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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1234 der Kommission vom 9. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 hinsichtlich der Bedingungen und Verfahren für die Erklärung von Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 282 vom 31.08.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission 2 sind Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze und die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten ("AMS") festgelegt. Diese Verordnung enthält jedoch nur eine begrenzte Anzahl von Bestimmungen in Bezug auf die sichere Erbringung dieser Dienste. Daher sollte eine Reihe spezieller zusätzlicher Anforderungen als Teilbereich des Flugplatzbetriebs vorgesehen werden.

(2) In Anhang II (Teil-ADR.AR) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sind die Anforderungen in Bezug auf das Management durch die zuständigen Behörden und deren Aufsicht über Organisationen festgelegt. Dieser Anhang sollte geändert werden, um der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Vorfeldkontrolldienste erbracht werden, die Befugnis zu übertragen, die von den für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen vorgelegten Erklärungen über ihre Fähigkeit entgegenzunehmen und zu registrieren.

(3) Um ein hohes Maß an Sicherheit auf einem Flugplatz zu gewährleisten, sollten die Anforderungen an Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, an die für Flugplatzbetreiber geltenden Anforderungen, insbesondere in Bezug auf das Sicherheitsmanagement, die Betriebsverfahren und das Personal angeglichen werden.

(4) Ferner sollten in Bezug auf den Betrieb auf dem Vorfeld Anforderungen für das Management sicherheitsrelevanter Schnittstellen zwischen dem Flugplatzbetreiber, den für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen und dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten festgelegt werden.

(5) Um zur Sicherheit des Betriebs auf einem Vorfeld beizutragen, sollten für den Flugplatzbetreiber spezifische Betriebsverfahren vorgesehen werden. Der Flugplatzbetreiber sollte die Möglichkeit haben, anderen Organisationen Zuständigkeiten zu übertragen.

(6) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Bestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit der Stellungnahmen Nr. 2/2014 3 gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

"h) Bedingungen und Verfahren für die Erklärung von Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates * zuständig sind, und für die Aufsicht über diese gemäß den Anhängen II und III.
______
*) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1)."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Flugplatzbetreiber und Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, müssen die in den Anhängen III und IV festgelegten Anforderungen erfüllen."

c) Absatz 4 wird gestrichen.

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

"Aufsicht"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen als zuständige Behörde(n) innerhalb dieses Mitgliedstaats mit den notwendigen Befugnissen und Zuständigkeiten für die Zulassung von und die Aufsicht über Flugplätze(n) und Flugplatzbetreiber(n), die Entgegennahme von Erklärungen und die Aufsicht über Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten sowie damit befasster Personen."

3. Artikel 11 Absatz 5 wird gestrichen.

4. Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

5. Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

6. Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 20. März 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2020

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.02.2014 S. 1).

3) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions

.

Anhang I

Anhang II (Teil-ADR.AR) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird wie folgt geändert:

(1) Punkt ADR.AR.A.001 erhält folgende Fassung:

"ADR.AR.A.001 Geltungsbereich

In diesem Anhang werden die Anforderungen an die für Folgendes zuständigen Behörden festgelegt, die für Folgendes zuständig sind:

  1. die Zulassung von und die Aufsicht über Flugplätze(n) und Flugplatzbetreiber(n);
  2. die Entgegennahme von Erklärungen über die Fähigkeit und die Verfügbarkeit der Mittel zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten durch die Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, und die Aufsicht über diese Organisationen.";

(2) Punkt ADR.AR.A.005(b) erhält folgende Fassung:

"b) die Entgegennahme von Erklärungen über die Fähigkeit und die Verfügbarkeit der Mittel zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten durch die Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, und die Aufsicht über diese Organisationen.";

(3) Punkt ADR.AR.A.010(b) erhält folgende Fassung:

"b) Die zuständige Behörde hat den Flugplatzbetreibern, den für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen und anderen beteiligten Parteien Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technische Veröffentlichungen und zugehörige Dokumente zur Verfügung zu stellen, damit diese die einschlägigen Anforderungen erfüllen können.";

(4) Punkt ADR.AR.A.015(d) wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"d) Die zuständige Behörde hat die alternativen Nachweisverfahren gemäß Punkt ADR.OR.A.015, die von einem Flugplatzbetreiber oder einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation vorgeschlagen werden, mittels einer Prüfung der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion des Flugplatzbetreibers, des Flugplatzes oder der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation zu bewerten.";

b) Absatz 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Die zugelassenen Flugplätze und die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige, ihrer Aufsicht unterliegende Organisation in der erforderlichen Weise zu informieren.";

(5) Punkt ADR.AR.A.030 wird wie folgt geändert:

a) Punkt (a) erhält folgende Fassung:

"a) Die zuständige Behörde hat ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates * anzuwenden.
_____
*) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 18).";

b) Punkt (d) erhält folgende Fassung:

"d) Gemäß Punkt (c) ergriffene Maßnahmen sind den Flugplatzbetreibern bzw. den für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen, die diese gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einhalten müssen, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen.";

c) Der folgende neue Punkt (e) wird angefügt:

"e) Maßnahmen, die einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation mitgeteilt wurden, sind auch dem Betreiber des Flugplatzes mitzuteilen, auf dem der Dienst erbracht wird.";

(6) In Punkt ADR.AR.A.040 wird folgender Punkt (e) angefügt:

"e) Sicherheitsanweisungen, die einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation mitgeteilt wurden, sind auch dem Betreiber des Flugplatzes mitzuteilen, auf dem der Dienst erbracht wird.";

(7) Punkt ADR.AR.B.005(c) erhält folgende Fassung:

"c) Die zuständige Behörde hat Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller notwendigen Informationen und der Unterstützung anderer betroffener zuständiger Behörden festzulegen, einschließlich Informationen über alle festgestellten Verstöße, der zur Behebung dieser Verstöße ergriffenen Folgemaßnahmen und der Durchsetzungsmaßnahmen, die aufgrund der Aufsicht über die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen ist, ergriffen wurden.";

(8) Punkt ADR.AR.B.020(a)(11) erhält folgende Fassung:

"(11) der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139.";

(9) Punkt ADR.AR.C.005(a)(2) erhält folgende Fassung:

"(2) die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsgrundlage und der geltenden Anforderungen an Flugplätze und Flugplatzbetreiber oder Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, und";

(10) Punkt ADR.AR.C.010 wird wie folgt geändert:

a) In Punkt (a) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"a) Die zuständige Behörde muss für jeden Flugplatzbetreiber und jede für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation";

b) Punkt (c) erhält folgende Fassung:

