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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen -EU Bund
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Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

(ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, ber. 2015 L 101 S. 62 A;
VO (EU) 2019/877 - ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 226 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2019/2033 - ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, ber. L 20 S. 26 Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmungen;
VO (EU) 2021/23 - ABl. L 22 vom 22.01.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
RL (EU) 2024/1174 - ABl. L 2024/1174 vom 22.04.2024 Inkrafttreten Anwenden Umsetzung)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union hat in den letzten Jahrzehnten Fortschritte bei der Schaffung eines Binnenmarkts für Bankdienstleistungen erzielt. Ein stärker integrierter Binnenmarkt für Bankdienstleistungen ist für die Förderung des Wirtschaftswachstums in der Union und einer angemessenen Finanzierung der Realwirtschaft von entscheidender Bedeutung. Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat jedoch gezeigt, dass die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts in diesem Bereich bedroht ist und das Risiko einer finanziellen Fragmentierung wächst. Dies gibt in einem Binnenmarkt, in dem Banken die Möglichkeit haben sollten, nennenswerte grenzüberschreitende Tätigkeiten auszuüben, Anlass zu erheblicher Sorge. Die Liquidität an den Interbankenmärkten hat abgenommen und grenzüberschreitende Banktätigkeiten werden aus Furcht vor Ansteckung sowie aufgrund des mangelnden Vertrauens in die Bankensysteme anderer Länder und in die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die Banken zu stützen, zurückgefahren.

(2) Die zwischen den nationalen Abwicklungsvorschriften sowie den entsprechenden Verwaltungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede sowie die Tatsache, dass es kein einheitliches Beschlussfassungsverfahren für die Abwicklung in der Bankenunion gibt, tragen zu diesem mangelnden Vertrauen und zur Instabilität des Marktes bei, da hinsichtlich der möglichen Folgen des Ausfalls einer Bank keine Vorhersagbarkeit gewährleistet ist.

(3) Insbesondere die unterschiedlichen Anreize und Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Behandlung von Gläubigern von in Abwicklung befindlichen Banken und hinsichtlich des Bailout ausfallender Banken mit Geld der Steuerzahler wirken sich auf die Einschätzung des Kreditrisikos, der finanziellen Solidität und der Solvenz ihrer Banken aus und bewirken ungleiche Wettbewerbsbedingungen. Dies schwächt das Vertrauen der Allgemeinheit in den Bankensektor und behindert die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt, denn die Finanzierungskosten wären geringer, wenn zwischen den Vorgehensweisen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht derartige Unterschiede bestünden.

(4) Die zwischen den nationalen Abwicklungsvorschriften und den entsprechenden Verwaltungsverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede können dazu führen, dass Banken und Kunden, unabhängig von ihrer tatsächlichen Kreditwürdigkeit, allein aufgrund des Ortes ihrer Niederlassung höhere Kreditkosten entstehen. Zudem sehen sich die Kunden von Banken in einigen Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer eigenen Kreditwürdigkeit höheren Kreditzinsen gegenüber als Kunden von Banken in anderen Mitgliedstaaten.

(5) Der Europäische Rat gelangte am 18. Oktober 2012 zu dem Schluss, dass "die Wirtschafts- und Währungsunion [...] angesichts der grundlegenden Herausforderungen, vor denen sie derzeit steht, gestärkt werden [muss], um das wirtschaftliche und soziale Wohlergehen sowie Stabilität und anhaltenden Wohlstand zu sichern", und dass "die Entwicklung hin zu einer vertieften Wirtschafts- und Währungsunion [...] auf dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der EU aufbauen und von Offenheit und Transparenz gegenüber den Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht verwenden, und von der Wahrung der Integrität des Binnenmarkts geprägt sein" sollte. Hierfür wird eine Bankenunion geschaffen, die sich auf ein umfassendes und detailliertes einheitliches Regelwerk für Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt als Ganzes stützt. Die Entwicklung in Richtung einer Bankenunion ist von Offenheit und Transparenz gegenüber nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und von der Wahrung der Integrität des Binnenmarkts geprägt.

(6) Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung vom 7. Juli 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor aufgefordert, "auf der Grundlage von Artikel 50 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ... einen oder mehrere Legislativvorschläge zu einem EU-Rahmen für das Krisenmanagement, einem EU-Finanzstabilisierungsfonds [...] und einer Abwicklungsstelle zu unterbreiten", und in seiner Entschließung vom 20. November 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe "Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion" betont, "dass das Aufbrechen der negativen Rückkopplungen zwischen Staaten, Banken und der Realwirtschaft für ein reibungsloses Funktionieren der WWU entscheidend ist" und "dass zusätzliche und weitreichende Maßnahmen dringend erforderlich sind, um die Krise im Bankensektor zu lösen", und dass "die Verwirklichung einer voll funktionsfähigen europäischen Bankenunion" geboten ist, was allerdings "nicht das weitere reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen und den freien Kapitalverkehr behindern" sollte.

(7) Als erster Schritt zur Schaffung einer Bankenunion hat der durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 4 eingerichtete einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism - SSM) sicherzustellen, dass die Politik der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten kohärent und wirkungsam umgesetzt wird, dass das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen auf die Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich für eine Beteiligung am einheitlichen Aufsichtsmechanismus entscheiden (im Folgenden "teilnehmende Mitgliedstaaten") ebenso angewandt wird und dass bei der Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute höchste Standards Anwendung finden.

(8) Effizientere Abwicklungsmechanismen sind ein unentbehrliches Instrument zur Verhütung von Schäden, die durch Ausfälle von Banken in der Vergangenheit verursacht wurden.

(9) Solange Abwicklungsvorschriften, praktische Vorgehensweisen und Ausgestaltung der Lastenteilung in nationaler Hand bleiben und die zur Finanzierung einer Abwicklung erforderlichen Mittel auf nationaler Ebene erhoben und verausgabt werden, wird die Fragmentierung des Binnenmarkts fortbestehen. Darüber hinaus haben die nationalen Aufsichtsbehörden ein großes Interesse daran, die potenziellen Auswirkungen von Bankenkrisen auf die Volkswirtschaften ihrer Länder so gering wie möglich zu halten und zu diesem Zweck einseitige Maßnahmen zur Absicherung von Bankgeschäften zu treffen, indem sie beispielsweise gruppeninterne Übertragungen und Ausleihungen beschränken oder für die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochterunternehmen potenziell ausfallender Mutterunternehmen höhere Liquiditäts- oder Eigenkapitalanforderungen festlegen. Dies schränkt die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Banken ein, behindert die Wahrnehmung der Grundfreiheiten und verzerrt den Wettbewerb im Binnenmarkt. Strittige Angelegenheiten zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat werden zwar im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 behandelt, könnten aber dennoch der Effizienz grenzüberschreitender Abwicklungsverfahren abträglich sein.

(10) Um diese Probleme zu bewältigen, hat es sich als notwendig erwiesen, den Abwicklungsrahmen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden "Institute") stärker zu integrieren, um die Union zu stärken, die Finanzstabilität wiederherzustellen und die Grundlage für eine wirtschaftliche Erholung zu legen. Die Richtlinie 2014/59/EU ist ein bedeutender Schritt in Richtung auf die Harmonisierung von Vorschriften zur Abwicklung von Banken in der gesamten Union und sieht bei Ausfall grenzübergreifend tätiger Banken eine Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden vor. Jedoch werden mit der genannten Richtlinie Mindestharmonisierungsregeln festgelegt, und sie führt nicht zu einer Zentralisierung des Entscheidungsprozesses im Bereich der Abwicklung. Im Wesentlichen sieht die genannte Richtlinie für die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten dieselben Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse vor, belässt den Behörden bei der Anwendung der Instrumente und der Nutzung der nationalen Finanzierungsmechanismen für die Abwicklungsverfahren jedoch einen Ermessensspielraum. Damit wird sichergestellt, dass den Behörden das Instrumentarium an die Hand gegeben wird, welches ihnen eine rechtzeitige und rasche Intervention bei einem unsoliden oder ausfallenden Institut ermöglicht, sodass der Fortbestand der kritischen Finanz- und Wirtschaftsfunktionen des Instituts gewährleistet wird und gleichzeitig die Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Wirtschaft und das Finanzsystem so gering wie möglich gehalten werden.

Obwohl durch die Richtlinie 2014/59/EU Regulierungs- und Vermittlungsaufgaben auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 geschaffene Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden "EBA") übertragen wurden, verhindert sie nicht vollständig, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen getrennte und potenziell inkohärente Entscheidungen treffen, die sich auf die Abwicklungskosten insgesamt auswirken können. Da sie zudem nationale Finanzierungsmechanismen vorsieht, schränkt sie die Abhängigkeit der Banken von der Unterstützung aus nationalen Haushaltsmitteln nicht genügend ein und schließt nicht völlig aus, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen verfolgen.

(11) Für teilnehmende Mitgliedstaaten wird im Zusammenhang mit dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus eine zentrale Abwicklungsbefugnis auf den gemäß dieser Verordnung eingerichteten Einheitlicher Abwicklungsausschuss (im Folgenden "Ausschuss") und auf die nationalen Abwicklungsbehörden übertragen. Die Einrichtung dieses Ausschusses ist Bestandteil des Harmonisierungsprozesses im Bereich der Abwicklung, der gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und den in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Bestimmungen zur Abwicklung abläuft. Die einheitliche Anwendung der Abwicklungsregelung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten wird dadurch gestärkt, dass sie einer zentralen Instanz wie dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus übertragen wird. Außerdem ist der einheitliche Abwicklungsmechanismus mit dem Harmonisierungsprozess im Bereich der Aufsicht verwoben, der durch die Errichtung der EBA, die Erstellung des einheitlichen Regelwerks zur Beaufsichtigung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 8) sowie - in den teilnehmenden Mitgliedstaaten - die Einrichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus erfolgt, dem die Anwendung der Aufsichtsregeln der Union übertragen wird. Aufsicht und Abwicklung sind zwei sich ergänzende Aspekte der Schaffung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen, deren Anwendung auf der gleichen Ebene als von wechselseitigen Abhängigkeiten gekennzeichnet gilt.

