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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission vom 15. September 2020 über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 303 vom 17.09.2020 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 33,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und den Klimaschutz bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für eine kosteneffiziente, transparente und vorhersehbare Governance der Energieunion und des Klimaschutzes. Dabei geht es um die Verwirklichung der Ziele der Energieunion und die Erfüllung der langfristigen Zusagen der Union im Bereich der Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris, insbesondere die Erfüllung der Vorgaben und Ziele in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen), Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz.
(2) Durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde für die Union eine neue, verbindliche Vorgabe eingeführt, den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 auf mindestens 32 % des Bruttoendenergieverbrauchs zu erhöhen.
(3) Damit die verbindliche Vorgabe der Union von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 erreicht werden kann, müssen die Mitgliedstaaten einen Beitrag in Form eines Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch leisten. Diese verbindliche Vorgabe der Union wird durch Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untermauert, erneuerbare Energie gemäß den Artikeln 23 und 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auch in den Bereichen Wärme- und Kälteerzeugung sowie im Verkehrswesen zu nutzen. Überdies sieht die Verordnung (EU) 2018/1999 einen indikativen Zielpfad von 2021 bis 2030 für die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen und für die Erfüllung des Unionsziels mit drei Referenzwerten vor, die in den Jahren 2022, 2025 und 2027 erreicht werden sollen.
(4) Um eine angemessene Überwachung und frühzeitige Korrekturmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten und der Kommission zu ermöglichen, sollte die Kommission die Erreichung der Referenzwerte in den Jahren 2022, 2025 und 2027 unter anderem anhand der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten bewerten.
(5) Sollte die Kommission in diesem Zusammenhang feststellen, dass einer oder mehrere der Referenzwerte der Union verfehlt wurden, so sollten die Mitgliedstaaten, die ihren nationalen Referenzwert unterschritten haben, dafür sorgen, dass zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die Lücke zu dem bis 2030 zu erreichenden EU-Ziel für erneuerbare Energie zu schließen. Eine dieser Maßnahmen könnte in einer freiwilligen Zahlung an den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie bestehen, um die Lücke zu den nationalen Referenzwerten ganz oder teilweise zu schließen, weil Energie aus erneuerbaren Quellen, die in durch den Finanzierungsmechanismus finanzierten Anlagen erzeugt wird, statistisch den teilnehmenden Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Zahlungen zugerechnet wird. Dieser Mechanismus sollte es den Mitgliedstaaten erleichtern, den sektorspezifischen Anteil der erneuerbaren Energie im Stromsektor, in der Wärme- und Kälteerzeugung und im Verkehrssektor zu erhöhen.
(6) Nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 muss die Kommission die Bestrebungen der Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energie durch einen Regulierungsrahmen unterstützen, der unter anderem eine verstärkte Verwendung von Unionsmitteln ermöglicht. Abzielen sollte diese Unterstützung vor allem auf die Verringerung der Kapitalkosten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie und die verstärkte regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Rahmen gemeinsamer Projekte, gemeinsamer Förderregelungen und durch die Öffnung von Förderregelungen im Bereich der erneuerbaren Elektrizität für Produzenten mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang kann die Teilnahme eines Mitgliedstaats am Mechanismus bei Erfüllung der Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 als Öffnung von Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden.
(7) Um den Einsatz erneuerbarer Energie in der gesamten Union voranzutreiben, sollte der Mechanismus zum Regulierungsrahmen beitragen, indem er insbesondere Unterstützung in Form von Darlehen und Zuschüssen gewährt.
(8) Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Doppelziels, nämlich der in der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen Lückenschließung und der Schaffung des in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen Regulierungsrahmens, wird der Kommission durch die Verordnung (EU) 2018/1999 die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen, damit sie die notwendigen Bestimmungen über die Einrichtung und Funktionsweise eines Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie festlegen kann.
(9) Die Verordnung (EU) 2018/1999 sieht für den Mechanismus die Mittelbeschaffung aus Zahlungen der Mitgliedstaaten, Unionsmitteln oder Beiträgen des Privatsektors vor. Diese Mittel sollten getrennt und nach spezifischen Finanzierungsquellen innerhalb der Haushaltslinie des Mechanismus verbucht werden.
(10) Wie in Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehen, sollten die zusätzlichen Zahlungen der Mitgliedstaaten zur Finanzierung bestimmter Ausgabenposten wie der Unterstützung neuer Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie in der Union als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union 3 behandelt werden. Die Kommission sollte für Transparenz bei der Verwendung der externen zweckgebundenen Einnahmen sorgen, indem sie den Mitgliedstaaten hierüber regelmäßig Bericht erstattet.
(11) Die Unionsförderung im Rahmen des Mechanismus kann mit Mitteln aus anderen Unionsprogrammen kombiniert werden, sofern dies im betreffenden Basisrechtsakt vorgesehen ist und unter den darin festgelegten Bedingungen geschieht.
(12) Die Koordinierung mit Investitionsförderinstrumenten der Union und Fonds oder Programmen der Union sowie mit Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union könnte die Verwirklichung der Ziele des Mechanismus erleichtern, weil so insbesondere die Kapitalkosten in Aufnahmemitgliedstaaten verringert werden können, wodurch Anreize für Investitionen in Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie entstehen.
(13) Der Koordinierung der Unterstützung neuer Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie durch die Union und die Mitgliedstaaten kann der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 veröffentlichte langfristige Zeitplan zugrunde gelegt werden.
