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Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
- Haushaltsordnung -

(ABl. L 2024/2509 vom 26.09.2024)


Neufassung - Ersetzt VO (EU, Euratom) 2018/1046

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 1, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) An der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit empfiehlt es sich, die Verordnung neu zu fassen.

(2) In dieser Verordnung werden die Haushaltsvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Union (im Folgenden "Haushaltsplan") im Sinne des Artikels 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt; weder regelt noch berührt sie die Durchführung restriktiver Maßnahmen, die auf der Grundlage des AEUV und des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erlassen wurden, einschließlich im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans.

(3) Unter Berücksichtigung der im Zuge der Umsetzung der Haushaltsordnung für den Haushaltsplan gewonnenen Erfahrungen und nach der Annahme der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 4 sollten bestimmte gezielte Änderungen vorgenommen werden, um diese Haushaltsordnung an den neuen Rechtsrahmen und an die Erfordernisse eines effizienten Krisenmanagements anzupassen und um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu verbessern. Darüber hinaus sollten gezielte Vereinfachungen, technische Aktualisierungen und Berichtigungen vorgenommen werden.

(4) Nach der Annahme der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 sollten die Verweise auf Basisrechtsakte ersetzt und die Verweise auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 5, die Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates 6 und die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 7, zu den in der vorliegenden Verordnung verwendeten Verweisen hinzugefügt werden.

(5) Im Interesse der Klarheit sollten alle Verweise auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 durch Verweise auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ersetzt werden.

(6) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten mehrere Querverweise berichtigt werden.

(7) Es ist notwendig, den besonderen Charakter und die Funktionsweise der Dotierungen finanzieller Verbindlichkeiten und der Haushaltsgarantien besser zum Ausdruck zu bringen. Daher sollten bestimmte Begriffsbestimmungen und Vorschriften in Bezug auf Haushaltsgarantien, Mittelbindungen, rechtliche Verpflichtungen, Mittel für Zahlungen, Empfänger und die Veröffentlichung der Angaben zu Empfängern angepasst werden. Eine Definition für die Bildungsphase der Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten sollte hinzugefügt werden. Außerdem sollten die Begriffsbestimmungen aktualisiert werden, um insbesondere den Änderungen der Vorschriften für die Auftragsvergabe und der Einführung von Vorschriften für nichtfinanzielle Zuwendungen Rechnung zu tragen.

(8) Um mehr Transparenz im Hinblick auf die Empfänger von Unionsmitteln, bei denen es sich um nichtstaatliche Organisationen handelt, zu schaffen, sollte eine Begriffsbestimmung für nichtstaatliche Organisationen eingeführt werden, die Kriterien für deren Identifizierung enthält. Darüber hinaus sollten die Antragsteller für Finanzhilfen ihren Rechtsstatus angeben und mitteilen, ob sie nichtstaatliche Organisationen sind.

(9) In die vorliegende Verordnung sollte ein Verweis auf die allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 aufgenommen werden. Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 ist ein Eckpfeiler des Rechtsrahmens für die Ausführung des Haushaltsplans.

(10) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Ausführung des Haushaltsplans die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sicherstellen und die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union achten.

(11) Durch die vorliegende Verordnung sollten Anweisungsbefugte in die Lage versetzt werden, erforderlichenfalls nach Maßgabe sektorspezifischer Vorschriften geeignete Maßnahmen zu ergreifen und Schritte zum Schutz des Haushalts einzuleiten, beispielsweise in Form einer Aussetzung von Zahlungen, wenn die Durchführung einer aus Unionsmitteln finanzierten Maßnahme durch einen Mitgliedstaat beeinträchtigt wird, weil er die einschlägigen Werte und die Grundrechte der Union nicht achtet.

(12) Die wesentlichen Haushaltsgrundsätze sollten beibehalten werden. Bestehende Abweichungen von diesen Grundsätzen für spezifische Bereiche wie Forschung, Maßnahmen im Außenbereich und die Strukturfonds sollten geprüft und so weit wie möglich vereinfacht werden, wobei jeweils abzuwägen ist, inwieweit sie noch relevant sind, welches ihr zusätzlicher Nutzen für den Haushalt ist und welchen Aufwand sie für die Interessenträger verursachen.

(13) Die Vorschriften für die Übertragung von Mitteln sollten klarer strukturiert werden, und es sollte eindeutig zwischen automatischen und nicht automatischen Übertragungen unterschieden werden. Die betreffenden Unionsorgane sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat sowohl zu den automatischen als auch zu den nicht automatischen Übertragungen Informationen vorlegen.

(14) Die Übertragung externer zweckgebundener Einnahmen auf Nachfolgeprogramme und -maßnahmen und die Nutzung solcher Einnahmen im Rahmen dieser Programme und Maßnahmen sollten im Hinblick auf die effiziente Verwendung dieser Mittel zugelassen werden. Interne zweckgebundene Einnahmen sollten nur auf das unmittelbar folgende Haushaltsjahr übertragen werden dürfen, es sei denn, die vorliegende Verordnung sieht etwas anderes vor.

(15) Nach der Annahme der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 und der damit verbundenen Basisrechtsakte sollten bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit den Haushaltsgrundsätzen - insbesondere in Bezug auf den Verfall und die Übertragung sowie die Aufhebung von Mittelbindungen und die Wiedereinsetzung von durch Aufhebungen freigegebenen Mitteln - gemäß den Verordnungen (EU) 2021/1060 11 und (EU) 2021/2116 12 des Europäischen Parlaments und des Rates in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(16) In Bezug auf interne zweckgebundene Einnahmen sollte die Finanzierung neuer Immobilienprojekte mit Einnahmen aus der Vermietung und aus der Veräußerung von Gebäuden zulässig sein. Zu diesem Zweck sollten diese Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen gelten, die bis zu ihrer vollständigen Inanspruchnahme übertragen werden dürfen.

(17) Aus Gründen der Vereinfachung und um den Zeitpunkt der Beiträge der Mitgliedstaaten besser an den entsprechenden Zahlungsbedarf anzupassen, sollten alle zusätzlichen Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zu Maßnahmen und Programmen der Union, einschließlich freiwilliger Beiträge, gleichbehandelt und als externe zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden.

(18) Um die Transparenz und Erkennbarkeit bei der Darstellung der zweckgebundenen Einnahmen zu erhöhen und gleichzeitig den Inhalt der zuvor bereitgestellten Informationen beizubehalten, sollten in einem Anhang, der fester Bestandteil des Haushaltsplans ist, ausführliche Informationen zu dem geschätzten Betrag der zu erwartenden internen und externen zweckgebundenen Einnahmen und der vorgesehenen Zuweisung zu den betreffenden Haushaltslinien bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollten die Anforderungen an die Berichterstattung in Bezug auf die Ausführung der internen und externen zweckgebundenen Einnahmen im Vorjahr präzisiert werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle Informationen über die Ausführung der zweckgebundenen Einnahmen und der schätzungsweise zu erwartenden zweckgebundenen Einnahmen klar und verständlich dargestellt werden.

(19) Die Vorschriften für Mittelübertragungen, für die besondere Bestimmungen gelten, sollten aktualisiert werden, um der gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 eingerichteten Solidaritäts- und Soforthilfereserve Rechnung zu tragen. Ferner sollten Anpassungen vorgenommen werden, um zu berücksichtigen, dass für die Inanspruchnahme der Solidaritäts- und Soforthilfereserve keine Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen mehr erforderlich sind.

(20) Die Unionsorgane sollten Zuwendungen jeder Art zugunsten der Union annehmen dürfen.

(21) Um unter außergewöhnlichen Umständen rasch reagieren zu können, sollte die Kommission in der Lage sein, Sachzuwendungen unabhängig von ihrem Wert anzunehmen, wenn sie für Zwecke der humanitären Hilfe, der Soforthilfe, des Katastrophenschutzes oder des Krisenmanagements geleistet werden. Damit angemessene Schutzvorkehrungen gelten, sollte die Kommission solche Zuwendungen nur annehmen, wenn die Annahme mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz im Einklang steht, nicht zu Interessenkonflikten führt, dem Ansehen der Union nicht schadet und die innere Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union oder der Mitgliedstaaten weder beeinträchtigt noch zu beeinträchtigen droht. Der Geber sollte sich zum Zeitpunkt der Annahme nicht in einer der Ausschlusssituationen im Rahmen des Früherkennungs- und Ausschlusssystems befinden und in der entsprechenden Datenbank nicht als ausgeschlossen registriert sein. In Fällen, in denen die Kommission Zuwendungen annimmt, sollte der zuständige Anweisungsbefugte entsprechende Informationen in seinen jährlichen Tätigkeitsbericht aufnehmen.

(22) Es sollte eine Bestimmung eingeführt werden, die es juristischen Personen ermöglicht, für Werbezwecke oder zur Wahrnehmung der sozialen Verantwortung Veranstaltungen oder Aktivitäten mittels Sachleistungen zu sponsern.

(23) Der Begriff der Leistung sollte in Bezug auf den Haushalt präzisiert werden. Leistung sollte mit der unmittelbaren Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verknüpft sein. Auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte definiert werden, und es sollte eine Verbindung zwischen festgelegten Zielen und Leistungsindikatoren, Ergebnissen und Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Mittelverwendung festgelegt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Leistungsterminologie, insbesondere zu "Output" und "Ergebnis", festgelegt werden, wobei keine Konflikte mit bestehenden Leistungsrahmen der verschiedenen Programme entstehen dürfen.

(24) In Anbetracht des horizontalen Ziels der durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, der Ziele für die Überwachung der Ausgaben für den Klimaschutz und deren Wirtschaftlichkeit sowie der Ausgaben, mit denen dazu beigetragen wird, den Schwund der biologischen Vielfalt aufzuhalten und rückgängig zu machen, sollten spezifische Leistungsindikatoren für den Haushalt eingeführt werden, damit die Ausgaben für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, für die Anpassung an den Klimawandel und die Minderung seiner Folgen sowie für den Schutz der biologischen Vielfalt nachverfolgt werden können. Diese Indikatoren sollten prägnant und verhältnismäßig sein, Überschneidungen verhindern, in ihrer Anzahl begrenzt sein und keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. Sie sollten auf wirksamen, transparenten und umfassenden Methoden und, falls angezeigt, auf weithin anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Die im Zusammenhang mit diesen Indikatoren erhobenen Daten sollten, falls zweckmäßig, nach Geschlecht aufgeschlüsselt und auf eine Weise erhoben werden, die ihre Aggregation über alle einschlägigen Programme hinweg ermöglicht.

(25) Angesichts der Bedeutung der Bewältigung klima- und umweltpolitischer Herausforderungen und damit der Haushaltsvollzug tatsächlich zur Verwirklichung des der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 "Der europäische Grüne Deal" genannten europäischen Grünen Deals, der Klima- und Energieziele der Union und des Ziels, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, beiträgt, sollte das Leistungskonzept in Bezug auf den Haushalt auf die nachhaltige Durchführung von Programmen und Tätigkeiten ausgeweitet werden, sodass diese die Verwirklichung der Umweltziele Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme nicht behindern.

(26) Die Förderung sozialer Rechte sowie fairer Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte und Artikel 9 AEUV ist von großer Bedeutung. Soweit möglich und angemessen, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von aus dem Haushalt finanzierten Programmen und Tätigkeiten die einschlägigen geltenden Bestimmungen des nationalen Rechts, des Unionsrechts, der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der Tarifverträge beachten.

(27) Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 13 sollten die Rechtsvorschriften der Union von hoher Qualität sein und sich auf Bereiche konzentrieren, in denen sie den größten Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger haben, und so effizient und wirksam wie möglich zur Verwirklichung der gemeinsamen politischen Ziele der Union beitragen. Die Verwirklichung dieser Ziele kann dadurch unterstützt werden, dass bestehende und neue Ausgabenprogramme und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, Evaluierungen unterzogen werden.

(28) Damit die Zusage der Kommission, standardmäßig digital zu sein, umgesetzt wird sowie effizientere und bessere Kontrollen und Prüfungen gefördert werden, indem das Sicherheitsniveau erhöht wird und gleichzeitig die Kosten gesenkt werden, ist es angezeigt, einen ausdrücklichen Verweis auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und gerade aufkommender Technologien wie maschinelles Lernen, robotergestützte Prozessautomatisierung, Datenauswertung und künstliche Intelligenz aufzunehmen.

(29) Um den Schutz des Haushalts vor Unregelmäßigkeiten wie Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierungen zu verbessern, sollten standardisierte Maßnahmen für die Erhebung, den Abgleich und die Zusammenfassung von Informationen über die Empfänger von Unionsmitteln eingeführt werden. Um Betrug wirksam zu verhindern, aufzudecken, zu untersuchen und abzustellen oder um Unregelmäßigkeiten abzustellen, muss es insbesondere möglich sein, die natürlichen Personen zu ermitteln, die letztlich direkt oder indirekt von Unionsmitteln bzw. der missbräuchlichen Verwendung dieser Mittel profitieren. Die elektronische Aufzeichnung und Speicherung von Daten über Empfänger von Unionsmitteln, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 14, sowie die regelmäßige Bereitstellung dieser Daten in einem von der Kommission zur Verfügung gestellten einzigen integrierten und interoperablen Informations- und Überwachungssystem (im Folgenden "einziges integriertes IT-System"), das ein einziges Instrument zur Datenauswertung und Risikobeurteilung umfasst, sollten die Risikobewertung zum Zwecke der Auswahl, Vergabe, Finanzverwaltung, Überwachung, Untersuchung, Kontrolle und Prüfung erleichtern und zu einer wirksamen Prävention, Aufdeckung, Korrektur und Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten wie Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung beitragen. Die Vorschriften für die Aufzeichnung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung von Daten sollten den geltenden Datenschutzvorschriften entsprechen. Das einzige integrierte IT-System sollte mit dem Ziel entwickelt werden, dass keine doppelte Berichterstattung erfolgt und der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und andere Durchführungsstellen verringert wird. Die Kommission sollte als Verantwortliche fungieren und für die Entwicklung, Verwaltung und Überwachung des einzigen integrierten IT-Systems zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sowie die Untersuchungs-, Kontroll- und Prüfstellen der Union, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), des Rechnungshofs und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), sollten nur im Rahmen der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Zugang zu diesen Daten haben. Dieser Zugriff sollte den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Die über das einzige integrierte IT-System verfügbaren Daten sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des Verfahrens zur Entlastung der Kommission auf Einzelfallbasis zur Verfügung gestellt werden, soweit es für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Befugnisse erforderlich und angemessen ist.

(30) Das einzige integrierte IT-System sollte auf Interoperabilität beruhen, wobei aktualisierte Informationen über Empfänger von Unionsmitteln automatisch und nach Möglichkeit in Echtzeit aus dem System abgerufen und an es übermittelt werden sollten, und zwar unter anderem anhand von einschlägigen nationalen Datenbanken, internen Systemen einschlägiger nationaler Stellen und Behörden, Verwaltungs- und Zahlstellen und nationalen Datenbanken für öffentliche Aufträge und Ausschreibungen, öffentlich zugänglichen Daten und Daten aus anderen Datenbanken der Kommission, sodass für umfassende und vollständige Informationen und Daten gesorgt ist.

(31) Das einzige integrierte IT-System sollte so konzipiert und eingerichtet werden, dass eine Aggregation einschlägiger Informationen zu denselben Empfängern von Mitteln aus verschiedenen Finanzierungsprogrammen der Union möglich ist. Es sollte ausschließlich Risikoindikatoren verwenden, die objektiv und verhältnismäßig sowie für die Risikobewertung erforderlich sind und die auf zuverlässigen Quellen für aktuelle Informationen und Daten beruhen, die nach Möglichkeit in Echtzeit aktualisiert werden. Das einzige integrierte IT-System sollte für eine Nutzung im Einklang mit den für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden allgemeinen Datenschutzgrundsätzen konzipiert werden, was Datenminimierung und Speicherbegrenzung einschließt.

(32) Damit die Funktionen des einzigen integrierten IT-Systems auch künftig einen hohen Standard aufweisen, sollten nach Möglichkeit bestimmte Aktionen und Maßnahmen umgesetzt werden, darunter eine Anpassung der Datenfelder an die einschlägigen IT-Systeme und Datenbanken der Mitgliedstaaten und der Kommission, wobei die für die Zwecke des Instruments zur Datenauswertung und Risikobeurteilung erforderlichen Ergänzungen vorzunehmen sind, einschließlich eines Verweises auf die eindeutige Kennung der Vorgänge, die Integration der einschlägigen nationalen IT-Systeme und Datenbanken in das einzige integrierte IT-System zwecks automatischen Informationsaustauschs, die Schaffung der Möglichkeit für die Nutzer, Risikoindikatoren und deren Gewichtung auf die Bedürfnisse und Besonderheiten eines Fonds, eines Programms oder eines Mitgliedstaats der Union anzupassen und zu gruppieren, die Nutzung künstlicher Intelligenz für die Analyse und Interpretation von Daten, die Bereitstellung vielfältiger Möglichkeiten für die Nutzung von Suchoptionen und Filterfunktionen für die Nutzer, Orientierungshilfen für die Nutzer bei der Interpretation und Nutzung von Daten und Ergebnissen sowie Schulungen zur Navigation innerhalb des einzigen integrierten IT-Systems, zur Bewertung von Risiken und zu deren Berücksichtigung bei Überprüfungen und Audits.

(33) Im Einklang mit dem Grundsatz der Offenheit in Artikel 15 AEUV sind die Unionsorgane zu größtmöglicher Transparenz bei ihrer Arbeit verpflichtet. Im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug umfasst dieser Grundsatz, dass sich die Bürgerinnen und Bürger darüber informieren können, wo und für welche Zwecke die Union Gelder einsetzt. Solche Informationen fördern die demokratische Debatte, tragen zur Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an den Entscheidungsverfahren der Union bei, stärken die institutionelle Kontrolle und Prüfung der Ausgaben der Union und tragen dazu bei, deren Glaubwürdigkeit zu erhöhen. Die Kommunikation sollte zielgerichteter sein und darauf abstellen, die Erkennbarkeit des Beitrags der Union für die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Diese Ziele sollten durch die Veröffentlichung - möglichst mithilfe moderner Kommunikationsmittel - relevanter Angaben über alle Empfänger von Mitteln aus dem Haushalt erreicht werden, wobei die berechtigten Vertraulichkeits- und Sicherheitsinteressen dieser Empfänger und, soweit natürliche Personen betroffen sind, deren Rechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten berücksichtigt werden. Die Unionsorgane sollten daher gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen selektiven Ansatz bei der Veröffentlichung von Informationen anwenden. Entscheidungen über die Veröffentlichung sollten auf relevante Kriterien gestützt werden, damit sachdienliche Informationen zur Verfügung gestellt werden.

(34) Unbeschadet der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sollte größtmögliche Transparenz bezüglich der Daten zu den Empfängern sichergestellt werden. Die Informationen über die Empfänger von Unionsmitteln sollten auf einer dafür vorgesehenen zentralisierten Website der Unionsorgane wie dem Finanztransparenzsystem veröffentlicht werden und über geeignete und sichere technische Lösungen leicht zugänglich sein. Veröffentlichungspflichten sollten alle Arten des Haushaltsvollzugs abdecken, einschließlich des Vollzugs durch andere Organe und Einrichtungen der Union.

(35) Die Kommission sollte den Haushaltsplan indirekt über mitgliedstaatliche Organisationen ausführen können. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Begriff "mitgliedstaatliche Organisationen" daher als Stellen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, bei denen es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt oder um Körperschaften des privaten Rechts, die mit einem öffentlichen Auftrag betraut sind und denen von dem betreffenden Mitgliedstaat angemessene finanzielle Garantien bereitgestellt werden, definiert werden. Eine finanzielle Unterstützung, die ein Mitgliedstaat im Einklang mit Anforderungen des Unionsrechts solchen Körperschaften des privaten Rechts in einer Form bereitstellt, über die dieser Mitgliedstaat befindet und die nicht notwendigerweise eine Bankgarantie erforderlich macht, sollte als angemessene finanzielle Garantie gelten.

(36) Personenbezogene Daten in Bezug auf natürliche Personen sollten nur so lange veröffentlicht werden, wie die Mittel vom Empfänger verwendet werden; daher sollten sie nach zwei Jahren entfernt werden.

(37) In den meisten Fällen, die unter die vorliegende Verordnung fallen, betrifft die Veröffentlichung juristische Personen. Im Fall von natürlichen Personen sollte die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe des gewährten Betrags und der notwendigen Sicherstellung einer optimalen Mittelverwendung wahren. In solchen Fällen steht die Veröffentlichung der Region auf der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (im Folgenden "NUTS") im Einklang mit dem Ziel der Veröffentlichung von Informationen zu den Empfängern, wodurch die Gleichbehandlung von Mitgliedstaaten unterschiedlicher Größe unter Wahrung des Rechts der Empfänger auf Achtung der Privatsphäre und insbesondere den Schutz personenbezogener Daten sichergestellt wird.

(38) Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte klargestellt werden, unter welchen Umständen keine Veröffentlichung erfolgen sollte. Daher sollten zum Beispiel Informationen über Stipendien oder über andere Formen der Direkthilfe, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, über bestimmte Verträge von sehr geringem Wert und über finanzielle Unterstützung unter einem bestimmten Schwellenwert im Wege von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien oder in Fällen, in denen eine Offenlegung der Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten des Einzelnen verletzen oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger beeinträchtigen würde, nicht veröffentlicht werden. Im Fall von Finanzhilfen sollte es jedoch keine besondere Ausnahme von der Verpflichtung geben, ausgehend von einem spezifischen Schwellenwert Informationen zu veröffentlichen, um die derzeitige Praxis beizubehalten und Transparenz sicherzustellen.

(39) Werden personenbezogene Daten der Empfänger aus Gründen der Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Unionsmittel und der Kontrolle der Gewährungsverfahren veröffentlicht, so sollten diese Empfänger gemäß den Verordnungen (EU) 2018/1725 und (EU) 2016/679 15 des Europäischen Parlaments und des Rates von dieser Veröffentlichung unterrichtet und auf ihre Rechte und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hingewiesen werden.

(40) Um die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von allen Empfängern sicherzustellen, sollte die Veröffentlichung von Informationen über natürliche Personen auch im Einklang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten erfolgen, ein hohes Maß an Transparenz in Bezug auf Verträge zu schaffen, deren Wert die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 16 genannten Schwellenwerte übersteigt.

(41) Im Fall der indirekten und der geteilten Mittelverwaltung sollten die Personen, Stellen oder benannten Einrichtungen, die Unionsmittel ausführen, Informationen über die Empfänger und die Endempfänger bereitstellen. Im Fall der geteilten Mittelverwaltung sollten die Informationen im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften veröffentlicht werden. Mitgliedstaaten, die Unionsmittel im Rahmen der direkten Mittelverwaltung erhalten und ausführen, sollten im Einklang mit dieser Verordnung Informationen über ihre Empfänger zur Verfügung stellen. Die Kommission sollte Informationen über eine einzige Website zur Verfügung stellen, einschließlich eines Verweises auf ihre Adresse, auf der die Informationen über die Empfänger und die Endempfänger zu finden sind.

(42) Zur Verbesserung der Lesbarkeit und der Transparenz von Daten über Finanzierungsinstrumente, deren Ausführung im Rahmen der direkten und der indirekten Mittelverwaltung erfolgt, sollten sämtliche Berichterstattungsanforderungen in einer einzigen Arbeitsunterlage zusammengefasst werden, die dem Haushaltsentwurf als Anhang beigefügt wird.

(43) Damit für Transparenz gesorgt ist, bestimmte Doppelungen nicht entstehen, der Zeitpunkt der Berichterstattung an die Verfügbarkeit der einschlägigen Daten angepasst ist und gleichzeitig sichergestellt wird, dass keine Informationen verloren gehen, sollten die Informationen über Haushaltsgarantien, den gemeinsamen Dotierungsfonds und die im Rahmen der Eigenmittelobergrenze gedeckten Eventualverbindlichkeiten in diesen drei Kategorien zusammengefasst und in den jeweiligen Berichten umfassend dargestellt werden.

(44) Zur Steigerung der Transparenz und der Genauigkeit der Berichterstattung sollten die Informationen über Finanzierungsinstrumente, die in der dem Haushaltsentwurf beigefügten Arbeitsunterlage enthalten sind, Informationen über realisierte Verluste aus Vermögenswerten enthalten.

(45) Um eine Synchronisierung mit dem Zeitplan für die Annahme des Haushaltsvoranschlags sicherzustellen, sollte dem Haushaltsentwurf die Arbeitsunterlage zur Gebäudepolitik der Kommission beigefügt werden.

(46) Zur Förderung bewährter Verfahren bei der Ausführung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) sowie des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) sollte die Kommission den für Verwaltung und Prüfung zuständigen Einrichtungen zu Informationszwecken einen unverbindlichen methodischen Leitfaden zur Verfügung stellen können, der ihre eigene Kontrollstrategie und ihr eigenes Kontrollkonzept einschließlich Checklisten und Beispiele für bewährte Verfahren enthält. Dieser Leitfaden sollte erforderlichenfalls aktualisiert werden.

(47) Aus der Rechtsprechung 17, nach der die Kommission zur Zahlung von Zinsen oder sonstigen Aufwendungen verpflichtet ist, die für die Beträge der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgehobenen oder herabgesetzten Geldbußen anfallen, hat sich eine neue, unvorhersehbare Situation ergeben. Es muss deshalb ermöglicht werden, von den Einnahmen im Haushaltsplan etwaige Zinsen und sonstige Aufwendungen abzuziehen, die für die Beträge der aufgehobenen oder herabgesetzten Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen anfallen, einschließlich etwaiger negativer Erträge im Zusammenhang mit diesen Beträgen. Diese Ausnahme von dem Verbot von Negativeinnahmen sollte auf diese konkrete Situation beschränkt sein. Um dem allgemeinen Grundsatz der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen, der für von den Unionsorganen verhängte Geldbußen, andere Strafen oder Sanktionen gilt, die anschließend vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgehoben oder herabgesetzt werden, muss vorgesehen werden, dass negative Erträge aus dem vorläufig eingezogenen Betrag dieser von den Unionsorganen verhängten Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen nicht von dem zurückzuzahlenden Betrag abgezogen werden. Als Ausgleich für die Vorenthaltung des Geldbetrags im Zeitraum von der vorläufigen Zahlung der Geldbuße durch die betreffenden Dritten an die Kommission bis zur Rückzahlung sollte der zurückzuzahlende Betrag zu dem Zinssatz verzinst werden, den die Europäische Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde legt, zuzüglich anderthalb Prozentpunkten - dies wäre ein angemessener Ausgleich für die betreffenden Dritten in solchen Situationen, sodass kein anderer Zinssatz mehr auf diesen Betrag angewandt werden muss. Außerdem entspricht dieser Zinssatz dem Zinssatz, der für den Schuldner gilt, wenn der Schuldner beschließt, die Zahlung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion aufzuschieben, und anstelle der Zahlung eine finanzielle Garantie leistet. Solche Zinsen und Aufwendungen sollten nur bis zum 31. Dezember 2027 als Negativeinnahmen abgezogen werden, bis eine endgültige Lösung für den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum nach 2027 in Bezug auf den Zinssatz und andere Aufwendungen gefunden wird, die als angemessener Ausgleich für die Erstattung aufgehobener oder herabgesetzter Geldbußen, anderer Strafen oder Sanktionen gezahlt werden sollten. Diese endgültige Lösung sollte den bisherigen Erfahrungen und den zu erwartenden künftigen Entwicklungen Rechnung tragen und mit der Anwendung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Haushaltsgrundsätze im Einklang stehen. Um einen ausreichenden Cashflow sicherzustellen, mit dem die betreffenden Dritten für die Vorenthaltung von Geldbeträgen in Fällen, in denen eine Geldbuße, eine andere Strafe oder eine Sanktion aufgehoben oder herabgesetzt wurde, einen Ausgleich erhalten, könnte es erforderlich sein, zu ermöglichen, dass die Beträge, die als Geldbußen, andere Strafen oder Sanktionen eingenommen werden, sowie etwaige aufgelaufene Zinsen oder sonstige damit erzielte Erträge bis zum Ende des darauffolgenden Haushaltsjahres in den Haushaltsplan eingestellt werden. Um die vollständige Transparenz dieses Mechanismus sicherzustellen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens verfügbaren Informationen zur Verfügung stellen.

(48) Angesichts des gestiegenen Volumens der Anleihe- und Darlehenstransaktionen, die die Kommission im Namen der Union zur Finanzierung der Erholung von der COVID-19-Pandemie durchführt, sollte die Transparenz in Bezug auf diese Transaktionen weiter erhöht werden. Um der zunehmenden Komplexität solcher Transaktionen Rechnung zu tragen und die bessere Erkennbarkeit ihres Inhalts sicherzustellen, sollte in dem Dokument, das dem die Kommission betreffenden Einzelplan des Haushaltsplans beigefügt ist, ein umfassender Überblick über die von der Kommission durchgeführten Anleihe- und Darlehenstransaktionen enthalten sein. Dieser Überblick sollte unter anderem detaillierte Informationen über die Laufzeiten, Fälligkeitspläne für Zahlungen, die auf aggregierter Ebene fälligen Zinsen, die Anlegerbasis am Primärmarkt, den etwaigen Umfang und die etwaigen Kosten des gemeinsamen Liquiditätspools, der der diversifizierten Finanzierungsstrategie zugrunde liegt, sowie den Anleiheplan enthalten. Darüber hinaus sollten in dieser Übersicht die zugrunde liegenden Daten sowie die von der Kommission für die Berechnung der angefallenen Zinsen und zur Schätzung der zu zahlenden Zinsen verwendete Methode dargelegt werden, wobei jedoch keine marktsensiblen Informationen offengelegt werden sollten.

(49) Um die Ausführung ihrer Mittel zu erleichtern, sollte für die Unionsorgane eine Möglichkeit vorgesehen werden, untereinander Leistungsvereinbarungen zu schließen; außerdem sollte Dienststellen der Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämtern, Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemäß Titel V EUV betraut sind, sowie dem Büro des Generalsekretärs des Obersten Rates der Europäischen Schulen ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden, untereinander solche Vereinbarungen für die Erbringung von Dienstleistungen, die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Bauaufträgen oder von Immobilientransaktionen zu schließen.

(50) Aus Gründen der Rechtssicherheit muss klargestellt werden, dass das anwendbare Recht, nach dem geeignete Maßnahmen in Bezug auf Interessenkonflikte zu ergreifen sind, das Unionsrecht und nationales Recht in Bezug auf Interessenkonflikte umfasst.

(51) Um die Inklusivität zu erhöhen, sollten in einem Mitgliedstaat niedergelassene privat- oder unionsrechtliche Einrichtungen, die im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften mit der Ausführung von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien betraut werden können, in das Verzeichnis der Stellen, die mit Aufgaben des Haushaltsvollzugs betraut werden können, aufgenommen werden, sofern sie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden und im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung förderfähig sind, kontrolliert werden und über ausreichende finanzielle Garantien verfügen. Wenn solche privat- oder unionsrechtlichen Einrichtungen keine finanzielle Unterstützung durch einen Mitgliedstaat erhalten, sollten angemessene finanzielle Garantien in Form einer selbstschuldnerischen Haftung der kontrollierenden Einrichtungen oder einer gleichwertigen finanziellen Garantie erfolgen.

(52) Das Verfahren zur Einrichtung neuer Europäischer Ämter sollte festgelegt werden, und es sollte zwischen obligatorischen und fakultativen Aufgaben dieser Ämter unterschieden werden. Den Organen und Einrichtungen der Union und anderen Europäischen Ämtern sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, dem Direktor eines Europäischen Amtes die Befugnisse eines Anweisungsbefugten zu übertragen. Außerdem sollte den Europäischen Ämtern die Möglichkeit eingeräumt werden, Leistungsvereinbarungen für die Erbringung von Dienstleistungen, die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Bauaufträgen und von Immobilientransaktionen zu schließen. Es sollten spezifische Vorschriften für die Erstellung der Rechnungsführungsunterlagen, Bestimmungen zur Ermächtigung des Rechnungsführers der Kommission, einige seiner Aufgaben auf Personal dieser Ämter zu übertragen, sowie Verfahren für den Umgang mit Bankkonten festgelegt werden, die die Kommission im Namen der Europäischen Ämter eröffnen können sollte.

(53) Zur Verbesserung der Kosteneffizienz der Exekutivagenturen und angesichts der mit anderen Einrichtungen der Union gesammelten praktischen Erfahrungen sollte es möglich sein, dass der Rechnungsführer der Kommission mit sämtlichen oder einem Teil der Aufgaben des Rechnungsführers der betreffenden Exekutivagentur betraut wird.

(54) Aus Gründen der Rechtssicherheit muss klargestellt werden, dass die Direktoren der Exekutivagenturen bei der Verwaltung der operativen Mittel von Programmen, mit deren Verwaltung ihre Agenturen betraut wurden, als bevollmächtigte Anweisungsbefugte agieren. Damit aus einer globalen Zentralisierung bestimmter Unterstützungsdienste resultierende Effizienzgewinne voll zum Tragen kommen, sollte die Möglichkeit, dass Exekutivagenturen den Haushaltsvollzug für Verwaltungsausgaben übernehmen, ausdrücklich vorgesehen sein.

(55) Es ist notwendig, die Befugnisse und Zuständigkeiten von Finanzakteuren, insbesondere von Anweisungsbefugten und Rechnungsführern, zu regeln.

(56) Das Europäische Parlament, der Rat, der Rechnungshof und der Rechnungsführer der Kommission sollten innerhalb von zwei Wochen informiert werden, wenn ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter, ein interner Prüfer oder ein Rechnungsführer ernannt wird oder aus dem Amt ausscheidet.

(57) Die Anweisungsbefugten sollten für sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge, die unter ihrer Aufsicht abgewickelt werden, und auch für Systeme der internen Kontrolle die volle Verantwortung tragen; sie sollten für diese Vorgänge rechenschaftspflichtig sein, erforderlichenfalls im Rahmen von Disziplinarverfahren.

(58) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Anweisungsbefugten sowie die von ihnen zu beachtenden Verfahrensgrundsätze sollten festgelegt werden. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten sollten dafür sorgen, dass die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten und ihre Bediensteten Informationen und Schulungen über die Kontrollstandards und einschlägige Methoden und Techniken erhalten und dass Maßnahmen ergriffen werden, um das Funktionieren des Kontrollsystems sicherzustellen. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten sollten gegenüber ihrem Unionsorgan einen jährlichen Tätigkeitsbericht erstatten. Dieser Bericht sollte die erforderlichen Finanz- und Verwaltungsinformationen enthalten, um die Zuverlässigkeitserklärung dieses Anweisungsbefugten über die Ausführung seiner Pflichten zu untermauern, einschließlich Informationen über die Gesamtleistung der abgeschlossenen Vorgänge. Belege für abgeschlossene Vorgänge sollten mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Die verschiedenen Arten des Verhandlungsverfahrens bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollten Gegenstand eines Sonderberichts des bevollmächtigten Anweisungsbefugten gegenüber dem betreffenden Unionsorgan und eines Berichts jenes Unionsorgans gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat sein, da diese Verfahren Abweichungen von den üblichen Gewährungsverfahren darstellen.

(59) Die Leiter der Delegationen der Union und im Fall ihrer Abwesenheit deren Stellvertreter haben eine Doppelrolle als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte für den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und - im Hinblick auf operative Mittel - für die Kommission; dem sollte Rechnung getragen werden.

(60) Die Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen durch die Kommission an die stellvertretenden Leiter der Delegationen der Union für die operativen Mittel, die in den Einzelplan der Kommission eingestellt werden, sollte auf Situationen beschränkt sein, in denen die Ausführung der betreffenden Aufgaben durch die stellvertretenden Leiter der Delegationen der Union unbedingt notwendig ist, um während der Abwesenheit der Leiter der Delegationen der Union den Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. Die stellvertretenden Leiter der Delegationen der Union sollten diese Befugnis nicht systematisch oder aus Gründen der internen Aufgabenaufteilung ausüben.

(61) Der Rechnungsführer sollte für die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsausführung, der Erhebung der Einnahmen und der Einziehung von Forderungen verantwortlich sein. Der Rechnungsführer sollte die Kassenmittel, Bankkonten und Rechtsträgerdateien verwalten, die Rechnungsführung übernehmen und für die Erstellung der Jahresabschlüsse der Unionsorgane verantwortlich sein. Der Rechnungsführer der Kommission sollte als einzige Person ermächtigt sein, die Rechnungsführungsvorschriften sowie den einheitlichen Kontenplan festzulegen, während die Rechnungsführer anderer Unionsorgane die in ihren Organen geltenden Rechnungsführungsverfahren festlegen sollten.

(62) Die Modalitäten für die Ernennung des Rechnungsführers und für sein Ausscheiden aus dem Amt sollten festgelegt werden.

(63) Der Rechnungsführer sollte Verfahren einrichten, mit denen sichergestellt wird, dass für die Kassenführung eingerichtete Konten sowie Zahlstellen keinen negativen Saldo aufweisen.

(64) Die für die Kassenführung zugelassenen Zahlungsmittel sollten an moderne Zahlungsmethoden, einschließlich Kreditkarten und digitale Brieftaschen, angepasst werden.

(65) Da Zahlungen von Delegationen der Union im Rahmen der Standardvorschriften für Haushalts-, Kassenmittel- und Rechnungsführungsvorgänge (im Folgenden "Haushaltsverfahren") zunehmend über die zentralen Kassenmittel abgewickelt werden und infolgedessen die Zahl der Vorgänge und die über Zahlstellen gezahlten Beträge zurückgehen, ist es angezeigt, die Vorschriften für die Einrichtung, Verwaltung und Kontrolle von Zahlstellen zu vereinfachen.

(66) Es sollte geregelt werden, unter welchen Bedingungen die Mittelverwaltung über Zahlstellen, die eine Ausnahme von den üblichen Haushaltsverfahren darstellt und nur Beträge in geringer Höhe betrifft, in Anspruch genommen werden kann; die Aufgaben und Zuständigkeiten der Zahlstellenverwalter sowie des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers bei der Kontrolle von Zahlstellen sollten präzisiert werden. Aus Gründen der Effizienz sollten bei den Delegationen der Union für Mittel des Einzelplans der Kommission sowie für Mittel des Einzelplans des EAD Zahlstellen eingerichtet werden. Ferner sollte unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Zahlstellen in den Delegationen der Union zugelassen werden, um nach Haushaltsverfahren Zahlungen von geringer Höhe zu leisten. In Bezug auf die Ernennung der Zahlstellenverwalter sollte es möglich sein, diese auch aus dem Kreis des in den Bereichen Krisenmanagement und humanitäre Hilfsmaßnahmen tätigen Personals der Kommission auszuwählen, sofern keine Bediensteten der Kommission, auf die das Statut der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 18 (im Folgenden "Statut") Anwendung findet, zur Verfügung stehen.

(67) Zur Berücksichtigung der Situation im Bereich Krisenmanagement und humanitärer Hilfsmaßnahmen, wenn keine Bediensteten der Kommission, auf die das Statut Anwendung findet, zur Verfügung stehen und durch technische Schwierigkeiten verhindert wird, dass der zuständige Anweisungsbefugte sämtliche rechtlichen Verpflichtungen unterzeichnet, sollte von der Kommission in diesem Bereich beschäftigtes Personal dazu ermächtigt werden, rechtliche Verpflichtungen von sehr niedrigem Wert bis zu 2.500 EUR, die mit Zahlungen der Zahlstellen verknüpft sind, einzugehen, und die Leiter der Delegationen der Union oder ihre Stellvertreter sollten dazu ermächtigt werden, rechtliche Verpflichtungen auf Weisung des zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission einzugehen.

(68) Sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Finanzakteure einmal festgeschrieben, so können sie nur nach Maßgabe der Bedingungen des Statuts zur Verantwortung gezogen werden. In den Unionsorganen wurden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 Fachgremien für finanzielle Unregelmäßigkeiten eingerichtet. Aufgrund der geringen Zahl der ihnen vorgelegten Fälle und aus Gründen der Effizienz ist es angebracht, ihre Funktionen auf das nach der vorliegenden Verordnung eingerichtete interinstitutionelle Gremium (im Folgenden "Gremium") zu übertragen. Das Gremium sollte in Fällen, die ihm von der Kommission oder anderen Organen und Einrichtungen der Union unbeschadet ihrer Verwaltungsautonomie in Bezug auf ihre Bediensteten vorgelegt werden, Anträge bewerten und Empfehlungen zum Treffen von Entscheidungen aussprechen (Ausschluss und Verhängung von finanziellen Sanktionen). Diese Übertragung zielt auch darauf ab, in Fällen, in denen sowohl ein Wirtschaftsteilnehmer als auch ein Bediensteter eines Unionsorgans oder einer Unionseinrichtung beteiligt ist, keine Doppelarbeit entstehen zu lassen und das Risiko widersprüchlicher Empfehlungen zu mindern. Das Verfahren, mit dem ein Anweisungsbefugter sich eine Weisung, die seiner Auffassung nach eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstößt, bestätigen lassen kann, sodass er aus der Verantwortung entlassen wäre, sollte beibehalten werden. Die Zusammensetzung dieses Gremiums sollte geändert werden, wenn es diese Aufgabe erfüllt. Das Gremium sollte keine Ermittlungsbefugnisse haben.

(69) Was die Einnahmen anbelangt, so ist es erforderlich, negative Anpassungen der Eigenmittel zu berücksichtigen, die unter die Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 609/2014 20 und (EU, Euratom) 2021/770 21 des Rates fallen. Vom Fall der Eigenmittel abgesehen, sollten die bestehenden Aufgaben des Anweisungsbefugten, auch in Bezug auf die Kontrolle, in den verschiedenen Etappen des Verfahrens beibehalten werden: Aufstellung der Forderungsvorausschätzung, Erteilung von Einziehungsanordnungen, Versendung der Zahlungsaufforderung, mit der der Schuldner von der Feststellung der Forderung unterrichtet wird, und - falls erforderlich - Entscheidung über einen Forderungsverzicht nach Maßgabe von Kriterien, mit denen die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sichergestellt wird, um für eine effiziente Einziehung von Einnahmen zu sorgen.

(70) Im Fall der Einleitung eines Insolvenzverfahrens im Sinne der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 und insbesondere im Fall von Vergleichen und ähnlichen Verfahren sollte der Anweisungsbefugte in der Lage sein, vollständig oder teilweise auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten.

(71) Es sollten besondere Bestimmungen für Verfahren zur Anpassung und Auf-Null-Setzung einer Forderungsvorausschätzung angewandt werden.

(72) Es ist klarzustellen, zu welchem Zeitpunkt vereinnahmte Beträge aus Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen sowie im Zusammenhang mit diesen aufgelaufene Zinsen und sonstige Einnahmen zu verbuchen sind.

(73) Aufgrund der jüngsten Entwicklungen auf den Finanzmärkten und des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes ist es erforderlich, die Bestimmungen über die auf Geldbußen und andere Strafen angewandten Zinsen zu überarbeiten.

(74) Angesichts der Besonderheiten von Forderungen in Form von Geldbußen oder anderen Strafen, die von den Unionsorganen auf der Grundlage des AEUV oder des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Euratom-Vertrag") verhängt werden, ist es erforderlich, besondere Bestimmungen für die auf fällige, aber noch nicht gezahlte Beträge anzuwendenden Zinssätze festzulegen, wenn diese Beträge durch den Gerichtshof der Europäischen Union erhöht werden.

(75) Die Einziehungsvorschriften sollten sowohl klarer gefasst als auch verschärft werden. Insbesondere sollte präzisiert werden, dass der Rechnungsführer Forderungen der Union auch durch Verrechnung mit Forderungen des Schuldners gegenüber einer mit der Ausführung des Unionshaushalts betrauten Exekutivagentur einziehen muss.

(76) Zur Wahrung von Rechtssicherheit und Transparenz sollten Regeln für die Fristen aufgestellt werden, innerhalb deren Zahlungsaufforderungen zu übermitteln sind.

(77) Um die Verwaltung von Vermögenswerten zu sichern und gleichzeitig der Absicherung und Liquidität des Geldes Vorrang einzuräumen, sollten Beträge aus auf Grundlage des AEUV oder des Euratom-Vertrags verhängten Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen, etwa angefochtene Geldbußen in Wettbewerbssachen, vorläufig eingezogen werden. Die Kommission sollte ferner die Möglichkeit haben, solche Beträge in finanzielle Vermögenswerte zu investieren und festzulegen, für welche Zwecke die daraus hervorgehenden Erträge zu verwenden sind. Da die Kommission nicht das einzige zur Verhängung von Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen berechtigte Unionsorgan ist, ist es erforderlich, Bestimmungen für von anderen Unionsorganen verhängte Geldbußen, andere Strafen oder Sanktionen sowie Regeln für deren Einziehung festzulegen, die denen der Kommission entsprechen.

(78) Damit der Kommission alle für die Annahme der Finanzierungsbeschlüsse erforderlichen Informationen vorliegen, sind die Mindestanforderungen an den Inhalt von Finanzierungsbeschlüssen über Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich (im Folgenden "Unions-Treuhandfonds"), Preise, Finanzierungsinstrumente, Mischfinanzierungsfazilitäten oder -plattformen und Haushaltsgarantien festzulegen. Um potenziellen Empfängern eine längerfristige Perspektive zu eröffnen, sollte es zulässig sein, dass Finanzierungsbeschlüsse für mehr als ein Haushaltsjahr angenommen werden, wobei die Umsetzung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für das jeweilige Haushaltsjahr steht. Ferner ist es notwendig, die Zahl der für einen Finanzierungsbeschluss erforderlichen Elemente zu verringern. Im Sinne der Vereinfachung sollte der Finanzierungsbeschluss gleichzeitig als Jahres- bzw. Mehrjahresarbeitsprogramm dienen. Da der Beitrag, der den in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union gewährt wird, bereits im jährlichen Haushaltsplan festgesetzt wird, sollte es nicht notwendig sein, hierfür einen gesonderten Finanzierungsbeschluss zu erlassen.

(79) Bei den Ausgaben sind der Zusammenhang zwischen Finanzierungsbeschlüssen, globalen Mittelbindungen und Einzelmittelbindungen sowie die Begriffe Mittelbindung und rechtliche Verpflichtung zu klären, um klare Rahmenbedingungen für die einzelnen Etappen des Haushaltsvollzugs vorzugeben.

(80) Um insbesondere die Zahl der in den Delegationen und Vertretungen der Union eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen sowie die Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen, mit denen die Delegationen und Vertretungen konfrontiert sind, sollten auch dann vorläufige Mittelbindungen möglich sein, wenn Endempfänger und Betrag bekannt sind.

(81) Um den EGFL, sobald dies technisch machbar ist, mit den allgemeinen Rechnungsführungs- und Haushaltsverfahren in Einklang zu bringen, sollte es möglich sein, Einzelmittelbindungen für die Durchführung von Zahlungen vorzunehmen, ohne dass hierfür zunächst eine vorläufige globale Mittelbindung vorgenommen werden muss, bevor innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Monaten oder - unter bestimmten Voraussetzungen - eines längeren Zeitraums Einzelmittelbindungen erfolgen. Um im ersten Monat des Haushaltsjahres Einzelmittelbindungen und Zahlungen vornehmen zu können, sollten darüber hinaus im Dezember die laufenden Verwaltungsausgaben für den EGFL zu den Ausgabenarten hinzugerechnet werden, für die im Voraus geleistete Zahlungen bewilligt werden.

(82) In Bezug auf die verschiedenen Zahlungen, die Anweisungsbefugte vornehmen können, sollte - im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung - Klarheit hinsichtlich der verschiedenen Zahlungsarten geschaffen werden. Die Vorschriften für die Abrechnung von Vorfinanzierungen sollten präzisiert werden, insbesondere für Fälle, in denen keine Zwischenabrechnung möglich ist. Deshalb sollten geeignete Bestimmungen in die eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen aufgenommen werden.

(83) In dieser Verordnung sollte festgeschrieben werden, dass Zahlungen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen müssen und dass Gläubiger bei Überschreitung dieser Fristen Anspruch auf Verzugszinsen zulasten des Haushalts haben; hiervon ausgenommen sind Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank (EIB) und der Europäische Investitionsfonds (EIF).

(84) Die Kernelemente elektronischer Rechnungen bei öffentlichen Aufträgen sollten auf den Vorschriften der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 23 beruhen.

(85) Aus Gründen der Klarheit sollte die Definition ungeeigneter Angebote bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dahin gehend geändert werden, dass sie auch Angebote umfasst, bei denen der Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu der Auftragsvergabe hat.

(86) Es muss klargestellt werden, dass Einzelverträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen, die mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen werden, innerhalb der im Rahmenvertrag festgelegten Grenzen vergeben und geändert werden können.

(87) Da die Ex-ante-Veröffentlichungsmaßnahmen bei offenen Verfahren, bei nicht offenen Verfahren und bei Vergabeverfahren mit Verhandlung identisch sind, sollte im Anschluss an ein erfolgloses Vergabeverfahren mit Verhandlung unter bestimmten Bedingungen die Anwendung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung gestattet werden.

(88) Sind die Verfahren für solche Dienstleistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht für den Wettbewerb geöffnet, so müssen die von Notaren erbrachten Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen vom Anwendungsbereich der Vorschriften für die Auftragsvergabe dieser Verordnung ausgenommen werden.

(89) Für Dienstleistungen von mitgliedstaatlichen Organisationen, die nicht an Wettbewerbsverfahren teilnehmen können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung durchzuführen.