(12) Die Gewährleistung wirksamer Beschlüsse über die Abwicklung ausfallender Banken innerhalb der Union, einschließlich über die Verwendung der auf Unionsebene aufgebrachten Mittel, ist von wesentlicher Bedeutung für die Verwirklichung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen. Im Binnenmarkt kann der Ausfall Banken in einem Mitgliedstaat die Stabilität der Finanzmärkte in der Union als Ganzes beeinträchtigen. Die Sicherstellung wirksamer und einheitlicher Abwicklungsvorschriften und gleicher Bedingungen für die Finanzierung von Abwicklungen in allen Mitgliedstaaten liegt nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, in denen Banken tätig sind, sondern auch allgemein im Interesse aller Mitgliedstaaten, da es sich um ein Mittel zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts handelt. Die Bankensysteme im Binnenmarkt sind eng miteinander verflochten, die Bankengruppen sind international aufgestellt und die Banken besitzen einen prozentual hohen Anteil an Auslandsvermögen. Ohne einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus würden sich Bankkrisen in Mitgliedstaaten, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten stärker auf das Bankensystem auswirken. Mit der Einrichtung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus soll ein neutraler Ansatz beim Umgang mit ausfallenden Banken sichergestellt und damit die Stabilität der Banken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gestärkt und zudem verhindert werden, dass Krisen auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten übergreifen, wodurch das Funktionieren des Binnenmarkts insgesamt gefördert wird. Die Mechanismen der Zusammenarbeit hinsichtlich der Institute, die sowohl in teilnehmenden als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sollten klar sein, und kein Mitgliedstaat und keine Gruppe von Mitgliedstaaten sollte unmittelbar oder mittelbar als Handelsplatz für Finanzdienstleistungen diskriminiert werden.

(13) Damit das Vertrauen und die Glaubwürdigkeit im Bankensektor wiederhergestellt werden, nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) derzeit eine umfassende Bewertung der Bilanzen aller unmittelbar beaufsichtigten Banken vor. Eine solche Bewertung sollte allen Interessenträgern die Gewissheit geben, dass Banken, die in den einheitlichen Aufsichtsmechanismus aufgenommen werden und damit in den Geltungsbereich des einheitlichen Abwicklungsmechanismus fallen, grundsolide und vertrauenswürdig sind.

(14) Mit der Schaffung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, nach welchem die Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten entweder zentral von der EZB oder durch die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus beaufsichtigt werden, kommt es zu einer Inkongruenz zwischen der Beaufsichtigung dieser Banken auf der Ebene der Union und der Behandlung dieser Banken auf nationaler Ebene beim Abwicklungsverfahren nach der Richtlinie 2014/59/EU, auf welche mit der Schaffung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus reagiert wird.

(15) Diese Verordnung gilt nur für Banken, deren Aufsichtsbehörde im Herkunftsmitgliedstaat entweder die EZB oder die zuständige nationale Behörde in denjenigen Mitgliedstaaten ist, deren Währung der Euro ist, beziehungsweise in denjenigen Mitgliedstaaten ist, deren Währung nicht der Euro ist, welche eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingegangen sind. Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist an den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates gekoppelt. Wenn man nämlich berücksichtigt, dass die dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufsichtsaufgaben in erheblichem Umfang mit Abwicklungsmaßnahmen verwoben sind, ist die Schaffung eines zentralen Aufsichtssystems nach Maßgabe des Artikels 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in teilnehmenden Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung für den Harmonisierungsprozess bezüglich der Abwicklung. Dass die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 fallenden Unternehmen der Aufsicht durch den einheitlichen Aufsichtsmechanismus unterliegen, stellt eine spezifische Besonderheit dar, die diese Unternehmen im Hinblick auf die Abwicklung in objektiver und charakteristischer Weise von anderen unterscheidet. Es gilt, im Interesse eines reibungslosen und stabilen Funktionierens des Binnenmarkts Maßnahmen zu erlassen, durch die für alle am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten der einheitliche Abwicklungsmechanismus geschaffen wird.

(16) Während für Banken in Mitgliedstaaten, die nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, auf nationaler Ebene aufeinander abgestimmte Aufsichts-, Abwicklungs- und Letztsicherungsmechanismen gelten, unterliegen Banken in Mitgliedstaaten, die sich am einheitlichen Aufsichtsmechanismus beteiligen, in Bezug auf die Aufsicht einer Regelung auf Unionsebene und in Bezug auf Abwicklung und Letztsicherung nationalen Regelungen. Da Aufsicht und Abwicklung auf zwei verschiedenen Ebenen innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus stattfinden, würden Intervention und Abwicklung bei Banken in den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht so schnell, kohärent und wirkungsvoll erfolgen wie bei Banken außerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Deshalb ist für die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt ein zentralisierter Abwicklungsmechanismus für alle Banken, die in einem am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, unentbehrlich.

(17) Solange in einem Mitgliedstaat die Aufsicht nicht im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus erfolgt, sollte der Mitgliedstaat auch künftig die finanziellen Folgen des Ausfalls einer Bank selbst tragen. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte deshalb nur für Banken und Finanzinstitute gelten, die in einem am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus der Aufsicht der EZB und der nationalen Behörden unterstehen.Banken, die in einem nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, sollten auch nicht dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegen. Würden diese Mitgliedstaaten unter den einheitlichen Abwicklungsmechanismus fallen, würden falsche Anreize für sie geschaffen. Insbesondere könnten die Aufsichtsbehörden in diesen Mitgliedstaaten gegenüber den Banken in ihren jeweiligen Rechtsräumen nachsichtiger werden, da sie nicht das volle finanzielle Risiko für deren Ausfall tragen würden. Um Parallelität mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus sicherzustellen, sollte der einheitliche Abwicklungsmechanismus daher nur auf Mitgliedstaaten Anwendung finden, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen. Sobald sich ein Mitgliedstaat dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus anschließt, sollte er automatisch auch dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegen. Langfristig könnte sich der einheitliche Abwicklungsmechanismus möglicherweise auf den gesamten Binnenmarkt erstrecken.

(18) In Anbetracht des Ziels, für gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Binnenmarkt zu sorgen, steht diese Verordnung im Einklang mit der Richtlinie 2014/59/EU. Deshalb werden hier die Regeln und Grundsätze der genannten Richtlinie an die Besonderheiten des einheitlichen Abwicklungsmechanismus angepasst, und es wird sichergestellt, dass dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus angemessene Mittel zur Verfügung stehen. Wenn der Ausschuss, der Rat und die Kommission die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse ausüben, sollten für sie die delegierten Rechtsakte, die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie die Leitlinien und Empfehlungen gelten, die die EBA auf der Grundlage der Artikel 10 bis 15 bzw. des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2014/59/EU annimmt. Der Ausschuss, der Rat und die Kommission sollten zudem in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen mit der EBA gemäß den Artikeln 25 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zusammenarbeiten und Anforderungen von Informationen entsprechen, die die EBA gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung an sie richtet. Laut dem letzten Satz der Erwägung 32 der genannten Verordnung können "in den Fällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein eigenes Ermessen einräumen, die Beschlüsse der Behörde die Ausübung dieses Ermessens im Einklang mit dem Unionsrecht nicht ersetzen". Der gleiche Grundsatz sollte auf diese Verordnung erweitert werden, wobei gleichzeitig die im Primärrecht der Union verankerten Grundsätze zu achten sind. Angesichts dieser Schlüsselelemente sollte die EBA in der Lage sein, ihre Aufgaben wirkungsvoll wahrzunehmen und die Gleichbehandlung von Ausschuss, Rat, Kommission und nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ähnlicher Aufgaben sicherzustellen.

(19) Ein einheitlicher Abwicklungsfonds (im Folgenden "Fonds") ist für das ordnungsgemäße Funktionieren eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus unentbehrlich. Wenn die Finanzierung der Abwicklung von Instituten langfristig national bliebe, würde die Verbindung zwischen Staaten und dem Bankensektor nicht völlig gekappt, und die Anleger würden weiterhin Darlehensbedingungen aufstellen, die sich nach dem Niederlassungsort der Banken und nicht nach ihrer Kreditwürdigkeit richten. Der Fonds sollte dazu beitragen, eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Finanzierung von Abwicklungen sicherzustellen und der Entstehung von Hindernissen für die Wahrnehmung der Grundfreiheiten oder eine durch divergierende nationale Vorgehensweisen bewirkten Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt vorzubeugen. Der Fonds sollte durch Beiträge von Banken finanziert werden, die auf nationaler Ebene erhoben und auf Unionsebene gemäß eines zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung und schrittweise erfolgende gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (im Folgenden "Übereinkommen") gebündelt werden sollten, wodurch die Finanzstabilität gestärkt und die Verknüpfung zwischen der Haushaltslage einzelner Mitgliedstaaten und den Finanzierungskosten der dort tätigen Banken und Unternehmen abgeschwächt wird. Um diese Verbindung noch stärker zu kappen, sollten die Beschlüsse, die innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus gefasst werden, die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht einschränken. In dieser Hinsicht sollte nur bei einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln davon ausgegangen werden, dass die Haushaltshoheit und die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingeschränkt sind. Insbesondere sollte bei Entscheidungen, die die Inanspruchnahme des Fonds oder eines Einlagensicherungssystems erfordern, nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Haushaltshoheit oder die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten einschränken.

(20) In dieser Verordnung sowie in der Richtlinie 2014/59/EU sind die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Fonds und die allgemeinen Kriterien zur Bestimmung der Höhe und Berechnung der im Voraus und nachträglich erhobenen Beiträge festgelegt. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten bleiben für die Erhebung der Beiträge bei den Unternehmen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet angesiedelt sind, gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und dieser Verordnung zuständig. Im Wege des Übereinkommens werden sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichten, die von ihnen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und dieser Verordnung auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Fonds zu übertragen. Während eines Übergangszeitraums werden die Beiträge verschiedenen Kammern zugewiesen, die den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten entsprechen (nationale Kammern). Diese Kammern werden schrittweise zusammengeführt, sodass sie am Ende des Übergangszeitraums aufhören zu bestehen. Im Übereinkommen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Parteien dieses Übereinkommens vereinbaren, die von ihnen auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Fonds zu übertragen und die Kammern schrittweise zusammenzuführen. Die Übertragung der von den Parteien erhobenen Beiträge an die nationalen Kammern des Fonds kann erst mit Inkrafttreten des Übereinkommens erfolgen. In dieser Verordnung werden die Befugnisse des Ausschusses in Bezug auf die Inanspruchnahme und Verwaltung des Fonds festgelegt. Im Übereinkommen wird geregelt, wie der Ausschuss über die schrittweise zusammengeführten nationalen Kammern verfügen kann.

(21) Für eine zentralisierte Anwendung der in der Richtlinie 2014/59/EU verankerten Abwicklungsvorschriften für Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaten durch eine einheitliche Abwicklungsbehörde auf der Ebene der Union kann allerdings nur gesorgt werden, wenn die Vorschriften für die Einrichtung und Umsetzung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind und dadurch unterschiedliche Auslegungen in den Mitgliedstaaten verhindert werden. Eine solche unmittelbare Anwendbarkeit sollte dem Binnenmarkt insgesamt zugutekommen, da sie zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs beigetragen und Hindernisse für die Wahrnehmung der Grundfreiheiten nicht nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern im Binnenmarkt insgesamt ausräumen wird.

