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Durchführungsverordnung (EU) 2021/581 der Kommission vom 9. April 2021 über die Lagebilder des Europäischen Grenzüberwachungssystems
- Eurosur -
(ABl. L 124 vom 12.04.2021 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2019/1896 definiert den Begriff "Lagebild" als eine Bündelung georeferenzierter echtzeitnaher Daten und Informationen, die von verschiedenen Behörden, Sensoren, Plattformen und anderen Quellen erhalten werden, über gesicherte Kommunikations- und Informationskanäle übermittelt werden, verarbeitet und selektiv angezeigt und mit anderen relevanten Behörden geteilt werden können, um ein Lagebewusstsein zu erlangen und die Reaktionsfähigkeit an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen und im Grenzvorbereich zu unterstützen. Diese Definition stellt eine Weiterentwicklung des ursprünglich in der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingeführten Begriffs dar und entspricht einem stärker "datenzentrierten" Ansatz, bei dem die Benutzer die geeignete grafische Darstellung und die Benutzerschnittstelle je nach operativer Lage und ihrem Führungs- und Kontrollbedarf selber auswählen können.
(2) Die Verordnung (EU) 2019/1896 sieht vor, dass durch die Erfassung, Bewertung, Zusammenstellung, Analyse, Auslegung, Erzeugung, Visualisierung und Verbreitung von Informationen nationale Lagebilder, ein europäisches Lagebild und spezifische Lagebilder erstellt werden. Die Lagebilder sollen aus drei voneinander getrennten Informationsschichten (Ereignisschicht, Einsatzschicht und Analyseschicht) bestehen.
(3) Es ist erforderlich, die Einzelheiten der einzelnen Informationsschichten der Lagebilder und die Regeln für die Erstellung spezifischer Lagebilder festzulegen. Ferner gilt es festzulegen, welche Art von Informationen es bereitzustellen gilt, nach welchen Verfahren die Bereitstellung dieser Informationen gesteuert werden soll und mit welchen Mechanismen die Qualitätskontrolle vorgenommen werden soll. Um ein koordiniertes Vorgehen sicherzustellen, das dem Informationsaustausch förderlich ist, sollte die Berichterstattung im Europäischen Grenzüberwachungssystem (Eurosur) näher geregelt und standardisiert werden.
(4) Damit die Ereignisschichten der Lagebilder umfassend genug und hinreichend detailliert sind, sollten die nationalen Koordinierungszentren sowie gegebenenfalls die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden die "Agentur") und die internationalen Koordinierungszentren zeitnah über Ereignisse, die Auswirkungen auf die Außengrenzen haben können, Bericht erstatten.
(5) Ergänzend sollte mittels Indikatoren und in Form von Einzelereignisberichten über Ereignisse berichtet werden. Die Indikatoren helfen bei der Beurteilung der Gesamtentwicklung an einem Grenzabschnitt und tragen zu einem verbesserten Lagebewusstsein bei, während die Einzelereignisberichte einer zeitnahen Reaktion auf ein bestimmtes Ereignis dienlich sein können.
(6) Die Einzelereignisberichte können dringendes Handeln erforderlich machen. Es muss daher möglich sein, Einzelereignisse zeitnah zu melden, damit rechtzeitig reagiert werden kann. Sobald ein Ereignis festgestellt wird, sollte ein erster Bericht übermittelt und in den entsprechenden Lagebildern angezeigt werden. Um Verzögerungen zu vermeiden, die die Fähigkeit zu einer schnellen Reaktion beeinträchtigen könnten, sollte das Validierungsverfahren das Versenden eines Berichts mit einer Teilvalidierung ermöglichen.
(7) Unter derartigen Umständen versandte Berichte können gleichwohl zu Fehlalarmen führen. Der Urheber und der Eigentümer des Lagebilds sollten das Konfidenzniveau der im Lagebild angezeigten Berichte und Ereignisse bewerten und angeben. Sobald ergänzende Informationen vorliegen, sollte der erste Bericht durch Folgeberichte ergänzt werden.
(8) Die in Eurosur vorzunehmende Meldung von Ereignissen im Zusammenhang mit Dokumentenbetrug und -kriminalität sollte die Meldepflichten, welche die Verordnung (EU) 2020/493 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 im Rahmen des Online-Systems für den vertraulichen Informationsaustausch über gefälschte und echte Dokumente (False and Authentic Document Online system - FADO) vorsieht, ergänzen.
(9) Die nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgende Meldung von Einzelereignissen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr und etwaigem damit verbundenem illegalen Handel sollte die bestehenden Meldepflichten, Beschränkungen und Zuständigkeiten im Zollbereich wie auch die systematische Berichterstattung über Kontrollen unberührt lassen. Dies gilt insbesondere für die Berichterstattungspflichten im Rahmen des Einfuhrkontrollsystems 2 (ICS2) gemäß Artikel 186 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 4 sowie für den Informationsaustausch über Risiken im Rahmen des Zollrisikomanagementsystems (CRMS) gemäß Artikel 86 derselben Verordnung und im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates 5 errichteten Zollinformationssystems (ZIS). Auch sollte es keine Überschneidungen mit den bestehenden Berichterstattungsmechanismen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Zollangelegenheiten und Zolltätigkeiten geben. Bei entsprechender Verfügbarkeit könnten die einschlägigen Informationen aus bestehenden Quellen der Kommission eingeholt werden.
(10) Was die Einsatzschicht der Lagebilder anbelangt, so sollte der Eigentümer der Lagebilder, um einen hinreichend umfassenden Überblick zu gewährleisten, Berichte über die eigenen Einsatzmittel der Mitgliedstaaten, Berichte über Einsatzpläne sowie Berichte über Umweltinformationen (insbesondere mit meteorologischen und ozeanografischen Daten) erhalten. In Fällen, in denen die Auswirkungen an einem Grenzabschnitt hoch oder kritisch sind, ist wegen der notwendigen Koordinierung eine detaillierte Berichterstattung über die Einsatzpläne erforderlich, damit die Reaktion der verschiedenen beteiligten Behörden besser vorhergesehen werden kann.
(11) Die im Rahmen gemeinsamer Grenzeinsätze oder im Zuge von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken durchzuführende operative Berichterstattung sollte in den Einsatzplänen aller gemeinsamen Grenzeinsätze und aller Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken beschrieben werden.
(12) Die Analyseschicht der Lagebilder sollte von deren Eigentümer auf der Grundlage von Risikoanalyseberichten erstellt werden. Diese Berichte dienen dazu, an den Außengrenzen auftretende Ereignisse verständlicher zu machen, was die Vorhersage von Trends, die Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten und die strategische Risikoanalyse erleichtern kann. Die Methoden der Berichterstattung über die Risikoanalyse und die Zuweisung von Konfidenzniveaus sollten auf dem gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodell (CIRAM) basieren.
(13) Zur Gewährleistung der Kohärenz und zur Vereinfachung des Informationsaustauschs unter Wahrung der Sicherheit sollte die Agentur ihre verschiedenen Risikoanalysenetze und -instrumente wie das Frontex-Risikoanalysenetz (FRAN), das Europäische Netzwerk für Risikoanalyse des Dokumentenbetrugs (EDF-RAN) oder das Maritime Intelligence Community Risk Analysis Network (MIC-RAN) im Rahmen von Eurosur integrieren und weiterentwickeln.