(90) Um die Einhaltung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 24 sicherzustellen, sollte der Anweisungsbefugte verlangen, dass die Nachweise für die Ausschluss- und Eignungskriterien vor der Vergabeentscheidung vorgelegt werden.

(91) Es ist angebracht, die Bestimmungen über die Feststellung und Bewilligung von Ausgaben in einem Artikel zusammenzufassen und den Begriff "Aufhebung" zu definieren. Da die Transaktionen über IT-Systeme abgewickelt werden, sollte "Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks" - außer in einer begrenzten Zahl von Fällen - durch "elektronisch gesicherte Unterschrift" ersetzt werden. Außerdem ist klarzustellen, dass die Feststellung von Ausgaben für alle förderfähigen Kosten gilt, einschließlich Kosten, die, wie bei der Abrechnung von Vorfinanzierungen, nicht mit einem Zahlungsantrag verbunden sind.

(92) Um die Komplexität zu verringern, die bestehenden Vorschriften zu straffen und die Lesbarkeit dieser Verordnung zu verbessern, sollten gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, die für mehrere Instrumente des Haushaltsvollzugs gelten. Aus diesen Gründen sollten gewisse Bestimmungen zusammengefasst werden, und bei anderen Bestimmungen sollten Wortlaut und Geltungsbereich angeglichen und unnötige Wiederholungen und Querverweise gestrichen werden.

(93) Jedes Unionsorgan sollte einen Begleitausschuss für die interne Prüfung einrichten, dessen Aufgabe es ist, die Unabhängigkeit des internen Prüfers zu garantieren, die Qualität der Tätigkeit im Rahmen der internen Prüfung zu überwachen und sicherzustellen, dass im Rahmen der internen und externen Prüfung ausgesprochene Empfehlungen von seinen Dienststellen ordnungsgemäß berücksichtigt und weiterverfolgt werden. Über die Zusammensetzung dieses Begleitausschusses für die interne Prüfung sollte das jeweilige Unionsorgan unter Berücksichtigung seiner organisatorischen Autonomie und der Bedeutung einer Beratung durch unabhängige Sachverständige befinden.

(94) Leistung und Ergebnisse von Projekten, die aus dem Haushalt finanziert werden, sollten stärker in den Vordergrund gerückt werden. Daher ist es angemessen, zusätzlich zu den bereits etablierten Formen von Unionsbeiträgen (Erstattung der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten, Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalsatz-Finanzierungen) eine weitere Finanzierungsform einzuführen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft ist. Diese zusätzliche Finanzierungsform sollte sich auf die Erfüllung bestimmter Bedingungen ex ante oder auf die Erzielung von Ergebnissen stützen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden.

(95) Erfolgt der Unionsbeitrag in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung und beruht die Erstattung auf Ergebnissen, so sollte das Erreichen dieser Ergebnisse anhand vorab festgelegter Etappenziele oder Zielwerte gemessen werden, deren Erreichen vor der Zahlung des Beitrags überprüft werden sollte. Mit dem Erreichen der Etappenziele oder Zielwerte zusammenhängende Aufzeichnungen und Belege sollten für Ex-post-Überprüfungen oder -Prüfungen, etwa durch den Rechnungshof, aufbewahrt werden.

(96) Wenn die Kommission Bewertungen der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Empfänger von Unionsmitteln oder ihrer Systeme und Verfahren durchführt, sollte sie auf bereits von ihr selbst, von anderen Stellen oder von Gebern wie nationalen Agenturen und internationalen Organisationen durchgeführte Bewertungen zurückgreifen dürfen, damit dieselben Empfänger nicht doppelt bewertet werden. Von der Möglichkeit, auf Bewertungen anderer Stellen zurückzugreifen, sollte Gebrauch gemacht werden, wenn diese Bewertungen unter Einhaltung von Bedingungen durchgeführt wurden, die den in dieser Verordnung für die betreffende Haushaltsvollzugsart festgelegten Bedingungen gleichwertig sind. Diese Berücksichtigung vorliegender Bewertungen zwischen Gebern sollte unterstützt werden, indem die Kommission die Anwendung international anerkannter Standards oder international bewährter Verfahren fördert.

(97) Außerdem gilt es, keine Situationen entstehen zu lassen, in denen der Empfänger von Unionsmitteln mehrmals von verschiedenen Stellen in Bezug auf die Verwendung dieser Mittel geprüft wird. Daher sollte es möglich sein, auf bereits von unabhängigen Prüfern durchgeführte Prüfungen zurückzugreifen, sofern deren Befähigung und Unabhängigkeit hinreichend belegt sind und sofern diese Prüfungstätigkeiten nach international anerkannten Prüfungsstandards, die hinreichende Gewähr bieten, vorgenommen wurden und sich auf Jahresabschlüsse und Berichte beziehen, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben. Solche Prüfungen sollten dann die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit der Verwendung von Unionsmitteln bilden. Zu diesem Zweck ist es wichtig, sicherzustellen, dass dem Europäischen Parlament, der Kommission, dem Rechnungshof und den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Bericht des unabhängigen Prüfers und die zugehörigen Prüfungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden.

(98) Um auf Bewertungen und Prüfungen zurückgreifen zu können und den Verwaltungsaufwand für die Personen und Stellen, die Unionsmittel erhalten, zu verringern, ist es wichtig, sicherzustellen, dass alle Informationen, die bei Unionsorganen, Verwaltungsbehörden oder anderen Einrichtungen und Stellen, die Unionsmittel ausführen, bereits verfügbar sind, wiederverwendet und so verhindert wird, dass mehrmals dieselben Anfragen an Empfänger oder Begünstigte gerichtet werden.

(99) Um einen Mechanismus für eine langfristige Zusammenarbeit mit Empfängen von Finanzmitteln bereitzustellen, sollte die Möglichkeit zur Unterzeichnung von Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen vorgesehen werden. Die Umsetzung von Rahmenfinanzpartnerschaften sollte mittels Finanzhilfen oder Beitragsvereinbarungen mit Personen und Stellen erfolgen, die Unionsmittel ausführen. Zu diesem Zweck sollten die Mindestanforderungen an den Inhalt solcher Beitragsvereinbarungen festgelegt werden. Der Zugang zu Unionsmitteln sollte durch Rahmenfinanzpartnerschaften nicht auf ungerechtfertigte Weise eingeschränkt werden.

(100) Die für die verschiedenen Instrumente des Haushaltsvollzugs, wie Finanzhilfen, Auftragsvergabe, indirekte Mittelverwaltung, Preise usw. geltenden Bedingungen und Verfahren für die Aussetzung, die Kündigung oder die Kürzung eines Beitrags der Union sollten harmonisiert werden. Die Gründe für Aussetzungen, Kündigungen und Kürzungen sollten definiert werden. Werden im Laufe eines Gewährungsverfahrens Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, so sollte der zuständige Anweisungsbefugte bestimmte Korrekturmaßnahmen ergreifen, es sei denn, es ist gerechtfertigt, dass keine Maßnahmen ergriffen werden, beispielsweise wenn die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung im Interesse des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung liegt oder wenn die Dienstkontinuität sichergestellt werden muss.

(101) In dieser Verordnung sollten pauschale Fristen festgelegt werden, innerhalb deren Dokumente im Zusammenhang mit Unionsbeiträgen von den Empfängern aufbewahrt werden müssen, damit keine abweichenden oder unverhältnismäßigen vertraglichen Bedingungen vereinbart werden und gleichzeitig der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ausreichend Zeit gegeben wird, Zugang zu solchen Daten und Dokumenten zu erhalten und Ex-post-Überprüfungen und -Prüfungen durchzuführen. Außerdem sollte jede Person oder Stelle, die Unionsmittel empfängt, zur Kooperation beim Schutz der finanziellen Interessen der Union verpflichtet werden.

(102) Um Teilnehmer und Empfänger angemessen zu informieren und sicherzustellen, dass sie ihr Recht auf Verteidigung ausüben können, sollte Teilnehmern und Empfängern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, bevor eine Maßnahme getroffen wird, durch die sie in ihren Rechten beeinträchtigt werden, und sie sollten über die Rechtsbehelfe informiert werden, die ihnen zur Anfechtung einer solchen Maßnahme zur Verfügung stehen.

(103) Im Rahmen eines Gewährungsverfahrens ist es nicht erforderlich, dass der zuständige Anweisungsbefugte einem Teilnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, wenn dieser Teilnehmer im Rahmen eines Gewährungsverfahrens abgelehnt wurde. Zur Wahrung der Rechtssicherheit sollte dies auch in der Bestimmung über kontradiktorische Verfahren und Rechtsbehelfe präzisiert werden.

(104) Da das geopolitische Umfeld mit sich rasch entwickelnden hybriden Bedrohungen und Cyberbedrohungen eine immer größere Herausforderung ist und ein digitaler Wandel vollzogen werden muss, dem ein Risiko technischer Schwachstellen innewohnt, muss die Union für den Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung in der Union oder in ihren Mitgliedstaaten sorgen, wie es in der öffentlichen Ordnung und im Recht zum Ausdruck kommt. Dies betrifft die Wahrung grundlegender Interessen der Gesellschaft wie die Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit, die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und von Betrug. Die Vergabe von Unionsmitteln im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten und Interessen wie digitaler Infrastruktur oder Weltrauminfrastruktur und Kommunikations- und Informationssystemen sowie -diensten kann unter Achtung aller internationalen Abkommen der Union die Anwendung besonderer Bedingungen erfordern, um einen solchen Schutz auch im Hinblick auf die Integrität der Kommunikations- und Informationssysteme und der damit verbundenen Lieferketten sicherzustellen. Es sollte präzisiert werden, welchen Arten von Bedingungen und Anforderungen ihre Anwendung unterliegt. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Bedingungen sind jedoch nicht erschöpfend, und es ist möglich, dass in einen Basisrechtsakt besondere Bedingungen aufgenommen werden, sofern die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen und Verfahren in Bezug auf den Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung dadurch nicht geändert werden und nicht von ihnen abgewichen wird.

(105) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollte die Kommission ein Früherkennungs- und Ausschlusssystem einrichten.

(106) Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem sollte auf Teilnehmer, auf Empfänger, auf Stellen, deren Kapazitäten der Bewerber oder der Bieter in Anspruch nehmen will, auf Unterauftragnehmer von Auftragnehmern, auf wirtschaftliche Eigentümer und verbundene Stellen einer ausgeschlossenen Stelle, auf natürliche Personen, auf Garantiegeber, auf jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält (bei Haushaltsausführung im Wege der indirekten Mittelverwaltung), auf jede Person oder Stelle, die Unionsmittel im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten erhält, die der direkten Mittelverwaltung unterliegen, auf Teilnehmer oder Empfänger, über die Stellen, die Aufgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung wahrnehmen, Informationen zur Verfügung gestellt haben, und auf Sponsoren Anwendung finden.

(107) Zur Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union sollte das Früherkennungs- und Ausschlusssystem gestärkt werden. Es muss verhindert werden, dass eine Person oder Stelle, die sich in einer Ausschlusssituation befindet, Mittel beantragen kann, ausgewählt werden kann, Mittel ausführen kann oder im Rahmen eines Programms mit geteilter Mittelverwaltung solche Mittel erhalten kann. Im Fall einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung sollte der zuständige Anweisungsbefugte eine Person oder Stelle ausschließen können, sofern sie sich in einer Ausschlusssituation befindet und als nicht zuverlässig erachtet wird, weil sie bestimmte schwere Verfehlungen begangen hat. Unbeschadet von in anderen Basisrechtsakten festgelegten Informationspflichten sollten Personen und Stellen, die den Haushaltsplan im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung ausführen, der Kommission über alle offiziellen Kanäle, etwa über das von der Kommission eingerichtete automatisierte Informationssystem, das derzeit für die Meldung von Betrug und Unregelmäßigkeiten genutzt wird (im Folgenden "Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten"), Informationen zu festgestellten Sachverhalten und Erkenntnissen im Zusammenhang mit solchen rechtskräftigen Gerichts- bzw. bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen nur unter Bezugnahme auf die in Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe d genannten Gründe übermitteln, wenn sie von solchen Informationen Kenntnis erlangen. Liegt weder eine rechtskräftige Gerichts- noch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vor, so sollte der zuständige Anweisungsbefugte auf der Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung durch das Gremium unter Berücksichtigung von Tatsachen und Feststellungen, die im Rahmen von Prüfungen oder Untersuchungen des OLAF, der EUStA oder des Rechnungshofs oder im Rahmen anderer unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten durchgeführter Überprüfungen, Prüfungen oder Kontrollen festgestellt bzw. gemacht wurden, den Ausschluss vornehmen können. Ein solcher Ausschluss sollte in der Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems erfasst werden. Personen und Stellen, die den Haushaltsplan im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung ausführen, sollten vor der Vergabe von Unionsmitteln oder der Auswahl von Teilnehmern und Begünstigten die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems konsultieren. Diese Konsultation sollte in Bezug auf die Person oder Stelle durchgeführt werden, die Unionsmittel beantragt hat bzw. für die Ausführung von Unionsmitteln ausgewählt wurde. Im Interesse einer wirksamen Umsetzung des Früherkennungs- und Ausschlusssystems sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in der Datenbank erfassten Ausschlüsse in Bezug auf Personen oder Stellen, die Unionsmittel beantragt oder für die Ausführung von Unionsmitteln ausgewählt wurden, während des gesamten Zeitraums dieser Ausschlüsse durchsetzen. Solche Ausschlüsse sollten die Integrität des Vergabe- bzw. Auswahlverfahrens unberührt lassen und die Teilnahme von Personen oder Stellen verhindern, die an einem schwerwiegenden Fehlverhalten beteiligt sind. Zahlungsanträge von Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung für Ausgaben im Zusammenhang mit einer ausgeschlossenen Person oder Stelle sollten nicht erstattet werden. Werden Mittel im Rahmen leistungsbasierter Rahmen an die Mitgliedstaaten ausgezahlt, so sollten besondere, in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegte Vorschriften gelten.

(108) Es muss hervorgehoben werden, dass das Früherkennungs- und Ausschlusssystem nur in Bezug auf Unionsmittel zur Anwendung kommen sollte, die im Zuge der direkten Mittelverwaltung an die Mitgliedstaaten ausgezahlt werden, wobei die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, soweit die Kommission innerhalb des jeweiligen Rechtsrahmens entsprechende Zuständigkeiten hat. Daher sollten sich die Zuständigkeiten der Kommission auf die Verpflichtung beschränken, das Gremium mit einem Fall zu befassen, um eine Person oder Stelle auszuschließen, wenn der Anweisungsbefugte aufgrund rechtskräftiger Gerichts- und bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen oder von Tatsachen und Feststellungen, die im Rahmen von Prüfungen oder Untersuchungen des OLAF, der EUStA oder des Rechnungshofs oder im Rahmen anderer unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten durchgeführter Überprüfungen, Prüfungen oder Kontrollen festgestellt bzw. gemacht wurden, Kenntnis von schweren Verfehlungen erlangt. Unbeschadet dieser Zuständigkeiten der Kommission sind die Mitgliedstaaten weiterhin dafür verantwortlich, die in der Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems erfassten Informationen über Ausschlussentscheidungen zu überprüfen, solche Entscheidungen durchzusetzen und sicherzustellen, dass für eine Person oder Stelle, die sich in einer solchen Ausschlusssituation befindet, kein Zahlungsantrag eingereicht wird. Unbeschadet der sektorspezifischen Vorschriften und der freiwilligen Anwendung sollte das Früherkennungs- und Ausschlusssystem keine Anwendung auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 finden.

(109) Für den Fall, dass beschlossen wird, eine Person oder Stelle in die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems aufzunehmen, und zwar auf Basis einer Ausschlusssituation für eine natürliche oder juristische Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans jener Person oder Stelle ist, oder bezüglich jener Person oder Stelle, die Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, oder für eine natürliche oder juristische Person, die unbegrenzt für die Schulden jener Person oder Stelle haftet, oder für eine natürliche Person, die bei der Vergabe oder Umsetzung einer rechtlichen Verpflichtung eine entscheidende Funktion hat, sollte klargestellt werden, dass die in der Datenbank gespeicherten Informationen Angaben über diese Personen umfassen.

(110) Die Entscheidung, über einen Ausschluss einer Person oder Stelle von der Teilnahme an Gewährungsverfahren oder über die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen eine Person oder Stelle, und die Entscheidung zur Veröffentlichung der damit zusammenhängenden Informationen sollten vom zuständigen Anweisungsbefugten unter Berücksichtigung seiner Verwaltungsautonomie getroffen werden. In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung und in Fällen im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vertragsverletzung sollte der zuständige Anweisungsbefugte seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Empfehlung des Gremiums auf der Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung treffen. In Fällen, in denen die Dauer des Ausschlusses nicht in der rechtskräftigen Gerichts- bzw. bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung festgelegt wurde, sollte das Gremium auch die Dauer des Ausschlusses bewerten.

(111) Das Gremium sollte die kohärente Funktionsweise des Früherkennungs- und Ausschlusssystems sicherstellen. Das Gremium sollte sich aus einem ständigen Vorsitzenden, einem den Vorsitz vertretenden ständigen stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Vertretern der Kommission und einem Vertreter des antragstellenden Anweisungsbefugten zusammensetzen.

(112) Um das Früherkennungs- und Ausschlusssystem an die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge anzugleichen und seine Wirksamkeit zu erhöhen, sollte der Versuch, Einfluss auf die Vergabe von Unionsmitteln zu nehmen oder Unionsmittel unrechtmäßig zu erhalten, auch im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, ausdrücklich als Sonderfall des Ausschlusses aufgrund eines schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens aufgenommen werden.

(113) Unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte der zuständige Anweisungsbefugte eine Person oder Stelle ausschließen, wenn sie ihre mangelnde Integrität dadurch unter Beweis gestellt hat, dass sie rechtswidrig gehandelt und somit die in Artikel 2 EUV und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Werte verletzt hat, etwa Aufstachelung zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe, wenn durch das Verhalten die Erfüllung des Vertrags beeinträchtigt werden kann.

(114) Im Fall einer vorsätzlich und ungerechtfertigterweise mangelnden Zusammenarbeit bei Untersuchungen, Überprüfungen oder Prüfungen, die von einem Anweisungsbefugten, dem OLAF, der EUStA oder dem Rechnungshof durchgeführt werden, sollte ein autonomer Ausschlussgrund zum Tragen kommen, da dies schwerwiegende Auswirkungen auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union haben kann.

(115) Durch die vorläufige rechtliche Bewertung wird der abschließenden Beurteilung der Verhaltensweise der betreffenden Person oder Stelle nach nationalem Recht durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht vorgegriffen. Die Empfehlungen des Gremiums sowie die Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten sollten daher nach der Übermittlung dieser abschließenden Beurteilung überprüft werden.

(116) Eine Person oder Stelle sollte vom zuständigen Anweisungsbefugten dann ausgeschlossen werden, wenn eine rechtskräftige Gerichts- bzw. bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt wegen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, Nichterfüllung - mit oder ohne Vorsatz - der Verpflichtungen zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern, Errichtung einer Stelle unter einer anderen gerichtlichen Zuständigkeit mit der Absicht, steuerliche, soziale oder rechtliche Verpflichtungen zu umgehen, Betrugs zum Nachteil des Haushalts, Korruption, Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, terroristischer Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten, Kinderarbeit bzw. anderer Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel oder der Begehung einer Unregelmäßigkeit. Ferner sollte eine Person oder Stelle auch im Fall einer schwerwiegenden Verletzung einer rechtlichen Verpflichtung, einschließlich eines Verstoßes gegen die Anforderung, Verträge nach den höchsten fachlichen Standards zu erfüllen, oder bei Insolvenz oder im Fall der Verweigerung der Zusammenarbeit im Rahmen von Untersuchungen, Überprüfungen oder Prüfungen ausgeschlossen werden. Bei der Beurteilung dieser Ausschlussgründe könnten unverhältnismäßig schädigende Handlungen, die im internationalen Handelsrecht verurteilt werden, als relevanter Faktor angesehen werden, wenn sie mit schwerwiegendem beruflichem Fehlverhalten verbunden sind.

(117) Im Einklang mit dem Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 26 sollte sich der Anweisungsbefugte bei Entscheidungen über den Ausschluss einer Person oder Stelle aufgrund eines schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens auf hinreichend qualifizierte, überzeugende und konkrete Beweise stützen, anhand deren klar und eindeutig nachgewiesen werden kann, dass sich der Antragsteller an einem rechtswidrigen Verhalten beteiligt hat, das sich auf seine berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt und ferner vorsätzlich oder grob fahrlässig im Sinne der vorliegenden Verordnung erfolgt ist.

(118) Bei der Entscheidung über einen Ausschluss einer Person oder Stelle oder über die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen eine Person oder Stelle und bei Veröffentlichung der betreffenden Information sollte der zuständige Anweisungsbefugte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, indem er insbesondere Folgendes berücksichtigt: die Schwere der Umstände, ihre Auswirkungen auf den Haushalt, die seit dem Verhalten verstrichene Zeit, die Dauer des Verhaltens und etwaige Wiederholungsfälle, die Frage, ob das Verhalten vorsätzlich war, oder den Grad der Fahrlässigkeit, sowie das Ausmaß der Zusammenarbeit der Person oder Stelle mit der jeweils zuständigen Behörde und der Beitrag dieser Person oder Stelle zu der Untersuchung.

(119) Der zuständige Anweisungsbefugte sollte eine Person oder Stelle auch dann ausschließen können, wenn eine natürliche oder juristische Person, die unbeschränkt für die Schulden dieses Wirtschaftsteilnehmers haftet, zahlungsunfähig ist oder sich in einer mit einem Insolvenzverfahren vergleichbaren Lage befindet oder wenn eine natürliche oder juristische Person ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern nicht nachkommt und wenn sich diese Umstände auf die finanzielle Lage dieses Wirtschaftsteilnehmers auswirken.

(120) Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union weiter zu verbessern, sollte es dem Anweisungsbefugten möglich sein, wirtschaftliche Eigentümer und verbundene Stellen der ausgeschlossenen Stelle, die an einem Fehlverhalten der ausgeschlossenen Stelle beteiligt waren, auszuschließen oder eine finanzielle Sanktion gegen sie zu verhängen. Durch die Möglichkeit, wirtschaftliche Eigentümer und verbundene Stellen auszuschließen, soll verhindert werden, dass eine Person oder Stelle, die von der Auswahl für die Ausführung von Unionsmitteln ausgeschlossen wurde, über ein neues Unternehmen oder über bestehende verbundene Stellen weiter an Vergabe- und Gewährungsverfahren teilnimmt.

(121) Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem sollte, um seine Wirksamkeit zu erhöhen, unbeschadet des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch auf natürliche Personen angewendet werden, die für das Fehlverhalten einer Stelle verantwortlich sind, sodass sie daran gehindert werden, an Gewährungsverfahren teilzunehmen oder für die Ausführung von Unionsmitteln entweder ad personam oder über eine neue Unternehmensidentität ausgewählt zu werden.

(122) Auf Antrag des Anweisungsbefugten sollte das Gremium des Früherkennungs- und Ausschlusssystems die Möglichkeit haben, seine Empfehlungen im Wege eines beschleunigten Verfahrens auszusprechen, unbeschadet des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ein solches Verfahren sollte angewendet werden, wenn die Umstände oder die Art des Falls dies erfordern, z.B. wenn eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung von einer Behörde eines Mitgliedstaats erlassen wurde, die Dauer des Ausschlusses jedoch nicht festgelegt ist, oder wenn eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung von einem Drittland erlassen wurde oder wenn gegen die Person oder Stelle aufgrund eines Beschlusses internationaler Organisationen bereits eine dem Ausschluss gleichwertige Sanktion verhängt wurde.

(123) Gegen eine Person oder Stelle sollte keine Entscheidung über einen Ausschluss getroffen werden, wenn sie Abhilfemaßnahmen getroffen und damit ihre Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt hat. Bei sehr schwerwiegenden kriminellen Aktivitäten sollte diese Möglichkeit jedoch entfallen.

(124) Angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es angezeigt, zwischen einerseits den Fällen zu unterscheiden, in denen eine finanzielle Sanktion als Alternative zum Ausschluss verhängt werden kann, und andererseits den Fällen, in denen die Schwere des Verhaltens des betreffenden Empfängers bei dem Versuch zur unrechtmäßigen Erlangung von Unionsmitteln zusätzlich zu dem Ausschluss die Verhängung einer finanziellen Sanktion rechtfertigt, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Auch die Höchstbeträge der finanziellen Sanktionen, die der öffentliche Auftraggeber verhängen kann, sollten festgelegt werden.

(125) Eine finanzielle Sanktion sollte nur gegen einen Empfänger und nicht gegen einen Teilnehmer verhängt werden, da die Höhe der zu verhängenden finanziellen Sanktion auf Grundlage des Werts der betreffenden rechtlichen Verpflichtung berechnet wird.

(126) Die Möglichkeit über einen Ausschluss oder die Verhängung finanzieller Sanktionen zu entscheiden, lässt die Möglichkeit von Vertragsstrafen wie etwa pauschaliertem Schadenersatz unberührt.

(127) Der Ausschluss sollte wie in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehen zeitlich befristet sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

(128) Es ist notwendig, den Zeitpunkt des Beginns und die Dauer der Verjährungsfrist für die Entscheidungen über einen Ausschluss oder für die Verhängung von finanziellen Sanktionen festzulegen.

(129) Es ist wichtig, dass die durch den Ausschluss und die finanzielle Sanktion erzielte abschreckende Wirkung verstärkt werden kann. Dies sollte dadurch erfolgen können, dass die Informationen über den Ausschluss und/oder die finanzielle Sanktion unter Einhaltung der Datenschutzanforderungen der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Verordnung (EU) 2016/679 veröffentlicht werden können. Diese Veröffentlichung soll zur Gewährleistung beitragen, dass sich dasselbe Verhalten nicht wiederholt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte klargestellt werden, unter welchen Umständen keine Veröffentlichung erfolgen sollte. Der zuständige Anweisungsbefugte sollte bei seiner Beurteilung etwaige Empfehlungen des Gremiums berücksichtigen. Im Fall natürlicher Personen sollten personenbezogene Daten nur unter außergewöhnlichen Umständen veröffentlicht werden, wenn dies aufgrund der Schwere des Verhaltens oder seiner Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union gerechtfertigt ist.

(130) Informationen über einen Ausschluss oder eine finanzielle Sanktion sollten nur in bestimmten Fällen, z.B. bei schwerwiegendem beruflichen Fehlverhalten, Betrug, einem erheblichen Mangel bei der Erfüllung der Hauptverpflichtungen einer aus dem Haushalt finanzierten rechtlichen Verpflichtung, bei einer Unregelmäßigkeit oder im Fall der Errichtung einer Stelle in einer anderen gerichtlichen Zuständigkeit mit der Absicht, steuerliche, soziale oder rechtliche Verpflichtungen zu umgehen, veröffentlicht werden.

(131) Die Kriterien für einen Ausschluss sind präzise von den Kriterien für eine etwaige Ablehnung in einem konkreten Gewährungsverfahren zu unterscheiden.

(132) Die Informationen über die Früherkennung von Risiken und Entscheidungen über einen Ausschluss und die Verhängung von finanziellen Sanktionen gegen Personen oder Stellen sollten zentralisiert werden. Zu diesem Zweck sollten einschlägige Informationen in einer Datenbank gespeichert werden, die von der Kommission eingerichtet und von ihr als Eigentümerin des zentralisierten Systems geführt wird. Dieses System sollte in Übereinstimmung mit dem Recht auf Privatsphäre und dem Schutz personenbezogener Daten verwaltet werden.

(133) Für die Einrichtung und den Betrieb dieses Früherkennungs- und Ausschlusssystems sollte zwar die Kommission zuständig sein, doch sollten die anderen Unionsorgane und -einrichtungen und alle Personen und Stellen, die Aufgaben im Rahmen des Vollzugs der direkten, geteilten und indirekten Verwaltung der Unionsmittel übernehmen, an diesem System mitwirken, indem sie der Kommission einschlägige Informationen übermitteln. Der zuständige Anweisungsbefugte und das Gremium sollten der Person oder Stelle das Recht auf Verteidigung garantieren. Die gleichen Rechte sollten Personen bzw. Stellen im Zusammenhang mit der Früherkennung erhalten, wenn der Anweisungsbefugte einen Verfahrensakt beabsichtigt, mit dem die betreffende Person bzw. Stelle in ihren Rechten beeinträchtigt werden könnte. Bei Betrug, Korruption oder einer anderen, den finanziellen Interessen der Union schadenden rechtswidrigen Tätigkeit, über die noch keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung gefällt wurde, sollten der zuständige Anweisungsbefugte die Unterrichtung der Person bzw. Stelle und das Gremium die Anhörung der Person bzw. Stelle aufschieben können. Ein solcher Aufschub sollte nur dann begründet sein, wenn aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit der Untersuchung oder einzelstaatlicher Gerichtsverfahren gewahrt werden muss.

(134) Dem Gerichtshof der Europäischen Union sollte gemäß Artikel 261 AEUV die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung in Bezug auf die Entscheidungen über einen Ausschluss und die Verhängung von finanziellen Sanktionen nach dieser Verordnung übertragen werden.

(135) Um gegen Versuche von Stellen, mögliche nachteilige Folgen ihres Fehlverhaltens zu verhindern, vorzugehen, sollten im Rahmen von Früherkennungs- und Ausschlussverfahren unter genau festgelegten Bedingungen Vorschriften für die Meldung festgelegt werden. Darüber hinaus sollte für solche Verfahren die Nutzung eines elektronischen Datenaustauschsystems vorgeschrieben sein.

(136) Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union in Bezug auf alle Arten des Haushaltsvollzugs zu erleichtern, sollten alle am Haushaltsvollzug mitwirkenden Personen und Stellen die Möglichkeit haben, Zugang zur Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems zu erlangen und die von Anweisungsbefugten auf Unionsebene beschlossenen Ausschlüsse zu prüfen. Die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems sollte vor der Vergabe bzw. der Auswahl einer Person oder Stelle für die Ausführung oder den Erhalt von Unionsmitteln konsultiert werden. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, die Datenbank auch in anderen Phasen der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung zu konsultieren.

(137) Durch diese Verordnung sollten das Ziel der elektronischen Verwaltung (e-Government), insbesondere die Verwendung elektronischer Daten, beim Informationsaustausch zwischen den Unionsorganen und Dritten gefördert werden.

(138) Fortschritte hin zum elektronischen Datenaustausch und zur Einreichung von Dokumenten auf elektronischem Wege - falls zweckmäßig auch zur elektronischen Auftragsvergabe -, die eine wesentliche Vereinfachung darstellen, sollten mit klaren Bedingungen für die Abnahme der zu verwendenden Systeme einhergehen, damit eine rechtlich verlässliche Grundlage für deren Nutzung geschaffen wird, und zugleich sollten, wie in der vorliegenden Verordnung vorgesehen, Teilnehmer, Empfänger und Anweisungsbefugte über hinreichende Flexibilität bei der Verwaltung der Unionsmittel verfügen.

(139) Um die Governance und die Qualität interoperabler digitaler öffentlicher Dienste zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten, die Unionsorgane, die Exekutivagenturen und die Einrichtungen der Union so weit wie möglich den Europäischen Interoperabilitätsrahmen anwenden.

(140) Es sollten Vorschriften über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Ausschusses festgelegt werden, der die Antragsunterlagen bei Vergabeverfahren, Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen oder Wettbewerben um Preise bewertet. Der Ausschuss sollte die Möglichkeit haben, externe Sachverständige aufzunehmen, wenn diese Möglichkeit im Basisrechtsakt vorgesehen ist.

(141) Im Einklang mit dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis sollte der Anweisungsbefugte Klarstellungen oder fehlende Unterlagen anfordern, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen und ohne dass dies zu wesentlichen Änderungen bei den Antragsunterlagen führt. In hinreichend begründeten Fällen kann der Anweisungsbefugte beschließen, dies nicht zu tun. Darüber hinaus sollte der Anweisungsbefugte offensichtliche Fehler berichtigen können oder die Teilnehmer auffordern können, solche Fehler zu berichtigen.

(142) Im Sinne der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte sich die Kommission bei der Auszahlung von Vorfinanzierungsbeträgen durch Garantien absichern. Für Auftragnehmer und Begünstigte sollte keine automatische Verpflichtung bestehen, Garantien zu leisten, sondern die Verpflichtung sollte sich aus einer Risikoanalyse ableiten. Wenn der Anweisungsbefugte im Verlauf der Umsetzung feststellt, dass ein Garantiegeber nicht oder nicht mehr befugt ist, Garantien im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht zu leisten, sollte der Anweisungsbefugte berechtigt sein, die Ersetzung der Garantie zu verlangen.

(143) Die bislang unterschiedlichen Regelungen für die direkte und die indirekte Mittelverwaltung, insbesondere in Bezug auf den Begriff "Haushaltsvollzugsaufgaben", haben zu Verwirrung geführt und bergen das Risiko von Einordnungsfehlern, und zwar sowohl bei der Kommission als auch bei ihren Partnern; deshalb sollten diese Regelungen vereinfacht und harmonisiert werden.

(144) Die Bestimmungen zu Ex-ante-Bewertungen auf Basis von Säulen im Hinblick auf Personen oder Stellen, die Unionsmittel im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung verwalten, sollten überarbeitet werden, damit sich die Kommission so weit wie möglich auf Systeme, Vorschriften und Verfahren, einschließlich der Sorgfaltspflicht, dieser Personen oder Stellen stützen kann, die als gleichwertig mit den von der Kommission verwendeten Systemen, Vorschriften und Verfahren eingestuft wurden. Außerdem ist es wichtig, klarzustellen, dass die Kommission Beitragsvereinbarungen schließen und zugleich geeignete Aufsichtsmaßnahmen anordnen können sollte, wenn die Bewertung aufzeigt, dass in bestimmten Bereichen die bestehenden Verfahren nicht ausreichen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen. Zudem ist es wichtig, klarzustellen, in welchen Fällen die Kommission im Hinblick auf die Unterzeichnung von Beitragsvereinbarungen von einer Ex-ante-Bewertung auf Basis von Säulen absehen kann.

(145) Zur Sicherstellung des wirksamen Vollzugs des Haushalts ist es angemessen, die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die indirekte Mittelverwaltung genauer auszuführen. Wenngleich sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht auf die Art der durch den einschlägigen geltenden Rechtsrahmen vorgegebenen Verpflichtungen auswirken darf, sollte er systematisch bei der Zusammenarbeit mit den Durchführungspartnern der Union zugrunde gelegt werden, um das richtige Gleichgewicht zwischen dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Wahrung der Fähigkeit der Union zur Umsetzung ihrer Politik zu finden. Die einschlägigen Bestimmungen müssen teilweise abgeändert und umstrukturiert werden. Dies sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass in der Praxis die Rechte und der Zugang, die bzw. den der zuständige Anweisungsbefugte, die EUStA bezüglich der an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 27 teilnehmenden Mitgliedstaaten, das OLAF, der Rechnungshof sowie, falls zuständig, die einschlägigen nationalen Behörden benötigen, um ihre jeweiligen Befugnisse umfassend ausüben zu können, eingeschränkt werden.

(146) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss vorgesehen werden, dass die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen auch für die Endempfänger gelten, die im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien Unterstützung aus dem Haushalt erhalten. Bei der Frage, ob und wenn ja, wie strikt dieser Grundsatz anzuwenden ist, sollte gebührend berücksichtigt werden, wer die Endempfänger sind, welche Maßnahme durchgeführt wird und welche finanziellen Risiken eingegangen werden. Insbesondere wenn es sich bei den Endempfängern um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und vergleichbare Wirtschaftsteilnehmer mit entsprechenden Umsätzen und Bilanzsummen handelt, sollte kein unnötiger Verwaltungsaufwand betrieben werden.

(147) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Haushaltsvorschriften sollten einfach und klar gehalten werden, damit im Hinblick auf die Empfänger von Unionsmitteln, die Mitgliedstaaten, die Unionsorgane oder andere Personen und Stellen, die mit der Ausführung des Haushaltsplans betraut sind, weder eine Überregulierung erfolgt noch zusätzlicher Verwaltungsaufwand betrieben wird.

(148) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch bei der Bewertung von Vorschriften, Systemen und Verfahren von Stellen, die bereits erfolgreich bewertet wurden, etwa Stellen, die von der Kommission aufgestellte Regeln anwenden und von der Ex-ante-Bewertung ausgenommen sein sollten, anzuwenden. Es sollte auch möglich sein, mitgliedstaatliche Organisationen, die mit der Ausführung von Unionsmitteln in geteilter Mittelverwaltung betraut sind, von der Ex-ante-Bewertung auszunehmen.

(149) Es muss klargestellt werden, dass bei der Auswahl von Stellen, die im Wege eines Aufrufs zur Interessenbekundung zur Arbeit im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung ausgewählt werden, die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gelten.

(150) Die Vergütung der mit dem Vollzug des Haushalts betrauten Personen und Stellen sollte, sofern angezeigt und soweit möglich, leistungsabhängig sein.

(151) Zur Sicherstellung der Integrität des Haushalts bei der indirekten Mittelverwaltung ist es angemessen, von den Durchführungspartnern zu verlangen, dass sie die Kommission von Verdachtsfällen in Bezug auf Betrug, Korruption oder jede andere rechtswidrige Tätigkeit in Kenntnis setzen und eine derartige Verpflichtung auch in den mit Dritten im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung geschlossenen Vereinbarungen festhalten.

(152) Die Kommission schließt im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen Partnerschaften mit Drittländern. Der Inhalt dieser Finanzierungsvereinbarungen ist zu präzisieren, insbesondere was die Teile einer Maßnahme betrifft, die das Drittland im Wege der indirekten Mittelverwaltung umsetzt.

(153) Es ist wichtig, den besonderen Charakter von Mischfinanzierungsfazilitäten und -plattformen zu berücksichtigen, bei denen die Kommission ihre Beiträge mit den Beiträgen von Finanzierungsinstitutionen kombiniert, und die Anwendbarkeit der Bestimmungen über Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien klarzustellen.

(154) Die Vorschriften für die Auftragsvergabe und die Grundsätze, die für von den Unionsorganen auf eigene Rechnung vergebene öffentliche Aufträge gelten, sollten auf den Bestimmungen der Richtlinien 2014/23/EU 28 und 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beruhen.

(155) Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften zur Auftragsvergabe nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 29 eignen, die die Kommission bei ihren Anleihe- und Darlehens-, Vermögensverwaltungs- und Kassentransaktionen in Anspruch nimmt. Hierzu zählen Dienstleistungen der Zentralbanken, des Europäischen Stabilitätsmechanismus, der EIB und anderer internationaler Finanzinstitute sowie mit der Emission und der Verwaltung von Staatsanleihen betrauter nationaler Stellen. Daher sollten die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften zur Auftragsvergabe im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2014/24/EU nicht für jene Dienstleistungen gelten.

(156) Angesichts der COVID-19-Pandemie ist es angezeigt, den Begriff Krise neu zu bestimmen, der vor allem für die gemeinsamen Bestimmungen und die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich relevant ist und die Gesundheit von Mensch und Tier, Notfälle im Bereich der Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit und globale Gesundheitsgefahren umfassen sollte. Damit der öffentliche Auftraggeber über die notwendige Flexibilität verfügt, um im Krisenfall rasch auf unvorhergesehene Umstände von äußerster Dringlichkeit reagieren zu können, sollte er die Möglichkeit haben, vereinfachte Vorschriften für die Auftragsvergabe anzuwenden, wie z.B. die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung in Krisensituationen und die Annahme von Nachweisen über Ausschluss- und Eignungskriterien durch den mutmaßlich erfolgreichen Bieter nach der Vergabeentscheidung, in jedem Fall jedoch vor Unterzeichnung des Vertrags. Außerdem sollte dem öffentlichen Auftraggeber die Flexibilität gewährt werden, als Reaktion auf eine Krise einen Vertrag oder einen Rahmenvertrag ausnahmsweise über die geltenden Schwellenwerte hinaus abzuändern, ohne dass hierfür ein Vergabeverfahren eingeleitet werden muss. Darüber hinaus sollte es in Krisenfällen ausnahmsweise möglich sein, nach Einleitung eines Vergabeverfahrens und vor Vertragsunterzeichnung bzw. nach einer Vertragsänderung neue öffentliche Auftraggeber in den Vertrag aufzunehmen, ohne den Wettbewerb einzuschränken. Bevor auf solche vereinfachten Regeln zurückgegriffen wird, sollte gemäß den einschlägigen internen Vorschriften eine Erklärung über das Bestehen einer Krisensituation vorliegen, außer bei der Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich, wo eine solche Erklärung nicht erforderlich ist. Zudem sollten die zuständigen Anweisungsbefugten in jedem einzelnen Fall rechtfertigen, inwiefern die erklärte Krise zu äußerster Dringlichkeit führt.

(157) Für gemischte Verträge sollte klargestellt werden, nach welchen Methoden der öffentliche Auftraggeber feststellt, welche Vorschriften anwendbar sind.

(158) Bei Verträgen, deren Wert die in der Richtlinie 2014/24/EU genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, bei Verträgen unterhalb dieser Schwellenwerte und bei Verträgen, die nicht unter die Bestimmungen jener Richtlinie fallen, sollten die für die Einleitung eines Vergabeverfahrens erforderlichen Ex-ante- und Ex-post-Veröffentlichungsmaßnahmen präzisiert werden.

(159) Diese Verordnung sollte eine vollständige Liste aller Vergabeverfahren enthalten, die den Organen der Union unabhängig von den Schwellenwerten zur Verfügung stehen.

(160) Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und zur Förderung der Teilnahme von KMU sollten für Verträge von mittlerem Wert Verhandlungsverfahren vorgesehen werden.

(161) Erforderlichenfalls sollte es möglich sein, eine gemeinsame Auftragsvergabe zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern aus den Mitgliedstaaten einerseits und Unionsorganen und Unionseinrichtungen oder Exekutivagenturen andererseits durchzuführen, ohne dass diese Organe, Einrichtungen oder Agenturen verpflichtet sind, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu erwerben. Damit öffentliche Auftraggeber das Potenzial des Binnenmarkts in Bezug auf Skaleneffekte und Risiko-Nutzen-Aufteilung voll ausschöpfen können, sollten die Möglichkeiten der Unionsorgane, Unionseinrichtungen oder Exekutivagenturen zum Ankauf von Lieferungen oder Dienstleistungen im Namen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erweitert werden. Ein Unionsorgan, eine Unionseinrichtung oder eine Exekutivagentur sollte das einschlägige Vergabeverfahren für oder im Namen der Mitgliedstaaten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien durchführen können oder als Großhändler auftreten dürfen, indem es bzw. sie Lieferungen und Dienstleistungen kauft und einlagert und an von ihm bzw. ihr ausgewählte Mitgliedstaaten oder Partnerorganisationen weiterverkauft, spendet oder verpachtet. Gemäß den Vorschriften in Bezug auf die Vereinbarkeit des Sekundärrechts mit der vorliegenden Verordnung können andere Rechtsakte der Union spezifischere Vorschriften für die gemeinsame Auftragsvergabe oder die Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten enthalten. Dabei sollten in diesen Rechtsakten solche Ausnahmen klar angegeben und konkrete rechtfertigende Gründe angeführt werden.

(162) Wie in der Richtlinie 2014/24/EU sollte in der vorliegenden Verordnung eine Marktkonsultation vor Einleitung eines Vergabeverfahrens vorgesehen sein. Damit die Innovationspartnerschaft tatsächlich nur dann zur Anwendung kommt, wenn die gewünschten Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen nicht schon auf dem Markt oder in Form einer kurz vor der Marktreife stehenden Entwicklung vorhanden sind, sollte in dieser Verordnung die Auflage festgeschrieben werden, vor Anwendung der Innovationspartnerschaft eine Marktkonsultation durchzuführen.

(163) Es sollte klargestellt werden, auf welche Weise die öffentlichen Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen und gleichzeitig sicherstellen, dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können, insbesondere indem spezifische Gütezeichen verlangt bzw. angemessene Vergabemethoden genutzt werden.

(164) Im Einklang mit den im europäischen Grünen Deal genannten Zielen sollten im Hinblick auf die Verwirklichung von Aspekten der Ökologisierung Fortschritte sichergestellt werden, indem, wo dies relevant ist, in den Ausschreibungen ökologische Eignungs- oder Zuschlagskriterien festgelegt sind, mit denen die Wirtschaftsteilnehmer dazu angehalten werden, nachhaltigere Lösungen anzubieten.

(165) Damit Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung von Verträgen die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen tatsächlich einhalten, die durch Unionsrecht, einzelstaatliches Recht, Kollektivvereinbarungen oder durch die in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht festgelegt sind, sollten diese Verpflichtungen zu den von dem öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen gehören und in die von dem öffentlichen Auftraggeber unterzeichneten Verträge aufgenommen werden.

(166) Es sollte zwischen verschiedenen Situationen, die üblicherweise als Interessenkonflikt bezeichnet werden, unterschieden werden, und diese Situationen sollten unterschiedlich behandelt werden. Der Begriff "Interessenkonflikt" sollte nur für Fälle verwendet werden, in denen sich Personen oder Stellen mit Haushaltsplanungs-, Haushaltsvollzugs-, Prüf- oder Kontrollaufgaben bzw. Beamte oder Bedienstete eines Unionsorgans oder nationaler Behörden auf allen Ebenen in einer entsprechenden Situation befinden. Versuche, ein Gewährungsverfahren ungebührlich zu beeinflussen oder vertrauliche Informationen zu erhalten, sollten als schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten behandelt werden, das zur Ablehnung in dem Gewährungsverfahren bzw. zum Ausschluss von Unionsmitteln führen kann. Darüber hinaus könnten sich Wirtschaftsteilnehmer in einer Situation befinden, in der sie wegen kollidierender beruflicher Interessen nicht für die Ausführung eines Vertrags ausgewählt werden sollten. So sollte beispielsweise ein Unternehmen kein Projekt evaluieren, bei dem es mitgewirkt hat, und ein Wirtschaftsprüfer keine Rechnungslegung prüfen, deren Richtigkeit er zuvor bescheinigt hat. Im Zusammenhang mit der Bewertung von Interessenkonflikten und der Verpflichtung zur Einrichtung von Systemen zur Aufdeckung und Vermeidung solcher Konflikte sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Durch geeignete Leitlinien für die Bewertung von Interessenkonflikten sollte mehr Klarheit für Akteure geschaffen werden, die entsprechende Situationen auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene bewerten, um zu einer größeren Rechtssicherheit beizutragen.

(167) Damit tatsächlich keine kollidierenden beruflichen Interessen vorliegen, die die Fähigkeit zur unabhängigen, unparteiischen und objektiven Erfüllung des Vertrags beeinträchtigen könnten, müssen die Verpflichtungen der öffentlichen Auftraggeber sowie der Bewerber oder Bieter klar festgelegt werden. Auf der einen Seite sollten die Bewerber, Bieter und je nach Sachlage die Stellen, deren Kapazitäten sie in Anspruch nehmen, sowie etwaige Unterauftragnehmer eine Erklärung abgeben, wonach keine derartigen Interessenkonflikte vorliegen und auf Anfrage diesbezügliche Informationen übermitteln. Auf der anderen Seite sollte der öffentliche Auftraggeber prüfen, ob derartige kollidierende berufliche Interessen vorliegen, wenn sie angegeben werden oder auf zusätzlichen Informationen beruhen. Wird das Vorliegen derartiger kollidierender beruflicher Interessen festgestellt, sollte dies zu einer Ablehnung der Gewährung führen.

(168) In einem wettbewerbsorientierten und offenen Binnenmarkt sollte für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt sein und sollten Wirtschaftsteilnehmer sowohl aus der Union als auch aus Drittstaaten auf der Grundlage ihrer Leistung miteinander konkurrieren können. Durch drittstaatliche Subventionen kann der Binnenmarkt verzerrt und für Wettbewerbsnachteile in Vergabeverfahren gesorgt werden, wenn beispielsweise ein Wirtschaftsteilnehmer, an den ein Auftrag vergeben wird, drittstaatliche Subventionen erhalten hat. Um diesem Risiko vorzubeugen, wurden mit der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 Vorschriften und Verfahren festgelegt, auf deren Grundlage den Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell verzerrende drittstaatliche Subventionen untersucht werden und sichergestellt wird, dass derartige Verzerrungen gegebenenfalls behoben werden. Um für Kohärenz zwischen den für die Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und den Vergabeverfahren gemäß der vorliegenden Verordnung zu sorgen, sollten die Unionsorgane, Unionseinrichtungen und Exekutivagenturen sinngemäß dieselben Vorschriften und Verfahren in Bezug auf drittstaatliche Subventionen anwenden, die in der Verordnung (EU) 2022/2560 festgelegt sind.

(169) Damit einheitliche Bedingungen bezüglich der Durchführung der vorliegenden Verordnung sichergestellt sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die verfahrenstechnischen Einzelheiten und die damit verbundenen Elemente im Zusammenhang mit der Vorprüfung und der eingehenden Prüfung etwaiger drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens gewährt wurden, übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 ausgeübt werden.

(170) Im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU sollte es möglich sein, in beliebiger Reihenfolge den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers zu überprüfen, Eignungs- und Zuschlagskriterien anzuwenden und die Einhaltung der Auftragsunterlagen zu überprüfen. Infolgedessen sollten Angebote aufgrund der Zuschlagskriterien abgelehnt werden können, ohne dass der betreffende Bieter zuvor anhand der Ausschluss- oder Eignungskriterien überprüft wurde.

(171) Der Zuschlag für Verträge sollte im Einklang mit Artikel 67 der Richtlinie 2014/24/EU auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots erteilt werden.