(22) Spiegelbildlich zum Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sollte sich der einheitliche Abwicklungsmechanismus auf alle in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute erstrecken. Um während eines Abwicklungsverfahrens Asymmetrien innerhalb des Binnenmarkts in Bezug auf die Behandlung ausfallender Institute oder Gläubiger zu verhindern, sollte es jedoch im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus möglich sein, Institute eines teilnehmenden Mitgliedstaats direkt abzuwickeln. Wenn Mutterunternehmen, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute unter die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die EZB fallen, sollten sie auch beim einheitlichen Abwicklungsmechanismus berücksichtigt werden. Auch wenn die EZB diese Institute nicht einer Einzelaufsicht unterziehen würde, wird sie die einzige Aufsichtsbehörde sein, die sich ein Gesamtbild von dem Risiko machen kann, dem eine Gruppe und damit indirekt auch deren einzelne Mitglieder ausgesetzt sind. Würden Unternehmen, die Teil der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die EZB sind, aus dem Anwendungsbereich des einheitlichen Abwicklungsmechanismus ausgeschlossen, wäre es unmöglich, die Abwicklung von Gruppen zeitlich zu planen und eine Abwicklungsstrategie für Gruppen zu verfolgen, sodass Abwicklungsbeschlüsse deutlich an Wirksamkeit verlieren würden.

(23) Innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sollten Beschlüsse auf der am besten geeigneten Ebene gefasst werden. Wenn der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden Beschlüsse nach dieser Verordnung fassen, sollten sie die gleichen materiellen Vorschriften anwenden.

(24) Da nur Organe der Union die Abwicklungspolitik der Union festlegen dürfen und da bei der Festlegung jedes spezifischen Abwicklungskonzepts ein Ermessensspielraum verbleibt, ist es notwendig, für die angemessene Einbeziehung des Rates und der Kommission als Organe zu sorgen, die gemäß Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse ausüben dürfen. Die Bewertung der Aspekte von durch den Ausschuss gefassten Abwicklungsbeschlüssen, bei denen ein Ermessensspielraum besteht, sollte durch die Kommission erfolgen. Wegen der beträchtlichen Auswirkungen der Abwicklungsbeschlüsse auf die finanzielle Stabilität der Mitgliedstaaten und der Union als solche sowie auf die Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten, ist es wichtig, dass dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass bestimmter Beschlüsse im Zusammenhang mit der Abwicklung übertragen werden. Deshalb sollte es dem Rat obliegen, auf Vorschlag der Kommission eine wirksame Kontrolle über die durch den Ausschuss vorgenommene Bewertung der Frage auszuüben, ob ein öffentliches Interesse besteht, und etwaige erhebliche Änderungen an dem Betrag aus dem Fonds zu bewerten, der im Rahmen einer konkreten Abwicklungsmaßnahme in Anspruch genommen werden soll. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um weitere Kriterien und Bedingungen festzulegen, die vom Ausschuss bei der Ausübung seiner verschiedenen Befugnisse zu berücksichtigen sind. Diese Übertragung von Abwicklungsaufgaben sollte in keiner Weise das Funktionieren des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen behindern. Die EBA sollte deshalb ihre Rolle behalten und weiterhin ihre bestehenden Befugnisse und Aufgaben wahrnehmen. Sie sollte die kohärente Anwendung der für alle Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften der Union weiterentwickeln und einen Beitrag dazu leisten sowie für eine stärkere Konvergenz der Abwicklungsverfahren in der Union als Ganzes sorgen.

(25) Um die Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU aufgestellten Grundsätze sicherzustellen, sollten die Organe der Union bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben dafür sorgen, dass es geeignete organisatorische Regelungen gibt.

(26) Die EZB in ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und der Ausschuss sollten in der Lage sein zu bewerten, ob ein Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und ob nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann. Wenn der Ausschuss der Auffassung ist, dass alle Kriterien im Zusammenhang mit der Einleitung von Abwicklungen erfüllt sind, sollte er das Abwicklungskonzept festlegen. Das Verfahren im Zusammenhang mit der Festlegung des Abwicklungskonzepts, an dem die Kommission und der Rat beteiligt sind, stärkt die notwendige operative Unabhängigkeit des Ausschusses, ohne den Grundsatz der Übertragung von Befugnissen auf Einrichtungen entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden "Gerichtshof") anzutasten. Deshalb ist in dieser Verordnung vorgesehen, dass das vom Ausschuss angenommene Abwicklungskonzept nur in Kraft tritt, wenn innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Annahme des Konzepts durch den Ausschuss weder der Rat noch die Kommission Einwände erhoben haben oder wenn das Abwicklungskonzept durch die Kommission gebilligt wurde. Die Gründe, die es dem Rat gestatten, auf Vorschlag der Kommission Einwände gegen das Abwicklungskonzept des Ausschusses zu erheben, sollten strikt auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und auf erhebliche Änderungen des Betrags der Inanspruchnahme des Fonds, wie er vom Ausschuss vorgeschlagen wurde, durch die Kommission beschränkt sein.

Eine Änderung des Betrags aus dem Fonds um 5 % oder mehr im Vergleich zu dem ursprünglichen Vorschlag des Ausschusses sollte als erheblich gelten. Der Rat sollte den Vorschlag der Kommission billigen oder ablehnen, ohne ihn zu ändern. Als Beobachterin in den Sitzungen des Ausschusses sollte sich die Kommission laufend vergewissern, dass das vom Ausschuss festgelegte Abwicklungskonzept in jeder Hinsicht im Einklang mit dieser Verordnung steht, für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Zielen und Interessen, um die es geht, sorgt, dem öffentlichen Interesse Rechnung trägt und dass die Integrität des Binnenmarkts gewahrt ist. Da die Abwicklungsmaßnahme einen sehr zügigen Beschlussfassungsprozess erfordert, sollten der Rat und die Kommission eng zusammenarbeiten, und der Rat sollte die bereits durch die Kommission geleisteten vorbereitenden Arbeiten nicht erneut durchführen. Der Ausschuss sollte den nationalen Abwicklungsbehörden, die alle für die Umsetzung des Abwicklungskonzepts notwendigen Maßnahmen ergreifen sollten, Anweisungen erteilen.

(27) Die Erstellung eines Gruppenabwicklungskonzepts sollte eine koordinierte Abwicklung erleichtern, die mit höherer Wahrscheinlichkeit für alle Unternehmen der Gruppe zu einem bestmöglichen Ergebnis führt. Der Ausschuss oder, soweit relevant, die nationalen Abwicklungsbehörden sollten befugt sein, das Instrument des Brückeninstituts auf Gruppenebene anzuwenden (was gegebenenfalls auch Vereinbarungen über die Lastenverteilung umfassen kann), um eine Gruppe als Ganzes zu stabilisieren. So könnten Eigentumstitel an Tochterunternehmen unter angemessenen Marktbedingungen entweder als Paket oder einzeln auf das Brückeninstitut übertragen werden, um sie weiter zu veräußern. Darüber hinaus sollten dem Ausschuss oder gegebenenfalls der nationalen Abwicklungsbehörde die Befugnis übertragen werden, das Bail-in-Instrument auf der Ebene des Mutterinstituts anzuwenden.

(28) Der Ausschuss sollte insbesondere befugt sein, Beschlüsse im Zusammenhang mit bedeutenden Unternehmen oder Gruppen, Unternehmen oder Gruppen, die direkt von der EZB beaufsichtigt werden, oder grenzüberschreitenden Gruppen zu fassen. Die nationalen Abwicklungsbehörden sollten den Ausschuss bei der Planung, der Abwicklung und der Ausarbeitung der Abwicklungsbeschlüsse unterstützen. Für Unternehmen und Gruppen, die nicht bedeutend oder nicht grenzüberschreitend tätig sind, sollten die nationalen Abwicklungsbehörden zuständig sein, insbesondere für die Abwicklungsplanung, die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, die Ausräumung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die Maßnahmen, die die Abwicklungsbehörden während einer Frühintervention ergreifen dürfen, und Abwicklungsmaßnahmen. Unter bestimmten Umständen sollten die nationalen Abwicklungsbehörden ihre Aufgaben auf der Grundlage und im Einklang mit dieser Verordnung wahrnehmen und gleichzeitig die ihnen durch das nationale Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Befugnisse ausüben, sofern dies nicht dieser Verordnung zuwiderläuft.

(29) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist es von entscheidender Bedeutung, dass für alle Abwicklungsmaßnahmen dieselben Vorschriften gelten, unabhängig davon, ob sie von Abwicklungsbehörden im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU oder im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus ergriffen werden. Die Kommission sollte die genannten Maßnahmen nach Artikel 107 AEUV prüfen.

(30) Würde die Abwicklungsmaßnahme die Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV umfassen oder als Unterstützung aus dem Fonds erfolgen, kann ein Abwicklungsbeschluss gefasst werden, nachdem die Kommission eine positive oder an Bedingungen geknüpfte Entscheidung hinsichtlich der Vereinbarkeit des Einsatzes einer solchen Beihilfe mit dem Binnenmarkt getroffen hat. Durch die Entscheidung der Kommission über eine der Unterstützung aus dem Fonds können Bedingungen, Verpflichtungen oder Zusagen hinsichtlich des Begünstigten aufgestellt werden. Zu den Bedingungen, die von der Kommission aufgestellt werden können, kann unter anderem Folgendes gehören: Anforderungen in Bezug auf die Lastenteilung, einschließlich der Anforderung, dass Verluste zunächst durch Eigenkapital absorbiert werden, und Anforderungen in Bezug auf Beiträge von Inhabern hybrider Finanzinstrumente sowie nachrangigen und bevorzugten Gläubigern auch im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2014/59/EU; Beschränkungen der Auszahlung von Dividenden aus Anteilen oder Kupons auf hybride Finanzinstrumente, des Rückkaufs eigener Anteile oder hybrider Finanzinstrumente, oder von Kapitalmanagementgeschäften; Beschränkungen des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen entweder durch Übertragung von Vermögenswerten oder durch Übertragung von Anteilen; Verbot aggressiver Geschäftspraktiken oder -strategien oder der Werbung für Unterstützung aus öffentlichen Mitteln; Anforderungen hinsichtlich der Marktanteile, der Preisbildung und der Produktmerkmale oder andere das Verhalten betreffende Anforderungen; Anforderungen an Umstrukturierungspläne; Anforderungen an die Unternehmensführung; Anforderungen an Berichterstattung und Offenlegung, auch in Bezug auf die Einhaltung derjenigen Bedingungen, die von der Kommission festgelegt werden können; Anforderungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Begünstigten oder aller oder eines Teils seiner Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten; Anforderungen im Zusammenhang mit der Liquidation des Begünstigten.