(14) Beiträge des Privatsektors können eine wichtige Rolle bei der Finanzierung des Mechanismus und der Förderung der Verbreitung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie im Rahmen dieses Mechanismus spielen. Solche Beiträge sollten als Ergänzung zu dem verbindlichen Unionsziel von mindestens 32 % gezählt werden. Auf diese Weise können Beiträge des Privatsektors einen Mehrwert erbringen und die Zusätzlichkeit der Projekte gewährleisten. Um die Transparenz einer solchen Zusätzlichkeit zu erhöhen, kann daher die erneuerbare Energie, die im Rahmen von Projekten erzeugt wird, die Beiträge des Privatsektors erhalten haben, entsprechend der Taxonomie für ein nachhaltiges Finanzwesen mit dem in Artikel 19 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten unionsweiten Ökolabel verknüpft werden. Um Anreize für Beiträge des Privatsektors zu schaffen, kann die zum Mechanismus beitragende private Stelle für die ihrem Beitrag entsprechende Energieerzeugung Herkunftsnachweise beantragen, die für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt werden könnten.
(15) Die Verordnung (EU) 2018/1999 sieht unter anderem eine Unterstützung aus dem Mechanismus in Form von Prämien vor, die zusätzlich zu den Marktpreisen gewährt werden. Die in Artikel 33 der genannten Verordnung erwähnten Ausschreibungen werden mit finanzieller Unterstützung aus dem Mechanismus in Form von Finanzhilfen durchgeführt.
(16) Der Mechanismus sollte den geförderten Projekten rechtzeitig angemessene Finanzmittel zur Verfügung stellen, was auch Vorauszahlungen von Investitionsfördermitteln oder Zahlungen beim Erreichen von Etappenzielen einschließen kann.
(17) Darüber hinaus kann der Mechanismus gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 auch Unterstützung in Form von Finanzinstrumenten wie zinsgünstigen Darlehen gewähren. Um diese Finanzinstrumente umzusetzen und gleichzeitig für Kohärenz mit den Bemühungen um eine Straffung der Finanzinstrumente der Union im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu sorgen, sollte diese Unterstützung über andere Instrumente oder Programme der Union geleistet werden. Die Unterstützung kann kosteneffizienter geleistet werden, wenn rückzahlbare und nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung miteinander kombiniert werden, beispielsweise durch Beiträge zu Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union.
(18) Die Gewährung der Unterstützung im Rahmen des Mechanismus sollte mittels wettbewerbsorientierter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für neue Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie erfolgen, wobei alle Technologien, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 als Technologie für erneuerbare Energie genannt werden, für eine Förderung im Rahmen des Finanzierungsmechanismus in Betracht kommen sollten. Die Energiespeicherung könnte im Rahmen des Mechanismus nur dann förderfähig sein, wenn sie mit einer neuen Kapazität im Bereich der erneuerbaren Energie kombiniert wird. Die im Rahmen des Mechanismus geförderten Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie sollten den einschlägigen Umweltvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten entsprechen und im vollen Einklang mit dem Völkerrecht stehen.
(19) Die Kommission sollte auf der Grundlage der von Aufnahmemitgliedstaaten und beitragenden Mitgliedstaaten geäußerten Präferenzen in der Lage sein, im Einklang mit den in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien die Finanzhilfevergabeverfahren auf bestimmte Technologien zu beschränken, da eine Öffnung der Unterstützung für alle Erzeuger von Energie aus erneuerbaren Quellen - insbesondere im Strombereich - zu einem suboptimalen Ergebnis führen würde.
(20) Die Kommission kann gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und auf der Grundlage der von Aufnahmemitgliedstaaten und beitragenden Mitgliedstaaten geäußerten Präferenzen besondere Finanzhilfevergabeverfahren durchführen, um gezielt kleine oder innovative Projekte, auch solche in Gebieten in äußerster Randlage und auf abgelegenen oder kleinen Inseln, als Teil des Beitrags des Mechanismus zum Regulierungsrahmen zu unterstützen.
(21) Das Vergabeverfahren des Mechanismus sollte einen ausreichenden Wettbewerb gewährleisten, damit die Antragsteller ihre tatsächlichen Kosten offenlegen können und wettbewerbswidrige Absprachen untereinander vermieden werden, die Transaktionskosten für die Kommission und die Antragsteller möglichst niedrig bleiben und die Wahrscheinlichkeit steigt, dass erfolgreiche Antragsteller die neuen Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie auch tatsächlich durchführen.
(22) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1999 sollte Unterstützung für aus freiwilligen Zahlungen der Mitgliedstaaten finanzierte Projekte, die der Mitgliedstaat zur Schließung einer Lücke in seinem indikativen nationalen Zielpfad bestimmt hat, für solche Projekte gewährt werden, bei denen ein Gebot zu den niedrigsten Kosten oder für die niedrigste Prämie eingereicht wurde. Andere Vergabekriterien sowie Förderfähigkeits- oder Auswahlkriterien können für Projekte im Rahmen der Unterstützungsfunktion des Mechanismus festgelegt werden, auch in Bezug auf die Umweltauswirkungen der Projekte.
