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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/385 der Kommission vom 2. März 2021 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 93/52/EWG in Bezug auf den Status als amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis), der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf den Status als amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefrei sowie der Anhänge I und II der Entscheidung 2008/185/EG in Bezug auf den Status als frei von der Aujeszky-Krankheit und die Genehmigung der Programme zur Tilgung dieser Krankheit in bestimmten Regionen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1064)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 76 vom 04.03.2021 S. 1;
VO (EU) 2021/620 - ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 78 aufgehoben)
aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2021/620
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 sowie Anhang A Teil I Nummer 4 und Anhang A Teil II Nummer 7,
gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen 2, insbesondere auf Anhang A Kapitel 1 Ziffer II,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 91/68/EWG regelt tierseuchenrechtliche Fragen beim Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände amtlich als frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden können.
(2) In der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission 3 ist festgelegt, dass die in deren Anhang II genannten Gebiete von Mitgliedstaaten gemäß den Bedingungen der Richtlinie 91/68/EWG in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden.
(3) Frankreich hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für das Departement Pyrénées-Atlantiques in der Region Nouvelle-Aquitaine die in der Richtlinie 91/68/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände erfüllt sind.
(4) Italien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Region Abruzzen, die Provinzen Catanzaro und Cosenza in der Region Kalabrien, die Provinz Benevento in der Region Kampanien sowie die Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani und Tarent in der Region Apulien die in der Richtlinie 91/68/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände erfüllt sind.
(5) Spanien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Provinzen Almeria, Granada, Jaén und Málaga in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien die in der Richtlinie 91/68/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände erfüllt sind.
(6) Auf Basis der Bewertung dieser Belege sollten das Departement Pyrénées-Atlantiques in der Region Nouvelle-Aquitaine in Frankreich, die Region Abruzzen, die Provinzen Catanzaro und Cosenza in der Region Kalabrien, die Provinz Benevento in der Region Kampanien und die Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani und Tarent in der Region Apulien in Italien sowie die Provinzen Almeria, Granada, Jaén und Málaga in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien in Spanien als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände anerkannt werden.
(7) Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen ein Mitgliedstaat oder Gebiete eines Mitgliedstaats in Bezug auf Rinderbestände amtlich als tuberkulose- bzw. brucellosefrei anerkannt werden können.
(9) In Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission 4 ist festgelegt, dass die in deren Anhang I Kapitel 2 genannten Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Tuberkulose anerkannt werden.
(10) Italien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Region Molise, die Provinz Matera in der Region Basilicata und die Provinz Süd-Sardinien in der Region Sardinien die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich frei von Tuberkulose in Bezug auf Rinderbestände erfüllt sind.
(11) Auf Basis der Bewertung dieser Belege sollten die Region Molise, die Provinz Matera in der Region Basilicata und die Provinz Süd-Sardinien in der Region Sardinien als amtlich frei von Tuberkulose in Bezug auf Rinderbestände anerkannt werden.
(12) Anhang I der Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(13) In Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2003/467/EG ist festgelegt, dass die in deren Anhang II Kapitel 2 genannten Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Brucellose anerkannt werden.
(14) Italien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani und Lecce in der Region Apulien und die Provinzen Avellino, Benevento und Neapel in der Region Kampanien die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich frei von Brucellose in Bezug auf Rinderbestände erfüllt sind.
(15) Spanien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Provinzen Cádiz, Córdoba, Huelva, Málaga und Sevilla in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien und die Provinzen Ávila, Palencia und Segovia in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich frei von Brucellose in Bezug auf Rinderbestände erfüllt sind.
(16) Auf Basis der Bewertung dieser Belege sollten die Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani und Lecce in der Region Apulien und die Provinzen Avellino, Benevento und Neapel in der Region Kampanien in Italien und die Provinzen Cádiz, Córdoba, Huelva, Málaga und Sevilla in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien sowie die Provinzen Ávila, Palencia und Segovia in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León in Spanien als amtlich frei von Brucellose in Bezug auf Rinderbestände anerkannt werden.
(17) Anhang II der Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(18) In der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission 5 sind zusätzliche Garantien für die Verbringung von Schweinen zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Garantien richten sich nach der Einstufung der Mitgliedstaaten oder deren Regionen entsprechend ihrem Seuchenstatus bezüglich der Aujeszky-Krankheit. In Anhang I der genannten Entscheidung werden die Mitgliedstaaten bzw. Regionen aufgeführt, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind.
