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Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 der Kommission vom 15. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Meldebögen, Anweisungen und Methoden für die Meldung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 123)
Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2018/308
s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 45j Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Den Abwicklungsbehörden wurde die Aufgabe übertragen, Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ("minimum requirements for own funds and eligible liabilities", im Folgenden "MREL") gemäß den Anforderungen und Verfahren der Artikel 45 bis 45i der Richtlinie 2014/59/EU festzulegen. Um die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bei der Förderung der Konvergenz hinsichtlich der Festlegung der MREL in der Union zu unterstützen, sind die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 45j der genannten Richtlinie verpflichtet, die EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden über die von ihnen festgelegte MREL zu unterrichten.
(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 der Kommission 2 sind die Formate und Dokumentvorlagen festgelegt, die die Abwicklungsbehörden verwenden müssen, um Informationen über ihre Entscheidungen zur Festlegung der MREL an die EBA zu übermitteln. Seit der Annahme dieser Durchführungsverordnung wurden die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität und insbesondere die Merkmale und Methoden zur Festlegung der MREL von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen durch die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert und weiter präzisiert.
(3) Um die Überwachung der Entscheidungen über die MREL durch die EBA zu erleichtern und eine aussagekräftige Bewertung der Konvergenz bei der Festlegung der MREL in der Union sicherzustellen, sollten die Formate und Dokumentvorlagen, die für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen über die MREL durch Abwicklungsbehörden an die EBA festgelegt wurden, angepasst werden, um den Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU Rechnung zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Nachrangigkeitsebenen der MREL und die MREL, die auf Unternehmen angewendet wird, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind.
(4) In Bezug auf Gruppen, die der MREL auf konsolidierter Basis unterliegen, muss geklärt werden, welche Abwicklungsbehörde die Informationen über die MREL an die EBA übermitteln sollte. Daher sollten die für die Tochterunternehmen von Gruppen zuständigen Abwicklungsbehörden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden die EBA über die MREL unterrichten, die für jedes Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt wurde. Diese Informationen sollten die MREL enthalten, die auf der Grundlage einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, sofern es sich um eine andere Behörde als die erstgenannte Behörde handelt, und der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde auf individueller Basis festgelegt wurde. Liegt keine gemeinsame Entscheidung vor, sollten diese Informationen auch Entscheidungen zur Festlegung der MREL enthalten, die von der Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens gegebenenfalls im Einklang mit der Entscheidung getroffen wurden, die von der EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 getroffen werden kann.
(5) Um bei MREL-Entscheidungen konvergente Praktiken zu fördern und die Rolle der EBA bei der Überwachung zu stärken, sollten die Meldezeiträume und Einreichungsfristen für Informationen, die die Abwicklungsbehörden im Rahmen der vollständigen und vereinfachten Meldung an die EBA übermitteln, aufeinander abgestimmt werden.
(6) Um die Datenqualität zu verbessern und die Vergleichbarkeit sicherzustellen, sollten die Datenelemente in den Meldebögen wie bei aufsichtlichen Meldungen üblich dem einheitlichen Datenpunktmodell entsprechen. Das einheitliche Datenpunktmodell sollte aus einer strukturellen Darstellung der Datenelemente bestehen, alle maßgeblichen Geschäftskonzepte für eine einheitliche Meldung von MREL-Entscheidungen erfassen und alle maßgeblichen Spezifikationen enthalten, die für die weitere Entwicklung einheitlicher IT-Lösungen für die Meldung erforderlich sind. Aus diesem Grund sollte das Format für den Datenaustausch im Meldesystem der EBA (EUCLID) festgelegt werden.
(7) Um die Qualität, Konsistenz und Genauigkeit der gemeldeten Datenelemente sicherzustellen, sollten gemeinsame Validierungsregeln für die Datenelemente gelten.
(8) Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 ist es aus Gründen der Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit angezeigt, diese Durchführungsverordnung aufzuheben und durch eine neue Durchführungsverordnung zu ersetzen.
(9) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.
(10) Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen möglichen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt,
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 An die EBA zu übermittelnde Informationen
Die Abwicklungsbehörden übermitteln der EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden die in den Meldebögen in den Anhängen I und II dieser Verordnung genannten Informationen über die Festlegung der MREL gemäß den Artikeln 45 bis 45h und Artikel 45m der Richtlinie 2014/59/EU.
