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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2082 des Rates vom 25. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Zypern mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 27)


Ergänzende Informationen
Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf Antrag Zyperns vom 6. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1344 2 Zypern finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 479.070.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Zyperns zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.

(2) Das Darlehen war von Zypern zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 des Rates zu finanzieren.

(3) Auf einen zweiten Antrag Zyperns vom 10. März 2021 hin gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/680 3 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 Zypern zusätzlichen finanziellen Beistand in Höhe von 124.700.000 EUR, indem der Höchstbetrag des Darlehens auf 603.770.000 EUR bei einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten erhöht wurde, um die nationalen Anstrengungen Zyperns zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.

(4) Das zusätzliche Darlehen war von Zypern zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 des Rates in seiner durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/680 geänderten Fassung zu finanzieren.

(5) Durch den COVID-19-Ausbruch hat einen erheblichen Teil der Erwerbsbevölkerung in Zypern dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte in Zypern zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 Buchstaben c, e, f, g, h und i des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 genannten Maßnahmen geführt.

(6) Der COVID-19-Ausbruch und die von Zypern 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Zypern ein öffentliches Defizit von 5,8 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 115,0 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 1,7 % bzw. 103,6 % zurückgegangen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 geht die Kommission für Zypern bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 0,3 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 93,9 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 wird das BIP von Zypern 2022 um 3,2 % wachsen.

(7) Am 5. September 2022 hat Zypern die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 29.200 000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Zypern die in den Erwägungsgründen 8 bis 13 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen weiter ausgeweitet oder geändert.

(8) Das "Gesetz 27(I)/2020" 4, das "Gesetz 49(I)/2020" 5, das "Gesetz 140(I)/2020" 6, das "Gesetz 36(I)/2021" 7 und das "Gesetz 120(I)/2021" 8 waren die Grundlage für die Einführung einer Reihe monatlicher Verwaltungsvorschriften 9, in denen Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs dargelegt werden. Auf der Grundlage dieser Gesetze haben die Behörden die "Regelungen zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen Einstellung ihrer Tätigkeit" gemäß Artikel 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 eingeführt. Nach der Regelung wird den Beschäftigten von Unternehmen, deren Umsatz infolge der Pandemie zurückgegangen ist, eine Lohnausgleichszahlung unter der Bedingung gewährt, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Ausgleichszahlung deckt 60 % der Löhne des Arbeitnehmers oder 60 % der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers ab, die im Jahr 2018 verdient bzw. erworben wurden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens 1.214 EUR und mindestens 360 EUR im Monat. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von März 2020 bis Juni 2020 in Kraft getreten und wurde danach verlängert, um den Zeitraum von Januar 2021 bis August 2021 abzudecken.

(9) Des Weiteren bildeten das "Gesetz 27(I)/2020", das "Gesetz 49(I)/2020", das "Gesetz 140(I)/2020", das "Gesetz 36(I)/2021" und das "Gesetz 120(I)2021" sowie eine Reihe monatlicher Verwaltungsvorschriften 10 die Grundlage für die "Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte" gemäß Artikel 3 Buchstabe e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344. Nach der Sonderregelung wird Beschäftigten im Hotelgewerbe und in anderen Betrieben, die touristische Unterkünfte anbieten, deren Arbeitgeber den Betrieb vollständig eingestellt oder einen Umsatzrückgang von mehr als 40 % verzeichnet hat, eine Lohnausgleichszahlung zur Unterstützung gewährt. Die Inanspruchnahme der Regelung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von Juni 2020 bis Oktober 2020 in Kraft getreten und wurde danach verlängert, um den Zeitraum von November 2020 bis Oktober 2021 abzudecken.

(10) Des Weiteren bildeten das "Gesetz 27(I)/2020", das "Gesetz 49(I)/2020", das "Gesetz 140(I)/2020", das "Gesetz 36(I)/2021" und das "Gesetz 120(I)2021" sowie eine Reihe monatlicher Verwaltungsvorschriften 11 die Grundlage für die "Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten" gemäß Artikel 3 Buchstabe f des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344. Nach dieser Regelung wird den Beschäftigten im Hotelgewerbe und in anderen Betrieben, die touristische Unterkünfte anbieten, und die den Betrieb vollständig eingestellt oder einen Umsatzrückgang von mehr als 40 % verzeichnet haben - wobei in der ursprünglichen Regelung 55 % vorgesehen waren -, eine Lohnausgleichszahlung zur Unterstützung unter der Bedingung gewährt, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von Juni 2020 bis August 2020 in Kraft getreten und wurde verlängert und geändert, um den Zeitraum von September 2020 bis Oktober 2021 abzudecken.