(172) Im Interesse der Rechtssicherheit muss klargestellt werden, dass die Eignungskriterien eng mit der Evaluierung der Bewerber oder Bieter und die Zuschlagskriterien eng mit der Evaluierung der Angebote verknüpft sind. Zur Angleichung der Vorschriften der Union für die Auftragsvergabe an die Richtlinie 2014/24/EU sollten öffentliche Auftraggeber als Zuschlagskriterium ferner die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des mit der Erfüllung des Vertrags betrauten Personals heranziehen dürfen, sofern dies wesentliche Auswirkungen auf die Qualität der Vertragserfüllung und somit den wirtschaftlichen Wert des Angebots haben kann. Öffentliche Auftraggeber, die eines dieser Zuschlagskriterien anwenden, sollten auf geeignetem vertraglichem Wege festlegen, dass das mit der Erfüllung des Vertrags betraute Personal tatsächlich den festgelegten Qualitätsstandards genügt. Die öffentlichen Auftraggeber sollten ihre Zustimmung zu jedwedem Austausch dieses Personals erteilen und überprüfen, ob das neue Personal ein vergleichbares Qualitätsniveau erzielt wie das vorherige Personal. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass die Eignungs- und Zuschlagskriterien keine Überschneidungen aufweisen und keine doppelte Evaluierung desselben Aspekts durch sie erfolgt.

(173) Die für die dynamischen Beschaffungssysteme geltenden Vorschriften müssen vereinfacht werden, damit zeitaufwendige Verfahren gestrafft werden und die öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeiten dieser Beschaffungssysteme voll ausschöpfen können. Insbesondere sollten diese Systeme wie ein nicht offenes Verfahren betrieben werden, damit jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einen Teilnahmeantrag einreicht und die Ausschluss- und Eignungskriterien erfüllt, an Vergabeverfahren teilnehmen kann, die während der Geltungsdauer des dynamischen Beschaffungssystems, die nicht auf vier Jahre begrenzt sein sollte, über das dynamische Beschaffungssystem durchgeführt werden. Angebote können außerdem in einem elektronischen Katalog präsentiert werden, insbesondere im Fall von am Markt allgemein erhältlichen Standardprodukten und -dienstleistungen. Außerdem sollte auf die Anforderung, einen Eröffnungs- und Evaluierungsausschuss zu ernennen, bei der Vergabe bestimmter Aufträge in einem dynamischen Beschaffungssystem verzichtet werden, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.

(174) Angesichts des Fortschritts bei der Digitalisierung von Vergabeverfahren sollte klargestellt werden, dass öffentliche Eröffnungen bei offenen Verfahren aus der Ferne per Videokonferenz organisiert werden können.

(175) Zur Vereinfachung und Anpassung an die Vorschriften für die Auftragsvergabe durch Unionsorgane auf eigene Rechnung sollte die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Verzeichnisses der zur Angebotsabgabe auf der Website der Kommission ausgewählten Bewerber auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich gestrichen werden.

(176) Bei der Auftragsvergabe der Union sollte sichergestellt werden, dass die Unionsmittel auf wirksame, transparente und angemessene Weise in Anspruch genommen werden und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand für die Empfänger von Unionsmitteln verringert wird. Hierbei sollte durch die elektronische Auftragsvergabe zum besseren Einsatz von Unionsmitteln beigetragen und der Zugang zu Verträgen für alle Wirtschaftsteilnehmer verbessert werden. Alle Unionsorgane, die Aufträge vergeben, sollten auf ihren Websites klare Regeln für die Beschaffung, die Ausgaben und die Überwachung sowie alle vergebenen Verträge einschließlich ihres Werts veröffentlichen.

(177) Bei der elektronischen Auftragsvergabe sollte der elektronische Informationsaustausch mit den Teilnehmern so weit wie möglich auf bestehenden Normen wie der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission 32 sowie der elektronischen Rechnungsstellung gemäß der Richtlinie 2014/55/EU beruhen.

(178) Es sollte klargestellt werden, dass jedes Verfahren eine Eröffnungsphase und eine Evaluierung umfasst. Der Zuschlag sollte stets das Ergebnis einer Evaluierung sein.

(179) Bewerber und Bieter sollten bei der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens darüber unterrichtet werden, auf welcher Grundlage die Entscheidung beruht, und eine detaillierte Begründung auf der Grundlage des Evaluierungsberichts erhalten.

(180) Es ist angemessen, klarzustellen, dass erfolglose Bieter, die konforme Angebote vorgelegt hatten, auf Antrag Information über die Merkmale und die relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots erhalten sollten. Erfolglose Bieter sollten auf Anfrage zusätzliche Informationen erhalten, selbst wenn die Konformität ihres Angebots aufgrund der gewählten Reihenfolge der Kriterien nicht geprüft wurde. Ferner sollte klargestellt werden, dass abgelehnte Bieter keinen Zugang zu derartigen Informationen haben sollten.

(181) Bei Rahmenverträgen mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb sollte keine Pflicht bestehen, einem erfolglosen Auftragnehmer Information über die Merkmale und die relativen Vorteile eines Zuschlagsempfängers zu übermitteln, da die Kenntnis dieser Informationen bei jeder erneuten Ausschreibung den fairen Wettbewerb zwischen Parteien desselben Rahmenvertrags gefährden könnte.

(182) Ein öffentlicher Auftraggeber sollte ein Vergabeverfahren bis zur Unterzeichnung des Vertrags annullieren bzw. - im Fall von in Losen vergebenen Aufträgen oder bei der Mehrquellenbeschaffung - teilweise annullieren können, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben. Dies sollte jedoch Situationen unberührt lassen, in denen sich der öffentliche Auftraggeber so verhalten hat, dass er im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts für Schäden haftbar gemacht werden kann.

(183) In hinreichend begründeten Fällen sollte die Auftragsvergabe über Mehrquellenbeschaffung erfolgen dürfen, insbesondere um bei kritischer Ausrüstung und Diensten unter Berücksichtigung der Ziele technologische Unabhängigkeit und Dienstkontinuität keine übermäßige Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter entstehen zu lassen.

(184) Wie in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehen, ist es erforderlich, die Bedingungen, unter denen ein Vertrag während des Erfüllungszeitraums ohne neues Vergabeverfahren geändert werden kann, zu präzisieren. Insbesondere sollte ein neues Vergabeverfahren bei administrativen Änderungen, einer Gesamtrechtsnachfolge und der Anwendung klarer und eindeutiger Revisionsklauseln oder -optionen, die nicht zu einer Änderung der Mindestanforderungen des ursprünglichen Verfahrens führen, nicht erforderlich werden. Ein neues Vergabeverfahren sollte bei wesentlichen Änderungen des ursprünglichen Vertrags, insbesondere des Umfangs und der inhaltlichen Ausgestaltung der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich der Zuweisung der Rechte des geistigen Eigentums, erforderlich werden. Derartige Änderungen sind Ausdruck der Absicht der Parteien, wesentliche Modalitäten und Bedingungen des betreffenden Vertrags neu zu verhandeln, insbesondere dann, wenn die Änderungen, hätten die wesentlichen Modalitäten und Bedingungen bereits für das ursprüngliche Verfahren gegolten, dessen Ergebnis beeinflusst hätten.

(185) Wie die Erfahrung gezeigt hat, muss klargestellt werden, in welchen Fällen eine Änderung als Änderung des Gegenstands des Vertrags angesehen wird.

(186) Es muss die Möglichkeit einer Erfüllungsgarantie im Hinblick auf Bauleistungen, Lieferungen und komplexe Dienstleistungen vorgesehen werden, um die Einhaltung wesentlicher vertraglicher Pflichten und die ordnungsgemäße Erfüllung während der gesamten Laufzeit des Vertrags sicherzustellen. Außerdem ist entsprechend der üblichen Praxis in den betreffenden Branchen die Möglichkeit eines Gewährleistungseinbehalts für den vertraglichen Haftungszeitraum erforderlich.

(187) Zur Festlegung der anwendbaren Schwellenwerte und Verfahren muss präzisiert werden, ob Unionsorgane, Exekutivagenturen und Unionseinrichtungen als öffentliche Auftraggeber gelten. Wenn sie die Beschaffung über eine zentrale Beschaffungsstelle tätigen, sollten sie nicht als öffentliche Auftraggeber gelten. Darüber hinaus bilden die Unionsorgane eine einzige rechtsfähige Körperschaft, und ihre Dienststellen können untereinander keine Verträge, sondern nur Leistungsvereinbarungen schließen.

(188) Es ist sinnvoll, in diese Verordnung einen Verweis auf die in der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte, die für Bauleistungen bzw. für Lieferungen und Dienstleistungen gelten, und die in Richtlinie 2014/23/EU festgelegten Schwellenwerte, die für Konzessionen gelten, aufzunehmen. Eine nach den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/23/EU vorgesehene Überprüfung dieser Schwellenwerte sollte daher unmittelbar auf die Auftragsvergabe bzw. die Konzessionsvergabe gemäß der vorliegenden Verordnung anwendbar sein.

(189) Die Vergabe von Konzessionsverträgen sollte vereinfacht werden, indem die in der Richtlinie 2014/23/EU für Konzessionen festgelegten Schwellenwerte angewendet werden.

(190) Aus Gründen der Harmonisierung und Vereinfachung sollten die für die Auftragsvergabe geltenden Standardverfahren auch auf Beschaffungen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen angewandt werden, die unter die in Artikel 74 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Sonderregelung fallen. Deshalb sollte der Schwellenwert für Beschaffungen nach der Sonderregelung an den Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge angeglichen werden.

(191) Um die Vergabeverfahren stärker an die Marktbedingungen außerhalb der Union anzupassen, sollte die vorliegende Verordnung besondere Bestimmungen umfassen, gemäß denen Unionsdelegationen auf eigene Rechnung Aufträge in Drittländern vergeben können. Es ist daher angemessen, die von Unionsdelegationen bei der Vergabe von Aufträgen in Drittländern angewandten Schwellenwerte zu überarbeiten, um sie an die Schwellenwerte anzupassen, die für die Vergabe von Aufträgen auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich gelten.

(192) Es ist zu präzisieren, unter welchen Bedingungen die Stillhaltefrist, die vor der Unterzeichnung eines Vertrags oder Rahmenvertrags eingehalten werden muss, anzuwenden ist.

(193) Die Vorschriften für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich sollten mit den Grundsätzen der Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU in Einklang stehen.

(194) Die Regeln für den Zugang zur Auftragsvergabe, sowohl zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe als auch während der Vertragserfüllung, sollten die Bedingungen, die in den Durchführungsrechtsakten (Maßnahmen im Rahmen des Instruments betreffend das internationale Beschaffungswesen), die im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 erlassen werden, sowie die in jener Verordnung festgelegten Verpflichtungen für erfolgreiche Bieter enthalten.

(195) Um die Komplexität zu verringern, die bestehenden Vorschriften zu straffen und die Lesbarkeit der Vorschriften für die Auftragsvergabe zu verbessern, ist es notwendig, die allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe sowie die besonderen Bestimmungen für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich zusammenzufassen und unnötige Wiederholungen und Querverweise zu streichen.

(196) Es ist erforderlich, zu präzisieren, welche Wirtschaftsteilnehmer je nach dem Ort ihrer Niederlassung Zugang zur Auftragsvergabe gemäß der vorliegenden Verordnung haben, und ausdrücklich festzulegen, dass auch internationalen Organisationen dieser Zugang ermöglicht werden kann.

(197) Bei Verträgen, die von Delegationen der Union in Drittländern oder ausschließlich im Interesse der Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden, sollte der zuständige Anweisungsbefugte in hinreichend begründeten Fällen natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem Drittland, das mit der Union kein besonderes Abkommen im Bereich der Auftragsvergabe geschlossen hat, Zugang zu dem Vergabeverfahren gewähren dürfen. Diese Flexibilität sollte insbesondere dann gegeben sein, wenn es keine natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in Ländern gibt, die im Rahmen eines besonderen Abkommens mit der Union im Bereich der Auftragsvergabe Zugang zu dem Vergabeverfahren haben, die die erforderlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen erbringen könnten.

(198) Um ein Gleichgewicht zwischen der erforderlichen Transparenz und größerer Kohärenz der Vorschriften für die Auftragsvergabe einerseits und der Notwendigkeit von Flexibilität im Hinblick auf bestimmte technische Aspekte dieser Vorschriften andererseits herzustellen, sollten die technischen Vorschriften für die Auftragsvergabe im Anhang dieser Verordnung festgelegt werden, und der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um diesen Anhang zu ändern.

(199) Der Anwendungsbereich des Titels über Finanzhilfen muss präzisiert werden, insbesondere in Bezug auf die Art der förderfähigen Maßnahmen und Einrichtungen sowie hinsichtlich der zur Gewährung von Finanzhilfen einsetzbaren rechtlichen Verpflichtungen. Insbesondere sollten Finanzhilfebeschlüsse nach und nach abgeschafft werden, da ihr Nutzen begrenzt ist und schrittweise die elektronische Verwaltung von Finanzhilfen eingeführt wird. Zwecks Vereinfachung der Struktur sollten die Bestimmungen, die andere Instrumente als Finanzhilfen betreffen, in andere Teile dieser Verordnung verschoben werden. Es sollte klargestellt werden, welche Art von Einrichtungen Beiträge zu den Betriebskosten erhalten können, indem nicht mehr auf "Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem Interesse für die Union verfolgen" Bezug genommen wird, da diese Einrichtungen durch den Begriff "Einrichtungen, die Ziele verfolgen, die Teil einer politischen Maßnahme der Union sind und diese unterstützen" abgedeckt werden.

(200) Um die Verfahren zu vereinfachen und die Lesbarkeit dieser Verordnung zu verbessern, sollten die Bestimmungen über den Inhalt der Finanzhilfeanträge, der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Finanzhilfevereinbarung vereinfacht und gestrafft werden.

(201) Um die Umsetzung von Maßnahmen zu erleichtern, die von mehreren Gebern finanziert werden und bei denen die Gesamtfinanzierung zum Zeitpunkt der Mittelbindung für den Beitrag der Union nicht bekannt ist, sollte klargestellt werden, auf welche Weise der Beitrag der Union festgelegt wird und nach welchem Verfahren seine Verwendung überprüft wird.

(202) Zur Vereinfachung der Verwaltungsanforderungen für Antragsteller, die Unionsmittel beantragen, sollte eine neue Kategorie einer Finanzhilfe von sehr geringem Wert für Beträge von bis zu 15.000 EUR eingeführt werden. Angesichts des sehr geringen Werts solcher Finanzhilfen sollte auf die Vorlage einer ehrenwörtlichen Erklärung und die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit verzichtet werden.

(203) Im Interesse einer weiteren Vereinfachung der Finanzhilfeanträge gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Anweisungsbefugte die Möglichkeit haben, auf der Grundlage einer Risikobewertung zu entscheiden, dass sich die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nur auf den federführenden Antragstellers konzentriert.

(204) Die Erfahrungen bei der Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsatz-Finanzierungen haben gezeigt, dass durch diese Formen der Finanzierung die Verwaltungsverfahren erheblich vereinfacht und das Risiko von Fehlern beträchtlich vermindert wird. Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalsatz-Finanzierungen sind unabhängig vom Bereich, in dem die Union tätig wird, sinnvolle Formen der Finanzierung, insbesondere für standardisierte und wiederkehrende Maßnahmen wie Mobilität oder Fortbildungsmaßnahmen. Da außerdem mitgliedstaatliche Einrichtungen institutionelle Partnerschaften zwischen der öffentlichen Verwaltung von Mitgliedstaaten und von Empfänger- oder Partnerländern ("institutional twinning") eingehen, ist die Verwendung vereinfachter Kostenoptionen gerechtfertigt und dürfte für deren Engagement förderlich sein. Im Interesse einer Effizienzsteigerung sollten die Mitgliedstaaten und andere Empfänger von Unionsmitteln häufiger von vereinfachten Kostenoptionen Gebrauch machen können. In diesem Zusammenhang sollten die Bedingungen für die Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsatz-Finanzierungen flexibler gestaltet werden. Die Möglichkeit zur Festlegung einmaliger Pauschalbeträge, die die gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms umfassen, sollte ausdrücklich vorgesehen werden. Außerdem sollte einer outputbasierten Förderung Priorität eingeräumt werden, um die Ergebnisorientierung zu verstärken. Auf Input basierende Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalsätze sollten weiterhin als Option zur Verfügung stehen, wenn outputbasierte Finanzierungsformen nicht möglich oder nicht angemessen sind.

(205) Zur Wahrung der Rechtssicherheit muss klargestellt werden, dass die Bestimmungen zu Kostenvoranschlägen, Kofinanzierungen und dem Verbot von Doppelfinanzierung nicht gelten, wenn die Finanzhilfe in Form einer Finanzierung gewährt wird, die nicht an Kosten geknüpft ist, da diese Bestimmungen nicht geltend gemacht werden können, wenn der zurückzuzahlende Betrag an festgelegte Bedingungen oder Ergebnisse geknüpft und von den zugrunde liegenden Kosten entkoppelt ist.

(206) Um die Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsätzen zu vereinfachen, sollte den zuständigen Anweisungsbefugten die Befugnis für eine solche Genehmigung erteilt werden. Diese Genehmigung kann durch die Kommission erfolgen, wenn dies angesichts der Art der Tätigkeiten oder der Ausgaben oder angesichts der Anzahl der betreffenden Anweisungsbefugten angemessen ist.

(207) Wenn die zur Festlegung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsätzen verwendeten Daten lückenhaft sind, sollte es zulässig sein, auf die Einschätzung von Sachverständigen zurückzugreifen.

(208) Zwar sollte das Potenzial, das eine häufigere Nutzung vereinfachter Finanzierungsformen bietet, umgesetzt werden, doch muss gleichzeitig sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und insbesondere die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und des Verbots der Doppelfinanzierung eingehalten werden. Zu diesem Zweck sollten mit den vereinfachten Finanzierungsformen sichergestellt werden, dass die eingesetzten Mittel für die Verwirklichung der Ziele ausreichen, dass ein und dieselben Kosten nicht mehr als einmal aus dem Haushalt finanziert werden, dass der Grundsatz der Kofinanzierung eingehalten wird und dass insgesamt keine Überkompensation der Empfänger stattfindet. Daher sollten den vereinfachten Finanzierungsformen statistische Daten oder Rechnungsführungsdaten, ähnliche objektive Mittel oder Experteneinschätzungen zugrunde liegen. Außerdem sollten weiterhin geeignete Überprüfungen, Kontrollen und regelmäßige Prüfungen durchgeführt werden.

(209) Es sollte klargestellt werden, in welchem Umfang Überprüfungen und Kontrollen, die von regelmäßigen Prüfungen der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalsätze zu unterscheiden sind, durchgeführt werden sollten. Im Zentrum dieser Überprüfungen und Kontrollen sollte die Frage stehen, ob die Bedingungen für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen erfüllt sind und ob, soweit erforderlich, Outputs und/oder Ergebnisse erzielt wurden. Die Berichterstattung über die dem Begünstigten tatsächlich entstandenen Kosten sollte nicht zu diesen Bedingungen zählen. Wurden Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen ex ante vom zuständigen Anweisungsbefugten oder von der Kommission festgelegt, so sollten sie nicht mehr im Rahmen von Ex-post-Kontrollen infrage gestellt werden. Dies sollte jedoch keinen Hinderungsgrund für eine Kürzung einer Finanzhilfe darstellen, wenn die Umsetzung schlecht, nur teilweise oder verspätet erfolgt oder wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug oder anderweitige Pflichtverletzungen festgestellt werden. Die Finanzhilfe sollte insbesondere dann gekürzt werden, wenn die für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsätzen erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt sind. Häufigkeit und Umfang der regelmäßigen Prüfungen sollten von der Entwicklung und der Art der Kosten abhängen, wobei insbesondere erhebliche Veränderungen der Marktpreise und andere relevante Umstände zu berücksichtigen sind. Die regelmäßige Prüfung kann dazu führen, dass die für künftige Vereinbarungen geltenden Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsätze angepasst werden; bereits vereinbarte Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalsätze sollten hierdurch jedoch nicht infrage gestellt werden. Zur regelmäßigen Prüfung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsätzen ist für statistische und methodische Zwecke möglicherweise der Zugriff auf die Rechnungslegung der Begünstigten erforderlich, und der Zugriff ist auch zur Prävention und Bekämpfung von Betrug erforderlich.

(210) Wenn die Finanzhilfe in Form von Pauschalsatz-Finanzierungen, Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen gewährt wird und keine Ex-post-Überprüfung der zugrunde liegenden Kosten erfolgt, kann nicht überprüft werden, ob die förderfähigen Kosten während der Laufzeit der Maßnahme entstanden sind. Zur Wahrung der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass durch Ex-post-Prüfungen und -Kontrollen von Begünstigten sichergestellt wird, dass die Bedingungen für die Zahlung von Pauschalsatz-Finanzierungen, Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen während der Laufzeit erfüllt waren.

(211) Um vor dem Hintergrund knapper Ressourcen kleinen Organisationen die Teilnahme an Maßnahmen zur Umsetzung der Unionspolitik zu erleichtern, ist es notwendig, den Wert von Leistungen, die von Freiwilligen erbracht werden, als förderfähige Kosten anzuerkennen. So sollten solche Organisationen zum Nachweis der Kofinanzierung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms stärker auf die Arbeit von Freiwilligen zurückgreifen können. Unbeschadet des im Basisrechtsakt festgelegten Höchstsatzes für die Kofinanzierung sollte die Finanzhilfe der Union in solchen Fällen auf die veranschlagten förderfähigen Kosten ohne Freiwilligenarbeit beschränkt werden. Durch diese Einschränkung wird der Erstattung von Kosten vorgebeugt, die dem Begünstigten gar nicht entstanden sind, da die Freiwilligenarbeit von Dritten geleistet wird, ohne dass der Empfänger ihnen hierfür eine Vergütung zahlt. Darüber hinaus sollte der Wert der Freiwilligenarbeit 50 % der Sachleistungen und jeder anderen Form der Kofinanzierung nicht überschreiten.

(212) Zur Wahrung der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen Sachleistungen von Dritten in Form von Freiwilligenarbeit im Kostenvoranschlag als förderfähige Kosten ausgewiesen werden, bei der Berechnung des für die Kofinanzierung geltenden Höchstsatzes von 50 % alle Finanzierungsquellen (Finanzhilfe der Union, Sachleistungen und sonstige Finanzierungsquellen) zugrunde gelegt werden sollten.

(213) Zum Schutz eines der Grundprinzipien der öffentlichen Finanzen sollte der Grundsatz des Gewinnverbots in dieser Verordnung beibehalten werden.

(214) Zur Wahrung der Rechtssicherheit sollte für den Fall, dass mit einer aus dem Haushalt finanzierten Finanzhilfe ein Gewinn erzielt wird, in Bezug auf den Unionsbeitrag klargestellt werden, dass bei der Einziehung des dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entsprechenden Gewinns keine Unterscheidung zwischen tatsächlich angefallenen Kosten und vereinfachten Kosten gemacht wird.

(215) Finanzhilfen sollten grundsätzlich aufgrund einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. Werden Ausnahmen zugelassen, so sollten sie im Hinblick auf ihren Umfang und ihre Dauer restriktiv ausgelegt und angewandt werden. Die auf Ausnahmefälle beschränkte Möglichkeit einer Gewährung von Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durch Einrichtungen mit einer de facto oder de jure bestehenden Monopolstellung sollte nur dann genutzt werden, wenn die betreffenden Einrichtungen als einzige zur Durchführung der fraglichen Tätigkeiten in der Lage sind oder per Gesetz oder von einer Behörde mit dieser Monopolstellung betraut worden sind.

(216) Im Zuge der Entwicklung hin zur elektronischen Verwaltung von Finanzhilfen und zur elektronischen Auftragsvergabe sollten Antragsteller und Bieter innerhalb eines bestimmten Zeitraums nur einmal ersucht werden, ihre Rechtsform und ihre Finanzkraft nachzuweisen, und nicht bei jedem Gewährungsverfahren erneut zur Vorlage entsprechender Belege aufgefordert werden. Daher bedarf es einer Angleichung der Anforderungen in Bezug auf die Anzahl von Jahren, für die im Rahmen von Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen und Vergabeverfahren Unterlagen angefordert werden.

(217) Begünstigte einer Finanzhilfe können Dritten finanzielle Unterstützung gewähren, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind und der etwaigen Dritten gezahlte Betrag 60.000 EUR nicht übersteigt. Dieser Betrag sollte überschritten werden können, wenn die Ziele der Maßnahme sonst unmöglich oder nur übermäßig schwierig zu erreichen wären. Für mehr Flexibilität bei der Ausführung des Haushalts in Krisen- und Notsituationen sollte es außerdem möglich sein, diesen Betrag im Fall von humanitärer Hilfe, Soforthilfemaßnahmen, Katastrophenschutzeinsätzen oder Hilfen in Krisensituationen zu überschreiten, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung des Einzelfalls erforderlich ist. Der Anweisungsbefugte sollte über solche Fälle Bericht erstatten.

(218) Für den Fall, dass der Begünstigte im Rahmen der Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms Aufträge vergeben muss, sollte klargestellt werden, dass jeder Begünstigte seine eigene Beschaffungspraxis anwenden kann, sofern so das beste Preis-Leistungs-Verhältnis sichergestellt ist bzw. dafür gesorgt wird, dass das Angebot mit dem günstigsten Preis ausgewählt wird, unabhängig davon, ob der Begünstigte einen öffentlichen Auftrag vergibt und ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne der vorliegenden Verordnung ist. Die Bestimmung des Begriffs "Vertrag" sollte entsprechend angepasst werden.

(219) Die Heranziehung von Preisen als zweckmäßige, nicht auf vorhersehbaren Kosten basierende Art der finanziellen Unterstützung sollte erleichtert werden, und die anwendbaren Vorschriften sollten klarer gefasst werden. Preise sollten als Ergänzung anderer Förderinstrumente, etwa Finanzhilfen, gesehen werden und nicht als Ersatz dafür.

(220) Damit sich Preise flexibler einsetzen lassen, sollte die Verpflichtung gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zur Veröffentlichung von Wettbewerben um Preise mit einem Wert je Einheit ab 1.000.000 EUR oder mehr in den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans durch eine Pflicht zur Vorabinformation des Europäischen Parlaments und des Rates und eine ausdrückliche Nennung solcher Preise im Finanzierungsbeschluss ersetzt werden.

(221) Preise sollten nach den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung vergeben werden. In diesem Zusammenhang sollten auch die Mindestangaben für Wettbewerbe festgelegt werden, insbesondere die Modalitäten für die Auszahlung des Preises an die Gewinner und die geeigneten Publikationsmedien. Ferner sollte ein klar umrissenes Gewährungsverfahren - von der Einreichung der Beiträge bis zur Bereitstellung von Information der Antragsteller und der Benachrichtigung des Gewinners - festgelegt werden, das sich am Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen ausrichtet.

(222) In dieser Verordnung sollten Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und finanziellen Beistand sowie die Vorschriften zur Beschränkung der finanziellen Haftung der Union, für die Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche, die Abwicklung von Finanzierungsinstrumenten und die Berichterstattung festgelegt werden.

(223) Die Union hat in den vergangenen Jahren zunehmend Finanzierungsinstrumente eingesetzt, die eine höhere Hebelwirkung des Haushalts ermöglichen, jedoch zugleich ein finanzielles Risiko für den Haushalt mit sich bringen. Zu diesen Finanzierungsinstrumenten zählen nicht nur diejenigen, die unter die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 fallen, sondern auch andere Instrumente, beispielsweise Haushaltsgarantien und finanzieller Beistand, für die bisher ausschließlich die Bestimmungen der jeweiligen Basisrechtsakte galten. Es ist wichtig, einen gemeinsamen Rahmen festzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass für diese Gruppe von Instrumenten einheitliche Prinzipien gelten, und die Instrumente unter einem neuen Titel dieser Verordnung zusammenzufassen, der neben den bestehenden Vorschriften für Finanzierungsinstrumente auch Abschnitte über Haushaltsgarantien und finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten und Drittländer umfasst.

(224) Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien können sich dazu eignen, die Wirkung von Mitteln der Union zu verstärken, wenn diese Mittel mit anderen Mitteln gebündelt werden und eine Hebelwirkung entfaltet wird. Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien sollten nur umgesetzt werden, wenn dadurch kein Risiko der Wettbewerbsverzerrung auf dem Binnenmarkt entsteht und wenn dies mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang steht.

(225) Im Rahmen der jährlichen Mittel, die vom Europäischen Parlament und vom Rat für ein bestimmtes Programm genehmigt werden, sollten Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien auf der Grundlage einer Ex-ante-Evaluierung genutzt werden, aus der hervorgeht, dass die Instrumente für das Erreichen der politischen Ziele der Union wirksam sind.

(226) Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und finanzieller Beistand sollten durch Basisrechtsakte genehmigt werden. Werden Finanzierungsinstrumente in hinreichend begründeten Fällen ohne einen Basisrechtsakt eingerichtet, sollten sie vom Europäischen Parlament und vom Rat im Haushaltsplan genehmigt werden.

(227) Die potenziell unter Titel X fallenden Instrumente, etwa Darlehen, Garantien, Beteiligungsinvestitionen, beteiligungsähnliche Investitionen und Risikoteilungsinstrumente, sollten definiert werden. Die Begriffsbestimmung von Risikoteilungsinstrumenten sollte die Aufnahme von Bonitätsverbesserungen für Projektanleihen ermöglichen, die das Schuldendienstrisiko eines Projekts abdecken und das Kreditrisiko für Anleihegläubiger mittels Bonitätsverbesserungen in Form eines Darlehens oder einer Garantie vermindern.

(228) Sämtliche Rückzahlungen aus einem Finanzierungsinstrument oder einer Haushaltsgarantie sollten für das Instrument oder die Garantie verwendet werden, das bzw. die diese Rückzahlungen generiert hat, sodass die Effizienz des Instruments oder der Garantie gesteigert wird, es sei denn, der Basisrechtsakt sieht etwas anderes vor; den Rückzahlungen sollte auch bei Vorschlägen zur Bereitstellung neuer Haushaltsmittel für dieses Instrument oder diese Garantie Rechnung getragen werden.

(229) Die vorliegende Verordnung sieht vor, dass der Kommission in dem einschlägigen Basisrechtsakt die Befugnis übertragen wird, im Namen der Union oder von Euratom Anleihen aufzunehmen, um die entsprechenden Beträge unter den für diese Anleihen geltenden Bedingungen als Darlehen an begünstigte Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzureichen. In dieser Hinsicht entsprechen die Kapitalflüsse im Rahmen der Mittelaufnahme jenen im Rahmen der Darlehensvergabe eins zu eins. Infolgedessen sollte die Union Geschäfte auf den Märkten auf Grundlage des Auszahlungsbedarfs für jede spezifische Darlehensvergabe durchführen, wodurch die Möglichkeit eingeschränkt wird, verschiedene Mittelaufnahmen kohärent zu planen und eine im Hinblick auf die Kosten optimale Fälligkeitsstruktur zu wählen.

(230) Die Finanzierung einzelner Programme für finanziellen Beistand durch gesonderte Finanzierungsmethoden verursacht Kosten und Komplexität, da verschiedene Beistandsprogramme um eine begrenzte Anzahl von Finanzierungsmöglichkeiten konkurrieren. Dadurch wird das Angebot an Schuldverschreibungen der Union fragmentiert, die Liquidität verringert und das Anlegerinteresse an den einzelnen Programmen beeinträchtigt, obwohl alle Schuldverschreibungen der Union die gleiche hohe Bonität aufweisen. Der finanzielle Beistand sollte daher nach einer einheitlichen Finanzierungsmethode durchgeführt werden, die die Liquidität der Unionsanleihen sowie die Attraktivität und Kosteneffizienz der Emissionen der Union erhöht.

(231) Die aktuellen Erfahrungen mit dem Finanzierungsbedarf der Ukraine haben die Nachteile eines fragmentierten Ansatzes bei der Strukturierung der Schulden der Union aufgezeigt. Um die Position der Union als Emittentin von auf Euro lautenden Schuldtiteln zu stärken, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass alle neuen Emissionen nach einer einheitlichen Finanzierungsmethode durchgeführt werden, außer in hinreichend begründeten Fällen wie bei Euratom-Emissionen, kleineren Emissionen und der Finanzierung von Programmen für finanziellen Beistand, für die die entsprechenden Basisrechtsakte vor dem 9. November 2022 in Kraft getreten sind.

(232) Das Modell für eine einheitliche Finanzierungsmethode und die meisten Elemente der für ihre Umsetzung erforderlichen Infrastruktur wurden bereits in Form einer diversifizierten Finanzierungsstrategie im Rahmen des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 festgelegt. Diese Strategie hat die erfolgreiche Mobilisierung von Mitteln für Finanzhilfen und Darlehen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 und für eine Reihe anderer in der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates 34 genannter Unionsprogramme ermöglicht. Angesichts der erwarteten Komplexität der Transaktionen, die erforderlich sind, um den dringenden Finanzierungsbedarf der Ukraine zu decken, und mit Blick auf mögliche künftige Transaktionen zur Mittelaufnahme und Darlehensvergabe ist es angezeigt, eine diversifizierte Finanzierungsstrategie als einheitliche Finanzierungsmethode für die Mittelaufnahme festzulegen.

(233) Die Anwendung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie sollte eine flexible Durchführung des Finanzierungsprogramms unter uneingeschränkter Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsneutralität und des Haushaltsausgleichs gemäß Artikel 310 Absatz 1 AEUV ermöglichen. Die Kosten des Finanzierungsprogramms sollten vollständig von den Begünstigten getragen werden, und zwar auf der Grundlage einer einheitlichen Kostenzurechnungsmethode, mit der die transparente und anteilige Kostenzurechnung sichergestellt ist. Die Rückzahlungsverpflichtungen sollten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung weiterhin den Begünstigten des finanziellen Beistands obliegen.

(234) Die Umsetzung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie würde ein einheitliches Regelwerk erfordern, das bei allen auf der Strategie beruhenden Programmen für Mittelaufnahme und Darlehensvergabe einzuhalten wäre.

(235) Eine diversifizierte Finanzierungsstrategie sollte der Kommission mehr Flexibilität in Bezug auf den Zeitpunkt und die Laufzeit einzelner Finanzierungstransaktionen bieten und regelmäßige und stetige Auszahlungen an verschiedene begünstigte Länder ermöglichen. Eine solche Strategie sollte auf der Bündelung von Förderinstrumenten beruhen. Dies würde der Kommission die notwendige Flexibilität einräumen, die Zahlungen an die Begünstigten unabhängig von den Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Auszahlung zu organisieren; außerdem würde auf diese Weise das Risiko gemindert, dass die Kommission festgelegte Beträge zu volatilen oder ungünstigen Bedingungen aufnehmen müsste.

(236) Um der Kommission diese Flexibilität zu ermöglichen, wäre die Einrichtung eines gemeinsamen Liquiditätspools erforderlich. Eine solche zentralisierte Liquiditätsfunktion würde die Finanzierungskapazität der Union belastbarer machen und dafür sorgen, dass folglich vorübergehende Ungleichgewichte zwischen Input und Output auf der Grundlage einer soliden Liquiditätsprognose bewältigt werden können.

(237) Die Kommission sollte alle erforderlichen Transaktionen durchführen und dabei darauf abzielen, eine regelmäßige Kapitalmarktpräsenz zu erreichen, bestmögliche Finanzierungskosten zu erzielen und die Transaktionen mit Schuldverschreibungen der Union und von Euratom zu erleichtern.

(238) Bei der Ausweitung der diversifizierten Finanzierungsstrategie auf ein breiteres Spektrum von Programmen ist es daher angezeigt, dass die Kommission die für ihre Umsetzung erforderlichen Vorkehrungen trifft. Diese Vorkehrungen sollten einen Governance-Rahmen, Risikomanagementverfahren und eine Kostenzurechnungsmethode umfassen, die im Einklang mit Artikel 223 Absatz 4 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung stehen sollten. Im Interesse der Transparenz sollte die Kommission das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und umfassend über alle Aspekte ihrer Anleihe- und Schuldenmanagementstrategie unterrichten.

(239) Im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit in Bezug auf den bereits gewährten finanziellen Beistand und in Bezug auf Makrofinanzhilfe im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die diversifizierte Finanzierungsstrategie nur für Programme für finanziellen Beistand gelten, für die die entsprechenden Basisrechtsakte ab dem 9. November 2022 in Kraft getreten sind.

(240) Es ist wichtig, dass die geprüften Jahresabschlüsse von im Rahmen der direkten Mittelverwaltung ausgeführten Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien rechtzeitig vorgelegt werden, damit der Rechnungshof sie in seinen Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen berücksichtigen kann.

(241) Es ist angezeigt, die Gleichlage der Interessen bei der Verfolgung der politischen Ziele der Union anzuerkennen und insbesondere darauf zu verweisen, dass die EIB und der EIF über spezifische Fachkenntnisse für die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien verfügen.

(242) Die EIB und der EIF, die als Gruppe agieren, sollten die Möglichkeit haben, einen Teil der Umsetzung an den jeweils anderen zu übertragen, wenn diese Übertragung - wie in der einschlägigen Vereinbarung mit der Kommission näher definiert - für die Umsetzung einer Maßnahme von Vorteil sein könnte.

(243) Zum Zwecke der Einheitlichkeit und zur Berücksichtigung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 ist es in Bezug auf Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien erforderlich, einige Bestimmungen zu den Berichtspflichten von Personen oder Stellen, die Unionsmittel im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung verwalten, zu der Anwendung von Titel X im Fall einer Kombination mit ergänzender Unterstützung aus dem Haushalt, einschließlich Finanzhilfen, und in Kombination mit in geteilter Mittelverwaltung ausgeführten Unionsmitteln zu präzisieren.

(244) Es sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien mit zusätzlichen Formen der Unterstützung aus dem Haushalt kombiniert werden, die Bestimmungen für Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien für die gesamte Maßnahme gelten sollten. Diese Bestimmungen sollten, falls zweckmäßig, durch spezifische Anforderungen aus sektorspezifischen Vorschriften ergänzt werden.

(245) Die Umsetzung von aus dem Haushalt finanzierten Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien sollte mit der Unionspolitik hinsichtlich nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke und diesbezüglicher Aktualisierungen im Einklang stehen; diese Politik ist in einschlägigen Unionsrechtsakten und in Schlussfolgerungen des Rates dargelegt, insbesondere in den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 über die Kriterien und das Verfahren für die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke 36 und deren Anlage sowie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke 37 und deren Anlagen.

(246) Haushaltsgarantien und finanzieller Beistand für Mitgliedstaaten oder Drittländer werden generell außerhalb des Haushaltsplans verbucht, haben jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Bilanz der Union. Auch wenn sie generell außerhalb des Haushaltsplans verbleiben, wird durch ihre Einbeziehung in die vorliegende Verordnung für einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Union gesorgt und ein klarerer Rahmen für ihre Genehmigung, Verwaltung und Abrechnung geschaffen.

(247) Die Union hat umfassende Initiativen auf der Grundlage von Haushaltsgarantien auf den Weg gebracht, etwa den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD). Durch diese Instrumente entsteht eine Eventualverbindlichkeit für die Union, die impliziert, dass Rückstellungen vorgenommen werden müssen, um über einen Liquiditätspuffer zu verfügen, wodurch der Haushalt in geordneter Weise reagieren kann, falls sich aus den Eventualverbindlichkeiten Zahlungsverpflichtungen ergeben. Um die Bonität der Union und somit ihre Fähigkeit zu sichern, wirksame Finanzierungen zu bereitzustellen, ist es unerlässlich, dass die Genehmigung und Überwachung von Eventualverbindlichkeiten und entsprechende Rückstellungen gemäß einem robusten Regelwerk erfolgen, das für sämtliche Haushaltsgarantien gelten sollte.

(248) Aus Haushaltsgarantien resultierende Eventualverbindlichkeiten können ein breites Spektrum von Finanzierungs- und Investitionsvorhaben abdecken. Im Gegensatz zu Darlehen, für die es einen festgelegten Tilgungsplan gibt, lässt sich bei Haushaltsgarantien die Möglichkeit, dass die Garantie in Anspruch genommen wird, nicht mit absoluter Sicherheit auf Jahresbasis einplanen. Daher ist es unerlässlich, einen Rahmen für die Genehmigung und Überwachung von Eventualverbindlichkeiten einzurichten, der gewährleistet, dass jederzeit die Obergrenze für jährliche Mittel für Zahlungen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 vollständig eingehalten wird.

(249) Mit diesem Rahmen sollten auch Verwaltung und Kontrolle geregelt werden, einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung über die finanzielle Exponierung der Union. Die Rückstellungsrate für finanzielle Verbindlichkeiten sollte auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Bewertung der sich aus dem entsprechenden Instrument ergebenden finanziellen Risiken festgelegt werden. Die Tragfähigkeit der Eventualverbindlichkeiten sollte jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens bewertet werden. Zudem sollte ein Frühwarnsystem eingerichtet werden, um einem Mangel an Rückstellungen zur Deckung finanzieller Verbindlichkeiten vorzubeugen.

(250) Aufgrund der verstärkten Nutzung von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand müssen in erheblichem Umfang Mittel für Zahlungen bereitgestellt und entsprechende Rückstellungen vorgenommen werden. Um eine Hebelwirkung zu erzielen und gleichzeitig einen angemessenen Schutz vor finanziellen Verbindlichkeiten zu gewähren, ist es angezeigt, den Umfang der benötigten Rückstellungen zu optimieren und Effizienzgewinne anzustreben, indem diese Rückstellungen in einem gemeinsamen Dotierungsfonds gebündelt werden. Zudem ermöglicht die flexiblere Nutzung dieser gebündelten Rückstellungen eine effektive allgemeine Dotierungsquote, die den geforderten Schutz bei optimierter Ressourcennutzung bietet.

(251) Die Vorschriften für Rückstellungen und den gemeinsamen Dotierungsfonds sollten einen soliden Rahmen für die interne Kontrolle umfassen. Die Leitlinien für die Verwaltung der Mittel im gemeinsamen Dotierungsfonds sollten nach Anhörung des Rechnungsführers der Kommission durch die Kommission festgelegt werden. Die für die Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands zuständigen Anweisungsbefugten sollten die finanziellen Verbindlichkeiten, für die sie die Verantwortung tragen, aktiv überwachen, und der Finanzverwalter der Mittel für den gemeinsamen Dotierungsfonds sollte die Barmittel und Vermögenswerte des Fonds gemäß den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Vorschriften und Verfahren verwalten.

(252) Für Haushaltsgarantien und finanziellen Beistand sollten die gleichen Grundsätze gelten, die für Finanzierungsinstrumente festgelegt wurden. Insbesondere Haushaltsgarantien sollten unwiderruflich, unbedingt und auf Abruf verfügbar sein. Sie sollten im Wege der indirekten oder - nur in Ausnahmefällen - der direkten Mittelverwaltung umgesetzt werden. Sie sollten nur Finanzierungs- und Investitionsvorhaben abdecken, und die Gegenparteien sollten aus eigenen Mitteln Beiträge zu den betreffenden Vorhaben leisten.

(253) Für den finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten oder Drittländer sollten Darlehen, Kreditlinien oder jedes andere Instrument eingesetzt werden, das als geeignet erscheint, eine wirksame Unterstützung sicherzustellen Zu diesem Zweck sollte der Kommission im einschlägigen Basisrechtsakt die Befugnis übertragen werden, die nötigen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen, wobei zu verhindern ist, dass die Union Fristenänderungen gleich welcher Art ausgesetzt ist, die Zinsrisiken oder sonstige kommerzielle Risiken für die Union mit sich bringen.

(254) Um die angestrebte Vereinfachung und Effektivität zu erreichen, sollten die Bestimmungen über Finanzierungsinstrumente so bald wie möglich gelten. Die Bestimmungen über Haushaltsgarantien und finanziellen Beistand sowie über den gemeinsamen Dotierungsfonds sollten gelten, sobald der mehrjährige Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 wirksam wird. Dieser Zeitplan ermöglicht eine gründliche Vorbereitung der neuen Instrumente für die Verwaltung von Eventualverbindlichkeiten. Außerdem wird so ermöglicht, dass sowohl der mehrjährige Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 als auch die auf diesem Finanzrahmen basierenden spezifischen Programme mit den Grundsätzen des Titels X in Einklang gebracht werden können.

(255) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 enthält unter anderem Vorschriften für die Finanzierung von politischen Parteien und politischen Stiftungen auf europäischer Ebene, wobei es insbesondere um Folgendes geht: Finanzierungsbedingungen, Vergabekriterien und Aufteilung der Mittel, Spenden und Zuwendungen, Wahlkampffinanzierung im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament, erstattungsfähige Ausgaben, Finanzierungsverbot, Rechnungslegung, Berichterstattung und Rechnungsprüfung, Ausführung und Kontrolle, Strafen, Zusammenarbeit zwischen der Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen, dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und den Mitgliedstaaten sowie Transparenz.

(256) Wie in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vorgesehen, sollten in dieser Verordnung Vorschriften für Beiträge aus dem Haushaltsplan festgelegt werden, die europäischen politischen Parteien gewährt werden.

(257) Die finanzielle Unterstützung europäischer politischer Parteien sollte in Form eines spezifischen Beitrags erfolgen, der den besonderen Bedürfnissen dieser Parteien Rechnung trägt.

(258) Auch wenn finanzielle Unterstützung gewährt wird, ohne dass ein Jahresarbeitsprogramm erforderlich ist, sollten die europäischen politischen Parteien ex post belegen, dass sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben. Insbesondere sollte der zuständige Anweisungsbefugte überprüfen, ob die Mittel dazu verwendet wurden, innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Zeiträume erstattungsfähige Ausgaben entsprechend den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen definierten Kriterien zu tätigen. Die Beiträge für europäische politische Parteien sollten bis zum Ende des Haushaltsjahres, das auf das Haushaltsjahr der Beitragsvergabe folgt, verwendet werden; nach Ablauf dieses Zeitraums sollten nicht verwendete Mittel vom zuständigen Anweisungsbefugten wieder eingezogen werden.

(259) Die zur Finanzierung der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien bereitgestellten Unionsmittel sollten nicht für andere als die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Zwecke verwendet werden, insbesondere nicht für die direkte oder indirekte Finanzierung Dritter wie z.B. nationaler politischer Parteien. Die europäischen politischen Parteien sollten aus den Beiträgen einen Prozentsatz der laufenden und künftigen Ausgaben bestreiten; die Beiträge sollten nicht dazu verwendet werden, Ausgaben oder Schulden zu begleichen, die ihnen vor Einreichung der Anträge auf Gewährung eines Beitrags entstanden sind.

(260) Die Beitragsgewährung sollte auch vereinfacht und auf die Besonderheiten der europäischen politischen Parteien abgestimmt werden, insbesondere indem auf Eignungskriterien verzichtet, die einmalige Vorfinanzierung in voller Höhe als Regelfall festgelegt und die Möglichkeit geschaffen wird, Finanzierungen über Pauschalbeträge, Pauschalsatz-Finanzierungen und Kosten je Einheit zu nutzen.

(261) Die Beiträge aus dem Haushaltsplan sollten ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen werden, wenn europäische politische Parteien gegen die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 verstoßen.

(262) Strafen, die sich sowohl auf diese Verordnung als auch auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 stützen, sollten auf schlüssige Weise und unter Beachtung des Grundsatzes ne bis in idem verhängt werden. Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sind in der vorliegenden Verordnung vorgesehene verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen nicht zu verhängen, wenn in dem entsprechenden Fall bereits Strafen auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 verhängt wurden.

(263) In dieser Verordnung sollten allgemeine Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine Budgethilfe als Instrument auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich genutzt werden kann, einschließlich der Verpflichtung für das Drittland, der Kommission fristgerecht geeignete Informationen zu übermitteln, die es ihr ermöglichen, die Einhaltung der vereinbarten Bedingungen und der Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu bewerten.

(264) Zur Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates sollte das Verfahren zur Einrichtung von Unions-Treuhandfonds präzisiert werden. Zudem ist es notwendig, die auf die Beiträge zu Unions-Treuhandfonds anwendbaren Grundsätze festzulegen und dabei insbesondere auf die Bedeutung einer Sicherstellung von Beiträgen anderer Geber hinzuweisen, die deren Einrichtung in Bezug auf den Mehrwert rechtfertigen. Ferner ist es erforderlich, die Zuständigkeiten der Finanzakteure sowie des Verwaltungsrats des Unions-Treuhandfonds zu präzisieren und Vorschriften festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass für eine angemessene Vertretung der Geber im Verwaltungsrat des Unions-Treuhandfonds gesorgt ist und dass Entscheidungen über die Verwendung der Mittel nur mit Zustimmung der Kommission getroffen werden. Darüber hinaus ist es wichtig, die Berichterstattungsanforderungen über Unions-Treuhandfonds genauer auszuführen.