(23) Die Auszahlung der Unterstützungsleistungen aus dem Mechanismus sollte auch daran geknüpft werden, dass die Projekte, denen Fördermittel aus dem Mechanismus gewährt werden, nachgewiesene Steigerungen der Kapazität im Bereich der erneuerbaren Energie oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Bereichen Strom, Wärme- und Kälteerzeugung oder Verkehr verwirklichen. Solche angestrebten Ergebnisse sollten in der Finanzhilfevereinbarung aufgeführt werden, und erhebliche Minderleistungen im Vergleich zu den laut Finanzhilfevereinbarung geplanten Steigerungen der Kapazität (kW) oder der Energielieferungen können dazu führen, dass die Vergabebehörde die einschlägigen Aussetzungs-, Kündigungs- oder Kürzungsbestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 anwendet.
(24) Der Mechanismus sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 umgesetzt werden. Insbesondere sollte die Kommission geeignete Vorkehrungen treffen, um bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung geförderten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, z.B. durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, falls Unregelmäßigkeiten, Betrug oder Pflichtverletzungen festgestellt werden.
(25) Falls ein Finanzhilfevergabeverfahren scheitert, sollte die Kommission dem beitragenden Mitgliedstaat die Möglichkeit einräumen, entweder den von ihm geleisteten Beitrag zurückzufordern oder abzuwarten, dass die Kommission eine neue Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durchführt, da die Mittel des Mechanismus, die als externe zweckgebundene Einnahmen gelten, automatisch übertragen werden können. Hierzu sollte ein geeignetes Rechnungsführungssystem eingerichtet werden. Falls der Mitgliedstaat die Durchführung einer neuen Aufforderung durch die Kommission abwartet, so sollte er bis zur Durchführung der neuen Aufforderung so behandelt werden, als hätte er zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 getroffen.
(26) Falls ein Antragsteller das Projekt nicht durchführt, sollten - zur Wahrung der berechtigten Erwartungen der Mitgliedstaaten - die an dem vom Antragsteller nicht durchgeführten Projekt teilnehmenden Mitgliedstaaten so behandelt werden, als hätten sie zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 getroffen, und zwar für eine Energiemenge, die von der Kommission auf der Grundlage der erwarteten Erzeugungskapazität, des von dem Mitgliedstaat gezahlten Finanzbeitrags und der Höchstpreise für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, an der der Mitgliedstaat teilnehmen wollte, für den Zeitraum berechnet und getrennt verbucht wird, in dem das Projekt statistische Vorteile gemäß Artikel 27 Absatz 2 erbracht hätte. Das Ziel der Union für den Anteil erneuerbarer Energie von mindestens 32 % für das Jahr 2030 gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 sollte davon unberührt bleiben.
(27) Hinsichtlich der Finanzhilfevergabeverfahren sollte die Kommission den Finanzierungsmechanismus direkt oder über eine Exekutivagentur umsetzen. Im Einklang mit Artikel 69 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte die Kommission gegebenenfalls bestimmte Durchführungsaufgaben wie die Vorbereitung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, das Bewertungsverfahren, die Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen und die Überwachung der Projektdurchführung an eine Exekutivagentur delegieren können. Alle in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen Formen der Unterstützung mit Ausnahme von Finanzhilfen werden über andere Instrumente oder Programme der Union durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben durchgeführt.
(28) Gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 haben die Aufnahmemitgliedstaaten auch künftig das Recht zu entscheiden, ob und - wenn ja, unter welchen Bedingungen - sie es zulassen, dass in ihrem Hoheitsgebiet gelegene Anlagen Fördermittel aus dem Mechanismus erhalten. Demnach sollten Aufnahmemitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre Präferenzen in Bezug auf die im Rahmen des Mechanismus durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu äußern, soweit diese sich auf die Durchführung des Projekts in ihrem Hoheitsgebiet beziehen, auch hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Projekte.
(29) Angesichts des Doppelziels des Mechanismus, einerseits Lücken in Bezug auf Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu schließen, und andererseits den Regulierungsrahmen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des Mechanismus spielen.
(30) Die erneuerbare Energie, die jedes Jahr durch Anlagen erzeugt wird, die eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung aus dem Finanzierungsmechanismus erhalten haben, sollte statistisch den teilnehmenden Mitgliedstaaten in einer Weise zugerechnet werden, die den relativen Finanzbeiträgen sowie der Verteilung der statistischen Vorteile zwischen beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten Rechnung trägt, wie in der jeweiligen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt. Die statistisch zugerechnete erneuerbare Energie sollte in die Berechnung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Energiequellen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einfließen. Für den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung für ein Projekt und dem Beginn der Erzeugung erneuerbarer Energie durch das Projekt sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten so behandelt werden, als hätten sie zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 getroffen, und zwar für eine Energiemenge, die auf der Grundlage der erwarteten Erzeugungskapazität des Projekts, des jeweiligen Finanzbeitrags und der Preisobergrenzen für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen berechnet wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollten die Mitgliedstaaten für die tatsächlich erzeugte Energie so behandelt werden, als hätten sie zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 getroffen. Erneuerbare Energie, die von Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich aus anderen Quellen als durch Zahlungen der Mitgliedstaaten finanziert wurden, sollten statistisch nicht auf die nationalen Beiträge der Mitgliedstaaten, sondern auf das Unionsziel von mindestens 32 % des Endenergieverbrauchs bis 2030 angerechnet werden.
(31) Sowohl beitragende Mitgliedstaaten als auch Aufnahmemitgliedstaaten haben daher große Anreize, sich am Mechanismus zu beteiligen, und sollten somit von der Anrechnung statistischer Vorteile profitieren. Den beitragenden Mitgliedstaaten sollte es der Mechanismus ermöglichen, eine Anrechnung von erneuerbarer Energie für jeden eingezahlten Euro zu erhalten, von Kosteneinsparungen und von einem größeren Potenzial für günstige erneuerbare Energie in allen Sektoren im Vergleich zu einer rein nationalen Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu profitieren und in den Genuss niedriger Transaktionskosten zu kommen. Darüber hinaus sollte der Mechanismus die Einhaltung der grundlegenden Zielvorgabe für 2020 in Bezug auf erneuerbare Energiequellen erleichtern.