Artikel 2 Vereinfachte Meldepflicht für Institute, für die eine Ausnahme gewährt wurde, und für Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt ist
(1) Die Abwicklungsbehörden übermitteln der EBA in Bezug auf Institute, die gemäß Artikel 45f Absatz 3, Artikel 45f Absatz 4 oder Artikel 45g der Richtlinie 2014/59/EU von der Anwendung der MREL ausgenommen sind, nur die in Anhang I Spalten 0010 bis 0100 und 0270 dieser Verordnung genannten Informationen.
(2) Die Abwicklungsbehörden übermitteln der EBA in Bezug auf Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag gemäß Artikel 45c Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU mit null festgelegt ist und bei denen keine Anpassungen am Verlustabsorptionsbetrag gemäß dem genannten Absatz vorgenommen werden, nur die in Anhang I Spalten 0010 bis 0080 und 0270 dieser Verordnung genannten Informationen.
Artikel 3 Meldebehörde und für Gruppen zu meldende Informationen
Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen werden in Bezug auf Gruppen, die der MREL auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 45e, Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 45f Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, von den folgenden Behörden wie folgt übermittelt:
Artikel 4 Meldezeiträume und Einreichungsfristen
Die Abwicklungsbehörden übermitteln bis zum 31. Mai eines jeden Jahres die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen für die ab dem 1. Mai des betreffenden Jahres geltende MREL.
Artikel 5 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen
(1) Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen in dem Format für den Datenaustausch und im Einklang mit den technischen Spezifikationen und Darstellungen des Meldesystems der EBA (EUCLID).
(2) Bei der Übermittlung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen beachten die Abwicklungsbehörden die Datenpunktdefinitionen des Datenpunktmodells und die in Anhang III festgelegten Validierungsregeln sowie die folgenden Spezifikationen:
Artikel 6 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 wird aufgehoben.
Artikel 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. April 2021
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 der Kommission vom 1. März 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formate, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch Abwicklungsbehörden für die Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 60 vom 02.03.2018 S. 7).
3) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 296).
4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
Anhang I |
M 20.00 - Meldung von MREL-Entscheidungen |
INSTITUT | ||||||||||||||
UNTER- NEHMENS- CODE | ART DES CODES | CODE DER ABWICKLUNGS- EINHEIT | ART DES CODES | KONSOLI- DIERUNGS- KREIS | ART DES INSTITUTS | INTERNE ODER EXTERNE MREL | VEREIN- FACHTE MELDUNG | AUSNAHME | GRUND FÜR DIE AUSNAHME | ABWICKLUNGSSTRATEGIE UND -INSTRUMENTE | ||||
ABWICKLUNGS- STRATEGIE | HAUPTAB- WICKLUNGS- INSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE) | ZWEITES ABWICKLUNGS- INSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE) |
HAUPTAB- |
ZWEITES ABWICKLUNGS- | ||||||||||
0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | 0100 | 0110 | 0120 | 0130 |
0140 |
0150 |
INSTITUT | BILANZDATEN ZUM KALIBRIEREN DER MREL | |||||||||
ZUSÄTZLICHE EIGENMITTELANFORDERUNG UND KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG | STICHTAG | VOR DER ABWICKLUNG | NACH DER ABWICKLUNG | |||||||
STICHTAG | ZUSÄTZLICHE EIGENMITTEL- ANFORDERUNG IN % DES TREA | KOMBINIERTE KAPITALPUFFER- ANFORDERUNG | DAVON: ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER | TREA | TLOF | TEM | TREA | TLOF | TEM | |
0160 | 0170 | 0180 | 0190 | 0200 | 0210 | 0220 | 0230 | 0240 | 0250 | 0260 |
MREL-Entscheidung | |||||||||||
DATUM DER ENTSCHEI- DUNG | DATUM DER EINHAL- TUNG | ANFORDERUNG IN % DES TREA | DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN | ANFORDERUNG IN % DER TEM | DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN | GESAMTNACHRANGIGKEIT IN % DES TREA | GESAMTNACHRANGIGKEIT IN % DER TEM | ANERKENNUNG VORRANGIGER VERBINDLICH- KEITEN |
DE-MINIMIS- | ||
ZWINGENDE NACHRAN- GIGKEITS- ANFORDERUNG | NACHRAN- GIGKEITS- ANFORDERUNG NACH ERMESSEN | ZWINGENDE NACHRAN- GIGKEITS- ANFORDERUNG | NACHRAN- GIGKEITS- ANFORDERUNG NACH ERMESSEN | ||||||||