(265) Die Union sollte sich an globalen Initiativen beteiligen können, wenn eine solche Beteiligung zur Verwirklichung von politischen Zielen der Union beiträgt. Zur Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens für die Beteiligung der Union an globalen Initiativen sollte die Beteiligung der Union an solchen Initiativen in Form eines neuen Haushaltsvollzugsinstruments erfolgen. Die Nutzung dieses neuen Finanzierungsinstruments würde gewissen Bedingungen unterliegen, durch deren Erfüllung ein mit anderen Haushaltsvollzugsinstrumenten vergleichbares Schutzniveau sichergestellt würde. Diese Bedingungen sollten das Bestehen geeigneter interner und externer Systeme zur Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten umfassen, wobei die von den Durchführungsstellen der globalen Initiativen betriebenen Systeme als externe Systeme betrachtet werden sollten. Die Anwendung der Bestimmungen zu globalen Initiativen sollte auf Fälle beschränkt sein, in denen die entsprechenden politischen Ziele der EU nicht mit anderen Haushaltsvollzugsinstrumenten ebenso gut verwirklicht werden können. Soweit möglich und angemessen, sollte die Kommission jedem Lenkungsgremium oder gleichwertigen Lenkungsausschuss einer globalen Initiative beitreten, damit eine wirksame Vertretung der Interessen der Union sichergestellt ist. Im Interesse der Transparenz und einer wirksamen Entscheidungsfindung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat so zeitnah wie möglich detaillierte Informationen über jeglichen beabsichtigten Beitrag zu einer globalen Initiative übermitteln, damit sie diese Informationen gebührend berücksichtigen können.

(266) Zur Anpassung an den Digitalisierungsfortschritt sollte das im Wege eines Aufrufs zur Interessenbekundung erstellte Verzeichnis der externen Sachverständigen über die Laufzeit des Mehrjahresprogramms hinaus gelten, sofern eine Rotation der Sachverständigen sichergestellt ist und neue Sachverständige Gelegenheit erhalten, ihr Interesse zu bekunden. Außerdem müssen Unionsorgane hoch qualifizierte externe Sachverständige für sich gewinnen dürfen, damit eine hohe Qualität des Evaluierungsverfahrens sowie der besonderen Stellungnahmen und der Beratung durch die Sachverständigen sichergestellt ist. Für einen erfolgreichen Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern sollten die Unionsorgane in hinreichend begründeten Ausnahmefällen eine wettbewerbsfähigere Vergütung anbieten dürfen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Vorschriften für vergütete externe Sachverständige präzisiert werden, damit sie den verschiedenen Stufen des Gewährungsverfahrens entsprechen.

(267) Zur Schaffung eines klaren Rechtsrahmens für die Erbringung von Zuwendungen in Form von Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen durch Unionsorgane sollten nichtfinanzielle Zuwendungen in Form eines neuen Haushaltsvollzugsinstruments erfolgen. Dieses Instrument ist nicht zu verwechseln mit dem allgemeinen Rahmen der Union zur Unterstützung von Drittländern, der breiter angelegt ist, aber nichtfinanzielle Zuwendungen umfassen kann. Angesichts der COVID-19-Pandemie und der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine dürfte ein solches Instrument insbesondere in zukünftigen Krisen- und Notsituationen eine stabile Rechtsgrundlage bieten und sicherstellen, dass den Unionsorganen geeignete Instrumente zu Gebote stehen, um Mitgliedstaaten, anderen Personen und Stellen Budgethilfe zu gewähren, wenn sie am dringendsten benötigt wird. Dieses Instrument sollte in direkter Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung durch eine Einrichtung der Union verwaltet werden. Entsprechende Bestimmungen, etwa Begriffsbestimmungen, Bestimmungen über Aussetzung, Kündigung und Kürzung sowie einen Evaluierungsausschuss sollten entsprechend angepasst werden. Im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten aus Verwaltungsmitteln finanzierte Lieferungen nicht verderblicher Güter erst gespendet werden, wenn ihr Restwert nach Abschreibung teilweise gesunken ist.

(268) Vergleichbar mit der Einführung von nichtfinanziellen Zuwendungen sollten die Unionsorgane nichtfinanzielle Preise vergeben dürfen. Dies ist ferner wichtig, um Wettbewerbe unter jungen Menschen zu ermöglichen, die im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes über kein Bankkonto verfügen, aber ohne Weiteres einen Preis in Sachform entgegennehmen können. Zu diesem Zweck sollten die Begriffsbestimmung von "Preis" und die diesbezüglichen Bestimmungen entsprechend abgeändert werden.

(269) Zur Straffung der bestehenden Vorschriften und zur Verhinderung unangemessener Wiederholungen sollten die Sonderbestimmungen in Teil 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für den EGFL, für die Forschung, für Maßnahmen im Außenbereich und für spezifische Unionsmittel nur in die relevanten Teile dieser Verordnung eingegliedert werden, vorausgesetzt, die Bestimmungen werden noch angewandt und sind noch relevant.

(270) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Rechnungsführung sollten vereinfacht und präzisiert werden. Daher ist es angezeigt, alle Bestimmungen über Jahresrechnungen und andere Formen der Finanzberichterstattung zusammenzufassen.

(271) Die Fristen für die Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen und für die Vorlage der endgültigen Rechnungen sollten angepasst werden, damit der Zeitplan für das Entlastungsverfahren eingehalten werden kann.

(272) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union, auch in Bezug auf die zweckgebundenen Einnahmen und die damit zusammenhängenden Ausgaben, der sich daraus ergebende Saldo sowie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Union gemäß der Bilanz, einschließlich aus Anleihe- und Darlehenstransaktionen, sollten Gegenstand des Entlastungsbeschlusses sein. Ebenso sollte die Prüfung sämtlicher Einnahmen durch den Rechnungshof zweckgebundene Einnahmen und die damit zusammenhängenden Ausgaben umfassen.

(273) Das Verfahren, nach dem die Unionsorgane derzeit dem Europäischen Parlament und dem Rat über Immobilienprojekte Bericht erstatten, sollte verbessert werden. Es sollte zulässig sein, dass die Unionsorgane neue Immobilienprojekte aus Einnahmen finanzieren, die von bereits verkauften Immobilien stammen. Deshalb sollte in den Bestimmungen zu Immobilienprojekten auf die Bestimmungen über interne zweckgebundene Einnahmen verwiesen werden. Dadurch könnte den sich wandelnden Anforderungen der Gebäudepolitik der Unionsorgane Rechnung getragen werden, und zugleich könnten Kosten eingespart und die Flexibilität verbessert werden.

(274) In ihrer Mitteilung zum europäischen Grünen Deal spricht sich die Kommission für die Renovierung von Gebäuden aus, um deren Emissionen zu verringern und sie energieeffizienter zu machen. Angesichts der raschen Entwicklung des Markts für energieeffiziente Gebäude müssen die Unionsorgane die Verpflichtungen aus dem europäischen Grünen Deal dringend in ihrer eigenen Gebäudepolitik berücksichtigen und ihre Gebäude renovieren und dabei den energieeffizientesten Investitionen Vorrang einräumen. Außerdem muss der Bürobestand der Unionsorgane angesichts der durch die COVID-19-Pandemie beschleunigten jüngsten Entwicklung der Arbeitsmethoden zwecks Konzipierung einer dynamischen Büropolitik angepasst werden. Folglich sollte es möglich sein, strukturelle Renovierungen über Darlehen zu finanzieren, sofern dies gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu Einsparungen führt. Das Europäische Parlament und der Rat sollten vor der Erteilung ihrer vorherigen Zustimmung ausreichende Informationen erhalten, auch über den Mehrwert der geplanten strukturellen Renovierung und ihren Beitrag zum grünen Wandel. Was als neues Immobilienprojekt gilt, sollte ausgeweitet werden und insbesondere Vorhaben zur strukturellen Renovierung umfassen.

(275) Um die für bestimmte Einrichtungen der Union geltenden Vorschriften, die detaillierten Bestimmungen über die Auftragsvergabe und die detaillierten Voraussetzungen und den Mindestquotienten der effektiven Dotierungsquote anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, und die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften, Änderungen zu Anhang I dieser Verordnung, die detaillierten Voraussetzungen und die Methoden zur Berechnung der effektiven Dotierungsquote und der Änderung des festgelegten Mindestquotienten der effektiven Dotierungsquote, der 85 % nicht unterschreiten darf, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(276) Einige Änderungen bezüglich der Gewährung des Zugangs der Kommission zu Empfängerdaten zum Zwecke der Veröffentlichung sowie bezüglich der elektronischen Aufzeichnung und Speicherung von Daten zu Empfängern und ihren wirtschaftlichen Eigentümern und des Zugangs des einzigen integrierten IT-Systems zur Datenauswertung und Risikobeurteilung zu Zwecken der Auswertung dieser Daten sollten nur für Programme gelten, die unter dem Dach des ab 2027 laufenden mehrjährigen Finanzrahmens angenommen und aus ihm finanziert werden, um für einen reibungslosen Übergang zu sorgen, indem ausreichend Zeit für die erforderliche Anpassung elektronischer Datensysteme und einschlägiger Vereinbarungen sowie für die Bereitstellung von Leitlinien und Schulungen eingeräumt wird.

(277) Die Kommission sollte bis spätestens Ende 2027 eine Bewertung der Einsatzfähigkeit des einzigen integrierten IT-Systems vorlegen. Im Rahmen dieser Bewertung sollte geprüft werden, ob die Interoperabilität mit den einschlägigen IT-Systemen und Datenbanken, einschließlich derjenigen der Mitgliedstaaten, sichergestellt ist, sodass die einschlägigen Informationen, soweit möglich, automatisch in Echtzeit übermittelt werden können und keine doppelte Berichterstattung erfolgt, ob die Risikoindikatoren, die von dem einzigen integrierten IT-System verwendet werden, hinreichend einheitlich, objektiv, verhältnismäßig und für die Risikobeurteilung erforderlich sind und auf zuverlässigen Informationsquellen beruhen, ob das einzige integrierte IT-System den Einsatz künstlicher Intelligenz für die Analyse und Auswertung der Daten ermöglicht und ob das einzige integrierte IT-System mit den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen im Einklang steht.

(278) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 7. Juli 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(279) Diese Verordnung sollte am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- haben folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Aufstellung und der Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Haushaltsplan") sowie deren Rechnungslegung und Rechnungsprüfung geregelt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Antragsteller" eine natürliche Person oder eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Rahmen eines Gewährungsverfahrens bei Finanzhilfen, eines Gewährungsverfahrens bei nichtfinanziellen Zuwendungen oder eines Wettbewerbs um Preise einen Antrag eingereicht hat;

2. "Antragsunterlage" ein Angebot, einen Teilnahmeantrag, einen Antrag im Rahmen eines Aufrufs zur Interessenbekundung, einen Finanzhilfeantrag, einen Antrag auf eine nichtfinanzielle Zuwendung oder einen Antrag im Rahmen eines Wettbewerbs um Preise;

3. "Gewährungsverfahren" ein Vergabeverfahren, ein Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen, einen Wettbewerb um Preise, ein Gewährungsverfahren bei einer nichtfinanziellen Zuwendung oder ein Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen oder Personen oder Stellen, die den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen;

4. "Basisrechtsakt" den Rechtsakt - soweit es sich nicht um eine Empfehlung oder Stellungnahme handelt -, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der im Haushalt ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe oder für die Ausführung der vom Haushaltsplan untermauerten Haushaltsgarantie oder Maßnahme des finanziellen Beistands bildet und bei dem es sich um einen der folgenden Rechtsakte handeln kann:

  1. eine Verordnung, eine Richtlinie oder einen Beschluss im Sinne des Artikels 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Ausführung des AEUV und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) oder
  2. eine der in Artikel 28 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 33, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Ausgestaltungen in Ausführung des Titels V EUV;

5. "Begünstigter" eine natürliche Person oder eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, mit der eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde;

6. "Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform" einen Kooperationsrahmen, der zwischen der Kommission und Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen eingerichtet wird, um nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente und/oder Haushaltsgarantien aus dem Haushalt und rückzahlbare Formen Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von Finanzinstituten und Investoren des Privatsektors zu kombinieren;

7. "Haushaltsvollzug" die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung von Haushaltsmitteln nach den in Artikel 62 vorgesehenen Methoden;

8. "Mittelbindung" den Vorgang, bei dem der zuständige Anweisungsbefugte die Haushaltsmittel vormerkt, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus rechtlichen Verpflichtungen ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können;

9. "Haushaltsgarantie" ein Instrument, mit dem die Union ein Maßnahmenprogramm unterstützt, indem sie eine unwiderrufliche und bedingungslose finanzielle Verpflichtung in den Haushaltsplan einstellt, die herangezogen werden kann, falls während der Durchführung des Programms ein bestimmtes Ereignis eintritt, und die während der Laufzeit der im Rahmen des unterstützten Programms eingegangenen Verpflichtungen gültig bleibt;

10. "Immobilientransaktion" einen Vertrag, der Kauf, Tausch, Erbpacht, Nießbrauch, Leasing, Miete oder Ratenkauf mit oder ohne Kaufoption von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Immobilien umfasst; ein solcher Vertrag umfasst sowohl bestehende Gebäude als auch Gebäude vor Fertigstellung, sofern der Bewerber eine gültige Baugenehmigung dafür erlangt hat; er umfasst keine gemäß den Spezifikationen des öffentlichen Auftraggebers entworfenen Gebäude, die von Bauaufträgen abgedeckt sind;

11. "Bewerber" einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, einem Vergabeverfahren mit Verhandlung, einem wettbewerblichen Dialog, einer Innovationspartnerschaft, einem Wettbewerb oder einem Verhandlungsverfahren beworben hat oder eine solche Aufforderung erhalten hat;

12. "zentrale Beschaffungsstelle" einen öffentlichen Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und, je nach Sachlage, Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt;

13. "Überprüfung" die Feststellung eines spezifischen Aspekts eines Einnahmen- oder Ausgabenvorgangs;

14. "Konzessionsvertrag" einen zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag im Sinne der Artikel 177 und 181, der dazu dient, einen Wirtschaftsteilnehmer mit der Ausführung von Bauleistungen oder mit der Erbringung und Verwaltung von Dienstleistungen zu beauftragen (im Folgenden "Konzession") und bei dem

  1. die Vergütung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Bauleistungen oder Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht;
  2. mit der Vergabe des Konzessionsvertrags das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks beziehungsweise für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer übergeht, wobei es sich um ein Nachfrage- oder ein Angebotsrisiko oder um beides handeln kann: Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionsnehmer getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die betreffenden Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wieder erwirtschaftet werden können;

15. "Bildungsphase" den Zeitraum der Einzahlung der Gesamtdotierung in den gemeinsamen Dotierungsfonds;

16. "Eventualverbindlichkeit" eine potenzielle finanzielle Verpflichtung, die je nach Ergebnis eines künftigen Ereignisses entstehen könnte;

17. "Auftrag" bzw."Vertrag" einen öffentlichen Auftrag bzw. einen Konzessionsvertrag oder, in Bezug auf Titel VIII, einen Unterauftrag bzw. einen von einem Begünstigten geschlossenen Kaufvertrag;

18. "Auftragnehmer" einen Wirtschaftsteilnehmer, mit dem ein öffentlicher Auftrag unterzeichnet wurde;

19. "Beitragsvereinbarung" eine mit Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii ausführen, geschlossene Vereinbarung;

20. "Kontrolle" jede Maßnahme, die ergriffen wird, um eine hinreichende Gewähr für die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit von Vorgängen, die Verlässlichkeit der Berichterstattung, den Schutz von Vermögenswerten und Informationen, die Prävention, Aufdeckung und Korrektur betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten und deren Weiterverfolgung sowie die angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters von Programmen und der Art der betreffenden Zahlungen zu geben; Kontrollen können verschiedene Überprüfungen sowie die Umsetzung von politischen Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der in Satz 1 genannten Ziele umfassen;

21. "Gegenpartei" die Vertragspartei, der eine Haushaltsgarantie gewährt wird;

22. "Krise"

  1. eine Situation, bei der die Gefahr besteht, dass sie unmittelbar oder kurzfristig zu einem bewaffneten Konflikt eskaliert oder dass ein Land oder an es angrenzende Länder und Gebiete destabilisiert werden;
  2. eine Situation als Folge von Naturkatastrophen, von durch Menschenhand ausgelösten Krisen, wie Krieg oder sonstigen Konflikten, oder von außergewöhnlichen Umständen mit vergleichbaren Auswirkungen, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit Phänomenen des Klimawandels, mit der Gesundheit von Mensch und Tier, mit Krisensituationen im Bereich der Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit und mit Gefahren für die weltweite Gesundheit wie Epidemien und Pandemien, mit Umweltschäden, mit der Unterbrechung der Energieversorgung oder des Zugangs zu natürlichen Ressourcen oder mit extremer Armut auftreten kann;

23. "Aufhebung" einen Vorgang, bei dem der zuständige Anweisungsbefugte die zuvor durch eine Mittelbindung erfolgte Vormerkung von Mitteln vollständig oder teilweise aufhebt;

24. "dynamisches Beschaffungssystem" ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung allgemein auf dem Markt verfügbarer Leistungen;

25. "Wirtschaftsteilnehmer" eine natürliche oder juristische Person, einschließlich einer öffentlichen Stelle oder einer Gruppe solcher Personen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen anbietet;

26. "Beteiligungsinvestition" die Bereitstellung von Kapital für ein Unternehmen, das direkt oder indirekt investiert wird für den Erwerb des Eigentums an diesem Unternehmen insgesamt oder zum Teil, wobei der Kapitalanleger ein bestimmtes Maß an Verwaltungskontrolle über das Unternehmen ausüben und an den Gewinnen des Unternehmens beteiligt werden kann;

27. "Europäisches Amt" eine von der Kommission oder von der Kommission zusammen mit einem oder mehreren anderen Unionsorganen geschaffene Verwaltungsstruktur, die spezifische bereichsübergreifende Aufgaben wahrnimmt;

28. "bestandskräftige Verwaltungsentscheidung" eine von einer Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung, die nach dem geltenden Recht endgültig und bindend ist;

29. "finanzieller Vermögenswert" jeden Vermögenswert in Form eines Geldbetrages, einer Beteiligungsinvestition bei einer öffentlich oder privat geführten Stelle oder eines vertraglichen Anspruchs, einen Geldbetrag oder einen anderen finanziellen Vermögenswert von einer solchen Stelle zu erhalten;

30. "Finanzierungsinstrument" eine aus dem Haushalt finanzierte Maßnahme der Union zur finanziellen Unterstützung eines oder mehrerer konkreter politischer Ziele der Union, die die Form von Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, Darlehen, Garantien oder anderen Risikoteilungsinstrumenten annehmen kann und die gegebenenfalls mit anderen Formen finanzieller Unterstützung, mit Fonds unter geteilter Mittelverwaltung oder Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) kombiniert werden kann;

31. "finanzielle Verbindlichkeit" eine vertragliche Verpflichtung, einer anderen Stelle einen Geldbetrag oder einen anderen finanziellen Vermögenswert zu transferieren;

32. "drittstaatliche Subvention" eine finanzielle Zuwendung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560, die von einem Drittland geleistet wird und die unter die Beschreibung in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung fällt;

33. "Rahmenvertrag" einen öffentlichen Auftrag zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern, der zum Ziel hat, die Bedingungen für die Einzelverträge, die auf ihm beruhen und die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und, falls zutreffend, die in Aussicht genommene Menge;

34. "Gesamtdotierung" den Gesamtbetrag der Mittel, die für die gesamte Laufzeit einer Haushaltsgarantie oder eines finanziellen Beistands für ein Drittland für erforderlich erachtet werden; der Betrag ergibt sich durch Anwendung der in Artikel 214 Absatz 1 genannten Dotierungsquote auf den Betrag der Haushaltsgarantie oder des finanziellen Beistands für ein Drittland, der im in Artikel 213 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Basisrechtsakt genehmigt wurde;

35. "Finanzhilfe" einen Finanzbeitrag in Form einer Zuwendung; wird ein solcher Beitrag im Rahmen der direkten Mittelverwaltung bereitgestellt, so gilt für ihn Titel VIII;

36. "Garantie" eine schriftliche Zusage, die Haftung für die Verbindlichkeiten oder Pflichten eines Dritten insgesamt oder teilweise zu übernehmen oder für die erfolgreiche Erfüllung der Pflichten dieses Dritten durch ihn im Garantiefall zu haften, beispielsweise bei einem Kreditausfall;

37. "Garantie auf Abruf" eine Garantie, die vom Garantiegeber unabhängig von etwaigen Mängeln bei der Durchsetzbarkeit der zugrunde liegenden Verpflichtung auf Aufforderung der Gegenpartei zu leisten ist;

38. "Sachleistung" eine nichtfinanzielle Ressource, die einem Begünstigten von einem Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird;

39. "rechtliche Verpflichtung" eine Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht oder feststellt, die zu einer darauf folgenden Zahlung sowie der Erfassung der durch eine Mittelbindung gedeckten Ausgabe oder der Verpflichtung zu einer nichtfinanziellen Zuwendung führt und zu der auch spezielle Vereinbarungen und Verträge zählen, die auf der Grundlage von Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen und Rahmenverträgen geschlossen werden;

40. "Hebelwirkung" den Quotienten aus dem erstattungsfähigen Finanzbetrag, der den förderfähigen Endbegünstigten bereitgestellt wird, und dem Betrag des Unionsbeitrags;

41. "Liquiditätsrisiko" das Risiko, dass ein finanzieller Vermögenswert, der in dem gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten wird, während eines bestimmten Zeitraums nicht ohne erheblichen Verlust veräußert werden kann;

42. "Darlehen" eine Vereinbarung, durch die der Darlehensgeber verpflichtet wird, dem Darlehensnehmer einen vereinbarten Geldbetrag für einen vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen, und in deren Rahmen der Darlehensnehmer verpflichtet ist, den Betrag innerhalb des vereinbarten Zeitraums zurückzuzahlen;

43. "Finanzhilfe von geringem Wert" eine Finanzhilfe, die 60.000 EUR nicht übersteigt;

44. "mitgliedstaatliche Organisation" eine Stelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat, bei der es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt oder um eine Körperschaft des privaten Rechts, die mit einem öffentlichen Auftrag betraut ist und der von dem Mitgliedstaat angemessene finanzielle Garantien bereitgestellt werden;

45. "Haushaltsvollzugsart" jede der in Artikel 62 genannten Haushaltsvollzugsarten, und zwar direkte Mittelverwaltung, indirekte Mittelverwaltung und geteilte Mittelverwaltung;

46. "von mehreren Gebern finanzierte Maßnahme" jede Maßnahme, bei der die Mittel der Union mit den Mitteln mindestens eines anderen Gebers gebündelt werden;

47. "Mehrquellenbeschaffung", eine Auftragsvergabe, bei der zwischen mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des Artikels 177 Absatz 1 gleichzeitig mehrere schriftliche Verträge geschlossen werden sollen, um mehrere Auftragnehmer gleichzeitig mit der Ausführung identischer oder nahezu identischer Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen zu betrauen;

48. "Multiplikatoreffekt" den Quotienten aus der von förderfähigen Endempfängern getätigten Investition und dem Betrag des Unionsbeitrags;

49. "nichtstaatliche Organisation" eine von staatlichen Stellen unabhängige gemeinnützige Freiwilligenorganisation, bei der es sich weder um eine politische Partei noch um eine Gewerkschaft handelt;

50. "Output" die im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften bestimmten Leistungen, die durch die Maßnahme erbracht werden;

51. "Teilnehmer" einen Bewerber oder Bieter in einem Vergabeverfahren, einen Antragsteller in einem Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen oder in einem Gewährungsverfahren bei nichtfinanziellen Zuwendungen, einen Sachverständigen in einem Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen, einen Antragsteller in einem Wettbewerb um Preise oder eine Person oder Stelle, die an einem Verfahren zur Ausführung von Unionsmitteln gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c teilnimmt;

52. "mutmaßlich erfolgreicher Bieter" jeden erstplatzierten Bieter in einem Vergabeverfahren, der weiteren Kontrollen unterzogen wird und Belege bezüglich Ausschluss- und/oder Eignungskriterien einreichen muss, damit der Evaluierungsausschuss ihn als erfolgreichen Bieter vorschlagen kann; ist im Gewährungsverfahren vorgesehen, den Auftrag an mehrere Bieter zu vergeben, dann bezeichnet "mutmaßlich erfolgreicher Bieter" so viele Bieter ab dem erstplatzierten Bieter rangabwärts, wie Aufträge vergeben werden sollen.

53. "Preis" einen im Rahmen eines Wettbewerbs zuerkannten Beitrag; wird ein solcher Beitrag im Rahmen der direkten Mittelverwaltung bereitgestellt, so gilt für ihn Titel IX;

54. "Auftragsvergabe" den im Wege eines Vertrags erfolgenden Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie den Erwerb oder die Miete oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden;

55. "Auftragsunterlagen" sämtliche Unterlagen, die vom öffentlichen Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile des Vergabeverfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu gehören

  1. die Veröffentlichungsmaßnahmen nach Artikel 166,
  2. die Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  3. die Spezifikationen der Ausschreibung, einschließlich der technischen Spezifikationen und relevanten Kriterien bzw. der Beschreibungen im Fall eines wettbewerblichen Dialogs,
  4. der Vertragsentwurf;

56. "kollidierende berufliche Interessen" eine Situation, in der durch die vorherige oder aktuelle berufliche Tätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers seine Fähigkeit, einen Vertrag unabhängig, unparteiisch und objektiv zu erfüllen, beeinträchtigt ist;

57. "öffentlicher Auftrag" einen zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Artikel 177 und 181 schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag über die Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanzierten Betrags; dazu zählen

  1. Immobilientransaktionen,
  2. Lieferaufträge,
  3. Bauaufträge,
  4. Dienstleistungsaufträge;

58. "beteiligungsähnliche Investition" eine Art der Finanzierung, die zwischen Beteiligung und Verbindlichkeit angesiedelt ist und ein höheres Risiko als vorrangige Verbindlichkeiten und ein geringeres Risiko als eine übliche Beteiligung darstellt und die als Verbindlichkeit - typischerweise ungesichert und nachrangig und in einigen Fällen in eine Beteiligung oder vorrangige Beteiligung umwandelbar - ausgestaltet sein kann;

59. "Empfänger" einen Begünstigten, einen Auftragnehmer, einen vergüteten externen Sachverständigen oder eine Person oder Stelle, die Preise, nichtfinanzielle Zuwendungen oder Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments oder einer Haushaltsgarantie erhält oder die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt;

60. "Rückkaufsvereinbarung" den Verkauf von Wertpapieren gegen Bargeld mit der Vereinbarung, sie zu einem festgelegten künftigen Datum oder auf Aufforderung zurückzukaufen;

61. "Mittel für Forschung und technologische Entwicklung" die Mittel, die entweder bei einem Titel der mit "indirekter Forschung" oder "direkter Forschung" verbundenen Politikbereiche oder bei einem Forschungstätigkeiten betreffenden Kapitel eines anderen Titels eingesetzt werden;

62. "Ergebnis" die im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften bestimmten Auswirkungen der Durchführung einer Maßnahme;

63. "Risikoteilungsinstrument" ein Finanzierungsinstrument, durch das sich zwei oder mehr Stellen - unter Umständen gegen Zahlung einer vereinbarten Prämie - ein festgelegtes Risiko teilen können;

64. "Dienstleistungsauftrag" einen Vertrag, der alle geistigen und nichtgeistigen Leistungen mit Ausnahme von Lieferungen, Bauleistungen und Immobilientransaktionen abdecken kann;

65. "Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung" den Vollzug des Haushaltsplans im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit;

66. "Statut" das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union;

67. "Unterauftragnehmer" einen Wirtschaftsteilnehmer, der von einem Bewerber oder Bieter oder Auftragnehmer zur Ausführung eines Teils eines Auftrags oder von einem Begünstigten zur Ausführung eines Teils der mit einer Finanzhilfe kofinanzierten Aufgaben vorgeschlagen wird;

68. "Mitgliedsbeitrag" Zahlungen an Einrichtungen, in denen die Europäische Union Mitglied ist; diese Zahlungen erfolgen nach Maßgabe der Haushaltsbeschlüsse und der von den betreffenden Einrichtungen festgelegten Modalitäten;

69. "Lieferauftrag" einen Vertrag über Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption, und der als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen kann;

70. "technische Hilfe" für die Durchführung eines Programms oder einer Maßnahme erforderliche Unterstützungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen, wie vorbereitende oder leitende Tätigkeiten, Überwachungs-, Evaluierungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, und zwar unbeschadet sektorspezifischer Vorschriften;

71. "Bieter" einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat;

72. "Union" die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder beide, wenn der Zusammenhang dies fordert;

73. "Unionsorgan" das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union, den Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten oder den Europäischen Auswärtigen Dienst ("EAD"); die Europäische Zentralbank gilt nicht als Unionsorgan;

74. "Anbieter" einen in einem Anbieter-Verzeichnis aufgeführten Wirtschaftsteilnehmer, der zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden soll;

75. "Finanzhilfe von sehr geringem Wert" eine Finanzhilfe, die 15.000 EUR nicht übersteigt;

76. "Freiwilliger" eine Person, die, ohne dazu verpflichtet zu sein, unentgeltlich für eine Organisation tätig ist;

77. "ein Bauwerk" das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll;

78. "Bauauftrag" einen Vertrag über entweder

  1. die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauleistungen oder
  2. die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU genannten Tätigkeiten oder
  3. die Erstellung eines Bauwerks, mit gleich welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Bauwerks hat, genannten Erfordernissen.

Artikel 3 Übereinstimmung von Vorschriften des abgeleiteten Rechts mit dieser Verordnung

(1) Bei jeder den Vollzug des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffenden Bestimmung in einem Basisrechtsakt müssen die in Titel II festgeschriebenen Haushaltsgrundsätze beachtet werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wird in allen dem Gesetzgeber vorgelegten Vorschlägen oder Änderungen solcher Vorschläge, die Abweichungen von anderen als den in Titel II enthaltenen Bestimmungen dieser Verordnung oder von gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten enthalten, deutlich auf solche Abweichungen hingewiesen, und in den Erwägungsgründen oder der Begründung der betreffenden Vorschläge oder Änderungen wird konkret angegeben, warum diese Abweichungen gerechtfertigt sind.

Artikel 4 Fristen, Daten und Termine

Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates 39 gilt für die in dieser Verordnung festgelegten Fristen, es sei denn, in dieser Verordnung ist etwas anderes vorgesehen.

Artikel 5 Schutz personenbezogener Daten

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.

Titel II
Grundsätze

Artikel 6 Wahrung der Haushaltsgrundsätze und allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union

(1) Für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz.

(2) Die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans muss ferner im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 stehen.

(3) Bei der Ausführung des Haushaltsplans stellen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß Artikel 51 der Charta sicher und achten die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union, die für die Ausführung des Haushaltsplans maßgeblich sind.

Kapitel 1
Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit

Artikel 7 Anwendungsbereich des Haushaltsplans

(1) Für jedes Haushaltsjahr werden im Haushaltsplan sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Union veranschlagt und bewilligt. Er umfasst

  1. die Einnahmen und Ausgaben der Union, einschließlich der Verwaltungsausgaben, die aus der Anwendung der Bestimmungen des EUV im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden;
  2. die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft.

(2) Der Haushaltsplan umfasst getrennte Mittel, die sich aus Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zusammensetzen, und nichtgetrennte Mittel.

Die für das Haushaltsjahr bewilligten Mittel umfassen

  1. die im Haushaltsplan, einschließlich im Wege von Berichtigungshaushaltsplänen, bereitgestellten Mittel;
  2. die aus vorangegangenen Haushaltsjahren übertragenen Mittel;
  3. die gemäß Artikel 15 wiedereingesetzten Mittel;
  4. die Mittel aus gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b erstatteten Vorfinanzierungsbeträgen;
  5. die Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen, die im laufenden Haushaltsjahr eingehen oder aus vorangegangenen Haushaltsjahren übertragen wurden.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 114 Absatz 2 decken die Mittel für Verpflichtungen die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden.

(4) Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres eingegangenen oder in vorangegangenen Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen. Ferner decken sie die Dotierung der in Artikel 214 genannten finanziellen Verbindlichkeiten.

(5) Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels stehen einer globalen Mittelbindung oder Mittelbindungen, die in Jahrestranchen erfolgen, wie in Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b beziehungsweise Artikel 112 Absatz 2 vorgesehen, nicht entgegen.

Artikel 8 Besondere Bestimmungen zu den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit

(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben werden bei einer Haushaltslinie veranschlagt.

(2) Unbeschadet der angeordneten Ausgaben, die sich aus in Artikel 213 Absatz 2 vorgesehenen Eventualverbindlichkeiten ergeben, können Ausgaben nur im Rahmen der bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.

(3) In den Haushaltsplan werden nur Mittel eingesetzt, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.

(4) Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der Union gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der Union ein, es sei denn, dies ist in den betreffenden Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen.

Kapitel 2
Grundsatz der Jährlichkeit

Artikel 9 Begriffsbestimmungen

Die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 10 Haushaltsbuchführung für Einnahmen und Mittel

(1) Als Einnahmen eines Haushaltsjahres werden in der Rechnung dieses Jahres die darin vereinnahmten Beträge ausgewiesen. Die Eigenmittel des Monats Januar des folgenden Haushaltsjahres können allerdings gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 vorzeitig bereitgestellt werden.

(2) Die Einträge bezüglich der Eigenmittel auf Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt.) und des Bruttonationaleinkommens können nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 angeglichen werden.

(3) An den unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten Einträgen bezüglich Eigenmitteln können Änderungen gemäß Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 vorgenommen werden.

(4) Die Mittel für Verpflichtungen eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember dieses Jahres eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen und der in Artikel 214 genannten Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten verbucht. Die in Artikel 112 Absatz 4 genannten globalen Mittelbindungen werden jedoch auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eines Haushaltsjahres erfolgten Mittelbindungen dieses Jahres verbucht.

(5) Mittel für Zahlungen werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember geleistet hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.

(6) Abweichend von den Absätzen 5 und 6 gilt Folgendes:

  1. Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) werden zulasten eines Haushaltsjahres auf der Grundlage der Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember dieses Jahres verbucht, sofern die Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres zugegangen sind.
  2. Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit Ausnahme der EGFL-Ausgaben werden - wie in den Artikeln 30 und 31 niedergelegt - zulasten eines Haushaltsjahres auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember dieses Jahres vorgenommenen Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten, einschließlich der bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres getätigten Ausgaben, verbucht.

Artikel 11 Mittelbindung

(1) Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel können nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden.

(2) Die folgenden Ausgaben können ab dem 15. Oktober eines jeden Haushaltsjahres im Vorgriff zulasten des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden:

  1. laufende Verwaltungsausgaben, sofern solche Ausgaben im letzten ordnungsgemäß erlassenen Haushaltsplan bewilligt wurden, und nur bis zu einem Viertel der vom Europäischen Parlament und dem Rat beschlossenen entsprechenden Gesamtmittel für das laufende Haushaltsjahr;
  2. laufende Managementausgaben im Rahmen des EGFL, sofern sich solche Ausgaben auf einen bestehenden Basisrechtsakt stützen, und nur bis zu drei Vierteln der vom Europäischen Parlament und dem Rat beschlossenen entsprechenden Gesamtmittel für das laufende Haushaltsjahr.

Artikel 12 Verfall und Übertragung von Mitteln

(1) Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen, sofern sie nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 übertragen werden.

(2) Folgende Mittel können durch einen Beschluss, der gemäß Absatz 3 ergeht, übertragen werden, aber nur auf das folgende Haushaltsjahr:

  1. Mittel für Verpflichtungen oder nichtgetrennte Mittel, wenn die meisten der vorbereitenden Stufen des Verfahrens zur Mittelbindung am 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sind; solche Mittel können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden; eine Ausnahme bilden auf Immobilienprojekte bezogene nichtgetrennte Mittel, die bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden können;
  2. Mittel, die sich als notwendig erweisen, weil der Gesetzgeber den betreffenden Basisrechtsakt im letzten Quartal des Haushaltsjahres erlassen hat, die Kommission aber die hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel nicht bis zum 31. Dezember dieses Jahres binden konnte; solche Mittel können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden;
  3. Mittel für Zahlungen, die zur Abwicklung bestehender Mittelbindungen erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln für Verpflichtungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Haushaltslinien des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel für Zahlungen nicht ausreichen;
  4. in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte nichtgebundene Mittel für Maßnahmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes werden nichtgebundene Mittel der in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Agrarreserve in den kommenden Haushaltsjahren für den in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung erwähnten Zeitraum und für jeden in den geltenden sektorspezifischen Vorschriften vorgesehenen Zeitraum nach 2027 zur Finanzierung der Agrarreserve übertragen.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes nimmt das betreffende Unionsorgan zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück.

Übertragungen nichtgebundener Mittel nach Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes dürfen den Betrag der nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgenommenen Anpassung der Direktzahlungen während des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht um mehr als 2 % der ursprünglich vom Europäischen Parlament und vom Rat bewilligten Mittel übersteigen. Übertragene Mittel werden den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Maßnahmen finanziert werden.

(3) Das betreffende Unionsorgan fasst seinen in Absatz 2 genannten Beschluss über die Übertragungen bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres. Es unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat spätestens am 15. März dieses Jahres von seinem Übertragungsbeschluss. Dabei gibt es für jede Übertragung nach Haushaltslinien untergliedert an, inwieweit die Kriterien des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt sind.

(4) Folgende Mittel werden automatisch übertragen:

  1. Mittel für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve und für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union; diese Mittel dürfen nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden und können bis zum 31. Dezember dieses Jahres verwendet werden.
  2. interne zweckgebundene Einnahmen; diese Mittel dürfen nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden und können bis zum 31. Dezember dieses Jahres gebunden werden; eine Ausnahme bilden interne zweckgebundene Einnahmen aus Vermietungen und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken, die bis zu ihrer vollständigen Inanspruchnahme übertragen werden dürfen; Mittel für Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 40, der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 und der Verordnung (EU) 2021/1060, die zum 31. Dezember verfügbar sind und sich aus der Erstattung von Vorfinanzierungsbeträgen ergeben, dürfen bis zum Abschluss des Programms übertragen und unter der Voraussetzung, dass keine anderen Mittel für Verpflichtungen verfügbar sind, bei Bedarf verwendet werden;
  3. externe zweckgebundene Einnahmen; diese Mittel werden vor Abschluss aller Tätigkeiten eines Programms oder einer Maßnahme, für das bzw. die sie bestimmt sind, in voller Höhe in Anspruch genommen, oder sie werden übertragen und für das nachfolgende Programm oder die nachfolgende Maßnahme verwendet; das gilt nicht für die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii genannten Einnahmen; bei ihnen verfallen nicht gebundene Mittel innerhalb von fünf Jahren;
  4. mit dem EGFL verbundene Mittel für Zahlungen infolge von Aussetzungen gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 der Verordnung (EU) 2021/2116.

(5) Externe zweckgebundene Einnahmen nach Absatz 4 Buchstabe c dieses Artikels aus der Beteiligung der Mitgliedstaaten der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) an bestimmten Programmen der Union gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e werden im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls Nr. 32 im Anhang zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) behandelt.

(6) Zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 3 übermittelt das betreffende Unionsorgan dem Europäischen Parlament und dem Rat auch Informationen über die automatisch übertragenen Mittel, einschließlich der Angabe der entsprechenden Beträge und der Angabe der Bestimmung dieses Artikels, auf deren Grundlage der die Mittel übertragen wurden.

(7) Für nichtgetrennte Mittel, für die zum Ende des Haushaltsjahres rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden, sind bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres Zahlungen zu leisten.

(8) Unbeschadet des Absatzes 4 können Reservemittel und Mittel für Personalausgaben nicht übertragen werden. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Personalausgaben die Dienstbezüge und Zulagen der Mitglieder und des Personals der Unionsorgane, das den Bestimmungen des Statuts unterliegt.

Artikel 13 Einzelvorschriften zum Verfall und zur Übertragung von Mitteln

(1) Die in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Mittel für Verpflichtungen und nichtgetrennten Mittel können nur dann übertragen werden, wenn die entsprechenden Mittel aus nicht vom Anweisungsbefugten zu vertretenden Gründen nicht vor dem 31. Dezember des Haushaltsjahres gebunden werden konnten und die vorbereitenden Stufen soweit fortgeschritten sind, dass nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass die Mittelbindung bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres bzw., für Immobilienprojekte, bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres erfolgen kann.

(2) Die in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten vorbereitenden Stufen, die bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sein müssen, damit eine Übertragung auf das folgende Haushaltsjahr erfolgen kann, sind insbesondere:

  1. Bei den Einzelmittelbindungen im Sinne von Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a muss die Auswahl der potenziellen Auftragnehmer, Empfänger, Preisträger oder betrauten Einrichtungen abgeschlossen sein.
  2. Bei den globalen Mittelbindungen im Sinne von Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b muss der Finanzierungsbeschluss ergangen bzw. die Konsultation der betreffenden Dienststellen innerhalb eines jeden Unionsorgans im Hinblick auf die Annahme dieses Finanzierungsbeschlusses abgeschlossen sein.

(3) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a übertragene Mittel, die bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres oder, im Fall von Immobilienprojekten, bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres nicht gebunden worden sind, verfallen automatisch.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat innerhalb eines Monats nach dem Verfall über die nach Unterabsatz 1 verfallenen Mittel.

Artikel 14 Aufhebungen

(1) Werden Mittelbindungen in einem Haushaltsjahr nach dem Jahr aufgehoben, in dem sie erfolgten, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise umgesetzt wurde, so verfallen die einer derartigen Aufhebung entsprechenden Mittel, sofern in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, in der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 und in den Verordnungen (EU) Nr. 514/2014, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/2116 nichts anderes bestimmt ist und ungeachtet des Artikels 15 der vorliegenden Verordnung.

(2) Mittelbindungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 514/2014, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/2116 werden nach Maßgabe der genannten Verordnungen automatisch aufgehoben.

(3) Dieser Artikel gilt nicht für externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2.

Artikel 15 Wiedereinsetzung von durch Aufhebungen freigegebenen Mitteln

(1) Die Mittel, die den in den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 514/2014, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/2116 genannten aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, können wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt.

Zu diesem Zweck prüft die Kommission die im vorangegangenen Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beschließt spätestens am 15. Februar des laufenden Haushaltsjahres anhand des Bedarfs, ob die entsprechenden Mittel wieder eingesetzt werden müssen.

(2) Über den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fall hinaus werden die Mittel, die den aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, wieder eingesetzt, wenn eine Bindung von Mitteln, die an den Fonds zurückübertragen werden, aus dem sie ursprünglich gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 übertragen wurden, aufgehoben wird.

(3) Wird eine Mittelbindung aufgehoben, weil das betreffende Forschungsprojekt nicht oder nur teilweise umgesetzt wurde, können die sich daraus ergebenden Mittel für Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsverfahrens wieder in das zugehörige Forschungsprogramm oder in dessen Nachfolgeprogramm eingesetzt werden.

Artikel 16 Verzug beim Erlass des Haushaltsplans

(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht endgültig erlassen, so gilt das Verfahren gemäß Artikel 315 Absatz 1 AEUV (die Regelung der vorläufigen Zwölftel). Mittelbindungen und Zahlungen können innerhalb der Grenzen nach Absatz 2 dieses Artikels vorgenommen werden.

(2) Je Kapitel können Mittelbindungen in Höhe von bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufenen Monat vorgenommen werden.

Die Obergrenze der Mittelansätze des Haushaltsplanentwurfs darf nicht überschritten werden.

Je Kapitel können monatlich Zahlungen in Höhe von höchstens einem Zwölftel der für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans bewilligten Mittel vorgenommen werden. Dieser Betrag darf jedoch ein Zwölftel der für das gleiche Kapitel im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Mittel nicht überschreiten.

(3) Als für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans bewilligte Mittel im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten die im Haushaltsplan, einschließlich etwaiger Berichtigungshaushaltspläne, festgestellten Mittel nach Anpassung aufgrund von Übertragungen während jenes Haushaltsjahres.

(4) Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Union und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Ausgaben sowohl in Form von Mitteln für Verpflichtungen als auch Mitteln für Zahlungen über ein vorläufiges Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch eingesetzt wurden, wobei die Bewilligung von mehr als vier vorläufigen Zwölfteln nur in hinreichend begründeten Fällen gestattet ist. Der Rat übermittelt seinen Beschluss über eine solche Bewilligung unverzüglich dem Europäischen Parlament.

Der in Unterabsatz 1 genannte Beschluss tritt 30 Tage nach seiner Annahme in Kraft, sofern das Europäische Parlament nicht einen der folgenden Schritte unternimmt:

  1. Es beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die Ausgaben vor Ablauf der 30 Tage zu kürzen, was zur Folge hat, dass die Kommission einen neuen Vorschlag vorlegen muss;
  2. es teilt dem Rat und der Kommission mit, dass es die Ausgaben nicht kürzen will, was zur Folge hat, dass der Beschluss vor Ablauf der Frist von 30 Tagen in Kraft tritt.

Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.

(5) Können bei einem bestimmten Kapitel die Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit der Union auf dem unter das betreffende Kapitel fallenden Gebiet erforderlich sind, nicht durch die Genehmigung von vier vorläufigen Zwölfteln gemäß Absatz 4 gedeckt werden, so kann ausnahmsweise eine Überschreitung des Betrags genehmigt werden, der im vorangegangenen Haushaltsplan im entsprechenden Kapitel veranschlagt wurde. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß den in Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. Allerdings darf die Gesamtsumme der verfügbaren Mittel im vorangegangenen Haushaltsplan oder im vorgeschlagenen Entwurf des Haushaltsplans auf keinen Fall überschritten werden.

Kapitel 3
Grundsatz des Haushaltsausgleichs

Artikel 17 Definition und Anwendungsbereich

(1) Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen.

(2) Die Union und die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union sind nicht befugt, im Rahmen des Haushalts Darlehen aufzunehmen.

Artikel 18 Saldo eines Haushaltsjahres

(1) Der Saldo jedes Haushaltsjahres wird, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder einen Fehlbetrag handelt, als Einnahmen oder in Form von Mitteln für Zahlungen in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres eingestellt.

(2) Die Schätzungen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einnahmen und Mittel für Zahlungen werden im Haushaltsverfahren im Wege eines gemäß Artikel 42 dieser Verordnung übermittelten Berichtigungsschreibens in den Haushaltsplan eingestellt. Die Schätzungen erfolgen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768.

(3) Nach dem vorläufigen Abschluss der Rechnung des Haushaltsjahres wird die Differenz zwischen diesem Abschluss und den Schätzungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der nur diese Differenz zum Gegenstand hat, in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres eingesetzt. In diesem Fall legt die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans vor.

Kapitel 4
Grundsatz der Rechnungseinheit

Artikel 19 Verwendung des Euro

(1) Die Aufstellung des mehrjährigen Finanzrahmens und des Haushaltsplans sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die in Artikel 77 genannte Kassenführung jedoch dürfen der Rechnungsführer, - im Fall von Zahlstellen - der Zahlstellenverwalter und - für die Zwecke der Verwaltung der Kommission und des EAD - der zuständige Anweisungsbefugte Transaktionen in anderen Währungen vornehmen.

(2) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die in sektorspezifischen Vorschriften oder in bestimmten Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen und Finanzierungsvereinbarungen festgelegt sind, nimmt der zuständige Anweisungsbefugte die Umrechnung zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Euro-Kurs vor, der am Tag der Auszahlungs- bzw. Einziehungsanordnung durch die anweisungsbefugte Dienststelle gilt.

Wird kein solcher Tageskurs veröffentlicht, so zieht der zuständige Anweisungsbefugte den in Absatz 3 genannten Kurs heran.

(3) Zu Zwecken der in den Artikeln 82, 83 und 84 vorgesehenen Rechnungsführung erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zum monatlichen Umrechnungskurs des Euro. Dieser Kurs wird vom Rechnungsführer der Kommission anhand für zuverlässig erachteter Informationsquellen auf der Grundlage des Umrechnungskurses festgelegt, der am vorletzten Arbeitstag des Monats Gültigkeit hat, der dem Monat vorangeht, für den der Kurs ermittelt wird.

(4) Währungsumrechnungen sind so vorzunehmen, dass sie sich nicht wesentlich auf die Höhe der Kofinanzierungen der Union auswirken oder den Haushalt belasten. Für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen kann, falls zweckmäßig, der Durchschnittswert der Tagesumrechnungskurse eines bestimmten Zeitraums herangezogen werden.

Kapitel 5
Grundsatz der Gesamtdeckung

Artikel 20 Geltungsbereich

Unbeschadet des Artikels 21 dienen alle Einnahmen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Unbeschadet des Artikel 27 werden die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

Artikel 21 Zweckgebundene Einnahmen

(1) Externe und interne zweckgebundene Einnahmen werden zur Finanzierung bestimmter Ausgaben verwendet.

(2) Externe zweckgebundene Einnahmen umfassen

  1. spezifische zusätzliche Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten, einschließlich freiwilliger Beiträge, zu Unionsprogrammen, -instrumenten und -tätigkeiten;
  2. Einnahmen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der mit dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingerichtet wurde;
  3. Zinsen auf Einlagen und Geldbußen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates 43;
  4. zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Unionsorgan zugewiesenen eigenen Einnahmen;
  5. Finanzbeiträge von Drittländern oder von Einrichtungen, außer denen die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, zu Tätigkeiten der Union;
  6. in Absatz 3 genannte interne zweckgebundene Einnahmen, insofern als sie Nebeneinnahmen der externen zweckgebundenen Einnahmen nach diesem Absatz sind;
  7. Einnahmen aus wettbewerbsorientierten Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre - JRC), zu denen zählen:
    1. Finanzhilfe- und Vergabeverfahren, an denen die JRC teilnimmt,
    2. Maßnahmen der JRC für Rechnung Dritter,
    3. Tätigkeiten im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Unionsorganen oder Kommissionsdienststellen nach Artikel 59 über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.