(32) Den Aufnahmemitgliedstaaten sollte es der Mechanismus ermöglichen, eventuell kostenfrei eine Reihe von Vorteilen zu erlangen, zu Investitionen vor Ort anzuregen und Arbeitsplätze zu schaffen, von der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Verbesserung der Luftqualität zu profitieren, ihre nationalen Energiesysteme zu modernisieren und die Abhängigkeit von Energieeinfuhren zu verringern. Darüber hinaus sollten die Aufnahmemitgliedstaaten statistische Vorteile in Bezug auf die durch das Projekt tatsächlich verursachten Kosten, z.B. Netzkosten, erlangen. Zur Deckung dieser Kosten ist es gerechtfertigt, dass Aufnahmemitgliedstaaten diese statistischen Vorteile auch dann erlangen, wenn die Anlage aus anderen Quellen als durch Zahlungen der Mitgliedstaaten finanziert wurde.
(33) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingesetzten Ausschusses für die Energieunion
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die notwendigen Bestimmungen für die Einrichtung und Funktionsweise des Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie (im Folgenden "Mechanismus") festgelegt.
Artikel 2 Ziele
(1) Der Mechanismus unterstützt den Einsatz erneuerbarer Energie in der gesamten Union.
(2) Zu diesem Zweck erfüllt der Mechanismus die beiden folgenden Funktionen:
(3) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Mittel zur unionsweiten Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energie im Rahmen des Mechanismus nach den Vorschriften dieser Verordnung zugewiesen, ohne dass dabei zwischen den beiden in Absatz 2 genannten Funktionen unterschieden wird.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 4 Finanzierungsquellen
(1) Nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 können Maßnahmen im Rahmen des Mechanismus aus Zahlungen der Mitgliedstaaten, Unionsmitteln oder Beiträgen des Privatsektors finanziert werden.
(2) Der Mechanismus kann freiwillige Zahlungen von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 oder zusätzliche Zahlungen von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 erhalten.
(3) Der Mechanismus kann im Einklang mit den anwendbaren Basisrechtsakten Haushaltsbeiträge aus anderen Unionsprogrammen erhalten. Sofern die anwendbaren Basisrechtsakte dies vorsehen, müssen diese Beiträge gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung verwendet werden, insbesondere als Beitrag zum Regulierungsrahmen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die Kommission entscheidet, für welche Aufforderungen diese Beiträge verwendet werden sollen.
(4) Der Mechanismus kann Beiträge des Privatsektors von jeder privaten Stelle erhalten, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt. Vor der Leistung ihres Beitrags zu dem Mechanismus kann die private Stelle eine Präferenz für eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angeben, für die ihre Zahlung bestimmt ist, oder eine Technologie oder Endverbrauchsanwendung angeben, die sie zu unterstützen bereit ist, ohne den Wettbewerb auf dem Markt zu verfälschen, und dafür Herkunftsnachweise beantragen, die für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgestellt werden könnten. Die Kommission kann diese Präferenz berücksichtigen, ist aber nicht daran gebunden. Die private Stelle leistet ihren Beitrag zum Mechanismus innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Informationen über die endgültigen Elemente der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.
Artikel 5 Durchführung und Formen der Finanzierung
(1) Der Mechanismus wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen umgesetzt, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird.
(2) Im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 dient der Mechanismus der Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele und stellt dazu Fördermittel in einer der in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Formen, einschließlich Finanzhilfen, bereit. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzinstrumenten innerhalb von Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.
(3) Der Mechanismus kann seine in Artikel 2 genannten Ziele auch dadurch erfüllen, dass er gemäß Kapitel III finanzielle Unterstützung in Koordinierung mit anderen Instrumenten und Unionsprogrammen gewährt.
Artikel 6 Beitrag des Mechanismus zum Regulierungsrahmen
(1) Der Mechanismus leistet einen Beitrag zum Regulierungsrahmen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999, um unter anderem die Kapitalkosten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie zu verringern und die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zu stärken. Zu diesem Zweck
(2) Gewährt der Mechanismus Unterstützung als Teil seines Beitrags zum Regulierungsrahmen, so gelten die Grundsätze des Finanzhilfevergabeverfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 4 und alle anderen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.
Kapitel II
Nicht rückzahlbare Unterstützung in Form von Finanzhilfen
Abschnitt I
Interessenbekundung durch Mitgliedstaaten und Finanzhilfevergabeverfahren
Artikel 7 Interessenbekundung durch Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten jedes Jahr auf, ihr Interesse an der Teilnahme an Finanzhilfevergabeverfahren, die von dem Mechanismus organisiert werden, als beitragender Mitgliedstaat und/oder als Aufnahmemitgliedstaat zu bekunden, und übermittelt den Mitgliedstaaten einen vorläufigen Kalender mit den einzelnen Verfahrensschritten von der Interessenbekundung bis zur Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie eine vorläufige Angabe, wann die Kommission die nächste Aufforderung zur Interessenbekundung durchzuführen beabsichtigt.
