenziellen Risiken verwiesen. Zudem ist in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung vorgesehen, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten gelisteten Seuchen auch als gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d zu gelten haben, wenn das mit der jeweiligen Seuche verbundene Risiko durch Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen wirksam und proportional gemindert werden kann. Diese Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen sollte für die Zwecke der Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die Verbringung von Wassertieren und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, innerhalb der Union berücksichtigt werden.
(3) In Teil IV Titel II Kapitel 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/429 sind seuchenspezifische Vorschriften, die für Seuchen der Kategorie D und für Arten gelten, die für diese Seuchen gelistet sind, sowie Vorschriften für neu auftretende Seuchen festgelegt. Zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung gelisteter und neu auftretender Seuchen in der Union enthalten diese Bestimmungen auch die Tiergesundheitsanforderungen für Verbringungen von Wassertieren, einschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmter Wassertiere, und von aus Wassertieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union.
(4) In Teil IV Titel II Kapitel 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung in delegierten Rechtsakten zu erlassen. Daher ist es angezeigt, solche ergänzenden Vorschriften zu erlassen, um das reibungslose Funktionieren des mit der genannten Verordnung geschaffenen neuen Rechtsrahmens für die Bekämpfung und Verhütung von Tierseuchen zu gewährleisten. Da diese ergänzenden Vorschriften inhaltlich zusammenhängen, sollten sie im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden.
(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 werden die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Seuchen der Kategorien A, B, C, D und E eingestuft. Darin ist außerdem vorgesehen, dass die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für die in der Tabelle der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Kategorien von gelisteten Seuchen hinsichtlich der gelisteten Arten und Artengruppen gelten. In der Tabelle werden unter anderem Arten und Artengruppen von Wassertieren sowie Vektorenarten für Seuchen gelistet, die Wassertiere betreffen.
(6) Mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften und Maßnahmen zur Risikominderung sollten die Tiergesundheitsanforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Verbringungen von Wassertieren, einschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmter Wassertiere, und von aus Tieren aus Aquakultur gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union ergänzt werden, damit sichergestellt wird, dass diese Waren kein erhebliches Risiko für die Ausbreitung der Wassertierseuchen darstellen, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt sind und anschließend in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission als Seuchen der Kategorie D definiert wurden, zu denen gegebenenfalls Seuchen der Kategorie A, der Kategorie B und der Kategorie C gehören. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 3 enthält Vorschriften betreffend obligatorische und optionale Tilgungsprogramme für spezifische gelistete Seuchen. Für Seuchen der Kategorien B und C unterliegen bestimmte Mitgliedstaaten Tilgungsprogrammen und müssen diese gelisteten Seuchen ausmerzen oder nachweisen, dass sie in Bezug auf diese gelisteten Seuchen den Status "seuchenfrei" haben. Unter Berücksichtigung dieser Programme ist es angezeigt vorzusehen, dass Verbringungen von Wassertieren und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, der Arten, die für die betreffende Seuche der Kategorie B oder C gelistet sind, daher nur zulässig sein sollten, wenn sie den Erfolg dieser Tilgungsprogramme oder den Status "seuchenfrei", sofern dieser erreicht wurde, nicht gefährden.
(7) Zudem können Unternehmer von Betrieben, die keinem optionalen Tilgungsprogramm unterliegen, im Einklang mit den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ein freiwilliges Überwachungsprogramm für eine spezifische Seuche der Kategorie C durchführen. Die Betriebe werden zwar nicht für seuchenfrei erklärt, genießen aber den Vorteil, dass nur solche für die betreffende Seuche der Kategorie C gelistete Arten von Tieren aus Aquakultur in die Betriebe verbracht werden, die den Erfolg des Überwachungsprogramms nicht gefährden.
(8) Dementsprechend sollten in dieser Verordnung die zusätzlichen Vorschriften für Verbringungen von Wassertieren und von daraus gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt werden, die erforderlich sind, um den Erfolg solcher Tilgungs- und Überwachungsprogramme in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, in denen sie durchgeführt werden, sowie in Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten, in denen der Status "seuchenfrei" erreicht wurde, zu gewährleisten.
(9) In Artikel 192 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Seuchenpräventionsmaßnahmen für die Beförderung von Wassertieren festgelegt, und der Kommission wird die Befugnis übertragen, ergänzende Vorschriften für die Reinigung und Desinfektion der Transportmittel von Wassertieren, für den Wasserwechsel, die Abwasserentsorgung und für Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren festzulegen, um die etwaigen Risiken im Zusammenhang mit dem Transport dieser Wassertiere innerhalb der Union zu mindern. Daher sollten in dieser Verordnung detailliertere Vorschriften für den Transport von Wassertieren, einschließlich der Beförderung mit einem Bünnschiff, festgelegt werden.
