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Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 104 vom 25.03.2021 S. 39 A;
VO (EU) 2021/1064 - ABl. L 229 vom 29.06.2021 S. 8 Inkrafttreten)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 120 Absatz 1 und auf Artikel 120 Absatz 2 Buchstaben c, d und f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial und ermächtigt die Kommission, diesbezüglich Durchführungsrechtsakte zu erlassen.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 durch detaillierte Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern.
(3) Um die einheitliche Anwendung der in der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 festgelegten Rückverfolgbarkeitsvorschriften in der Union zu gewährleisten, sollten mit der vorliegenden Verordnung bestimmte Vorschriften erlassen werden.
(4) Gemäß den Artikeln 112, 113 und 115 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, verpflichtet, Informationen über ihre Tiere an die gemäß Artikel 109 Absatz 1 der genannten Verordnung eingerichteten elektronischen Datenbanken zu übermitteln. Um zu gewährleisten, dass alle Aktualisierungen regelmäßig an diese Datenbanken übermittelt werden, müssen in der vorliegenden Verordnung die Fristen für die Übermittlung dieser Informationen festgelegt werden.
(5) Darüber hinaus sollten die von den Unternehmern von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen übermittelten Informationen den Unternehmern in Bezug auf ihre Tiere und ihre Betriebe nach der Übermittlung zugänglich sein. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften für den einheitlichen Zugang zu den Daten in den gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eingerichteten elektronischen Datenbanken festgelegt werden.
(6) Des Weiteren sollten in der vorliegenden Verordnung auch bestimmte andere technische und operative Details und Formate elektronischer Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine festgelegt werden, um eine vergleichbare Qualität der Datenbanken in der gesamten Union zu gewährleisten.
(7) Unter den Bedingungen gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 kann der Austausch elektronischer Daten zwischen Mitgliedstaaten die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Rinder ersetzen, wenn diese zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden. Das von der Kommission eingeführte BOVEX-Protokoll dient zum Austausch elektronischer Daten zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für Rinder. Die Kommission sollte die vollständige Funktionsfähigkeit dieses elektronischen Datenaustauschs zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten unter Verwendung dieses Protokolls anerkennen.
(8) Während die einzusetzenden Identifizierungsmittel für verschiedene Arten von Landtieren, insbesondere gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel, in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 festgelegt sind, sollten die technischen Spezifikationen für die Identifizierungsmittel in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(9) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 enthält Anforderungen für die elektronische Kennzeichnung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel. Diese elektronischen Kennzeichen sollten von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt werden, in dem die Tiere gehalten werden. Um die Lesbarkeit dieser elektronischen Kennzeichen bei der Verbringung von Tieren zwischen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Vorschriften und Bedingungen, unter denen die zuständige Behörde solche elektronischen Kennzeichen genehmigen kann, in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Diese Genehmigungen sollten auch den einschlägigen ISO-/IEC-Normen Rechnung tragen.
(10) Um eine einheitliche Anbringung der Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Camelidae, Cervidae und Papageienvögeln in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(11) Bis zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten die Unionsvorschriften über die Rückverfolgbarkeit verschiedene Ausnahmen vom Identifizierungs- und Registrierungssystem für einige Tierkategorien, wie z.B. Tiere unter extensiven Haltungsbedingungen. Es ist angezeigt, diese Vorschriften zu überprüfen und einen ausgewogenen und harmonisierten Ansatz für die Ausnahmen vom Identifizierungs- und Registrierungssystem anzuwenden, wobei einerseits die einschlägigen Risiken und andererseits die Verhältnismäßigkeit und Effizienz der Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung neue Vorschriften festgelegt werden, die diesem Ansatz Rechnung tragen.