(14) Bei der Berichterstattung in Eurosur sollte den Besonderheiten bestimmter Grenzkontrolltätigkeiten wie der Grenzüberwachung in der Luft oder auf See sowie den Besonderheiten bestimmter damit verbundener Ereignisse wie Sekundärmigration oder Such- und Rettungseinsätze Rechnung getragen werden. Mit jeder Meldung derartiger Informationen wird ein Beitrag zur Erstellung eines europäischen Lagebilds einschließlich Risikoanalyse und Auswirkungseinstufung geleistet. Außerdem dürfte die Berichterstattung über auf Land oder See durchgeführte Such- und Rettungseinsätze dazu beitragen, den Schutz von Migranten zu verbessern und ihr Leben zu retten.
(15) Der Eigentümer des Lagebilds sollte das Lagebild so pflegen, dass es ein klares Verständnis der Lage an jedem Außengrenzabschnitt und für jeden Zuständigkeitsbereich ermöglicht sowie die Risikoanalyse und Reaktionsmöglichkeiten auf geeigneter Ebene erleichtert.
(16) Bei der in Zusammenarbeit mit Dritten durchgeführten Erstellung spezifischer Lagebilder für Eurosur sollten die Mitgliedstaaten und die Agentur die von der Agentur entwickelten technischen und operativen Standards für den Informationsaustausch einhalten und fördern.
(17) Es ist notwendig, die operativen Zuständigkeiten für die Berichterstattung und die Pflege der Lagebilder im Verhältnis zu den technischen Zuständigkeiten für den Betrieb und die Pflege der verschiedenen technischen Systeme und Netze zur Unterstützung der Verarbeitung von Informationen in Eurosur festzulegen.
(18) Damit die operativen Zuständigkeiten für die technische Implementierung von Eurosur hinreichend detailliert festgelegt werden können, ist es erforderlich, die betreffenden technischen Komponenten von Eurosur zu benennen. Um die große Menge an verarbeiteten Informationen zu steuern und die Arbeitsbelastung der Bediener zu reduzieren, sollte der Informationsaustausch in Eurosur automatisiert werden. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sollten technische Schnittstellen entwickeln, durch die die Vernetzung der Maschinen verbessert wird, und auf Instrumente zur Unterstützung der Entscheidungsfindung zurückgreifen, um die Bediener von Eurosur bei ihren Aufgaben zu unterstützen.
(19) Bei der Festlegung des Formats der Berichte über die ausgewählten Schiffe im Rahmen der technischen Standards für den Informationsaustausch sollte die Agentur in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden auf international vereinbarte Formate zurückgreifen, die in den einschlägigen völkerrechtlichen Rechtsvorschriften festgelegt wurden, darunter vor allem das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das Seegewohnheitsrecht sowie insbesondere die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) festgelegten Instrumente und deren Varianten in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Flaggenstaaten.
(20) Bei der Festlegung des Formats der Berichte über die ausgewählten Flugzeuge im Rahmen der technischen Standards für den Informationsaustausch sollte die Agentur in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden nach Möglichkeit auf international vereinbarte Formate wie die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) festgelegten Formate zurückgreifen.
(21) Die Datensicherheit in Eurosur zielt darauf ab, die Echtheit, die Verfügbarkeit, die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Unanfechtbarkeit der Berichte und aller anderen in Eurosur verarbeiteten Daten und Informationen zu gewährleisten.
(22) Die Datensicherheit der technischen Komponenten von Eurosur hängt davon ab, inwieweit die technischen Komponenten auf einem gegebenen Konfidenzniveau jede Aktion erkennen und abwehren können, die die Sicherheit der verarbeiteten Daten und Informationen oder der damit verbundenen Dienste, die von diesen Netzen und Informationssystemen angeboten werden oder über sie zugänglich sind, gefährdet.
(23) Die Datensicherheit von Eurosur fällt in die gemeinsame Verantwortung der Mitgliedstaaten und der Agentur.
(24) Cybersicherheitsbedrohungen entwickeln sich permanent weiter und werden für kriminelle und terroristische Netze immer erschwinglicher. Eurosur sollte daher einen angemessenen und homogenen Schutz vor Cyberbedrohungen sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene sicherstellen. Eurosur ist ein Rahmen für den Austausch von Informationen unterschiedlicher Geheimhaltungsgrade. Bei der Implementierung der technischen Komponenten von Eurosur sollten die zuständigen nationalen Behörden und die Agentur sicherstellen, dass jeder Nutzer einen angemessenen Zugang zu den relevanten Informationen hat, der seinem Akkreditierungsgrad und der von ihm benötigten Kenntnis entspricht.
(25) Für die Verwendung des Kommunikationsnetzes bis hin zum Geheimhaltungsgrad "CONFIDENTIAL EU" sollte die Agentur eine Übergangslösung für jene nationalen Komponenten vorsehen, die weiterhin nur bis zum Geheimhaltungsgrad "RESTREINT UE/EU RESTRICTED" oder gleichwertigen nationalen Geheimhaltungsgraden akkreditiert wären.
(26) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Akkreditierungsverfahrens wird mit dieser Verordnung als Teil der Datensicherheitsvorschriften von Eurosur ein gemeinsames Gremium für die Sicherheitsakkreditierung (im Folgenden "Akkreditierungsgremium") innerhalb der Agentur eingerichtet. Ein solches Gremium ist gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission 6 erforderlich, da Eurosur aus mehreren miteinander verbundenen Systemen besteht, an denen mehrere Parteien mitwirken.
(27) Das Akkreditierungsgremium ist eine unabhängige technische Stelle, die keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Verwaltungsrats der Agentur hat.
(28) In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips sollten sich die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse gemäß dem in der Sicherheitsakkreditierungsstrategie festgelegten Verfahren auf die von den jeweiligen einzelstaatlichen Sicherheitsakkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten getroffenen lokalen Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse stützen.
(29) Damit das Akkreditierungsgremium alle seine Tätigkeiten rasch und effektiv durchführen kann, sollte es in der Lage sein, entsprechende untergeordnete Einrichtungen zu errichten, die seine Weisungen befolgen. Das Akkreditierungsgremium sollte dementsprechend ein Gremium einrichten, von dem es bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse unterstützt wird.
(30) Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten sollten mit den Maßnahmen der für die Verwaltung der Systeme zuständigen Behörden und sonstigen maßgeblich für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Stellen abgestimmt werden.
(31) In Anbetracht der Eigenheiten und der Komplexität von Eurosur ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten im Rahmen kollektiver Verantwortung für eine kontinuierliche Risikokontrolle und für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten wahrgenommen werden, indem auf eine Konsensbildung hingewirkt wird und sämtliche von Sicherheitsfragen betroffenen Akteure einbezogen werden. Auch ist es zwingend notwendig, dass mit den technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten Fachleute betraut werden, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen und eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können.
(32) Damit das Akkreditierungsgremium seine Aufgaben erfüllen kann, sollte ferner vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten dem Gremium alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und ordnungsgemäß ermächtigten Personen Zugang zu Verschlusssachen im Rahmen von Eurosur und unterstützenden Systemen (einschließlich des Kommunikationsnetzes) sowie zu allen in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen gewähren und auf lokaler Ebene für die Sicherheitsakkreditierung der in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Bereiche verantwortlich sind.
(33) Während der direkte Zugang zu einem nationalen System das alleinige Vorrecht des betreffenden Mitgliedstaats ist, könnte den Bediensteten der Agentur im Rahmen von Eurosur direkter Zugang zu den nationalen Systemen gewährt werden, damit sie die nationalen Behörden bei ihren Aufgaben unterstützen können.