(19) Estland hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für das gesamte Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats die in der Entscheidung 2008/185/EG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als frei von der Aujeszky-Krankheit erfüllt sind.
(20) Auf Basis der Bewertung dieser Belege sollte Estland als frei von der Aujeszky-Krankheit anerkannt werden.
(21) Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(22) In Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG sind die Mitgliedstaaten oder Regionen aufgeführt, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden.
(23) Italien hat der Kommission eine Begründung für die Genehmigung seiner Programme zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit in 13 Regionen übermittelt und die offizielle Aufnahme dieser Regionen in die Liste in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG beantragt.
(24) Portugal hat der Kommission eine Begründung für die Genehmigung seiner Programme zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats übermittelt und die offizielle Aufnahme dieses Mitgliedstaats in die Liste in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG beantragt.
(25) Auf Basis der Bewertung dieser Belege sollten die Programme zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit in 13 Regionen Italiens sowie in Portugal genehmigt werden.
(26) Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(27) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.
Die Entscheidung 2003/467/EG wird wie folgt geändert:
a) Anhang I wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert;
b) Anhang II wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.
Die Entscheidung 2008/185/EG wird wie folgt geändert:
a) Anhang I wird gemäß Anhang IV des vorliegenden Beschlusses geändert.
b) Anhang II wird gemäß Anhang V des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. März 2021
2) ABl. L 46 vom 19.02.1991 S. 19.
3) Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.01.1993 S. 14).
4) Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.06.2003 S. 74).
5) Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (ABl. L 59 vom 04.03.2008 S. 19).
Anhang I |
Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG wird wie folgt geändert:
(1) Der Eintrag für Frankreich erhält folgende Fassung:
"In Frankreich:
Departements:
Ain, Aisne, Allier, Alpes de Haute-Provence, Hautes-Alpes, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Corsedu-Sud, Haute-Corse, Côte-d'Or, Côtes-d'Armor, Creuse, Dordogne, Doubs, Drôme, Eure, Eure-et-Loir, Finistère, Gard, Haute-Garonne, Gers, Gironde, Hérault, Ille-et-Vilaine, Indre, Indre-et-Loire, Isère, Jura, Landes, Loir-et-Cher, Loire, Haute-Loire, Loire-Atlantique, Loiret, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Haute-Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Morbihan, Moselle, Nièvre, Nord, Oise, Orne, Pas-de-Calais, Puy-de-Dôme, Pyrénées-Atlantiques, Hautes-Pyrénées, Pyrénées-Orientales, Bas-Rhin, Haut-Rhin, Rhône, Haute-Saône, Saône-et-Loire, Sarthe, Savoie, Haute-Savoie, Ville de Paris, Seine-Maritime, Seine-et-Marne, Yvelines, Deux-Sèvres, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Haute-Vienne, Vosges, Yonne, Territoire de Belfort, Essonne, Hauts-de-Seine, Seine-Saint-Denis, Val-de-Marne, Val-d'Oise."
(2) Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:
"In Italien:
(3) Der Eintrag für Spanien erhält folgende Fassung:
"In Spanien:
Anhang II |
In Anhang I Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:
"In Italien:
Anhang III |
Anhang II Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG wird wie folgt geändert:
(1) Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:
"In Italien:
(2) Der Eintrag für Spanien erhält folgende Fassung:
"In Spanien:
Anhang IV |
In Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG wird nach dem Eintrag für Deutschland folgende Zeile eingefügt:
"EE Estland Gesamtes Hoheitsgebiet"
Anhang V |
Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG wird wie folgt geändert:
(1) Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:
"IT | Italien | Region Abruzzen Region Apulien Region Basilicata Region Kalabrien Region Kampanien Region Emilia-Romagna Region Latium Region Ligurien Region Lombardei Region Marken Region Molise Region Piemont Region Sizilien Autonome Provinz Trient Region Toskana Region Aostatal Region Umbrien Region Venetien" |
(2) Nach dem Eintrag für Polen wird folgende Zeile angefügt:
"PT | Portugal | Gesamtes Hoheitsgebiet" |
ENDE |