(12) Es ist von wesentlicher Bedeutung, die lückenlose Rückverfolgbarkeit gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel jederzeit zu gewährleisten und alle Vorgänge zu vermeiden, die die Rückverfolgbarkeit gefährden könnten. Bei der Entfernung, Veränderung und Ersetzung der Identifizierungsmittel handelt es sich um Vorgänge, die die Rückverfolgbarkeit gefährden könnten. Diese Tätigkeiten dürfen daher erst durchgeführt werden, nachdem die zuständige Behörde den Unternehmern eine entsprechende Genehmigung erteilt hat. Bestimmte Vorschriften über die Entfernung, Veränderung und Ersetzung sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 festgelegt. Zusätzliche Bestimmungen für diese Vorgänge sind erforderlich, um spezifische Aspekte, einschließlich der Fristen für diese Vorgänge, zu erfassen, und sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(13) Um einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten, sollten die Unternehmer in den Mitgliedstaaten in der Lage sein, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates 4 und der Richtlinie 2008/71/EG des Rates 5 sowie gemäß den auf der Grundlage dieser Verordnungen und dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten genehmigten Identifizierungsmittel während eines Übergangszeitraums von höchstens zwei Jahren ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung weiterzuverwenden.
(14) Da die Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.
(15) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 21
In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Mitgliedstaaten 6 zur Regelung folgender Aspekte festgelegt:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.
Kapitel 2
Elektronische Datenbanken
Artikel 3 Fristen und Verfahren für die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer für die Registrierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine
(1) Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, übermitteln die Informationen über Verbringungen, Geburten und Todesfälle gemäß Artikel 112 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 und über Verbringungen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Registrierung in den elektronischen Datenbanken, die für diese Tierarten eingerichtet wurden, innerhalb einer Übermittlungsfrist, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist. Die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen darf sieben Tage nach der Verbringung, der Geburt oder dem Tod der Tiere nicht überschreiten.
(2) Bei Geburten können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen das Datum, an dem das Identifizierungsmittel an dem Tier angebracht wird, als Beginn der betreffenden Frist heranziehen, sofern keine Verwechslungsgefahr zwischen diesem Datum und dem Geburtsdatum des Tieres besteht.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen über Verbringungen gemäß Absatz 1 auf bis zu 14 Tage nach Verbringungen von Rindern innerhalb desselben Mitgliedstaats von Herkunftsbetrieben in registrierte Weidebetriebe in Berggebieten zur Weidehaltung verlängern. Die zuständige Behörde kann beschließen, Listen der Rinder, die in registrierte Weidebetriebe verbracht werden, von den Unternehmern dieser Betriebe zu akzeptieren. Diese Listen enthalten:
Artikel 4 Einheitlicher Zugang zu den Daten in elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, auf Antrag und kostenlos zumindest Nurlese-Zugriff auf ein Minimum an Informationen über ihre Betriebe erhalten, die in den elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2016/429 gespeichert sind.
Artikel 5 Technische Spezifikationen für elektronische Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2016/429 so eingerichtet werden, dass die in diesen Datenbanken gespeicherten Informationen zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten in dem Format gemäß der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I ausgetauscht werden können.
Artikel 6 Operative Regeln elektronischer Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2016/429 im Falle möglicher Störungen weiterhin funktionieren. Diese Maßnahmen gewährleisten auch die Sicherheit, Integrität und Authentizität der in diesen Datenbanken gespeicherten Informationen.
Artikel 7 Technische Bedingungen und Modalitäten für den elektronischen Austausch von Identifizierungsdokument-Daten über gehaltene Rinder zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten
(1) Wenn die Mitgliedstaaten elektronisch mit anderen Mitgliedstaaten die in Artikel 44 Buchstaben a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsdokument-Daten über gehaltene Rinder austauschen, erfolgt dieser Datenaustausch im Format der XML-Schemadefinition, die die Kommission der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt hat.
(2) Die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der gehaltenen Rinder, die verbracht werden sollen, stellt sicher, dass die Identifizierungsdokument-Daten vor dem Abgang der Tiere elektronisch an den Bestimmungsmitgliedstaat übermittelt werden und dass jede Übermittlung mit einem Zeitstempel versehen ist.
