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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 der Kommission vom 15. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Meldebögen, Anweisungen und Methoden für die Meldung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 123)



Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2018/308

s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 45j Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Den Abwicklungsbehörden wurde die Aufgabe übertragen, Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ("minimum requirements for own funds and eligible liabilities", im Folgenden "MREL") gemäß den Anforderungen und Verfahren der Artikel 45 bis 45i der Richtlinie 2014/59/EU festzulegen. Um die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bei der Förderung der Konvergenz hinsichtlich der Festlegung der MREL in der Union zu unterstützen, sind die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 45j der genannten Richtlinie verpflichtet, die EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden über die von ihnen festgelegte MREL zu unterrichten.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 der Kommission 2 sind die Formate und Dokumentvorlagen festgelegt, die die Abwicklungsbehörden verwenden müssen, um Informationen über ihre Entscheidungen zur Festlegung der MREL an die EBA zu übermitteln. Seit der Annahme dieser Durchführungsverordnung wurden die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität und insbesondere die Merkmale und Methoden zur Festlegung der MREL von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen durch die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert und weiter präzisiert.

(3) Um die Überwachung der Entscheidungen über die MREL durch die EBA zu erleichtern und eine aussagekräftige Bewertung der Konvergenz bei der Festlegung der MREL in der Union sicherzustellen, sollten die Formate und Dokumentvorlagen, die für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen über die MREL durch Abwicklungsbehörden an die EBA festgelegt wurden, angepasst werden, um den Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU Rechnung zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Nachrangigkeitsebenen der MREL und die MREL, die auf Unternehmen angewendet wird, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind.

(4) In Bezug auf Gruppen, die der MREL auf konsolidierter Basis unterliegen, muss geklärt werden, welche Abwicklungsbehörde die Informationen über die MREL an die EBA übermitteln sollte. Daher sollten die für die Tochterunternehmen von Gruppen zuständigen Abwicklungsbehörden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden die EBA über die MREL unterrichten, die für jedes Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt wurde. Diese Informationen sollten die MREL enthalten, die auf der Grundlage einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, sofern es sich um eine andere Behörde als die erstgenannte Behörde handelt, und der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde auf individueller Basis festgelegt wurde. Liegt keine gemeinsame Entscheidung vor, sollten diese Informationen auch Entscheidungen zur Festlegung der MREL enthalten, die von der Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens gegebenenfalls im Einklang mit der Entscheidung getroffen wurden, die von der EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 getroffen werden kann.

(5) Um bei MREL-Entscheidungen konvergente Praktiken zu fördern und die Rolle der EBA bei der Überwachung zu stärken, sollten die Meldezeiträume und Einreichungsfristen für Informationen, die die Abwicklungsbehörden im Rahmen der vollständigen und vereinfachten Meldung an die EBA übermitteln, aufeinander abgestimmt werden.

(6) Um die Datenqualität zu verbessern und die Vergleichbarkeit sicherzustellen, sollten die Datenelemente in den Meldebögen wie bei aufsichtlichen Meldungen üblich dem einheitlichen Datenpunktmodell entsprechen. Das einheitliche Datenpunktmodell sollte aus einer strukturellen Darstellung der Datenelemente bestehen, alle maßgeblichen Geschäftskonzepte für eine einheitliche Meldung von MREL-Entscheidungen erfassen und alle maßgeblichen Spezifikationen enthalten, die für die weitere Entwicklung einheitlicher IT-Lösungen für die Meldung erforderlich sind. Aus diesem Grund sollte das Format für den Datenaustausch im Meldesystem der EBA (EUCLID) festgelegt werden.

(7) Um die Qualität, Konsistenz und Genauigkeit der gemeldeten Datenelemente sicherzustellen, sollten gemeinsame Validierungsregeln für die Datenelemente gelten.

(8) Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 ist es aus Gründen der Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit angezeigt, diese Durchführungsverordnung aufzuheben und durch eine neue Durchführungsverordnung zu ersetzen.

(9) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.

(10) Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen möglichen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt,

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 An die EBA zu übermittelnde Informationen

Die Abwicklungsbehörden übermitteln der EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden die in den Meldebögen in den Anhängen I und II dieser Verordnung genannten Informationen über die Festlegung der MREL gemäß den Artikeln 45 bis 45h und Artikel 45m der Richtlinie 2014/59/EU.

