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Regelwerk, EU 2020, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1362 der Kommission vom 30. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen in die Union bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland

(ABl. L 317 vom 01.10.2020 S. 5)



s.a. Liste -  zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung festgestellt, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einem bestimmten Gebiet des betreffenden Drittlands ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko ausgeht, dass dieses Risiko jedoch durch Ausführung bestimmter Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann, so streicht die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der Liste der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 und nimmt sie in die Liste gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf.

(3) Darüber hinaus sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission 3 die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union, festgelegt.

(4) Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sind Pflanzen der Gattung Acer L. als Pflanzen mit hohem Risiko aufgeführt.

(5) Am 29. August 2019 stellte Neuseeland bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ein- bis dreijährigen ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi (im Folgenden die "spezifizierten Pflanzen"). Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt. (6)Am 20. Mai 2020 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Pflanzen von Acer spp. aus Neuseeland 4 . Die Behörde ermittelte Eotetranychus sexmaculatus, Meloidogyne fallax, Oemona hirta und Platypus apicalis (im Folgenden die "spezifizierten Schädlinge") als für die spezifizierten Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit für jeden Schädling in Bezug auf diese Ware ein.

(7) Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1361 der Kommission 5 die spezifizierten Pflanzen von der Liste der Pflanzen mit hohem Risiko in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen.

(8) Darüber hinaus können auf der Grundlage dieses Gutachtens die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich des mit den spezifizierten Schädlingen verbundenen Risikos als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union zu gewährleisten.

(9) In Bezug auf Oemona hirta und Platypus apicalis werden die von Neuseeland im Dossier beschriebenen Maßnahmen als ausreichend erachtet, um das Risiko beim Einführen in die Union der spezifizierten Pflanzen auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Daher sollten sich die Maßnahmen für diese beiden Schädlinge auf die von Neuseeland im Dossier beschriebenen Maßnahmen stützen.

(10) In Bezug auf Meloidogyne fallax stehen die von Neuseeland im Dossier beschriebenen Maßnahmen im Einklang mit den geltenden Vorschriften gemäß Anhang VII Nummer 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 6 für Nematoden in Bezug auf zum Anpflanzen bestimmte Bäume und Sträucher.

(11) In Bezug auf Eotetranychus sexmaculatus wird die Auffassung vertreten, dass durch die Anwendung der von Neuseeland in dem Dossier vorgeschlagenen Maßnahmen allein das Risiko beim Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union nicht auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann, da nach Auffassung der Behörde nach wie vor einige Unsicherheiten bestehen. Werden die festgestellten Unsicherheiten beseitigt, indem zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf amtliche Erklärungen und Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen angewandt werden, so kann das Risiko beim Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden. Daher sollten die von Neuseeland im Dossier für Eotetranychus sexmaculatus vorgeschlagenen Maßnahmen durch diese Maßnahmen, die auf die Beseitigung der Unsicherheiten abzielen, ergänzt werden.

(12) Oemona hirta und Meloidogyne fallax sind als Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt. Eotetranychus sexmaculatus und Platypus apicalis sind noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt, können jedoch nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen. Wird festgestellt, dass diese Schädlinge diese Bedingungen erfüllen, werden sie in die Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen, und die betreffenden Pflanzen werden auf der Grundlage einer vollständigen Risikobewertung für diese Schädlinge zusammen mit den jeweiligen Maßnahmen in die Liste in Anhang VII der genannten Verordnung aufgenommen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte daraufhin entsprechend überarbeitet werden.

(13) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14) Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen 7 nachzukommen, sollte die Einfuhr der spezifizierten Pflanzen so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Diese Verordnung sollte daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Pflanzenschutzmaßnahmen für das Verbringen bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland in die Union festgelegt.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2020

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018 S. 10).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.08.2020 S. 5).

4) EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2020. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Acer spp. plants from New Zealand. EFSA Journal 2020; 18(5): 6105. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6105.

5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1361 der Kommission vom 30. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Malus domestica mit Ursprung in Serbien und bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).

7) Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen), https://www.wto.org/english/tratop_e/sps_e/spsagr_e.htm.

.

Anhang

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 werden folgende Nummern angefügt:

"Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere GegenständeKN-CodeUrsprungsdrittländerMaßnahmen
4. Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumiex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
Neuseelanda) Amtliche Feststellung, dass
  1. die Pflanzen frei von Eotetranychus sexmaculatus sind;
  2. die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird
  3. die Produktionsfläche seit Beginn des gesamten Produktionszyklus bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Eotetranychus sexmaculatus befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Eotetranychus sexmaculatus auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein des Schädlings sicherzustellen; eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet wurde, die zu geeigneten Zeiten auf Eotetranychus sexmaculatus überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen festgestellt wurde, diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;
  4. ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die jeweiligen Produktionsflächen frei von Eotetranychus sexmaculatus sind;
  5. die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und geschnitten sowie einer amtlichen pflanzengesundheitlichen Kontrolle unterzogen wurden, die mindestens eine eingehende visuelle Untersuchung, insbesondere von Stämmen und Zweigen der Pflanzen, umfasst, um das Nichtvorhandensein von Eotetranychus sexmaculatus zu bestätigen;
  6. unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Eotetranychus sexmaculatus unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige der Pflanzen, und die Probengröße für diese Untersuchung mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet;

b) Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift "Zusätzliche Erklärung":

  1. die folgende Erklärung: "Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1362 der Kommission.";
  2. die Angabe der registrierten Produktionsflächen.
5. Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumiex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50
Neuseelanda) Amtliche Feststellung, dass
  1. die Pflanzen frei von Oemona hirta und Platypus apicalis sind;
  2. die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird
  3. die Produktionsfläche seit Beginn des gesamten Produktionszyklus bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Oemona hirta und Platypus apicalis befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Oemona hirta oder Platypus apicalis auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen;
  4. die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, um das Nichtvorhandensein von Oemona hirta und Platypus apicalis zu bestätigen;
  5. unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Eotetranychus sexmaculatus unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet;

b) Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift "Zusätzliche Erklärung":

  1. die folgende Erklärung: "Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1362 der Kommission.";
  2. die Angabe der registrierten Produktionsflächen."
UWS Umweltmanagement GmbHENDE