Artikel 8 Anerkennung der vollständigen Funktionsfähigkeit eines Systems für den elektronischen Austausch von Identifizierungsdokument-Daten über gehaltene Rinder zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten
(1) Für Mitgliedstaaten, die Identifizierungsdokument-Daten elektronisch über ein System austauschen, das von der Kommission eingerichtet und für den Austausch von Daten in Bezug auf gehaltene Rinder zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten konzipiert wurde, wird die vollständige Funktionsfähigkeit ihres Systems anerkannt.
(2) Die Kommission erstellt eine Liste von Mitgliedstaaten, die Identifizierungsdokument-Daten über dieses System austauschen, und veröffentlicht diese Liste auf ihrer Website.
Kapitel 3
Identifizierungsmittel
Artikel 9 Technische Spezifikationen, Formate und Gestaltung der Identifizierungsmittel gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae
(1) Die zuständige Behörde genehmigt die Verwendung herkömmlicher Ohrmarken oder herkömmlicher Fesselbänder gemäß Anhang III Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 als Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae nur dann, wenn diese Identifizierungsmittel die in Anhang II Teil 1 festgelegten technischen Spezifikationen erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde genehmigt die in Anhang III Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Tätowierungen nur dann als Identifizierungsmittel für gehaltene Schafe, Ziegen, Schweine und Cervidae gemäß Artikel 46 Absätze 2 und 3, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Delegierten Verordnung, wenn diese Tätowierungen eine unauslöschliche Kennzeichnung und eine angemessene Lesbarkeit gewährleisten.
(3) Die zuständige Behörde genehmigt die Verwendung elektronischer Kennzeichen gemäß Anhang III Buchstaben c bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 als Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae nur dann, wenn diese Identifizierungsmittel die in Anhang II Teil 2 festgelegten technischen Spezifikationen erfüllen. Darüber hinaus erfüllen elektronische Kennzeichen gemäß Anhang III Buchstaben c und f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 die technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde die Verwendung elektronischer Ohrmarken als Identifizierungsmittel für gehaltene Schweine genehmigen, wenn diese Identifizierungsmittel die technischen Spezifikationen erfüllen, die der Mitgliedstaat festgelegt hat, in dem die Schweine gehalten werden, und sichtbar, lesbar und unauslöschlich die individuelle Registrierungsnummer eines der folgenden Betriebe anzeigen:
Artikel 10 Technische Spezifikationen, Formate und Gestaltung für Identifizierungsmittel gehaltener Papageienvögel
(1) Unternehmer, die Papageienvögel halten, stellen sicher, dass
(2) Die zuständige Behörde genehmigt die Verwendung injizierbarer Transponder gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 als Identifizierungsmittel für gehaltene Papageienvögel nur dann, wenn diese Identifizierungsmittel die in Anhang II Teil 2 Nummer 2 festgelegten technischen Spezifikationen erfüllen.
Artikel 11 Operative Regeln für die Genehmigung elektronischer Kennzeichen für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel
(1) Bei der Erteilung der Genehmigung der elektronischen Kennzeichen gemäß Anhang III Buchstaben c bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Hersteller der elektronischen Kennzeichen den Nachweis erbracht haben, dass die Konformitäts- und Leistungsprüfungen gemäß Anhang II Teil 2 Nummer 4 in Prüfzentren durchgeführt wurden, die nach der ISO-/IEC-Norm 17025 "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien" akkreditiert sind.
(2) Bei der Erteilung der Genehmigung der in Absatz 1 genannten elektronischen Kennzeichen kann die zuständige Behörde verlangen, dass die Hersteller der elektronischen Kennzeichen zusätzliche Prüfungen auf Robustheit und Haltbarkeit durchführen, um die Funktionsfähigkeit der Kennzeichen unter den besonderen geografischen oder klimatischen Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats gemäß den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Standards sicherzustellen.