(34) Die Bestimmungen über die Datensicherheit der externen Komponenten von Eurosur sollten Teil der sich auf Eurosur beziehenden Bestimmungen der entsprechenden Arbeitsvereinbarungen und Standardstatusvereinbarungen sein. Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 beteiligt und ist somit weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung (EU) 2019/817 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 31. Oktober 2019 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/817 in nationales Recht umzusetzen.
(35) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 8 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(36) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 9 genannten Bereich gehören.
(37) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 10 genannten Bereich gehören.
(38) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 11 genannten Bereich gehören.
(39) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Europäische Grenz- und Küstenwache
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
Artikel 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit für die Zwecke von Eurosur einschließlich der Lageermittlung und der Risikoanalyse sowie zur Unterstützung der Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Kapitel I
Grundsätze der Berichterstattung in Eurosur
Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
Artikel 4 Berichte in Eurosur
(1) Zwischen zwei oder mehr Stellen, Einheiten, Gremien oder Agenturen werden Berichte übermittelt, um zur Erstellung der verschiedenen Lagebilder, zu Risikoanalysen oder zur Unterstützung der Reaktionsfähigkeit beizutragen.
(2) Die Berichte enthalten
(3) Die Berichte können folgende Form haben:
Artikel 5 Berichterstattungsrollen
(1) Die nationalen Koordinierungszentren, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden die "Agentur") oder die für die Verwaltung der spezifischen Lagebilder zuständigen Stellen (im Folgenden "die Urheber der Berichte") übermitteln Berichte in Eurosur.
(2) Die Eigentümer der Lagebilder (im Folgenden "die Eigentümer") sind die Empfänger der Berichte und dafür zuständig, diese in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zu verarbeiten.
(3) Die in Eurosur übermittelten Berichte können aus nationalen Quellen gemäß Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1896 oder aus eigenen Quellen der Agentur stammen.
Artikel 6 Verknüpfungen
(1) Wenn der Urheber eines Berichts einen Zusammenhang zwischen Berichten oder mit anderen Elementen des Lagebilds feststellt, der das Verständnis der Gesamtlage und des Kontexts erleichtern kann, verknüpft er den Bericht mit den betreffenden Elementen.
(2) Die Eigentümer von Lagebildern können bestehende Verknüpfungen mit von ihnen verwalteten Lagebildern ändern oder neue Verknüpfungen hinzufügen.
Abschnitt 2
Meldung von Ereignissen
Artikel 7 Meldung von Ereignissen in Eurosur
(1) Jedes nationale Koordinierungszentrum stellt sicher, dass die für das Grenzmanagement zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten (einschließlich der Küstenwache, soweit diese Grenzkontrollaufgaben wahrnimmt) in der Ereignisschicht relevanter Lagebilder alle bei der Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten, der Lageerfassung und der Durchführung von Risikoanalysen festgestellten Ereignisse sowie etwaige Ereignisse im Zusammenhang mit unerlaubter Sekundärmigration melden.
(2) Bei der Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten unterliegen die Agentur und gegebenenfalls die internationalen Koordinierungszentren der in Absatz 1 genannten Pflicht.
(3) Die Berichterstattung über Ereignisse erfolgt in Eurosur in Form von Indikatoren, von Einzelereignisberichten oder von beidem.
Artikel 8 Indikatoren zu Ereignissen an den Außengrenzen
(1) Die nationalen Koordinierungszentren und, sofern relevant und in den Einsatzplänen vorgesehen, die internationalen Koordinierungszentren melden der Agentur Indikatoren zu Ereignissen an den Außengrenzen gemäß Anhang 1 und zu den in diesem Anhang angegebenen Zeiten.
(2) Die den Indikatoren entsprechenden Daten können aus Informationen und Statistiken abgeleitet werden, die den nationalen Behörden zur Verfügung stehen, auch mittels Abfragen einschlägiger Datenbanken und großer Informationssysteme der Union im Einklang mit dem für diese Datenbanken und Systeme geltenden Rechtsrahmen.
(3) Indikatoren zum illegalen grenzüberschreitenden Warenverkehr und zu dem damit zusammenhängenden illegalen Handel werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden unter gebührender Berücksichtigung anderer Meldepflichten oder -beschränkungen und der Rolle der Kommission ermittelt.
(4) Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Meldepflicht kann ein Urheber eines Berichts einen spezifischen Bericht übermitteln,
(5) Erhält die Agentur einen der in Absatz 1 genannten Indikatoren mittels eigener Überwachungsinstrumente oder im Wege ihrer Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, mit internationalen Organisationen oder mit Drittländern, so meldet sie die Indikatoren im europäischen Lagebild und unterrichtet die nationalen Koordinierungszentren darüber. Für diese Indikatoren gilt in diesem Fall nicht die Berichterstattungspflicht nach Artikel 7 Absatz 1.
Artikel 9 Einzelereignisberichte
(1) Die nationalen Koordinierungszentren und, sofern relevant und in den Einsatzplänen vorgesehen, die internationalen Koordinierungszentren melden der Agentur alle Einzelereignisse.
(2) Einzelereignisse werden in Eurosur immer dann gemeldet,
(3) Sofern nicht in Anhang 2 anders vorgesehen, übermittelt der Urheber des Berichts den ersten Bericht über das Ereignis spätestens 24 Stunden, nachdem die jeweils zuständige Behörde Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
(4) Der Urheber des Berichts legt gegebenenfalls zusätzliche Berichte vor, um einen Einzelereignisbericht zu ergänzen oder zu aktualisieren. Diese werden mit dem ersten Bericht über das Einzelereignis und mit dem im Lagebild erfassten Ereignis verknüpft.
(5) Die gemäß diesem Artikel erstellten Berichte müssen eine Beschreibung der Reaktion der Behörden auf die gemeldeten Ereignisse einschließlich aller getroffenen oder geplanten Maßnahmen enthalten.
(6) Unbeschadet der ersten operativen Reaktion können der Eigentümer des Berichts und der Urheber des Berichts weitere Informationen und eine Risikoanalyse gemäß Artikel 14 anfordern, um
(7) Der Eigentümer des Lagebilds kann das Ereignis auf der Grundlage der erhaltenen Berichte schließen, wenn er der Meinung ist, dass
Wenn ein Ereignis geschlossen wird, werden das Ereignis und die verschiedenen mit ihm verbundenen Berichte gespeichert und bleiben im Lagebild für Risikoanalysezwecke zugänglich.
(8) Erhält die Agentur mittels eigener Überwachungsinstrumente oder im Wege ihrer Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, mit internationalen Organisationen oder mit Drittländern hinreichende Informationen über Einzelereignisse, so meldet sie diese Informationen im europäischen Lagebild und unterrichtet die nationalen Koordinierungszentren darüber. In diesem Fall gilt nicht die in Absatz 1 genannte Berichterstattungspflicht.
(9) Gegebenenfalls nimmt die Agentur diese Ereignisse in das europäische Lagebild auf beziehungsweise aktualisiert sie darin.
Abschnitt 3
Operative Berichte
Artikel 10 Berichte über eigene Einsatzmittel
(1) Jedes nationale Koordinierungszentrum und gegebenenfalls das zuständige internationale Koordinierungszentrum und die Agentur stellen sicher, dass ihre an Grenzkontrolleinsätzen beteiligten Einheiten im europäischen Lagebild über ihre eigenen Einsatzmittel Bericht erstatten.