"c) Das Aufsichtsprogramm und der Aufsichtsplanungsturnus haben sich nach der bisherigen Sicherheitsleistung des Flugplatzbetreibers bzw. der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und nach der Risikoexposition des Flugplatzes zu richten.";

(11) in Punkt ADR.AR.C.040 erhält der Titel folgende Fassung:

"ADR.AR.C.040 Änderungen - Flugplatzbetreiber";

(12) Punkt ADR.AR.C.050 erhält folgende Fassung:

"ADR.AR.C.050 Erklärung der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen und Mitteilung einer Änderung

  1. Nach Erhalt einer Erklärung einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation, die solche Dienste auf einem Flugplatz zu erbringen beabsichtigt, oder nach Erhalt einer Mitteilung über eine Änderung der in der Erklärung enthaltenen Informationen hat die zuständige Behörde den Erhalt der Erklärung oder der Änderungsmitteilung zu bestätigen und zu überprüfen, ob in der Erklärung oder der Mitteilung alle gemäß Anhang III (Teil-ADR.OR) erforderlichen Informationen enthalten sind.
  2. Enthält die Erklärung oder die Mitteilung einer Änderung nicht alle gemäß Anhang III Punkt ADR.OR.F.005 erforderlichen Informationen oder Informationen, die nicht den geltenden Anforderungen entsprechen, hat die zuständige Behörde der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und dem Betreiber des Flugplatzes, auf dem diese Dienste erbracht werden, die Nichteinhaltung mitzuteilen und weitere Informationen anzufordern. Falls erforderlich hat die zuständige Behörde eine Inspektion der Organisation durchzuführen. Bestätigt sich die Nichteinhaltung, hat die zuständige Behörde die in Punkt ADR.AR.C.055 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.
  3. Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Erklärungen und der Änderungsmitteilungen der ihrer Aufsicht unterstehenden, für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation zu führen.";

(13) In Punkt ADR.AR.C.055 wird folgender Punkt (f) angefügt:

"f) Verstöße in Bezug auf eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation oder Bemerkungen gegenüber der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation sind dem Betreiber des Flugplatzes, auf dem der Dienst erbracht wird, von der zuständigen Behörde mitzuteilen.";

.

Anhang II

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird wie folgt geändert:

(1) Der Titel erhält folgende Fassung:

"Teil Organisatorische Anforderungen (Teil-ADR.OR)";

(2) die Überschrift von Teilabschnitt B erhält folgende Fassung:

"Teilabschnitt B - Zulassung - Flugplätze und Flugplatzbetreiber (ADR.OR.B)";

(3) Punkt ADR.OR.B.037 wird gestrichen;

(4) Punkt ADR.OR.B.060 wird gestrichen;

(5) Folgender Punkt ADR.OR.B.070 wird angefügt:

"ADR.OR.B.070 Beendigung der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten

Der Flugplatzbetreiber hat

  1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsrisiken, die sich aus der Beendigung des Dienstes ergeben, beurteilt und eingedämmt wurden;
  2. dem zuständigen Erbringer von Flugberatungsdiensten Informationen über die unter Punkt (a) genannten Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.";

(6) In Punkt ADR.OR.C.015 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hat ein Flugplatzbetreiber allen Personen, die von der zuständigen Behörde ermächtigt wurden, Zugang zu gewähren";

(7) In Punkt ADR.OR.C.020 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Verstöße hat der Flugplatzbetreiber";

(8) Punkt ADR.OR.C.025 erhält folgende Fassung:

"ADR.OR.C.025 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem - Einhaltung von Sicherheitsanweisungen

Der Flugplatzbetreiber hat alle von der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Punkt ADR.AR.A.030(c) und Punkt ADR.AR.A.040 angeordneten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Sicherheitsanweisungen umzusetzen.";

(9) Punkt ADR.OR.C.030 wird wie folgt geändert:

a) Punkt (a) erhält folgende Fassung:

"a) Der Flugplatzbetreiber hat der zuständigen Behörde und jeder sonstigen, von dem Staat, in dem sich der Flugplatz befindet, vorgeschrieben Organisation, alle Unfälle, schweren Störungen und Ereignisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates * und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu melden.
______
*) Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010 S. 35).";"

b) Die Punkte (d) und (e) erhalten folgende Fassung:

"d) Der Flugplatzbetreiber muss innerhalb von 72 Stunden, nachdem er das Ereignis festgestellt hat, dieses melden, sofern dies nicht durch außergewöhnliche Umstände verhindert wird.

e) Soweit relevant, hat der Flugplatzbetreiber eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen vorzulegen, mit denen er ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern beabsichtigt, sobald solche Maßnahmen festgelegt wurden. Diese Meldung ist in der von dem Mitgliedstaat festgelegten Form und Weise vorzulegen.";

(10) Die Überschrift von Teilabschnitt D erhält folgende Fassung:

"Teilabschnitt D - Management - Flugplatzbetreiber (ADR.OR.D)";

(11) Folgender Teilabschnitt F wird angefügt:

"Teilabschnitt F - Vorfeldkontrolldienst (ADR.OR.F)

ADR.OR.F.001 Zuständigkeiten der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat die Vorfeldkontrolldienste zu erbringen gemäß

  1. den Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 und des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung;
  2. ihrer Erklärung;
  3. den im Flugplatzhandbuch beschriebenen Betriebsverfahren;
  4. ihrem Managementsystemhandbuch gemäß Punkt ADR.OR.F.095;
  5. sonstigen Handbüchern für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten.