(2) Mitgliedstaaten, die an der Teilnahme als Aufnahmemitgliedstaat interessiert sind, sowie - soweit die Anforderungen aus Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind - gegebenenfalls Drittländer übermitteln der Kommission mindestens die folgenden Angaben:
(3) Mitgliedstaaten, die an einer Teilnahme als beitragender Mitgliedstaat interessiert sind, übermitteln der Kommission mindestens die folgenden Angaben:
(4) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 darf die Kommission von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Interessenbekundung übermittelte Angaben ohne die ausdrückliche Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaates nicht veröffentlichen.
(5) Die Kommission berücksichtigt die von den Aufnahmemitgliedstaaten und den beitragenden Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Artikels vorgelegten Angaben bei der Konzeption der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, insbesondere in Bezug auf:
(6) Die Kommission berechnet die in Absatz 5 genannte Preisobergrenze unter anderem auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bei der Interessenbekundung übermittelten Angaben, relevanter Vergleichswerte, wie z.B. Ergebnissen früherer Aufforderungen, Kostenstudien sowie Ergebnissen von Modellierungen, soweit angemessen. Bei der Berechnung werden die mit der Technologie im Bereich der erneuerbaren Energien verbundenen Stromgestehungskosten berücksichtigt, die regelmäßig angepasst werden.
(7) Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über ihre Absicht zur Durchführung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und über die vorgesehenen Elemente, die in den beiden vorstehenden Absätzen aufgeführt sind, bevor sie die Aufforderung einleitet.
(8) Die Mitgliedstaaten können zu den ihnen von der Kommission gemäß dem vorstehenden Absatz übermittelten Informationen Stellung nehmen. Nach Prüfung dieser Anmerkungen vor dem Hintergrund der Ziele des Mechanismus teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die endgültigen Elemente gemäß den Absätzen 5 und 6 mit.
Artikel 8 Verbindliche Zusagen der Aufnahmemitgliedstaaten
(1) Die Aufnahmemitgliedstaaten müssen der Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt der Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 8 ihre unwiderrufliche und bedingungslose Zusage zur Teilnahme an dem Mechanismus bestätigen und somit erlauben, dass Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Unterstützung im Rahmen des Mechanismus erhalten. Diese Zusage ist verbindlich.
(2) In Bezug auf die Anforderungen, die Projekte in ihrem Hoheitsgebiet erfüllen müssen, um eine Unterstützung im Rahmen des Mechanismus zu erhalten, müssen die Aufnahmemitgliedstaaten die folgenden Angaben übermitteln:
(3) Die Kommission berücksichtigt die ihr gemäß Absatz 2 übermittelten Angaben bei der Konzeption des Finanzhilfevergabeverfahrens.
(4) Nach Bestätigung der Zusage leistet der Aufnahmemitgliedstaat der Kommission die erforderliche administrative Unterstützung bei der Umsetzung des Mechanismus, insbesondere was die Meldung der Menge der Energie aus erneuerbaren Quellen betrifft, die in dem Aufnahmemitgliedstaat in Projekten erzeugt wird, die vom Mechanismus eine nicht rückzahlbare Unterstützung erhalten.
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend für Drittländer, die am Mechanismus teilnehmen und Projekte aufnehmen.
Artikel 9 Mitteilung von Preisobergrenzen an die Kommission
Auf der Grundlage der verbindlichen Zusagen der Aufnahmemitgliedstaaten bestimmt die Kommission nach dem Ansatz gemäß Artikel 7 Absatz 6 eine Preisobergrenze und einen Höchstbetrag in EUR, der für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung steht, und übermittelt diese Angaben den teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammen mit Angaben zu den Optionen, die der Mitgliedstaat nutzen kann, wenn das Ergebnis der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unter der Preisobergrenze liegt.
Artikel 10 Verbindliche Zusagen der beitragenden Mitgliedstaaten
Die beitragenden Mitgliedstaaten müssen der Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über die Preisobergrenzen gemäß Artikel 9 ihre unwiderrufliche und bedingungslose Zusage bestätigen, in Bezug auf eine oder mehrere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Zahlungen an den Mechanismus zu leisten. Die Zusage des beitragenden Mitgliedstaates ist verbindlich und umfasst hinsichtlich der Beiträge zum Mechanismus mindestens die folgenden Elemente:
Artikel 11 Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
(1) Auf der Grundlage der verbindlichen Zusagen der Aufnahmemitgliedstaaten und, soweit zutreffend, von Drittländern sowie der verbindlichen Zusagen der beitragenden Mitgliedstaaten leitet die Kommission die Aufforderung(en) zur Einreichung von Vorschlägen rechtzeitig ein. Die Kommission kann mehrere Aufforderungen gleichzeitig einleiten oder mehrere Finanzhilfevergabeverfahren im Rahmen derselben Aufforderung durchführen. Zudem kann die Kommission beschließen, keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einzuleiten, wenn das von den beitragenden Mitgliedstaaten und/oder Aufnahmemitgliedstaaten bekundete Interesse aufgrund der Mengen nicht ausreicht, um eine Aufforderung erfolgreich durchzuführen, oder wenn die damit verbundenen Transaktionskosten unverhältnismäßig wären, was für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen separat zu prüfen ist.
(2) Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird veröffentlicht, nachdem die Zahlungen der Mitgliedstaaten im Unionshaushalt eingegangen sind.