(3) Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen

  1. Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in deren Auftrag durchgeführte Bauleistungen;
  2. Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, gemäß Artikel 101;
  3. Erlös aus Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen, die für andere Dienststellen innerhalb eines Unionsorgans oder für andere Unionsorgane oder -einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Unionsorgane oder -einrichtungen gezahlt und von ihnen zurückerstattet werden;
  4. Einnahmen aus Versicherungsleistungen;
  5. Einnahmen aus Vermietungen und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken;
  6. Rückerstattungen an Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien gemäß Artikel 212 Absatz 3 Unterabsatz 2;
  7. Einnahmen aus der nachträglichen Erstattung von Steuern gemäß Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

(4) Zweckgebundene Einnahmen werden gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben b und c sowie Artikel 32 übertragen.

(5) In Basisrechtsakten kann festgelegt werden, dass die in ihnen vorgesehenen Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden. Sofern der Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges bestimmt, gelten diese Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen.

(6) Für die externen und internen zweckgebundenen Einnahmen werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit - soweit möglich - den entsprechenden Beträgen eingerichtet.

Artikel 22 Einstellung der zweckgebundenen Einnahmen in den Haushaltsplan und Bereitstellung der entsprechenden Mittel

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels sowie des Artikels 24 werden die zweckgebundenen Einnahmen wie folgt in den Haushaltsplan eingestellt:

  1. im Einnahmenplan des Einzelplans der einzelnen Unionsorgane bei einer dafür vorgesehenen Haushaltslinie;
  2. im Ausgabenplan werden bei den Erläuterungen, einschließlich der Erläuterungen allgemeiner Art, die Haushaltslinien angegeben, bei denen zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Mittel eingesetzt werden können;
  3. im Ausgabenplan, einem Anhang, der fester Bestandteil des Haushaltsplans ist, in dem sämtliche Haushaltslinien aufgeführt sind, für die interne oder externe zweckgebundene Einnahmen vorgesehen sind, und der Aufschluss über den geschätzten Betrag der entsprechenden einzustellenden Einnahmen und den geschätzten Betrag der entsprechenden aus den vorangegangenen Jahren übertragenen Einnahmen für jede Haushaltslinie gibt.

Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die Linie mit einem Pro-memoria-Vermerk (p. m.) versehen und der Schätzbetrag informationshalber in den Erläuterungen angegeben.

(2) Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, und zwar sowohl Mittel für Zahlungen als auch Mittel für Verpflichtungen, werden automatisch bereitgestellt, wenn die Einnahme bei dem betreffenden Unionsorgan eingegangen ist, sofern es sich nicht um eine der folgenden Ausnahmen handelt:

  1. In den in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Fällen können bei Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt werden, sobald der Mitgliedstaat die Beitragsvereinbarung unterzeichnet hat, sofern diese auf Euro lautet.
  2. In den in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und iii vorgesehenen Fällen werden Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt.
  3. In Fällen den in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehenen Fällen werden mit der Verbuchung der Beträge im Einnahmenplan gleichzeitig entsprechende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in den Ausgabenplan eingesetzt.

In Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes genannte Mittel sind nach Maßgabe des Artikels 20 auszuführen.

(3) Die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b und g genannten Forderungsvorausschätzungen werden dem Rechnungsführer zur Erfassung übermittelt.

Artikel 23 Beiträge der Mitgliedstaaten zu Forschungsprogrammen

(1) Die in Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung bestimmter ergänzender Forschungsprogramme werden wie folgt eingezahlt:

  1. sieben Zwölftel des im Haushaltsplan eingesetzten Betrags bis zum 31. Januar des laufenden Haushaltsjahres;
  2. die restlichen fünf Zwölftel bis zum 15. Juli des laufenden Haushaltsjahres.

(2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig erlassen, so werden die in Absatz 1 vorgesehenen Beiträge auf der Grundlage des Mittelansatzes im Haushaltsplan des vorangegangenen Haushaltsjahres eingezahlt.

(3) Alle Beiträge oder von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsplans zu leistende zusätzliche Einzahlungen sind binnen 30 Kalendertagen nach Abruf der Mittel dem Konto bzw. den Konten der Kommission gutzuschreiben.

(4) Die geleisteten Zahlungen werden dem in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 vorgesehenen Konto gutgeschrieben und unterliegen den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.

Artikel 24 Zweckgebundene Einnahmen aus der Beteiligung der EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union

(1) Die Einnahmen aus der Beteiligung der EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union werden im Haushaltsplan wie folgt ausgewiesen:

  1. Im Einnahmenplan wird eine Haushaltslinie mit einem Pro-memoria-Vermerk (p. m.) geschaffen, bei der der Gesamtbetrag des Beitrags jedes einzelnen EFTA-Staates für das Haushaltsjahr verbucht wird.
  2. Im Ausgabenplan werden in einem Anhang, der fester Bestandteil des Haushaltsplans ist, sämtliche Haushaltslinien betreffend Tätigkeiten der Union, an denen EFTA-Staaten beteiligt sind, aufgeführt und Informationen zum geschätzten Betrag der Beteiligung jedes einzelnen EFTA-Staates einbezogen.

(2) Gemäß Artikel 82 des EWR-Abkommens werden für die der Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls Nr. 32 im Anhang zum EWR-Abkommen vom Gemischten EWR-Ausschuss bestätigten Beträge der jährlichen Beteiligung der EFTA-Staaten zu Beginn des Haushaltsjahres in voller Höhe entsprechende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen eingesetzt.

(3) Die Verwendung der Einnahmen aus dem Finanzbeitrag der EFTA-Staaten wird getrennt überwacht.

Artikel 25 Zuwendungen

(1) Die Unionsorgane können Zuwendungen zugunsten der Union annehmen, beispielsweise Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüssen sowie Schenkungen und Vermächtnissen.

(2) Die Annahme einer Zuwendung im Wert von 50.000 EUR oder mehr, die Aufwendungen, einschließlich Folgekosten, von über 10 % des Werts der Zuwendung mit sich bringt, bedarf der Genehmigung des Europäischen Parlaments und des Rates. Das Europäische Parlament und der Rat äußern sich binnen zwei Monaten nach Eingang eines Antrags auf eine solche Genehmigung des betreffenden Unionsorgans. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Einwand erhoben, so treffen die betreffenden Unionsorgane eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der Annahme der Zuwendung. Die betreffenden Unionsorgane erläutern in ihrem Antrag an das Europäische Parlament und den Rat die Folgekosten, die sich aus der Annahme der Zuwendungen an die Union ergeben.

(3) Ungeachtet Absatz 2 kann die Kommission bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände jedwede Sachzuwendung unabhängig von deren Wert zugunsten der Union annehmen, wenn eine solche Zuwendung im Rahmen der humanitären Hilfe, zur Unterstützung von Soforthilfemaßnahmen, im Rahmen von Katastrophenschutzeinsätzen oder für Hilfen in Krisensituationen gewährt wird.

Die Kommission kann eine solche Zuwendung unter folgenden Umständen annehmen:

  1. die Annahme ist mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz vereinbar;
  2. sie führt nicht zu einem Interessenkonflikt;
  3. sie schadet dem Ansehen der Union nicht;
  4. sie beeinträchtigt die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union oder der Mitgliedstaaten nicht und droht sie auch nicht zu beeinträchtigen;
  5. der Geber befindet sich zum Zeitpunkt der Annahme nicht in einer der in Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 genannten Situationen und ist nicht in der in Artikel 144 Absatz 1 genannten Datenbank registriert. Der Geber legt die in Artikel 139 genannte Erklärung vor.

Der zuständige Anweisungsbefugte unterbreitet in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht Informationen über alle Fälle, in denen die Kommission eine Zuwendung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes angenommen hat.

Artikel 26 Unternehmenssponsoring

(1) "Unternehmenssponsoring" bezeichnet eine Vereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person Veranstaltungen oder Aktivitäten zu Werbezwecken oder zur Wahrnehmung der sozialen Verantwortung mittels Sachleistungen sponsert.

(2) Auf der Grundlage spezifischer interner Vorschriften, die sie auf ihren jeweiligen Websites veröffentlichen, können Unionsorgane und -einrichtungen in Ausnahmefällen Unternehmenssponsoring annehmen, vorausgesetzt,

  1. die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Transparenz werden auf allen Stufen des Verfahrens zur Annahme von Unternehmenssponsoring gebührend berücksichtigt;
  2. es trägt zu einem positiven Bild der Union bei und ist direkt mit dem Kernziel der Veranstaltung oder einer Aktivität verbunden;
  3. es entsteht dadurch weder ein Interessenkonflikt noch handelt es sich um eine rein gesellschaftliche Veranstaltung;
  4. die Veranstaltung oder Aktivität wird nicht ausschließlich durch Unternehmenssponsoring finanziert;
  5. die Gegenleistung für das Unternehmenssponsoring beschränkt sich darauf, die Marke oder den Namen des Sponsors in das Blickfeld der Öffentlichkeit zu rücken;
  6. der Sponsor befindet sich zum Zeitpunkt des Sponsoringverfahrens nicht in einer der in Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 genannten Situationen und ist nicht in der in Artikel 144 Absatz 1 genannten Datenbank registriert.

(3) Übersteigt der Wert des Unternehmenssponsorings 5.000 EUR, so muss der Sponsor in einem öffentlichen Register eingetragen sein, aus dem die Art der gesponserten Veranstaltung oder Aktivität hervorgeht.

Artikel 27 Salden und Wechselkursdifferenzen

(1) Von Zahlungsaufforderungen können folgende Beträge abgezogen werden, die dann netto saldiert werden:

  1. Vertragsparteien oder Begünstigten auferlegte Strafen;
  2. Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte zu einzelnen Rechnungen und Kostenaufstellungen;
  3. Vorfinanzierungszinsen;
  4. Anpassungen aufgrund zu Unrecht gezahlter Beträge.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Anpassungen können mittels eines Abzugs von einer neuen Zwischenzahlung bzw. Zahlung von Restbeträgen zugunsten desselben Begünstigten aus Mitteln des Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres, in denen der zu viel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde, vorgenommen werden.

Für die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Abzüge gelten die Rechnungsführungsvorschriften der Union.

(2) Die Kosten der Lieferungen und Leistungen an die Union, in denen Steuern enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten aufgrund des dem EUV und AEUV beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union erstattet werden, werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht.

(3) Die Kosten der Lieferungen und Leistungen an die Union, in denen Steuern enthalten sind, die von Drittländern aufgrund einschlägiger Vereinbarungen erstattet werden, können wie folgt verbucht werden:

  1. mit ihrem Betrag ohne Steuern;
  2. mit ihrem Betrag einschließlich Steuern.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall ist eine nachträgliche Steuererstattung als interne zweckgebundene Einnahme zu behandeln.

(4) Beim Haushaltsvollzug verzeichnete Wechselkursdifferenzen können miteinander verrechnet werden. Das positive oder negative Ergebnis dieser Verrechnung fließt in den Saldo des Haushaltsjahrs ein.

Kapitel 6
Grundsatz der Spezialität

Artikel 28 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert.

(2) Die Kommission und die anderen Unionsorgane können vorbehaltlich der besonderen Bedingungen der Artikel 29 bis 32 Mittel innerhalb des Haushaltsplans übertragen.

Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert oder mit einem Pro-memoria-Vermerk (p. m.) versehen sind.

Die Berechnung der in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Obergrenzen erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung nach Maßgabe der im Haushaltsplan, einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne, ausgewiesenen Mittel.

Der für die Zwecke der Berechnung der in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Obergrenzen zu berücksichtigende Betrag ist der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen, die bei der Haushaltslinie vorzunehmen sind, korrigiert um frühere Mittelübertragungen. Mittelübertragungen, die die Kommission oder ein anderes Unionsorgan eigenständig, ohne vorherigen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vornehmen, werden nicht berücksichtigt.

Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und allen sonstigen für das Europäische Parlament und den Rat bestimmten Informationen über Mittelübertragungen gemäß den Artikeln 29, 30 und 31 werden sachdienliche, ausführliche Belege beigegeben, die über die bisherige Verwendung der Mittel und den voraussichtlichen Bedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres sowohl bei den aufzustockenden Haushaltslinien als auch bei den Haushaltslinien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden, Aufschluss geben.

Artikel 29 Von anderen Unionsorganen als der Kommission vorgenommene Mittelübertragungen

(1) Die Unionsorgane, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne im Haushaltsplan folgende Mittelübertragungen vornehmen:

  1. von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;
  2. von Kapitel zu Kapitel ohne Begrenzung.

(2) Unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels unterrichten die Unionsorgane drei Wochen vor den in Absatz 1 genannten Mittelübertragungen das Europäische Parlament und den Rat von ihrer diesbezüglichen Absicht. Macht entweder das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist hinreichend begründete Einwände geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 31 angewandt.

(3) Die Unionsorgane, mit Ausnahme der Kommission, können dem Europäischen Parlament und dem Rat Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne im Haushaltsplan vorschlagen, die den in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Grenzwert übersteigen. Diese Mittelübertragungen unterliegen dem Verfahren nach Artikel 31.

(4) Die Unionsorgane, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne im Haushaltsplan Mittelübertragungen innerhalb von Artikeln vornehmen, ohne zuvor das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis zu setzen.

Artikel 30 Mittelübertragungen der Kommission

(1) Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen eigenständig vornehmen:

  1. innerhalb eines Kapitels;
  2. bei den Personal- und Verwaltungsausgaben, die sich auf mehrere Titel beziehen, von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, und bis zu höchstens 30 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, auf die die Mittel übertragen werden;
  3. bei den operativen Ausgaben von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels in Höhe von maximal 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;
  4. bei den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung, die von der JRC verwaltet werden, innerhalb des Haushaltstitels für den Politikbereich "Direkte Forschung" Mittelübertragungen zwischen Kapiteln in Höhe von maximal 15 % des Mittelansatzes der Haushaltslinie, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;
  5. bei Forschung und technologischer Entwicklung Übertragungen operativer Mittel von Titel zu Titel, sofern die Mittel für den gleichen Zweck verwendet werden;
  6. bei den operativen Ausgaben der in geteilter Mittelverwaltung verwalteten Fonds, außer dem EGFL, von Titel zu Titel, vorausgesetzt, die betreffenden Mittel sind für dasselbe Ziel im Sinne der Verordnung zur Errichtung des Fonds vorgesehen oder es handelt sich um Ausgaben für technische Hilfe;
  7. von dem Haushaltsposten einer Haushaltsgarantie auf den Haushaltsposten einer anderen Haushaltsgarantie in den außergewöhnlichen Fällen, in denen die aus dem gemeinsamen Dotierungsfonds für die letztgenannte Garantie bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um abgerufene Garantiebeträge zu zahlen, und vorausgesetzt der übertragene Betrag wird nach dem Verfahren nach Artikel 215 Absatz 4 anschließend wieder eingesetzt.

Die Ausgaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes umfassen für jeden Politikbereich die in Artikel 47 Absatz 4 genannten Kategorien.

Überträgt die Kommission gemäß Unterabsatz 1 EGFL-Mittel nach dem 31. Dezember, so fasst sie ihren Beschluss spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diese Mittelübertragungen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beschluss.

Drei Wochen vor den in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannten Mittelübertragungen unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat von ihrer diesbezüglichen Absicht. Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist hinreichend begründete Einwände geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 31 angewandt.

Abweichend von Unterabsatz 4 kann die Kommission in den letzten zwei Monaten des Haushaltsjahres in Zusammenhang mit Ausgaben für Bedienstete, einschließlich externer und sonstiger Mitarbeiter, eigenständig Mittelübertragungen von Titel zu Titel in Höhe von insgesamt 5 % des Mittelansatzes für das betreffende Jahr vornehmen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diese Mittelübertragungen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beschluss.

(2) Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen von Titel zu Titel vornehmen, sofern sie das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich davon unterrichtet:

  1. Mittelübertragungen aus dem in Artikel 49 dieser Verordnung genannten Titel "Vorläufig eingesetzte Mittel", wobei die einzige Bedingung für die Freigabe der Mittel aus der Reserve darin besteht, dass ein gemäß Artikel 294 AEUV verabschiedeter Basisrechtsakt vorliegt;
  2. in hinreichend begründeten Ausnahmefällen wie humanitären Katastrophen und Krisen von internationalem Ausmaß, die in einem Haushaltsjahr nach dem 1. Dezember eintreten, Übertragungen nicht verwendeter und noch verfügbarer Mittel dieses Jahres, die unter die Titel der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens, über das auswärtige Handeln der Union, fallen, auf die Titel betreffend Hilfen zur Krisenbewältigung und humanitäre Hilfsmaßnahmen.

Artikel 31 Durch das Europäische Parlament und den Rat zu bewilligende Mittelübertragungsvorschläge der Unionsorgane

(1) Alle Unionsorgane unterbreiten ihre Mittelübertragungsvorschläge gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2) Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge zur Übertragung von Mitteln für Zahlungen auf in geteilter Mittelverwaltung verwaltete Fonds, außer auf den EGFL, bis zum 10. Januar des folgenden Haushaltsjahrs unterbreiten. Mittel für Zahlungen können aus jedem Haushaltsposten übertragen werden. In diesen Fällen wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt.

Wird die Mittelübertragung vom Europäischen Parlament und vom Rat nicht oder nur teilweise gebilligt, so geht der in Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe b genannte entsprechende Teil der Ausgaben zulasten der Mittel für Zahlungen des folgenden Haushaltsjahres.

(3) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen Mittelübertragungen gemäß der Absätze 4 bis 8.

(4) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen - Letzterer mit qualifizierter Mehrheit - außer in dringenden Fällen über jeden Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von sechs Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen. In dringenden Fällen beschließen das Europäische Parlament und der Rat innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Vorschlags.

(5) Beabsichtigt die Kommission eine Übertragung von EGFL-Mitteln nach Maßgabe dieses Artikels, so unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Vorschläge bis zum 10. Januar des folgenden Haushaltsjahres. In diesen Fällen wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt.

(6) Ein Mittelübertragungsvorschlag ist gebilligt oder gilt als gebilligt, wenn innerhalb der Sechswochenfrist einer der folgenden Fälle eintritt:

  1. Das Europäische Parlament und der Rat stimmen dem Vorschlag zu.
  2. Entweder das Europäische Parlament oder der Rat stimmt zu, und das jeweils andere Organ nimmt nicht Stellung.
  3. Weder das Europäische Parlament noch der Rat fasst einen Beschluss, den Mittelübertragungsvorschlag zu ändern oder abzulehnen.

(7) Sofern sich das Europäische Parlament oder der Rat nicht dagegen aussprechen, wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt, wenn

  1. der Umfang der Mittelübertragung weniger als 10 % der Mittel der betreffenden Haushaltslinie ausmacht und 5.000.000 EUR nicht überschreitet;
  2. die Mittelübertragung nur Mittel für Zahlungen betrifft, und der Gesamtbetrag der Übertragung 100.000.000 EUR nicht übersteigt.

(8) Wenn das Europäische Parlament oder der Rat den Betrag der Mittelübertragung geändert hat, während das jeweils andere Organ ihn gebilligt oder nicht Stellung genommen hat, oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat den Betrag geändert haben, so gilt der niedrigere der beiden Beträge als gebilligt, es sei denn, das betreffende Unionsorgan zieht seinen Mittelübertragungsvorschlag zurück.

Artikel 32 Mittelübertragungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen

(1) Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als sie ihre Zweckgebundenheit behalten.

(2) Beschlüsse über Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Solidaritäts- und Soforthilfereserve gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen.

Für die Zwecke dieses Absatzes findet das Verfahren nach Artikel 31 Absätze 3 und 4 Anwendung. Erzielen das Europäische Parlament und der Rat keine Einigung über den Vorschlag der Kommission und keinen gemeinsamen Standpunkt, so ergeht ihrerseits kein Beschluss über diesen Vorschlag.

Den Vorschlägen für Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Solidaritäts- und Soforthilfereserve gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 ermöglichen sollen, sind sachdienliche, ausführliche Belege beizufügen, aus denen Folgendes hervorgeht:

  1. die bisherige Verwendung der Mittel und der voraussichtliche Bedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres für die aufzustockende Haushaltslinie;
  2. die Prüfung der Möglichkeiten einer Mittelumschichtung.

Kapitel 7
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung

Artikel 33 Leistungsorientierung und die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit

(1) Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. unter Wahrung der folgenden Grundsätze zu verwenden:

  1. Grundsatz der Sparsamkeit, der erfordert, dass die Ressourcen, die von dem betreffenden Unionsorgan bei ihren Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden;
  2. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln, den durchgeführten Tätigkeiten und der Erreichung von Zielen betrifft;
  3. Grundsatz der Wirksamkeit, der sich darauf bezieht, inwieweit die verfolgten Ziele durch die durchgeführten Tätigkeiten erreicht wurden.

(2) Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung werden die Mittel leistungsorientiert ausgeführt und zu jenem Zweck

  1. werden Ziele für Programme und Tätigkeiten vorab festgelegt;
  2. werden die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele - soweit erforderlich auch der durchgängig zu berücksichtigenden Ziele - anhand von Leistungsindikatoren überwacht;
  3. werden das Europäische Parlament und der Rat nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Artikel 253 Absatz 1 Buchstabe e über die Fortschritte bei der Erreichung von Zielen und die hierbei aufgetretenen Probleme unterrichtet;
  4. werden die Programme und Tätigkeiten - soweit entsprechend den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften machbar und zweckmäßig - so durchgeführt, dass ihre festgelegten Ziele verwirklicht werden, ohne die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 festgelegten Umweltziele Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme zu gefährden;
  5. werden die Programme und Tätigkeiten - soweit entsprechend den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften machbar und zweckmäßig - so durchgeführt, dass ihre festgelegten Ziele unter Achtung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nach geltendem nationalem Recht, Unionsrecht, IAO-Übereinkommen und Tarifverträgen verwirklicht werden;
  6. werden die Programme und Tätigkeiten - soweit entsprechend den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften machbar und zweckmäßig - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und im Einklang mit einer geeigneten Methode zu dessen durchgängiger Berücksichtigung durchgeführt.

(3) Soweit angezeigt, werden spezifische, messbare, ausführbare, relevante und terminierte Ziele im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie Indikatoren, die relevant, anerkannt, zuverlässig, unkompliziert und solide sind und auf weithin anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen und wirksamen, transparenten und umfassenden Methoden beruhen, festgelegt. Die im Zusammenhang mit diesen Indikatoren erhobenen Daten müssen, falls zweckmäßig, nach Geschlecht aufgeschlüsselt und auf eine Weise erhoben werden, die ihre Aggregation über alle einschlägigen Programme hinweg ermöglicht.

Artikel 34 Evaluierungen

(1) Bei Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, werden Ex-ante- und rückblickende Evaluierungen vorgenommen, die verhältnismäßig zu den Zielen und den Ausgaben sind.

(2) Ex-ante-Evaluierungen im Zuge der Vorbereitung von Programmen und Tätigkeiten basieren auf Leistungsnachweisen verbundener Programme oder Tätigkeiten und dienen der Ermittlung und Analyse anzugehender Probleme, des Mehrwerts aufgrund des Tätigwerdens der Union, der Ziele, der erwarteten Auswirkungen unterschiedlicher Optionen sowie der Überwachungs- und Evaluierungsmodalitäten.

Für umfangreiche Programme oder Tätigkeiten, die voraussichtlich erhebliche wirtschaftliche, ökologische oder soziale Auswirkungen haben, kann die Ex-ante-Evaluierung in Form einer Folgenabschätzung erfolgen, die die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen erfüllt und zusätzlich der Analyse der verschiedenen Optionen für die Haushaltsvollzugsarten dient.

(3) Bei rückblickenden Evaluierungen wird die Leistung des Programms oder der Tätigkeit unter Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und EU-Mehrwert beurteilt. Rückblickende Evaluierungen beruhen auf den Informationen, die mittels der für die betreffende Maßnahme vorgesehenen Überwachungsmodalitäten und Indikatoren erzeugt werden. Sie werden mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens und nach Möglichkeit so rechtzeitig vorgenommen, dass deren Ergebnisse in die Ex-ante-Evaluierungen oder Folgenabschätzungen im Zuge der Vorbereitung verbundener Programme und Tätigkeiten einfließen können.

Artikel 35 Pflicht zur Erstellung eines Finanzbogens

(1) Allen Vorschlägen oder Initiativen, die dem Gesetzgeber von der Kommission, vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") oder von einem Mitgliedstaat unterbreitet werden und die Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, haben könnten, werden ein Finanzbogen, aus dem eine Schätzung der Mittel für Zahlungen und der Mittel für Verpflichtungen hervorgeht, eine Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen und eine Ex-ante-Evaluierung oder Folgenabschätzung gemäß Artikel 34 beigefügt.

Allen Änderungen an einem Vorschlag oder einer Initiative, die dem Gesetzgeber unterbreitet werden und die beträchtliche Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, haben könnten, wird ein Finanzbogen beigefügt, den das Unionsorgan erstellt, das die Änderungen vorschlägt.

Der Finanzbogen enthält die erforderlichen finanziellen und wirtschaftlichen Angaben, anhand deren der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Maßnahme der Union beurteilen kann. Er liefert ferner sachdienliche Informationen über die Kohärenz und etwaige Synergieeffekte mit anderen Tätigkeiten der Union.

Bei mehrjährigen Maßnahmen enthält der Finanzbogen den voraussichtlichen Fälligkeitsplan für den jährlichen Bedarf an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen sowie an Planstellen, einschließlich für externe Mitarbeiter, sowie eine Evaluierung ihrer mittelfristigen und - wenn möglich - langfristigen finanziellen Auswirkungen.

(2) Im Verlauf des Haushaltsverfahrens legt die Kommission alle Informationen vor, die angesichts des Fortgangs der Beratungen über den dem Gesetzgeber vorgelegten Vorschlag für einen Vergleich der Entwicklung des Mittelbedarfs mit den ursprünglichen Vorausschätzungen im Finanzbogen zweckdienlich sind.

(3) Um die Gefahr betrügerischer Handlungen, von Unregelmäßigkeiten oder der Nichterreichung der Ziele zu mindern, muss der Finanzbogen Angaben zu dem bestehenden System der internen Kontrolle, eine Kosten-Nutzen-Schätzung der für ein solches System erforderlichen Kontrollen und eine Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos sowie Angaben zu allen bestehenden oder in Aussicht genommenen Betrugspräventions- und Schutzmaßnahmen enthalten.

Bei dieser Bewertung werden der wahrscheinliche Umfang und die wahrscheinliche Art von Fehlern sowie die besonderen Bedingungen des betreffenden Politikbereichs und die darauf anwendbaren Regelungen berücksichtigt.

(4) Bei der Vorlage revidierter oder neuer Ausgabenvorschläge schätzt die Kommission die Kosten und Nutzen von Kontrollsystemen sowie das in Absatz 3 genannte Ausmaß des Fehlerrisikos.

Artikel 36 Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs

(1) Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfolgt der Haushaltsvollzug unter Einhaltung einer den einzelnen Haushaltsvollzugsarten angemessenen und mit den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften im Einklang stehenden effizienten und wirksamen internen Kontrolle.

(2) Für die Zwecke des Haushaltsvollzugs wird die interne Kontrolle auf allen Ebenen der Verwaltung angewandt und ist darauf gerichtet, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

  1. Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;
  2. eine zuverlässige Berichterstattung;
  3. die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;
  4. die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung, auch durch die freiwillige Nutzung eines einzigen integrierten und interoperablen Informations- und Überwachungssystems, einschließlich eines einzigen Instruments zur Datenauswertung und Risikobeurteilung, das von der Kommission bereitgestellt wird und den Zugang zu Daten zu den Empfängern von Unionsmitteln sowie den wirtschaftlichen Eigentümern dieser Empfänger im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849, sowie deren elektronische automatische Abfrage, Aufzeichnung, Speicherung und Analyse im Einklang mit den sektorspezifischen Regelungen ermöglicht;
  5. eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.

(3) Eine wirksame interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis und weist insbesondere folgende Merkmale auf:

  1. Aufgabentrennung;
  2. eine angemessene Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die auch die Kontrolle bei den Empfängern vorsieht;
  3. angemessene Prüfpfade und Integrität der gespeicherten Daten einschließlich elektronischer Daten;
  4. Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit und Effizienz;
  5. Verfahren für Folgemaßnahmen in Bezug auf festgestellte Mängel und Ausnahmen bei der internen Kontrolle;
  6. regelmäßige Prüfung des Systems der internen Kontrolle auf seine reibungslose Funktionsweise.

(4) Eine effiziente interne Kontrolle stützt sich auf die folgenden Elemente:

  1. Umsetzung einer angemessenen Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt wird;
  2. Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette;
  3. erforderlichenfalls Heranziehen von Verwaltungserklärungen der Durchführungspartner sowie Bestätigungsvermerke unabhängiger Prüfstellen, sofern die zugrunde liegenden Arbeiten von angemessener und annehmbarer Qualität sind und nach vereinbarten Standards durchgeführt wurden;
  4. rechtzeitige Korrekturmaßnahmen, erforderlichenfalls einschließlich der Verhängung abschreckender Strafen;
  5. klare, eindeutige Rechtsvorschriften als Grundlage der betreffenden politischen Maßnahmen, einschließlich Basisrechtsakten zu den Einzelheiten der internen Kontrolle;
  6. Verhinderung von Mehrfachkontrollen;
  7. Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen.

(5) Im Fall einer anhaltend hohen Fehlerquote bei der Umsetzung ermittelt die Kommission die Schwachstellen der Kontrollsysteme, analysiert Kosten und Nutzen möglicher Korrekturmaßnahmen und schlägt geeignete Maßnahmen vor, z.B. Vereinfachung der geltenden Bestimmungen, Verbesserung der Kontrollsysteme und Umgestaltung des Programms oder des Ausführungsrahmens.

(6) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels und unbeschadet des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes stellen die Unionsorgane und -einrichtungen sowie die Personen oder Stellen, die den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 ausführen, der Kommission auf elektronischem Wege in einem interoperablen und maschinenlesbaren Format die folgenden Daten zur Verfügung:

  1. über den Empfänger: alle in Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Artikel 38 Absatz 6 Unterabsatz 2 aufgeführten Informationen und im Fall einer natürlichen Person außerdem das Geburtsdatum;
  2. über den Vorgang: alle in Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben d und e aufgeführten Informationen sowie die eindeutige Kennung des Vorgangs;
  3. über den/die wirtschaftlichen Eigentümer des Empfängers, wenn es sich bei dem Empfänger nicht um eine natürliche Person handelt: Vorname(n), Nachname(n), Geburtsdatum und, falls vorhanden, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steuer-Identifikationsnummer(n) oder eine andere eindeutige im Land des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s) spezifische Kennung der Empfänger.

Für die Zwecke dieses Artikels gewähren die Mitgliedstaaten, die Haushaltsmittel erhalten und den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 ausführen, der Kommission nur dann Zugang zu den in Unterabsatz 1 genannten Informationen, wenn sie gemäß den sektorspezifischen Vorschriften zur Aufzeichnung und Speicherung dieser Informationen verpflichtet sind. Besteht nach sektorspezifischen Vorschriften keine solche Verpflichtung, so können die Mitgliedstaaten der Kommission auf freiwilliger Basis Zugang zu den in Unterabsatz 1 genannten, in ihrem Besitz befindlichen Informationen gewähren.

Die Kommission legt bis Ende 2027 eine Bewertung der Einsatzbereitschaft des in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannten Systems im Hinblick auf die folgenden Kriterien vor:

  1. die Interoperabilität mit den einschlägigen IT-Systemen und Datenbanken, einschließlich derjenigen der Mitgliedstaaten, ist sichergestellt, sodass die einschlägigen Informationen, soweit möglich, automatisch in Echtzeit übermittelt werden können und keine doppelte Berichterstattung erfolgt;
  2. die Risikoindikatoren, die von dem in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannten System verwendet werden, sind hinreichend einheitlich, objektiv, verhältnismäßig und für die Risikobewertung erforderlich und beruhen auf zuverlässigen Informationsquellen;
  3. das in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannte System ermöglicht den Einsatz künstlicher Intelligenz für die Analyse und Auswertung der Daten;
  4. das in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannte System steht im Einklang mit den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet "Interoperabilität", dass Datenerhebung aus verschiedenen Quellen und Kommunikation zwischen verschiedenen Quellen in einem Mindestmaß erfolgen, das für eine wirksame Bewertung der Daten und der potenziellen Risiken erforderlich ist.

Die Unionsorgane und -einrichtungen, die Mitgliedstaaten und die Personen oder Stellen, die den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 ausführen, können das in Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels genannte System auf freiwilliger Basis nutzen.

(7) Das in Absatz 2 Buchstabe d genannte System wird so konzipiert, dass es die Risikobewertung bei der Auswahl, Vergabe, finanziellen Verwaltung, Überwachung, Untersuchung, Kontrolle und Prüfung erleichtert und zur wirksamen Verhütung, Aufdeckung, Korrektur und Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung, beiträgt und

  1. ausschließlich auf Risikoindikatoren zurückgreift, die objektiv und verhältnismäßig sowie für die Risikobewertung erforderlich sind und auf zuverlässigen Daten- und Informationsquellen beruhen;
  2. für eine Nutzung im Einklang mit den für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden allgemeinen Datenschutzgrundsätzen konzipiert ist, was Datenminimierung und Speicherbegrenzung einschließt.

Der Zugang zu den in dem in Absatz 2 Buchstabe d genannten System verarbeiteten Daten erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften und den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit und ist den Unionsorganen und -einrichtungen, die den Haushalt ausführen, den Mitgliedstaaten, die den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausführen, den Mitgliedstaaten, die Unionsmittel erhalten und gemäß den Haushaltsvollzugsregeln nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ausführen, den Personen oder Unternehmen, die den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, den Ermittlungs-, Kontroll- und Rechnungsprüfungsorganen der Union, einschließlich des OLAF, des Rechnungshofs und der Europäischen Staatsanwaltschaft, im Rahmen der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse vorbehalten. Die über das in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannte System verfügbaren Daten werden dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des Entlastungsverfahrens für die Kommission für jeden Einzelfall Verfügung gestellt, soweit dies im Rahmen der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten erforderlich und verhältnismäßig ist.

Die Kommission ist die Verantwortliche im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 und für die Entwicklung, Verwaltung und Beaufsichtigung des in Absatz 2 Buchstabe d genannten Systems, die Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten, die Benutzerauthentifizierung und den Schutz des IT-Systems vor Misswirtschaft und missbräuchlicher Verwendung zuständig.

Die Daten werden so lange gespeichert, wie es zur Erfüllung des in Absatz 2 Buchstabe d genannten Zwecks erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Höchstspeicherfrist darf zehn Jahre ab dem letzten bei der Kommission für den Zeitraum eingereichten Zahlungsantrag nicht überschreiten.

(8) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels, Artikel 144 Absatz 2 und Artikel 147 und zusätzlich zu allen geltenden sektorspezifischen Vorschriften übermitteln die Personen und Stellen, die den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausführen, und die Personen und Stellen, die Mittel ausführen, wenn der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mit den Mitgliedstaaten ausgeführt wird, der Kommission über einen offiziellen Kanal, etwa das von der Kommission eingerichtete automatisierte Informationssystem, das derzeit für die Meldung von Betrug und Unregelmäßigkeiten genutzt wird (im Folgenden "Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten"), Informationen über Sachverhalte und Erkenntnisse, die ausschließlich in rechtskräftigen Urteilen oder bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen unter Bezugnahme auf die in Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und Buchstabe d genannten Gründe festgestellt wurden, sobald sie davon Kenntnis erhalten. Zu denselben Zwecken übermitteln die Mitgliedstaaten weitere von der Kommission angeforderte notwendige Informationen, insbesondere Informationen im Zusammenhang mit den verwaltungstechnischen Folgemaßnahmen.

(9) Mitgliedstaaten, die Unionsmittel erhalten und nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ausführen, wenden Absätze 1 bis 7 dieses Artikels an.

(10) Für die Zwecke der Anwendung der Anforderungen aus den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten, die den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausführen, sind Bezugnahmen auf Empfänger wie in Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgeführt zu verstehen.

(11) Die Kommission konzipiert im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollstrategie, falls zweckmäßig, Kontrollen und Prüfungen, bei denen automatisierte IT-Anwendungen und gerade aufkommende Technologien zum Einsatz kommen.

Kapitel 8
Grundsatz der Transparenz

Artikel 37 Veröffentlichung der Rechnungslegung und Haushaltspläne

(1) Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.

(2) Der Haushaltsplan und jeder Berichtigungshaushaltsplan werden in ihrer endgültig erlassenen Fassung auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Parlaments im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Veröffentlichung erfolgt binnen drei Monaten nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans.

Die Kommission veranlasst, dass die endgültigen Haushaltsdaten möglichst rasch und spätestens vier Wochen nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans in allen Sprachen auf der Internetseite der Unionsorgane abgerufen werden können, bis der Haushaltsplan im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Die konsolidierte Jahresrechnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Internetseite der Unionsorgane veröffentlicht.

Artikel 38 Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen

(1) Die Kommission stellt auf einer zentralisierten Website spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem die Mittel rechtlich gebunden wurden, Informationen über Empfänger von Mitteln aus dem Haushalt zur Verfügung, soweit der Haushalt von ihr im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, von Unionsorganen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und von Einrichtungen der Union gemäß Artikel 70 und 71 ausgeführt wird.

Wird der Haushalt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c und mit Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a ausgeführt, stellt die Kommission spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem der Vertrag oder die Vereinbarung über die Bedingungen der Unterstützung geschlossen wurde, auf ihrer in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten zentralisierten Website Informationen zu den Empfängern zur Verfügung. Wird der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgeführt, sind Bezugnahmen in diesem Artikel auf Empfänger als Bezugnahmen auf die in den sektorspezifischen Vorschriften genannten Empfänger, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Begünstigten zu verstehen. Die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Informationen für diese Empfänger werden veröffentlicht, sofern ihre Erhebung und Speicherung nach sektorspezifischen Vorschriften erforderlich ist.

(2) Außer in den in Absatz 3 genannten Fällen werden die folgenden Informationen in einem offenen, interoperablen und maschinenlesbaren Format, aufgrund dessen die Daten sortiert, durchsucht, extrahiert, verglichen und wiederverwendet werden können, veröffentlicht, wobei die Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse und insbesondere der Schutz personenbezogener Daten gebührend berücksichtigt werden:

  1. ob es sich beim Empfänger um eine natürliche oder eine juristische Person handelt;
  2. im Fall einer juristischen Person die vollständige rechtliche Bezeichnung und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden, oder eine andere eindeutige länderspezifische Kennung des Empfängers, den Vor- und Nachnamen des Empfängers im Fall einer natürlichen Person;
  3. Ort des Empfängers, und zwar
    1. wenn es sich bei dem Empfänger um eine juristische Person handelt: die Anschrift des Empfängers;
    2. wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt, die ihren Wohnsitz in der Union hat: die Region auf der Ebene NUTS 2; wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt, die ihren Wohnsitz nicht in der Union hat: das Land;
  4. der Betrag, für den eine Verpflichtung eingegangen wurde, und, wenn eine Verpflichtung gegenüber mehreren Empfängern eingegangen wurde, die Aufschlüsselung des Betrags nach Empfänger, falls verfügbar;
  5. Art und Zweck der Maßnahme.

(3) Die Informationen nach Absatz 2 dieses Artikels werden nicht veröffentlicht und nicht zur Veröffentlichung gemäß Absatz 6 dieses Artikels eingereicht:

  1. bei Bildungshilfen, die natürlichen Personen gezahlt werden, und anderen Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, wie sie in Artikel 194 Absatz 4 Buchstabe b genannt sind;
  2. bei Verträgen von sehr geringem Wert, die an nach Artikel 242 Absatz 2 ausgewählte Sachverständige vergeben werden, sowie Verträgen von sehr geringem Wert, der unter dem in Anhang I Nummer 14.4 genannten Betrag liegt;
  3. bei finanzieller Unterstützung im Wege von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien mit einem Betrag von weniger als 500.000 EUR;
  4. wenn bei einer Offenlegung der Informationen das Risiko besteht, dass die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen oder Stellen verletzt oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger beeinträchtigt werden;
  5. wenn der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgeführt wird und sie nicht in den sektorspezifischen Vorschriften veröffentlicht werden müssen.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fällen beschränken sich die Informationen auf statistische Daten, die anhand relevanter Kriterien wie der geografischen Lage, der wirtschaftlichen Klassifizierung der Empfänger, der Art der erhaltenen Förderung und des Politikbereichs der Union, in dessen Rahmen die Förderung erfolgte, aggregiert werden.

Sind natürliche Personen betroffen, stützt sich die Offenlegung der in Absatz 2 genannten Informationen auf relevante Kriterien wie etwa die Häufigkeit oder die Art der Maßnahme und die betroffenen Beträge.

(4) Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, veröffentlichen Informationen zu Empfängern nach Maßgabe der Vorschriften und Verfahren dieser Personen oder Stellen, sofern diese Vorschriften nach der Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 157 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e als gleichwertig angesehen werden und sofern die Veröffentlichung personenbezogener Daten Schutzvorschriften unterliegt, die denen des vorliegenden Artikels gleichwertig sind.

Einrichtungen, die nach Artikel 63 Absatz 3 benannt wurden, veröffentlichen Informationen im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften. Die sektorspezifischen Vorschriften können nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlage von den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Sektors abweichen.

Mitgliedstaaten, die Unionsmittel erhalten und nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ausführen, sorgen dafür, dass Informationen über die Empfänger der Mittel unter Berücksichtigung der Bestimmungen aus Absatz 2 und 3 dieses Artikels nachträglich auf einer in Absatz 1 dieses Artikels genannten zentralisierten Website bekannt gemacht werden.

(5) Die Websites der Unionsorgane enthalten einen Verweis auf die in Absatz 1 genannte zentralisierte Website, auf der die Informationen nach diesem Absatz zu finden sind.

Die Kommission stellt in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über die in Absatz 1 genannte zentralisierte Website zur Verfügung, einschließlich eines Verweises auf ihre Adresse, auf der die in Absatz 4 genannten Informationen, die von den Mitgliedstaaten, Personen, Stellen oder Einrichtungen übermittelt wurden, auffindbar sind.

(6) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels und der sektorspezifischen Vorschriften verwendet die Kommission die relevanten Daten, die in dem in Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d genannten System gespeichert sind, um die in Absatz 1 dieses Artikels genannte zentralisierte Website mit den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen zu versorgen.

Außerdem umfassen die Daten bei natürlichen Personen auch die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden, oder eine andere eindeutige länderspezifische Kennung; dies dient lediglich der Verbesserung der Qualität der übermittelten Informationen, die genannten Identifikationsnummern bzw. Kennungen werden nicht veröffentlicht.

(7) Werden personenbezogene Daten veröffentlicht, so werden die Informationen zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in dem eine rechtliche Verpflichtung für den Betrag eingegangen wurde, entfernt.

Wird der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c ausgeführt, so werden die personenbezogenen Daten zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in dem der Vertrag oder die Vereinbarung über die Bedingungen der Unterstützung geschlossen wurde, entfernt.

Titel III
Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans

Kapitel 1
Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 39 Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben

(1) Jedes andere Unionsorgan als die Kommission erstellt einen Voranschlag seiner Ausgaben und Einnahmen, den es der Kommission und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt.

(2) Der Hohe Vertreter konsultiert die für Entwicklungspolitik, Nachbarschaftspolitik, internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion verantwortlichen Kommissionsmitglieder in Bezug auf ihre jeweiligen Aufgabenbereiche.

(3) Die Kommission erstellt ihren eigenen Voranschlag, den sie unmittelbar nach seiner Annahme dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Für ihren Voranschlag greift die Kommission auf die in Artikel 40 genannten Informationen zurück.

Artikel 40 Haushaltsvoranschlag der in Artikel 70 genannten Einrichtungen der Union

Bis zum 31. Januar eines jeden Jahres übermittelt jede in Artikel 70 genannte Einrichtung der Union gemäß dem Rechtsakt, durch den sie errichtet worden ist, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat den Entwurf ihres einzigen Programmplanungsdokuments, das ihre jährliche und mehrjährige Programmplanung mit den entsprechenden Plänen für die personellen und finanziellen Ressourcen beinhaltet.

Artikel 41 Entwurf des Haushaltsplans

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. September des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorangeht, einen Vorschlag mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor. Sie leitet den nationalen Parlamenten diesen Vorschlag zur Information zu.

Der Entwurf des Haushaltsplans enthält einen zusammenfassenden allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan der Union sowie die konsolidierten, in Artikel 39 genannten Voranschläge. Er kann auch andere Voranschläge als die von den Unionsorganen erstellten enthalten.

Die Gliederung und die Darstellung des Entwurfs des Haushaltsplans sind in den Artikeln 47 bis 52 festgelegt.

Die Unionsorgane stellen ihren Einzelplänen zum Entwurf des Haushaltsplans eine Einleitung voran.

Die allgemeine Einleitung zum Entwurf des Haushaltsplans erstellt die Kommission. Sie enthält Übersichten über die wichtigsten Finanzdaten nach Titeln sowie Begründungen der Veränderungen bei den Mittelansätzen gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr nach Ausgabenkategorien des mehrjährigen Finanzrahmens.

(2) Für die Zwecke genauerer und zuverlässigerer Prognosen hinsichtlich der Auswirkungen von geltenden Rechtsvorschriften und anhängigen Gesetzgebungsvorschlägen auf den Haushalt fügt die Kommission dem Entwurf des Haushaltsplans eine vorläufige Finanzplanung für die Folgejahre bei, die nach Ausgabenkategorien, Politikbereichen und Haushaltslinien gegliedert ist. Die vollständige Finanzplanung umfasst die Ausgabenkategorien, die unter Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 fallen. Für Ausgabenkategorien, die nicht unter Nummer 26 dieser Interinstitutionellen Vereinbarung fallen, wird eine Übersicht vorgelegt.

Die vorläufige Finanzplanung wird nach dem Erlass des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Haushaltsverfahrens und anderer einschlägiger Beschlüsse aktualisiert.

(3) Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans Folgendes bei:

  1. eine Vergleichstabelle mit dem Entwurf für den Haushaltsplan der anderen Unionsorgane und den ursprünglichen Voranschlägen der anderen Unionsorgane, wie sie der Kommission übermittelt wurden, sowie mit den etwaigen Gründen dafür, dass der Entwurf des Haushaltsplans andere Voranschläge als die von anderen Unionsorganen erstellten enthält;
  2. alle für zweckdienlich erachteten Arbeitsunterlagen zu den Stellenplänen der Unionsorgane, aus denen jeweils der letzte genehmigte Stellenplan hervorgeht und die folgende Angaben enthalten:
    1. das gesamte von der Union beschäftigte Personal, ausgewiesen nach Art des Arbeitsvertrags,
    2. eine Erklärung zur Stellenpolitik, zur Politik bezüglich externer Mitarbeiter und zur Gleichstellung der Geschlechter,
    3. die Zahl der Stellen, die am letzten Tag des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird, tatsächlich besetzt waren, und der jährliche Durchschnitt der Vollzeitäquivalente, die in diesem vorangegangenen Jahr tatsächlich beschäftigt waren, unter Angabe ihrer Verteilung nach Besoldungsgruppe, Geschlecht und Verwaltungseinheit,
    4. eine Aufschlüsselung des Personalbestands nach Politikbereichen,
    5. für jede Kategorie externer Mitarbeiter die ursprünglich veranschlagte Anzahl (Vollzeitäquivalente) auf der Grundlage der bewilligten Mittel sowie die Zahl der zu Beginn des Jahres, in dem der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird, tatsächlich beschäftigten Personen, mit Angabe ihrer Aufteilung nach Funktionsgruppen und, soweit zutreffend, nach Dienstgraden;
  3. für die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union eine Arbeitsunterlage mit einer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie sämtlichen in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten Angaben zum Personal;
  4. eine Arbeitsunterlage über die geplante Mittelausführung für das Haushaltsjahr, Informationen über die Ausführung der zweckgebundenen Einnahmen im vorangegangenen Haushaltsjahr, darunter Informationen über die auf das Haushaltsjahr übertragenen Beträge, und über noch abzuwickelnde Mittelbindungen;
  5. zu den Verwaltungsmitteln eine Arbeitsunterlage, in der die von der Kommission in ihrem Einzelplan auszuführenden Verwaltungsausgaben dargestellt sind, und die in Artikel 272 Absatz 1 genannte Arbeitsunterlage über die Gebäudepolitik der Kommission;
  6. eine Arbeitsunterlage über Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen, in der unter anderem die Ergebnisse bewertet und die in Aussicht genommenen Folgemaßnahmen dargelegt werden;
  7. hinsichtlich der Finanzbeiträge an internationale Organisationen eine Arbeitsunterlage, die Folgendes enthält:
    1. eine Übersicht über alle Beiträge, aufgeschlüsselt nach Unionsprogrammen oder -fonds und internationalen Organisationen,
    2. eine Darlegung der Gründe dafür, dass es für die Union effizienter ist, diese internationalen Organisationen zu finanzieren, statt unmittelbar tätig zu werden;
  8. Programmabrisse oder andere einschlägige Dokumente, die Folgendes enthalten:
    1. Angaben zu den Politikbereichen und Zielen der Union, zu denen das Programm beiträgt,
    2. eine klare Begründung dafür, dass ein Tätigwerden auf Unionsebene u. a. im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip erforderlich ist,
    3. Fortschritte bei der Erreichung der in Artikel 33 angegebenen Programmziele,
    4. eine ausführliche Begründung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse für die vorgeschlagenen Änderungen der Höhe der Mittel,
    5. Informationen über die Ausführungsrate des Programms im laufenden und im vorangegangenen Haushaltsjahr;
  9. eine nach Programmen und Rubriken gegliederte Übersicht über die Fälligkeitspläne für Zahlungen, die in den nächsten Haushaltsjahren im Hinblick auf im Haushaltsplanentwurf vorgeschlagene Mittelbindungen fällig werden, die in vorangegangenen Haushaltsjahren eingegangen wurden.