0270 | 0280 | 0290 | 0300 | 0310 | 0320 | 0330 | 0340 | 0350 | 0360 | 0370 |
0380 |
ANPASSUNGEN | ÜBERGANGSZEITRAUM | ||||||||||||||
ANPASSUNGEN ZUM ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES VERLUST- ABSORPTIONS- BETRAGS | ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN % DES TREA | ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALI- SIERUNGS- BETRAGS IN % DES TREA | ZWISCHENZIEL | ||||||||||||
ANPASSUNGEN DER ZUSÄTZLICHEN EIGENMITTEL- ANFORDERUNG | ANPASSUNGEN DER MARKTVER- TRAUENSPUFFER | ANPASSUNGEN AUFGRUND EINER BILANZÄNDERUNG NACH DER ABWICKLUNG | ANPASSUNGEN AUFGRUND EINER BILANZÄNDERUNG NACH DER ABWICKLUNG | IN % DES TREA | IN % DER TEM | ||||||||||
IN % DES TREA | IN % DER TEM | AUFWÄRTS | ABWÄRTS | AUFWÄRTS | ABWÄRTS | AUFWÄRTS | ABWÄRTS | AUFWÄRTS | ABWÄRTS | HÖHE DER MREL | NACHRAN- GIGKEIT | ANWEN- DUNGS- DATUM | HÖHE DER MREL | NACHRAN- GIGKEIT | ANWEN- DUNGS- DATUM |
0390 | 0400 | 0410 | 0420 | 0430 | 0440 | 0450 | 0460 | 0470 | 0480 | 0490 | 0500 | 0510 | 0520 | 0530 |
0540 |
Anweisungen zur Meldung von MREL-Entscheidungen | Anhang II |
Teil I
Allgemeine Anweisungen
1. Anwendungsbereich der Mitteilung
2. Konsolidierungskreis
3. Frist für die Einreichung
Teil II
Anweisungen zum Meldebogen
4. M 20.00 - Meldung von MREL-Entscheidungen
4.1. Anweisungen zu bestimmten Spalten
Spalte | Rechtsgrundlagen und Anweisungen |
0010 | UNTERNEHMENSCODE Code des Unternehmens, für das die MREL-Entscheidung getroffen wurde. Im Fall von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen Code der Rechtsträgerkennung (LEI). Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System. Der Code muss mit dem Code übereinstimmen, der für dasselbe Institut gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission 2 gemeldet wurde. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. Dieser Code ist die eindeutige Kennung für jede Spalte für das betreffende Unternehmen. |
0020 | ART DES CODES Die Meldebehörde legt die Art des in Spalte 0010 angegebenen Codes als "LEI-Code" oder "Nicht-LEI-Code" fest. Die Art des Codes ist stets anzugeben. |
0030 | CODE DER ABWICKLUNGSEINHEIT Code der Abwicklungseinheit, zu der das Unternehmen gehört. Dieser Code muss derselbe wie in Spalte 0010 sein, wenn es sich bei der gemeldeten Entscheidung um eine Gruppenentscheidung handelt. Im Fall von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System. Der Code muss mit dem Code übereinstimmen, der für dasselbe Institut gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 gemeldet wurde. |
0040 | ART DES CODES Die Meldebehörde legt die Art des in Spalte 0030 angegebenen Codes als "LEI-Code" oder "Nicht-LEI-Code" fest. Die Art des Codes ist stets anzugeben. |
0050 | KONSOLIDIERUNGSKREIS Die Meldebehörden melden die MREL auf Ebene eines der folgenden Konsolidierungskreise:
|
0060 | ART DES INSTITUTS Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
|
0070 | INTERN ODER EXTERN Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
|
0080 | VEREINFACHTE MELDUNG Die Meldebehörden geben an, ob eine vereinfachte Meldung für Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt ist und bei denen keine Anpassung des Verlustabsorptionsbetrags vorgenommen wurde, angewendet wird:
|
0090 | AUSNAHME Die Meldebehörden geben an, ob die Ausnahme auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wurde oder ob keine Ausnahme gewährt wurde:
|
0100 | GRUND FÜR DIE AUSNAHME Wenn in Spalte 0090 eine andere Möglichkeit als "Nein" angegeben wurde, geben die Meldebehörden den Grund für die Ausnahme an. |
0110-0150 | ABWICKLUNGSSTRATEGIE UND -INSTRUMENTE |
0110 | ABWICKLUNGSSTRATEGIE Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
|
0120 | HAUPTABWICKLUNGSINSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE) Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
Wenn in Spalte 0110 "Liquidation" angegeben wurde, ist in Spalte 0120 "nicht zutreffend" anzugeben. |
00130 | ZWEITES ABWICKLUNGSINSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE) Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
Wenn in Spalte 0110 "Liquidation" angegeben wurde oder wenn keine alternative Strategie festgelegt wurde, ist in dieser Spalte "nicht zutreffend" anzugeben. |
0140 | HAUPTABWICKLUNGSINSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE) Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben (sofern zutreffend):
Wenn in Spalte 0110 "Liquidation" angegeben wurde, ist in dieser Spalte "nicht zutreffend" anzugeben. |
0150 | ZWEITES ABWICKLUNGSINSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE) Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
Wenn in Spalte 0110 "Liquidation" angegeben wurde oder wenn keine alternative Strategie festgelegt wurde, ist in dieser Spalte "nicht zutreffend" anzugeben. |
0160-0190 | ZUSÄTZLICHE EIGENMITTELANFORDERUNG UND KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG Die Informationen über die zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4, die als Vorgaben für die Kalibrierung der MREL verwendet werden, müssen auf den neuesten verfügbaren Eigenmittelanforderungen basieren, die zum Zeitpunkt der Kalibrierung der MREL von der zuständigen Behörde übermittelt wurden. |
0160 | STICHTAG Das Datum, an dem die zuständige Behörde die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen und die kombinierte Kapitalpufferanforderung an das Institut übermittelt hat. |
0170 | ANFORDERUNG IN PROZENT DES GESAMTRISIKOBETRAGS (TREA) Zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, die zur Kalibrierung der MREL verwendet wird oder gemäß den technischen Regulierungsstandards geschätzt wird, die nach Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU angenommen wurden. |
0180 | KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG Kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU. Der gemeldete Betrag muss dem Betrag der Eigenmittel entsprechen, die zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderungen erforderlich sind, oder gemäß den technischen Regulierungsstandards geschätzt werden, die nach Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU angenommen wurden. |
0190 | DAVON: ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER Artikel 128 Nummer 2, Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 der Richtlinie 2013/36/EU. Der gemeldete Betrag muss dem Betrag der Eigenmittel entsprechen, die zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung erforderlich sind, die zur Kalibrierung der MREL verwendet wird. |
0200-0260 | BILANZDATEN ZUM KALIBRIEREN DER MREL |
0200 | STICHTAG Stichtag der in den Spalten 0210 bis 0260 angegebenen Daten. |
0210-0230 | VOR DER ABWICKLUNG Bilanzdaten zum Kalibrieren der MREL vor der Abwicklung. |
0240-0260 | NACH DER ABWICKLUNG Bilanzdaten zum Kalibrieren der MREL nach der Abwicklung. |
0210, 0240 | TREA Gesamtrisikobetrag gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0220, 0250 | GESAMTVERBINDLICHKEITEN UND EIGENMITTEL (TLOF) Summe aller Verbindlichkeiten und Eigenmittel des meldenden Unternehmens. Für die Derivate ist der zu verwendende Wert die Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln. Dieser Posten entspricht den in Anhang I Meldebogen Z 02.00 Zeile 0600 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 angegebenen Informationen. |
0230, 0260 | GESAMTRISIKOPOSITIONSMESSGRÖßE (TEM) Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0270-0380 | MREL-Entscheidung |
0270 | DATUM DER Entscheidung Datum, an dem die Abwicklungsbehörde über die MREL entschieden oder eine Entscheidung über eine Ausnahmeregelung getroffen hat. |
0280 | DATUM DER EINHALTUNG Datum, ab dem das Institut die MREL oder die Entscheidung über eine Ausnahmeregelung einhält. |
0290 | ANFORDERUNG IN PROZENT DES TREA Die Meldebehörden melden die MREL, ausgedrückt in Prozent des TREA, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. |
0300 | DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN Der Teil der in Spalte 0290 angegebenen Anforderung, die mit Genehmigung der zuständigen Abwicklungsbehörde durch eine von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU bereitgestellten Garantie erfüllt werden kann, ausgedrückt in Prozent des TREA, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. |
0310 | ANFORDERUNG IN PROZENT DER TEM Die MREL des Unternehmens, ausgedrückt in Prozent der TEM, die gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. |