ADR.OR.F.005 Erklärung der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation

  1. Beabsichtigt eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, Luftfahrzeugen Rollführungsdienste gemäß Punkt ADR.OPS.D.001(a)(1) und (a)(2) bereitzustellen, so hat sie der zuständigen Behörde mindestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn der Erbringung des Dienstes eine Erklärung vorzulegen. Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten:
    1. Name der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation;
    2. Kontaktdaten der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation;
    3. Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Betriebsleiters:
    4. Name(n) des Flugplatzes (der Flugplätze) in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienst erbracht werden soll;
    5. eine Liste der Flugplätze in anderen Mitgliedstaaten, auf denen der Dienst erbracht wird;
    6. das Datum des geplanten Beginns der Erbringung des Vorfeldkontrolldienstes;
    7. eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass sie förmliche Vereinbarungen mit dem Flugplatzbetreiber und dem Erbringer von Flugverkehrsdiensten an dem Flugplatz getroffen hat, auf dem sie den Vorfeldkontrolldienst zu erbringen beabsichtigt;
    8. eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation gemäß Punkt ADR.OR.F.045(b)(2) Sicherheitsrichtlinien entwickelt hat und diese während der Erbringung des von der Erklärung erfassten Dienstes und anwenden wird;
    9. eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation während der Erbringung des von der Erklärung erfassten Dienstes die geltenden Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung erfüllt und weiterhin erfüllen wird;
  2. Beabsichtigt ein zertifizierter Flugplatzbetreiber oder ein zugelassener Anbieter von Flugverkehrsdiensten, Vorfeldkontrolldienste zu erbringen, so muss er abweichend von Punkt (a)
    1. seine zuständige Behörde benachrichtigen;
    2. seine Sicherheitsrichtlinien überarbeiten, um die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten einzubeziehen;
    3. der zuständigen Behörde das Schulungsprogramm des Personals vorlegen, das für die Erbringung des Dienstes eingesetzt werden soll.

ADR.OR.F.010 Fortdauernde Gültigkeit der Erklärung

Eine Erklärung einer Organisation, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten gemäß Punkt ADR.OR.F.005 zuständig ist, bleibt gültig, solange folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. die für die Erbringung der Vorfeldkontrolldienste zuständige Organisation erfüllt die Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung, unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Verstößen gemäß Punkt ADR.OR.F.035 dieses Anhangs;
  2. der zuständigen Behörde wird Zugang zu der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation gemäß Punkt ADR.OR.F.030 dieses Anhangs gewährt, damit sich diese von der fortdauernden Einhaltung der Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung überzeugen kann;
  3. die Erklärung wurde weder von der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation zurückgezogen noch wurde von der zuständigen Behörde mitgeteilt, dass einige oder alle Dienste, auf die sich die Erklärung bezieht, beendet werden.

ADR.OR.F.015 Beginn der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat mit der Erbringung der Vorfeldkontrolldienste an einem Flugplatz zu beginnen, sobald

  1. die Erklärung bei der zuständigen Behörde eingegangen ist;
  2. sie förmliche Vereinbarungen mit dem zertifizierten Flugplatzbetreiber und dem zugelassenen Anbieter von Flugverkehrsdiensten auf dem Flugplatz, auf dem der Dienst gemäß den Punkten ADR.OR.F.085 bzw. ADR.OR.F.090 erbracht wird, geschlossen hat;
  3. sie nachweist, dass ihr Personal die erforderliche Erstausbildung und Ausbildung im Vorfeldkontrolldienst absolviert hat.

ADR.OR.F.020 Beendigung der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, die beabsichtigt, die Erbringung der Vorfeldkontrolldienste an einem Flugplatz zu beenden, muss

  1. den Flugplatzbetreiber und die zuständige Behörde so bald wie möglich unterrichten, damit geeignete Maßnahmen für die sichere Fortsetzung des Flugbetriebs getroffen werden können;
  2. der zuständigen Behörde eine geänderte Erklärung vorlegen oder die Austragung der Erklärung zum Datum der Beendigung der Erbringung des Dienstes beantragen.

ADR.OR.F.025 Änderungen

  1. Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat jede Änderung der in der Erklärung nach Punkt ADR.OR.F.005(a) enthaltenen Informationen und des Schulungsprogramms oder des Managementsystemhandbuchs nach Punkt ADR.OR.F.005(b) bzw. Punkt ADR.OR.F.095 mit dem Flugplatzbetreiber abzustimmen.
  2. Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle unter Punkt (a) genannten Änderungen zu unterrichten und erforderlichenfalls eine geänderte Erklärung vorzulegen.
  3. Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat der zuständigen Behörde die Unterlagen nach Punkt (d) vorzulegen.
  4. Im Rahmen ihres in Punkt ADR.OR.F.045 genannten Managementsystems hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, die eine Änderung ihrer Organisation, ihres Managementsystems oder ihres Schulungsprogramms vorschlägt,
    1. die gegenseitigen Abhängigkeiten mit betroffenen Parteien zu ermitteln und in Abstimmung mit diesen Organisationen eine Sicherheitsbewertung zu planen und durchzuführen;
    2. mit betroffenen Parteien Annahmen und Eindämmungsmaßnahmen systematisch abzustimmen;
    3. eine umfassende Bewertung der Änderungen, einschließlich etwaiger erforderlicher Interaktionen, sicherzustellen;
    4. sicherzustellen, dass vollständige und gültige Argumente, Belege und Sicherheitskriterien zur Unterstützung der Sicherheitsbewertung festgelegt und dokumentiert werden und dass die Änderung einer Verbesserung der Sicherheit dient, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist.

ADR.OR.F.030 Zugang

Um festzustellen, ob eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation gemäß ihrer Erklärung handelt, hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation sicherzustellen, dass jede von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß ermächtigte Person jederzeit

  1. Zugang zu Einrichtungen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem für ihre Tätigkeit relevantem Material erhält;
  2. Maßnahmen, Inspektionen, Prüfungen, Beurteilungen oder Übungen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält, durchführen oder dabei anwesend sein darf.

ADR.OR.F.035 Verstöße und Abhilfemaßnahmen

  1. Nachdem die zuständige Behörde einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation gemäß Anhang II Punkt ADR.AR.C.055 einen Verstoß mitgeteilt hat, hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist folgende Schritte zu unternehmen:
    1. der Grundursache der Nichteinhaltung nachzugehen;
    2. einen Abhilfemaßnahmenplan zu erstellen,
    3. zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb einer mit dieser Behörde vereinbarten Frist gemäß Anhang II Punkt ADR.AR.C.055(d) die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nachzuweisen.
  2. Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat den Flugplatzbetreiber über die unter Punkt (a) beschriebenen Maßnahmen zu unterrichten und diese Maßnahmen gegebenenfalls mit dem Flugplatzbetreiber zu abzustimmen.

ADR.OR.F.040 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem - Einhaltung von Sicherheitsanweisungen

Eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat

  1. alle von der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Punkt ADR.AR.A.030(c) und Punkt ADR.AR.A.040 angeordneten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Sicherheitsanweisungen umzusetzen;
  2. sich bei der Durchführung der unter Punkt (a) genannten Maßnahmen erforderlichenfalls mit dem Flugplatzbetreiber und dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten abzustimmen.