(10) Die Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass Sendungen von Wassertieren gelisteter Arten, die in ein Gebiet mit dem Status "seuchenfrei" oder ein Gebiet, das einem Tilgungsprogramm unterliegt, eingehen, von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden müssen, es sei denn, es sind bestimmte, eng begrenzte Umstände gegeben. Da bestimmte Sendungen gewerbsmäßig in gemischten Partien befördert werden, die von unterschiedlichen Veterinärbescheinigungen begleitet werden könnten, ist es von entscheidender Bedeutung sicherzustellen, dass jede Sendung an ihrem vorgesehenen Bestimmungsort entladen wird. Zur Risikominderung im Interesse der Rückverfolgbarkeit und um sicherzustellen, dass nur ordnungsgemäß für den Versand in seuchenfreie Gebiete bescheinigte Sendungen in diese Gebiete gelangen, ist es erforderlich, dass die Sendungen so gekennzeichnet sind, dass eine Sendung von Wassertieren eindeutig mit der entsprechenden Veterinärbescheinigung verknüpft werden kann. Daher sollten in dieser Verordnung ergänzende Vorschriften für die Kennzeichnung solcher Sendungen festgelegt werden.
(11) Artikel 197 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass Tiere aus Aquakultur gelisteter Arten, die für Seuchen der Kategorie B und C relevant sind, aus Gebieten mit dem Status "seuchenfrei" stammen müssen, wenn sie für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, die frei von diesen gelisteten Seuchen sind oder die einem Tilgungsprogramm für solche gelisteten Seuchen unterliegen. In bestimmten Fällen rechtfertigen die Risiken für die Tiergesundheit solche Beschränkungen jedoch nicht. In dieser Verordnung sollte daher eine Ausnahme von solchen Beschränkungen gemäß Artikel 197 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen und gleichzeitig sichergestellt werden, dass die erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, damit solche Verbringungen von Tieren aus Aquakultur den Gesundheitsstatus oder die bestehenden Tilgungsprogramme nicht gefährden.
(12) Darüber hinaus ist es erforderlich, ergänzende Vorschriften für Ausnahmen betreffend für den menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere gelisteter Arten festzulegen, die nicht aus einem seuchenfreien Mitgliedstaat, einer seuchenfreien Zone oder einem seuchenfreien Kompartiment stammen, aber in einen seuchenfreien Mitgliedstaat, eine seuchenfreie Zone oder ein seuchenfreies Kompartiment oder in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment, der/die/das einem Tilgungsprogramm unterliegt, verbracht werden. In derartigen Fällen können diese Wassertiere zu Arten gehören, die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Vektorenarten gelistet, aber nicht mit den in Spalte 3 derselben Tabelle aufgeführten Arten in Berührung gekommen sind, die für die betreffende gelistete Seuche empfänglich sind, und daher nicht als Vektoren gelten. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass diese Wassertiere zur Schlachtung und Verarbeitung in einem Aquakulturbetrieb bestimmt sein können, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, und diese Wassertiere mit Genehmigung der zuständigen Behörde ein Gebiet verlassen dürfen, das Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche unterliegt. In dieser Verordnung sollte vorgesehen werden, dass auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Weichtiere und Krebstiere zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen hinsichtlich Verpackung und Kennzeichnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angewandt werden können, wodurch sichergestellt wird, dass solche Wassertiere entweder in ein Gebiet mit dem Status "seuchenfrei" oder in ein Gebiet verbracht werden dürfen, das einem Tilgungsprogramm unterliegt, ohne dass das Risiko einer Ausbreitung einer relevanten gelisteten oder neu auftretenden Seuche entsteht.
(13) Es ist außerdem erforderlich, ergänzende Vorschriften für die Verbringungen von Tieren aus Aquakultur gelisteter Arten in geschlossene Aquakulturbetriebe festzulegen. Tiere aus Aquakultur der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Vektorenarten, die nicht mit den in Spalte 3 der genannten Tabelle gelisteten empfänglichen Arten in Berührung gekommen sind, sowie Tiere aus Aquakultur, die in einem im Einklang mit Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission 5 zugelassenen Betrieb unter Quarantäne gestellt wurden oder in einem anderen geschlossenen Betrieb, einschließlich des Bestimmungsbetriebs, unter Quarantäne gestellt wurden, sollten in geschlossene Betriebe verbracht werden dürfen. Da geschlossene Betriebe Tiere aus Aquakultur untereinander austauschen können, wofür geringere Verbringungsanforderungen gelten als bei anderen Arten von Aquakulturbetrieben, ist es wichtig, dass die in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Vorschriften und Ausnahmen sicherstellen, dass derartige Verbringungen, an denen geschlossene Betriebe beteiligt sind, kein Risiko für die Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen darstellen.