(31) Damit bei Abwicklungen eine zügige und effektive Beschlussfassung sichergestellt ist sollte es sich bei dem Ausschuss um eine spezifische Agentur der Union mit einer den besonderen Aufgaben entsprechenden spezifischen Struktur handeln, die sich am Modell der anderen Agenturen der Union orientiert. Die Zusammensetzung des Ausschusses sollte sicherstellen, dass allen einschlägigen Interessen, die in Abwicklungsverfahren von Bedeutung sind, gebührend Rechnung getragen wird. Angesichts des Auftrags des Ausschusses sollten ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und vier weitere Vollzeit-Mitglieder des Ausschusses auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzangelegenheiten sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und der Abwicklung von Instituten ernannt werden. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und vier weitere Vollzeit-Mitglieder des Ausschusses sollten auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt werden, von dem das Europäische Parlament und der Rat gebührend unterrichtet werden sollten und bei dem der Grundsatz der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden sollte. Die Kommission sollte dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Auswahlliste von Bewerbern für die Position des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und vier weitere Vollzeit-Mitglieder des Ausschusses zur Verfügung stellen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament einen Vorschlag zur Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und vier weitere Vollzeit-Mitglieder des Ausschusses zur Billigung vorlegen. Wenn das Europäische Parlament diesen Vorschlag gebilligt hat, sollte der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der vier weitere Vollzeit-Mitglieder des Ausschusses erlassen.

(32) Der Ausschuss sollte Präsidiums- und Plenarsitzungen halten. In seinen Präsidiumssitzungen sollte er aus seinem Vorsitzendem, vier weiteren unabhängigen Vollzeitmitgliedern, die unabhängig und objektiv im Interesse der gesamten Union handeln, sowie den ständigen von der Kommission und der EZB ernannten Beobachtern zusammengesetzt sein. Bei Beratungen über die Abwicklung eines Instituts oder einer Gruppe, die in nur einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, sollte der Ausschuss das Mitglied, das von dem betroffenen Mitgliedstaat zu benennen ist und die nationale Abwicklungsbehörde vertritt, zur Präsidiumssitzung einladen und in den Entscheidungsprozess einbeziehen. Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen sollten die Mitglieder, die vom Herkunftsmitgliedstaat und von allen betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten benannt wurden und die die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden vertreten, zur Präsidiumssitzung des Ausschusses eingeladen und in den Entscheidungsprozess einbezogen werden.

(33) Der Ausschuss sollte in seiner Präsidiumssitzung alle Beschlüsse bezüglich Abwicklungsverfahren vorbereiten und diese Beschlüsse im größtmöglichen Umfang verabschieden. Wegen der institutsspezifischen Art der Informationen, die in den Abwicklungsplänen enthalten sind, sollten Beschlüsse im Zusammenhang mit der Erstellung, der Bewertung und der Genehmigung der Abwicklungspläne vom Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung gefasst werden. Bei der Inanspruchnahme des Fonds ist es wichtig, dass es keinen Vorteil des zuerst Handelnden gibt und dass die Abflüsse aus dem Fonds überwacht werden. Damit für eine entsprechende Beschlussfassung durch den Ausschuss gesorgt ist, sollte jedes Mitglied des Plenums innerhalb einer eng gesetzten Frist beantragen können, dass in der Plenarsitzung entschieden wird, wenn eine Abwicklungsmaßnahme oberhalb der Schwelle von 5.000.000.000 EUR erforderlich ist. Wenn eine Liquiditätsunterstützung mit keinem oder einem bedeutend geringeren Risiko als andere Formen der Unterstützung verbunden ist, insbesondere im Fall einer kurzfristigen, einmaligen Kreditverlängerung für solvente Institute gegen angemessene hochwertige Sicherheiten, ist es sachgerecht, dieser Form der Unterstützung eine geringere Gewichtung von lediglich 0,5 zu geben. Sobald die akkumulierte Nettoinanspruchnahme des Fonds in den vorangegangenen aufeinanderfolgenden zwölf Monaten die Schwelle von 5.000 000.000 EUR pro Jahr erreicht, sollte in der Plenarsitzung die Anwendung der Abwicklungsinstrumente evaluiert werden, einschließlich der Inanspruchnahme des Fonds, und sollten Leitlinien vorgegeben werden, an die sich die Präsidiumssitzung bei nachfolgenden Abwicklungsbeschlüssen halten sollte. Bei den Leitlinien für die Präsidiumsitzung sollte der Schwerpunkt insbesondere darauf liegen, dass für die nicht diskriminierende Anwendung der Abwicklungsinstrumente gesorgt wird, einer Substanzverringerung des Fonds vorgebeugt wird und zwischen Liquidität ohne oder mit geringem Risiko und anderen Formen der Unterstützung unterschieden wird.

(34) Da die Teilnehmer am Entscheidungsprozess des Ausschusses in seinen Präsidiumssitzungen je nachdem, in welchem Mitgliedstaat das jeweilige Institut tätig ist, wechseln, sollten die ständigen Teilnehmer sicherstellen, dass die Entscheidungen in allen Zusammensetzungen der Präsidiumssitzungen des Ausschusses kohärent, sachgerecht und verhältnismäßig sind.

(35) Der Ausschuss sollte Beobachter zu seinen Sitzungen einladen dürfen. Die Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf den Ausschluss sollte mit dem Europäischen Finanzaufsichtssystem (im Folgenden "ESFS") und dem zugrunde liegenden Ziel der Ausarbeitung eines einheitlichen Regelwerks und der Stärkung der Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungsverfahren in der Union insgesamt im Einklang stehen. Insbesondere sollte die EBA Initiativen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu Abwicklungsplänen im Hinblick auf die Förderung von Konvergenz in diesem Bereich bewerten und koordinieren. Deshalb sollte der Ausschuss grundsätzlich die EBA einladen, wenn Angelegenheiten erörtert werden, für die die EBA gemäß der Richtlinie 2014/59/EU technische Standards entwickeln oder Leitlinien herausgeben muss. Andere Beobachter, wie etwa ein Vertreter des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), sollten, falls angemessen, auch eingeladen werden können, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

(36) Beobachter sollten derselben Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen wie die Mitglieder und das Personal des Ausschusses und die Mitarbeiter, die zwischen teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgetauscht oder von ihnen entsandt wurden und Abwicklungsaufgaben wahrnehmen.

(37) Der Ausschuss sollte interne Abwicklungsteams einrichten, die sich aus eigenem Personal und Personal der nationalen Abwicklungsbehörden, einschließlich, falls angemessen, Beobachter aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, zusammensetzen. Diese internen Abwicklungsteams sollten der Leitung von Koordinatoren, die aus den Reihen der leitenden Mitarbeiter des Ausschusses ernannt werden, unterstehen, die eingeladen werden könnten, als Beobachter an den Präsidiumssitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

(38) Der Ausschuss, die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten Vereinbarungen schließen, in denen sie allgemein die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie 2014/59/EU festlegen. In den Vereinbarungen könnte u. a. die Abstimmung im Hinblick auf die Beschlüsse des Ausschusses geklärt werden, die Auswirkungen auf die in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochterunternehmen oder dort befindlichen Zweigstellen haben, deren Mutterunternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind. Die Vereinbarungen sollten regelmäßig überprüft werden.

(39) Der Ausschuss sollte unabhängig handeln. Er sollte in der Lage sein, sich mit großen Gruppen zu befassen, und rasch und unvoreingenommen zu handeln. Der Ausschuss sollte sicherstellen, dass der nationalen Finanzstabilität sowie der Finanzstabilität der Union und des Binnenmarkts in angemessener Weise Rechnung getragen wird. Die Mitglieder des Ausschusses sollten über das erforderliche Fachwissen bezüglich der Umstrukturierung der und Insolvenz von Banken verfügen.

(40) Wenn in Ausübung der durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse Beschlüsse gefasst oder Maßnahmen ergriffen werden, sollte der Bedeutung der Ausübung des im AEUV vorgesehenen Niederlassungsrechts für den Binnenmarkt und insbesondere, soweit möglich, den Auswirkungen auf die Fortführung grenzüberschreitender Tätigkeiten Rechnung getragen werden.

(41) In Anbetracht des Auftrags des Ausschusses und der Abwicklungsziele, zu denen unter anderem der Schutz öffentlicher Mittel gehört, sollte die Arbeit des einheitlichen Abwicklungsmechanismus aus Beiträgen der Institute, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, finanziert werden.

(42) In allen Angelegenheiten, die sich auf Beschlussverfahren bei Abwicklungen beziehen, sollten der Ausschuss, gegebenenfalls der Rat und die Kommission an die Stelle der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU benannten nationalen Abwicklungsbehörden treten. Die nationalen Abwicklungsbehörden, die aufgrund der genannten Richtlinie benannt wurden, sollten weiterhin alle Aufgaben wahrnehmen, die mit der Umsetzung der vom Ausschuss angenommenen Abwicklungskonzepte in Verbindung stehen. Zur Gewährleistung von Transparenz und demokratischer Kontrolle und zum Schutz der Rechte der Unionsorgane sollte der Ausschuss bei allen Beschlüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung getroffen werden, dem Europäischen Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig sein. Aus Gründen der Transparenz und der demokratischen Kontrolle sollten die nationalen Parlamente bestimmte Rechte haben, durch sie sich über die Arbeit des Ausschusses informieren und in einen Dialog mit ihm eintreten können.

(43) Das nationale Parlament eines teilnehmenden Mitgliedstaats oder sein zuständiger Ausschuss sollte in der Lage sein, den Vorsitz einzuladen, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörde an einem Gedankenaustausch über die Abwicklung von Instituten in diesem Mitgliedstaat teilzunehmen. Eine solche Rolle der nationalen Parlamente ist aufgrund der potenziellen Auswirkungen, die die Abwicklungsmaßnahmen auf die öffentlichen Finanzen, die Institute, deren Kunden und Angestellte sowie auf die Märkte in den teilnehmenden Mitgliedstaaten haben können, angemessen. Der Vorsitzende und die nationalen Abwicklungsbehörden sollten positiv auf solche Einladungen zu einem Gedankenaustausch mit den nationalen Parlamenten reagieren.

(44) Um einen einheitlichen Ansatz für Institute und Gruppen sicherzustellen, sollte der Ausschuss ermächtigt werden, für solche Institute und Gruppen nach Anhörung der zuständigen nationalen Behörden und Abwicklungsbehörden Abwicklungspläne zu erstellen. Es sollte die allgemeine Regel gelten, dass die Gruppenabwicklungspläne für die Gruppe als Ganzes ausgearbeitet werden und Maßnahmen in Bezug auf das Mutterunternehmen und alle einzelnen Tochterunternehmen, die Teil der Gruppe sind, vorsehen. In den Gruppenabwicklungsplänen sollte den finanziellen, technischen und unternehmerischen Strukturen der jeweiligen Gruppe Rechnung getragen werden. Wenn einzelne Abwicklungspläne für Unternehmen erstellt werden, die Teil einer Gruppe sind, sollten der Ausschuss oder, soweit relevant die nationalen Abwicklungsbehörden nach Möglichkeit Kohärenz mit den Abwicklungsplänen für den Rest der Gruppe anstreben. Der Ausschuss oder, soweit relevant, die nationalen Abwicklungsbehörden sollten die Abwicklungspläne und etwaige Änderungen an ihnen der zuständigen Behörde übermitteln, so dass sie stets umfassend informiert ist. Der Ausschuss sollte die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen prüfen und Maßnahmen ergreifen, mit denen etwaige Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ausgeräumt werden können. Der Ausschuss sollte von den nationalen Abwicklungsbehörden verlangen, derartige geeignete Maßnahmen zur Ausräumung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit anzuwenden, um Kohärenz und die Abwicklungsfähigkeit der betroffenen Institute zu gewährleisten. Abwicklungspläne sollten angesichts der sensiblen Art der in ihnen enthaltenen Informationen den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen.