Artikel 2 Vereinfachte Meldepflicht für Institute, für die eine Ausnahme gewährt wurde, und für Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt ist

(1) Die Abwicklungsbehörden übermitteln der EBA in Bezug auf Institute, die gemäß Artikel 45f Absatz 3, Artikel 45f Absatz 4 oder Artikel 45g der Richtlinie 2014/59/EU von der Anwendung der MREL ausgenommen sind, nur die in Anhang I Spalten 0010 bis 0100 und 0270 dieser Verordnung genannten Informationen.

(2) Die Abwicklungsbehörden übermitteln der EBA in Bezug auf Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag gemäß Artikel 45c Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU mit null festgelegt ist und bei denen keine Anpassungen am Verlustabsorptionsbetrag gemäß dem genannten Absatz vorgenommen werden, nur die in Anhang I Spalten 0010 bis 0080 und 0270 dieser Verordnung genannten Informationen.

Artikel 3 Meldebehörde und für Gruppen zu meldende Informationen

Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen werden in Bezug auf Gruppen, die der MREL auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 45e, Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 45f Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, von den folgenden Behörden wie folgt übermittelt:

  1. Die für die Gruppenabwicklung jeweils zuständige Behörde unterrichtet die EBA in Abstimmung mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Aufsichtsbehörde über die für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis festgelegte MREL.
  2. Die Abwicklungsbehörden, die die Entscheidungen zur Festlegung der MREL treffen, unterrichten die EBA in Abstimmung mit der zuständigen Behörde über die auf die Tochterunternehmen der Gruppe in ihrem Zuständigkeitsbereich auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe und gegebenenfalls auf individueller Basis geltende MREL.

Artikel 4 Meldezeiträume und Einreichungsfristen

Die Abwicklungsbehörden übermitteln bis zum 31. Mai eines jeden Jahres die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen für die ab dem 1. Mai des betreffenden Jahres geltende MREL.

Artikel 5 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

(1) Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen in dem Format für den Datenaustausch und im Einklang mit den technischen Spezifikationen und Darstellungen des Meldesystems der EBA (EUCLID).

(2) Bei der Übermittlung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen beachten die Abwicklungsbehörden die Datenpunktdefinitionen des Datenpunktmodells und die in Anhang III festgelegten Validierungsregeln sowie die folgenden Spezifikationen:

  1. Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen;
  2. Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt:
    1. Datenpunkte vom Datentyp "monetär" werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, gemeldet;
    2. Datenpunkte vom Datentyp "prozentual" werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, gemeldet;
    3. Datenpunkte vom Datentyp "integer" werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet;
  3. Institute, Versicherungsunternehmen und juristische Personen werden durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) festgestellt, sofern vorhanden.

Artikel 6 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 wird aufgehoben.

Artikel 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2021

1) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 der Kommission vom 1. März 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formate, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch Abwicklungsbehörden für die Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 60 vom 02.03.2018 S. 7).

3) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 296).

4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

.

Anhang I


M 20.00 - Meldung von MREL-Entscheidungen


INSTITUT
UNTER-
NEHMENS-
CODE
ART DES CODESCODE DER ABWICKLUNGS-
EINHEIT
ART DES CODESKONSOLI-
DIERUNGS-
KREIS
ART DES INSTITUTSINTERNE ODER EXTERNE MRELVEREIN-
FACHTE MELDUNG
AUSNAHMEGRUND FÜR DIE AUSNAHMEABWICKLUNGSSTRATEGIE UND -INSTRUMENTE
ABWICKLUNGS-
STRATEGIE
HAUPTAB-
WICKLUNGS-
INSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE)
ZWEITES ABWICKLUNGS-
INSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE)

HAUPTAB-
WICKLUNGS-
INSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE)

ZWEITES ABWICKLUNGS-
INSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE)

0010002000300040005000600070008000900100011001200130

0140

0150

 


INSTITUTBILANZDATEN ZUM KALIBRIEREN DER MREL
ZUSÄTZLICHE EIGENMITTELANFORDERUNG UND KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNGSTICHTAGVOR DER ABWICKLUNGNACH DER ABWICKLUNG
STICHTAGZUSÄTZLICHE EIGENMITTEL-
ANFORDERUNG IN % DES TREA
KOMBINIERTE KAPITALPUFFER-
ANFORDERUNG
DAVON: ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFERTREATLOFTEMTREATLOFTEM
01600170018001900200021002200230024002500260
 


MREL-Entscheidung
DATUM DER ENTSCHEI-
DUNG
DATUM DER EINHAL-
TUNG
ANFORDERUNG IN % DES TREADAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDENANFORDERUNG IN % DER TEMDAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDENGESAMTNACHRANGIGKEIT IN % DES TREAGESAMTNACHRANGIGKEIT IN % DER TEMANERKENNUNG VORRANGIGER VERBINDLICH-
KEITEN