(14) Wild lebende Wassertiere sind eine wichtige Ressource, die geschützt werden sollte. Entsprechend können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 199 der Verordnung (EU) 2016/429 festlegen, dass nur Wassertiere aus seuchenfreien Gebieten in offenen Gewässern freigesetzt werden dürfen, auch wenn die Gewässer, in die sie freigesetzt werden, nicht den Status "seuchenfrei" aufweisen. Darüber hinaus ist in Artikel 205 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehen, dass die Kommission delegierte Rechtsakte zur Festlegung ergänzender Vorschriften für Verbringungen von Wassertieren zum Zwecke der Sportfischerei, u. a. mit Fischködern, erlässt. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung ergänzende Vorschriften für ein Verfahren festgelegt werden, das den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit mit Erfolg eröffnet. Da nach der Verordnung (EU) 2016/429 für derartige Verbringungen von Wassertieren in Gebiete, die nicht seuchenfrei sind, keine Veterinärbescheinigung vorgeschrieben ist, sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften festgelegt werden, damit sichergestellt wird, dass die zuständigen Behörden in beiden Mitgliedstaaten in der Lage sind, die Verbringungen solcher Sendungen rückzuverfolgen.
(15) Lebende Fischköder, die mit einer gelisteten oder neu auftretenden Wassertierseuche infiziert sind, stellen ein erhebliches Seuchenrisiko für wild lebende Wassertiere und damit möglicherweise auch für Tiere aus Aquakultur dar. Entsprechend sollte in Bezug auf dieses Risiko in der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden, dass solche Lebendköder ausschließlich aus einem Gebiet mit dem Status "seuchenfrei" stammen dürfen, wenn sie in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment mit dem Status "seuchenfrei" oder in Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen gemäß Artikel 199 der Verordnung (EU) 2016/429 ergriffen haben, verwendet werden sollen.
(16) Die Artikel 208 und 209 der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten Vorschriften über die Art der Verbringung von Wassertieren, für die eine Bescheinigung ausgestellt werden muss. Die bei der Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2006/88/EG des Rates 6 gewonnenen Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass es bestimmte eng begrenzte Umstände gibt, unter denen für Seuchen der Kategorie C mit dem Einverständnis der Kommission und der betreffenden Mitgliedstaaten von der Anwendung der in den Artikel 208 und 209 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften abgesehen werden kann. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Sendungen von Wassertieren gelisteter Arten, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten bestimmt sind, nicht von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden müssen.
(17) Für Sendungen, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden sollen, aber nicht von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden müssen, werden von den Unternehmern gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429 Eigenerklärungen ausgestellt. Es ist wichtig, Vorschriften für die Informationen festzulegen, die in solchen Eigenerklärungen enthalten sein sollten, damit die Rückverfolgbarkeit von Sendungen sichergestellt und ein sicherer Handel unterstützt wird. Eigenerklärungen stellen einen Mehrwert in Bezug auf Verbringungen von Tieren aus Aquakultur zwischen Aquakulturbetrieben dar, die Überwachungsprogramme für eine oder mehrere Seuchen der Kategorie C durchführen. In der vorliegenden Verordnung sollte daher vorgesehen werden, dass die Eigenerklärungen die erforderlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass der Herkunftsaquakulturbetrieb an einem Überwachungsprogramm teilnimmt und dass in dem Aquakulturbetrieb weder ein Auftreten dieser Seuche(n) der Kategorie C bestätigt wurde noch ein Verdacht darauf besteht.
(18) Um die Einhaltung der in Artikel 216 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften über die Veterinärbescheinigung zu gewährleisten, ist vorgeschrieben, dass der amtliche Tierarzt Dokumentenkontrollen sowie eine klinische Inspektion und gegebenenfalls klinische Untersuchungen im Herkunftsaquakulturbetrieb durchführt, bevor er die Veterinärbescheinigung unterzeichnet. Ziel dieser Kontrollen ist es, sicherzustellen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass im Aquakulturbetrieb eine gelistete oder neu auftretende Seuche aufgetreten ist, und einen sicheren Handel zu unterstützen. In der vorliegenden Verordnung sollten ergänzende Vorschriften für diese Kontrollen festgelegt werden.
(19) Klinische Anzeichen einer Seuche sind bei bestimmten Kategorien von Tieren aus Aquakultur wie Eiern und Weichtieren weniger augenfällig. Vorzuschreiben, dass klinische Inspektionen solcher Kategorien von Tieren aus Aquakultur vor jeder Verbringung aus einem Aquakulturbetrieb vorab durchgeführt werden müssen, stellt daher eine Ressourcenverschwendung dar. In der vorliegenden Verordnung sollte deshalb eine Ausnahme von der Anforderung vorgesehen werden, dass jedes Mal, wenn für Eier und Weichtiere eine Bescheinigung ausgestellt werden soll, klinische Inspektionen durchgeführt werden müssen, sofern bestimmte Kontrollen hinsichtlich der Dokumentation, des Datums der vorangegangenen klinischen Inspektion der im Aquakulturbetrieb gehaltenen Aquakulturtiere sowie detaillierter Angaben zu Verbringungen in den Betrieb durchgeführt werden.