(45) Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sollten das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Besonderheiten der Rechtsform eines Instituts berücksichtigt werden.

(46) Der Planung einer Abwicklung kommt im Hinblick auf ihre Wirksamkeit eine entscheidende Rolle zu. Der Ausschuss sollte daher befugt sein, Änderungen in der Struktur und Organisation der Institute oder Gruppen zu fordern, Maßnahmen zu ergreifen, die angemessen und verhältnismäßig sind, um wesentliche Hindernisse für die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu verringern oder zu beseitigen und die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Unternehmen sicherzustellen. Angesichts der potenziell systemischen Wesensart sämtlicher Institute ist es zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Ausschuss oder gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden die Möglichkeit haben, jedes Institut abzuwickeln. Damit das Recht auf unternehmerische Freiheit nach Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") geachtet wird, sollte der Ermessensspielraum des Ausschusses auf das zur Vereinfachung der Struktur und der Tätigkeiten des Instituts unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden, um die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern. Darüber hinaus sollte jede diesbezügliche Maßnahme mit dem Unionsrecht im Einklang stehen. Die Maßnahmen sollten weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend wirken und mit dem übergeordneten Argument der Durchführung im öffentlichen Interesse an der Finanzstabilität gerechtfertigt sein. Um zu ermitteln, ob eine Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse ergriffen wurde, sollte der Ausschuss, der im allgemeinen öffentlichen Interesse handelt, die Abwicklungsziele verwirklichen können, ohne dass er bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse behindert wird. Darüber hinaus sollte eine Maßnahme nicht über das zur Realisierung der Ziele Erforderliche hinausgehen. Bei der Festlegung der zu ergreifenden Maßnahmen sollte der Ausschuss oder gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden den Warnungen und Empfehlungen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingesetzten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (im Folgenden "ESRB") Rechnung tragen.

(47) Angesichts der potenziell systemischen Wesenart sämtlicher Institute ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Ausschuss, wo angezeigt in Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden, Abwicklungspläne festlegen, die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen bewerten und erforderlichenfalls Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Ausräumung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit irgendeines Instituts der teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen kann. Der Ausfall systemrelevanter Institute, einschließlich derjenigen nach Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU, ausfallen, könnte eine erhebliche Gefahr für das Funktionieren der Finanzmärkte schaffen und negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität haben. Der Ausschuss sollte unbeschadet seiner Unabhängigkeit und seiner Pflicht, die Abwicklung aller Institute, die seinen Befugnissen unterliegen, zu planen und deren Abwicklungsfähigkeit zu bewerten, mit der gebotenen Sorgfalt vorrangig auf die Erstellung der Abwicklungspläne dieser systemrelevanten Institute sowie auch auf die Bewertung ihrer Abwicklungsfähigkeit und auf die Ergreifung aller notwendigen Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Ausräumung aller Hindernisse für deren Abwicklungsfähigkeit achten.

(48) Abwicklungspläne sollten, soweit angemessen, Verfahren zur Information und Anhörung der Arbeitnehmervertreter während des gesamten Abwicklungsprozesses umfassen. Gegebenenfalls sollten in diesem Zusammenhang Tarifverträge oder sonstige Vereinbarungen der Sozialpartner sowie Unionsrecht und nationales Recht über die Einbeziehung von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern in die Verfahren zur Umstrukturierung von Unternehmen eingehalten werden.

(49) Im Zusammenhang mit der Pflicht, Abwicklungspläne zu erstellen, sollten der Ausschuss oder gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden im Zusammenhang mit den Abwicklungsplänen und beim Rückgriff auf die verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Befugnisse und Instrumente, der Art der Tätigkeit eines Unternehmens, seiner Eigentümerstruktur, seiner Rechtsform, seinem Risikoprofil, seiner Größe, seinem Rechtsstatus und seiner Verflechtung eines Instituts mit anderen Instituten bzw. mit dem Finanzsystem im Allgemeinen, dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten, dem Umstand, ob es Mitglied in einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder in anderen gemeinschaftlichen Systemen der wechselseitigen Solidarität ist, der Frage, ob das betreffende Institut Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt und ob sein Ausfall und seine anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Finanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft haben kann, Rechnung tragen und dabei sicherstellen, dass die Regelung auf angemessene und verhältnismäßige Art und Weise angewandt wird und dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erstellung eines Abwicklungsplans so niedrig wie möglich gehalten wird. Während durch die in Abschnitt A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU spezifizierten Inhalte und Informationen eine Mindestnorm für offenkundig systemrelevante Unternehmen festgelegt wird, ist es gestattet, auf institutsspezifischer Basis unterschiedliche oder erheblich eingeschränkte Anforderungen an die Abwicklungsplanung und Information anzuwenden und eine geringere als einmal jährliche Aktualisierungspflicht vorzusehen. Der Abwicklungsplan für ein kleines Unternehmen mit geringer Vernetzung und Komplexität könnte reduziert werden. Außerdem sollte die Regelung so angewandt werden, dass die Stabilität der Finanzmärkte nicht in Gefahr gerät. Insbesondere in Situationen, die durch weitreichendere Schwierigkeiten oder sogar Zweifel an der Widerstandsfähigkeit vieler Unternehmen gekennzeichnet sind, ist es von zentraler Bedeutung, dass das Ansteckungsrisiko, das aus den in Bezug auf einzelne Unternehmen getroffenen Maßnahmen entsteht, berücksichtigt wird.

(50) Wenn die Richtlinie 2014/59/EU die Möglichkeit vorsieht, dass die nationalen Abwicklungsbehörden vereinfachte Anforderungen oder Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Anforderung der Erstellung von Abwicklungsplänen anwenden, sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem der Ausschuss oder, soweit relevant, die nationalen Abwicklungsbehörden die Anwendung solcher vereinfachten Anforderungen genehmigen können.

(51) Entsprechend der Kapitalstruktur von Unternehmen, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, sollten der Ausschuss oder, gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden für die Zwecke dieser Verordnung nicht zur Aufstellung getrennter Abwicklungspläne verpflichtet werden, nur weil die Zentralorganisation, der diese Unternehmen zugeordnet sind, unter direkter Aufsicht der EZB steht. Im Fall von Gruppenabwicklungsplänen sollten bei der Erstellung der Pläne die potenziellen Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, speziell berücksichtigt werden.

(52) Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte auf den Rahmenvorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU beruhen. Der Ausschuss sollte deshalb befugt sein, frühzeitig einzugreifen, wenn sich die Finanzlage oder Solvenz eines Unternehmens verschlechtert. Die Informationen, die der Ausschuss in dieser Phase von den nationalen Abwicklungsbehörden oder von der EZB erhält, sind für seine Entscheidung über das weitere Vorgehen zur Vorbereitung der Abwicklung des betreffenden Unternehmens von großer Bedeutung.

(53) Um zum gegebenen Zeitpunkt eine schnelle Abwicklung vornehmen zu können, sollte der Ausschuss in Zusammenarbeit mit der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde die Lage der betroffenen Unternehmen genau beobachten und prüfen, ob sie Frühinterventionsmaßnahmen, die in Bezug sie getroffen wurden, einhalten. Wenn die geeignete Behörde feststellt, ob der Ausfall eines Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch Maßnahmen des privaten Sektors verhindert werden könnte, sollte sie die Wirksamkeit von Frühinterventionsmaßnahmen berücksichtigen, die innerhalb des von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitrahmens ergriffen werden.

(54) Der Ausschuss, die nationalen Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, sollten erforderlichenfalls eine Vereinbarung schließen, in der sie die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Unionsrecht festlegen. Die Vereinbarung sollte regelmäßig überprüft werden.

(55) Wenn Beschlüsse gefasst oder Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere in Bezug auf Unternehmen, die sowohl in teilnehmenden als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sollten auch mögliche nachteilige Auswirkungen auf diese Mitgliedstaaten, wie etwa eine Bedrohung der Stabilität ihrer Finanzmärkte, und auf die in diesen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, berücksichtigt werden.

(56) Um eine Störung des Finanzmarkts und der Wirtschaft so gering wie möglich zu halten, sollte die Abwicklung innerhalb kurzer Zeit vollzogen werden. Einlegern sollte zumindest zu garantierten Einlagen so bald wie möglich Zugang gewährt werden, und in jedem Fall innerhalb der Fristen, die auch in der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 10 vorgesehen sind. Die Kommission sollte während des gesamten Abwicklungsverfahrens Zugang zu allen Informationen haben, die sie für erforderlich erachtet, um in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss im Rahmen des Abwicklungsverfahrens fassen zu können.

(57) Der Beschluss zur Abwicklung eines Unternehmens sollte gefasst werden, bevor ein Finanzunternehmen bilanzmäßig insolvent ist und das gesamte Eigenkapital aufgezehrt ist. Die Abwicklung sollte eingeleitet werden, nachdem festgestellt wurde, dass ein Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und dass keine alternativen Maßnahmen des privaten Sektors einen solchen Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abwenden würden. Die Tatsache, dass ein Unternehmen die Zulassungsanforderungen nicht erfüllt, sollte nicht als solche die Einleitung einer Abwicklung rechtfertigen, insbesondere wenn das Unternehmen existenzfähig bleibt oder wahrscheinlich existenzfähig bleiben dürfte. In diesem Zusammenhang sollte ein Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen werden, wenn es gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen verstößt oder in naher Zukunft verstoßen dürfte, wenn die Vermögenswerte des Unternehmens geringer als seine Verbindlichkeiten sind oder in naher Zukunft sein dürften, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist oder in naher Zukunft nicht in der Lage sein dürfte, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen, oder wenn das Unternehmen eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln anfordert, außer unter den in dieser Verordnung genannten besonderen Umständen. Die Notwendigkeit einer Notfallliquiditätshilfe von Seiten der Zentralbank sollte nicht für sich genommen eine Gegebenheit sein, die hinreichend nachweist, dass ein Unternehmen nicht in der Lage ist - oder es in naher Zukunft wahrscheinlich nicht sein wird -, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Gäbe es eine staatliche Garantie für diese Fazilität, würde ein Unternehmen, das eine solche Fazilität in Anspruch nimmt, Vorschriften über staatliche Beihilfen unterliegen. Zur Wahrung der Finanzstabilität, speziell bei einer systemischen Liquiditätsknappheit, sollten staatliche Garantien für Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken oder staatliche Garantien für neu emittierte Verbindlichkeiten zur Abhilfe bei einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats nicht den Abwicklungsrahmen auslösen, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist. Insbesondere sollten die staatlichen Garantiemaßnahmen innerhalb des Rechtsrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt werden und nicht Teil eines größeren Hilfspakets sein, und der Rückgriff auf Garantiemaßnahmen sollte zeitlich streng begrenzt sein. Garantien der Mitgliedstaaten für Eigenkapitalansprüche sollten untersagt sein.