ADR.OR.F.045 Managementsystem

  1. Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, der Flugplatzbetreiber oder der Anbieter von Flugverkehrsdiensten - sofern dieser teilweise oder ausschließlich Vorfeldkontrolldienste erbringt - hat ein Managementsystem einschließlich eines Sicherheitsmanagementsystems einzuführen und aufrechtzuerhalten, das auch diese Tätigkeiten abdeckt.
  2. Das Managementsystem muss Folgendes umfassen:
    1. klar festgelegte Verantwortungsbereiche und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht der Führungskräfte;
    2. eine Beschreibung der allgemeinen Richtlinien und Grundsätze der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation bezüglich der Sicherheit, auf die als "Sicherheitsrichtlinien" Bezug genommen wird und die vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnet sind;
    3. einen förmlichen Prozess, der gewährleistet, dass Risiken im Betrieb erkannt werden;
    4. einen förmlichen Prozess, der die Analyse, Beurteilung und Eindämmung der Sicherheitsrisiken bei der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten gewährleistet;
    5. die Mittel zur Überprüfung der bisherigen sicherheitsbezogenen Leistung der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation in Bezug auf die sicherheitsbezogenen Leistungsindikatoren und die sicherheitsbezogenen Leistungsziele des Sicherheitsmanagementsystems und zur Bewertung der Effektivität der Kontrolle von Sicherheitsrisiken;
    6. einen förmlichen Prozess für
      1. die Identifizierung von Änderungen innerhalb der Organisation, ihres Managementsystems oder der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten, die Auswirkungen auf festgelegte Prozesse, Verfahren und Dienste haben können;
      2. die Beschreibung der Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicherheitsbezogenen Leistung vor der Durchführung von Änderungen;
      3. die Aufhebung oder Änderung von Maßnahmen zur Kontrolle von Sicherheitsrisiken, die aufgrund von Änderungen in der Betriebsumgebung nicht mehr benötigt oder effektiv sind;
    7. einen förmlichen Prozess zur Überprüfung des in Punkt (a) genannten Managementsystems, zur Identifizierung der Ursache(n) einer den Standards nicht genügenden Leistung des Sicherheitsmanagementsystems, zur Ermittlung der Auswirkungen einer solchen den Standards nicht genügenden Leistung auf den Betrieb und zur Beseitigung oder Eindämmung solcher Ursache(n);
    8. ein Sicherheitsschulungsprogramm, das sicherstellt, dass Personen, die mit der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten befasst sind, für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems ausgebildet und befähigt sind;
    9. förmliche Mittel für eine Sicherheitskommunikation, die gewährleistet, dass sich Personen vollständig des Sicherheitsmanagementsystems bewusst sind, und die sicherheitskritische Informationen vermittelt und beschreibt, warum bestimmte Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden und warum Sicherheitsverfahren eingeführt oder geändert werden;
    10. einen förmlichen Prozess für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation.
  3. Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat alle wichtigen Prozesse des Managementsystems zu dokumentieren.

ADR.OR.F.050 Meldung von Fehlfunktionen der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten genutzten Systeme

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich der Flugplatz befindet, dem Flugplatzbetreiber und der Organisation, die für die Entwicklung von Flugplatzausrüstungen zuständig ist, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten verwendet werden, alle Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse und sonstigen irregulären Umstände, die die Sicherheit gefährdet haben oder gefährdet haben könnten und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, zu melden.

ADR.OR.F.055 Sicherheitsmeldesystem

  1. Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat ein Sicherheitsmeldesystem für ihr Personal einzurichten.
  2. Im Rahmen des Prozesses gemäß Punkt ADR.OR.F.045(b)(3) hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation sicherzustellen, dass
    1. ihr Personal das Sicherheitsmeldesystem zur obligatorischen Meldung von Unfällen, schweren Störungen und Ereignissen nutzt;
    2. das Sicherheitsmeldesystem für die freiwillige Meldung von Mängeln, Fehlern und Sicherheitsrisiken verwendet werden kann, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben können.
  3. Das Sicherheitsmeldesystem muss die Identität des Meldenden schützen, zur freiwilligen Erstattung von Meldungen ermuntern und die Möglichkeit bieten, Berichte anonym einzureichen.
  4. Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat
    1. alle eingereichten Meldungen zu erfassen;
    2. die Meldungen an den Flugplatzbetreiber und erforderlichenfalls an den Anbieter von Flugverkehrsdiensten weiterzuleiten;
    3. in Zusammenarbeit mit dem Flugplatzbetreiber oder dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten oder beiden die Meldungen zu analysieren und zu beurteilen, um auf Sicherheitsmängel zu reagieren und Trends zu ermitteln;
    4. sich gegebenenfalls an Untersuchungen aufgrund der Meldungen des Flugplatzbetreibers zu beteiligen;
    5. im Sinne einer "Kultur des gerechten Umgangs" auf Schuldzuweisungen zu verzichten.

ADR.OR.F.060 Sicherheitsprogramme

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat sich an den vom Flugplatzbetreiber eingerichteten Sicherheitsprogrammen zu beteiligen.

ADR.OR.F.065 Anforderungen an das Personal

  1. Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation muss
    1. einen verantwortlichen Betriebsleiter bestellen, der ermächtigt ist, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Anforderungen finanziert und durchgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems verantwortlich;
    2. eine Person benennen, die für das Management der operativen Dienste im Zusammenhang mit der Vorfeldkontrolle und die Aufsicht über diese Dienste zuständig ist;
    3. eine Person benennen, die für die Weiterentwicklung, die Aufrechterhaltung und die tägliche Verwaltung des Sicherheitsmanagementsystems verantwortlich ist. Diese Person muss unabhängig von anderen Führungskräften innerhalb der Organisation tätig sein, in Sicherheitsangelegenheiten direkten Zugang zum verantwortlichen Betriebsleiter und den entsprechenden Führungskräften haben und dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein;
    4. über ausreichendes und qualifiziertes Personal für die gemäß den einschlägigen Anforderungen geplanten Aufgaben und durchzuführenden Tätigkeiten verfügen;
    5. unter Berücksichtigung der Struktur der Organisation und des Personalumfangs eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern für die Personalaufsicht definierten Aufgaben und Verpflichtungen zuweisen;
    6. sicherstellen, dass das an der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten beteiligte Personal gemäß dem Schulungsprogramm angemessen geschult ist.
  2. Erbringen der Flugplatzbetreiber oder der Anbieter von Flugverkehrsdiensten teilweise oder ausschließlich Vorfeldkontrolldienste, so haben sie sicherzustellen, dass innerhalb ihrer Managementsysteme die Anforderungen nach Punkt (a) in die Festlegung ihrer Aufteilung der Zuständigkeiten aufgenommen werden.

ADR.OR.F.075 Gebrauch von Alkohol, psychoaktiven Substanzen und Medikamenten

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat die vom Flugplatzbetreiber gemäß Punkt ADR.OR.C.045 festgelegten Verfahren bezüglich des Gebrauchs von Alkohol, psychoaktiven Substanzen und Medikamenten durch ihr an der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten beteiligtes Personal anzuwenden.

ADR.OR.F.080 Führen von Aufzeichnungen

  1. Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat ein geeignetes Aufzeichnungssystem einzurichten, in dem alle ihre gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten durchgeführten Tätigkeiten erfasst werden.
  2. Das Format der Aufzeichnungen ist im Managementsystemhandbuch festzulegen.
  3. Die Aufzeichnungen sind so aufzubewahren, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
  4. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren, mit folgenden Ausnahmen:
    1. die aktuelle Erklärung ist für die gesamte Gültigkeitsdauer der Erklärung aufzubewahren;
    2. schriftliche Vereinbarungen mit anderen Organisationen sind aufzubewahren, so lange diese in Kraft sind;
    3. Sicherheitsüberprüfungsberichte sind für die Dauer des Bestehens des Systems, des Verfahrens oder der Tätigkeit aufzubewahren;
    4. Aufzeichnungen über Ausbildung und Qualifikationen sowie die Befähigungsüberprüfungen des Personals sind für mindestens vier Jahre nach dessen Ausscheiden aufzubewahren oder bis dessen Tätigkeitsbereich von der zuständigen Behörde überprüft wurde;
  5. Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat ein Gefahrenregister zu erstellen und zu führen.

ADR.OR.F.085 Förmliche Vereinbarung zwischen der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und dem Flugplatzbetreiber

  1. Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat eine förmliche Vereinbarung mit dem Betreiber des Flugplatzes zu schließen, auf dem sie Vorfeldkontrolldienste zu erbringen beabsichtigt.
  2. Die Vereinbarung ist vor Beginn der Erbringung des Dienstes zu schließen.
  3. Die förmliche Vereinbarung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Laufzeit der Vereinbarung;
    2. Festlegung der Fläche, auf der der Vorfeldkontrolldienst erbracht wird;
    3. Liste der Dienste, die von der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation erbracht werden;
    4. Methoden des Austauschs betrieblicher Informationen zwischen dem Flugplatzbetreiber und der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation.

ADR.OR.F.090 Förmliche Vereinbarung zwischen der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten

  1. Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat eine förmliche Vereinbarung mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten des Flugplatzes zu schließen, auf dem sie Vorfeldkontrolldienste zu erbringen beabsichtigt.
  2. Die Vereinbarung ist vor Beginn der Erbringung des Dienstes zu schließen.
  3. Die förmliche Vereinbarung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Laufzeit der Vereinbarung;
    2. Umfang der zu erbringenden Dienste, einschließlich der Koordinierung von Anlassfreigaben, Rollen und Push-Back von Luftfahrzeugen;
    3. Übergabepunkte zwischen Vorfeldkontrolldienst und dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten;
    4. Methoden des Austauschs betrieblicher Informationen zwischen dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten und der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation;
    5. Koordinierung von Anlassfreigaben, Rollen und Push-Back von Luftfahrzeugen.

ADR.OR.F.095 Managementsystemhandbuch

  1. Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat
    1. ein Managementsystemhandbuch zu erstellen und zu pflegen;
    2. dafür zu sorgen, dass ihr Personal leicht Zugang zum dem Handbuch hat und über etwaige Änderungen unterrichtet wird;
    3. nach Konsultation und in Abstimmung mit dem Flugplatzbetreiber der zuständigen Behörde die geplanten Änderungen und Überarbeitungen des Handbuchs vor dem Datum des Inkrafttretens zu übermitteln;
    4. den Inhalt des Handbuchs zu überprüfen und sicherzustellen, dass es auf dem neuesten Stand gehalten und bei Bedarf geändert wird;
    5. alle von der zuständigen Behörde geforderten Änderungen und Überarbeitungen des Handbuchs einzuarbeiten;
    6. andere betroffene Organisationen auf die Änderungen hinzuweisen, die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten von Belang sind;
    7. sicherzustellen, dass aus genehmigten anderen Dokumenten und Änderungen hieran übernommene Informationen im Handbuch korrekt wiedergegeben werden;
    8. sicherzustellen, dass das Handbuch in einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Sprache abgefasst ist;
    9. sicherzustellen, dass das gesamte Personal die Sprache, in der diejenigen Teile des Handbuchs und anderer Dokumente abgefasst sind, die sich auf die Wahrnehmung seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten beziehen, lesen und verstehen kann;
    10. sicherzustellen, dass das Handbuch von dem verantwortlichen Betriebsleiter der Organisation unterzeichnet wird;
    11. sicherzustellen, dass das Handbuch in einer gedruckten Ausgabe oder in einem elektronischen Format vorliegt und in einfacher Weise überarbeitet werden kann;
    12. sicherzustellen, dass das Handbuch einem Verfahren zur Versionskontrolle unterliegt, das im Handbuch angewandt und kenntlich gemacht wird;
    13. sicherzustellen, dass das Handbuch die Grundsätze menschlicher Faktoren berücksichtigt und in einer Weise aufgebaut ist, die die Erstellung, Benutzung und Überprüfung erleichtert;
    14. mindestens ein vollständiges und aktuelles Exemplar des Handbuchs auf dem Flugplatz aufzubewahren, auf dem sie ihre Dienste erbringt, und es der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
  2. Das Handbuch muss wie folgt gegliedert sein:
    1. Allgemeiner Teil;
    2. Managementsystem der Organisation und Anforderungen an die Qualifikation.
  3. Wenn der Flugplatzbetreiber oder der Anbieter von Flugverkehrsdiensten teilweise oder ausschließlich Vorfeldkontrolldienste erbringen, so haben sie sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Punkt (b) im Flugplatzhandbuch bzw. im Flugverkehrsdiensthandbuch enthalten sind.

ADR.OR.F.100 Anforderungen an die Dokumentation

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat

  1. ihrem Betriebspersonal die Teile des Flugplatzhandbuchs zur Verfügung zu stellen, die sich auf die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten beziehen;
  2. alle sonstigen von der zuständigen Behörde geforderten Dokumente und die diesbezüglichen Änderungen zur Verfügung zu stellen;
  3. betriebliche Anweisungen und sonstige Informationen unverzüglich zu verbreiten."