(2) Die in Eurosur eingegebenen Berichte über eigene Einsatzmittel enthalten folgende Angaben:
Artikel 11 Berichte über Einsatzpläne
(1) Jedes nationale Koordinierungszentrum stellt sicher, dass seine an Grenzkontrolleinsätzen beteiligten Einheiten im nationalen Lagebild über ihre Einsatzpläne Bericht erstatten.
(2) Die nationalen Koordinierungszentren und gegebenenfalls die internationalen Koordinierungszentren melden die Einsatzpläne im europäischen Lagebild, wenn die Auswirkungen an den Grenzabschnitten hoch oder kritisch sind oder im Fall von gemeinsamen Grenzmaßnahmen oder Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken.
(3) Die Berichte über die Einsatzpläne enthalten folgende Angaben:
Artikel 12 Berichte über Umweltinformationen
(1) Die zuständigen Behörden, Dienste, Agenturen und Programme auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene können Umweltinformationen in der Einsatzschicht der betreffenden Lagebilder melden.
(2) Die in Eurosur eingegebenen Berichte über Umweltinformationen können Folgendes enthalten:
Abschnitt 4
Berichterstattung zu Risikoanalysezwecken
Artikel 13 Risikoanalyseberichte
(1) Die nationalen Koordinierungszentren, die Agentur und gegebenenfalls die internationalen Koordinierungszentren sorgen für die Bereitstellung von Risikoanalyseberichten für die Aktualisierung der Analyseschichten der Lagebilder.
(2) Die Risikoanalyseberichte enthalten eines oder mehrere der folgenden Elemente: Analyseprodukte wie Informationsvermerke, Analyseberichte, Analysen und Risikoprofile zu Drittländern sowie spezifische, unter Rückgriff auf Geoinformationssysteme erstellte Erdbeobachtungsberichte.
(3) Die Risikoanalyseberichte werden dazu verwendet,
Artikel 14 Informationsersuchen
(1) Besteht die Notwendigkeit, weitere Berichte über ein bestimmtes Ereignis einzuholen oder das Lagebild zu aktualisieren, so können die nationalen Koordinierungszentren, die Agentur oder die Stellen, die die spezifischen Lagebilder verwalten, ein Informationsersuchen an eine oder mehrere der in Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1896 genannten Quellen richten.
(2) Informationsersuchen nach Absatz 1 können einer Sicherheitseinstufung in einen Geheimhaltungsgrad oder anderen spezifischen Beschränkungen auf Grundlage der geltenden Datenpolitik unterliegen.
(3) Risikoanalyseberichte, die als Antwort auf ein Informationsersuchen eingehen, werden mit dem ursprünglichen Informationsersuchen verknüpft.
(4) Der Grundsatz der erforderlichen Einwilligung des Urhebers gilt sowohl für Informationsersuchen als auch für die zu ihrer Beantwortung erstellten Berichte.
Artikel 15 Überwachungslisten
(1) Die Agentur erstellt und pflegt Überwachungslisten, die dazu dienen, die Aufdeckungs- und Risikoanalysefähigkeiten der Europäischen Grenz- und Küstenwache zu verbessern und geeignete Reaktionsfähigkeiten zu bewirken.
(2) Die Überwachungslisten müssen Folgendes enthalten:
(3) Die Überwachungslisten können Folgendes enthalten:
Abschnitt 5
Gemeinsame Bestimmungen für die Ereignisschicht und die Risikoanalyseschicht
Artikel 16 Konfidenzniveaus
(1) Der Urheber eines Ereignisberichts oder eines Risikoanalyseberichts bewertet das für die gemeldeten Informationen geltende Konfidenzniveau als Teil der Metadaten, die Teil des Berichts sind.
(2) Die Bewertung des Konfidenzniveaus erfolgt nach Maßgabe folgender Kriterien:
(3) Der Eigentümer berücksichtigt bei der Aktualisierung des Lagebilds das dem Bericht beigemessene Konfidenzniveau.
Artikel 17 Zuordnung von Auswirkungsstufen
(1) Der Urheber eines Ereignisberichts oder eines Risikoanalyseberichts bewertet die möglichen Auswirkungen der gemeldeten Informationen als Teil der Metadaten, die Teil des Berichts sind.
(2) Die Auswirkungsstufe spiegelt die Gesamtauswirkungen der gemeldeten Informationen auf folgende Aspekte wieder:
(3) Die Urheber eines Berichts gemäß Absatz 1 ordnen jedem Ereignisbericht und jedem Risikoanalysebericht eine Auswirkungsstufe zu.
(4) Wenn sich ein Bericht auf ein bereits im Lagebild gemeldetes Ereignis bezieht, verknüpft der Urheber den Bericht mit diesem Ereignis.
(5) Die Eigentümer ordnen den Ereignissen auf der Grundlage der ihnen zugegangenen Berichte und ihrer eigenen Risikoanalyse eine Auswirkungsstufe zu oder ändern diese entsprechend.
Abschnitt 6
Berichterstattung im Zusammenhang mit spezifischen Grenzkontrolltätigkeiten
Artikel 18 Berichterstattung über illegale Sekundärmigration
Wenn ihnen diesbezügliche Informationen vorliegen, ergreifen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:
Artikel 19 Berichterstattung im Zusammenhang mit der Überwachung der Seegrenzen
(1) Jedes nationale Koordinierungszentrum stellt sicher, dass seine an der Überwachung der Seegrenzen beteiligten Einheiten über Seefahrzeuge Bericht erstatten,
(2) Die teilnehmende Einheit übermittelt die Informationen an ihr eigenes nationales Koordinierungszentrum und, im Falle eines gemeinsamen Einsatzes oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, an das zuständige internationale Koordinierungszentrum gemäß dem Einsatzplan.
(3) Die nationalen Koordinierungszentren und gegebenenfalls die internationalen Koordinierungszentren aktualisieren ihre jeweiligen Lagebilder und übermitteln diese Informationen zwecks Aktualisierung des europäischen Lagebilds an die Agentur.
Artikel 20 Ereignisse im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen auf See
(1) Bei der Überwachung der Seegrenzen berücksichtigen die Behörden der Mitgliedstaaten, die einem in Seenot geratenen Schiff oder einer in Seenot geratenen Person Hilfe leisten, gemäß ihrer Pflicht nach dem internationalen Seerecht alle sachdienlichen Informationen und Beobachtungen im Zusammenhang mit einem möglichen Such- und Rettungsvorfall, übermitteln diese an die jeweils zuständige Seenotrettungsleitstelle und informieren ihr nationales Koordinierungszentrum, damit dieses Ereignis in den einschlägigen Lagebildern erfasst wird.
(2) Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten eindeutig feststellen, dass der Such- und Rettungsvorfall nicht mit dem Schutz und der Rettung des Lebens von Migranten oder mit grenzüberschreitender Kriminalität zusammenhängt, können sie davon absehen, das nationale Koordinierungszentrum zu informieren.
(3) Bei der Durchführung von Einsätzen zur Überwachung der Seegrenzen unterliegt die Agentur im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 ebenfalls der in Absatz 1 genannten Pflicht.
(4) Während eines Such- und Rettungseinsatzes aktualisiert das zuständige nationale Koordinierungszentrum das nationale Lagebild und übermittelt diese Informationen zwecks Aktualisierung des europäischen Lagebilds an die Agentur.
(5) Die Lagebilder werden regelmäßig aktualisiert, um
(6) Das zuständige nationale Koordinierungszentrum berichtet der Agentur spätestens 24 Stunden nach der Beendigung des Such- und Rettungseinsatzes über den Abschluss des Einsatzes.
Artikel 21 Berichterstattung im Zusammenhang mit der Überwachung der Luftgrenzen
(1) Jedes nationale Koordinierungszentrum stellt sicher, dass seine an der Überwachung der Luftgrenzen beteiligten nationalen Stellen und Gremien über Drittlandflüge Bericht erstatten,
(2) Die an der Überwachung der Luftgrenzen beteiligten nationalen Stellen und Gremien übermitteln diese Informationen an ihr eigenes nationales Koordinierungszentrum oder, im Falle eines gemeinsamen Einsatzes oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, an das zuständige internationale Koordinierungszentrum gemäß dem Einsatzplan.
(3) Das nationale Koordinierungszentrum oder das internationale Koordinierungszentrum aktualisiert sein jeweiliges Lagebild und übermittelt diese Informationen zwecks Aktualisierung des europäischen Lagebilds an die Agentur.
Abschnitt 7
Kontrolle der Qualität der Berichterstattung in Eurosur
Artikel 22 Berichterstattung über die Qualität der in Eurosur erfassten Daten
Zur Überwachung der Qualität der in Eurosur erfassten Daten legt die Agentur folgende Indikatoren fest und pflegt sie:
Artikel 23 Berichterstattung über die Dienstqualität von Eurosur
(1) Bei der Überwachung des technischen und betrieblichen Funktionierens von Eurosur gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/1896 kann die Agentur in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden technische Indikatoren und die Anforderungen für die Meldung von Einzelereignissen festlegen, um den Betriebszustand und die Qualität der Dienste zu überwachen, die von den verschiedenen Systemen und Netzen der Mitgliedstaaten und der Agentur angeboten werden, welche mit der technischen Komponente von Eurosur im Sinne von Artikel 27 verbunden und Teil von ihr sind.
(2) Die Indikatoren werden dazu verwendet,
(3) Die Mitgliedstaaten und die Agentur berichten über jeden einzelnen Vorfall, durch den die technischen Komponenten oder die Datensicherheit von Eurosur beeinträchtigt werden.
Kapitel II
Lagebilder
Artikel 24 Struktur der Lagebilder
(1) Die Ereignisschicht und die Analyseschicht des europäischen Lagebilds müssen eine Teilschicht mit Informationen über unerlaubte Sekundärmigration enthalten. Sofern verfügbar müssen auch die Ereignisschicht und die Analyseschicht des nationalen Lagebilds und des spezifischen Lagebilds Teilschichten mit Informationen über unerlaubte Sekundärmigration enthalten, um Migrationstrends, -volumen und -routen verständlich zu machen.
(2) Die Einsatzschicht des europäischen Lagebilds muss Teilschichten mit Informationen über die technische Funktionsweise von Eurosur enthalten. Im Einzelnen müssen diese Teilschichten Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
(3) Das Lagebild umfasst zudem weitere spezifische Teilschichten von Informationen, die die Anzeige von Informationen für die Nutzer erleichtern sollen.
(4) Jedes Lagebild wird in Form eines Dokuments erstellt, in dem die betreffende Schicht und die betreffenden Teilschichten sowie die geltenden datenpolitischen Vorgaben angegeben werden.
Artikel 25 Lagebildverwaltung
Der Eigentümer des Lagebilds
Artikel 26 Bestimmungen über die Erstellung und Übermittlung eines spezifischen Lagebilds
(1) Bei der Erstellung eines spezifischen Lagebilds gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/1896 sorgen die Mitgliedstaaten und die Agentur für die Einhaltung der
(2) Die Bestimmungen über die Erstellung und Übermittlung eines spezifischen Lagebilds müssen Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
Kapitel III
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Für die technischen Aspekte zuständige Stellen
Artikel 27 Technische Komponenten von Eurosur
(1) Die technischen Komponenten von Eurosur umfassen nationale Komponenten und eine europäische Komponente.
(2) Jede nationale Komponente besteht aus den nationalen Systemen und Netzen, die von den Mitgliedstaaten für die Erstellung der Lagebilder, für die Berichterstattung, für die Lageerfassung, für die Risikoanalyse und zur Unterstützung der Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten eingesetzt werden, einschließlich der dafür erforderlichen Infrastruktur, Organisation sowie Personal- und Informationsressourcen. Die Verbindungen zwischen und unter den Komponenten innerhalb eines Mitgliedstaats sowie zwischen den Mitgliedstaaten sind Teil der nationalen Komponenten.
(3) Die europäische Komponente ergänzt die nationalen Komponenten. Sie schließt die Verbindungen zu den nationalen Komponenten ein. Sie besteht aus dem Kommunikationsnetz sowie den Systemen und Netzen, die von der Agentur für die Erstellung der Lagebilder, für die Berichterstattung, für die Lageerfassung, für die Risikoanalyse und zur Unterstützung der Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten eingesetzt werden.
Artikel 28 Technische Aufgaben der Agentur
Die Agentur ist für die Verwaltung der europäischen Komponente zuständig; dies schließt Folgendes ein:
Artikel 29 Technische Aufgaben der Mitgliedstaaten
(1) Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für
(2) Das nationale Koordinierungszentrum
Artikel 30 Externe Komponenten
(1) Eine externe Komponente von Eurosur besteht aus den Systemen und Netzen (einschließlich der dafür erforderlichen Infrastruktur, Organisation sowie Personal- und Informationsressourcen), die nicht Teil von Eurosur sind und die
(2) Die Verbindung einer externen Komponente zu Eurosur ist Bestandteil der externen Komponente. Ihre Spezifizierung erfolgt im Rahmen der Vorschriften für die Erstellung des jeweiligen spezifischen Lagebilds.
Abschnitt 2
Datensicherheits- und Datenschutzvorschriften für Eurosur
Artikel 31 Allgemeine Grundsätze der Datensicherheit von Eurosur
(1) Die Datensicherheit von Eurosur umfasst die Steuerungsmaßnahmen und die technischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein angemessenes Schutzniveau beim Umgang mit Eurosur-Daten und -Informationen zu gewährleisten, der sich weiterentwickelnden Bedrohungslage gerecht zu werden und die verschiedenen an Eurosur beteiligten nationalen Einrichtungen und Stellen sowie die Agentur in die Lage zu versetzen, ihren Auftrag zu erfüllen. Die Datensicherheit von Eurosur umfasst zudem die Informationssicherung, die physische Sicherheit, die persönliche Sicherheit und die industrielle Sicherheit.
(2) Die Datensicherheit von Eurosur schließt Folgendes ein:
Artikel 32 Sicherstellung der Datensicherheit von Eurosur
(1) Die Agentur gewährleistet die Gesamtsicherheit von Eurosur unter gebührender Berücksichtigung der notwendigen Überwachung und Integration von Sicherheitsanforderungen in jede Komponente von Eurosur.
(2) Die Agentur ist für die Datensicherheit der europäischen Komponente zuständig.
(3) Jeder Mitgliedstaat ist für die Datensicherheit seiner nationalen Komponente zuständig.
(4) Die Agentur und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kontrollen, Verfahren und Pläne so angeglichen werden, dass die Datensicherheit von Eurosur auf der Grundlage eines globalen Sicherheitsrisikomanagementverfahrens horizontal und wirksam gewährleistet ist.
