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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1625 der Kommission vom 25. August 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 366 vom 04.11.2020 S. 1)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 118 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, darunter auch Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern in der Union. Mit ihr wurde der Kommission auch die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung zu erlassen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 2 enthält ergänzende Vorschriften für registrierte und zugelassene Betriebe für gehaltene Landtiere und Bruteier sowie für die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere und Bruteier. Insbesondere sind in Teil III Titel II der genannten Delegierten Verordnung Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Schafe und Ziegen, einschließlich der Pflichten der Unternehmer betreffend die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, festgelegt.

(3) Darüber hinaus enthält Artikel 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 bestimmte Ausnahmen von den in deren Artikel 45 festgelegten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gehaltener Schafe und Ziegen. Dazu gehört, dass Unternehmer, die Schafe und Ziegen unter zwölf Monaten halten, ihre Tiere mit einer einzigen elektronischen Ohrmarke kennzeichnen können, die die individuelle Registrierungsnummer sowie den Identifizierungscode sichtbar anzeigt, wenn diese Tiere entweder nach dem Auftrieb oder nach der Mast zu einem Schlachthof in demselben Mitgliedstaat verbracht werden sollen. Nach der Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gingen bei der Kommission mehrere Stellungnahmen bestimmter Interessenträger und Mitgliedstaaten zu den möglichen Auswirkungen der Anwendung dieser Ausnahme ein, die für Schaf- und Ziegenzüchter als zu aufwendig angesehen wurde, insbesondere unter Berücksichtigung des niedrigen Marktpreises, den diese Züchter für Tiere erzielen, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Unter Berücksichtigung der Erwägungen gemäß Artikel 118 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 kann bei einer herkömmlichen Ohrmarke oder einem herkömmlichen Fesselband davon ausgegangen werden, dass sie ein ausreichendes Maß an Rückverfolgbarkeit gewährleisten, wenn gehaltene Jungschafe und -ziegen aus verschiedenen Herkunftsbetrieben nach der Mast in einen Schlachthof verbracht werden. Ein ausreichendes Maß an Rückverfolgbarkeit lässt sich aber auch nur gewährleisten, wenn solche Verbringungen in einer einzigen Datenbank erfasst werden, also innerhalb desselben Mitgliedstaats stattfinden - eine Anforderung, die auch für die meisten anderen Ausnahmen gemäß Artikel 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gilt.

(4) Angesichts dieser Erwägungen ist es angezeigt, die Verordnung (EU) 2019/2035 dahin gehend zu ändern, dass eine zusätzliche Ausnahme für gehaltene Jungschafe und -ziegen aufgenommen wird, damit den Unternehmern keine unverhältnismäßig hohen Belastungen und Kosten entstehen und gleichzeitig die Rückverfolgbarkeit gehaltener Schafe und Ziegen sowie das reibungslose Funktionieren des Identifizierungs- und Registrierungssystems für diese Tiere gewährleistet sind.

(5) Überdies müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU) 2016/429 über ein System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere, einschließlich gehaltener Schafe und Ziegen, verfügen. Dieses System sollte über festgelegte Verfahren für sein ordnungsgemäßes Funktionieren, darunter auch für die Verwaltung der in den Mitgliedstaaten angewandten Ausnahmeregelungen, verfügen. Um bei der Anwendung bestimmter Ausnahmen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2035 jegliches Risiko für die Tiergesundheit zu vermeiden und die Rückverfolgbarkeit gehaltener Schafe und Ziegen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Verfahren für die Anwendung solcher Ausnahmen festzulegen.

(6) Da die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) eines der in Absatz 2 genannten Identifizierungsmittel im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 46 ersetzen;"

(2) In Artikel 46 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"5. Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 können Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, welche nach der Mast in einem anderen Betrieb zum Schlachthof verbracht werden sollen, jedes Tier mindestens mit einer herkömmlichen Ohrmarke oder einem herkömmlichen Fesselband gemäß Anhang III Buchstaben a und b kennzeichnen, die bzw. das entweder die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres oder den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt, vorausgesetzt dass diese Tiere:

  1. nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen
    und
  2. vor Vollendung des zwölften Lebensmonats geschlachtet werden."

(3) In Artikel 48 Absatz 4 wird folgender Buchstabe c angefügt:

"c) Unternehmer zwecks Anwendung der Ausnahmen gemäß Artikel 46 Absätze 4 und 5."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2020

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115).


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