.

Anhang III

In Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird folgender Teilabschnitt D angefügt:

"Teilabschnitt D - Vorfeldkontrolle

ADR.OPS.D.001 Sicherheitsbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorfeldkontrolle

  1. Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Mittel und Verfahren festgelegt und auf dem Vorfeld umgesetzt werden, um
    1. die Bewegungen mit dem Ziel zu regeln, Kollisionen zwischen Luftfahrzeugen sowie zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen zu verhindern;
    2. das Einrollen von Luftfahrzeugen auf das Vorfeld zu regeln und das Abrollen von Luftfahrzeugen vom Vorfeld mit dem Flugplatzkontrollturm abzustimmen;
    3. sichere und zügige Bewegungen von Fahrzeugen zu gewährleisten;
    4. und folgende Tätigkeiten angemessen zu regeln:
      1. Zuweisung des Luftfahrzeug-Standplatzes;
      2. Erbringung von Einwinkdiensten;
      3. Verfahren für das Parken von Luftfahrzeugen und das Ausrollen aus dem Standplatz;
      4. Betankung von Luftfahrzeugen;
      5. Vorsichtsmaßnahmen für Triebwerkstrahl und Triebwerksprüfungen;
      6. Anlassfreigaben und Rollanweisungen.
  2. Der Flugplatzbetreiber kann zur Umsetzung von Punkt (a) anderen Organisationen Zuständigkeiten übertragen. Überträgt der Flugplatzbetreiber solche Zuständigkeiten, so hat er dies in das Flugplatzhandbuch aufzunehmen.

ADR.OPS.D.005 Vorfeldbegrenzungen

  1. Der Flugplatzbetreiber hat in Zusammenarbeit mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten die Vorfeldbegrenzungen festzulegen und sie dem Anbieter von Flugberatungsdiensten zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (AIP) mitzuteilen.
  2. Bei der Festlegung der Vorfeldbegrenzungen ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:
    1. Flugplatzauslegung;
    2. Pisten- und Rollbahngestaltung und Betriebsmethode;
    3. Verkehrsdichte;
    4. Witterungsverhältnisse;
    5. Betriebsverfahren.

ADR.OPS.D.010 Koordinierung des Einrollens von Luftfahrzeugen auf das Vorfeld/des Abrollens von Luftfahrzeugen vom Vorfeld

  1. Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Einrollen des Luftfahrzeugs in das und das Abrollen vom Vorfeld mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten koordiniert wird, wenn die Bewegung des Luftfahrzeugs auf dem Vorfeld nicht vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten kontrolliert wird. Die Koordinierung umfasst:
    1. benannte Übergabepunkte zwischen Vorfeldkontrolldienst und Flugverkehrsdienst für ankommende und abfliegende Luftfahrzeuge;
    2. benannte Bord/Boden-Kommunikationseinrichtungen, die auf dem Vorfeld zu nutzen sind;
    3. Warteflächen für ankommende Luftfahrzeuge, wenn kein Luftfahrzeug-Standplatz verfügbar ist.
  2. Der Flugplatzbetreiber hat dem Anbieter von Flugverkehrsberatungsdiensten zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (AIP) Folgendes mitzuteilen:
    1. die benannten Übergabepunkte gemäß Punkt (a)(1);
    2. die benannten Bord/Boden-Kommunikationseinrichtungen gemäß Punkt (a)(2);

ADR.OPS.D.015 Management der Bewegungen von Luftfahrzeugen auf dem Vorfeld

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass

  1. Luftfahrzeuge Anweisungen in Bezug auf den Rollweg erhalten, dem auf dem Vorfeld zu folgen ist;
  2. angemessene optische Hilfsmittel bereitgestellt werden, um sicherzustellen, dass Flugbesatzungen in der Lage sind, den zugewiesenen Rollweg zu erkennen;
  3. der vorgesehene Rollweg frei von Hindernissen ist, mit denen das in Bewegung befindliche Luftfahrzeug kollidieren könnte.

ADR.OPS D.025 Zuweisung des Luftfahrzeug-Standplatzes

  1. Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und deren Umsetzung sicherzustellen, um zu gewährleisten, dass der zugewiesene Luftfahrzeug-Standplatz
    1. für das vorgesehene Luftfahrzeugmuster geeignet ist;
    2. der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation, sofern benannt, oder dem entsprechenden Anbieter von Flugverkehrsdiensten mitgeteilt wird;
    3. den für das Rollen des Luftfahrzeugs verantwortlichen Personen mitgeteilt wird.
  2. Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass bei der Zuweisung von Luftfahrzeugen an Luftfahrzeug-Standplätze zumindest die folgenden Parameter berücksichtigt werden:
    1. Merkmale des Luftfahrzeugs;
    2. Parkhilfen;
    3. Einrichtungen, die den Luftfahrzeug-Standplatz bedienen;
    4. Nähe der Infrastruktur;
    5. andere in den benachbarten Luftfahrzeug-Standplätzen abgestellte Luftfahrzeuge;
    6. Abhängigkeiten des Luftfahrzeug-Standplatzes;

ADR.OPS.D.030 Einwinken von Luftfahrzeugen

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Einwinken von Luftfahrzeugen unter Verwendung der Einwinksignale gemäß Anlage 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission * erfolgt.

ADR.OPS.D.035 Parken von Luftfahrzeugen

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und deren Durchführung sicherzustellen, die gewährleisten, dass

  1. eine für das Parken von Luftfahrzeugen auf einem Vorfeld vorgesehene Fläche überwacht wird, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsabstände während des Parkvorgangs eingehalten werden;
  2. eine Anleitung für das sichere Parken des Luftfahrzeugs gegeben wird;
  3. automatische Parkführungssysteme, sofern sie eingebaut sind, ordnungsgemäß funktionieren;
  4. die für das Rollen von Luftfahrzeugen verantwortlichen Personen einen Warnhinweis erhalten, das Luftfahrzeug zu stoppen, wenn die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden;
  5. Personen, die nicht für das Parkverfahren des Luftfahrzeugs benötigt werden, sich dem Luftfahrzeug nicht nähern dürfen, wenn Zusammenstoßwarnlichter eingeschaltet sind und die Triebwerke laufen;
  6. der Luftfahrzeug-Standplatz frei von Fremdkörperbruchstücken ist, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben können.