(5) Die Zuständigkeiten für die Datensicherheit der externen Komponente werden in den Vereinbarungen, Absprachen und Einsatzplänen zur Erstellung des spezifischen Lagebilds gemäß Artikel 26 festgelegt.
(6) Die Agentur nimmt Standards an, in denen die in Bezug auf die funktionale Sicherheit und die Gewährleistung der Sicherheit geltenden Anforderungen festgelegt werden, welche maßgeblich für die Kontrolle des Zugangs zu und die Handhabung von Technologien sind, die die Sicherheit von Eurosur gewährleisten sollen.
(7) Die einzelnen Mitgliedstaaten und die Agentur stellen sicher, dass die erforderlichen Schritte zur Einhaltung der in Absatz 6 genannten Standards ergriffen werden, dass eine hinreichende Begründung für die Erfüllung der Anforderungen und die Beherrschung der Risiken dokumentiert wird und dass etwaige sonstige die Sicherheit der Systeme betreffende Anforderungen erfüllt und dabei Sachverständigenempfehlungen umfassend berücksichtigt werden.
(8) Im Rahmen der Berichterstattung über die Daten- und die Dienstqualität melden die einzelnen Mitgliedstaaten und die Agentur in Eurosur jeden Vorfall, durch den die Datensicherheit von Eurosur beeinträchtigt wird.
(9) Wenn die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten durch den Betrieb von Eurosur beeinträchtigt werden könnte,
Artikel 33 Anwendung von Sicherheitsvorschriften in Eurosur
(1) Beim Umgang mit Eurosur-Daten und -Informationen stellen die einzelnen Mitgliedstaaten und die Agentur sicher, dass geeignete Sicherheitskontrollen, -verfahren und -pläne vorhanden sind, die ein Schutzniveau gewährleisten, das mindestens dem gleichwertig ist, das durch die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 16 und 2015/444 festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission gewährleistet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Agentur unverzüglich über den Erlass nationaler Sicherheitsvorschriften, die für Eurosur im Sinne von Absatz 1 relevant sind.
(3) In Drittländern wohnhafte natürliche Personen und in Drittländern niedergelassene juristische Personen dürfen Eurosur-Daten nur verarbeiten, wenn sie in diesen Ländern Sicherheitsvorschriften unterliegen, die ein Schutzniveau gewährleisten, das mindestens dem gleichwertig ist, das durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission gewährleistet wird.
(4) Die Gleichwertigkeit der in einem Drittland geltenden Sicherheitsvorschriften kann in einer Vereinbarung mit diesem Land anerkannt werden.
(5) Im Rahmen der Implementierung der europäischen Komponente von Eurosur unterstützt die Agentur den entsprechenden Austausch von Eurosur-Berichten und die Vernetzung nationaler Komponenten sowohl für Verschlusssachen als auch für Nicht-Verschlusssachen.
Artikel 34 Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung in Eurosur
Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:
Artikel 35 Gremium für die Sicherheitsakkreditierung von Eurosur
(1) Innerhalb der Agentur wird ein Gremium für die Sicherheitsakkreditierung von Eurosur ("Akkreditierungsgremium") eingerichtet.
(2) Das Akkreditierungsgremium ist in seiner Funktion als Sicherheitsakkreditierungsstelle in Bezug auf die Sicherheitsakkreditierung von Eurosur dafür zuständig,
(3) Das Akkreditierungsgremium legt in der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Sicherheitsakkreditierungsstrategie Folgendes fest:
(4) Bei der Bearbeitung von Dateien, der Durchführung von Systemsicherheitsprüfungen, der Vorbereitung von Beschlüssen und der Organisation seiner Sitzungen erfüllt das Akkreditierungsgremium seine Aufgaben unabhängig.
Artikel 36 Arbeitsweise des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
(1) Das Akkreditierungsgremium setzt sich aus je einem Vertreter je Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission zusammen.
(2) Der Sicherheitsbeauftragte der Agentur ist der designierte Sekretär des Akkreditierungsgremiums.
(3) Das Akkreditierungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung und ernennt seinen Vorsitzenden.
(4) Kommt kein Konsens zustande, trifft das Akkreditierungsgremium eine Mehrheitsentscheidung.
(5) Das Akkreditierungsgremium kann Untergruppen zur Untersuchung technischer Fragen einsetzen.
(6) Das Akkreditierungsgremium hält den Verwaltungsrat der Agentur, den Exekutivdirektor der Agentur und die Kommission über seine Beschlüsse auf dem Laufenden.
Artikel 37 Rolle der Mitgliedstaaten und der Agentur in Bezug auf das Akkreditierungsgremium
Die Mitgliedstaaten und der Exekutivdirektor der Agentur
Artikel 38 Nutzerzugang
(1) Jede für eine Komponente von Eurosur zuständige Stelle steuert unbeschadet des Artikels 35 den Nutzerzugang zu ihren Systemnetzen und -anwendungen.
(2) Wird einem nationalen Bediensteten direkter Zugang zu einem System oder einer Anwendung der Agentur erteilt, das beziehungsweise die für die Zwecke von Eurosur genutzt wird, so koordiniert die Agentur die betreffenden Zugangsrechte mit dem zuständigen nationalen Koordinierungszentrum.
(3) Wird einem Bediensteten der Agentur direkter Zugang zu einem nationalen System oder einer nationalen Anwendung erteilt, das beziehungsweise die für die Zwecke von Eurosur genutzt wird, so koordiniert der zuständige Mitgliedstaat die betreffenden Zugangsrechte mit dem Exekutivdirektor der Agentur.
Artikel 39 Datensicherheit der externen Komponenten von Eurosur
(1) Externe Komponenten dürfen nur an Eurosur angeschlossen werden, wenn ihre Datensicherheit der Datensicherheit von Eurosur gleichwertig ist.
(2) Die Vorschriften für die Erstellung und Übermittlung eines spezifischen Lagebilds gemäß Artikel 26 enthalten Bestimmungen zur Datensicherheit, in denen die Art der Informationen, die ausgetauscht werden können, und der betreffende Geheimhaltungsgrad festgelegt sind.
(3) Jeder Anschluss einer externen Komponente an Eurosur bedarf der vorherigen Zustimmung des Akkreditierungsgremiums.
Artikel 40 Datenschutzvorschriften für Eurosur
(1) Die in Eurosur verarbeiteten Daten dürfen in Ausnahmefällen Informationen über mittelbar bestimmbare natürliche Personen enthalten, aber derartige Daten dürfen nicht in Eurosur zum Zwecke der Identifizierung dieser natürlichen Personen verarbeitet werden.
(2) Falls die Verarbeitung von Informationen in Eurosur ausnahmsweise die Verarbeitung anderer personenbezogener Daten als Schiffs- und Luftfahrzeugkennungen erforderlich macht, so werden diese personenbezogenen Daten gelöscht, sobald der Zweck, für den sie erhoben wurden, erreicht worden ist.
Artikel 41 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 9. April 2021
2) Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur) (ABl. L 295 vom 06.11.2013 S. 11).
3) Verordnung (EU) 2020/493 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI des Rates (ABl. L 107 vom 06.04.2020 S. 1).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).
5) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.03.1997 S. 1).
6) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 53).
7) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 27).
8) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20).
9) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31).
10) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1).
11) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19).
12) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.03.2016 S. 1).
13) Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 05.12.2002 S. 17).
14) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.04.2011 S. 1).
15) Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (ABl. L 189 vom 27.06.2014 S. 93).
16) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 41).
Liste der Indikatoren | Anhang 1 |
1. Indikator zu Einreiseverweigerungen
Am 15. jedes Monats meldet jedes nationale Koordinierungszentrum die Zahl der Einreiseverweigerungen im vergangenen Monat aufgeschlüsselt nach Grenzübergangsstellen.
Dieser Indikator wird in folgende Teilindikatoren unterteilt:
2. Indikator zu illegalen Aufenthalten
Am 15. jedes Monats meldet jedes nationale Koordinierungszentrum die Zahl der von den nationalen Behörden im vergangenen Monat aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für den Aufenthalt in dem Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr erfüllten, unabhängig davon, ob sie im Inland aufgegriffen wurden oder während des Versuchs, aus dem Hoheitsgebiet auszureisen.
Dieser Indikator wird in folgende Teilindikatoren unterteilt:
Sofern die betreffenden Informationen vorliegen, meldet jedes nationale Koordinierungszentrum die entsprechenden Indikatoren im Zusammenhang mit unerlaubter Sekundärmigration.
3. Indikator zu Strömen
Wenn die betreffenden Informationen vorliegen, wird dieser Indikator in folgende Teilindikatoren unterteilt:
Wenn die betreffenden Informationen vorliegen, werden diese Indikatoren nach dem Zielort (Einreise in den oder Ausreise aus dem Schengen-Raum) aufgeschlüsselt.
4. Indikatoren zum Warenschmuggel
4.1. Drogen
Drogensicherstellungen werden in folgende Kategorien unterteilt:
(1) Cannabis(2) Heroin
(3) andere Opioide
(4) Kokain
(5) amphetaminartige Stimulanzien (einschließlich Amphetamin und Methamphetamin)
(6) MDMA (Ecstasy)
(7) neue psychoaktive Substanzen
(8) andere illegale Drogen.
Am 15. jedes Monats meldet das nationale Koordinierungszentrum für den vergangenen Monat für jeden einzelnen Grenzabschnitt
4.2. Verschiebung von Kraftfahrzeugen
Die Verschiebung von Kraftfahrzeugen wird in folgende Kategorien unterteilt:
(1) gestohlene Pkw(2) gestohlene Lieferwagen
(3) gestohlene Lkw
(4) gestohlene Bau- und Landwirtschaftsmaschinen
(5) andere gestohlene Fahrzeuge
(6) gestohlene Fahrzeugteile
(7) gefälschte Zulassungsdokumente für Fahrzeuge.
Am 15. jedes Monats meldet das nationale Koordinierungszentrum für jeden einzelnen Grenzabschnitt
4.3. Waffen und Sprengstoff
Die Indikatoren zu Waffen und Sprengstoff werden in folgende Kategorien unterteilt:
(1) Feuerwaffen 1Feuerwaffen können gegebenenfalls in folgende Unterkategorien unterteilt werden:
- Handfeuerwaffe: Revolver
- Handfeuerwaffe: Pistole
- lange Feuerwaffe: Gewehr
- lange Feuerwaffe: Schrotflinte
- lange Feuerwaffe: Maschinengewehr/vollautomatische Schusswaffe
- lange Feuerwaffe: sonstige
- schwere Feuerwaffe (Panzerabwehrhandwaffe, Ein-Mann-Boden-Luft-Rakete, Mörser usw.)
(2) wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen
(3) nichtletale Waffen: Schreckschuss- und Signalwaffen (die nicht zu Feuerwaffen umgebaut werden können)
(4) nichtletale Waffen: Softairwaffen
(5) nichtletale Waffen: deaktivierte Feuerwaffen
(6) Sprengstoff
(7) Munition
(8) sonstige Waffen.
Am 15. jedes Monats meldet das nationale Koordinierungszentrum für jeden einzelnen Grenzabschnitt
4.4. Andere Waren
Die Indikatoren zu anderen Waren können in folgende Kategorien unterteilt werden:
(1) Tabak(2) Zigaretten
(3) Alkohol
(4) Energieerzeugnisse (Brennstoffe)
(5) illegaler Handel mit Kulturgütern
(6) sonstige Waren.
Am 15. jedes Monats meldet das nationale Koordinierungszentrum für jeden einzelnen Grenzabschnitt
5. Indikator zu anderen grenzüberschreitenden Straftaten
Andere grenzüberschreitende Straftaten werden in folgende Kategorien unterteilt:
(1) Entführung eines Minderjährigen(2) Angriffe auf das Personal der Europäischen Grenz- und Küstenwache (nationale Behörden oder Bedienstete der Agentur) oder Bedrohung dieses Personals
(3) Entwendung von Beförderungsmitteln
(4) sonstige.
Am 15. jedes Monats meldet das nationale Koordinierungszentrum für jeden einzelnen Grenzabschnitt
6. Andere aus der Meldung von Einzelereignissen abgeleitete Indikatoren
Am 15. jedes Monats legt die Agentur für jeden einzelnen Grenzabschnitt monatliche Indikatoren fest.
Diese Indikatoren umfassen
(1) unerlaubte Grenzübertritte auf der Grundlage der in Anhang 2 Absatz 1 genannten Einzelereignisberichte;(2) Such- und Rettungseinsätze auf der Grundlage der in Anhang 2 Absatz 8 genannten Einzelereignisberichte;
(3) Fälle von Beihilfe und Menschenhandel auf der Grundlage der in Anhang 2 Absatz 2 genannten Einzelereignisberichte;
(4) Fälle von Dokumentenbetrug auf der Grundlage der in Anhang 2 Absatz 4 genannten Einzelereignisberichte.
Die Agentur kann auf der Grundlage vorliegender Informationen andere Indikatoren festlegen, die für die Risikoanalyse oder das Lagebewusstsein als relevant erachtet werden.
Meldung von Einzelereignissen und entsprechende Informationen | Anhang 2 |
Die Meldung von Einzelereignissen in Eurosur erfolgt durch die Verknüpfung verschiedener nachstehend aufgeführter Informationsbausteine, die dabei helfen, die Lage an den EU-Außengrenzen zu beschreiben.
Der erste Bericht enthält die Informationen, die gesammelt wurden, um die erste Reaktion auszulösen. Auf der Grundlage dieses ersten Berichts bemühen sich die verschiedenen an Eurosur beteiligten Parteien, diese Informationen gemäß diesem Anhang zu ergänzen.
1. Einzelereignisbericht über einen unerlaubten Grenzübertritt oder einen mutmaßlichen Versuch des unerlaubten Grenzübertritts
Das nationale Koordinierungszentrum meldet sämtliche Ereignisse im Zusammenhang mit unerlaubten Grenzübertritten. Der Bericht über einen unerlaubten Grenzübertritt kann mit Beihilfe oder Menschenhandel gemäß Absatz 2 und mit Such- und Rettungseinsätzen gemäß Absatz 8 verknüpft werden.
Der erste Bericht über das Ereignis ist spätestens 24 Stunden nach dessen Feststellung zu übermitteln.
Die Urheber und die Eigentümer übermitteln die folgenden Informationen (sofern verfügbar):
1.1. Art des Ereignisses
1.2. Umstände des Ereignisses
1.3. Beteiligte Personen
2. Einzelereignisbericht über Beihilfe oder Menschenhandel oder einen mutmaßlichen Versuch der Beihilfe oder des Menschenhandels
Das nationale Koordinierungszentrum meldet sämtliche Ereignisse im Zusammenhang mit Beihilfe oder mutmaßlicher versuchter Beihilfe sowie Menschenhandel oder mutmaßlichem versuchtem Menschenhandel.