0320 | DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN Der Teil der in Spalte 0310 angegebenen Anforderung, die mit Genehmigung der zuständigen Abwicklungsbehörde durch eine von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU bereitgestellten Garantie erfüllt werden kann, ausgedrückt in Prozent der TEM, die gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. |
0330-0340 | GESAMTNACHRANGIGKEIT IN PROZENT DES TREA Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen in Prozent des TREA (100 % für die interne MREL). |
0350-0360 | GESAMTNACHRANGIGKEIT IN PROZENT DER TEM Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen in Prozent der TEM (100 % für die interne MREL). |
0330, 0350 | ZWINGENDE NACHRANGIGKEITSANFORDERUNG Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen gemäß Artikel 45c Absätze 5 und 6 sowie Artikel 45d Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich der Auswirkungen infolge der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU. |
0340, 0360 | NACHRANGIGKEITSANFORDERUNG NACH ERMESSEN Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen gemäß Artikel 45b Absätze 5 oder 7 der Richtlinie 2014/59/EU. |
0370 | ANERKENNUNG VORRANGIGER VERBINDLICHKEITEN Die Meldebehörden melden in Bezug auf G-SRI den Anteil der Verbindlichkeiten, die als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gelten dürfen, bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten TREA. |
0380 | DE-MINIMIS-ANERKENNUNG Die Meldebehörden melden in Bezug auf G-SRI den Anteil der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die im Insolvenzfall gleichrangig oder nachrangig zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sein können. |
0390-0480 | ANPASSUNGEN |
0390-0400 | ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES VERLUSTABSORPTIONSBETRAGS IN PROZENT DES TREA UND DER TEM Anpassungen des Verlustabsorptionsbetrags gemäß Artikel 45c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des TREA und der TEM. |
0410-0460 | ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN PROZENT DES TREA Anpassungen des Rekapitalisierungsbetrags gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des TREA. |
0410-0420 | ANPASSUNGEN DER ZUSÄTZLICHEN EIGENMITTELANFORDERUNG Anpassungen der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe b oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU. |
0430-0440 | ANPASSUNGEN IN BEZUG AUF MARKTVERTRAUENSPUFFER Anpassungen gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 6 oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU. |
0450-0460 | ANPASSUNGEN AUFGRUND EINER BILANZÄNDERUNG NACH DER ABWICKLUNG Anpassungen gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe a oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU. |
0470-0480 | ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN PROZENT DER TEM Anpassungen des Rekapitalisierungsbetrags aufgrund von Bilanzänderungen nach der Abwicklung gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des Gesamtforderungsbetrags. |
0410, 0430, 0450, 0470 | AUFWÄRTS |
0420, 0440, 0460, 0480 | ABWÄRTS |
0490-0540 | ÜBERGANGSZEITRAUM Die Meldebehörden geben Zwischenziele an, die sie für die Jahre nach dem Meldedatum möglicherweise festgelegt haben. Das Ziel muss sowohl in Prozent des TREA als auch in Prozent der TEM ausgedrückt werden. |
0490, 0520 | HÖHE DER MREL Die Meldebehörden geben den Gesamtbetrag der MREL an, den die Institute zum Zwischendatum zu erfüllen haben. |
0500, 0530 | NACHRANGIGKEIT Die Meldebehörden geben den Gesamtbetrag der Nachrangigkeit an, den die Institute zum Zwischendatum zu erfüllen haben. |
0510, 0540 | ANWENDUNGSDATUM Die Meldebehörden geben die Übergangsfristen auf dem Weg zur Einhaltung der MREL an. |
1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1).
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 07.11.2018 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).
Einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln | Anhang III |
Teil 1
Einheitliches Datenpunktmodell
Alle in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Abwicklungsbehörden bildet.
Das einheitliche Datenpunktmodell muss folgende Kriterien erfüllen:
Teil 2
Validierungsregeln
Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente gelten Validierungsregeln, die die Qualität und Kohärenz der Daten sicherstellen.
Die Validierungsregeln müssen folgende Kriterien erfüllen:
ENDE |