ADR.OPS.D.040 Ausrollen aus dem Luftfahrzeug-Standplatz

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und deren Umsetzung sicherzustellen, um zu gewährleisten, dass beim Ausrollen aus einem Luftfahrzeug-Standplatz

  1. Bodenabfertigungsausrüstung, mit Ausnahme von Flugzeugschleppern, die für die Bewegung von Luftfahrzeugen erforderlich sind, und Fahrzeuge aus dem Luftfahrzeug-Standplatz entfernt oder auf ausgewiesenen Flächen geparkt wurden;
  2. Fluggastbrücken eingezogen wurden, wenn der Luftfahrzeug-Standplatz von diesen bedient wird;
  3. der ausgewiesene Weg zum Ausrollen aus dem Luftfahrzeug-Standplatz frei von Fremdkörperbruchstücken (FOD) ist;
  4. Bewegungen von Fahrzeugen auf dem Standplatz und Verkehr auf der (den) angrenzende(n) Fahrstraße(n) eingestellt wurden, mit Ausnahme von Flugzeugschleppern, wenn diese für die Bewegung von Luftfahrzeugen erforderlich sind;
  5. Personen, die nicht für das Ausrollen des Luftfahrzeugs aus dem Luftfahrzeug-Standplatz benötigt werden, sich dem Luftfahrzeug nicht nähern dürfen, wenn Zusammenstoß-Warnlichter eingeschaltet sind und die Triebwerke laufen.

ADR.OPS.D.045 Weitergabe von Informationen an auf dem Vorfeld tätige Organisationen

  1. Der Flugplatzbetreiber hat den einschlägigen Organisationen, die auf dem Vorfeld tätig sind, zeitnah Informationen über Betriebsbeschränkungen auf dem Vorfeld zu übermitteln.
  2. Die zu übermittelnden Informationen müssen, soweit anwendbar, Folgendes umfassen:
    1. Art der Beschränkung;
    2. Dauer der Beschränkung, falls bekannt;
    3. anzuwendende Eindämmungsmaßnahmen;
    4. Auswirkungen der Beschränkung auf den Betrieb;
    5. Verfügbarkeit von Luftfahrzeug-Standplätzen;
    6. Einschränkungen an Luftfahrzeug-Standplätzen;
    7. Verfügbarkeit ortsfester Anlagen an Luftfahrzeug-Standplätzen;
    8. besondere Parkverfahren;
    9. vorübergehende Änderungen der Fahrwege;
    10. laufende Arbeiten;
    11. und alle sonstigen Informationen, die für die Vorfeldnutzer von flugbetrieblicher Bedeutung sind.

ADR.OPS.D.050 Alarmieren der Notdienste

  1. Der Flugplatzbetreiber muss
    1. im Flugplatz-Notfallplan ein Verfahren für das Alarmieren von Notdiensten bei Unfällen und Störungen auf dem Vorfeld festlegen und umsetzen;
    2. geeignete Mittel und Einrichtungen für das Alarmieren der einschlägigen Notdienste bereitstellen.
  2. Das vom Flugplatzbetreiber festgelegte Verfahren muss mindestens Folgendes umfassen:
    1. die Kontaktdaten und die Mittel, die für das Alarmieren der Notdienste einzusetzen sind;
    2. die Informationen, die den Notdiensten zur effizienten Bewältigung der Notsituation zur Verfügung gestellt werden müssen, beispielsweise
      1. Ort des Unfalls oder der Störung;
      2. Art des Unfalls oder der Störung;
      3. Schäden;
      4. Personenschäden;
      5. gefährliche Güter.

ADR.OPS.D.055 Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf den Triebwerkstrahl

  1. Der Flugplatzbetreiber hat die Vorfeldnutzer auf die mit dem Triebwerkstrahl und dem Propellerstrahl verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen.
  2. Der Flugplatzbetreiber hat von den Vorfeldnutzern die ordnungsgemäße Sicherung von Fahrzeugen und Ausrüstungen zu verlangen und Parkflächen auszuweisen, auf denen die Auswirkungen des Triebwerk- oder Propellerstrahls möglichst gering sind.
  3. Bei der Gestaltung oder Durchführung von Änderungen der Vorfeldauslegung hat der Flugplatzbetreiber die Auswirkungen des Triebwerk- oder Propellerstrahls zu berücksichtigen.
  4. Der Flugplatzbetreiber muss in Bezug auf den Triebwerkstrahl sensible Bereiche ermitteln und entweder eine Minimalschub-Aufforderung an die Piloten veröffentlichen oder geeignete Eindämmungsmaßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen des Triebwerkstrahls zu minimieren.

ADR.OPS.D.060 Betankung von Luftfahrzeugen

  1. Der Flugplatzbetreiber hat ein Verfahren für die Betankung von Luftfahrzeugen festzulegen.
  2. Das Verfahren muss Folgendes umfassen:
    1. offene Flammen und die Verwendung elektrischer oder ähnlicher Werkzeuge, bei denen davon auszugehen ist, dass sie im Betankungsbereich Funken oder Lichtbogen erzeugen, sind verboten;
    2. während der Betankung ist das Einschalten der Bodenstromversorgung verboten;
    3. es muss ein hindernisfreier vom Luftfahrzeug wegführender Pfad vorhanden sein, damit im Notfall Betankungsfahrzeuge und Personen den Bereich rasch verlassen können;
    4. Luftfahrzeuge müssen korrekt an Kraftstoffversorgungsquellen angeschlossen sein und Erdungsverfahren müssen ordnungsgemäß angewendet werden;
    5. der Aufsichtführende über die Betankung muss im Falle eines Kraftstoffaustritts unverzüglich unterrichtet werden und es muss detaillierte Anweisungen für den Umgang mit Kraftstoffaustritten geben;
    6. Bodendienstgeräte müssen so angeordnet sein, dass Notausgänge frei von Hindernissen sind und eine rasche Evakuierung der Fluggäste ermöglichen, wenn die Fluggäste während der Betankung ein- oder aussteigen oder im Luftfahrzeug verbleiben;
    7. Feuerlöscher eines zumindest für den Ersteinsatz bei einem Kraftstoffbrand geeigneten Typs müssen sofort verfügbar sein;
    8. bei Gewittern am oder in der Nähe des Flugplatzes muss die Betankung eingestellt werden.

ADR.OPS.D.065 Triebwerksprüfung

  1. Der Flugplatzbetreiber hat ein Verfahren für die Triebwerksprüfung festzulegen und anzuwenden.
  2. Das Verfahren muss Folgendes umfassen:
    1. die Person, die zur Genehmigung von Triebwerksprüfungen befugt ist;
    2. die Flächen, auf denen Triebwerksprüfungen durchgeführt werden;
    3. die zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen.