Der erste Bericht über das Ereignis ist spätestens 24 Stunden nach dessen Feststellung zu übermitteln.
Das Ereignis kann mit einem Ereignis im Zusammenhang mit einem unerlaubten Grenzübertritt verknüpft werden.
Die Urheber und die Eigentümer übermitteln die folgenden Informationen (sofern verfügbar):
2.1. Art des Ereignisses
2.2. Umstände des Ereignisses
2.3. Täter
2.4. Opfer (wenn das Ereignis nicht mit einem unerlaubten Grenzübertritt im Zusammenhang steht)
2.5. Zweck und Vorgehensweise
3. Einzelereignisbericht über illegalen Handel mit Waren oder einen mutmaßlichen Versuch des illegalen Handels mit Waren
Zusätzlich zu den in Anhang 1 Absatz 4 genannten Indikatoren meldet das nationale Koordinierungszentrum in folgenden Fällen Einzelereignisse im Zusammenhang mit illegalem Handel mit Waren oder mutmaßlichen Versuchen des illegalen Handels mit Waren:
Die Urheber und die Eigentümer übermitteln die folgenden Informationen (sofern verfügbar):
3.1. Art des Ereignisses
Bei der Beschreibung der Art des Ereignisses verwendet der Urheber die in Anhang 1 Absatz 4 genannten Kategorien und Unterkategorien sowie gegebenenfalls die in Anhang 3 genannten Einheiten.
3.2. Umstände des Ereignisses
3.3. Art der Waren
3.4. Beteiligte Personen
4. Einzelereignisbericht über Dokumentenbetrug
Das nationale Koordinierungszentrum meldet jedes Einzelereignis im Zusammenhang mit Dokumentenbetrug oder Dokumentenkriminalität, das bei einem Grenzkontrolleinsatz festgestellt wird.
Der erste Bericht über das Ereignis ist spätestens 24 Stunden nach dessen Feststellung zu übermitteln.
Das Ereignis kann mit einem Ereignis im Zusammenhang mit unerlaubten Grenzübertritten, Beihilfe oder Menschenhandel, illegalem Handel mit Waren oder anderen Formen der grenzüberschreitenden Kriminalität verknüpft werden.
Die Urheber und die Eigentümer übermitteln die folgenden Informationen (sofern verfügbar):
4.1. Art des Dokumentenbetrugs
4.2. Umstände des Ereignisses
4.3. Informationen über die Person
4.4. Informationen über das Dokument
5. Einzelereignisberichte über andere Formen der grenzüberschreitenden Kriminalität
Zusätzlich zu den in Anhang 1 Absatz 7 genannten Indikatoren meldet das nationale Koordinierungszentrum in folgenden Fällen Einzelereignisse im Zusammenhang mit anderen Straftaten:
Die Urheber und die Eigentümer übermitteln die folgenden Informationen (sofern verfügbar):
5.1. Art des Ereignisses
Bei der Beschreibung der Art des Ereignisses verwendet der Urheber die in Anhang 1 Absatz 7 genannten Kategorien und Unterkategorien.
5.2. Umstände des Ereignisses
5.3. Beteiligte Personen
6. Einzelereignisbericht über ausgewählte Schiffe
Informationen zu ausgewählten Schiffen sind zu melden,
Der erste Bericht über das Schiff ist spätestens 24 Stunden nach der ersten Entdeckung zu übermitteln.
Die Urheber und die Eigentümer übermitteln die folgenden Informationen (sofern verfügbar):
6.1. Position und Status des Schiffs
Informationen zur Position des ausgewählten Schiffs umfassen Folgendes:
Die Urheber, die Informationen über das Schiff einholen können, bemühen sich, seine Position anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Informationsquellen so früh wie möglich zu aktualisieren.
Die Informationen über die Position eines ausgewählten Schiffs auf See werden nach dessen Entdeckung mindestens einmal pro Stunde aktualisiert.
6.2. Schiffstyp
Informationen über den Schiffstyp helfen bei folgenden Unterscheidungen:
6.3. Identifizierungsmerkmale von Schiffen
Informationen über die Identifizierungsmerkmale von Schiffen umfassen Folgendes:
6.4. Fahrgäste und Fracht
Informationen über Fahrgäste und Fracht umfassen Folgendes:
7. Einzelereignisbericht über ausgewählte Drittlandflüge
Informationen zu ausgewählten Drittlandflügen sind zu melden,
Der erste Bericht über den Flug ist spätestens 24 Stunden nach der ersten Entdeckung zu übermitteln.
Die Urheber und die Eigentümer übermitteln die folgenden Informationen (sofern verfügbar):
7.1. Position des ausgewählten Luftfahrzeugs
Informationen zur Position des ausgewählten Luftfahrzeugs umfassen Folgendes:
Die Urheber, die Informationen über das Luftfahrzeug einholen können, bemühen sich, seine Position anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Informationsquellen so früh wie möglich zu aktualisieren.
Die Informationen über die Position eines in der Luft befindlichen ausgewählten Luftfahrzeugs werden echtzeitnah aktualisiert.
7.2. Art des ausgewählten Luftfahrzeugs
Informationen über die Art des Luftfahrzeugs helfen bei der Unterscheidung zwischen starren Flügeln oder Drehflügeln, Düsen- oder Propellerantrieb und an Bord gesteuert oder ferngesteuert und können, sofern verfügbar, Hinweise auf das genaue Modell liefern.
7.3. Identifizierungsmerkmale von Luftfahrzeugen
Informationen über die Identifizierungsmerkmale von Luftfahrzeugen umfassen die verschiedenen visuellen Identifizierungsmerkmale und Funkkennungen, die zur Kontaktaufnahme und zur Beschreibung des Luftfahrzeugs verwendet werden.
7.4. Informationen über den Flug
Informationen über den Flug umfassen Folgendes:
7.5. Fluggäste und Fracht
Informationen über Fluggäste und Fracht umfassen Folgendes:
8. Einzelereignisbericht über Such- und Rettungseinsätze
Das nationale Koordinierungszentrum meldet jedes Ereignis im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen gemäß Artikel 21.
Die Berichterstattung über mögliche Ereignisse im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen erstreckt sich über die Dauer des Ereignisses von der ersten Entdeckung des ausgewählten Schiffs oder von der eingegangenen Warnmeldung zu Personen in Seenot bis zum Abschluss des Grenzübertrittsereignisses und der Beendigung des entsprechenden Such- und Rettungseinsatzes.
Die Urheber und die Eigentümer übermitteln die folgenden Informationen (sofern verfügbar):
8.1. Verknüpfungen zur Meldung von Schiffen in Seenot gemäß Absatz 6
Die Meldung kann auch mit anderen ausgewählten Schiffen verknüpft werden, die an dem Such- und Rettungseinsatz beteiligt sind, z.B. Mutterschiffen.
8.2. Berichterstattung über den Stand des Such- und Rettungseinsatzes einschließlich
8.3. Gegebenenfalls Verknüpfungen mit den Meldungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2
Schwellenwerte für die Meldung von Einzelereignissen im Zusammenhang mit Waren | Anhang 3 |
1. Illegale Drogen
2. Waffen und Sprengstoff
3. Sonstige Waren
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