Artikel 12 Zusammensetzung des Identifizierungscodes gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae 21
Der Identifizierungscode gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae setzt sich folgendermaßen zusammen:
Artikel 13 Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Rindern
(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an gehaltenen Rindern vor Ablauf einer Höchstfrist nach der Geburt angebracht werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem die Tiere geboren wurden. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt der Tiere berechnet und beträgt nicht mehr als 20 Tage.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern gestatten, die Höchstfrist für die Anbringung eines zweiten Identifizierungsmittels aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere auf bis zu 60 Tage nach der Geburt der Tiere zu verlängern, wenn das zweite Identifizierungsmittel ein Bolustransponder ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern gestatten, die in Absatz 1 genannte Höchstfrist unter den folgenden Bedingungen auf bis zu neun Monate zu verlängern:
(4) Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Rinder den Geburtsbetrieb nur dann verlassen, wenn die in Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.
Artikel 14 Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Schafen und Ziegen
(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an gehaltenen Schafen und Ziegen vor Ablauf einer Höchstfrist nach der Geburt angebracht werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem die Tiere geboren wurden. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt der Tiere berechnet und beträgt nicht mehr als neun Monate.
(2) Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Schafe und Ziegen den Geburtsbetrieb nur dann verlassen, wenn die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.
Artikel 15 Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Schweinen
(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Artikel 115 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an gehaltenen Schweinen vor Ablauf einer Höchstfrist nach der Geburt angebracht werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem die Tiere geboren wurden. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt der Tiere berechnet und beträgt nicht mehr als neun Monate.
(2) Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Schweine den Geburtsbetrieb oder die Lieferkette nur dann verlassen, wenn die in Artikel 115 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.
Artikel 16 Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Camelidae und Cervidae
(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Artikel 73 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel an gehaltenen Camelidae und Cervidae vor Ablauf einer Höchstfrist nach der Geburt angebracht werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem die Tiere geboren wurden. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt der Tiere berechnet und beträgt nicht mehr als neun Monate.
(2) Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Camelidae oder Cervidae den Geburtsbetrieb oder den Betrieb des ersten Eintreffens, wenn diese Tiere in diesen Betrieb aus dem Lebensraum verbracht wurden, in dem sie als wild lebende Tiere gelebt haben, nur dann verlassen, wenn die in Artikel 73 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.
(3) Die zuständige Behörde kann Unternehmer, die Rentiere halten, von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 befreien, sofern die Ausnahme die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht beeinträchtigt.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Unternehmer, die Cervidae halten, unter den folgenden Bedingungen von den Anforderungen gemäß Absatz 1 befreien:
Artikel 17 Fristen für die Anbringung von Identifizierungsmitteln an gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Camelidae und Cervidae nach deren Eingang in die Union
(1) Nach dem Eingang gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae in die Union und wenn diese Tiere in der Union verbleiben, stellen die Unternehmer sicher, dass die in Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren innerhalb von 20 Tagen nach ihrer Ankunft im Betrieb des ersten Eintreffens angebracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten des ersten Eintreffens den Unternehmern gestatten, die Höchstfrist für die Anbringung eines zweiten Identifizierungsmittels aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere auf bis zu 60 Tage nach der Geburt der Tiere zu verlängern, wenn das zweite Identifizierungsmittel ein Bolustransponder ist.
(3) Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae oder Cervidae den Betrieb des ersten Eintreffens nur dann verlassen, wenn die in Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.
Artikel 18 Entfernung und Veränderung von Identifizierungsmitteln gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae
Die zuständige Behörde darf Unternehmern nur dann gestatten, die Identifizierungsmittel gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae zu entfernen oder zu verändern, wenn die Entfernung oder Veränderung die Rückverfolgbarkeit der Tiere, einschließlich der Rückverfolgbarkeit ihres Geburtsbetriebs, nicht beeinträchtigt und wenn die individuelle Identifizierung der Tiere gegebenenfalls weiterhin möglich ist.
Artikel 19 Ersetzung von Identifizierungsmitteln gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae sowie Fristen für diese Vorgänge
(1) Die zuständige Behörde darf Unternehmern nur dann gestatten, die Identifizierungsmittel gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae zu ersetzen, wenn die Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere, einschließlich der Rückverfolgbarkeit ihres Geburtsbetriebs, nicht beeinträchtigt und wenn die individuelle Identifizierung der Tiere gegebenenfalls weiterhin möglich ist.