DE-MINIMIS-
ANERKENNUNG

ZWINGENDE NACHRAN-
GIGKEITS-
ANFORDERUNG
NACHRAN-
GIGKEITS-
ANFORDERUNG NACH ERMESSEN
ZWINGENDE NACHRAN-
GIGKEITS-
ANFORDERUNG
NACHRAN-
GIGKEITS-
ANFORDERUNG NACH ERMESSEN
02700280029003000310032003300340035003600370

0380

 


ANPASSUNGENÜBERGANGSZEITRAUM
ANPASSUNGEN ZUM ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES VERLUST-
ABSORPTIONS-
BETRAGS
ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN % DES TREAANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALI-
SIERUNGS-
BETRAGS IN % DES TREA
ZWISCHENZIEL
ANPASSUNGEN DER ZUSÄTZLICHEN EIGENMITTEL-
ANFORDERUNG
ANPASSUNGEN DER MARKTVER-
TRAUENSPUFFER
ANPASSUNGEN AUFGRUND EINER BILANZÄNDERUNG NACH DER ABWICKLUNGANPASSUNGEN AUFGRUND EINER BILANZÄNDERUNG NACH DER ABWICKLUNGIN % DES TREAIN % DER TEM
IN % DES TREAIN % DER TEMAUFWÄRTSABWÄRTSAUFWÄRTSABWÄRTSAUFWÄRTSABWÄRTSAUFWÄRTSABWÄRTSHÖHE DER MRELNACHRAN-
GIGKEIT
ANWEN-
DUNGS-
DATUM
HÖHE DER MRELNACHRAN-
GIGKEIT
ANWEN-
DUNGS-
DATUM
039004000410042004300440045004600470048004900500051005200530

0540

 

.

Anweisungen zur Meldung von MREL-EntscheidungenAnhang II

Teil I
Allgemeine Anweisungen

  1. Dieser Anhang umfasst die Anweisungen für die Meldung der von den Abwicklungsbehörden festgelegten Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) gemäß Artikel 45j der Richtlinie 2014/59/EU.
  2. Jede Abwicklungsbehörde unterrichtet die EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden über die MREL, die für jedes Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt wurde. Die für Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt in Bezug auf Abwicklungsgruppen die maßgeblichen Informationen für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis. Jede Abwicklungsbehörde übermittelt die Informationen über die MREL, die in Bezug auf Abwicklungsgruppen und Tochterunternehmen festgelegt wurde.
  3. Der einheitliche Abwicklungsausschuss meldet in Bezug auf Gruppen, die in der Bankenunion niedergelassen sind oder Tochterunternehmen haben, Entscheidungen, die im Zusammenhang mit sämtlichen in seine Zuständigkeit fallenden Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 getroffen wurden.
  4. Wenn die zugrunde liegenden Daten auf eine andere Währung als Euro lauten, verwenden die Behörden die Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/index.de.html) zum Zeitpunkt der MREL-Entscheidung und geben die Beträge in Euro an.
  5. Wurde ein Institut von der MREL befreit, wird dies in Spalte 0090 angegeben, und die Abwicklungsbehörde kann sich für eine vereinfachte Meldung entscheiden, bei der nur die Informationen in den Spalten 0010 bis 0100 angegeben werden. Wurde für ein Institut ein Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt und wurde der Verlustabsorptionsbetrag nicht angepasst, kann sich die Abwicklungsbehörde für eine vereinfachte Meldung entscheiden und nur die Informationen in den Spalten 0010 bis 0080 angeben.

1. Anwendungsbereich der Mitteilung

  1. Institute (einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/59/EU) und Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU, die Artikel 45 Absatz 1 dieser Richtlinie unterliegen, mit Ausnahme von Hypothekenkreditinstituten, die durch gedeckte Schuldverschreibungen finanziert werden und die gemäß Artikel 45a der Richtlinie 2014/59/EU von der MREL ausgenommen sind.

2. Konsolidierungskreis

  1. Die zugrunde liegenden Daten werden auf individueller Basis für jedes Unternehmen in jedem Mitgliedstaat oder auf einer der folgenden Ebenen gemeldet:
    1. für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis, wobei der Konsolidierungskreis des Unionsmutterunternehmens mit dem Konsolidierungskreis der Abwicklungsgruppe identisch ist;
    2. falls abweichend von Buchstabe a für jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU;
    3. gegebenenfalls für ein Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 45f Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie.