(20) Die bei der Anwendung der Richtlinie 2006/88/EG gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass bestimmte andere Ausnahmen von der Anforderung, innerhalb von 72 Stunden vor dem Versandzeitpunkt eine klinische Inspektion durchzuführen, ebenfalls in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden sollten. Mit diesen Ausnahmen soll der zuständigen Behörde der Spielraum eingeräumt werden, die klinische Inspektion unter bestimmten begrenzten Umständen innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen vor dem Versandzeitpunkt durchzuführen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Seuche oder das Risiko einer Ausbreitung einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche als gering eingeschätzt wird.
(21) In den Artikeln 219 und 220 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die Pflichten der Unternehmer, die keine Transportunternehmer sind, und der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Meldung von Verbringungen von Wassertieren zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt. In der vorliegenden Verordnung sollten ergänzende Vorschriften für die Informationen festgelegt werden, die die Unternehmer der zuständigen Behörde vor einer solchen Verbringung übermitteln sollten, sowie für die Informationen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln sollte. Diese Vorabmeldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten sollte sowohl für Tiere aus Aquakultur als auch für wild lebende Wassertiere gelten.
(22) Bei Verbringungen von Tieren aus Aquakultur gelisteter Arten zwischen einem Betrieb in einem Mitgliedstaat, der an einem Überwachungsprogramm für eine bestimmte Seuche der Kategorie C teilnimmt, und einem Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, der an einem Überwachungsprogramm für dieselbe Seuche der Kategorie C teilnimmt, ist es wichtig, Vorschriften über die im Voraus zu übermittelnden Informationen festzulegen, um sicherzustellen, dass der Bestimmungsbetrieb Tiere aus Aquakultur mit dem geeigneten Gesundheitsstatus erhält. In der vorliegenden Verordnung sollten daher ergänzende Vorschriften für die Informationen festgelegt werden, die der Unternehmer des Herkunftsbetriebs der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln sollte, sowie für die Informationen, die diese zuständige Behörde der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln sollte.
(23) Da die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten ein wichtiger Schritt ist, um die Rückverfolgbarkeit von Wassertieren und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, zu gewährleisten und einen sicheren Handel zu unterstützen, sollten in dieser Verordnung detaillierte Vorschriften über die Anforderungen an die Vorabmeldung, einschließlich der genauen von den Unternehmern zu übermittelnden Informationen, sowie über die Notfallverfahren für solche Meldungen festgelegt werden. In den Artikeln 219 Absatz 2, 220 Absatz 2 und 221 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 7 werden die Informationen, die von den Unternehmern und den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit solchen Mitteilungen bereitzustellen sind, sowie die von der zuständigen Behörde bei Stromausfällen oder anderen Störungen von TRACES einzurichtenden Notfallverfahren beschrieben.
(24) Nach Artikel 222 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Pflichten der Unternehmer bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, zu erlassen; dies schließt auch die Risikominderungsmaßnahmen ein, denen diese Erzeugnisse an ihrem Herkunfts- und Bestimmungsort unterzogen werden sollen. In Artikel 222 Absatz 4 der genannten Verordnung ist vorgesehen, dass die Vorschriften dieses Artikels nicht für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus wild lebenden Wassertieren gelten, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geerntet oder gefangen werden. Dementsprechend sollten die ergänzenden Vorschriften dieser Verordnung nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur gelten und Maßnahmen vorsehen, die zu ergreifen sind, wenn bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur gelisteter Arten, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, zur Weiterverarbeitung in ein Gebiet mit dem Status "seuchenfrei" verbracht werden oder mit Genehmigung durch die zuständige Behörde einen Betrieb oder eine Zone verlassen, für den bzw. die Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gelten. In den ergänzenden Vorschriften sollte auch festgelegt werden, welche Veterinärbescheinigungs- und Meldeanforderungen für derartige Verbringungen gelten sollten, um die Rückverfolgbarkeit solcher Erzeugnisse zu gewährleisten.
(25) Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Verbringungen von lebenden Wassertieren sollten sich auf die in den Spalten 3 und 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten beziehen, wobei für die in Spalte 4 aufgeführten Vektorenarten bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden sollten. Angesichts des geringeren Risikogrades von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, sollten die Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich der Verbringung derartiger Erzeugnisse nur für die in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten empfänglichen Arten und nicht für die in Spalte 4 derselben Tabelle genannten Vektorenarten gelten.