Wird eine Garantie gewährt, sollte der Mitgliedstaat dafür sorgen, dass das Unternehmen ein angemessenes Entgelt für die Garantieleistung zahlt. Außerdem sollte die Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht eine Abwicklung auslösen, wenn ein Mitgliedstaat als Vorsichtsmaßnahme eine Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen - einschließlich bei Unternehmen, die in öffentlichem Eigentum stehen - übernimmt, das seine Kapitalanforderungen erfüllt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn von einem Unternehmen aufgrund des Ergebnisses eines szenariogestützten Stresstests oder eines gleichwertigen, von Behörden auf Makroebene durchgeführten Tests, der eine Anforderung einschließt, die dazu dienen soll, die Finanzstabilität im Kontext einer Systemkrise zu bewahren, verlangt wird, sich neues Kapital zu beschaffen, das Unternehmen jedoch nicht in der Lage ist, sich privat auf dem Markt Kapital zu beschaffen. Ein Unternehmen sollte nicht nur deswegen, weil eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurde, als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden. Schließlich kann der Zugang zu Liquiditätsfazilitäten, einschließlich Notfallliquiditätshilfe der Zentralbanken, eine staatliche Beihilfe gemäß dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen darstellen.

(58) Die Liquidation eines ausfallenden Unternehmens nach dem regulären Insolvenzverfahren könnte die Finanzstabilität gefährden, die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen unterbrechen und den Einlegerschutz beeinträchtigen. In einem solchen Fall besteht ein öffentliches Interesse am Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente. Ziele der Abwicklung sollten folglich die Sicherstellung der Kontinuität wesentlicher Finanzdienstleistungen, die Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems, die Verringerung des "moral hazard" durch geringere Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung für ausfallende Unternehmen aus öffentlichen Mitteln und der Schutz der Einleger sein.

(59) Es sollte jedoch immer erst eine Liquidation eines insolventen Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erwogen werden, bevor ein Beschluss über die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens gefasst wird. Im Interesse der Finanzstabilität sollte die Geschäftstätigkeit eines insolventen Unternehmens im Rahmen des Möglichen unter Rückgriff auf private Mittel fortgeführt werden. Dies kann entweder durch Veräußerung an einen privaten Erwerber oder einen Fusion mit einem privaten Erwerber oder aber mittels Herabschreibung der Verbindlichkeiten des Unternehmens bzw. Umwandlung seiner Schulden in Eigenkapital zwecks Rekapitalisierung erfolgen.

(60) Werden Beschlüsse im Zusammenhang mit Abwicklungsbefugnissen gefasst oder vorbereitet, sollten der Ausschuss, der Rat und die Kommissionsicherstellen, dass die Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit bestimmten Grundsätzen durchgeführt wird, zu denen auch gehört, dass Anteilseigner und Gläubiger einen angemessenen Teil der Verluste tragen, die Geschäftsleitung in der Regel ersetzt wird, die Abwicklungskosten für das Unternehmen so gering wie möglich gehalten und Gläubiger derselben Klasse angemessen und fair behandelt werden. Insbesondere wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein und sollte weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend sein.

(61) Die Einschränkungen der Anteilseigner- und Gläubigerrechte sollten in Übereinstimmung mit Artikel 52 der Charta erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten folglich nur auf die Unternehmen angewandt werden, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, und auch nur dann, wenn dies dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität im Allgemeininteresse dient. Insbesondere sollten die Abwicklungsinstrumente angewandt werden, wenn das Unternehmen nicht nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden kann, ohne das Finanzsystem zu destabilisieren, und die Maßnahmen erforderlich sind, um für den raschen Transfer und für die Fortführung systemisch wichtiger Funktionen zu sorgen, und keine vernünftige Aussicht auf eine etwaige alternative Privatlösung besteht, einschließlich einer Kapitalerhöhung seitens der vorhandenen Anteilseigner oder eines Dritten, die ausreichen würde, um die vollständige Existenzfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen.

(62) Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Folglich sollten die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger keine größeren Verluste tragen als sie hätten tragen müssen, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses liquidiert worden wäre. Für den Fall eines Teiltransfers von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut sollte der verbleibende Teil des in Abwicklung befindlichen Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden. Zum Schutz der Anteilseigner und Gläubiger des Unternehmens während des Liquidationsverfahrens sollten diese befugt sein, Zahlungen aufgrund ihrer Forderungen in einer Höhe zu verlangen, die den Betrag nicht unterschreiten, den sie Schätzungen zufolge im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens für das Unternehmen insgesamt zurückerhalten hätten.

(63) Zum Schutz der Rechte der Anteilseigner und Gläubiger sollten klare Verpflichtungen für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts und - soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben - für die Bewertung der Behandlung festgelegt werden, die Anteilseigner und Gläubiger im Fall einer Liquidation des Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. Es sollte möglich sein, eine Bewertung bereits in der Phase der Frühintervention einzuleiten. Vor einer Abwicklungsmaßnahme sollte eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens vorgenommen werden. Eine solche Bewertung sollte einem Rechtsmittel nur zusammen mit einem Abwicklungsbeschluss unterliegen. Darüber hinaus sollte - soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben - nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente ein Ex-post-Vergleich zwischen der Behandlung durchgeführt werden, die die Anteilseigner und Gläubiger erfahren haben, und der, die sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. Sollte sich herausstellen, dass Anteilseigner und Gläubiger in Gegenleistung für ihre Forderungen eine geringere Zahlung erhalten haben, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten, sollten die Anteilseigner und Gläubiger - soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben - einen Anspruch auf Auszahlung der Differenz haben. Sollte es eine solche Differenz geben, sollte sie aus dem gemäß dieser Verordnung eingerichteten Fonds gezahlt werden.

(64) Es ist von großer Bedeutung, Verluste sofort beim Ausfall eines Unternehmens auszuweisen. Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ausfallender Unternehmen sollte auf fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen zum Zeitpunkt der Nutzung der Abwicklungsinstrumente beruhen. Der Wert der Verbindlichkeiten sollte bei der Bewertung jedoch nicht durch die finanzielle Lage des Unternehmens beeinflusst werden. Aus Dringlichkeitsgründen sollte es möglich sein, dass der Ausschuss eine rasche Bewertung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Unternehmens vornimmt. Diese Bewertung sollte bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine unabhängige Bewertung vorgenommen wird, vorläufig gelten.

(65) Um für Objektivität und Zuverlässigkeit des Abwicklungsverfahrens zu sorgen, muss festgelegt werden, in welcher Reihenfolge unbesicherte Forderungen von Gläubigern gegenüber einem in Abwicklung befindlichen Institut herabgeschrieben oder umgewandelt werden sollten. Zur Begrenzung des Risikos, dass Gläubiger größere Verluste erleiden als es bei einer Liquidation des Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall wäre, sollte die festzulegende Reihenfolge sowohl für reguläre Insolvenzverfahren als auch für eine Herabschreibung oder Umwandlung im Rahmen des Abwicklungsverfahrens gelten. Dies würde auch die Ermittlung des Schuldenstands erleichtern.

(66) Der Ausschuss sollte über die konkrete Ausgestaltung des Abwicklungskonzepts entscheiden. Zu den einschlägigen Abwicklungsinstrumenten sollten das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts, das Bail-in-Instrument und das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gehören, die auch in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen sind. Das Konzept sollte es zudem ermöglichen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind.

(67) Wenn Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, sollte der Ausschuss die in den Abwicklungsplänen vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen und beachten, es sei denn, der Ausschuss gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass sich die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen.

(68) Zu den Abwicklungsinstrumenten sollte Folgendes zählen: die Unternehmensveräußerung oder die Veräußerung von Anteilen des in Abwicklung befindlichen Instituts, die Errichtung eines Brückenunternehmens, die Trennung der werthaltigen Vermögenswerte von den wertgeminderten oder ausfallgefährdeteren Vermögenswerten des ausfallenden Unternehmens sowie das Bail-in der Anteilseigner und Gläubiger des ausfallenden Unternehmens.

(69) Wurden die Abwicklungsinstrumente zur Übertragung systemisch bedeutender Dienstleistungen oder existenzfähiger Geschäftsbereiche eines Unternehmens auf ein solides Unternehmen wie einen privaten Käufer oder ein Brückenunternehmen genutzt, sollte der verbleibende Teil des Unternehmens liquidiert werden.

(70) Das Instrument der Unternehmensveräußerung sollte die Veräußerung des Unternehmens oder einzelner Geschäftsbereiche ohne Zustimmung der Anteilseigner an einen oder mehrere Erwerber ermöglichen.

(71) Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten dem im Liquidationsverfahren befindlichen Unternehmen zugutekommen. Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Instituts bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten den Inhabern dieser Eigentumstitel des im Liquidationsverfahren befindlichen Unternehmens zugutekommen. Die Erlöse sollten abzüglich der Kosten aus dem Ausfall des Unternehmens und aus dem Abwicklungsverfahrens berechnet werden.

(72) Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten sollte die Behörden in die Lage versetzen, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine gesonderte Zweckgesellschaft zu übertragen. Dieses Instrument sollte ausschließlich im Zusammenhang mit anderen Instrumenten genutzt werden, um einen unlauteren Wettbewerbsvorteil für das ausfallende Unternehmen zu verhindern.

(73) Ein wirksames Abwicklungsregelwerk sollte den Umfang, in dem die Abwicklungskosten eines ausfallenden Unternehmens von Steuerzahlern getragen werden, so gering wie möglich halten. Es sollte auch sicherstellen, dass systemrelevante Unternehmen ohne Gefährdung der Finanzstabilität abgewickelt werden können. Das Bail-in-Instrument dient eben diesem Ziel, indem es sicherstellt, dass die Anteilseigner und Gläubiger des ausfallenden Unternehmens Verluste in angemessenem Umfang tragen und einen angemessenen Teil der Kosten, die durch den Ausfall des Unternehmens entstehen, übernehmen. Durch das Bail-in-Instrument erhalten Anteilseigner und Gläubiger der Unternehmen deshalb einen stärkeren Anreiz zur Überwachung des guten Zustands eines Unternehmens unter normalen Bedingungen. Es steht auch im Einklang mit der Empfehlung des Rates für Finanzstabilität, in den Abwicklungsrahmen obligatorische Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse als zusätzliche Option im Zusammenhang mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorzusehen.