3. Frist für die Einreichung

  1. Die Abwicklungsbehörden übermitteln die Informationen für die zum 1. Mai eines jeden Jahres geltende MREL bis zum 31. Mai des betreffenden Jahres.

Teil II
Anweisungen zum Meldebogen

4. M 20.00 - Meldung von MREL-Entscheidungen

4.1. Anweisungen zu bestimmten Spalten

SpalteRechtsgrundlagen und Anweisungen
0010UNTERNEHMENSCODE
Code des Unternehmens, für das die MREL-Entscheidung getroffen wurde. Im Fall von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen Code der Rechtsträgerkennung (LEI). Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System.
Der Code muss mit dem Code übereinstimmen, der für dasselbe Institut gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission 2 gemeldet wurde. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. Dieser Code ist die eindeutige Kennung für jede Spalte für das betreffende Unternehmen.
0020ART DES CODES
Die Meldebehörde legt die Art des in Spalte 0010 angegebenen Codes als "LEI-Code" oder "Nicht-LEI-Code" fest. Die Art des Codes ist stets anzugeben.
0030CODE DER ABWICKLUNGSEINHEIT
Code der Abwicklungseinheit, zu der das Unternehmen gehört. Dieser Code muss derselbe wie in Spalte 0010 sein, wenn es sich bei der gemeldeten Entscheidung um eine Gruppenentscheidung handelt. Im Fall von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System.
Der Code muss mit dem Code übereinstimmen, der für dasselbe Institut gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 gemeldet wurde.
0040ART DES CODES
Die Meldebehörde legt die Art des in Spalte 0030 angegebenen Codes als "LEI-Code" oder "Nicht-LEI-Code" fest. Die Art des Codes ist stets anzugeben.
0050KONSOLIDIERUNGSKREIS
Die Meldebehörden melden die MREL auf Ebene eines der folgenden Konsolidierungskreise:
  1. Abwicklungsgruppe;
  2. auf der Ebene des Mutterunternehmens gemäß Artikel 45f Absatz 4 Buchstabe b oder Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU konsolidiert;
  3. individuell.
0060ART DES INSTITUTS
Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
  1. global systemrelevante Institute (G-SRI) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3;
  2. Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45c Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU, die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Mrd. EUR auf Ebene der Abwicklungsgruppe liegt;
  3. Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45c Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU, die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt;
  4. sonstige Kreditinstitute;
  5. Wertpapierfirmen;
  6. andere in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannte Unternehmen.
0070INTERN ODER EXTERN
Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
  1. intern: auf Unternehmen angewendete MREL, die selbst nicht Abwicklungseinheiten gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU sind, oder Abwicklungseinheiten gemäß Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 4 dieser Richtlinie, die nicht unter Artikel 45e Absatz 3 dieser Richtlinie fallen.
  2. extern: auf Unternehmen angewendete MREL, bei denen es sich um Abwicklungseinheiten gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU handelt.
0080VEREINFACHTE MELDUNG
Die Meldebehörden geben an, ob eine vereinfachte Meldung für Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt ist und bei denen keine Anpassung des Verlustabsorptionsbetrags vorgenommen wurde, angewendet wird:
  • Ja
  • Nein
0090AUSNAHME
Die Meldebehörden geben an, ob die Ausnahme auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wurde oder ob keine Ausnahme gewährt wurde:
  1. Artikel 45f Absatz 3;
  2. Artikel 45f Absatz 4;
  3. Artikel 45g;
  4. keine Ausnahme.
0100GRUND FÜR DIE AUSNAHME
Wenn in Spalte 0090 eine andere Möglichkeit als "Nein" angegeben wurde, geben die Meldebehörden den Grund für die Ausnahme an.
0110-0150ABWICKLUNGSSTRATEGIE UND -INSTRUMENTE
0110ABWICKLUNGSSTRATEGIE
Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
  1. singuläre Abwicklung;
  2. multiple Abwicklung;
  3. Liquidation.
0120HAUPTABWICKLUNGSINSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE)
Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
  1. offenes Bank-Bailin;
  2. Brückeninstitut;
  3. Ausgliederung von Vermögenswerten;
  4. Unternehmensveräußerung;
  5. nicht zutreffend.

Wenn in Spalte 0110 "Liquidation" angegeben wurde, ist in Spalte 0120 "nicht zutreffend" anzugeben.