(26) Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, müssen unter bestimmten Umständen von einer Veterinärbescheinigung nach Artikel 223 der Verordnung (EU) 2016/429 begleitet werden. Die Einzelheiten des Inhalts dieser Veterinärbescheinigungen sollten in dieser Verordnung festgelegt werden.
(27) Die vorliegende Verordnung sollte entsprechend dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Teil I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften in Teil IV Titel II Kapitel 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen aus Wassertieren innerhalb der Union ergänzt.
Sie enthält insbesondere Vorschriften über
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/429 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
1. "Transportbehälter"/"Container" jeden Verschlag, jeden Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Wassertieren oder Wassertiereiern verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist;2. "Bünnschiff" ein Schiff, das über ein Becken oder einen Tank für die Lagerung, den Transport oder die Behandlung von lebenden Tieren aus Aquakultur in Wasser verfügt;
3. "Vektorenarten" in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelistete Arten, die als Vektoren gelten, weil sie die Bedingungen gemäß Anhang I Spalte 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen;
4. "Fischköder" jedes Wassertier, das zum Anlocken oder zum Fang anderer Wassertiere verwendet wird;
5. "nationale Maßnahmen" nationale Maßnahmen, die zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgelegt sind;
6. "Habitat" durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe aquatische Gebiete;
7. "seuchenfreier Mitgliedstaat, seuchenfreie Zone oder seuchenfreies Kompartiment" einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment desselben, der/die/das im Einklang mit Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 als seuchenfrei erklärt wurde;
8. "Tilgungsprogramm" ein obligatorisches Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder ein optionales Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 2 der genannten Verordnung;
9. "registrierter Aquakulturbetrieb" einen Betrieb, der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 registriert wurde;
10. "zugelassener Aquakulturbetrieb" einen Betrieb, der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 176 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde;
11. "zugelassene Gruppe von Aquakulturbetrieben" eine Gruppe von Aquakulturbetrieben, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde.
Teil II
Verbringungen von Wassertieren
Kapitel 1
Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bei der Beförderung von Wassertieren
Artikel 3 Allgemeine Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren bei der Beförderung von Wassertieren
(1) Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass Wassertiere
(2) Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass
(3) Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass die nach Absatz 2 Buchstabe b vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion gemäß einem Protokoll durchgeführt wird, das von der zuständigen Behörde des Herkunftsortes genehmigt wurde und in dem genau angegeben sein muss, wo und wann die Reinigung und Desinfektion zu erfolgen hat und welche Art von Desinfektionsmitteln zu verwenden ist.
Artikel 4 Allgemeine Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Anforderungen an den Wasserwechsel und die Abwasserentsorgung während des Transports von Wassertieren
(1) Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass ein erforderlicher Wasserwechsel nur folgendermaßen stattfindet:
(2) Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass der Wasserwechsel nach Absatz 1 in keinem Bereich stattfindet, der Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen unterliegt.
Artikel 5 Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der spezifischen Beförderungs- und Kennzeichnungsanforderungen an Transportmittel und Transportbehälter/Container, in denen Wassertiere befördert werden
(1) Für Sendungen von Wassertieren, die von einer Veterinärbescheinigung nach Artikel 208 oder Artikel 209 der Verordnung (EU) 2016/429 begleitet werden, stellen die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass die Transportmittel oder Transportbehälter/Container, in denen diese Wassertiere transportiert werden, mittels eines lesbaren Etiketts gekennzeichnet werden, das
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b darf beim Transport in einem Bünnschiff das Etikett durch einen Eintrag im Schiffsmanifest ersetzt werden, der die nötigen Informationen zur eindeutigen Verbindung zwischen der Sendung und der Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 enthält.