Artikel 12 Evaluierungsverfahren
(1) Nach Prüfung anhand der Förderfähigkeitskriterien evaluiert die Kommission die eingereichten Vorschläge nach dem Verfahren gemäß Artikel 200 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
(2) Der Zuschlag wird zunächst dem Antrag mit dem niedrigsten Preis und anschließend den aufsteigend nach dem Preis geordneten Anträgen erteilt, außer wenn gemäß Artikel 21 andere Vergabekriterien angewandt werden.
Artikel 13 Ergebnisloses Finanzhilfevergabeverfahren
Wird das Vergabeverfahren nach einer Zahlung eines beitragenden Mitgliedstaates an den Mechanismus nicht abgeschlossen, etwa weil keine Anträge geeigneter Antragsteller auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin eingegangen sind, räumt die Kommission dem beitragenden Mitgliedstaat die Möglichkeit ein, den beigetragenen Betrag entweder zurückzufordern oder im Mechanismus zu belassen und für eine neue Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu nutzen, wofür der Mitgliedstaat seine Zusage gemäß Artikel 10 bestätigen muss.
Artikel 14 Nichtdurchführung des Projekts durch den Projektträger
(1) Führt der Projektträger das Projekt nicht im Einklang mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der relevanten Finanzhilfevereinbarung durch, so finden die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über Aussetzung, Kündigung und Kürzung Anwendung.
(2) Führt das Projekt gemäß Absatz 1 nicht zur erwarteten Erzeugungskapazität oder der Menge an erzeugter erneuerbarer Energie, werden die statistischen Vorteile der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der tatsächlich bereitgestellten Kapazität oder der tatsächlich erzeugten erneuerbaren Energie zugewiesen. In diesem Fall wird angenommen, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 für eine Energiemenge getroffen haben, die die Kommission auf der Grundlage der erwarteten Erzeugungskapazität, des Finanzbeitrags des Mitgliedstaates und der Preisobergrenzen, die für die Ausschreibung gelten, in der sich der Mitgliedstaat zur Teilnahme verpflichtet hat, für den Zeitraum berechnet, in dem das Projekt zu statistischen Vorteilen gemäß Artikel 27 Absatz 2 geführt hätte.
Abschnitt II
Konzeption des Finanzhilfevergabeverfahrens
Artikel 15 Grundsätze des Finanzhilfevergabeverfahrens
(1) Finanzhilfen werden auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und eines anschließenden Finanzhilfevergabeverfahrens vergeben.
(2) Trägt ein Mitgliedstaat zum Mechanismus durch eine freiwillige Zahlung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 bei, so kann dieser Beitrag nur Projekten zugewiesen werden, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens ausgewählt werden, bei denen der niedrigste Preis das einzige Vergabekriterium ist.
(3) Trägt ein Mitgliedstaat durch eine zusätzliche Zahlung gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 zum Mechanismus bei, so kann dieser Beitrag gemeinsamen Projekten, gemeinsamen Projekten mit Drittländern, gemeinsamen Förderregelungen, innovativen Technologieprojekten, Projekten in Gebieten in äußerster Randlage und auf abgelegenen oder kleinen Inseln, der Entwicklung von Projekten zur Integration erneuerbarer Energiequellen in das Energiesystem oder anderen Projekten zugewiesen werden, die zum Regulierungsrahmen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 beitragen.
(4) Die Konzeption des Vergabeverfahrens muss den folgenden Grundsätzen entsprechen:
Artikel 16 Umfang des Finanzhilfevergabeverfahrens
(1) Die Unterstützung in Form von Finanzhilfen wird in Finanzhilfevergabeverfahren, die gemäß den Kriterien in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einen unterschiedlichen Umfang aufweisen können, wie folgt gewährt:
(2) Die Kommission entscheidet über den Umfang des Finanzhilfeverfahren unter Berücksichtigung der von den beitragenden Mitgliedstaaten und den Aufnahmemitgliedstaaten geäußerten Präferenzen, der Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energie in der Union und anderer relevanter Umstände.
(3) Die Finanzhilfevergabeverfahren gemäß Absatz 1 können Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie im Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteversorgungssektor sowie im Verkehrssektor offenstehen, um das kosteneffiziente Potenzial zu erschließen und Kohärenz und Zusammenarbeit zu fördern.
Artikel 17 Form und Zuweisung der Finanzhilfen
(1) Der Mechanismus weist Finanzhilfen zu folgenden Zwecken zu:
(2) Die Kommission entscheidet über die Form der Unterstützung für die ausgewählten Projekte, wobei sie die von den beitragenden Mitgliedstaaten und den Aufnahmemitgliedstaaten geäußerten Präferenzen, die Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energie in der Union und andere relevante Umstände berücksichtigt.
Artikel 18 Investitionsförderung
Wenn der Mechanismus zur Investitionsförderung genutzt wird, werden die Form der Unterstützung, ihre Auszahlung und weitere spezifische Regelungen in der/den betreffenden Aufforderung(en) zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.
Artikel 19 Betriebskostenunterstützung
Wenn der Mechanismus Betriebskostenunterstützung leistet, kann dies in Form einer festen oder variablen Prämie erfolgen. Ihre Auszahlung und weitere spezifische Regelungen werden in der/den betreffenden Aufforderung(en) zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.
Artikel 20 Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien
Die Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unter angemessener Berücksichtigung der Ziele der Maßnahme gemäß den Artikeln 197 und 198 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegt.
Artikel 21 Vergabekriterien
(1) Die Vergabekriterien für die Vorschläge werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt und müssen hinsichtlich der Lückenschließfunktion mit Artikel 15 Absatz 2 und hinsichtlich der Unterstützungsfunktion mit Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Einklang stehen.