Machen öffentlich-private Partnerschaften von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, so sind die Informationen, die sich auf diese Instrumente beziehen, in die in Absatz 4 genannte Arbeitsunterlage aufzunehmen.

(4) Macht die Kommission von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, so fügt sie dem Haushaltsentwurf für jedes Finanzierungsinstrument eine Arbeitsunterlage bei, die über Folgendes Auskunft gibt:

  1. die Bezeichnung des Finanzierungsinstruments und des zugehörigen Basisrechtsakts mit einer allgemeinen Beschreibung des Instruments, seiner Auswirkungen auf den Haushalt, seiner Laufzeit und des Mehrwerts des Unionsbeitrags;
  2. die Finanzinstitute, die an der Umsetzung beteiligt sind, einschließlich etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 158 Absatz 2;
  3. den Beitrag des Finanzierungsinstruments zur Erreichung der Ziele des betreffenden Programms, der anhand der festgelegten Indikatoren gemessen wird, wozu, falls zweckmäßig, auch die geografische Diversifizierung gehört;
  4. die geplanten Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der angestrebten Hebelwirkung und des Privatkapitals, das voraussichtlich mobilisiert wird, oder, wenn diese nicht verfügbar ist, der Hebelwirkung, die sich aus den bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt;
  5. die Haushaltslinien der jeweiligen Transaktionen und den Gesamtbetrag der Mittelbindungen und Zahlungen aus dem Haushalt;
  6. den durchschnittlichen Zeitraum zwischen der Mittelbindung für Finanzierungsinstrumente und der rechtlichen Verpflichtungen für einzelne Projekte in Form von Beteiligungen oder Darlehen, wenn jener Zeitraum drei Jahre überschreitet;
  7. die Einnahmen und Rückzahlungen nach Artikel 212 Absatz 3, gesondert ausgewiesen, einschließlich einer Evaluierung ihrer Verwendung;
  8. den Wert der Beteiligungsinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren;
  9. den Gesamtbetrag von vorläufig eingesetzten Mitteln für Risiken und Verbindlichkeiten sowie Informationen über das finanzielle Risiko, dem die Union ausgesetzt ist, einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten;
  10. realisierte Verluste bei Vermögenswerten und in Anspruch genommenen Garantien, sowohl Angaben über das vorangegangene Jahr als auch entsprechende kumulierte Angaben;
  11. die mit dem Finanzierungsinstrument erzielte Leistung einschließlich der Investitionen, der angestrebten und erzielten Hebelwirkungen und Multiplikatoreffekte, sowie den Betrag des mobilisierten Privatkapitals;
  12. die im gemeinsamen Dotierungsfonds zugewiesenen Mittel und der etwaige Saldo auf dem Treuhandkonto.

Die in Unterabsatz 1 genannte Arbeitsunterlage enthält zudem eine Übersicht über die Verwaltungsausgaben infolge von Verwaltungsgebühren und sonstigen für die Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten gezahlten finanziellen und betrieblichen Aufwendungen insgesamt und aufgeschlüsselt nach verwaltenden Stellen und verwalteten Finanzierungsinstrumenten.

Die Kommission erläutert die Gründe für den in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten Zeitraum und legt, falls zweckmäßig, einen Aktionsplan für die Verkürzung des Zeitraums im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens vor.

In der in Unterabsatz 1 genannten Arbeitsunterlage werden die Informationen für jedes Finanzierungsinstrument in übersichtlicher und knapper Weise tabellarisch zusammengefasst.

(5) Hat die Union eine Haushaltsgarantie gestellt, so fügt die Kommission dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage bei, die für jede Haushaltsgarantie und für den gemeinsamen Dotierungsfonds folgende Angaben enthält:

  1. die Bezeichnung der Haushaltsgarantie und des zugehörigen Basisrechtsakts mit einer allgemeinen Beschreibung der Haushaltsgarantie, ihrer Auswirkungen auf die finanziellen Verbindlichkeiten des Haushalts, ihrer Laufzeit und des Mehrwerts der Unterstützung durch die Union;
  2. die Gegenparteien der Haushaltsgarantie, einschließlich etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 158 Absatz 2;
  3. den Beitrag der Haushaltsgarantie zur Erreichung der Ziele des betreffenden Programms, der anhand der festgelegten Indikatoren gemessen wird, wozu, falls zweckmäßig, auch die geografische Diversifizierung und die Mobilisierung von Mitteln des Privatsektors gehören;
  4. nach Sektoren, Ländern und Instrumenten aggregierte Daten zu den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Transaktionen, einschließlich etwaiger Portfolios und mit anderen Maßnahmen der Union kombinierter Förderung;
  5. die an Empfänger überwiesenen Beträge sowie eine Bewertung der Hebelwirkung, die durch die im Rahmen der Haushaltsgarantie unterstützten Projekte erzielt wird;
  6. auf derselben Grundlage wie in Buchstabe d aggregierte Daten zu Abrufen der Haushaltsgarantie, Verlusten, Erträgen, eingezogenen Beträgen und sonstigen eingegangenen Zahlungen;
  7. den Betrag der Dotierung für die Verbindlichkeiten aus den einzelnen Haushaltsgarantien sowie eine Bewertung der Angemessenheit seiner Dotierungsquote und der Notwendigkeit seiner Aufstockung;
  8. die effektive Dotierungsquote des gemeinsamen Dotierungsfonds und die etwaigen nachfolgenden Transaktionen gemäß Artikel 216 Absatz 4.

(6) Nimmt die Kommission Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch, so fügt sie dem Entwurf des Haushaltsplans eine detaillierte Arbeitsunterlage über die durch diese Treuhandfonds geförderten Maßnahmen bei, aus der unter anderem Folgendes hervorgeht:

  1. die Ausführung der Treuhandfonds einschließlich Informationen über Überwachungsmodalitäten, die mit den Stellen getroffen wurden, die Treuhandfonds ausführen;
  2. die zugehörigen Verwaltungskosten;
  3. die von anderen Gebern als der Union geleisteten Beiträge;
  4. eine vorläufige Bewertung ihrer Leistung auf der Grundlage der in Artikel 238 Absatz 3 festgelegten Bedingungen;
  5. eine Beschreibung, wie ihre Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele beigetragen haben, die im Basisrechtsakt des Instruments, aus dem der Beitrag der Union für den Treuhandfonds geflossen ist, festgelegt sind.

(7) Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans eine Aufstellung ihrer Beschlüsse über die Verhängung von Geldbußen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und der Höhe der jeweils verhängten Geldbußen bei; dabei gibt sie auch an, ob die Geldbußen rechtskräftig sind oder ob gegen sie noch Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden können und, soweit möglich, wann die einzelnen Geldbußen voraussichtlich rechtskräftig werden. Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans ferner eine Aufstellung ihrer Beschlüsse und der Beträge bei, die gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b als Negativeinnahmen in den Haushaltsplan eingestellt wurden oder eingestellt werden können.

(8) Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans außerdem sämtliche weiteren Arbeitsunterlagen bei, die sie für nützlich hält, damit das Europäische Parlament und der Rat die Haushaltsmittelforderungen beurteilen können.

(9) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses 2010/427/EU 45 des Rates zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage vor, die einen umfassenden Überblick liefert über

  1. alle Maßnahmen im Außenbereich der Union einschließlich der Aufgaben der GASP und der die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik betreffenden Verwaltungs- und operativen Ausgaben, die aus dem Haushaltsplan der Union finanziert werden;
  2. sämtliche Verwaltungsausgaben des EAD im vorangegangenen Haushaltsjahr, aufgeteilt nach Ausgaben für die einzelnen Delegationen der Union und Ausgaben für die zentrale Verwaltung des EAD, sowie die operativen Ausgaben, aufgeteilt nach geografischen Gebieten (Regionen, Länder), thematischen Bereichen, Delegationen der Union und Missionen.

(10) Die in Absatz 9 genannte Arbeitsunterlage enthält außerdem folgende Angaben:

  1. die in den einzelnen Delegationen der Union und in der zentralen Verwaltung des EAD im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe, einschließlich der Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten;
  2. alle Erhöhungen oder Verringerungen der Stellenzahl gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr in der zentralen Verwaltung des EAD und allen Delegationen der Union, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe;
  3. die für das betreffende Haushaltsjahr und für das vorangegangene Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der von abgeordneten Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und Beamten der Union besetzten Stellen;
  4. einen detaillierten Überblick über das gesamte in Delegationen der Union zum Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsentwurfs tätige Personal unter Aufschlüsselung nach geografischen Gebieten, Geschlecht, einzelnen Ländern und Missionen, wobei zwischen Planstellen, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen unterschieden wird, und über die im Entwurf des Haushaltsplans für diese Personalkategorien beantragten Mittel samt einer entsprechenden Schätzung der Zahl der Vollzeitkräfte auf der Grundlage der beantragten Mittel.

Artikel 42 Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans

Um jeglichen neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans nicht bekannt waren, kann die Kommission vor der Einberufung des in Artikel 314 AEUV genannten Vermittlungsausschusses von sich aus oder auf Antrag eines anderen Unionsorgans für den jeweiligen Einzelplan dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich ein oder mehrere Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans unterbreiten. Solche Schreiben können auch ein Berichtigungsschreiben zur Aktualisierung insbesondere der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft umfassen.

Artikel 43 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus dem Erlass des Haushaltsplans ergeben

(1) Der Präsident des Europäischen Parlaments stellt fest, dass der Haushaltsplan nach dem Verfahren des Artikels 314 Absatz 9 AEUV und des Artikels 106a Euratom-Vertrag endgültig erlassen ist.

(2) Der endgültige Erlass des Haushaltsplans bewirkt, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar des folgenden Haushaltsjahrs oder, wenn er nach dem 1. Januar erlassen wird, vom Zeitpunkt des endgültigen Erlasses des Haushaltsplans an verpflichtet sind, die der Union geschuldeten Beträge gemäß den Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 609/2014 und (EU, Euratom) 2021/770 abzuführen.

Artikel 44 Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne

(1) Die Kommission kann unter folgenden Umständen Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen, die hauptsächlich einnahmebedingt sind:

  1. um den Saldo des vorangegangenen Haushaltsjahrs nach dem Verfahren des Artikels 18 in den Haushaltsplan einzustellen,
  2. um die Vorausschätzungen der Eigenmittel auf der Grundlage aktualisierter wirtschaftlicher Prognosen zu revidieren und
  3. um die revidierten Vorausschätzungen der Eigenmittel und der übrigen Einnahmen zu aktualisieren und um die Verfügbarkeit von und den Bedarf an Mitteln für Zahlungen zu überprüfen.

Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen kann die Kommission Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen, die hauptsächlich ausgabenbedingt sind.

(2) Anträge der anderen Unionsorgane auf Berichtigungshaushaltspläne, die unter denselben wie den in Absatz 1 genannten Umständen vorgelegt wurden, werden der Kommission zugeleitet.

Die Kommission und die anderen betreffenden Unionsorgane prüfen, ehe sie einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen, die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel, wobei sie jegliche voraussichtliche Nichtausschöpfung von Mitteln besonders erwähnen.

Artikel 43 findet auf Berichtigungshaushaltspläne Anwendung. Berichtigungshaushaltspläne sind unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan, dessen Ansätze dadurch geändert werden, zu begründen.

(3) Außer im Fall hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände übermittelt die Kommission ihre Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich bis zum 1. September eines jeden Haushaltsjahres. Sie kann den von anderen Unionsorganen unterbreiteten Berichtigungshaushaltsplänen eine Stellungnahme beifügen.

(4) Den Entwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen werden Begründungen und die im Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen über den Haushaltsvollzug des vorangegangenen und des laufenden Haushaltsjahres beigefügt.

Artikel 45 Vorzeitige Übermittlung der Voranschläge und Haushaltsplanentwürfe

Die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat können vereinbaren, die Termine für die Übermittlung der Voranschläge sowie für den Erlass und die Übermittlung des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuverlegen. Diese Regelung darf jedoch keine Verkürzung oder Verlängerung der in Artikel 314 AEUV und Artikel 106a Euratom-Vertrag vorgesehenen Zeiträume für die Prüfung der Dokumente zur Folge haben.

Kapitel 2
Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans

Artikel 46 Gliederung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan umfasst

  1. den allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan;
  2. Einzelpläne mit den Einnahmen- und Ausgabenplänen für jedes der Unionsorgane einzeln mit Ausnahme des Europäischen Rates und des Rates, die in demselben Einzelplan zusammengefasst werden.

Artikel 47 Eingliederungsplan

(1) Die Einnahmen der Kommission sowie die Einnahmen und Ausgaben der anderen Unionsorgane werden von dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechend ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung nach Titeln, Kapiteln, Artikeln und Posten gegliedert.

(2) Der nach Zweckbestimmung der Ausgaben strukturierte Eingliederungsplan für den Ausgabenplan des Einzelplans der Kommission wird vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen.

Jeder Titel entspricht einem Politikbereich, und jedes Kapitel entspricht in der Regel einem Programm oder einem Tätigkeitsfeld.

Jeder Titel kann operative Mittel und Verwaltungsmittel umfassen. Die Verwaltungsmittel werden innerhalb eines Titels in einem einzigen Kapitel ausgewiesen.

Der Eingliederungsplan entspricht den Grundsätzen der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz. Er bietet die für das Haushaltsverfahren erforderliche Klarheit und Transparenz, erleichtert die Ermittlung der in den jeweiligen Basisrechtsakten festgelegten übergeordneten Ziele, ermöglicht Entscheidungen über politische Prioritäten und unterstützt einen wirksamen und effizienten Haushaltsvollzug.

(3) Die Kommission kann beantragen, dass Haushaltslinien ohne bewilligte Mittel mit einem Pro-memoria-Vermerk (p. m.) versehen werden. Ein solcher Antrag wird nach Maßgabe des in Artikel 31 niedergelegten Verfahren gebilligt.

(4) Bei einer Vorlage nach Zweckbestimmung werden die Verwaltungsmittel für einzelne Titel folgendermaßen gegliedert:

  1. Ausgaben für das im Stellenplan bewilligte Personal zusammen mit einem Mittelbetrag und einer Anzahl von Planstellen, die diesen Ausgaben entsprechen;
  2. Ausgaben für externe Mitarbeiter und sonstige in Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte und aus der Rubrik "Verwaltung" des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierte Ausgaben;
  3. Ausgaben für Gebäude und sonstige Nebenkosten, darunter Reinigung und Instandhaltung, Miete, Telekommunikation, Wasser, Gas und Strom;
  4. Ausgaben für externe Mitarbeiter und technische Hilfe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen.

Die Verwaltungsausgaben der Kommission, deren Art mehreren Titeln gemeinsam ist, werden in einer gesonderten zusammenfassenden Übersicht entsprechend einer Klassifikation nach Art der Ausgaben ausgewiesen.

Artikel 48 Negativeinnahmen

(1) Im Haushaltsplan dürfen keine Negativeinnahmen veranschlagt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wird Folgendes von den Einnahmen des Haushaltsplans abgezogen:

  1. Negativverzinsung von Gesamteinlagen;
  2. etwaige Zinsen und sonstige Aufwendungen, einschließlich etwaiger negativer Erträge im Zusammenhang mit diesen Beträgen, die im Fall einer Aufhebung oder Herabsetzung von in Artikel 108 Absatz 1 genannten Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen gemäß AEUV oder Euratom-Vertrag durch den Gerichtshof der Europäischen Union von den betreffenden Parteien zu zahlen sind.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe b werden die Zinsen und sonstigen Aufwendungen im Entwurf des Haushaltsplans innerhalb einer bestimmten Haushaltslinie berücksichtigt, und die Kommission aktualisiert die in Artikel 41 Absatz 7 Satz 2 genannten Informationen zusammen mit dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Berichtigungshaushaltsplan.

(3) Die gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 erhobenen Eigenmittel sind Nettobeträge und werden als solche in der Zusammenfassung der Einnahmen im Haushaltsplan ausgewiesen.

Artikel 49 Vorläufig eingesetzte Mittel

(1) Jeder Einzelplan kann einen Titel "Vorläufig eingesetzte Mittel" umfassen. In diesen Titel werden Mittel eingesetzt, falls

  1. zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt vorhanden ist oder
  2. aus gewichtigen Gründen ungewiss ist, ob die Mittelansätze ausreichend sind oder ob die Mittel bei den betreffenden Haushaltslinien nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden können.

Die Mittel dieses Titels dürfen in den Fällen, in denen der Basisrechtsakt im Verfahren nach Artikel 294 AEUV angenommen wird, nur nach Übertragungen nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung in Anspruch genommen werden; für die anderen Fälle gilt das Verfahren des Artikels 31 dieser Verordnung.

(2) Im Fall gravierender Ausführungsschwierigkeiten kann die Kommission während des Haushaltsjahrs eine Mittelübertragung auf den Titel "Vorläufig eingesetzte Mittel" vorschlagen. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen diese Mittelübertragung nach Maßgabe des Artikels 31.

Artikel 50 Negativreserve

Der Einzelplan der Kommission kann eine "Negativreserve" im Höchstbetrag von 200.000.000 EUR vorsehen. Diese Reserve, die in einem gesonderten Titel ausgewiesen wird, enthält nur Mittel für Zahlungen.

Diese Negativreserve ist vor Ende des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 30 und 31 zu mobilisieren.

Artikel 51 Reserve für Soforthilfen

(1) Der Einzelplan der Kommission umfasst eine Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern.

(2) Die in Absatz 1 genannte Reserve ist vor Ende des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 30 und 32 zu mobilisieren.

Artikel 52 Darstellung des Haushaltsplans

(1) Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen:

  1. im allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan:
    1. die geschätzten Einnahmen der Union für das laufende Haushaltsjahr (Jahr n),
    2. die für das vorangegangene Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Jahrs n-2,
    3. die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Jahr n,
    4. die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorangegangene Haushaltsjahr,
    5. die im Jahr n-2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben, wobei letztere auch als prozentualer Anteil an den Haushaltsmitteln des Jahres n angegeben werden,
    6. sachdienliche Erläuterungen zu den einzelnen in Artikel 47 Absatz 1 festgelegten Untergliederungen, einschließlich der Erläuterungen des Basisrechtsakts, sofern vorhanden, sowie sämtliche sachdienlichen Erklärungen zu Art und Zweckbestimmung der Mittel;
  2. in den jeweiligen Einzelplänen die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der unter Buchstabe a festgelegten Gliederung;
  3. hinsichtlich des Personals
    1. für jeden Einzelplan ein Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Besoldungsgruppen, Funktionsgruppen und Sonderlaufbahnen,
    2. ein Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für direkte Maßnahmen vorgesehenen Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) besoldet werden, und einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für indirekte Maßnahmen vorgesehenen FTE-Mitteln besoldet werden; in diesen Stellenplänen werden die Funktions- und Besoldungsgruppen einerseits und die im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen andererseits unterschieden,
    3. ein Stellenplan für jede in Artikel 70 genannte Einrichtung der Union, die einen Beitrag zulasten des Haushalts erhält, aufgeschlüsselt nach Funktions- und Besoldungsgruppen; in den Stellenplänen wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorangegangene Jahr bewilligte Stellenzahl angegeben; die Stellen der Euratom-Versorgungsagentur werden im Stellenplan der Kommission gesondert ausgewiesen;
  4. hinsichtlich finanziellen Beistands und Haushaltsgarantien
    1. im allgemeinen Einnahmenplan die Haushaltslinien für die jeweiligen Transaktionen, in die etwaige Rückzahlungen säumiger Schuldner eingesetzt werden sollen; diese Linien werden mit einem Pro-Memoria-Vermerk (p. m.) und entsprechenden Erläuterungen versehen,
    2. im Einzelplan der Kommission
      • die Haushaltslinien für die Haushaltsgarantien betreffend die jeweiligen Transaktionen; diese Linien tragen einen Pro-Memoria-Vermerk (p. m.), bis der Risikofall eintritt, der endgültig mit Haushaltsmitteln zu decken ist,
      • Erläuterungen mit Angaben zum Basisrechtsakt, zum geplanten Transaktionsvolumen und zu Laufzeit und Höhe der finanziellen Garantie der Union für die betreffenden Transaktionen,
    3. in einem Dokument im Anhang zum Einzelplan der Kommission informationshalber, auch für die entsprechenden Risiken, folgende Angaben:
      • laufende Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst,
      • Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst für das Jahr n,
      • einen umfassenden Überblick über Anleihe- und Darlehenstransaktionen; dieser Überblick enthält unter anderem ausführliche Informationen zu den Fristen, dem Fälligkeitsplan, den auf aggregierter Ebene fälligen Zinsen, der Anlegerbasis auf dem Primärmarkt und, falls vorhanden, der Dimension und den Kosten des gemeinsamen Liquiditätspools, der der diversifizierten Finanzierungsstrategie zugrunde liegt, sowie dem Anleiheplan;
  5. hinsichtlich Finanzierungsinstrumenten, die ohne Basisrechtsakt eingerichtet werden:
    1. Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen,
    2. eine allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt,
    3. die geplanten Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der erwarteten Multiplikatoreffekte und Hebelwirkungen;
  6. hinsichtlich der von Personen oder Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausgeführten Mittel
    1. Angaben zum Basisrechtsakt des jeweiligen Programms,
    2. die entsprechenden Haushaltslinien,
    3. eine allgemeine Beschreibung der Maßnahme, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt;
  7. der Gesamtbetrag der Ausgaben für die GASP, eingesetzt in einem einzigen, in spezifische Haushaltsartikel untergliederten Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung "GASP", das die Ausgaben der GASP umfasst und in spezifische Haushaltslinien zerfällt, in denen zumindest die wichtigsten Einzelmissionen aufgeführt werden.

(2) Neben den in Absatz 1 genannten Dokumenten können das Europäische Parlament und der Rat dem Haushaltsplan auch andere sachdienliche Dokumente beifügen.

Artikel 53 Stellenpläne

(1) Die Stellenpläne gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c geben für jedes Unionsorgan und jede Einrichtung der Union eine strikt zu beachtende Höchstgrenze vor. Darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig.

Jedes Unionsorgan und jede Einrichtung der Union kann jedoch Änderungen an ihren Stellenplänen in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen AD 14, AD 15 und AD 16 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass

  1. der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt wird,
  2. die Gesamtzahl der im jeweiligen Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird und
  3. das Unionsorgan bzw. die Einrichtung der Union an einem Leistungsvergleich mit anderen Unionsorganen und Einrichtungen der Union im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Personal-Screenings teilgenommen hat.

Das betreffende Unionsorgan unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat mindestens drei Wochen im Voraus von seiner Absicht, eine Änderung gemäß Unterabsatz 2 vorzunehmen. Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist hinreichend begründete Einwände geltend, so sieht das Unionsorgan von den Änderungen ab, und das Verfahren nach Artikel 44 findet Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden.

Kapitel 3
Haushaltsdisziplin

Artikel 54 Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen und dem Beschluss über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans sind der mehrjährige Finanzrahmen und der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 einzuhalten.

Artikel 55 Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Haushaltsplan

Rechtsakte der Union, deren Umsetzung zu einer Überschreitung der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel führt, werden finanziell nicht ausgeführt, bis der Haushaltsplan entsprechend geändert worden ist.

Titel IV
Haushaltsvollzug

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 56 Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

(1) Die Kommission führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe dieser Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

Artikel 57 Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken

Bei Gewährungsverfahren, einschließlich bei jeder Aufforderung im Zusammenhang mit Finanzhilfen, nichtfinanziellen Zuwendungen, Auftragsvergabe oder Preisen, bei denen Mittel in direkter Mittelverwaltung ausgeführt werden, müssen die potenziellen Begünstigten, die Bewerber, die Bieter oder die Teilnehmer nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1725 darauf hingewiesen werden, dass ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke des Schutzes der finanziellen Interessen der Union an Stellen für interne Prüfung, den Rechnungshof, die EUStA oder das OLAF sowie zwischen Anweisungsbefugten der Kommission, den in Artikel 69 dieser Verordnung genannten Exekutivagenturen und den in den Artikeln 70 und 71 dieser Verordnung genannten Einrichtungen der Union übermittelt werden können.

Artikel 58 Basisrechtsakt und Ausnahmeregelungen

(1) Haushaltsmittel für eine Maßnahme der Union werden nur verwendet, wenn zuvor ein Basisrechtsakt erlassen worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Bedingungen können folgende Mittel ohne Basisrechtsakt verwendet werden, sofern die Union für die zu finanzierende Maßnahme die Zuständigkeit hat:

  1. Mittel für Pilotprojekte experimenteller Art, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden;
  2. Mittel für in den Anwendungsbereichen des AEUV und des Euratom-Vertrags fallende vorbereitende Maßnahmen, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen abstellen;
  3. Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Anwendungsbereich des Titels V EUV;
  4. Mittel für punktuelle oder unbefristete Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr durch den AEUV und den Euratom-Vertrag zugewiesenen anderen institutionellen Befugnisse als ihres Initiativrechts Vorschläge zu unterbreiten gemäß Buchstabe b dieses Absatzes sowie aufgrund besonderer Zuständigkeiten, die ihr unmittelbar durch diese Verträge übertragen werden gemäß Artikel 154, 156, 159 und 160, Artikel 168 Absatz 2, Artikel 171 Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 2, Artikel 175 Absatz 2, Artikel 181 Absatz 2, Artikel 190, Artikel 210 Absatz 2 und Artikel 214 Absatz 6 AEUV sowie Artikel 70 und 77 bis 85 des Euratom-Vertrags;
  5. die Verwaltungsmittel, die jedem Unionsorgan aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden.

(3) In Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel dürfen die diesbezüglichen Mittel für Verpflichtungen nur für höchstens zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Der Gesamtbetrag der Mittel für Pilotprojekte darf 40.000.000 EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten.

(4) In Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mittel folgen die vorbereitenden Maßnahmen einem kohärenten Ansatz und können unterschiedliche Formen annehmen. Die diesbezüglichen Mittel für Verpflichtungen dürfen nur für höchstens drei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Das Verfahren für die Annahme des einschlägigen Basisrechtsakts wird vor Ablauf des dritten Haushaltsjahres abgeschlossen. Im Verlauf dieses Verfahrens müssen, was die Mittelbindungen betrifft, die besonderen Merkmale der vorbereitenden Maßnahme hinsichtlich der in Aussicht genommenen Tätigkeiten, der angestrebten Ziele und der Empfänger beachtet werden. Der Betrag der für vorbereitende Maßnahmen gebundenen Mittel entspricht also nicht dem Betrag der Mittel, der zur Finanzierung der endgültigen Maßnahme in Aussicht genommen wird.

Der Gesamtbetrag der Mittel für neue vorbereitende Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b darf 50.000.000 EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten, und der Gesamtbetrag der für vorbereitende Maßnahmen tatsächlich gebundenen Mittel darf 100.000.000 EUR nicht übersteigen.

(5) In Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Mittel müssen die vorbereitenden Maßnahmen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt sein und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Maßnahme der Union zur Verwirklichung der Ziele der GASP und auf die Annahme der erforderlichen Rechtsinstrumente abstellen.

Im Hinblick auf Unionsmaßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen insbesondere auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab. Vorbereitende Maßnahmen werden vom Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters erlassen.

Damit die vorbereitenden Maßnahmen zügig umgesetzt werden können, unterrichtet der Hohe Vertreter das Europäische Parlament und die Kommission möglichst rasch über die Absicht des Rates, eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, und insbesondere über die dafür für erforderlich gehaltenen Mittel. Die Kommission trifft alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden.

Die Finanzierung von Maßnahmen, die der Rat für die Vorbereitung von Krisenbewältigungseinsätzen der Union nach Titel V EUV vereinbart, deckt zusätzliche Kosten - wie Versicherungsschutz gegen hohe Risiken, Reise- und Unterbringungskosten und Tagegelder -, die sich unmittelbar aus einem Vor-Ort-Einsatz einer Mission oder einer Arbeitsgruppe ergeben, an dem unter anderem Personal der Unionsorgane beteiligt ist.

Artikel 59 Haushaltsvollzug durch andere Unionsorgane als die Kommission

(1) Die Kommission überträgt den anderen Unionsorganen die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne im Haushaltsplan.

(2) Im Hinblick auf die Erleichterung der Ausführung ihrer Mittel können die Unionsorgane untereinander Leistungsvereinbarungen treffen, in denen die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen, die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauaufträgen und von Immobilientransaktionen festgelegt sind.

Diese Vereinbarungen ermöglichen die Übertragung von Mitteln oder die Einziehung von Kosten, die durch ihre Durchführung entstehen.

(3) Leistungsvereinbarungen nach Absatz 2 können auch zwischen Dienststellen der Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämtern, Einrichtungen oder Personen, die mit der Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, und dem Büro des Generalsekretärs des Obersten Rates der Europäischen Schulen getroffen werden. Die Kommission und die anderen Unionsorgane erstatten dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über ihre Leistungsvereinbarungen mit anderen Unionsorganen.

Artikel 60 Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen

(1) Die Kommission und alle anderen Unionsorgane können ihre Haushaltsvollzugsbefugnisse in ihren Dienststellen nach Maßgabe dieser Verordnung sowie ihrer Geschäftsordnung und innerhalb der Grenzen, die in der Übertragungsverfügung festgelegt sind, übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

(2) Über Absatz 1 hinaus kann die Kommission ihre Haushaltsvollzugsbefugnisse für die in ihren Einzelplan eingestellten operativen Mittel den Leitern der Delegationen der Union und - zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs während deren Abwesenheit - den stellvertretenden Leitern der Delegationen der Union übertragen. Eine solche Übertragung lässt die Verantwortung der Leiter der Delegationen der Union für den Haushaltsvollzug unberührt. Im Fall einer mehr als vierwöchigen Abwesenheit eines Leiters einer Delegation der Union überprüft die Kommission ihren Beschluss zur Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen. Wenn Leiter von Delegationen der Union und in deren Abwesenheit deren Stellvertreter als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission tätig werden, haben sie die kommissionsinternen Vorschriften für den Haushaltsvollzug anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschaftspflichten und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannte Befugnisübertragung gemäß ihren eigenen Vorschriften widerrufen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ergreift der Hohe Vertreter die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen Delegationen der Union und Kommissionsdienststellen zu erleichtern.

(3) Der EAD kann in Ausnahmefällen seine Haushaltsvollzugsbefugnisse für die in seinen Einzelplan eingestellten Verwaltungsmittel Kommissionsbediensteten der Delegationen der Union übertragen, sofern dies notwendig ist, um den Dienstbetrieb in der Verwaltung der Delegationen bei Abwesenheit des zuständigen Anweisungsbefugten des EAD von dem Land, in dem sich seine Delegation befindet, aufrechtzuerhalten. In den Ausnahmefällen, in denen Kommissionsbedienstete der Delegationen der Union als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte des EAD fungieren, haben sie die EAD-internen Vorschriften für den Haushaltsvollzug anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschaftspflichten und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte des EAD.

Der EAD kann die in Unterabsatz 1 genannte Befugnisübertragung gemäß seinen eigenen Vorschriften widerrufen.

Artikel 61 Interessenkonflikt

(1) Finanzakteure im Sinne des Kapitels 4 dieses Titels und sonstige Personen, einschließlich nationaler Behörden auf allen Ebenen, die am Haushaltsvollzug durch direkte, indirekte oder geteilte Mittelverwaltung - einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen -, an der Rechnungsprüfung und Kontrolle mitwirken, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der Union in Konflikt geraten könnten. Ferner ergreifen sie geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass ein Interessenkonflikt bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben entsteht, und um Situationen abzuhelfen, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnten.

(2) Besteht für einen Angehörigen des Personals einer nationalen Behörde die Gefahr eines Interessenkonflikts, so befasst die betreffende Person ihren Dienstvorgesetzten mit der Angelegenheit. Besteht ein solches Risiko für Bedienstete, auf die das Statut Anwendung findet, so befasst die betreffende Person den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten mit der Angelegenheit. Der zuständige Dienstvorgesetzte oder der bevollmächtigte Anweisungsbefugte bestätigt schriftlich, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Wird festgestellt, dass ein Interessenkonflikt vorliegt, so stellt die Anstellungsbehörde oder die zuständige nationale Behörde sicher, dass die betreffende Person von allen Aufgaben in der Angelegenheit entbunden wird. Der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte oder die zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass im Einklang mit dem anwendbaren Recht, einschließlich des nationalen Rechts hinsichtlich Interessenkonflikten in Fällen, die einen Bediensteten einer nationalen Behörde betreffen, alle weiteren geeigneten Maßnahmen ergriffen werden.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 besteht ein Interessenkonflikt, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf direkten oder indirekten persönlichen Interessen beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.

Kapitel 2
Arten des Haushaltsvollzugs

Artikel 62 Arten des Haushaltsvollzugs

(1) Die Kommission führt den Haushalt nach einer der folgenden Methoden aus:

  1. direkt (direkte Mittelverwaltung) - wie in den Artikeln 125 bis 156 festgelegt - über ihre Dienststellen, einschließlich ihrer Bediensteten in den Delegationen der Union unter Aufsicht des jeweiligen Delegationsleiters nach Artikel 60 Absatz 2, oder über die in Artikel 69 genannten Exekutivagenturen;
  2. in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten (geteilte Mittelverwaltung) - wie den Artikeln 63 und 125 bis 129 festgelegt - oder
  3. indirekt (indirekte Mittelverwaltung) - wie in den Artikeln 125 bis 152 und 157 bis 162 festgelegt -, wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder in den in Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Fällen, im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf
    1. in Artikel 161 genannte Drittländer oder von ihnen benannte Einrichtungen,
    2. internationale Organisationen oder deren Agenturen im Sinne des Artikels 159,
    3. die Europäische Investitionsbank (EIB) oder den Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder beide, wenn sie als Gruppe handeln (im Folgenden "EIB-Gruppe"),
    4. die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union,
    5. öffentliche Einrichtungen einschließlich mitgliedstaatlicher Organisationen,
    6. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, einschließlich mitgliedstaatlicher Organisationen, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden,
    7. privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden,
    8. Einrichtungen oder Personen, die mit der Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind,
    9. in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von Einrichtungen im Sinne der Ziffern v oder vi kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt werden können.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern vi und vii kann der Betrag der erforderlichen finanziellen Garantien in dem einschlägigen Basisrechtsakt festgelegt und auf den Höchstbetrag des Unionsbeitrags zu der betreffenden Einrichtung begrenzt werden. Im Fall mehrerer Garantiegeber wird die Aufteilung des Betrags der insgesamt durch die Garantien zu deckenden Verbindlichkeiten in der Beitragsvereinbarung festgelegt, wobei vorgesehen werden kann, dass die Verbindlichkeiten der einzelnen Garantiegeber im Verhältnis zu dem Anteil ihres jeweiligen Beitrags zu der Einrichtung stehen.

(2) Für die Zwecke der direkten Mittelverwaltung kann die Kommission die in den Titeln VII, VIII, IX, X und XII genannten Instrumente nutzen.

Für die Zwecke der geteilten Mittelverwaltung sind die Instrumente für den Haushaltsvollzug jene, die in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt sind.

Für die Zwecke der indirekten Mittelverwaltung wendet die Kommission Titel VI und, im Fall von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien, die Titel VI und X an. Die Durchführungsstellen wenden die in der betreffenden Beitragsvereinbarung festgelegten Instrumente für den Haushaltsvollzug an.

(3) Die Kommission ist nach Artikel 317 AEUV für den Haushaltsvollzug verantwortlich und darf die diesbezüglichen Aufgaben nicht an Dritte übertragen, wenn diese Aufgaben mit einem großen Ermessensspielraum für politische Entscheidungen verbunden sind.

Die Kommission darf im Wege von Verträgen nach Titel VII dieser Verordnung keine Aufgaben übertragen, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und Ermessensbefugnisse umfassen.

Artikel 63 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

(1) Bei geteilter Mittelverwaltung überträgt die Kommission den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben. Die Kommission und die Mitgliedstaaten beachten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung und sorgen bei der Verwaltung von Unionsmitteln für eine angemessene Erkennbarkeit des Handelns der Union. Zu diesem Zweck erfüllen die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Kontroll- und Prüfungspflichten und die damit verbundenen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben. Zusätzliche Bestimmungen werden in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben wahrnehmen, ergreifen sie sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um insbesondere

  1. sicherzustellen, dass die aus dem Haushalt der Union finanzierten Maßnahmen korrekt und wirksam gemäß den geltenden sektorspezifischen Vorschriften umgesetzt werden;
  2. Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle von Mitteln der Union verantwortlich sind, im Einklang mit Absatz 3 zu benennen und diese Einrichtungen zu überwachen;
  3. Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und aufzudecken und einschlägige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen;
  4. nach Maßgabe dieser Verordnung und sektorspezifischer Vorschriften mit der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und - im Fall der Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen - auch mit der EUStA zusammenzuarbeiten.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union führen die Mitgliedstaaten unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit diesem Artikel und den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen durch, falls angezeigt auch Vor-Ort-Kontrollen anhand repräsentativer bzw. risikogestützter Stichproben von Transaktionen. Außerdem ziehen sie rechtsgrundlos gezahlte Beträge ein und leiten, sofern in dieser Hinsicht erforderlich, rechtliche Schritte ein.

Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Empfängern wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Strafen, soweit dies in den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften oder in spezifischen Bestimmungen des nationalen Rechts vorgesehen ist.

Als Teil ihrer Risikobewertung und im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften überwacht die Kommission die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Bei ihrer Prüfungstätigkeit achtet die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt das Ausmaß des bewerteten Risikos im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften.

(3) Gemäß den in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Kriterien und Verfahren benennen die Mitgliedstaaten auf der geeigneten Ebene Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel der Union zuständig sind. Diese Einrichtungen können auch Aufgaben wahrnehmen, die in keinem Zusammenhang mit der Verwaltung von Mitteln der Union stehen, oder bestimmte Aufgaben an andere Einrichtungen weiterübertragen.

Bei der Entscheidung über die Benennung von Einrichtungen können die Mitgliedstaaten ihre Entscheidung auch darauf stützen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen wie diejenigen sind, die im vorausgegangenen Zeitraum bereits eingerichtet waren, und ob sie wirksam funktioniert haben.

Zeigt sich anhand der Prüfungs- und Kontrollergebnisse, dass die benannten Einrichtungen nicht mehr die in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Kriterien erfüllen, so ergreifen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass diese Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtungen behoben werden, einschließlich der Aufhebung der Benennung gemäß den sektorspezifischen Vorschriften.

In den sektorspezifischen Vorschriften wird die Rolle der Kommission in dem Verfahren gemäß diesem Absatz festgelegt.

(4) Einrichtungen, die gemäß Absatz 3 benannt wurden, sind verpflichtet,

  1. ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle, das sich, falls zweckmäßig, auf die in Artikel 36 Absatz 11 genannten Kontrollen stützen kann, einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen;
  2. ein Rechnungsführungssystem anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt;
  3. die nach den Absätzen 5, 6 und 7 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
  4. für die nachträgliche Bekanntmachung gemäß Artikel 38 Absätze 2 bis 7 zu sorgen.

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit Verordnung (EU) 2016/679.

(5) Die gemäß Absatz 3 benannten Einrichtungen legen der Kommission jeweils spätestens am 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs folgende Information vor:

  1. ihre Rechnungslegung über die im Rahmen ihrer Aufgaben während des relevanten Bezugszeitraums entstandenen Ausgaben, wie in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt, die der Kommission zur Rückerstattung vorgelegt wurden;
  2. eine jährliche Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.

(6) Die in Absatz 5 Buchstabe a genannte Rechnungslegung enthält Vorauszahlungen und Beträge, für die Einziehungsverfahren laufen oder abgeschlossen wurden. Ihr ist eine Verwaltungserklärung beigefügt, in der bestätigt wird, dass nach Ansicht der für die Mittelverwaltung zuständigen Personen

  1. die Informationen ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und sachlich richtig sind,
  2. die Mittel entsprechend ihrem in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Zweck verwendet wurden,
  3. durch die eingerichteten Kontrollsysteme die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen sichergestellt wird.

(7) Die in Absatz 5 Buchstabe a genannte Rechnungslegung und die in Buchstabe b des genannten Absatzes genannte Übersicht werden mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannter Prüfungsstandards erteilt wird. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die Angaben über die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind und ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Absatz 6 enthaltenen Feststellungen aufkommen.

Die in Absatz 5 festgelegte Frist bis zum 15. Februar kann von der Kommission auf Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise bis zum 1. März verlängert werden.

Die Mitgliedstaaten können auf der geeigneten Ebene die in den Absätzen 5 und 6 und im vorliegenden Absatz genannten Informationen veröffentlichen.

Außerdem können die Mitgliedstaaten gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Erklärungen abgeben, die auf der geeigneten Ebene unterzeichnet sind und sich auf die in den Absätzen 5 und 6 genannten Informationen gründen.

(8) Damit die Mittel der Union unter Einhaltung der geltenden Regeln und Grundsätze verwendet werden, hat die Kommission

  1. die Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme für die benannten Einrichtungen durchzuführen, die sicherstellen, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist;
  2. alle Zahlungen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Union auszuschließen;
  3. Zahlungsfristen zu unterbrechen oder Zahlungen auszusetzen, wenn dies in den sektorspezifischen Vorschriften vorgesehen ist.

Die Kommission beendet gänzlich oder teilweise die Unterbrechung von Zahlungsfristen oder die Aussetzung von Zahlungen, nachdem ein Mitgliedstaat seine Bemerkungen vorgelegt hat und sobald er notwendige Maßnahmen ergriffen hat. In dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht wird über sämtliche Verpflichtungen gemäß diesem Absatz Auskunft gegeben.

(9) In sektorspezifischen Vorschriften wird den Erfordernissen der Programme für europäische territoriale Zusammenarbeit, insbesondere hinsichtlich des Inhalts der Verwaltungserklärung, des in Absatz 3 festgelegten Verfahrens und der Rechnungsprüfungsfunktion, Rechnung getragen.

(10) Die Kommission erstellt eine Liste der gemäß den jeweiligen sektorspezifischen Vorschriften für die Verwaltung, Bescheinigung und Prüfung zuständigen Einrichtungen.

(11) Die Mitgliedstaaten können die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesenen Mittel in Kombination mit Transaktionen und Instrumenten gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 im Einklang mit den in den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Bedingungen verwenden.

Kapitel 3
Europäische Ämter und Einrichtungen der Union

Abschnitt 1
Europäische Ämter

Artikel 64 Zuständigkeitsbereich Europäischer Ämter

(1) Vor Errichtung eines neuen Europäischen Amtes führt die Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse und eine Bewertung der damit verbundenen Risiken durch, unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse und schlägt vor, die erforderlichen Mittel in einen Anhang zum Einzelplan der Kommission einzusetzen.

(2) In den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Ämter

  1. fallen obligatorische Aufgaben, die in ihrem Gründungsrechtsakt oder in anderen Rechtsakten der Union festgelegt sind;
  2. können gemäß Artikel 66 fakultative Aufgaben fallen, zu deren Wahrnehmung sie vom Direktorium ermächtigt wurden, nachdem es Kosten und Nutzen sowie die für die Beteiligten zu erwartenden Risiken bewertet hat.

(3) Mit Ausnahme von Absatz 4 dieses Artikels, Artikel 66 und Artikel 67 Absätze 1, 2 und 3 finden die Bestimmungen dieses Abschnitts Anwendung auf die Tätigkeit des OLAF.

(4) Der Interne Prüfer der Kommission übt sämtliche in Kapitel 8 dieses Titels festgeschriebenen Befugnisse aus.

Artikel 65 Mittelausstattung der Europäischen Ämter

(1) Die für die Durchführung der obligatorischen Aufgaben der einzelnen Europäischen Ämter bewilligte Gesamtausstattung wird bei einer spezifischen Haushaltslinie des Einzelplans der Kommission veranschlagt und in einem Anhang zu diesem Einzelplan detailliert ausgewiesen.

Der im ersten Unterabsatz genannte Anhang hat die Form eines Einnahmen- und Ausgabenplans, der in der gleichen Weise gegliedert ist wie die Einzelpläne im Haushaltsplan.

Die in diesem Anhang veranschlagten Mittel

  1. decken den gesamten Finanzbedarf des betreffenden Europäischen Amtes für die Wahrnehmung der obligatorischen Aufgaben, die in seinem Gründungsrechtsakt oder anderen Rechtsakten der Union festgelegt sind;
  2. können den Finanzbedarf eines Europäischen Amtes für die Wahrnehmung von Aufgaben decken, die von den Unionsorganen und Einrichtungen der Union oder von anderen Europäischen Ämtern und Agenturen, die kraft der Verträge bzw. auf deren Grundlage geschaffen und gemäß dem Gründungsrechtsakt des Amtes ermächtigt wurden, verlangt wurden.

(2) Die Kommission überträgt nach Maßgabe von Artikel 73 dem Direktor des betreffenden Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Anhang für dieses Europäische Amt ausgewiesen sind.

(3) Der Stellenplan der einzelnen Europäischen Ämter wird dem der Kommission beigefügt.

(4) Mittelübertragungen innerhalb des in Absatz 1 genannten Anhangs werden vom Direktor des betreffenden Europäischen Amtes beschlossen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von diesen Mittelübertragungen.

Artikel 66 Fakultative Aufgaben

(1) Im Fall der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b genannten fakultativen Aufgaben kann ein Europäisches Amt

  1. von den Organen der Union, Einrichtungen der Union oder von anderen Europäischen Ämtern eine Bevollmächtigung für seinen Direktor sowie die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Einzelplan des Organs oder der Einrichtung der Union oder eines anderen Europäischen Amtes ausgewiesen sind, erhalten;
  2. Ad-hoc-Leistungsvereinbarungen mit Unionsorganen, Einrichtungen der Union, anderen Europäischen Ämtern oder Dritten schließen.

(2) In den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen legen die Unionsorgane, die Einrichtungen der Union und andere betreffende Europäische Ämter die Grenzen und Modalitäten der Übertragung der Anweisungsbefugnis fest. Eine solche Übertragung wird im Einklang mit dem Gründungsrechtsakt des Europäischen Amtes, insbesondere im Hinblick auf die Modalitäten und Bedingungen der Übertragung vereinbart.

(3) In den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen erlässt der Direktor des Europäischen Amtes im Einklang mit dessen Gründungsrechtsakt die besonderen Bestimmungen für die Wahrnehmung der Aufgaben, die Einziehung entstandener Kosten und die Aufbewahrung entsprechender Rechnungsführungsunterlagen. Das Europäische Amt übermittelt den Unionsorganen, den Einrichtungen der Union oder anderen betreffenden Europäischen Ämtern einen Bericht über die Ergebnisse dieser Rechnungsführungsunterlagen.

Artikel 67 Rechnungsführungsunterlagen der Europäischen Ämter

(1) Die Europäischen Ämter erstellen Rechnungsführungsunterlagen über ihre Ausgaben, auf deren Grundlage der Anteil der für die einzelnen Unionsorgane, Einrichtungen der Union oder sonstigen Europäischen Ämter erbrachten Leistungen ermittelt werden kann. Der Direktor des jeweiligen Europäischen Amtes erlässt die Regeln für diese Rechnungsführung, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat.

(2) Die Erläuterungen zu der spezifischen Haushaltslinie, bei der die Gesamtmittelausstattung eines Europäischen Amtes, dem nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a die Anweisungsbefugnis übertragen wurde, eingesetzt wird, enthalten eine Vorausschätzung der Kosten für die Leistungen, die dieses Amt für die einzelnen Unionsorgane, Einrichtungen der Union und anderen betreffenden Europäischen Ämter erbringt. Diese Vorausschätzung wird auf der Grundlage der Rechnungsführungsunterlagen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellt.

(3) Die Europäischen Ämter, denen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a die Anweisungsbefugnis übertragen wurde, teilen den Unionsorganen, den Einrichtungen der Union und den anderen betreffenden Europäischen Ämtern die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Rechnungsführungsunterlagen mit.

(4) Die Rechnungsführungsunterlagen der Europäischen Ämter sind fester Bestandteil der Rechnungsabschlüsse der Union gemäß Artikel 247.

(5) Auf Vorschlag des Direktoriums des betreffenden Europäischen Amtes kann der Rechnungsführer der Kommission einige seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Einziehung von Einnahmen und der Zahlung von Ausgaben, die von dem betreffenden Europäischen Amt direkt vorgenommen werden, einem Bediensteten des betreffenden Europäischen Amtes übertragen.

(6) Auf Vorschlag des Direktoriums des Europäischen Amtes kann die Kommission für den Kassenmittelbedarf des Amtes Bank- oder Postgirokonten auf den Namen des Amtes eröffnen. Der jährliche Kassenmittelsaldo wird am Ende des Haushaltsjahres zwischen der Kommission und dem betreffenden Europäischen Amt abgestimmt und abgerechnet.

Abschnitt 2
Agenturen und Einrichtungen der Union

Artikel 68 Anwendbarkeit auf die Euratom-Versorgungsagentur

In dieser Verordnung wird auch der Haushaltsvollzug der Euratom-Versorgungsagentur geregelt.

Artikel 69 Exekutivagenturen

(1) Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 46 des Rates kann die Kommission Exekutivagenturen die Befugnis übertragen, für ihre Rechnung und unter ihrer Verantwortung ein Programm oder Vorhaben der Union, einschließlich Pilotprojekten, vorbereitender Maßnahmen und der Ausführung der Verwaltungsausgaben, ganz oder teilweise umzusetzen. Die Exekutivagenturen werden von der Kommission durch Beschluss geschaffen und sind gemäß dem Unionsrecht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Sie erhalten einen jährlichen Beitrag.