Kapitel 2
Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren
Abschnitt 1
Verbringungen von Wassertieren, die für Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind
Artikel 6 Ausnahmen von der Anforderung, dass Tiere aus Aquakultur gelisteter Arten aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen müssen, der/die/das seuchenfrei ist
Abweichend von Artikel 197 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, Tiere aus Aquakultur gelisteter Arten, die für die Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C relevant sind, für die der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status "seuchenfrei" erlangt hat oder für die er/sie/es einem Tilgungsprogramm unterliegt, aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten verbringen, die nicht frei von diesen gelisteten Seuchen sind, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 7 Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Seuchenpräventions- und Risikominderungsmaßnahmen bei Verbringungen wild lebender Wassertiere in Aquakulturbetriebe
Abweichend von Artikel 197 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit deren Artikel 200 Absatz 1 dürfen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, wild lebende Wassertiere gelisteter Arten, die für die Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C relevant sind, für die der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status "seuchenfrei" erlangt hat oder für die er/sie/es einem Tilgungsprogramm unterliegt, aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten verbringen, die nicht frei von diesen gelisteten Seuchen sind, sofern diese wild lebenden Wassertiere für einen Aquakulturbetrieb bestimmt und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Abschnitt 2
Verbringungen für den menschlichen Verzehr bestimmter lebender Wassertiere
Artikel 8 Ausnahmen von den Anforderungen an die Verbringung von lebenden Wassertieren gelisteter Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment, der/die/das den Status "seuchenfrei" erlangt hat oder einem Tilgungsprogramm unterliegt
Abweichend von Artikel 201 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit deren Artikel 202 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten bei für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren den Unternehmern die Verbringung von Tieren der Arten genehmigen, die für Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C gelistet sind, für die der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status "seuchenfrei" erlangt hat oder einem Tilgungsprogramm unterliegt, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Abschnitt 3
Verbringungen von Wassertieren, die für andere besondere Verwendungen und Zwecke bestimmt sind
Artikel 9 Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in geschlossene Betriebe
(1) Unternehmer dürfen Tiere aus Aquakultur gelisteter Arten aus einem geschlossenen Betrieb nur dann in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diese Tiere nach Maßgabe der Ergebnisse des Überwachungsplans nach Artikel 9 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der Seuchen bergen, für die sie gelistet sind.
(2) Unternehmer dürfen Tiere aus Aquakultur gelisteter Arten, die für Seuchen der Kategorie D relevant sind, nur dann aus anderen Aquakulturbetrieben als geschlossenen Betrieben in einen geschlossenen Betrieb verbringen, wenn diese Tiere aus Aquakultur mindestens einer der folgenden Anforderungen genügen:
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen die Unternehmer Tiere aus Aquakultur, die den dort festgelegten Anforderungen nicht genügen, zu wissenschaftlichen Zwecken in einen geschlossenen Betrieb verbringen.
Artikel 10 Ergänzende Anforderungen an die Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern
Unternehmer dürfen Wassertiere zur Freisetzung in offenen Gewässern nur dann in einen Mitgliedstaat verbringen, wenn dieser Maßnahmen nach Artikel 199 der Verordnung (EU) 2016/429 ergriffen hat und diese Wassertiere für das Sportangeln, u. a. mit Fischködern, nach Artikel 205 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii bestimmt sind, sofern sie aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das den Status "seuchenfrei" hat, und den folgenden Anforderungen genügen:
Artikel 11 Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren, die für die Verwendung als Lebendköder bestimmt sind
Die Unternehmer dürfen Lebendköder, bei denen es sich um Wassertiere anderer als der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten, die für Seuchen der Kategorie D relevant sind, handelt und die nicht als Vektoren gelten, in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbringen, der/die/das den Status "seuchenfrei" hat oder der/die/das einem Tilgungsprogramm zur Erlangung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf eine oder mehrere dieser relevanten Seuchen der Kategorie D unterliegt, sofern diese Lebendköder aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das seuchenfrei ist.
Kapitel 3
Veterinärbescheinigungen, Eigenerklärungen und Verbringungsmeldungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften betreffend die Veterinärbescheinigung
Artikel 12 Ausnahmen von der Veterinärbescheinigungsanforderung für bestimmte Arten von Tieren aus Aquakultur
Abweichend von den Anforderungen betreffend Veterinärbescheinigungen nach Artikel 208 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Unternehmer Tiere aus Aquakultur der für Seuchen der Kategorie C relevanten gelisteten Arten ohne Veterinärbescheinigung verbringen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Abschnitt 2
Vorschriften über den Inhalt von Veterinärbescheinigungen und Eigenerklärungen für Wassertiere
Artikel 13 Vorschriften über den Inhalt von Veterinärbescheinigungen für die verschiedenen Arten und Kategorien von Wassertieren gelisteter Arten
(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass die Veterinärbescheinigungen nach Artikel 208 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für Tiere aus Aquakultur und nach Artikel 209 der genannten Verordnung für andere Wassertiere als Tiere aus Aquakultur Folgendes beinhalten:
(2) Bei den spezifischen Tiergesundheitsgarantien für Wassertiere nach Absatz 1 Buchstabe b handelt es sich um folgende:
Artikel 14 Informationen, die in Eigenerklärungen für verschiedene Arten und Kategorien von Tieren aus Aquakultur aufzuführen sind
(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass die gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellten Eigenerklärungen für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur von ihrem Herkunftsort in einem der Mitgliedstaaten zu ihrem Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat folgende Angaben enthalten:
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 stellen die Unternehmer sicher, dass Eigenerklärungen für Tiere aus Aquakultur gelisteter Arten folgende spezifischen Angaben enthalten:
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 stellen die Unternehmer sicher, dass die Eigenerklärungen für Tiere aus Aquakultur nicht gelisteter Arten und für Tiere aus Aquakultur der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten, die nicht als Vektoren der betreffenden Seuche der Kategorie C gelten, die Angabe enthalten, dass die verbrachten Tiere aus Aquakultur keine Krankheitssymptome aufweisen; und sie stammen entweder
Abschnitt 3
Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung
Artikel 15 Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung
Bevor er eine Veterinärbescheinigung nach Artikel 216 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 unterzeichnet, nimmt der amtliche Tierarzt folgende Kontrollen und Untersuchungen im Aquakulturbetrieb vor:
(1) ...