(74) Um sicherzustellen, dass bei der Zuweisung von Verlusten an die Gläubiger in verschiedenen Szenarien die erforderliche Flexibilität gegeben ist, sollte sowohl in Fällen, in denen das Ziel die Abwicklung des ausfallenden Unternehmens unter Fortführung seiner Geschäftstätigkeit istl, sofern eine realistische Aussicht auf die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des Unternehmens besteht, als auch in Fällen, in denen systemrelevante Dienstleistungen auf ein Brückenunternehmen übertragen werden und die verbleibende Geschäftstätigkeit des Unternehmens eingestellt und liquidiert wird, auf das Bail-in-Instrument zurückgegriffen werden können.

(75) Wird das Bail-in-Instrument mit dem Ziel der Wiederherstellung des Kapitals des ausfallenden Unternehmens angewandt, um die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit sicherzustellen, sollte die Abwicklung mittels Bail-in mit der Auswechslung der Geschäftsleitung einhergehen - es sei denn, die Beibehaltung der Geschäftsleitung ist angemessen und erforderlich für das Erreichen der Abwicklungsziele - sowie mit einer anschließenden Umstrukturierung des Unternehmens und seiner Tätigkeiten auf eine Art und Weise, durch die die Gründe des Ausfalls beseitigt werden. Diese Umstrukturierung sollte mittels der Durchführung eines Geschäftsreorganisationsplans erfolgen. Sofern anwendbar sollten solche Pläne mit dem Umstrukturierungsplan vereinbar sein, den das Unternehmen der Kommission gemäß dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen vorzulegen hat. Insbesondere sollte der Plan - über die Maßnahmen zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Unternehmens hinaus - Maßnahmen zur Beschränkung der Beihilfen auf das Mindestmaß der Lastenverteilung sowie Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthalten.

(76) Das Bail-in-Instrument sollte nicht auf Forderungen angewandt werden, die gedeckt, besichert oder auf andere Art und Weise garantiert sind. Um jedoch dafür zu sorgen, dass das Bail-in-Instrument wirksam ist und seine Ziele erreicht, ist es wünschenswert, dass es so weit wie möglich auf die nicht besicherten Verbindlichkeiten eines ausfallenden Unternehmens angewandt werden kann. Allerdings ist es zweckmäßig, bestimmte Arten nicht abgesicherter Verbindlichkeiten vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments auszunehmen. Um die Inhaber gedeckter Einlagen zu schützen, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf Einlagen angewandt werden, die unter die Richtlinie 2014/49/EU fallen. Um die Kontinuität der kritischen Funktionen sicherzustellen, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf bestimmte Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten des ausfallenden Unternehmens bzw. auf kommerzielle Forderungen im Zusammenhang mit den für das alltägliche Funktionieren des Unternehmens kritischen Gütern und Dienstleistungen angewandt werden. Um Rentenansprüche und Rentenbeträge zu schützen, die Pensionsfonds und Rententreuhändern geschuldet werden, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf die Verbindlichkeiten des ausfallenden Unternehmens gegenüber einem Altersversorgungssystem angewandt werden, mit Ausnahme von Verbindlichkeiten bezüglich Rentenleistungen, die variablen Vergütungen zugeordnet werden können und nicht aus Tarifverträgen resultieren. Um die Gefahr einer systemischen Ansteckung zu verrin gem. sollte das Bail-in-Instrument nicht auf Verbindlichkeiten aus einer Beteiligung an Zahlungsverkehrssystemen mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen oder auf Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen - ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind - mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als sieben Tagen angewandt werden.

(77) Es sollte möglich sein, unter bestimmten Umständen Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise vom Bail-in auszuschließen, unter anderem wenn ein Bail-in dieser Verbindlichkeiten innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nicht möglich ist, wenn der Ausschluss unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um für die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche zu sorgen, oder wenn die Anwendung des Bail-in-Instruments auf die Verbindlichkeiten eine Wertvernichtung verursachen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten nicht vom Bail-in ausgeschlossen würden. Es sollte auch möglich sein, unter bestimmten Umständen Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise auszuschließen, wenn dies notwendig ist, um Ansteckung und finanzieller Instabilität vorzubeugen, die die Wirtschaft eines Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigen könnten. Bei der Vornahme dieser Bewertungen sollten der Ausschuss oder gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden die Folgen eines potenziellen "Bail-in" von Verbindlichkeiten berücksichtigen, die aus erstattungsfähigen Einlagen stammen, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen oberhalb der von der Richtlinie 2014/49/EU garantierten Deckungssumme gehalten werden.

(78) Wird ein solcher Ausschluss angewandt, kann der Umfang der Herabschreibung oder der Umwandlung anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erweitert werden, um diesen Ausschluss zu berücksichtigen, sofern der Grundsatz "keine Schlechterstellung von Gläubigern als bei einem regulären Insolvenzverfahren" beachtet wird. Können die Verluste nicht an andere Gläubiger weitergegeben werden, kannder Fonds einen Beitrag zu dem in Abwicklung befindlichen Institut leisten, wobei einige strenge Bedingungen einzuhalten sind, einschließlich der Anforderung, dass Verluste in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel bereits absorbiert worden sind und dass die durch den Abwicklungsfonds bereitgestellten Mittel auf den niedrigeren Wert aus 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel oder den dem Fonds zur Verfügung stehenden Mitteln und dem Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge aufgebracht werden kann, beschränkt sind.

(79) Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn Verbindlichkeiten ausgeschlossen worden sind und der Fonds bis zur zulässigen Obergrenze für einen Beitrag zum Bail-in anstelle dieser Verbindlichkeiten in Anspruch genommen worden ist, sollte der Ausschuss eine Finanzierung aus alternativen Finanzierungsmöglichkeiten anstreben können.

(80) Die Mindesthöhe des Bail-in von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten gemäß dieser Verordnung sollte auf der Grundlage der im Einklang mit dieser Verordnung vorgenommenen Bewertung berechnet werden. Historische Verluste, die bereits vor dieser Bewertung von den Anteilseignern durch eine Reduzierung der Eigenmittel absorbiert wurden, sollten nicht in diese Prozentsätze einbezogen werden.

(81) Da der Schutz der abgesicherten Einleger zu den wichtigsten Abwicklungszielen gehört, sollten gedeckte Einlagen nicht vom Bail-in-Instrument betroffen sein. Das Einlagensicherungssystem trägt jedoch zur Finanzierung des Abwicklungsverfahrens bei, indem Verluste in Höhe der Nettoverluste ausgeglichen werden, die es bei einem regulären Insolvenzverfahren nach Entschädigung der Einleger zu tragen gehabt hätte. Die Ausübung der Bail-in-Befugnisse würde sicherstellen, dass Einleger weiterhin Zugang zu ihren Einlagen haben, denn aus eben diesem Grunde wurde das Einlagensicherungssystem geschaffen. Würden diese Systeme in solchen Fällen nicht einbezogen, läge darin ein unfairer Vorteil gegenüber den übrigen Gläubigem. die der Ausübung der Befugnisse der Abwicklungsbehörde unterlägen.

(82) Im Fall einer Übertragung von Einlagen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen sollten die Einleger nicht über die in der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Deckungssumme hinaus abgesichert sein. Folglich sollten Forderungen in Bezug auf Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Instituts verbleiben, auf den Unterschiedsbetrag zwischen den übertragenen Mitteln und der in der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehenen Deckungssumme beschränkt werden. Übersteigen die übertragenen Einlagen die Deckungssumme, sollte der Einleger im Zusammenhang mit den Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Instituts verbleiben, keine Ansprüche gegenüber dem Einlagensicherungssystem haben.

(83) Um zu verhindern, dass Unternehmen ihre Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise strukturieren, die die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments einschränkt, ist es zweckmäßig festzulegen, dass die Unternehmen jederzeit eine als Prozentsatz der Gesamtverbindlichkeiten und der Eigenmittel des Unternehmens ausgedrückte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die dem Bail-in-Instrument unterliegen können, erfüllen müssen.

(84) Ein Top-Down-Ansatz sollte bei der Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten innerhalb einer Gruppe verfolgt werden. Bei diesem Ansatz sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene der einzelnen juristischen Personen angewandt werden und dass es unabdingbar ist, dass die Verlustabsorptionskapazität bei dem Rechtsträger innerhalb der Gruppe vorhanden oder für diesen erschließbar ist, bei dem Verluste entstehen. Zu diesem Zweck sollte sichergestellt werden, dass die Verlustabsorptionskapazität innerhalb einer Gruppe gemäß dem in ihren einzelnen juristischen Personen gegebenen Risikograd über die Gruppe verteilt wird. Die erforderliche Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten an jedes einzelne Tochterunternehmen sollte gesondert beurteilt werden. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass das gesamte Kapital und alle Verbindlichkeiten, die auf die konsolidierte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angerechnet werden, in den Rechtsträgern belegen sind, in denen Verluste auftreten können, oder in anderer Weise zur Absorption der Verluste zur Verfügung stehen.

Diese Verordnung sollte einen multiplen und einen singulären Abwicklungsansatz ermöglichen. In der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollte die für eine Gruppe im Einklang mit dem Abwicklungsplan geeignete Abwicklungsstrategie, zum Ausdruck kommen. Die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollte insbesondere auf der richtigen Ebene innerhalb der Gruppe gestellt werden, damit sie den im Abwicklungsplan enthaltenen multiplen oder singulären Ansatz zur Geltung bringt, wobei zu berücksichtigen ist, dass Umstände eintreten könnten, unter denen ein anderer Ansatz als im Plan vorgesehen verwendet wird, da er beispielsweise ermöglichen würde, die Abwicklungsziele effizienter zu erreichen. Vor diesem Hintergrund sollten, unabhängig davon, ob eine Gruppe den multiplen oder den singulären Ansatz gewählt hat, für alle Unternehmen der Gruppe jederzeit solide Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten, um das Risiko einer Ansteckung oder eines Ansturms auf die Banken abzuwenden.

(85) Es sollte die nach den Umständen des Einzelfalls am besten geeignete Abwicklungsmethode gewählt werden; zu diesem Zweck sollte auf alle in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente zurückgegriffen werden können. Wenn der Ausschuss, der Rat und die Kommission entscheiden, welcher Abwicklungsansatz gewählt wird, sollten sie im Rahmen des Möglichen jeweils denjenigen Ansatz wählen, der dem Fonds die geringsten Kosten verursacht.