(2) Die Ersetzung gemäß Absatz 1 darf in den folgenden Fällen gestattet werden:
(3) Die Ersetzung der in Absatz 1 genannten Identifizierungsmittel erfolgt so bald wie möglich und vor Ablauf einer Höchstfrist, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, dessen zuständige Behörde den Unternehmern die Ersetzung der Identifizierungsmittel gestattet hat, sowie vor der Verbringung der Tiere in einen anderen Betrieb.
(4) Kann der Identifizierungscode gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine, der auf den in Anhang III Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmitteln angezeigt wird, auf einem elektronischen Kennzeichen aufgrund technischer Einschränkungen nicht wiedergegeben werden, gestattet die zuständige Behörde die Anbringung eines neuen elektronischen Kennzeichens, das einen neuen Identifizierungscode anzeigt, an diesen Tieren nur dann, wenn beide Identifizierungscodes in den in Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten elektronischen Datenbanken gespeichert werden.
Kapitel 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 20 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Genehmigung von Identifizierungsmitteln
Abweichend von den Artikeln 9, 10 und 11 können die Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums, der am 20. April 2023 endet, weiterhin die Identifizierungsmittel verwenden, die vor dem 21. April 2021 gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 und der Richtlinie 2008/71/EG sowie gemäß den auf der Grundlage dieser Verordnungen und dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten genehmigt wurden.
Artikel 21 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. März 2021
2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115).
3) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.08.2000 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 09.01.2004 S. 8).
5) Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 08.08.2008 S. 31).
6) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf Mitgliedstaaten bzw. auf die Union auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
Technische Spezifikationen für Informationsformate in elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine | Anhang I |
Art der Angaben | Beschreibung | Format |
Identifizierungscode des Tieres | Ländercode | Eine der folgenden Optionen: Buchstabencode: Code nach ISO 3166-1 alpha-2 1 Numerischer Code: Code nach ISO 3166-1 numerisch |
Eindeutiger Code für jedes Tier | 12 Ziffern | |
Elektronisches Kennzeichen (optional) | Eine der folgenden Optionen:
| |
Individuelle Registrierungsnummer des Betriebs | Ländercode gefolgt von 12 alphanumerischen Zeichen | |
Name des Unternehmers des Betriebs | 140 alphanumerische Zeichen | |
Anschrift des Unternehmers des Betriebs | Straße und Hausnummer | 140 alphanumerische Zeichen |
Postleitzahl | 10 alphanumerische Zeichen | |
Ort | 35 alphanumerische Zeichen | |
Datum | Datum (JJJJ-MM-TT) | |
Gesamtzahl der Tiere | 15 Ziffern | |
1) Ausgenommen Griechenland, für das der zweistellige Buchstabencode "EL" zu verwenden ist. |
Anhang II |
Teil 1
Technische Spezifikationen für Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel
1. Die in Anhang III Buchstaben a, b, c, f und h der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel müssen
2. Die unter Nummer 1 genannten Identifizierungsmittel zeigen sichtbar, lesbar und unauslöschlich eines der folgenden Elemente an:
3. Die unter Nummer 1 genannten Identifizierungsmittel können weitere Angaben enthalten, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und sofern die Identifizierungsmittel die Anforderungen von Nummer 2 erfüllen.
Teil 2
Technische Spezifikationen für elektronische Kennzeichen gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae
1. Die in Anhang III Buchstaben c bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten elektronischen Kennzeichen zeigen das erste Element des Identifizierungscodes der Tiere in Form des dreistelligen Ländercodes und das zweite Element des Identifizierungscodes der Tiere gemäß Artikel 12 an.
2. Die in Nummer 1 genannten elektronischen Kennzeichen sind:
3. Die unter Nummer 1 genannten elektronischen Kennzeichen sind mindestens in den folgenden Lesereichweiten ablesbar:
4. Die unter Nummer 1 genannten elektronischen Kennzeichen müssen mit positiven Ergebnissen in Bezug auf Folgendes geprüft worden sein:
ENDE |