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann bei Eiern und Weichtieren auf eine klinische Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Sendung aus dem Aquakulturbetrieb innerhalb von 4 Wochen ab dem Datum, an dem die letzte klinische Inspektion durchgeführt wurde, verbracht werden soll, sofern eine Dokumentenkontrolle nach Absatz 1 Buchstabe a innerhalb von 72 Stunden vor dem Verbringungszeitpunkt der Sendung durchgeführt wird und diese Dokumentenkontrolle ergibt, dass
(3) Der amtliche Tierarzt stellt nach Durchführung aller Kontrollen, Inspektionen und, falls relevant, Untersuchungen nach Absatz 1 eine Veterinärbescheinigung für die Sendung von Tieren aus Aquakultur oder Eiern davon innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt aus, an dem die Sendung den Herkunftsbetrieb verlässt.
(4) Die nach Artikel 216 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschriebene Veterinärbescheinigung gilt für einen Zeitraum von zehn Tagen ab dem Datum ihrer Ausstellung durch den amtlichen Tierarzt.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann bei einer Beförderung der Tiere aus Aquakultur auf dem Wasserweg oder über See der Zehntageszeitraum um die Dauer der Fahrt auf dem Wasserweg oder über See verlängert werden.
Artikel 16 Ausnahmen von bestimmten Anforderungen in Bezug auf klinische Untersuchungen und die Bescheinigung vor der Verbringung
(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 3 kann der Zeitraum, in dem der amtliche Tierarzt die klinische Inspektion und, falls relevant, die klinische Untersuchung durchführen und eine Veterinärbescheinigung für Tiere aus Aquakultur anderer gelisteter Arten als der in Artikel 15 Absatz 2 genannten ausstellen muss, von 72 Stunden auf sieben Tage vor dem Datum verlängert werden, an dem die Sendung den Herkunftsaquakulturbetrieb verlässt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Der amtliche Tierarzt stellt eine Veterinärbescheinigung nach Artikel 216 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 für jede Sendung aus, die innerhalb des Siebentageszeitraums zwischen den klinischen Inspektionen nach Absatz 1 verbracht wird, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Abschnitt 4
Ausführliche Vorschriften über die Meldung von Verbringungen von Wassertieren
Artikel 17 Vorabmeldungen der Verbringungen von Tieren aus Aquakultur aus einem Aquakulturbetrieb, der einem Überwachungsprogramm für eine Seuche der Kategorie C unterliegt, in einen anderen Mitgliedstaat
Wenn Unternehmer von Betrieben, in denen ein Überwachungsprogramm für eine spezifische Seuche der Kategorie C gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 durchgeführt wird, Tiere aus Aquakultur in einen anderen Aquakulturbetrieb, in dem ein Überwachungsprogramm für die gleiche Seuche der Kategorie C durchgeführt wird, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, melden sie die geplante Verbringung vorab an die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats.
Artikel 18 Informationspflicht der Unternehmer bei der Meldung von Verbringungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat
Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 219 der Verordnung (EU) 2016/429 Verbringungen von Sendungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat melden müssen, übermitteln der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über solche Sendungen, die festgelegt sind in
Artikel 19 Informationspflicht der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Meldung der Verbringungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nach Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 Verbringungen von Sendungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat melden muss, übermittelt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über solche Sendungen, die festgelegt sind in
(1) ..
(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen der in Artikel 17 genannten Tiere aus Aquakultur, bestätigt die Teilnahme des Aquakulturbetriebs an dem Überwachungsprogramm gemäß dem genannten Artikel und übermittelt die in Anhang II Teil B genannten Informationen.
Artikel 20 Die Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren zwischen den Mitgliedstaaten bei Stromausfall und anderen Störungen von TRACES
Ist kein Zugriff auf TRACES möglich, befolgt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Wassertiere die in Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission festgelegten Notfallregelungen.
Artikel 21 Benennung der Regionen für die Verwaltung von Verbringungsmeldungen
Die Mitgliedstaaten benennen die Regionen ihres Hoheitsgebiets für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten nach den Artikeln 17, 18 und 19.