(2) Hinsichtlich der Unterstützungsfunktion müssen die Vergabekriterien in größtmöglichem Umfang die von den Mitgliedstaaten geäußerten Präferenzen widerspiegeln, insbesondere was die Umweltkriterien betrifft.
(3) Für Demonstrationsprojekte, die eine erhebliche Innovation darstellen, können in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen besondere Vergabekriterien festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf Anwendungen in einem technologiespezifischen oder einem projektspezifischen Vergabeverfahren.
Artikel 22 Gegenstand und Menge der Zuschlagserteilung
(1) Der mit dem Finanzhilfevergabeverfahren geförderte Gegenstand und seine Menge können in Bezug auf die installierte Kapazität in kW oder die Energieerzeugung in kWh festgelegt werden. Alternativ kann die Menge in Bezug auf einen Betrag in EUR festgelegt werden, wobei die Erzeugungskapazität oder die erzeugte Energie unterstützt werden, bis der Betrag ausgeschöpft ist.
(2) Wird das Finanzhilfevergabeverfahren in Bezug auf die Kapazität oder die erzeugte erneuerbare Energie festgelegt, muss es die Angabe einer Zielmenge enthalten; die Unterstützung erhalten dann Projekte, die anhand der relevanten Vergabekriterien die höchste Bewertung erhalten haben, bis die Zielmenge erreicht ist.
(3) Wird das Finanzhilfeverfahren in Bezug auf einen Betrag festgelegt, muss es die Angabe eines Höchstbetrags enthalten, der Projekten gewährt wird, die anhand der relevanten Vergabekriterien die höchste Bewertung erhalten, bis der Betrag ausgeschöpft ist.
(4) Die Mengen der wettbewerbsgestützten Finanzhilfevergabeverfahren werden vor dem Verfahren festgelegt und dürfen während der Durchführung des Verfahrens nicht angepasst werden.
Artikel 23 Durchführungszeiträume
(1) Die Durchführungszeiträume sind technologiespezifisch und müssen für jede Technologie realistischen Projektdurchführungszeiträumen entsprechen, wobei jedoch auch ein erhebliches Ausmaß an Vorab-Entwicklung durch die Bieter angestrebt werden sollte.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Durchführungszeiträume in technologieneutralen oder technologieübergreifenden Vergabeverfahren für alle Technologien einheitlich sein, wobei Projekte und Technologien mit den kürzesten Durchführungszeiträumen ausgewählt werden, ohne dass dabei bestimmte Technologien benachteiligt werden dürfen, für die längere Durchführungszeiträume erforderlich sind.
(3) Die Durchführungszeiträume müssen in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein, soweit die Kommission nicht auf der Grundlage berechtigter Ausnahmen zu dem Schluss gelangt, dass länderspezifische Durchführungszeiträume angemessen sind, etwa um systembedingte Nachteile für Projekte in einem bestimmten Land zu verringern.
Kapitel III
Koordinierung der Unterstützung
Artikel 24 Kombinierte Förderung und Koordinierung der Unterstützung zwischen dem Finanzierungsmechanismus und anderen Instrumenten der Union oder der Mitgliedstaaten
(1) Projekte können durch eine kombinierte Förderung aus dem Mechanismus und aus anderen Programmen und/oder Instrumenten auf Unions- oder nationaler Ebene (öffentlich oder privat) finanziert werden, sofern die betreffenden nationalen öffentlichen Mechanismen mit den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen und dieselben Kosten nicht zweimal aus dem Unionshaushalt finanziert werden.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt:
Kapitel IV
Zahlungen der Mitgliedstaaten an den Mechanismus und Anrechnung statistischer Vorteile
Artikel 25 Zahlungen beitragender Mitgliedstaaten
Auf der Grundlage der verbindlichen Zusagen der beitragenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 stellt die Kommission Zahlungsaufforderungen an die beitragenden Mitgliedstaaten aus. Der Mitgliedstaat leistet die Zahlung innerhalb der in der Zahlungsaufforderung angegebenen Frist auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene Konto.
Artikel 26 Anrechnung statistischer Vorteile für die Mitgliedstaaten
(1) Erneuerbare Energie, die im Rahmen von Projekten erzeugt wird, die Unterstützung aus Finanzhilfen erhalten, die über den Mechanismus ausschließlich durch Zahlungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Mechanismus finanziert werden, führt zur Anrechnung statistischer Vorteile für die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen.
(2) Erneuerbare Energie, die von Projekten erzeugt wird, die Unterstützung aus Finanzhilfen erhalten, die ausschließlich aus Unionsmitteln oder privaten Beiträgen finanziert werden, wird nicht einzelnen Mitgliedstaaten statistisch zugerechnet, sondern auf das verbindliche Unionsziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet.
(3) Den Aufnahmemitgliedstaaten wird ein Anteil der statistischen Vorteile aus erneuerbarer Energie angerechnet, die im Rahmen von Projekten in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt wird, die Unterstützung aus Finanzhilfen erhalten, die aus anderen Quellen als durch Beiträge der Mitgliedstaaten im Rahmen der Unterstützungsfunktion des Mechanismus finanziert werden. Die Anrechnung statistischer Vorteile für den Aufnahmemitgliedstaat erfolgt gemäß Artikel 27.
(4) Unionsmittel oder private Beiträge, die zu erzeugter Energie führen, die auf das verbindliche Unionsziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet wird, werden getrennt vom kollektiven Beitrag der Mitgliedstaaten verbucht.