ADR.OPS.D.070 Hochsichtbare Warnkleidung

Der Flugplatzbetreiber hat vorzuschreiben, dass alle Mitarbeiter, die im Außenbereich, zu Fuß, auf der Bewegungsfläche tätig sind, hochsichtbare Warnkleidung tragen müssen.

ADR.OPS.D.075 Anlassfreigaben und Rollanweisungen

  1. Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Anlassfreigaben, Push-Back-Freigaben - sofern erforderlich - und Rollanweisungen mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten abgestimmt werden, wenn die Bewegung des Luftfahrzeugs auf dem Vorfeld nicht vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten kontrolliert wird.
  2. In diesem Fall hat der Flugplatzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten ein Verfahren festzulegen und anzuwenden, das Folgendes umfasst:
    1. Festlegung der Stelle, die die Anlassfreigaben erteilt;
    2. Mittel zur gegenseitigen Unterrichtung über erteilte Anlassfreigaben;
    3. Mittel zur gegenseitigen Unterrichtung über erteilte Push-Back-Freigaben und Rollanweisungen.

ADR.OPS.D.080 Schulungs- und Befähigungsüberprüfungsprogramme für Einwinker und Fahrer von Follow-me-Fahrzeugen

  1. Der Flugplatzbetreiber hat ein Schulungsprogramm festzulegen und dessen Anwendung sicherzustellen für Personen, die Folgendes erbringen:
    1. Einwinkdienste;
    2. Follow-me-Lotsendienst.
  2. Das Schulungsprogramm ist gemäß Anhang III Punkt ADR.OR.D.017 durchzuführen.
  3. Die Schulung ist so zu konzipieren, dass grundlegende Kenntnisse und praktische Fähigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben vermittelt werden.
  4. Der Flugplatzbetreiber hat die Durchführung eines Befähigungsüberprüfungsprogramms für das unter Punkt (a) genannte Personal sicherzustellen, um zu gewährleisten, dass
    1. das Personal seine Kompetenz aufrechterhält;
    2. dem Personal die für seine Funktionen und Aufgaben relevanten Regeln und Verfahren bekannt sind. Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass sich die unter Punkt (a) genannten Personen in Abständen von höchstens 12 Monaten nach Abschluss ihrer Erstausbildung einer Befähigungsüberprüfung unterziehen.

ADR.OPS.D.085 Schulungs- und Befähigungsüberprüfungsprogramme für Personal, das Luftfahrzeugen über Sprechfunk Rollanweisungen erteilt

  1. Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass
    1. Personen, die Luftfahrzeugen auf dem Vorfeld über Sprechfunk unter Nutzung der zugewiesenen Flugfunkfrequenzen Rollanweisungen erteilen, angemessen ausgebildet und qualifiziert sind;
    2. Das Schulungsprogramm ist gemäß Anhang III Punkt ADR.OR.D.017 durchzuführen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
      1. an die Erstausbildung schließt sich eine Ausbildung bei der betreffenden Stelle an, die folgende Phasen umfasst:
        1. die Einweisungsphase, die hauptsächlich dazu dient, Kenntnisse und das Verständnis bezüglich standortspezifischer Betriebsverfahren und aufgabenspezifischer Aspekte zu vermitteln;
        2. die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz, die letzte Phase der Ausbildung an der betreffenden Stelle, während der zu einem früheren Zeitpunkt erworbene tätigkeitsbezogene Abläufe und Kompetenzen unter der Aufsicht eines befähigten Ausbilders in die reale Verkehrssituation integriert werden;
      2. Wiederholungsschulungen sind in Intervallen von höchstens 12 Kalendermonaten durchzuführen und müssen eine Überarbeitung des Inhalts der Erstausbildung umfassen.
      3. Auffrischungsschulungen sind durchzuführen, wenn eine Person länger als 12 Monate vom Dienst abwesend ist, und müssen den gesamten Inhalt der Erstausbildung umfassen.
  2. Die in Punkt (a)(1) genannten Personen müssen nachweisen, dass sie über Sprachkenntnisse zumindest auf operativer Ebene sowohl bei der Verwendung von Sprechgruppen als auch in Klartext gemäß Punkt (c) in den Sprachen verfügen, die für die Bord/Boden-Kommunikation auf dem Flugplatz verwendet werden.
  3. Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
    1. effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner;
    2. präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu kommunizieren;
    3. geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden;
    4. die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich zu handhaben;
    5. einen Dialekt oder mit einem Akzent zu sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.
  4. Die Sprachkenntnisse sind durch ein Zertifikat nachzuweisen, das von der die Bewertung vornehmenden Organisation ausgestellt wird, mit dem die Sprache bzw. Sprachen und das jeweilige Niveau der Sprachkompetenz bescheinigt und das Datum der Prüfung angegeben wird.
  5. Mit Ausnahme von Personen, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau nachgewiesen haben, müssen die Sprachkenntnisse neu bewertet werden, und zwar:
    1. vier Jahre nach dem Datum der Bewertung, wenn sich die nachgewiesenen Sprachkenntnisse auf einem für die operative Anwendung ausreichendem Niveau bewegen;
    2. sechs Jahre nach dem Datum der Bewertung, wenn sich die nachgewiesenen Sprachkenntnisse auf einem höheren Niveau bewegen.
  6. Der Nachweis der Sprachkenntnisse erfolgt mittels einer Bewertungsmethode, die Folgendes umfasst:
    1. das Verfahren, anhand dessen die Bewertung durchgeführt wird;
    2. die Qualifikationen des Bewerters, der die Bewertung der Sprachkenntnisse vornimmt;
    3. das Beschwerdeverfahren.
  7. Der Flugplatzbetreiber muss Sprachkurse zur Aufrechterhaltung des geforderten Sprachniveaus seines Personals zur Verfügung stellen.
  8. Der Flugplatzbetreiber muss die Durchführung eines Befähigungsüberprüfungsprogramms für das unter Punkt (a)(1) genannte Personal sicherstellen, um zu gewährleisten, dass
    1. das Personal seine Kompetenz aufrechterhält;
    2. dem Personal die für seine Funktionen und Aufgaben relevanten Regeln und Verfahren bekannt sind. Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass sich die unter Punkt (a) genannten Personen in Abständen von höchstens 12 Monaten nach Abschluss ihrer Erstausbildung einer Befähigungsüberprüfung unterziehen.

______
*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012 S. 1).".


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