(11) Des Weiteren bildeten das "Gesetz 27(I)/2020", das "Gesetz 49(I)/2020", das "Gesetz 140(I)/2020", das "Gesetz 36(I)/2021" und das "Gesetz 120(I)2021" sowie eine Reihe monatlicher Verwaltungsvorschriften 12 die Grundlage für die "Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben" gemäß Artikel 3 Buchstabe g des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344. Diese Regelung sieht einen Einkommensausgleich für 50 % der Beschäftigten der Unternehmen vor, die der Regelung beitreten. Die Unterstützung deckt 60 % der Löhne des Arbeitnehmers oder 60 % der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers ab, die im betreffenden Referenzjahr verdient bzw. erworben wurden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens 1.214 EUR und mindestens 360 EUR im Monat. Die Inanspruchnahme der Regelung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von Juni 2020 bis August 2020 in Kraft getreten und wurde verlängert, um den Zeitraum von September 2020 bis Oktober 2021 abzudecken.

(12) Zudem wurden mit der durch den "Nachtragshaushalt - Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19" eingerichteten "Zuschussregelung", auf die in Artikel 3 Buchstabe h des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 Bezug genommen wird, Zuschüsse für Kleinst- und Kleinunternehmen und Selbstständige, die bis zu 50 Mitarbeiter beschäftigen, eingeführt. Nur der Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wurde in den Antrag aufgenommen. Bei diesen Zuschüssen handelt es sich um einen Pauschalzuschuss zur Unterstützung der Betriebsausgaben von Kleinunternehmen und Selbstständigen. Die Höhe der Pauschalzuschüsse wurde für verschiedene Unternehmenskategorien überprüft, wobei die Beschäftigtenzahl als Grundlage herangezogen wurde. Darüber hinaus wurden für Unternehmen, die ihre Tätigkeit seit März 2020 eingestellt haben, Zuschüsse in Höhe von 10.000 EUR für Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und von 15.000 EUR für Unternehmen mit mehr als neun Beschäftigten vereinbart. Die Zuschussregelung kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor einem Rückgang des Einkommens oder vor Einkommensverlusten zu schützen. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von April 2020 bis Mai 2020 in Kraft getreten und wurde im November 2020 für den Zeitraum bis November 2020 verlängert und geändert. Die Regelung wurde im März 2021 und im April 2021 erneut verlängert und erstreckte sich fortan unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten auf alle Unternehmen, die gemäß den Erlassen des Gesundheitsministers ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten.

(13) Des Weiteren bildeten das "Gesetz 27(I)/2020", das "Gesetz 49(I)/2020", das "Gesetz 140(I)/2020", das "Gesetz 36(I)/2021" und das "Gesetz 120(I)2021" sowie eine Reihe monatlicher Verwaltungsvorschriften 13 die Grundlage für die "Krankengeldregelung" gemäß Artikel 3 Buchstabe i des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344. Mit dieser Regelung wird Arbeitnehmern des privaten Sektors und Selbstständigen eine Lohnausgleichszahlung gewährt, vorausgesetzt, dass sie gemäß einer vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Liste als schutzbedürftige Personen eingestuft, von den Behörden unter Quarantäne gestellt oder mit COVID-19 infiziert wurden. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von März 2020 bis Juni 2020 in Kraft und wurde verlängert, um den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 abzudecken.

(14) Zypern erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Zypern hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 777.840.000 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auch auf eine Ausweitung oder Änderung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Zypern betreffen. Zypern beabsichtigt, 144.870.000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln zu finanzieren.

(15) Die Kommission hat Zypern konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 5. September 2022 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(16) Daher sollte Zypern finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(17) Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1344 genannte Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, ist ein neuer Bereitstellungszeitraum für den zusätzlichen finanziellen Beistand erforderlich. Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1344 für finanziellen Beistand gewährte Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten sollte um 21 Monate verlängert werden, sodass der gesamte Bereitstellungszeitraum sich auf 39 Monate ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 belaufen sollte.

