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Regelwerk, EU 2020, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1164 der Kommission vom 6. August 2020 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schädlings Agrilus planipennis Fairmaire aus Kanada und den Vereinigten Staaten

(ABl. L 258 vom 07.08.2020 S. 6 aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2000/29/EG des Rates 2 wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2016/2031 ersetzt, während die Vorschriften ihrer Anhänge durch die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 ersetzt wurden.

(2) Agrilus planipennis Fairmaire ist ein Schädling, der in Anhang II Teil A der Verordnung (EU) 2019/2072 als Schädling aufgeführt ist, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde. Er ist auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission 4 als prioritärer Schädling aufgeführt.

(3) Entsprechend den Informationen, die 2018 bei zwei Audits der Kommission in Kanada und den Vereinigten Staaten eingeholt wurden, wird die Anwendung der in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/29/EG festgelegten Bedingungen vor der Ausfuhr nicht ausreichend überprüft. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1959 der Kommission 5 wurde daher nur die Einfuhr in die Union von Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten (im Folgenden das "spezifizierte Holz") mit amtlichen Feststellungen gemäß Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 Buchstaben a und c der Richtlinie 2000/29/EG zugelassen. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1959 endete am 30. Juni 2020.

(4) In Anhang VII Nummer 87 der Verordnung (EU) 2019/2072 sind besondere Vorschriften zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schädlings Agrilus planipennis Fairmaire durch Holz mit Ursprung in bestimmten Drittländern in die Union festgelegt. Die Bestimmungen von Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/29/EG werden nun in Anhang VII Nummer 87 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2072 berücksichtigt.

(5) Angesichts der Ergebnisse der Audits, die die Kommission 2018 in Kanada und den Vereinigten Staaten durchgeführt hat, wird es nach wie vor als angemessen erachtet, die Einfuhr von Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in diesen Drittländern in die Union nur mit amtlichen Erklärungen gemäß Anhang VII Nummer 87 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2019/2072 zuzulassen.

(6) Die vorliegende Verordnung sollte bis zum 30. Juni 2023 gelten, damit Anhang VII Nummer 87 der Verordnung (EU) 2019/2072 auf der Grundlage wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen überprüft werden kann.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Abweichend von den Bestimmungen in Anhang VII Nummer 87 der Verordnung (EU) 2019/2072 ist das Verbringen in das Gebiet der Union von Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. (im Folgenden das "spezifizierte Holz"), wie im Anhang dieser Verordnung beschrieben, mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten nur mit amtlichen Erklärungen gemäß Nummer 87 Buchstaben a und c zulässig.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2020

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission vom 1. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (ABl. L 260 vom 11.10.2019 S. 8).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1959 der Kommission vom 10. Dezember 2018 betreffend eine Abweichung von der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Agrilus planipennis (Fairmaire) durch Holz mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 315 vom 12.12.2018 S. 27).

.

Spezifiziertes Holz gemäß Artikel 1Anhang

Der Begriff "spezifiziertes Holz" bezeichnet Holz wie in der folgenden Tabelle beschrieben:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeKN-Codes
Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer in Form von
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
    auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände
ex 4401 12 00
ex 4403 12 00
ex 4403 99 00
ex 4404 20 00
ex 4406 12 00
ex 4406 92 00
4407 95 10
4407 95 91
4407 95 99
ex 4407 99 27
ex 4407 99 40
ex 4407 99 90
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00


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