00130ZWEITES ABWICKLUNGSINSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE)
Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
  1. offenes Bank-Bailin;
  2. Brückeninstitut;
  3. Ausgliederung von Vermögenswerten;
  4. Unternehmensveräußerung;
  5. nicht zutreffend.

Wenn in Spalte 0110 "Liquidation" angegeben wurde oder wenn keine alternative Strategie festgelegt wurde, ist in dieser Spalte "nicht zutreffend" anzugeben.

0140HAUPTABWICKLUNGSINSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE)
Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben (sofern zutreffend):
  1. offenes Bank-Bailin;
  2. Brückeninstitut;
  3. Ausgliederung von Vermögenswerten;
  4. Unternehmensveräußerung;
  5. nicht zutreffend.

Wenn in Spalte 0110 "Liquidation" angegeben wurde, ist in dieser Spalte "nicht zutreffend" anzugeben.

0150ZWEITES ABWICKLUNGSINSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE)
Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
  1. offenes Bank-Bailin;
  2. Brückeninstitut;
  3. Ausgliederung von Vermögenswerten;
  4. Unternehmensveräußerung;
  5. nicht zutreffend.

Wenn in Spalte 0110 "Liquidation" angegeben wurde oder wenn keine alternative Strategie festgelegt wurde, ist in dieser Spalte "nicht zutreffend" anzugeben.

