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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/181 der Kommission vom 15. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 53 vom 16.02.2021 S. 99)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 42 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission 2 können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen von weniger als 18 Wochen vor dem 31. Dezember 2020 unter bestimmten Bedingungen in eine ökologische/biologische Tierhaltungseinheit eingestellt werden, wenn keine ökologischen/biologischen Jungtiere zur Verfügung stehen.

(2) Die Erzeugung ökologisch/biologisch aufgezogener Junglegehennen reicht auf dem Unionsmarkt qualitativ und quantitativ nicht aus, um den Bedarf der Legehennenbetriebe zu decken. In der Zwischenzeit wurden aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit mit der Verordnung (EU) 2020/1693 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sowie andere in der Verordnung (EU) 2018/848 genannte damit zusammenhängende Daten um ein Jahr verschoben. Demzufolge wird auch der Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission 5, in der unter anderem detailliertere Bestimmungen für die Aufzucht ökologischer/biologischer Junghennen festgelegt sind, auf den 1. Januar 2022 verschoben. Damit mehr Zeit zur Verfügung steht, um die Aufzucht ökologischer/biologischer Junglegehennen zu entwickeln und um die Kontinuität der ökologischen/biologischen Eierproduktion bis zu den neuen Daten des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2018/848 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 zu gewährleisten, sollte die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung über die Verwendung von nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogenen Junglegehennen von weniger als 18 Wochen deshalb bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.

(3) Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind, wenn die Landwirte nicht in der Lage sind, sich mit Eiweißfuttermitteln aus ausschließlich ökologischer/biologischer Erzeugung zu versorgen, für Schweine und Geflügel je Zwölfmonatszeitraum höchstens 5 % nichtökologische/nichtbiologische Eiweißfuttermittel für die Kalenderjahre 2018, 2019 und 2020 zulässig.

(4) Die Versorgung mit ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln reicht auf dem Unionsmarkt qualitativ und quantitativ nicht aus, um den Futtermittelbedarf von Schweinen und Geflügel in ökologischen/biologischen Betrieben zu decken. Die Erzeugung ökologischer/biologischer Eiweißfutterpflanzen bleibt nach wie vor hinter der Nachfrage zurück. Daher sollte die Möglichkeit, einen begrenzten Anteil nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel zu verwenden, für ein weiteres Kalenderjahr bis zum neuen Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 verlängert werden, insbesondere für die Zwecke der Bestimmungen über die Ernährung von Geflügel und Schweinen in Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2 Buchstabe c der genannten Verordnung.

(5) Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Dossiers für die Zulassung bestimmter Stoffe und deren Aufnahme in die Anhänge V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP) und von der Kommission geprüft.

(6) In ihren Empfehlungen zu Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und -Zusatzstoffen 6 kam die EGTOP zu dem Schluss, dass "Monoammoniumphosphat (Ammoniumdihydrogenorthophosphat)", das als Mineralfuttermittel verwendet wird, den Zielen und Grundsätzen der ökologischen Aquakultur entspricht. Deshalb sollte dieser Stoff in Anhang V Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgenommen werden, allerdings nur für Aquakultur. Aus Gründen der Klarheit sollte die Tabelle in diesem Abschnitt vollständig ersetzt werden.

(7) In ihren Empfehlungen zu Lebensmittelzusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen 7 kam die EGTOP zu dem Schluss, dass "Natriumalginat", das als Zusatzstoff für die Hautbildung von Wurstwaren auf Fleischbasis verwendet wird, "Calciumchlorid", das als Verarbeitungshilfsstoff für die Hautbildung von Wurstwaren auf Fleischbasis verwendet wird, und "Aktivkohle", die als Verarbeitungshilfsstoff für Lebensmittelerzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet wird, den Zielen und Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion entsprechen. Diese Stoffe sollten daher in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgenommen werden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gelten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 42 Buchstabe b wird das Datum "31. Dezember 2020" durch das Datum "31. Dezember 2021" ersetzt.

2. Artikel 43 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der Höchstsatz nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel, der je Zwölfmonatszeitraum für diese Arten zulässig ist, beträgt 5 % für die Kalenderjahre 2018, 2019, 2020 und 2021."

3. Die Anhänge V und VIII werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2021


1) ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.09.2008 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2020/1693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer in der genannten Verordnung angegebener Daten (ABl. L 381 vom 13.11.2020 S. 1).

4) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (ABl. L 98 vom 31.03.2020 S. 2).

6) Abschlussbericht über Lebensmittel VI und Abschlussbericht über Futtermittel IV:
https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/farming/organic-farming/co-operation-and-expert-advice/egtop-reports_en.

7) Abschlussbericht über Lebensmittel VI und Abschlussbericht über Futtermittel IV: https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/farming/organic-farming/co-operation-and-expert-advice/egtop-reports_en.

.

Anhang


Die Anhänge V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in Anhang V Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

"ZulassungStoffVerwendungsbedingungen
AKohlensaurer Muschelkalk
AKohlensaurer Algenkalk (Maerl-Kalk)
ALithotamnium
ACalciumgluconat
ACalciumcarbonat
Aentfluoriertes Monocalciumphosphat
Aentfluoriertes Dicalciumphosphat
AMagnesiumoxid (wasserfreie Magnesia)
AMagnesiumsulfat
AMagnesiumchlorid
AMagnesiumcarbonat
ACalcium-Magnesiumphosphat
AMagnesiumphosphat
AMononatriumphosphat
ACalcium-Natrium-Phosphat
AMonoammoniumphosphat (Ammoniumdihydrogenorthophosphat)Nur für Aquakultur"
ANatriumchlorid
ANatriumbicarbonat
ANatriumcarbonat
ANatriumsulfat
AKaliumchlorid

2. Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle in Abschnitt A werden in dem Eintrag zu "E 401 Natriumalginat" in der letzten Spalte folgende Worte angefügt:

"und Wurstwaren auf Fleischbasis"

b) Die Tabelle in Abschnitt B wird wie folgt geändert:

i) Bei dem Eintrag zu "Calciumchlorid" wird in der dritten Spalte ein "X" eingefügt und in der letzten Spalte werden folgende Worte angefügt:

"Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Wurstwaren auf Fleischbasis".

ii) Bei dem Eintrag zu "Aktivkohle" wird in der dritten Spalte ein "X" eingefügt.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE