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Beschluss (EU) 2020/1658 des Rates vom 6. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) in Bezug auf die Bedingungen für den Beitritt der Regierung der Republik Usbekistan zum Internationalen Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkt
(ABl. L 376 vom 10.11.2020 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates 1 wurde das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden "Übereinkommen") am 18. November 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft getreten.
(2) Das Übereinkommen wurde am 17. Mai 2019 mit dem Beschluss (EU) 2019/848 des Rates 2 geschlossen.
(3) Gemäß Artikel 29 des Übereinkommens legt der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden "Rat der Mitglieder") die Bedingungen für den Beitritt einer Regierung zum Übereinkommen fest.
(4) Die Regierung der Republik Usbekistan hat den Beitritt zum Übereinkommen förmlich beantragt. Der Rat der Mitglieder sollte daher aufgefordert werden, auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels die Bedingungen für den Beitritt der Republik Usbekistan in Bezug auf die Beteiligungsanteile im IOR und die Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde festzulegen.
(5) Da die Republik Usbekistan ihren Olivensektor in Bezug auf den Konsum fördert und vorhat, ihre Erzeugung auszubauen, könnte ihr Beitritt unter bestimmten Bedingungen zu einer Stärkung des IOR führen, insbesondere was die Vereinheitlichung des nationalen und internationalen Rechts über die Merkmale von Olivenerzeugnissen zwecks Vermeidung von Handelshemmnissen anbelangt.
(6) Es ist zweckmäßig, den im Rat der Mitglieder im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die zu erlassenden Beschlüsse Rechtswirkung für die Union haben werden, weil sie das Verhältnis bei der Beschlussfassung im Rat der Mitglieder in Fällen, in denen Beschlüsse im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens nicht im Konsens gefasst werden, verändern
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels in Bezug auf die Bedingungen für den Beitritt der Regierung der Republik Usbekistan zum Übereinkommen zu vertreten ist, ist, den Beitritt der Regierung der Republik Usbekistan zu dem Übereinkommen zu unterstützen, sofern
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. November 2020.
2) Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union (ABl. L 139 vom 27.05.2019 S. 1).
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