(2) Die Direktoren der Exekutivagenturen sind hinsichtlich der Ausführung der operativen Mittel für die Programme der Union, die sie ganz oder teilweise verwalten, als bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig.

(3) Der Lenkungsausschuss einer Exekutivagentur kann mit der Kommission vereinbaren, dass der Rechnungsführer der Kommission auch als Rechnungsführer der betreffenden Exekutivagentur fungiert. Der Lenkungsausschuss kann unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Erwägungen auch einen Teil der Aufgaben des Rechnungsführers der betreffenden Exekutivagentur an den Rechnungsführer der Kommission übertragen. In beiden Fällen sind die Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden.

Artikel 70 Gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 275 dieser Verordnung zu erlassen, um diese Verordnung durch eine Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen zu ergänzen, die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Haushalts erhalten.

(2) Die Rahmenfinanzregelung stützt sich auf die Grundsätze und Bestimmungen dieser Verordnung und berücksichtigt die Besonderheiten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen.

(3) Die Finanzregelung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt.

(4) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne. Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen arbeiten im vollen Umfang mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Unionsorganen zusammen und legen bei Bedarf die erforderlichen Zusatzinformationen vor, unter anderem durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Einrichtungen.

(5) Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.

(6) Ein unabhängiger externer Prüfer überprüft, dass in den Jahresrechnungen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einrichtungen vor der Konsolidierung in den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Kommission ordnungsgemäß die Einnahmen, die Ausgaben und die finanzielle Lage der betreffenden Einrichtung wiedergegeben sind. Sofern der einschlägige Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges vorsieht, erstellt der Rechnungshof entsprechend den Anforderungen nach Artikel 287 Absatz 1 AEUV einen gesonderten Jahresbericht über jede Einrichtung. Bei der Erstellung dieses Berichts berücksichtigt der Rechnungshof die Rechnungsprüfungstätigkeit des unabhängigen externen Prüfers und die auf dessen Feststellungen hin getroffenen Maßnahmen.

(7) Alle Aspekte der in Absatz 6 genannten unabhängigen externen Prüfungen, einschließlich der mitgeteilten Feststellungen, verbleiben in der vollen Verantwortung des Rechnungshofes.

Artikel 71 Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft

Mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen, die durch einen Basisrechtsakt geschaffen wurden und mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden, erlassen eine eigene Finanzregelung.

Diese Regelung umfasst die zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union erforderlichen Grundsätze.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 275 zu erlassen, um diese Verordnung durch eine Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft zu ergänzen, in der die Grundsätze festgelegt werden, die zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Bezug auf Unionsmittel erforderlich sind und die auf Artikel 157 beruhen.

Die Finanzregelung der Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt.

Auf Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaften findet Artikel 70 Absätze 4 bis 7 Anwendung.

Kapitel 4
Finanzakteure

Abschnitt 1
Grundsatz der Aufgabentrennung

Artikel 72 Aufgabentrennung

(1) Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und schließen einander aus.

(2) Jedes Unionsorgan stellt jedem Finanzakteur die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind.

Abschnitt 2
Der Anweisungsbefugte

Artikel 73 Der Anweisungsbefugte

(1) Jedes Unionsorgan übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus.

(2) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet "Bedienstete" Personen, auf die das Statut Anwendung findet.

(3) Jedes Unionsorgan überträgt unter Einhaltung der in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen die Anweisungsbefugnis Bediensteten angemessenen Ranges. In seinen internen Verwaltungsvorschriften gibt es an, wem es diese Befugnis überträgt und welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist; außerdem sieht es darin vor, ob die Anweisungsbefugnis weiterübertragen werden kann.

(4) Die Anweisungsbefugnis darf nur Bediensteten übertragen oder weiterübertragen werden.

(5) Der zuständige Anweisungsbefugte wird in den mit der Übertragungs- oder Weiterübertragungsverfügung vorgegebenen Grenzen tätig. Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem oder mehreren Bediensteten unterstützt werden, die beauftragt sind, unter seiner Verantwortung bestimmte Vorgänge auszuführen, die für den Haushaltsvollzug und die Bereitstellung der Finanz- und Verwaltungsinformationen erforderlich sind.

(6) Die Unionsorgane und Einrichtungen der Union im Sinne des Artikels 70 unterrichten das Europäische Parlament, den Rat, den Rechnungshof und den Rechnungsführer der Kommission innerhalb von zwei Wochen über die Ernennung und das Ausscheiden von bevollmächtigten Anweisungsbefugten, Internen Prüfern und Rechnungsführern aus dem Amt und über ihre internen Finanzvorschriften.

(7) Die Unionsorgane unterrichten den Rechnungshof über die Befugnisübertragungen und die Ernennung der Zahlstellenverwalter gemäß den Artikeln 79 und 88.

Artikel 74 Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

(1) Dem Anweisungsbefugten des jeweiligen Unionsorgans obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen, unter anderem indem er die Berichterstattung über die Leistung sicherstellt, um sowohl deren Recht- und Ordnungsmäßigkeit als auch die Gleichbehandlung der Empfänger sicherzustellen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels führt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte gemäß Artikel 36 und entsprechend den von jedem Unionsorgan festgelegten Mindeststandards unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organisationsstruktur und die Systeme der internen Kontrolle ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind. Diese Struktur und diese Systeme werden auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse eingerichtet, in der der Kosteneffizienz der Struktur und der Systeme sowie Leistungsaspekten Rechnung getragen wird.

(3) Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der zuständige Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.

(4) Zur Ausführung der Einnahmen erstellt der zuständige Anweisungsbefugte Forderungsvorausschätzungen, stellt die Forderungen fest und erteilt Einziehungsanordnungen. Der zuständige Anweisungsbefugte verzichtet, falls zweckmäßig, auf festgestellte Forderungen.

(5) Um Fehlern und Unregelmäßigkeiten vor der Genehmigung von Vorgängen vorzubeugen und die Gefahr der Nichterreichung von Zielen zu mindern, wird jeder Vorgang hinsichtlich seiner operativen und finanziellen Aspekte mindestens einer Ex-ante-Kontrolle unterzogen, die auf der Grundlage einer mehrjährigen Kontrollstrategie unter Berücksichtigung der Risiken erfolgt. Bei Ex-ante-Kontrollen kommen unter Umständen die in Artikel 36 Absatz 11 genannten automatisierten IT-Anwendungen und gerade aufkommenden Technologien zum Einsatz.

Die Prüftiefe und -häufigkeit für die Ex-ante-Kontrollen legt der zuständige Anweisungsbefugte unter Berücksichtigung von Ergebnissen früherer Kontrollen sowie von Risiko- und Kosteneffizienzaspekten auf der Grundlage der Risikoanalyse des Anweisungsbefugten fest. Im Zweifelsfall fordert der für die Feststellung der betreffenden Vorgänge zuständige Anweisungsbefugte im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle zusätzliche Informationen an oder führt eine Vor-Ort-Kontrolle durch, um eine angemessene Gewähr zu erreichen.

Die Überprüfung eines bestimmten Vorgangs erfolgt durch einen anderen als den Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat. Der Bedienstete, der die Überprüfung durchführt, darf nicht dem Bediensteten unterstellt sein, der den Vorgang eingeleitet hat.

(6) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann Ex-post-Kontrollen vorsehen, um Fehler und Unregelmäßigkeiten bei bereits genehmigten Vorgängen festzustellen und zu korrigieren. Dabei kann es sich je nach Risiko um Stichprobenkontrollen handeln, bei denen Ergebnisse früherer Kontrollen sowie Kosteneffizienz- und Leistungsaspekte berücksichtigt werden. Bei Ex-post-Kontrollen kommen unter Umständen die in Artikel 36 Absatz 11 genannten automatisierten IT-Anwendungen und gerade aufkommenden Technologien zum Einsatz.

Die Ex-post-Kontrollen und die Ex-ante-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen.

Die Vorschriften und Modalitäten, einschließlich der Zeitpläne, für die Durchführung von Prüfungen der Begünstigten müssen deutlich, einheitlich und transparent sein und den Begünstigten bei der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zur Verfügung gestellt werden.

(7) Die für den Haushaltsvollzug zuständigen Anweisungsbefugten und Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte jedes Unionsorgans sorgt für Folgendes:

  1. Die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten und ihre Bediensteten erhalten regelmäßig aktualisierte und relevante Informationen und Schulungen über die Kontrollstandards und die einschlägigen Methoden und Techniken.
  2. Bei Bedarf werden Maßnahmen ergriffen, um das wirksame und effiziente Funktionieren der Kontrollsysteme gemäß Absatz 2 sicherzustellen.

(8) Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von diesem Bediensteten einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, so unterrichtet er seinen Dienstvorgesetzten dementsprechend. Falls der Bedienstete dies schriftlich tut, hat der Dienstvorgesetzte schriftlich zu antworten. Wird der Dienstvorgesetzte nicht tätig oder bestätigt er die ursprüngliche Entscheidung oder Anweisung und ist der Bedienstete der Ansicht, dass in der Bestätigung keine angemessene Reaktion auf seine Bedenken besteht, so informiert der Bedienstete den bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich. Erfolgt seitens des Anweisungsbefugten innerhalb einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls angemessenen Frist, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von einem Monat keine Reaktion, so informiert der Bedienstete das in Artikel 145 genannte zuständige Gremium.

Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handelt, unterrichtet der Bedienstete die Behörden und Einrichtungen, die im Statut sowie in den Beschlüssen der Unionsorgane über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union benannt sind. In Verträgen mit externen Rechnungsprüfern, die Prüfungen des Finanzmanagements der Union durchführen, wird die Pflicht des externen Rechnungsprüfers vorgesehen, den bevollmächtigten Anweisungsbefugten über jede vermutete rechtswidrige Tätigkeit, jeden vermuteten Betrug oder jede vermutete Korruption zum Nachteil der Interessen der Union zu unterrichten.

(9) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte legt dem jeweiligen Unionsorgan einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, der Finanz- und Verwaltungsinformationen sowie Kontrollergebnisse enthält und in dem er erklärt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass mit Ausnahme etwaiger Vorbehalte, die er in Bezug auf bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenbereiche anmeldet,

  1. die im Bericht enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln;
  2. die Ressourcen, die den im Bericht beschriebenen Tätigkeiten zugewiesen wurden, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden; und
  3. mit den eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen sichergestellt wird.

Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält Informationen über die ausgeführten Vorgänge, unter Bezugnahme auf die in den Strategieplänen vorgegebenen Ziele und Leistungsaspekte, die mit den Maßnahmen verbundenen Risiken, die Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel und die Effizienz und Wirksamkeit von Systemen der internen Kontrolle. Dieser Bericht enthält eine Gesamtbewertung von Kosten und Nutzen der Kontrollen sowie Informationen darüber, inwieweit die genehmigten operativen Ausgaben einen Beitrag zur Verwirklichung von strategischen Zielen der Union leisten und inwieweit sie einen Mehrwert für die EU bilden. Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte über die Tätigkeiten des vorangegangenen Jahres.

Die jährlichen Tätigkeitsberichte für das Haushaltsjahr der Anweisungsbefugten bzw. der bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Organe und Einrichtungen der Union sowie der Europäischen Ämter und Agenturen werden am 1. Juli jedes folgenden Haushaltsjahres vorbehaltlich hinreichend begründeter Vertraulichkeits- und Sicherheitserwägungen in leicht zugänglicher Weise auf der Website der jeweiligen Organe und Einrichtungen der Union sowie der Europäischen Ämter oder Agenturen veröffentlicht.

(10) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte erfasst für jedes Haushaltsjahr die im Verhandlungsverfahren gemäß Nummer 11.1 Buchstaben a bis f und Anhang I Nummer 39 vergebenen Verträge. Nimmt der Anteil der Verhandlungsverfahren an der Zahl der von demselben bevollmächtigten Anweisungsbefugten vergebenen Verfahren gegenüber den früheren Jahren beträchtlich zu oder ist dieser Anteil erheblich höher als der bei dem Unionsorgan verzeichnete Durchschnitt, so erstattet der zuständige Anweisungsbefugte dem Unionsorgan Bericht und erläutert die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dieser Tendenz entgegenzuwirken. Jedes Unionsorgan übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verhandlungsverfahren. Die Kommission fügt diesen Bericht der Zusammenfassung der in Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsberichte bei.

Artikel 75 Aufbewahrung der Belege durch die Anweisungsbefugten

Für die Aufbewahrung der Originalbelege im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug richtet der Anweisungsbefugte papiergestützte oder elektronische Systeme ein. Ihre Aufbewahrung erfolgt für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament die Entlastung für das Haushaltsjahr erteilt, auf das sich die jeweiligen Belege beziehen.

Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Belege für Vorgänge in jedem Fall bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr des endgültigen Abschlusses dieser Vorgänge folgt, aufbewahrt.

In Belegen enthaltene personenbezogene Daten werden nach Möglichkeit entfernt, wenn deren Bereithaltung für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans, zu Kontroll- oder Prüfungszwecken nicht erforderlich ist. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 76 Befugnisse und Aufgaben der Leiter von Delegationen der Union

(1) Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, unterstehen der Kommission als dem Unionsorgan, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Überwachung und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist, und arbeiten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Mittelausführung eng mit der Kommission zusammen, damit insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge, die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Union sichergestellt werden. Sie unterliegen den internen Vorschriften der Kommission und in Bezug auf die an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben der von der Kommission hierfür aufgestellten Charta. Sie können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Kommissionsbediensteten der Delegationen der Union unterstützt werden.

Zu diesem Zweck ergreifen die Leiter der Delegationen der Union die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung jedweder Situation, in der die Fähigkeit der Kommission, die ihr weiterübertragene Verpflichtung zum Haushaltsvollzug auszuüben, voraussichtlich gefährdet werden könnte, sowie jedweden Prioritätenkonflikts, der sich voraussichtlich auf die Erfüllung der an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben auswirken könnte.

Falls dennoch eine Situation bzw. ein Konflikt im Sinne von Unterabsatz 2 eintritt, setzen die Leiter der Delegationen der Union unverzüglich die zuständigen Generaldirektoren der Kommission und des EAD in Kenntnis. Diese Generaldirektoren leiten geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.

(2) Falls Leiter von Delegationen der Union in eine der in Artikel 74 Absatz 8 genannten Situationen geraten, wenden sie sich in der Sache an das in Artikel 145 genannte Gremium. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handelt, unterrichten sie die in den geltenden Rechtsvorschriften benannten Behörden und Einrichtungen.

(3) Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, erstatten dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten Bericht, damit letzterer ihre Berichte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 74 Absatz 9 berücksichtigen kann. Die Berichte der Leiter von Delegationen der Union enthalten Informationen über die Effizienz und die Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und die Zuverlässigkeitsbescheinigung, die in Artikel 92 Absatz 5 Unterabsatz 3 genannt ist. Diese Berichte werden dem jährlichen Tätigkeitsbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung ihrer Vertraulichkeit, zur Verfügung gestellt.

Die Leiter von Delegationen der Union arbeiten umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Unionsorgan zusammen und stellen gegebenenfalls zusätzlich benötigte Informationen bereit. Sie können in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen der einschlägigen Einrichtungen teilzunehmen und den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu unterstützen.

Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, leisten jedwedem Ersuchen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission Folge, sei es auf Ersuchen der Kommission selbst oder - im Zusammenhang mit der Entlastung - auf Ersuchen des Europäischen Parlaments.

Die Kommission gewährleistet, dass sich die Weiterübertragung von Befugnissen an Leiter von Delegationen der Union nicht nachteilig auf das Entlastungsverfahren gemäß Artikel 319 AEUV auswirkt.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden auch auf die stellvertretenden Leiter von Delegationen der Union Anwendung, wenn diese in Abwesenheit der Leiter von Delegationen der Union als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind.

Abschnitt 3
Der Rechnungsführer

Artikel 77 Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsführers

(1) Jedes Unionsorgan ernennt einen Rechnungsführer, der bei diesem Organ folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;
  2. Erstellung und Vorlage der Jahresrechnungen gemäß Titel XIII;
  3. Rechnungsführung gemäß den Artikeln 82 und 84;
  4. Festlegung der Rechnungsführungsvorschriften und -verfahren sowie des Kontenplans gemäß den Artikeln 80 bis 84;
  5. Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;
  6. Kassenführung.

In Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Aufgaben kann der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien jederzeit überprüfen.

(2) Die Zuständigkeiten des Rechnungsführers des EAD erstrecken sich ausschließlich auf die vom EAD ausgeführten Haushaltsmittel des Einzelplans des EAD. Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für den gesamten Einzelplan der Kommission verantwortlich, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit Mitteln einschließt, deren Ausführung an Leiter von Delegationen der Union weiterübertragen wurde.

Der Rechnungsführer der Kommission nimmt in Bezug auf den Vollzug des Einzelplans des EAD auch die Aufgaben des Rechnungsführers des EAD wahr.

Artikel 78 Ernennung des Rechnungsführers und Ausscheiden aus dem Amt

(1) Jedes Unionsorgan ernennt einen Rechnungsführer aus den Reihen der dem Statut unterliegenden Beamten.

Er wird vom Unionsorgan aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis, die durch Befähigungsnachweise oder eine gleichwertige Berufserfahrung nachzuweisen ist, ausgewählt.

(2) Zwei oder mehrere Unionsorgane oder Einrichtungen der Union können denselben Rechnungsführer ernennen.

In einem solchen Fall treffen sie die notwendigen Vorkehrungen, um etwaige Interessenkonflikte zu verhindern.

(3) Bei Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt wird so rasch wie möglich eine allgemeine Kontenbilanz erstellt.

(4) Die allgemeine Kontenbilanz wird dem neuen Rechnungsführer zusammen mit einem Übergabebericht von dem scheidenden Rechnungsführer oder, falls dies unmöglich ist, von einem Beamten seiner Dienststelle übermittelt.

Der neue Rechnungsführer unterzeichnet die allgemeine Kontenbilanz innerhalb eines Monats nach Übermittlung zur Erteilung seines Einverständnisses und kann Vorbehalte äußern.

Der Übergabebericht muss das Ergebnis der allgemeinen Kontenbilanz sowie die geäußerten Vorbehalte enthalten.

Artikel 79 Befugnisse, die der Rechnungsführer übertragen kann

Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Bediensteten und nach Artikel 89 Absatz 1 ernannten Zahlstellenverwaltern bestimmte Aufgaben übertragen.

Diese Aufgaben werden in der Übertragungsverfügung festgelegt.

Artikel 80 Rechnungsführungsvorschriften

(1) Die Rechnungsführungsvorschriften, die von den Unionsorganen, den Europäischen Ämtern sowie den in Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels genannten Agenturen und Einrichtungen der Union angewandt werden, beruhen auf international anerkannten Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor. Diese Vorschriften werden vom Rechnungsführer der Kommission nach Konsultation der Rechnungsführer der anderen Unionsorgane, der Europäischen Ämter und der Einrichtungen der Union erlassen.

(2) Der Rechnungsführer kann von den in Absatz 1 genannten Standards abweichen, wenn er dies für erforderlich hält, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva und Passiva, der Aufwendungen und Erträge sowie des Cashflows zu vermitteln. Weicht eine Rechnungsführungsvorschrift inhaltlich von diesen Standards ab, wird dies in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen angegeben und begründet.

(3) In den in Absatz 1 genannten Rechnungsführungsvorschriften werden der Aufbau und Inhalt der Jahresabschlüsse sowie die Rechnungsführungsgrundsätze, die der Buchführung zugrunde liegen, festgelegt.

(4) Bei den in Artikel 247 genannten Haushaltsrechnungen werden die in dieser Verordnung festgelegten Haushaltsgrundsätze beachtet. Sie bieten eine ausführliche Übersicht über den Haushaltsvollzug. Sie erfassen alle in diesem Titel vorgesehenen Einnahme- und Ausgabevorgänge und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild dieser Vorgänge.

Artikel 81 Organisatorische Gestaltung der Rechnungsführung

(1) Der Rechnungsführer jedes Unionsorgans bzw. jeder Einrichtung der Union erstellt und aktualisiert Unterlagen, in denen die Struktur und die Verfahren der Rechnungsführung seines Unionsorgans bzw. seiner Einrichtung der Union beschrieben werden.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben werden in einem IT-System nach dem wirtschaftlichen Charakter des Vorgangs als laufende Einnahmen oder Ausgaben oder als Vermögenszugang oder -abgang erfasst.

Artikel 82 Rechnungsführung

(1) Der Rechnungsführer der Kommission legt den einheitlichen Kontenplan fest, der von den Unionsorganen, den Europäischen Ämtern sowie den in Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels genannten Agenturen und Einrichtungen der Union anzuwenden ist.

(2) Die Rechnungsführer erhalten von den Anweisungsbefugten sämtliche Informationen, die für die Erstellung von Rechnungsabschlüssen erforderlich sind, welche ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Unionsorgane und des Haushaltsvollzugs vermitteln. Die Anweisungsbefugten garantieren die Zuverlässigkeit dieser Informationen.

(3) Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Unionsorgan oder der in Artikel 70 genannten Einrichtung der Union angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Unionsorgans oder der in Artikel 70 genannten Einrichtung der Union vermitteln.

Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer davon, dass die Rechnungsabschlüsse gemäß den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den in Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Rechnungsführungsverfahren erstellt und dass alle Einnahmen und Ausgaben verbucht wurden.

(4) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte übermittelt dem Rechnungsführer unter Einhaltung der vom Rechnungsführer festgelegten Vorschriften sämtliche Finanz- und Verwaltungsinformationen, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

Der Anweisungsbefugte legt dem Rechnungsführer regelmäßig, mindestens jedoch anlässlich der Rechnungsabschlüsse, die Finanzinformationen zu den Treuhandkonten vor, sodass die Verwendung von Unionsmitteln in den Rechnungsabschlüssen der Union ausgewiesen werden kann.

Die Anweisungsbefugten tragen stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der von ihnen verwalteten Mittel, für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der unter ihrer Aufsicht getätigten Ausgaben und für die Vollständigkeit und Genauigkeit der an den Rechnungsführer übermittelten Informationen.

(5) Der zuständige Anweisungsbefugte informiert den Rechnungsführer über sämtliche Entwicklungen bzw. umfassenden Änderungen jedes Finanzverwaltungssystems, Inventarsystems oder Systems zur Bewertung der Aktiva und Passiva, das Daten für die Rechnungslegung des Unionsorgans liefert oder zum Nachweis von Daten der Rechnungslegung herangezogen wird, sodass der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien überprüfen kann.

Der Rechnungsführer kann ein bereits validiertes Finanzverwaltungssystem jederzeit erneut überprüfen und verlangen, dass der zuständige Anweisungsbefugte einen Aktionsplan erstellt, um etwaige Mängel schnellstmöglich zu beheben.

Der Anweisungsbefugte ist für die Vollständigkeit der an den Rechnungsführer übermittelten Angaben verantwortlich.

(6) Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, prüfen und alle weiteren Überprüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Jahresrechnungen unterzeichnen zu können.

Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art und den Geltungsbereich jedes Vorbehalts.

(7) Das Rechnungsführungssystem eines Unionsorgans dient dazu, Haushalts- und Finanzdaten aufzunehmen, zu klassifizieren und zu registrieren.

(8) Das Rechnungsführungssystem ist untergliedert in eine Finanzbuchführung und eine Haushaltsbuchführung. Die Buchführung erfolgt nach Kalenderjahren und in Euro.

(9) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann zudem ein ausführliches internes Rechnungswesen unterhalten.

(10) Die Belege im Zusammenhang mit dem Rechnungsführungssystem und der in Artikel 247 genannten Rechnungslegung werden während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren aufbewahrt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament für das Haushaltsjahr, auf das sich die Belege beziehen, die Entlastung erteilt.

Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden jedoch bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses der betreffenden Vorgänge folgt. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Jedes Unionsorgan bestimmt, bei welcher Dienststelle die Belege aufbewahrt werden.

Artikel 83 Inhalt und Gestaltung der Haushaltsbuchführung

(1) In der Haushaltsbuchführung wird für jede Untergliederung des Haushaltsplans Folgendes ausgewiesen:

  1. bei den Ausgaben:
    1. die im Haushaltsplan bewilligten Mittel, einschließlich der in Berichtigungshaushaltspläne eingesetzten Mittel, der übertragenen Mittel, der infolge zweckgebundener Einnahmen bereitgestellten Mittel, der durch Mittelübertragungen bereitgestellten Mittel sowie des Gesamtbetrags der verfügbaren Mittel;
    2. die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Haushaltsjahr;
  2. bei den Einnahmen:
    1. die Einnahmenansätze des Haushaltsplans, einschließlich der Einnahmenansätze der Berichtigungshaushaltspläne, der zweckgebundenen Einnahmen und des Gesamtbetrags der geschätzten Einnahmen;
    2. die für das Haushaltsjahr festgestellten Forderungen und eingezogenen Beträge;
  3. die Fortschreibung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen und der noch einzuziehenden Einnahmen aus vorangegangenen Haushaltsjahren.

Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen werden getrennt erfasst und verfolgt.

(2) Die Haushaltsbuchführung gestattet eine gesonderte Verfolgung

  1. der Verwendung der übertragenen Mittel und der Mittel des Haushaltsjahres;
  2. der Abwicklung der noch zur Zahlung anstehenden Mittelbindungen.

Bei den Einnahmen werden die noch einzuziehenden Forderungen aus vorangegangenen Haushaltsjahren getrennt ausgewiesen.

Artikel 84 Finanzbuchführung

(1) In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, die Finanz- und die Vermögenslage der Unionsorgane und der in Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels genannten Agenturen und Einrichtungen der Union auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.

(2) In der Finanzbuchführung werden die Salden und die Kontenbewegungen in die Bücher aufgenommen.

(3) Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende Belege, auf die die Buchungen ausdrücklich verweisen.

(4) Das Rechnungsführungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge mittels eines Prüfpfads klar nachzuvollziehen.

Artikel 85 Bankkonten

(1) Zum Zwecke der Kassenführung kann der Rechnungsführer im Namen des Unionsorgans bei den Finanzinstituten oder den nationalen Zentralbanken Konten einrichten bzw. einrichten lassen. Der Rechnungsführer ist zudem dafür verantwortlich, solche Konten zu schließen bzw. sicherzustellen, dass sie geschlossen werden.

(2) Die Konditionen für die Eröffnung, Führung und Verwendung der Bankkonten enthalten eine Bestimmung, wonach für Schecks, Überweisungen und sonstige Banktransaktionen entsprechend den Vorschriften für die interne Kontrolle die Unterschrift eines oder mehrerer ordnungsgemäß bevollmächtigter Bediensteter erforderlich ist. Außerhalb des Systems ausgefertigte Anweisungen werden von mindestens zwei ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten oder vom Rechnungsführer unterzeichnet.

(3) Im Rahmen der Umsetzung eines Programms oder einer Maßnahme können im Auftrag der Kommission Treuhandkonten eröffnet werden, die von einer Stelle nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v oder vi ausgeführt werden.

Solche Konten werden mit Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission unter der Verantwortung des für die Umsetzung des Programms oder der Maßnahme zuständigen Anweisungsbefugten eröffnet.

Sie werden unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten verwaltet.

(4) Der Rechnungsführer der Kommission legt Vorschriften über die Eröffnung, Verwaltung und Schließung der Treuhandkonten sowie über ihre Nutzung fest.

Artikel 86 Kassenführung

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist nur der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu verwalten. Der Rechnungsführer ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

(2) Der Rechnungsführer sorgt dafür, dass seinem Unionsorgan gemäß dem geltenden Rechtsrahmen ausreichende Mittel zur Deckung des Kassenmittelbedarfs im Rahmen des Haushaltsvollzugs zur Verfügung stehen, und richtet Verfahren ein, um sicherzustellen, dass keines der nach Artikel 85 Absatz 1 eingerichteten Konten einen negativen Saldo aufweist.

(3) Zahlungen werden per Überweisung, per Scheck oder bei ausdrücklicher Genehmigung durch den Rechnungsführer per Kreditkarte, Debitkarte, digitale Brieftasche, Lastschriftverfahren oder im Wege anderer Zahlungsmittel nach Maßgabe der Anweisungen des Rechnungsführers geleistet.

Bevor der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht, bestätigt er die Identität des Zahlungsempfängers, stellt die Rechtsträgerangaben und Zahlungsinformationen des Zahlungsempfängers fest und erfasst sie in der gemeinsamen Datei des jeweiligen Unionsorgans, für die der Rechnungsführer zuständig ist.

Der Rechnungsführer kann Zahlungen nur dann veranlassen, wenn die Angaben zum Rechtsträger und die Zahlungsinformationen des Zahlungsempfängers zuvor in einer gemeinsamen Datei des jeweiligen Unionsorgans, für das der Rechnungsführer zuständig ist, erfasst worden sind.

Die Anweisungsbefugten informieren den Rechnungsführer über jede Änderung der ihnen von den Empfängern mitgeteilten Rechtsträgerangaben und Zahlungsinformationen und prüfen, ob diese Angaben gültig sind, bevor sie eine Zahlung anordnen.

Artikel 87 Bestandsverzeichnis der Vermögenswerte

(1) Die Unionsorgane und die in Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels genannten Agenturen oder Einrichtungen der Union erstellen nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller materiellen, immateriellen und finanziellen Vermögenswerte, aus denen ihr Vermögen besteht.

Sie prüfen auch die Übereinstimmung der jeweiligen Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.

In das Bestandsverzeichnis eingetragen und in den Anlagekonten erfasst werden Vermögenswerte, bei denen der Anschaffungspreis bzw. die Gestehungskosten höher sind als im Rahmen der in Artikel 77 genannten Rechnungsführungsverfahren ermittelt, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und bei denen es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt.

(2) Veräußerungen von materiellen Vermögenswerten der Union werden in geeigneter Form bekannt gemacht.

(3) Die Unionsorgane und die in Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels genannten Agenturen oder Einrichtungen der Union erlassen die jeweils für sie maßgeblichen Vorschriften über die Erhaltung der in ihrem Bestandsverzeichnis ausgewiesenen Vermögenswerte und bestimmen die für die Führung des Bestandsverzeichnisses zuständigen Dienststellen.

Abschnitt 4
Der Zahlstellenverwalter

Artikel 88 Einrichtung von Zahlstellen

(1) Die Einrichtung einer Zahlstelle und die Benennung eines Zahlstellenverwalters sind Gegenstand eines Beschlusses des Rechnungsführers des Unionsorgans, in dem die Funktionsweise und die Bedingungen für die Verwendung der Zahlstelle dargelegt sind.

(2) Für die Zahlung von Ausgaben können Zahlstellen eingerichtet werden, wenn es aufgrund der geringen Höhe der Beträge materiell unmöglich ist oder unwirtschaftlich wäre, Zahlungen gemäß den allgemeinen Regeln für Ausgabenvorgänge vorzunehmen. Der Höchstbetrag, den der Zahlstellenverwalter in solchen Fällen zahlen darf, wird vom Rechnungsführer in dem in Absatz 1 genannten Beschluss für jede Ausgabenart festgelegt. Zahlstellen können auch für die Annahme von Einnahmen eingerichtet werden.

Für Hilfen in Krisensituationen und humanitäre Hilfsmaßnahmen können Zahlstellen nach einer hinreichenden Begründung für einen festgelegten Zeitraum ohne eine Begrenzung des Betrags in Anspruch genommen werden, sofern die vom Europäischen Parlament und vom Rat für die betreffende Haushaltslinie festgelegten Mittel für Zahlungen für das laufende Haushaltsjahr nicht überschritten und die internen Vorschriften der Kommission eingehalten werden.

In den Delegationen der Union können Zahlstellen auch in Anspruch genommen werden, um Zahlungen gemäß den allgemeinen Regeln für Ausgabenvorgänge im Zusammenhang mit Beträgen von höchstens 60.000 EUR pro Ausgabe zu leisten, sofern dieses Vorgehen aufgrund der lokalen Anforderungen wirksam und effizient ist. Werden Zahlstellen für die Zahlung von Ausgaben sowohl des Einzelplans der Kommission als auch des Einzelplans des EAD im Rahmen des Haushaltsplans benötigt, so werden zwei getrennte Zahlstellen eingerichtet.

Artikel 89 Verwaltung von Zahlstellen

(1) Die Zahlstellenverwalter werden aus den Reihen der Beamten und nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus den Reihen der sonstigen Bediensteten ausgewählt, oder - in Einklang mit den in den internen Vorschriften der Kommission festgelegten Bedingungen - aus den Reihen des Personals, das von der Kommission im Bereich der Hilfen in Krisensituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen eingestellt wird, sofern ihre Arbeitsverträge das gleiche Maß an Schutz in Haftungsfragen vorsehen wie Artikel 95 bei Bediensteten.

(2) Die Mittel für die Zahlstellen werden unter Aufsicht des Rechnungsführers des betreffenden Unionsorgans bereitgestellt; die Zahlstellen unterstehen den Zahlstellenverwaltern.

(3) Auf die geleisteten Zahlungen folgen vom zuständigen Anweisungsbefugten unterzeichnete förmliche Beschlüsse über die endgültige Feststellung oder abschließende Auszahlungsanordnungen.

Der Anweisungsbefugte rechnet die Transaktionen der Zahlstellen, die nicht gemäß den allgemeinen Regeln für Ausgabenvorgänge durchgeführt werden, bis zum Ende des folgenden Monats ab, um die Abstimmung zwischen dem Kontensaldo und dem Banksaldo sicherzustellen.

(4) Der Rechnungsführer überwacht, ob die den Zahlstellenverwaltern anvertrauten Mittel vorhanden sind, die Bücher ordnungsgemäß geführt werden und die Transaktionen der Zahlstellen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen abgerechnet werden.

Kapitel 5
Verantwortlichkeit der Finanzakteure

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 90 Aufhebung von Befugnisübertragungen an und Dienstenthebungen von Finanzakteure(n)

(1) Zuständigen Anweisungsbefugten kann von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiterübertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden.

(2) Der Rechnungsführer oder der Zahlstellenverwalter oder beide können von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen, die in Bezug auf die in den beiden Absätzen genannten Finanzakteure ergriffen werden.

Artikel 91 Verantwortlichkeit der Finanzakteure bei rechtswidrigen Tätigkeiten, Betrug oder Korruption

(1) Dieses Kapitel berührt nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 90 genannten Finanzakteure nach dem anwendbaren nationalen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Union oder Beamte von Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(2) Unbeschadet der Artikel 92, 94 und 95 dieser Verordnung können zuständige Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter gemäß den Bedingungen des Statuts bzw. im Fall von Personal, das von der Kommission im Bereich der Hilfen in Krisensituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen eingestellt wird, im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 dieser Verordnung gemäß den Bedingungen ihrer Arbeitsverträge disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Union werden die in den geltenden Rechtsvorschriften benannten Behörden und Einrichtungen eingeschaltet, insbesondere das OLAF.

Abschnitt 2
Auf die zuständigen Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

Artikel 92 Auf die Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe des Statuts finanziell haftbar gemacht werden.

(2) Eine finanzielle Haftung besteht insbesondere, wenn der zuständige Anweisungsbefugte vorsätzlich oder grob fahrlässig

  1. bei der Feststellung von Forderungen, bei der Erteilung von Einziehungsanordnungen, bei der Vornahme von Mittelbindungen oder bei der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen diese Verordnung missachtet hat;
  2. es unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung mit Verspätung erteilt hat, und dies eine zivilrechtliche Haftung des Unionsorgans gegenüber Dritten zur Folge haben kann.

(3) Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass eine ihm erteilte Weisung eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstößt, insbesondere weil ihre Ausführung mit den ihm zugewiesenen Ressourcen unvereinbar ist, so hat er die Stelle, die ihm die Befugnis übertragen bzw. weiterübertragen hat, schriftlich darüber zu unterrichten. Wird diese Weisung schriftlich bestätigt, erfolgt diese Bestätigung innerhalb angemessener Fristen, und ist sie insofern präzise genug, als sie auf die vom bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten für strittig erachteten Aspekte ausdrücklich Bezug nimmt, so ist der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte von seiner Verantwortung entbunden. Er führt die Weisung aus, es sei denn, sie ist offensichtlich rechtswidrig oder verstößt gegen geltende Sicherheitsstandards.

Dasselbe Verfahren gilt, wenn ein Anweisungsbefugter der Auffassung ist, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, oder wenn ein Anweisungsbefugter bei der Ausführung einer ihm erteilten Weisung erfährt, dass die betreffenden Umstände zu einer solchen Situation führen könnten.

Weisungen, die nach Maßgabe dieses Absatzes bestätigt wurden, werden vom zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfasst und in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht vermerkt.

(4) Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis innerhalb seiner Dienststellen bleibt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Effizienz und Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für die Wahl des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich.

(5) Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis an die Leiter der EU-Delegationen und ihre Stellvertreter ist der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Festlegung der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für deren Effizienz und Wirksamkeit verantwortlich. Die Leiter der Delegationen der Union sind für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme nach Maßgabe der Anweisungen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich sowie für die Verwaltung der Mittel und der operativen Maßnahmen, für die sie innerhalb der Delegation der Union zuständig sind. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit absolvieren sie besondere Lehrgänge über die Aufgaben und Zuständigkeiten von bevollmächtigten Anweisungsbefugten und den Haushaltsvollzug.

Die Leiter der Delegationen erstatten nach Artikel 76 Absatz 3 über ihre in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Pflichten Bericht.

Die Leiter der Delegationen der Union bescheinigen dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission alljährlich die Zuverlässigkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation und der Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und der diesbezüglichen Ergebnisse, damit der Anweisungsbefugte die Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 74 Absatz 9 abgeben kann.

Dieser Absatz findet auch auf die stellvertretenden Leiter von Delegationen der Union Anwendung, wenn diese in Abwesenheit der Leiter von Delegationen der Union als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind.

Artikel 93 Umgang mit finanziellen Unregelmäßigkeiten aufseiten eines Bediensteten

(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten des OLAF und der Verwaltungsautonomie der Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämter oder Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, in Bezug auf deren Bedienstete und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes von Hinweisgebern sind alle Verstöße gegen diese Verordnung oder gegen Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung und die Kontrolle von Vorgängen infolge von Handlungen oder Unterlassungen eines Bediensteten dem in Artikel 145 genannten Gremium durch eine der folgenden Stellen zur Stellungnahme vorzulegen:

  1. die Anstellungsbehörde, die für Disziplinarmaßnahmen zuständig ist;
  2. den zuständigen Anweisungsbefugten, einschließlich der Leiter von Delegationen der Union - und im Falle ihrer Abwesenheit deren Stellvertreter -, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind.

Wird das Gremium von einem Bediensteten direkt über eine Angelegenheit unterrichtet, so leitet es den Vorgang an die Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amtes oder der betreffenden Einrichtung oder Person weiter und setzt den Bediensteten hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde kann das Gremium um eine Stellungnahme zu diesem Vorgang ersuchen.

(2) Einem Ersuchen um eine Stellungnahme des Gremiums gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 sind eine Beschreibung des Sachverhalts und der Handlung oder Unterlassung, um deren Bewertung das Gremium ersucht wird, sowie die einschlägigen Unterlagen beizufügen, einschließlich der Berichte über alle Untersuchungen, die stattgefunden haben. Soweit dies möglich ist, werden die Informationen in anonymisierter Form bereitgestellt.

Bevor dem Gremium ein Ersuchen oder etwaige zusätzliche Informationen unterbreitet werden, gibt die Anstellungsbehörde oder gegebenenfalls der Anweisungsbefugte dem betreffenden Bediensteten Gelegenheit zur Äußerung, nachdem ihm die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen zugestellt wurden, soweit diese Zustellung die Fortsetzung weiterer Untersuchungen nicht ernstlich beeinträchtigt.

(3) In den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen hat das in Artikel 145 genannte Gremium zu bewerten, ob - auf der Grundlage der ihm gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Elemente und etwaiger zusätzlicher bei ihm eingegangener Informationen - eine finanzielle Unregelmäßigkeit aufgetreten ist. Das betreffende Unionsorgan, die betreffende Einrichtung der Union, das betreffende Europäische Amt oder die betreffende Einrichtung oder Person entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme des Gremiums über geeignete Folgemaßnahmen im Einklang mit dem Statut. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, so spricht es dem Anweisungsbefugten und dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten - es sei denn, dieser ist der beteiligte Bedienstete - sowie dem Internen Prüfer eine Empfehlung aus.

(4) Gibt das Gremium eine Stellungnahme nach Absatz 1 dieses Artikels ab, so muss es aus den in Artikel 145 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Mitgliedern sowie den folgenden weiteren Mitgliedern, die unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Vermeidung von Interessenkonflikten ernannt werden, zusammengesetzt sein:

  1. einem Vertreter der für die Disziplinarmaßnahmen zuständigen Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts oder der betreffenden Einrichtung oder Person, wenn der Fall einer anderen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zur Stellungnahme vorgelegt wird, oder einem Vertreter des zuständigen Anweisungsbefugten, wenn der Fall einer anderen Stelle gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b zur Stellungnahme vorgelegt wird;
  2. einem Mitglied, das von der Personalvertretung des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts oder der betreffenden Einrichtung oder Person ernannt wurde;
  3. einem Mitglied des Juristischen Dienstes des Unionsorgans, das den Bediensteten beschäftigt.

Gibt das Gremium eine Stellungnahme nach Absatz 1 ab, so ist diese an die Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts oder der betreffenden Einrichtung oder Person zu richten.

(5) Das Gremium hat keine Ermittlungsbefugnisse. Das Unionsorgan, die Einrichtungen der Union, das Europäische Amt oder die Einrichtung oder Person arbeiten mit dem Gremium zusammen, um sicherzustellen, dass es über alle für die Abgabe seiner Stellungnahme erforderlichen Informationen verfügt.

(6) Ist das Gremium der Auffassung, dass der Fall, mit dem es befasst ist, in die Zuständigkeit des OLAF fällt, verweist es den Vorgang gemäß Absatz 1 umgehend an die betreffende Anstellungsbehörde und setzt das OLAF unverzüglich hiervon in Kenntnis.

(7) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union umfassend bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gemäß Artikel 22 des Statuts gegenüber Bediensteten auf Zeit, für die Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gilt.

Abschnitt 3
Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

Artikel 94 Auf die Rechnungsführer anwendbare Vorschriften

Die Rechnungsführer sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und finanziell haftbar. Die Rechnungsführer können insbesondere aufgrund folgender Verfehlungen haftbar gemacht werden:

  1. Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Vermögenswerte oder Dokumente,
  2. ungerechtfertigte Änderung von Bank- oder Postgirokonten,
  3. Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den zugehörigen Einziehungsanordnungen oder Auszahlungsanordnungen entsprechen,
  4. Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

Artikel 95 Auf die Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

Die Zahlstellenverwalter können insbesondere aufgrund folgender Verfehlungen haftbar gemacht werden:

  1. Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Vermögenswerte oder Dokumente,
  2. Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege,
  3. Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten solcher Zahlungen,
  4. Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

Kapitel 6
Einnahmenvorgänge

Abschnitt 1
Bereitstellung der Eigenmittel

Artikel 96 Eigenmittel

(1) Die Eigenmitteleinnahmen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 werden im Haushaltsplan in Euro veranschlagt. Die Bereitstellung der entsprechenden Eigenmittel erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 und der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770.

(2) Der Anweisungsbefugte erstellt einen voraussichtlichen Fälligkeitsplan, nach dem der Kommission die in dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 definierten Eigenmittel zur Verfügung zu stellen sind.

Die Feststellung und die Einziehung der Eigenmittel erfolgen nach Maßgabe der Vorschriften jenes Beschlusses.

Zu Rechnungsführungszwecken erteilt der Anweisungsbefugte eine Einziehungsanordnung für die Zu- und Abgänge auf dem Konto für Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 und der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770.

Abschnitt 2
Forderungsvorausschätzungen

Artikel 97 Forderungsvorausschätzungen

(1) Wenn der zuständige Anweisungsbefugte über ausreichende und zuverlässige Informationen zu einer Maßnahme oder Situation verfügt, die eine Forderung der Union begründen kann, erstellt er eine Forderungsvorausschätzung.

(2) Sobald der zuständige Anweisungsbefugte von einem Ereignis Kenntnis erhält, das sich auf die Maßnahme oder die Situation auswirkt, die Grundlage dafür war, dass die Forderungsvorausschätzung erstellt wurde, korrigiert er diese Forderungsvorausschätzung entsprechend.

Stellt der zuständige Anweisungsbefugte für eine Maßnahme oder Situation, die Grundlage dafür war, dass eine Forderungsvorausschätzung erstellt wurde, die Einziehungsanordnung aus, so passt er diese Forderungsvorausschätzung entsprechend an.

Lautet die Einziehungsanordnung auf den gleichen Betrag wie die ursprüngliche Forderungsvorausschätzung, so wird diese Forderungsvorausschätzung auf null gesetzt.

(3) Abweichend von Absatz 1 bedarf es für die Eigenmittel im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053, die von den Mitgliedstaaten zu bestimmten Fälligkeitsterminen abgeführt werden, keiner Forderungsvorausschätzung, bevor sie der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Sie sind Gegenstand einer Einziehungsanordnung durch den zuständigen Anweisungsbefugten.

Abschnitt 3
Feststellung von Forderungen

Artikel 98 Feststellung von Forderungen

(1) Zur Feststellung einer Forderung muss der zuständige Anweisungsbefugte

  1. das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüfen;
  2. das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmen oder überprüfen und
  3. die Fälligkeit der Schuld überprüfen.

Mit der Feststellung einer Forderung wird bestätigt, dass die Union einen Anspruch gegenüber einem Schuldner hat und berechtigt ist, von diesem Schuldner die Begleichung seiner Schuld zu fordern.

(2) Jede einredefreie, bezifferte und fällige Forderung ist dadurch festzustellen, dass eine Einziehungsanordnung ausgestellt wird, durch die der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer anweist, den Betrag einzuziehen. Anschließend wird dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung übermittelt, es sei denn, es wird unmittelbar ein Verzichtsverfahren gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 durchgeführt. Sowohl die Einziehungsanordnung als auch die Zahlungsaufforderung werden vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgestellt.

Der Anweisungsbefugte übermittelt die Zahlungsaufforderung unmittelbar nach Feststellung der Forderung, spätestens jedoch vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem das Unionsorgan unter normalen Umständen die Schuld hätte einfordern können. Stellt der zuständige Anweisungsbefugte fest, dass das verspätete Tätigwerden trotz aller Sorgfalt, die das Unionsorgan aufgewandt hat, dem Verhalten des Schuldners zuzurechnen ist, so gilt diese Frist nicht.

(3) Zur Feststellung einer Forderung vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte, dass

  1. die Forderung einredefrei, d. h. nicht an eine Bedingung geknüpft ist;
  2. die Forderung bezifferbar, d. h. in einem genauen Geldbetrag ausgedrückt ist;
  3. die Forderung fällig ist, d. h., dass keine Zahlungsfrist vorliegt;
  4. die Bezeichnung des Schuldners richtig ist;
  5. der Haushaltsposten des betreffenden Betrags richtig ist;
  6. die Belege ordnungsgemäß sind und
  7. der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere gemäß den in Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Kriterien, beachtet wird.

(4) Die Zahlungsaufforderung ist die dem Schuldner erteilte Information, dass

  1. die Union die Forderung festgestellt hat;
  2. keine Verzugszinsen fällig werden, wenn die Begleichung seiner Schuld innerhalb der in der Zahlungsaufforderung festgesetzten Frist erfolgt;
  3. seine Schuld unbeschadet der geltenden spezifischen Regelungen zu dem in Artikel 99 genannten Satz verzinslich ist, wenn die Schuld innerhalb der in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten Frist nicht vollständig beglichen ist;
  4. das Unionsorgan, wenn die Schuld innerhalb der in Buchstabe b genannten Frist nicht vollständig beglichen ist, den geschuldeten Betrag durch Verrechnung oder durch Inanspruchnahme zuvor geleisteter Garantien einzieht;
  5. der Rechnungsführer unter außergewöhnlichen Umständen die Einziehung durch Verrechnung vor Ablauf der in Buchstabe b genannten Frist vornehmen kann, wenn dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist, d. h., wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Union geschuldete Betrag verloren gehen könnte, wobei dem Schuldner vorab mitgeteilt wird, aus welchen Gründen und an welchem Tag die Einziehung durch Verrechnung erfolgt;
  6. das Unionsorgan die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels nach Artikel 100 Absatz 2 oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vornimmt, wenn sämtliche Maßnahmen der Buchstaben a bis e dieses Unterabsatzes nicht zur vollständigen Einziehung der Schuld geführt haben.

Steht nach Überprüfung der Bezeichnung des Schuldners oder auf der Grundlage anderer relevanter vorliegender Informationen fest, dass die Schuld unter einen der Fälle nach Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b fällt oder dass die Zahlungsaufforderung nicht gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelt wurde, so beschließt der Anweisungsbefugte nach Feststellung der Forderung, ohne eine Zahlungsaufforderung zu übermitteln und mit Zustimmung des Rechnungsführers gemäß Artikel 101, den Verzicht direkt zu erklären.

In allen anderen Fällen wird die Zahlungsaufforderung vom Anweisungsbefugten ausgedruckt und dem Schuldner übermittelt. Der Rechnungsführer wird über das Rechnungsführungssystem über die Versendung der Zahlungsaufforderung in Kenntnis gesetzt.

(5) Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

Artikel 99 Verzugszinsen

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung spezifischer Regelungen resultieren, sind für jede bei Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichene Schuld Zinsen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels zu zahlen.

(2) Außer in dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Fall wird auf die Schulden, die bei Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichen worden sind, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich

  1. acht Prozentpunkten, wenn es sich bei dem die Forderung begründenden Rechtsverhältnis um einen Liefervertrag oder einen Dienstleistungsvertrag handelt;
  2. dreieinhalb Prozentpunkten in allen übrigen Fällen.