0160-0190ZUSÄTZLICHE EIGENMITTELANFORDERUNG UND KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG
Die Informationen über die zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4, die als Vorgaben für die Kalibrierung der MREL verwendet werden, müssen auf den neuesten verfügbaren Eigenmittelanforderungen basieren, die zum Zeitpunkt der Kalibrierung der MREL von der zuständigen Behörde übermittelt wurden.
0160STICHTAG
Das Datum, an dem die zuständige Behörde die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen und die kombinierte Kapitalpufferanforderung an das Institut übermittelt hat.
0170ANFORDERUNG IN PROZENT DES GESAMTRISIKOBETRAGS (TREA)
Zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, die zur Kalibrierung der MREL verwendet wird oder gemäß den technischen Regulierungsstandards geschätzt wird, die nach Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU angenommen wurden.
0180KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG
Kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU. Der gemeldete Betrag muss dem Betrag der Eigenmittel entsprechen, die zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderungen erforderlich sind, oder gemäß den technischen Regulierungsstandards geschätzt werden, die nach Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU angenommen wurden.
0190DAVON: ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER
Artikel 128 Nummer 2, Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 der Richtlinie 2013/36/EU. Der gemeldete Betrag muss dem Betrag der Eigenmittel entsprechen, die zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung erforderlich sind, die zur Kalibrierung der MREL verwendet wird.
0200-0260BILANZDATEN ZUM KALIBRIEREN DER MREL
0200STICHTAG
Stichtag der in den Spalten 0210 bis 0260 angegebenen Daten.
0210-0230VOR DER ABWICKLUNG
Bilanzdaten zum Kalibrieren der MREL vor der Abwicklung.
0240-0260NACH DER ABWICKLUNG
Bilanzdaten zum Kalibrieren der MREL nach der Abwicklung.
0210, 0240TREA
Gesamtrisikobetrag gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0220, 0250GESAMTVERBINDLICHKEITEN UND EIGENMITTEL (TLOF)
Summe aller Verbindlichkeiten und Eigenmittel des meldenden Unternehmens. Für die Derivate ist der zu verwendende Wert die Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln.
Dieser Posten entspricht den in Anhang I Meldebogen Z 02.00 Zeile 0600 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 angegebenen Informationen.
0230, 0260GESAMTRISIKOPOSITIONSMESSGRÖßE (TEM)
Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0270-0380MREL-Entscheidung
0270DATUM DER Entscheidung
Datum, an dem die Abwicklungsbehörde über die MREL entschieden oder eine Entscheidung über eine Ausnahmeregelung getroffen hat.
0280DATUM DER EINHALTUNG
Datum, ab dem das Institut die MREL oder die Entscheidung über eine Ausnahmeregelung einhält.
0290ANFORDERUNG IN PROZENT DES TREA
Die Meldebehörden melden die MREL, ausgedrückt in Prozent des TREA, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.
0300DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN
Der Teil der in Spalte 0290 angegebenen Anforderung, die mit Genehmigung der zuständigen Abwicklungsbehörde durch eine von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU bereitgestellten Garantie erfüllt werden kann, ausgedrückt in Prozent des TREA, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.
0310ANFORDERUNG IN PROZENT DER TEM
Die MREL des Unternehmens, ausgedrückt in Prozent der TEM, die gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.
0320DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN
Der Teil der in Spalte 0310 angegebenen Anforderung, die mit Genehmigung der zuständigen Abwicklungsbehörde durch eine von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU bereitgestellten Garantie erfüllt werden kann, ausgedrückt in Prozent der TEM, die gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.
0330-0340GESAMTNACHRANGIGKEIT IN PROZENT DES TREA
Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen in Prozent des TREA (100 % für die interne MREL).
0350-0360GESAMTNACHRANGIGKEIT IN PROZENT DER TEM
Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen in Prozent der TEM (100 % für die interne MREL).
0330, 0350ZWINGENDE NACHRANGIGKEITSANFORDERUNG
Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen gemäß Artikel 45c Absätze 5 und 6 sowie Artikel 45d Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich der Auswirkungen infolge der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU.
0340, 0360NACHRANGIGKEITSANFORDERUNG NACH ERMESSEN
Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen gemäß Artikel 45b Absätze 5 oder 7 der Richtlinie 2014/59/EU.
0370ANERKENNUNG VORRANGIGER VERBINDLICHKEITEN
Die Meldebehörden melden in Bezug auf G-SRI den Anteil der Verbindlichkeiten, die als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gelten dürfen, bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten TREA.
0380DE-MINIMIS-ANERKENNUNG
Die Meldebehörden melden in Bezug auf G-SRI den Anteil der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die im Insolvenzfall gleichrangig oder nachrangig zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sein können.
0390-0480ANPASSUNGEN
0390-0400ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES VERLUSTABSORPTIONSBETRAGS IN PROZENT DES TREA UND DER TEM
Anpassungen des Verlustabsorptionsbetrags gemäß Artikel 45c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des TREA und der TEM.
0410-0460ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN PROZENT DES TREA
Anpassungen des Rekapitalisierungsbetrags gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des TREA.
0410-0420ANPASSUNGEN DER ZUSÄTZLICHEN EIGENMITTELANFORDERUNG
Anpassungen der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe b oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU.
0430-0440ANPASSUNGEN IN BEZUG AUF MARKTVERTRAUENSPUFFER
Anpassungen gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 6 oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU.
0450-0460ANPASSUNGEN AUFGRUND EINER BILANZÄNDERUNG NACH DER ABWICKLUNG
Anpassungen gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe a oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU.
0470-0480ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN PROZENT DER TEM
Anpassungen des Rekapitalisierungsbetrags aufgrund von Bilanzänderungen nach der Abwicklung gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des Gesamtforderungsbetrags.
0410, 0430, 0450, 0470AUFWÄRTS
0420, 0440, 0460, 0480ABWÄRTS
0490-0540ÜBERGANGSZEITRAUM
Die Meldebehörden geben Zwischenziele an, die sie für die Jahre nach dem Meldedatum möglicherweise festgelegt haben. Das Ziel muss sowohl in Prozent des TREA als auch in Prozent der TEM ausgedrückt werden.
0490, 0520HÖHE DER MREL
Die Meldebehörden geben den Gesamtbetrag der MREL an, den die Institute zum Zwischendatum zu erfüllen haben.
0500, 0530NACHRANGIGKEIT
Die Meldebehörden geben den Gesamtbetrag der Nachrangigkeit an, den die Institute zum Zwischendatum zu erfüllen haben.
0510, 0540ANWENDUNGSDATUM
Die Meldebehörden geben die Übergangsfristen auf dem Weg zur Einhaltung der MREL an.

1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1).

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 07.11.2018 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

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Einheitliches Datenpunktmodell und ValidierungsregelnAnhang III

Teil 1
Einheitliches Datenpunktmodell

Alle in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Abwicklungsbehörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell muss folgende Kriterien erfüllen:

  1. es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente;
  2. es erfasst alle in den Anhängen I und II aufgeführten Geschäftskonzepte;
  3. es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Achsen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden;
  4. es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen;
  5. es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen;
  6. es enthält alle maßgeblichen technischen Spezifikationen, die für die Entwicklung von IT-Lösungen für Meldungen erforderlich sind, die einheitliche Abwicklungsmeldungen gewährleisten.

Teil 2
Validierungsregeln

Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente gelten Validierungsregeln, die die Qualität und Kohärenz der Daten sicherstellen.

Die Validierungsregeln müssen folgende Kriterien erfüllen:

  1. sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest;
  2. sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet;
  3. sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten;
  4. sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten;
  5. sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.


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