(18) Zypern und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen.

(19) Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(20) Zypern sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Zypern diese Ausgaben getätigt hat.

(21) Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Zyperns sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1344 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Die Union stellt Zypern ein Darlehen in Höhe von maximal 632.970.000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2) Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung zwischen Zypern und der Kommission, die die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ersetzt."

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Zypern kann folgende Maßnahmen finanzieren:

  1. die Sonderregelung für Elternurlaub gemäß dem 'Gesetz 27(I)/2020' und gemäß den 'Verwaltungsvorschriften 127/148/151/184/192/212/213/235/2020', wie verlängert;
  2. die Regelungen zur Unterstützung von Unternehmen bei der vollständigen Einstellung ihrer Tätigkeit gemäß dem 'Gesetz 27(I)/2020' und gemäß den 'Verwaltungsvorschriften 130/148/151/187/212/213/238/243/271/273/2020', wie verlängert;
  3. die Regelungen zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen Einstellung ihrer Tätigkeit gemäß dem 'Gesetz 27(I)/2020' und gemäß den 'Verwaltungsvorschriften 131/188/239/2020', zuletzt geändert durch das 'Gesetz 120(I)/2021' und die 'Verwaltungsvorschrift 370/2021';
  4. die Sonderregelung für Selbstständige gemäß dem 'Gesetz 27(I)/2020' und gemäß den 'Verwaltungsvorschriften 129/148/151/186/237/322/2020', wie verlängert;
  5. die Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte gemäß dem 'Gesetz 27(I)/2020' und gemäß den 'Verwaltungsvorschriften 269/317/393/418/498/533/631/2020', zuletzt geändert durch das 'Gesetz 120(I)/2021' und die 'Verwaltungsvorschrift 431/2021';
  6. die Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten, gemäß dem 'Gesetz 27(I)/2020' und gemäß den 'Verwaltungsvorschriften 270/318/394/419/499/534/632/2020', zuletzt geändert durch das 'Gesetz 120(I)/2021' und die 'Verwaltungsvorschrift 432/2021';
  7. die Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben, gemäß dem 'Gesetz 27(I)/2020' und gemäß den 'Verwaltungsvorschriften 272/320/396/420/500/535/633/2020', zuletzt geändert durch das 'Gesetz 120(I)/2021' und die 'Verwaltungsvorschrift 433/2021';
  8. die Zuschussregelung für Kleinst- und Kleinunternehmen und Selbstständige gemäß dem "Nachtragshaushalt - Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19", für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wie verlängert und geändert;
  9. die Krankengeldregelung gemäß dem 'Gesetz 27(I)/2020' und gemäß den 'Verwaltungsvorschriften 128/185/236/539/637/2020', zuletzt geändert durch das 'Gesetz 120(I)/2021' und die 'Verwaltungsvorschrift 273/2021'."

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2022.

1) ABl. L 159 vom 20.05.2020 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1344 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Zypern mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 13).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/680 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Zypern mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 19).

4) Ε.Ε., Παρ. Ι(I), Αρ.4748, 27/3/2020.

5) Ε.Ε., Παρ. Ι(I), Αρ.4756, 26/5/2020.

6) Ε.Ε., Παρ. Ι(I), Αρ.4780, 12/10/2020.

7) Ε.Ε., Παρ. Ι(I), Αρ.4823, 29/3/2021.

8) Ε.Ε., Παρ. Ι(I), Αρ.4846, 16/7/2021.

9) Verwaltungsvorschriften 131/188/239/2020 und Verwaltungsvorschriften 16/84/124/169/219/276/331/370/2021.

10) Verwaltungsvorschriften 269/317/393/418/498/533/631/2020 und 13/81/121/166/216/271/329/368/402/431/2021.

11) Verwaltungsvorschriften 270/318/394/419/499/534/632/2020 und Verwaltungsvorschriften 14/82/122/167/217/274/330/369/403/432/2021.

12) Verwaltungsvorschriften 272/320/396/420/500/535/633/2020 und Verwaltungsvorschriften 404/433/2021.

13) Verwaltungsvorschriften 128/185/236/539/637/2020 und Verwaltungsvorschriften 19/87/127/172/222/273/2021.

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