(3) Der Zinsbetrag wird berechnet ab dem Kalendertag nach dem Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist bis zu dem Kalendertag, an dem der geschuldete Betrag vollständig gezahlt wurde.

Die Einziehungsanordnung für den Betrag der Verzugszinsen wird zum Zeitpunkt des Erhalts der Zinsen ausgestellt.

(4) Im Fall von Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen wird auf die Schulden, die nicht innerhalb der in dem Beschluss des Unionsorgans, das die Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion verhängt, genannten Frist beglichen oder mit Einverständnis des Rechnungsführers der Kommission von einer finanziellen Garantie abgedeckt worden sind, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Monats der Beschlussfassung über die Verhängung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten.

Erhöht der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen seiner auf Artikel 261 AEUV gestützten Zuständigkeit den Betrag einer Geldbuße oder einer anderen Strafe, sind die Zinsen auf den Betrag der Erhöhung ab dem Datum des Urteils des Gerichtshofs fällig.

(5) In den Fällen, in denen der Gesamtzinssatz negativ wäre, wird er auf null Prozent festgesetzt.

Abschnitt 4
Anordnung von Einziehungen

Artikel 100 Anordnung von Einziehungen

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte weist durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer an, eine von diesem Anweisungsbefugten festgestellte Forderung einzuziehen ("Anordnung einer Einziehung").

(2) Ein Unionsorgan kann die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Mitgliedstaaten durch einen Beschluss formalisieren, der ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 299 AEUV ist.

Wenn der wirksame und rechtzeitige Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, können die anderen Unionsorgane die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen ersuchen, einen solchen vollstreckbaren Beschluss zu ihren Gunsten aufgrund von Forderungen zu erlassen, die sich in Bezug auf Bedienstete oder in Bezug auf Mitglieder oder ehemalige Mitglieder eines Unionsorgans ergeben, sofern diese Organe und die Kommission die praktischen Modalitäten für die Anwendung dieses Artikels einvernehmlich festgelegt haben.

Von solchen außergewöhnlichen Umständen wird ausgegangen, wenn die in Artikel 101 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten der freiwilligen Zahlung und der Einziehung durch Verrechnung dem betreffenden Unionsorgan keine Aussicht auf Einziehung der Forderung bieten und die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Einziehung gemäß Artikel 101 Absätze 2 und 3 nicht erfüllt sind. In dem vollstreckbaren Beschluss wird in jedem Fall festgelegt, dass die eingeforderten Beträge in den Einzelplan des betreffenden Unionsorgans einzustellen sind, dem die Anweisungsbefugnis zufällt. Sofern die Einnahmen keine zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 darstellen, werden sie als allgemeine Einnahmen eingestellt.

Das antragstellende Unionsorgan setzt die Kommission von allen Umständen in Kenntnis, die die Einziehung beeinflussen könnten, und unterstützt die Kommission im Falle einer Anfechtung des vollstreckbaren Titels.

Abschnitt 5
Einziehung

Artikel 101 Einziehungsvorschriften

(1) Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen für Forderungen aus. Der Rechnungsführer trägt entsprechend seiner Sorgfaltspflicht dafür Sorge, dass die Rechte der Union gewahrt werden und ihre Einnahmen eingehen.

Teilzahlungen durch einen Schuldner, an den mehrere Einziehungsanordnungen gerichtet worden sind, werden zunächst auf die ältesten Ansprüche angerechnet, sofern der Schuldner nichts anderes bestimmt hat. Teilzahlungen werden zunächst auf die Zinsen angerechnet.

Der Rechnungsführer zieht den geschuldeten Betrag durch Verrechnung gemäß Artikel 102 ein.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte kann den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung nur aussprechen,

  1. wenn die voraussichtlichen Einziehungskosten den Betrag der einzuziehenden Forderung übersteigen und der Verzicht dem Ansehen der Union nicht schadet;
  2. wenn sich die Einziehung aufgrund des Alters der Forderung, einer Verzögerung bei der Versendung der Zahlungsaufforderung im Sinne des Artikels 98 Absatz 2, der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder anderer Insolvenzverfahren als unmöglich erweist;
  3. wenn die Einziehung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, so vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Beschluss, auf die Einziehung zu verzichten, ist zu begründen. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass dieses Beschlusses übertragen.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c hält der zuständige Anweisungsbefugte die bei seinem Unionsorgan zuvor festgelegten Verfahren ein und wendet folgende verbindlich vorgeschriebene, in allen Fällen geltende Kriterien an:

  1. tatsächliche Umstände des Falls unter Berücksichtigung des Schweregrads der Unregelmäßigkeit, die Anlass zur Feststellung der Forderung gegeben hat (Betrug, Wiederholungsfall, Vorsatz, Verletzung der Sorgfaltspflicht, Gutgläubigkeit, offensichtlicher Irrtum);
  2. potenzielle Folgen des Forderungsverzichts für das Funktionieren und die finanziellen Interessen der Union (Betrag, auf den verzichtet werden soll, Gefahr der Schaffung eines Präzedenzfalls, Beeinträchtigung des Verbindlichkeitscharakters der Rechtsvorschriften).

(4) Je nach Lage des Falls hat der zuständige Anweisungsbefugte gegebenenfalls folgende zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen:

  1. etwaige Wettbewerbsverzerrungen aufgrund des Forderungsverzichts;
  2. wirtschaftliche und soziale Nachteile aufgrund der vollständigen Einziehung der Forderung.

(5) Jedes Unionsorgan übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Fälle, in denen es gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 auf Forderungen verzichtet hat. Informationen über Fälle, in denen auf Forderungen von unter 60.000 EUR verzichtet wurde, sind als Gesamtbetrag zu erteilen. Für die Kommission wird dieser Bericht der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 74 Absatz 9 beigefügt.

(6) Der zuständige Anweisungsbefugte kann eine bereits festgestellte Forderung ganz oder teilweise annullieren. Eine teilweise Annullierung einer festgestellten Forderung kommt nicht dem Verzicht auf die verbleibende festgestellte Forderung der Union gleich.

Bei Vorliegen eines Fehlers annulliert der zuständige Anweisungsbefugte die festgestellte Forderung ganz oder teilweise und begründet dies angemessen.

Jedes Unionsorgan legt in seinen internen Vorschriften die Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung der Befugnis zur Annullierung einer festgestellten Forderung fest.

(7) Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, gemäß den sektorspezifischen Vorschriften Kontrollen und Prüfungen durchzuführen und rechtsgrundlos ausgegebene Beträge einzuziehen. Soweit die Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten selbständig aufdecken und einschlägige Korrekturmaßnahmen ergreifen, sind sie von Finanzkorrekturen durch die Kommission bezüglich dieser Unregelmäßigkeiten ausgenommen.

(8) Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten vor, um Ausgaben von der Finanzierung aus Mitteln der Union auszuschließen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden. Die Kommission stützt ihre Finanzkorrekturen auf die Ermittlung der rechtsgrundlos ausgegebenen Beträge und die finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt. Können diese Beträge nicht genau ermittelt werden, darf die Kommission gemäß den sektorspezifischen Vorschriften Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalansätzen vornehmen.

Die Kommission setzt die Höhe einer Finanzkorrektur nach Maßgabe der Art und des Schweregrads des Verstoßes gegen das anwendbare Recht sowie der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich Mängeln in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen, fest.

Die Kriterien, nach denen die Finanzkorrekturen bestimmt werden, und die dafür geltenden Verfahren können in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt werden.

(9) Die Methoden für die Vornahme von Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalansätzen werden gemäß den sektorspezifischen Vorschriften so festgelegt, dass die Kommission die finanziellen Interessen der Union schützen kann.

Artikel 102 Einziehung durch Verrechnung

(1) Wenn der Schuldner gegenüber der Union oder einer mit der Ausführung des Haushalts betrauten Exekutivagentur eine nach Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe a einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat, nimmt der Rechnungsführer nach Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist die Einziehung der festgestellten Forderung durch Verrechnung vor.

Soweit der Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, kann der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung unter außergewöhnlichen Umständen vor Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist vornehmen, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Union geschuldete Betrag verloren gehen könnte.

Wenn der Schuldner einverstanden ist, kann der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung auch vor Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist vornehmen.

(2) Bevor eine Einziehung gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt, nimmt der Rechnungsführer Rücksprache mit dem zuständigen Anweisungsbefugten und unterrichtet die betreffenden Schuldner, auch über die Rechtsbehelfe gemäß Artikel 134.

Ist der Schuldner eine nationale Behörde oder eine ihrer Verwaltungsstellen, so unterrichtet der Rechnungsführer auch den beteiligten Mitgliedstaat mindestens zehn Tage vor der Durchführung von seiner Absicht, die Einziehung durch Verrechnung vorzunehmen. Sofern der Mitgliedstaat bzw. die Verwaltungsstelle dem zustimmt, kann der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung auch vor Ablauf dieser Frist vornehmen.

(3) Die Verrechnung im Sinne des Absatzes 1 hat die Wirkung einer Zahlung und entlastet die Union in Höhe des Betrags der Schuld und der gegebenenfalls fälligen Zinsen.

(4) Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens berührt nicht das Recht des Rechnungsführers, eine Einziehung durch Verrechnung gemäß Absatz 1 vorzunehmen.

Artikel 103 Einziehungsverfahren bei Ausbleiben einer freiwilligen Zahlung

(1) Ist unbeschadet des Artikels 102 bei Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist die vollständige Einziehung nicht erwirkt worden, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Einziehungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich gegebenenfalls durch Inanspruchnahme aller vorherigen Garantien.

(2) Ist unbeschadet des Artikels 102 die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Art der Einziehung nicht möglich und hat der Schuldner die Zahlung auf ein Fristsetzungsschreiben des Rechnungsführers hin nicht geleistet, so nimmt dieser die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels gemäß Artikel 100 Absatz 2 oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vor.

Artikel 104 Gewährung von Zahlungsaufschub

Der Rechnungsführer kann im Benehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten einen Zahlungsaufschub nur auf ordnungsgemäß begründeten schriftlichen Antrag des Schuldners und bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gewähren:

  1. Der Schuldner verpflichtet sich, für die gesamte Dauer der gewährten zusätzlichen Frist, gerechnet ab Ablauf der ursprünglichen Zahlungsfrist nach Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Zinsen zu dem in Artikel 99 vorgesehenen Satz zu zahlen;
  2. der Schuldner leistet zur Wahrung der Ansprüche der Union eine vom Rechnungsführer des Unionsorgans akzeptierte finanzielle Garantie, die die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen abdeckt.

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Garantie kann durch eine vom Rechnungsführer des Unionsorgans genehmigte selbstschuldnerische Garantie eines Dritten ersetzt werden.

Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Rechnungsführer auf Antrag des Schuldners auf eine Garantie nach Absatz 1 Buchstabe b verzichten, wenn der Schuldner nach Einschätzung des Rechnungsführers zahlungswillig und in der Lage ist, die Schuld innerhalb der zusätzlichen Frist zu begleichen, sich aber in einer finanziellen Notlage befindet und keine Garantie leisten kann.

Artikel 105 Verjährungsfrist

(1) Unbeschadet der Bestimmungen spezifischer Regelungen und der Anwendung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 gilt für die Forderungen der Union gegenüber Dritten sowie für die Forderungen Dritter gegenüber der Union eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(2) Die Verjährungsfrist für Forderungen der Union gegenüber Dritten beginnt mit Ablauf der Frist nach Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber der Union beginnt an dem Tag, an dem die Zahlung entsprechend der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung fällig ist.

(3) Die Verjährungsfrist für Forderungen der Union gegenüber Dritten wird durch jede Handlung eines Unionsorgans oder eines auf Ersuchen eines Unionsorgans handelnden Mitgliedstaats unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und dem betreffenden Dritten bekannt gegeben wird.

Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber der Union wird durch jede Handlung unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und der Union von den Gläubigern oder im Auftrag der Gläubiger bekannt gegeben wird.

(4) Am Tag nach der Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß Absatz 3 beginnt eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(5) Jeder rechtliche Schritt im Zusammenhang mit der Einziehung einer Forderung gemäß Absatz 2, einschließlich der Befassung eines Gerichts, das sich zu einem späteren Zeitpunkt für nicht zuständig erklärt, unterbricht die Verjährungsfrist. Eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt erst wieder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein rechtskräftiges Urteil ergeht oder zu dem dieselben Parteien in derselben Sache zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung gelangen.

(6) Gewährt der Rechnungsführer einem Schuldner einen Zahlungsaufschub nach Maßgabe des Artikels 104, so stellt dies eine Unterbrechung der Verjährungsfrist dar. Eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Zahlungsaufschub endet.

(7) Forderungen der Union, deren Verjährungsfristen gemäß den Absätzen 2 bis 6 abgelaufen sind, werden nicht eingezogen.

Artikel 106 Behandlung von Forderungen der Union durch die Mitgliedstaaten

Im Falle eines Insolvenzverfahrens werden Forderungen der Union ebenso bevorzugt bedient wie gleichartige Forderungen öffentlicher Einrichtungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Einziehungsverfahren durchgeführt wird.

Artikel 107 Von den Unionsorganen verhängte Geldbußen, andere Strafen, Sanktionen und aufgelaufene Zinsen

(1) Vereinnahmte Beträge aus Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen sowie im Zusammenhang mit diesen aufgelaufene Zinsen und sonstige Einnahmen werden nicht in den Haushaltsplan eingesetzt, wenn gegen die entsprechenden Beschlüsse Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt wurden oder solange sie noch eingelegt werden können.

(2) Beträge nach Absatz 1 werden so früh wie möglich, nachdem sämtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind, in den Haushaltsplan eingesetzt. Unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen oder bei Ausschöpfung aller Rechtsbehelfe nach dem 1. September des laufenden Haushaltsjahres können die Beträge im folgenden Haushaltsjahr in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten erforderlichen Beträge bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahrs in den Haushaltsplan eingestellt werden.

Beträge, die gemäß einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union an die zahlende Stelle zurückerstattet werden, werden nicht in den Haushaltsplan eingesetzt.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rechnungsabschluss- und Finanzkorrekturbeschlüsse.

Artikel 108 Einziehung der von den Unionsorganen verhängten Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen

(1) Wird vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen einen Beschluss erhoben, mit dem ein Unionsorgan nach Maßgabe des AEUV oder des Euratom-Vertrags eine Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion verhängt, so nimmt der Schuldner bis zur Ausschöpfung des Rechtswegs entweder die vorläufige Zahlung der betreffenden Beträge auf das vom Rechnungsführer der Kommission benannte Bankkonto vor oder leistet mit Einverständnis des Rechnungsführers der Kommission eine finanzielle Garantie. Die Garantie ist unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion auf Anforderung vollstreckbar. Sie deckt die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der vom Schuldner in dem in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fall zu zahlenden Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Monats der Beschlussfassung über die Verhängung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich anderthalb Prozentpunkten, ab der im Beschluss des Organs, das die Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion verhängt, festgelegten Frist.

(2) Die Kommission kann die vorläufig eingezogenen Beträge in finanzielle Vermögenswerte investieren, wobei sie der Absicherung und Liquidität des Geldes im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Vorrang einräumt.

(3) Nach Ausschöpfung des Rechtswegs und der Bestätigung der Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder in Fällen, in denen gegen den Beschluss über die Verhängung einer solchen Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion keine Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Union mehr eingelegt werden können, ist eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:

  1. Entweder werden die vorläufig eingezogenen Beträge, einschließlich der damit erzielten Erträge, gemäß Artikel 107 Absatz 2 in den Haushaltsplan eingesetzt,
  2. oder die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Garantien werden einbehalten und die betreffenden Beträge in den Haushaltsplan eingesetzt.

Falls der Gerichtshof der Europäischen Union den Betrag der Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion erhöht, wird bis zu dem im ursprünglichen Beschluss des Unionsorgans festgesetzten Betrag oder gegebenenfalls bis zu dem in einer früheren Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im selben Verfahren festgelegten Betrag Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes angewandt. Die der Erhöhung entsprechenden Beträge und die nach Artikel 99 Absatz 4 fälligen Zinsen werden vom Rechnungsführer der Kommission eingezogen und in den Haushaltsplan eingesetzt.

(4) In Fällen, in denen die Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion aufgehoben oder ihr Betrag verringert wurde, ist eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:

  1. Entweder die vorläufig eingezogenen Beträge oder, im Falle einer Verringerung, die relevanten Teile davon werden dem betreffenden Dritten zurückgezahlt.
  2. Die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Garantien werden freigegeben.

Der Betrag oder die relevanten Teile davon gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erhöht bzw. erhöhen sich um Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Monats der Beschlussfassung über die Verhängung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich anderthalb Prozentpunkten.

Rückzahlungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a müssen innerhalb von 60 Tagen nach Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion erfolgen, es sei denn, die erforderlichen Belege zur Identifizierung des betreffenden Dritten oder seines Bankkontos wurden nicht rechtzeitig vorgelegt. Nach Ablauf dieser Frist hat der Gläubiger Anspruch auf Zinsen nach Maßgabe des Artikels 116 Absatz 5.

Artikel 109 Ausgleichszinsen

Unbeschadet des Artikels 99 Absatz 2 und des Artikels 116 Absatz 5 und in allen anderen Fällen als den Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen nach den Artikeln 107 und 108 wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union oder infolge einer gütlichen Einigung erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz angewandt, der am ersten Kalendertag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. Der Zinssatz darf nicht negativ sein. Die Zinsen fallen vom Tag der Zahlung des zurückzuerstattenden Betrags bis zu dem Tag an, an dem die Rückerstattung fällig ist.

In den Fällen, in denen der Gesamtzinssatz negativ wäre, wird er auf null Prozent festgesetzt.

Kapitel 7
Ausgabenvorgänge

Artikel 110 Finanzierungsbeschlüsse

(1) Einer Mittelbindung geht ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Unionsorgans oder der Behörde voran, dem/der das Unionsorgan entsprechende Befugnisse übertragen hat. Finanzierungsbeschlüsse werden für ein oder mehrere Jahre angenommen.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Verwaltungsmittel, die jedem Unionsorgan aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden und die gemäß Absatz 58 Absatz 2 Buchstabe e ohne Basisrechtsakt verwendet werden können, für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben sowie für Beiträge, die den in Artikel 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union gewährt werden.

(2) Der Finanzierungsbeschluss stellt gleichzeitig das jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramm dar und wird gegebenenfalls angenommen, sobald der Haushaltsplanentwurf angenommen wurde, spätestens jedoch am 31. März des betreffenden Haushaltsjahres. In den Fällen, in denen der maßgebliche Basisrechtsakt besondere Modalitäten für die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses oder eines Arbeitsprogramms oder beider vorsieht, müssen diese Modalitäten in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Basisrechtsakts auf den Teil des Finanzierungsbeschlusses, der das Arbeitsprogramm darstellt, Anwendung finden. Die Unionsorgane veröffentlichen den Teil, der das Arbeitsprogramm darstellt, direkt nach dessen Annahme und vor dessen Durchführung auf ihrer Internetseite.

Der Finanzierungsbeschluss muss eine Angabe über den von ihm gedeckten Gesamtbetrag sowie eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen enthalten. Der Finanzierungsbeschluss muss folgende Angaben enthalten:

  1. Basisrechtsakt und Haushaltslinie;
  2. die verfolgten Ziele und die erwarteten Ergebnisse;
  3. die Haushaltsvollzugsarten;
  4. sonstige Informationen, die laut Basisrechtsakt für das Arbeitsprogramm notwendig sind.

(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Elementen muss der Finanzierungsbeschluss Folgendes enthalten:

  1. für Finanzhilfen: die Art der Antragsteller, an die sich die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bzw. die direkte Gewährung richtet, und die globale Mittelausstattung für Finanzhilfen;
  2. für die Auftragsvergabe: die globale Mittelausstattung für die Auftragsvergabe;
  3. für Beiträge zu den Unions-Treuhandfonds gemäß Artikel 238: die für den Treuhandfonds vorgemerkten Jahresmittel sowie die für seine gesamte Laufzeit veranschlagten aus dem Unionshaushalt sowie von anderen Gebern stammenden Beträge;
  4. für Preise: die Art der Teilnehmer, an die sich der Wettbewerb richtet, die globale Mittelausstattung für den Wettbewerb sowie eine konkrete Angabe von Preisen mit einem Wert je Einheit ab 1.000.000 EUR;
  5. bei Finanzierungsinstrumenten: den dem Finanzierungsinstrument zugewiesenen Betrag;
  6. im Falle der indirekten Mittelverwaltung: die Person oder die Stelle, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt, oder die für die Wahl der Person oder Stelle zu verwendenden Kriterien;
  7. für Beiträge zu Mischfinanzierungsfazilitäten oder -plattformen: den der Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform zugewiesenen Betrag und die Aufstellung der Stellen, die an der Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform beteiligt sind;
  8. bei Haushaltsgarantien: die Höhe der jährlichen Dotierung und gegebenenfalls den Betrag der Haushaltsgarantie, der freigegeben werden soll.

(4) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann im jeweiligen Finanzierungsbeschluss, der gleichzeitig das Arbeitsprogramm darstellt, oder in einem anderen auf der Internetseite des Unionsorgans veröffentlichten Dokument weitere relevante Informationen hinzufügen.

Ein mehrjähriger Finanzierungsbeschluss steht im Einklang mit der Finanzplanung nach Artikel 41 Absatz 2, und es geht aus ihm hervor, dass die Umsetzung des Beschlusses unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für die jeweiligen Haushaltsjahre steht, und zwar nach Erlass des Haushaltsplans oder nach dem System der vorläufigen Zwölftel.

(5) Unbeschadet der Sonderbestimmungen in Basisrechtsakten unterliegen substanzielle Änderungen eines bereits angenommenen Finanzierungsbeschlusses demselben Verfahren wie der ursprüngliche Beschluss.

Artikel 111 Ausgabenvorgänge

(1) Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

Der nach Ablauf der in Artikel 114 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird aufgehoben.

Der zuständige Anweisungsbefugte, der die Vorgänge abwickelt, überzeugt sich von der Vereinbarkeit der Ausgabe mit den Verträgen, dem Haushaltsplan, dieser Verordnung und anderen gemäß den Verträgen erlassenen Rechtsakten sowie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2) Außer in hinreichend begründeten Fällen wird die Mittelbindung von dem Anweisungsbefugten vorgenommen, der auch die rechtliche Verpflichtung eingeht. Insbesondere im Bereich der Hilfen in Krisensituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen können rechtliche Verpflichtungen auf Weisung des zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission, der gleichwohl die volle Verantwortung für die zugrunde liegenden Vorgänge trägt, durch die Leiter von Delegationen der Union oder im Falle ihrer Abwesenheit durch ihre Stellvertreter eingegangen werden. Das von der Kommission im Bereich der Hilfen in Krisensituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen beschäftigte Personal kann rechtliche Verpflichtungen von einem Wert bis zu 2.500 EUR, die mit Zahlungen der Zahlstellen verknüpft sind, unterzeichnen.

Der zuständige Anweisungsbefugte nimmt eine Mittelbindung vor, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht, Dotierungen finanzieller Verbindlichkeiten gemäß Artikel 214 vornimmt oder Mittel auf einen Unions-Treuhandfonds nach Artikel 238 überträgt.

Unterabsatz 2 dieses Absatzes findet keine Anwendung auf:

  1. rechtliche Verpflichtungen, die die Kommission oder ein anderes Unionsorgan aufgrund ihrer/seiner Verwaltungsautonomie eingeht, nachdem im Rahmen des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs eine Krisensituation erklärt wurde;
  2. Maßnahmen der humanitären Hilfe, Katastrophenschutzeinsätze und Hilfen in Krisensituationen, wenn die wirksame Ausführung der Tätigkeit der Union den unverzüglichen Eingang einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten durch die Union voraussetzt und es nicht möglich ist, die Einzelmittelbindung vorab zu verbuchen;
  3. nichtfinanzielle Zuwendungen.

In Fällen gemäß Unterabsatz 3 Buchstabe b wird die Mittelbindung unmittelbar nach Eingang der rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten verbucht.

(3) Der zuständige Anweisungsbefugte stellt eine Ausgabe dadurch fest, dass er deren Verbuchung akzeptiert, nachdem er die Belege geprüft hat, aus denen die Ansprüche des Zahlungsempfängers hervorgehen, so wie sie in den Bedingungen der rechtlichen Verpflichtung festgelegt sind, sofern eine rechtliche Verpflichtung vorliegt. Zu diesem Zweck unternimmt der zuständige Anweisungsbefugte

  1. die Überprüfung des Anspruchs des Zahlungsempfängers;
  2. die Bestimmung oder Überprüfung des Bestehens und der Höhe der Forderung durch den Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ("certified correct"/"conforme aux faits");
  3. die Überprüfung der Fälligkeit der Forderung.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 findet die Feststellung einer Ausgabe auch Anwendung bei Zwischen- oder Abschlussberichten, die nicht mit einem Zahlungsantrag verbunden sind; in diesem Fall beschränken sich die Auswirkungen auf das Rechnungsführungssystem auf die Finanzbuchführung.

(4) Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die elektronisch gesicherte Unterschrift gemäß Artikel 149 durch den Anweisungsbefugten oder einen in der Sache kompetenten Bediensteten, der ordnungsgemäß durch den zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt wurde, oder, in Ausnahmefällen, bei papiergestützten Verfahren ein Stempel mit der jeweiligen Unterschrift.

Mit dem Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ("certified correct"/"conforme aux faits") bescheinigt der zuständige Anweisungsbefugte oder ein in der Sache kompetenter Bediensteter, der ordnungsgemäß durch den zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt wurde, dass

  1. bei Vorfinanzierung die Bedingungen der rechtlichen Verpflichtungen insoweit erfüllt sind, dass die betreffenden Vorfinanzierungsbeträge ausgezahlt werden können;
  2. bei Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Verträgen die im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen ordnungsgemäß erbracht worden, die Lieferungen ordnungsgemäß erfolgt bzw. die Bauleistungen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind;
  3. bei Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Finanzhilfen die vom Begünstigten durchgeführte Maßnahme oder das von diesem umgesetzte Arbeitsprogramm in allen Punkten den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung entspricht und, soweit zutreffend, dass die vom Begünstigten geltend gemachten Kosten förderfähig sind.

Im Falle gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c wird bei Kostenschätzungen nicht von der Erfüllung der Förderfähigkeitsbedingungen nach Artikel 189 Absatz 3 ausgegangen. Das gleiche gilt für Zwischen- oder Abschlussberichte, die nicht mit einer Zahlungsaufforderung verbunden sind.

(5) Zur Anordnung der Ausgaben stellt der zuständige Anweisungsbefugte, nachdem er die Verfügbarkeit der Mittel überprüft hat, eine Auszahlungsanordnung aus, um den Rechnungsführer anzuweisen, den Betrag der zuvor festgestellten Ausgabe auszuzahlen.

Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, so kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse dieses Anweisungsbefugten ein Lastschriftverfahren von einer Zahlstelle anordnen. Die Anwendung eines solchen System kann ebenfalls angeordnet werden, wenn dies ausdrücklich durch den Rechnungsführer nach Artikel 86 Absatz 3 genehmigt wird.

Artikel 112 Mittelbindungsarten

(1) Mittelbindungen fallen in eine der folgenden Kategorien:

  1. Individuell: Bei der Einzelmittelbindung stehen der Empfänger und der Betrag der Ausgabe fest bzw. dient die Mittelbindung der Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten gemäß Artikel 214.
  2. Global: Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Bestimmung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest.
  3. Vorläufig: Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung laufender Managementausgaben des EGFL gemäß Artikel 11 Absatz 2 oder laufender Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endempfänger der Zahlung nicht endgültig feststehen.

Ungeachtet Unterabsatz 1 Buchstabe c können laufende Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit Delegationen und Vertretungen der Union auch dann von vorläufigen Mittelbindungen gedeckt werden, wenn der Betrag und der Endempfänger der Zahlung endgültig feststehen.

(2) Die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können nur in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Basisrechtsakt dies vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen.

(3) Eine globale Mittelbindung wird auf der Grundlage eines Finanzierungsbeschlusses vorgenommen.

Die globale Mittelbindung erfolgt spätestens vor dem Beschluss über die Empfänger und die Beträge, und - wenn die Ausführung der betreffenden Mittel ein Arbeitsprogramm erfordert - frühestens nach Annahme dieses Programms.

(4) Eine globale Mittelbindung wird durch den Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung, die den Eingang einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht, durch den Eingang einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen oder durch die Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten gemäß Artikel 214 abgewickelt.

Bei Finanzierungsvereinbarungen im Bereich des direkten finanziellen Beistands für Drittländer, einschließlich Budgethilfe, die eine rechtliche Verpflichtung darstellen, können Zahlungen geleistet werden, ohne dass weitere rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden müssen.

Wird die globale Mittelbindung durch eine Finanzierungsvereinbarung abgewickelt, so gilt Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht.

(5) Bevor der zuständige Anweisungsbefugte eine rechtliche Einzelverpflichtung eingeht, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, verbucht er sie in der zentralen Haushaltsbuchführung zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung.

(6) Vorläufige Mittelbindungen werden durch den Eingang einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen, die den Anspruch auf spätere Zahlungen begründen, abgewickelt. Bei Ausgaben im Bereich der Personalverwaltung, der Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder eines Unionsorgans oder der Öffentlichkeitsarbeit der Unionsorgane zur Information über das aktuelle Geschehen in der Union oder in den in Anhang I Nummer 14.5 genannten Fällen können sie jedoch unmittelbar durch Zahlungen abgewickelt werden, ohne dass zuvor rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden müssen.

Artikel 113 Bindung von EGFL-Mitteln

(1) Für jedes Haushaltsjahr umfassen die EGFL-Mittel nichtgetrennte Mittel für Ausgaben in Verbindung mit Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116. Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 undArtikel 7 jener Verordnung, mit Ausnahme von Maßnahmen, die im Rahmen der nichtoperativen technischen Hilfe finanziert werden, und Beiträgen an Exekutivagenturen, werden von getrennten Mitteln abgedeckt.

(2) Die Beschlüsse der Kommission zur Festsetzung der Höhe der Erstattungen der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem EGFL getätigten Ausgaben können als vorläufige globale Mittelbindungen im Rahmen der Gesamtausstattung des EGFL gelten.

(3) Vorläufige globale Mittelbindungen für den EGFL für ein Haushaltsjahr, zu deren Lasten bis zum 1. Februar des folgenden Haushaltsjahrs keine Mittelbindungen für spezifische Haushaltslinien vorgenommen wurden, werden für das betreffende Haushaltsjahr, in dem sie vorgenommen wurden, aufgehoben.

(4) Wird eine vorläufige globale Mittelbindung gemäß Absatz 2 vorgenommen, wird für die Ausgaben der in den Vorschriften über den EGFL genannten Dienststellen und Einrichtungen binnen zwei Monaten nach Eingang der Aufstellungen der Mitgliedstaaten eine Mittelbindung nach Kapiteln, Artikeln und Posten vorgenommen. Die Mittelbindung kann nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist erfolgen, wenn bei den betreffenden Haushaltslinien eine Mittelübertragung erforderlich ist. Außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Zahlung noch nicht geleistet haben oder die Förderfähigkeit nicht feststeht, erfolgt die entsprechende Zahlung innerhalb der gleichen Zweimonatsfrist.

Die Mittelbindung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird der vorläufigen globalen Mittelbindung nach Absatz 2 angelastet.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Rechnungsprüfung und der Rechnungsannahme.

Artikel 114 Fristen für Mittelbindungen

(1) Unbeschadet des Artikels 111 Absatz 2 und des Artikels 270 Absatz 3 werden die rechtlichen Verpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, spätestens am 31. Dezember des Jahres n eingegangen, wobei n für das Jahr der Mittelbindung steht.

(2) Die globalen Mittelbindungen decken die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen oder des Betrags der Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten gemäß Artikel 214, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 eingegangen werden.

Wird auf der Grundlage der globalen Mittelbindungen ein Preis nach Titel IX gewährt, so ist die rechtliche Verpflichtung nach Artikel 210 Absatz 4 bis zum 31. Dezember des Jahres n+3 einzugehen.

Wird bei Maßnahmen im Außenbereich auf der Grundlage der globalen Mittelbindungen eine Finanzierungsvereinbarung mit einem Drittland getroffen, ist diese Vereinbarung bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 zu treffen. In diesem Fall deckt die globale Mittelbindung die Gesamtkosten für die rechtlichen Verpflichtungen zur Umsetzung der Finanzierungsvereinbarung, die innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung eingegangen werden.

In den folgenden Fällen decken die globalen Mittelbindungen jedoch die Gesamtkosten für die rechtlichen Verpflichtungen, die bis zum Ende des Zeitraums der Umsetzung der Finanzierungsvereinbarung eingegangen werden:

  1. Maßnahmen mit mehreren Gebern;
  2. Mischfinanzierungsmaßnahmen;
  3. rechtliche Verpflichtungen in den Bereichen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen, Rechnungsprüfung und Evaluierung;
  4. unter folgenden außergewöhnlichen Umständen:
    1. Änderungen der rechtlichen Verpflichtungen, die bereits eingegangen wurden;
    2. nach Kündigung einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung einzugehende rechtliche Verpflichtungen,
    3. Änderungen der Stelle, die mit der Durchführung betraut wurde.

(3) Absatz 2 Unterabsatz 3 findet keine Anwendung auf Mehrjahresprogramme, bei denen Mittelbindungen in Jahrestranchen gemäß folgenden Rechtsakten vorgenommen werden:

  1. der Verordnung (EU) 2021/947;
  2. der Verordnung (EU) 2021/1529;
  3. der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 über externe Kooperationsprogramme;
  4. dem Beschluss (EU) 2021/1764;
  5. der Verordnung (Euratom) 2021/948.

In Fällen nach Unterabsatz 1 werden die Mittelbindungen von der Kommission automatisch gemäß den sektorspezifischen Vorschriften aufgehoben.

(4) Für Einzelmittelbindungen und vorläufige Mittelbindungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Umsetzung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die im Einklang mit den Bedingungen in den jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.

(5) Die Teile der Mittelbindungen, die sechs Monate nach Ablauf der Abwicklungsfrist nicht durch Zahlung abgewickelt worden sind, werden aufgehoben.

(6) Eine Mittelbindung, die innerhalb von zwei Jahren nach Eingehen der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 115 abgewickelt wurde, wird aufgehoben, außer wenn dieser Betrag im Zusammenhang mit einem Fall steht, in dem ein Verfahren bei einem Gericht oder einer Schiedsstelle anhängig ist, oder wenn die rechtliche Verpflichtung die Form einer Finanzierungsvereinbarung mit einem Drittland hat oder wenn sektorspezifische Vorschriften spezielle Bestimmungen enthalten.

Artikel 115 Zahlungsarten

(1) Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.

(2) Die Zahlung erfolgt, sobald der Nachweis erbracht wurde, dass die betreffende Maßnahme mit dem Vertrag, der Vereinbarung oder dem Basisrechtsakt in Einklang steht, und umfasst einen oder mehrere der folgenden Vorgänge:

  1. Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird;
  2. Zahlung des geschuldeten Betrags nach folgenden Modalitäten:
    1. eine Vorfinanzierung, mit der dem Empfänger ein Vorschuss gewährt werden soll, der im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden kann; der Betrag dieser Vorfinanzierung wird entweder auf der Grundlage des Vertrags, der Vereinbarung oder des Basisrechtsakts oder auf der Grundlage von Belegen gezahlt, anhand deren die Vereinbarkeit mit den Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Vereinbarung überprüft werden kann;
    2. eine oder mehrere Zwischenzahlungen als Gegenleistung für die teilweise Durchführung der Maßnahme oder für die teilweise Erfüllung des Vertrags oder der Vereinbarung, die unbeschadet des Basisrechtsakts vollständig oder teilweise mit der Vorfinanzierung verrechnet werden können;
    3. eine Zahlung des geschuldeten Restbetrags, wenn die Maßnahme vollständig durchgeführt oder der Vertrag oder die Vereinbarung vollständig ausgeführt ist.
  3. Zahlung einer Dotierung in den nach Artikel 215 eingerichteten gemeinsamen Dotierungsfonds.

Mit der Zahlung des Restbetrags werden sämtliche noch offenen Ausgaben beglichen. Eine Einziehungsanordnung wird ausgestellt, um nichtverwendete Mittel einzuziehen.

(3) In der Haushaltsbuchführung werden die einzelnen Zahlungsarten nach Absatz 2 jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungen getätigt werden, unterschiedlich ausgewiesen.

(4) Die in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften müssen Bestimmungen über die Verbuchung der Vorfinanzierungen und über die Bestätigung der Förderfähigkeit der Ausgaben enthalten.

(5) Der zuständige Anweisungsbefugte rechnet die Vorfinanzierungen in regelmäßigen Abständen ab, und zwar entsprechend dem wirtschaftlichen Charakter des Projekts und spätestens bei Abschluss des Projekts. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Informationen über angefallene Kosten oder einer Bestätigung darüber, dass die Bedingungen für eine gemäß Artikel 111 Absatz 3 vom Anweisungsbefugten festgestellte Zahlung gemäß Artikel 125 erfüllt sind.

Bei Finanzhilfevereinbarungen, Verträgen oder Beitragsvereinbarungen über mehr als 5.000.000 EUR erhält der Anweisungsbefugte zum Ende eines jeden Jahres mindestens die Informationen, die für die Ermittlung eines zuverlässigen Schätzwerts der Kosten erforderlich sind. Die genannten Informationen werden nicht für die Abrechnung der Vorfinanzierung verwendet, können aber vom Anweisungsbefugten und vom Rechnungsführer verwendet werden, um Artikel 82 Absatz 2 einzuhalten.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 sind in den eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen entsprechende Bestimmungen vorzusehen.

Artikel 116 Zahlungsfristen

(1) Zahlungen sind innerhalb folgender Fristen zu leisten:

  1. 90 Kalendertage im Fall von Beitragsvereinbarungen, Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, bei denen die Maßnahmen oder die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind und bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt,
  2. 60 Kalendertage im Fall aller sonstigen Beitragsvereinbarungen, Verträge und Finanzhilfevereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt,
  3. 30 Kalendertage im Fall aller sonstigen Beitragsvereinbarungen, Verträge und Finanzhilfevereinbarungen.

(2) Die Feststellung der Ausgabe, die Anordnung der Ausgabe und die Zahlung müssen innerhalb der Zahlungsfrist erfolgen.

Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der Zahlungsaufforderung.

(3) Eingehende Zahlungsaufforderungen werden von der hierzu ermächtigten Dienststelle des zuständigen Anweisungsbefugten umgehend registriert; der Tag ihrer Registrierung gilt als Tag ihres Eingangs.

Die Zahlung gilt als an dem Tag geleistet, an dem das Konto des Unionsorgans belastet wird.

Eine Zahlungsaufforderung enthält die folgenden wichtigen Angaben:

  1. den Zahlungsempfänger,
  2. den Betrag,
  3. die Währung,
  4. das Datum.

Eine elektronische Rechnung im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe umfasst die folgenden wesentlichen Elemente:

  1. Prozess- und Rechnungskennungen;
  2. den Rechnungszeitraum;
  3. Angaben zum Auftragnehmer;
  4. Angaben zum öffentlichen Auftraggeber;
  5. Angaben zum Steuervertreter des Auftragnehmers;
  6. Referenznummer des Auftrags;
  7. Lieferangaben;
  8. Zahlungsanweisungen;
  9. Informationen über Zu- oder Abschläge;
  10. Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten;
  11. Rechnungsgesamtbeträge;
  12. gegebenenfalls MwSt-Aufschlüsselung;
  13. Währung.

Fehlt eine dieser Angaben, so wird die Zahlungsaufforderung abgelehnt.

Der Empfänger wird umgehend und in jedem Fall innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Zahlungsaufforderung schriftlich von einer Ablehnung der Zahlungsaufforderung und den Gründen für die Ablehnung unterrichtet.

(4) Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn

  1. der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder
  2. keine geeigneten Belege vorgelegt wurden.

Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Zulässigkeit von Ausgaben in einer Zahlungsaufforderung aufkommen lässt, so kann er die Zahlungsfrist aussetzen, um - einschließlich durch Kontrollen vor Ort - zu überprüfen, dass die Kosten förderfähig sind. Die Zahlungsfrist läuft von dem Tag an weiter, an dem die angeforderten Informationen oder die überarbeiteten Unterlagen eingehen oder die erforderlichen weiteren Überprüfungen samt Kontrollen vor Ort abgeschlossen sind.

Die betreffenden Zahlungsempfänger werden schriftlich über die Gründe für eine Aussetzung unterrichtet.

(5) Außer im Fall von Mitgliedstaaten, der EIB und des EIF hat der Zahlungsempfänger nach Ablauf der Fristen, die in Absatz 1 festgelegt sind, Anspruch auf die Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen:

  1. Maßgebend sind die in Artikel 99 Absatz 2 genannten Zinssätze;
  2. die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der Zahlungsfrist, die in Absatz 1 festgelegt ist, bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.

Gemäß Unterabsatz 1 berechnete Zinsen, die sich auf 200 EUR oder weniger belaufen, sind jedoch nur zu entrichten, wenn der Zahlungsempfänger dies innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung verlangt.

(6) Jedes Unionsorgan legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Einhaltung und Aussetzung der in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels festgelegten Zahlungsfristen vor. Der Bericht der Kommission wird der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 74 Absatz 9 beigefügt.

Kapitel 8
Der interne Prüfer

Artikel 117 Ernennung des Internen Prüfers

(1) Jedes Unionsorgan richtet das Amt eines Internen Prüfers ein, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Standards ausgeübt werden muss. Der von dem betreffenden Unionsorgan benannte Interne Prüfer ist diesem gegenüber für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der für den Haushaltsvollzug eingesetzten Systeme und Verfahren verantwortlich. Der Interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.

(2) Für die Zwecke der internen Prüfung des EAD unterliegen Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, in Bezug auf die an sie weiter übertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Überprüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission.

Der Interne Prüfer der Kommission nimmt in Bezug auf den Vollzug des Einzelplans des EAD auch die Aufgaben des Internen Prüfers des EAD wahr.

(3) Jedes Unionsorgan benennt seinen Internen Prüfer nach Modalitäten, die auf seine spezifischen Merkmale und Bedürfnisse zugeschnitten sind. Jedes Unionsorgan unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ernennung seines Internen Prüfers.

(4) Jedes Unionsorgan definiert nach Maßgabe seiner spezifischen Merkmale und Bedürfnisse das Mandat des Internen Prüfers und legt die Ziele und Verfahren für die Ausübung der internen Prüfungsfunktion unter Einhaltung der geltenden internationalen Standards für die interne Revision im Einzelnen fest.

(5) Jedes Unionsorgan kann kraft seiner jeweiligen Zuständigkeit einen Beamten oder sonstigen dem Statut unterliegenden Bediensteten, der unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt wird, als Internen Prüfer benennen.

(6) Benennen mehrere Unionsorgane ein und denselben Internen Prüfer, so treffen sie die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Interne Prüfer nach Maßgabe des Artikels 121 zur Verantwortung gezogen werden kann.

(7) Jedes Unionsorgan unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, wenn sein Interner Prüfer aus dem Amt ausscheidet.

Artikel 118 Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers

(1) Der Interne Prüfer berät das betreffende Unionsorgan in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

Dem Internen Prüfer obliegt es insbesondere,

  1. die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Politik sowie der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen;
  2. die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Haushaltsvollzugsvorgang Anwendung finden.

(2) Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen des betreffenden Unionsorgans. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle, einschließlich in den Mitgliedstaaten und in Drittländern.

Der Interne Prüfer nimmt Kenntnis von den jährlichen Tätigkeitsberichten der Anweisungsbefugten sowie von allen vorliegenden Informationen.

(3) Der Interne Prüfer teilt dem betreffenden Unionsorgan seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Das betreffende Unionsorgan überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen.

Jedes Unionsorgan prüft, ob die Empfehlungen in den Berichten seines Internen Prüfers in einen Austausch bewährter Vorgehensweisen mit den übrigen Unionsorganen münden können.

(4) Der Interne Prüfer unterbreitet dem betreffenden Unionsorgan alljährlich einen Bericht über interne Prüfungen, der Aufschluss gibt über die Zahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die wichtigsten abgegebenen Empfehlungen und die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.

Dieser jährliche Bericht über interne Prüfungen muss sich mit den systembedingten Problemen befassen, die von dem gemäß Artikel 145 eingerichteten Gremium in den Fällen festgestellt wurden, die ihm gemäß Artikel 93 zur Stellungnahme vorgelegt werden.

(5) Der Interne Prüfer achtet bei der Erstellung des Berichts insbesondere auf die generelle Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung und trägt dafür Sorge, dass die Anwendung dieser Grundsätze mittels geeigneter Maßnahmen kontinuierlich ausgebaut und verbessert wird.

(6) Jedes Jahr übermittelt die Kommission im Rahmen des Entlastungsverfahrens und gemäß Artikel 319 AEUV auf Ersuchen ihren jährlichen Bericht über interne Prüfungen unter gebührender Berücksichtigung von Vertraulichkeitserfordernissen.

(7) Jedes Unionsorgan stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum Internen Prüfer die Kontaktangaben seines Internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.

(8) Jedes Unionsorgan erstellt alljährlich einen Bericht, der einen Überblick über die Zahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, eine Zusammenfassung der abgegebenen Empfehlungen und die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffenen Maßnahmen enthält, und leitet ihn gemäß Artikel 253 an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

(9) Die Berichte und Feststellungen des Internen Prüfers sowie der Bericht des betreffenden Unionsorgans werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.

(10) Jedes Unionsorgan stellt seinem Internen Prüfer die zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner internen Prüfungsfunktion erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der die Aufgaben, Rechte und Pflichten seines Internen Prüfers im Einzelnen beschrieben sind.

Artikel 119 Arbeitsprogramm des Internen Prüfers

(1) Der Interne Prüfer nimmt das Arbeitsprogramm an und legt es dem betreffenden Unionsorgan vor.

(2) Jedes Unionsorgan kann seinen Internen Prüfer auffordern, Prüfungen durchzuführen, die nicht in dem in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramm vorgesehen sind.

Artikel 120 Unabhängigkeit des Internen Prüfers

(1) Der Interne Prüfer führt die Prüfungen in völliger Unabhängigkeit durch. Auf den Internen Prüfer anzuwendende besondere Vorschriften werden von dem betreffenden Unionsorgan so festgelegt, dass die völlige Unabhängigkeit des Internen Prüfers bei der Ausführung seiner Aufgaben gewährleistet und die Verantwortlichkeit des Internen Prüfers klar umrissen ist.

(2) Der Interne Prüfer ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm durch seine Benennung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung übertragen sind, an keinerlei Weisungen gebunden; ebenso wenig dürfen ihm dabei irgendwelche Beschränkungen auferlegt werden.

(3) Ist der Interne Prüfer ein Bediensteter, so führt er seine ausschließlichen Prüfungsfunktionen in völliger Unabhängigkeit aus und nimmt seine Verantwortung gemäß dem Statut wahr.

Artikel 121 Verantwortlichkeit des Internen Prüfers

Jedes Unionsorgan kann nach Maßgabe dieses Artikels selbst seinen Internen Prüfer in seiner Eigenschaft als Bediensteter zur Verantwortung ziehen.

Jedes Unionsorgan erlässt eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einleitung einer Untersuchung. Diese Verfügung wird dem betreffenden Bediensteten mitgeteilt. Das betreffende Unionsorgan kann unter seiner unmittelbaren Verantwortung einen oder mehrere Beamte der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe als der des betreffenden Bediensteten mit der Untersuchung beauftragen. Im Verlauf dieser Untersuchung ist der Bedienstete zu hören.

Der Untersuchungsbericht wird dem Bediensteten zugestellt, der anschließend vom betreffenden Unionsorgan dazu gehört wird.

Auf der Grundlage des Berichts und der Anhörung erlässt das betreffende Unionsorgan entweder eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einstellung des Verfahrens oder eine mit Gründen versehene Verfügung gemäß den Artikeln 22 und 86 des Anhangs IX des Statuts. Die Verfügungen zur Verhängung disziplinarrechtlicher oder finanzieller Sanktionen werden dem Bediensteten mitgeteilt und den übrigen Unionsorganen, insbesondere dem Rechnungshof, zur Kenntnisnahme übermittelt.

Gegen diese Verfügungen kann der Bedienstete nach Maßgabe des Statuts vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.

Artikel 122 Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

Unbeschadet der im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfe kann der Interne Prüfer gegen jede Verfügung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Funktion als Interner Prüfer beim Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar Klage erheben. Er muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem Kalendertag, an dem ihm die betreffende Verfügung bekannt wurde, Klage einreichen.

Diese Klagen werden gemäß Artikel 91 Absatz 5 des Statuts untersucht und entschieden.

Artikel 123 Begleitausschüsse für die interne Prüfung

(1) Jedes Unionsorgan richtet einen Begleitausschuss für die interne Prüfung ein, dessen Aufgabe es ist, die Unabhängigkeit des Internen Prüfers zu gewährleisten, die Qualität der internen Prüfungen zu überwachen und sicherzustellen, dass im Rahmen der internen und externen Prüfung ausgesprochene Empfehlungen von seinen Dienststellen ordnungsgemäß berücksichtigt und weiterverfolgt werden.

(2) Über die Zusammensetzung des Begleitausschusses für die interne Prüfung befindet das jeweilige Unionsorgan unter Berücksichtigung seiner organisatorischen Autonomie und der Bedeutung einer Beratung durch unabhängige Sachverständige.

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