Bei der Benennung dieser Regionen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
Teil III
Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Aquakulturtiere
Artikel 22 Pflichten der Unternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, zur Weiterverarbeitung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbringen, der/die/das den Status "seuchenfrei" erlangt hat oder einem Tilgungsprogramm unterliegt
(1) Falls diese für die Weiterverarbeitung bestimmt sind, dürfen die Unternehmer Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, der Arten, die in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C gelistet sind, für die der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status "seuchenfrei" erlangt hat oder für die er/sie/es einem Tilgungsprogramm unterliegt, nur dann verbringen, wenn sie aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das frei von den betreffenden Seuchen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen die folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, der gelisteten Arten nicht Absatz 1 entsprechen:
Artikel 23 Pflichten der Unternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, aus bestimmten Betrieben und Zonen verbringen
Die Unternehmer dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, die aus Betrieben und Zonen stammen, welche Sofortmaßnahmen betreffend gelistete und neu auftretende Seuchen im Sinne des Artikels 222 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 oder Verbringungsbeschränkungen im Sinne des Artikels 222 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung unterliegen, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, eine andere Zone oder ein anderes Kompartiment verbringen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 24 Besondere Beförderungs- und Etikettierungsanforderungen an Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Aquakulturtiere
Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass die Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, im Sinne der Artikel 22 und 23, die von einer Veterinärbescheinigung nach Artikel 223 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 begleitet werden müssen, die folgenden Anforderungen erfüllen:
Artikel 25 Inhalt der Veterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, nach Artikel 22
Die Veterinärbescheinigung, die von der zuständigen Behörde für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, gemäß Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellt wird, enthält im Fall der Erzeugnisse nach Artikel 22 der vorliegenden Verordnung zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 224 der genannten Verordnung noch folgende Angaben:
Artikel 26 Inhalt der Veterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, nach Artikel 23
Die Veterinärbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, gemäß Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellt wird, enthält zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 224 der genannten Verordnung
Artikel 27 Pflichten der Unternehmer betreffend die Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, zwischen Mitgliedstaaten
Wenn die Unternehmer Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, in andere Mitgliedstaaten nach Artikel 225 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 melden, übermitteln sie der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jede Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, die Informationen nach Anhang III der vorliegenden Verordnung.
Artikel 28 Informationsflicht der zuständigen Behörde betreffend die Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, zwischen Mitgliedstaaten
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nach Artikel 225 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, meldet, übermittelt für jede Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, die Informationen nach Anhang III der vorliegenden Verordnung.
Artikel 29 Verfahren für Notfälle
Ist kein Zugriff auf TRACES möglich, befolgt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, die in Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission festgelegten Notfallregelungen.
Teil IV
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2020
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211).
4) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 345).
6) Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006 S. 14).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ("IMSOC-Verordnung") (ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37)."
Vektorenarten, die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelistet sind, und Bedingungen, unter denen diese Arten bei Verbringungen als Vektoren gelten | Anhang I |
Liste der Seuchen | Vektorenarten | Bedingungen für die Verbringung der Wassertiere einer in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Vektorenart vom Herkunftsort |
Epizootische Hämatopoetische Nekrose | Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet | Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten unter allen Bedingungen als Vektoren für die Epizootische Hämatopoetische Nekrose. |
Virale Hämorrhagische Septikämie | Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet | Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Virale Hämorrhagische Septikämie, wenn sie
|
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose | Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet | Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose, wenn sie
|
Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse | Keine Vektorenarten für Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse gelistet. | |
Infektion mit Microcytos mackini | Keine Vektorenarten für Infektionen mit Microcytos mackini gelistet | |
Infektion mit Perkinsus marinus | Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet | Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Perkinsus marinus, wenn sie
|
Infektion mit Bonamia ostreae | Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet | Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Bonamia ostreae, wenn sie
|
Infektion mit Bonamia exitiosa | Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet | Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Bonamia exitiosa, wenn sie
|
Infektion mit Marteilia refringens | Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet | Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Marteilia refringens, wenn sie
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Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus | Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet | Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus, wenn sie
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Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit | Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet | Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit, wenn sie
|
Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit | Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet | Die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten von Wassertieren gelten als Vektoren für die Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit, wenn sie
|
Anhang II |
A. Informationen, die in die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Wassertiere aufzunehmen sind
B. Angaben, die eine Eigenerklärung für in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende Tiere aus Aquakultur enthalten muss
Informationen, die in der Veterinärbescheinigung oder Meldung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, anzugeben sind | Anhang III |
"Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die die Auflagen der Genehmigung [xxx, einschließlich Bezeichnung und Datum der Veröffentlichung des maßgeblichen Rechtsakts] betreffend Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen [Name der betreffenden Seuche einfügen] in [Angaben zu der beschränkten Herkunftszone einfügen] erfüllen".
ENDE |