(5) Erneuerbare Energie, die im Rahmen von Projekten erzeugt wird, die Unterstützung aus Finanzhilfen des Mechanismus erhalten, welche aus Zahlungen der Mitgliedstaaten einerseits und aus Unionsmitteln oder privaten Beiträgen andererseits finanziert werden, führt zur Anrechnung statistischer Vorteile für die beitragenden Mitgliedstaaten bis zu dem durch Zahlungen der Mitgliedstaaten finanzierten Anteil, und zwar zu den in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Verteilung statistischer Vorteile zwischen beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten festgelegten Bedingungen. Für die Anrechnung der statistischen Vorteile für die Aufnahmemitgliedstaaten gilt Absatz 3.
Artikel 27 Verteilung statistischer Vorteile zwischen beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten
(1) Bei der erneuerbaren Energie, die beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten angerechnet wird, muss es sich um die erneuerbare Energie handeln, die in den Anlagen erzeugt wird, welche im Rahmen einer bestimmten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterstützt werden, an der die Mitgliedstaaten teilgenommen haben.
(2) Die in den vom Mechanismus geförderten Anlagen erzeugte erneuerbare Energie führt zur Anrechnung statistischer Vorteile für die beitragenden Mitgliedstaaten für einen in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Durchführungszeitraum, der den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 8 mitgeteilt wird; die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der erwarteten Abschreibungs- oder wirtschaftlichen Lebensdauer der geförderten Technologie. Nach diesem Zeitraum stehen alle statistischen Vorteile den Aufnahmemitgliedstaaten zu.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die in den vom Mechanismus geförderten Anlagen erzeugte erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 statistisch wie folgt angerechnet:
(4) Die Kommission kann vorschlagen, von der Verteilung nach Absatz 2 abzuweichen und beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten für die Energie Anteile zuzuweisen, die von 50 % bis 100 % für den beitragenden Mitgliedstaat und von 0 % bis 50 % für den Aufnahmemitgliedstaat reichen können; dabei muss die Gesamtanrechnung für beitragende Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten stets 100 % betragen. Die vorgeschlagene Verteilung gilt für eine bestimmte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und beruht auf folgenden Kriterien:
(5) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Verteilung, die sie gemäß Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 8 in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festzulegen beabsichtigt.
(6) Wird erneuerbare Energie in vom Mechanismus geförderten Anlagen in Drittländern erzeugt, die am Mechanismus teilnehmen, so werden 100 % der statistischen Vorteile gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf die beitragenden Mitgliedstaaten verteilt.
Artikel 28 Berichterstattung über die Energieerzeugung und Berechnung statistischer Vorteile durch die Kommission
(1) Die Aufnahmemitgliedstaaten und die am Mechanismus teilnehmenden Drittländer, die Projekte aufnehmen, melden der Kommission die verfügbaren Daten über die in den vom Mechanismus finanzierten Projekten in einem bestimmten Jahr erzeugte Energie zweimal jährlich, und zwar bis zum 1. Januar und bis zum 1. Juli des auf das Erzeugungsjahr folgenden Jahres.
(2) Die tatsächlichen statistischen Vorteile, die den teilnehmenden Mitgliedstaaten anzurechnen sind, werden jährlich von der Kommission berechnet und den teilnehmenden Mitgliedstaaten bis zum 1. Oktober des auf das Erzeugungsjahr folgenden Jahres mitgeteilt; sie werden sodann von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 gemeldet. Die insgesamt anzurechnenden statistischen Vorteile müssen der tatsächlich erzeugten Energie gemäß den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Marktwerten entsprechen.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 29 Bewertung
(1) Die Kommission führt im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/1999 eine Bewertung der Funktionsweise des Mechanismus durch.
(2) Im Mittelpunkt der Bewertung stehen die Beurteilung von Synergien zwischen dem Mechanismus und anderen einschlägigen Unionsprogrammen, die Wirksamkeit des Mechanismus im Hinblick auf seinen Beitrag zu den in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 32 Absatz 4 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 gesetzten Ziele, die Wirksamkeit der Gewährung rückzahlbarer Formen der Unterstützung aus dem Mechanismus an Projekte und die Wirksamkeit der Kombination rückzahlbarer und nicht rückzahlbarer Formen der Unterstützung in Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union.
(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertungen unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Vorschläge, um dafür zu sorgen, dass der Mechanismus wirksam zur Verwirklichung der in Absatz 2 genannten Ziele beiträgt.
(4) Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Bewertungen dem Ausschuss für die Energieunion und macht sie öffentlich zugänglich.
Artikel 30 Berichterstattung
(1) Bis zum 31. Oktober jedes Jahres legt die Kommission dem Ausschuss für die Energieunion einen Bericht über die Funktionsweise des Mechanismus, dessen Beitrag zum verbindlichen Ziel der Union für erneuerbare Energie für 2030 sowie über dessen Beitrag zu den Zielen des europäischen Grünen Deals vor. Der Bericht wird veröffentlicht.
(2) Bis zum 31. Oktober jedes Jahres berichtet die Kommission dem Ausschuss für die Energieunion und dem Europäischen Parlament über die Verwendung der externen zweckgebundenen Einnahmen der Mitgliedstaaten und der Unionsmittel, die der Mechanismus erhalten hat, sowie über den Betrag der im Vorjahr gewährten Unterstützung und die im Mechanismus verbleibenden nicht gebundenen Mittel.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2020
2) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82).
3) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43).
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