(86) Durch die Richtlinie 2014/59/EU wurde den nationalen Abwicklungsbehörden die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten übertragen, da gleichzeitig die Voraussetzungen für die Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sein können und in einem solchen Fall zu prüfen ist, ob eine Herabschreibung und Umwandlung der Kapitalinstrumente ausreicht, um die finanzielle Solidität des betroffenen Unternehmens wiederherzustellen, oder ob auch eine Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist. In der Regel wird letzteres in einem Abwicklungskontext der Fall sein. Der Ausschuss sollte unter der Kontrolle der Kommission oder, soweit relevant, des Rates auch in dieser Funktion an die Stelle der nationalen Abwicklungsbehörden treten und daher befugt sein zu bewerten, ob die Voraussetzungen für die Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten gegeben sind, und zu entscheiden, ob ein Unternehmen abgewickelt werden soll, sofern auch die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.

(87) In allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten Effizienz und Einheitlichkeit der Abwicklungsmaßnahmen gewährleistet sein. Daher sollte der Ausschuss befugt sein, dann, wenn eine nationale Abwicklungsbehörde einen Beschluss des Ausschusses gemäß dieser Verordnung nicht umgesetzt oder eingehalten oder ihn in einer Weise umgesetzt hat, die eine Gefährdung eines der Abwicklungsziele oder der wirksamen Umsetzung des Abwicklungsansatzes darstellt, bestimmte Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine andere Person zu übertragen, die Umwandlung von Schuldtiteln zu verlangen, deren vertragliche Bedingungen unter bestimmten Umständen eine Umwandlung vorsehen, oder jede notwendige Maßnahme zu ergreifen, durch die die Bedrohung der einschlägigen Abwicklungsziele erheblich vermindert wird. Maßnahmen einer nationalen Abwicklungsbehörde, die den Ausschuss in der Ausübung seiner Befugnisse oder Funktionen beeinträchtigen oder sich darauf auswirken würden, sollten ausgeschlossen werden.

(88) Die maßgeblichen an der Anwendung dieser Verordnung beteiligen Stellen, Gremien und Behörden sollten entsprechend der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit, die in den Verträgen verankert ist, zusammenarbeiten.

(89) Zur Steigerung der Effizienz des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sollte der Ausschuss in allen Fällen eng mit der EBA zusammenarbeiten. Sofern angezeigt, sollte der Ausschuss auch mit dem ESRB, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden "EIOPA"), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 errichtet wurde, und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden "ESMA"), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 errichtet wurde, und den anderen Behörden, die das ESFS bilden, zusammenarbeiten. Darüber hinaus sollte der Ausschuss eng mit der EZB und den anderen Behörden zusammenarbeiten, die zur Überwachung von Unternehmen im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus befugt sind, insbesondere im Fall von Gruppen, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die EZB unterliegen. Zur effektiven Durchführung des Abwicklungsverfahrens für ausfallende Banken sollte der Ausschuss in allen Phasen des Abwicklungsverfahrens mit den nationalen Abwicklungsbehörden zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit ist nicht nur für die Durchführung der vom Ausschuss gefassten Abwicklungsbeschlüsse erforderlich, sondern auch im Vorfeld von Abwicklungsbeschlüssen, in der Phase der Abwicklungsplanung oder in der Phase der Frühintervention. Der Ausschuss sollte mit den maßgeblichen Abwicklungsbehörden und Einrichtungen zusammenarbeiten können, die unmittelbar oder mittelbar finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln finanzieren.

(90) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sollte der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen sicherzustellen, dass Vertreter der Beschäftigten der betroffenen Unternehmen unterrichtet und gegebenenfalls angehört werden, wie es in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen ist.

(91) Da der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei ihren Abwicklungsbeschlüssen ersetzt, sollte er auch für die Zwecke der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich der in der Richtlinie 2014/59/EU genannten Abwicklungskollegien, die jeweiligen Behörden ersetzen, soweit es um Abwicklungsaufgaben geht.

(92) Da viele Institute nicht nur innerhalb der Union, sondern international tätig sind, muss ein wirksamer Abwicklungsmechanismus Grundsätze für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Drittlandsbehörden festlegen. Drittlandsbehörden sollten im Einklang mit dem in Artikel 88 der Richtlinie 2014/59/EU vorgegebenen Rechtsrahmen unterstützt werden. Um für einen kohärenten Ansatz gegenüber Drittländern zu sorgen, sollten divergierende Entscheidungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung von Abwicklungsverfahren, welche in Drittländern in Bezug auf Institute oder Muttergesellschaften durchgeführt werden, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Tochtergesellschaften oder andere Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten haben, so weit wie möglich verhindert werden. Dem Ausschuss sollte deshalb die Möglichkeit eingeräumt werden, entsprechende Empfehlungen abzugeben.

(93) Damit der Ausschuss seine Aufgaben wirkungsvoll wahrnehmen kann, sollte er über angemessene Untersuchungsbefugnisse verfügen. Er sollte entweder über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt nach deren Unterrichtung alle erforderlichen Informationen einholen und Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchführen können, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, wobei er alle ihm von der EZB und den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen in vollem Umfang nutzt. Im Zusammenhang mit Abwicklungen sollten Prüfungen vor Ort dem Ausschuss zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass Beschlüsse auf der Grundlage vollständig richtiger Informationen gefasst werden, und um die Durchführung durch nationale Behörden wirksam zu überwachen.

(94) Damit sichergestellt ist, dass der Ausschuss Zugang zu allen relevanten Informationen hat, sollten sich die jeweiligen Unternehmen und ihre Beschäftigten oder Dritte, an die die Unternehmen Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, nicht auf die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses berufen können, um die Offenlegung von Informationen gegenüber dem Ausschuss zu verhindern. Gleichzeitig sollte die Offenlegung dieser Informationen nicht als Verletzung der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses angesehen werden.

(95) Damit die Befolgung der im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus gefassten Beschlüsse sichergestellt wird, sollten bei Verstößen verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen verhängt werden. Der Ausschuss sollte berechtigt sein, Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder gegen Unternehmen zu verhängen, die seinen an sie gerichteten Beschlüssen nicht nachkommen.

(96) Verstößt eine nationale Abwicklungsbehörde gegen die Vorschriften des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, indem sie die ihr nach dem nationalen Recht übertragenen Befugnisse nicht ausübt, um einer Weisung des Ausschusses nachzukommen, kann der betroffene Mitgliedstaat gemäß der einschlägigen Rechtsprechung für etwaige Schäden haftbar gemacht werden, die Einzelpersonen, gegebenenfalls auch dem in Abwicklung befindlichen Institut bzw. der in Abwicklung befindlichen Gruppe, oder Gläubigern eines Teils des Unternehmens oder der Gruppe in einem Mitgliedstaat entstanden ist.

(97) Damit die volle Autonomie und Unabhängigkeit des Ausschusses gegeben ist, sollte dieser über einen eigenen Haushalt verfügen, der aus Pflichtbeiträgen der Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten finanziert wird. Es sollten geeignete Vorschriften festgelegt werden über den Haushalt des Ausschusses, die Ausarbeitung des Haushaltsplans, den Erlass interner Vorschriften für das Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie über die interne und externe Rechnungsprüfung.

(98) Diese Verordnung sollte die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, zur Deckung der Verwaltungskosten ihrer nationalen Abwicklungsbehörden Gebühren zu erheben, nicht berühren.

(99) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben gemeinsam vereinbart sicherzustellen, dass nicht teilnehmende Mitgliedstaaten unverzüglich und mit Zinsen für den Betrag entschädigt werden, den ein nicht teilnehmender Mitgliedstaat aus eigenen Mitteln mit Blick auf einer Verwendung von Unionshaushaltsmitteln zum Zweck der Erfüllung außervertraglicher Verbindlichkeiten und der Deckung von damit verbundenen Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung gezahlt hat. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben ein Übereinkommen geschlossen, um diese Zusage einzuhalten.

(100) Unter bestimmten Umständen kann die Wirksamkeit der angewandten Abwicklungsinstrumente von der Verfügbarkeit einer kurzfristigen Finanzierung für das Unternehmen oder ein Brückenunternehmen, der Bereitstellung von Garantien für potenzielle Erwerber bzw. der Bereitstellung von Kapital für das Brückenunternehmen abhängen. Unbeschadet der Rolle der Zentralbanken, die dem Finanzsystem selbst in schwierigen Zeiten Liquidität zur Verfügung stellen, ist die Einrichtung eines Fonds daher wichtig, um zu vermeiden, dass für solche Zwecke benötigte Mittel unter Inanspruchnahme der nationalen Haushalte aufgebracht werden.. Die gesamte Finanzbranche sollte die Stabilisierung des Finanzsystems finanzieren.

(101) Es muss gewährleistet sein, dass der Fonds in vollem Umfang für die Zwecke der Abwicklung ausfallender Institute zur Verfügung steht. Er sollte deshalb nicht für andere Zwecke als die effiziente Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Anspruch genommen werden. Außerdem sollte er nur im Einklang mit den jeweiligen Abwicklungszielen und -grundsätzen genutzt werden. Entsprechend sollte der Ausschuss dafür sorgen, dass etwaige im Zusammenhang mit der Anwendung der Abwicklungsinstrumente entstehende Verluste, Kosten oder sonstige Aufwendungen zunächst von den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen werden. Erst wenn die Mittel der Anteilseigner und Gläubiger ausgeschöpft sind, sollten Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit den Abwicklungsinstrumenten vom Fonds getragen werden.

(102) In der Regel sollten die Beiträge von der Branche kommen, und zwar vor der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme und unabhängig davon. Sollte die Vorfinanzierung zur Deckung der Verluste oder Kosten, die sich aus dem Rückgriff auf den Fonds ergeben, nicht ausreichen, sollten zusätzliche Beiträge zur Deckung dieser zusätzlichen Kosten oder Verluste erhoben werden. Darüber hinaus sollte der Fonds bei Instituten, Finanzinstituten oder anderen Dritten Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung vertraglich vereinbaren können, falls die im Voraus und die nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind oder die durch die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen entstandenen Aufwendungen nicht decken.

(103) Um Doppelzahlungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten verfügbare Finanzmittel einsetzen können, die durch nationale Bankgebühren, Steuern oder Abwicklungsbeiträge zustande kommen, die zwischen dem 17. Juni 2010 und dem 2. Juli 2014 zum Zweck der im Voraus erhobenen Beiträge eingefügt wurden.

(104) Um eine kritische Masse zu erreichen und einer prozyklischen Wirkung entgegenzuwirken, die entstünde, wenn der Fonds in einer Systemkrise ausschließlich auf nachträglich erhobene Beiträge zurückgreifen würde, ist es unerlässlich, dass die dem Fonds vorab zur Verfügung stehenden Mittel zumindest eine bestimmte Mindestzielausstattung erreichen.

(105) Die Zielausstattung des Fonds sollte als Prozentsatz des Betrags der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute festgelegt werden. Da allerdings der Betrag der gesamten Verbindlichkeiten dieser Institute unter Berücksichtigung der Funktionen des Fonds ein besser geeigneter Richtwert wäre, sollte die Kommission prüfen, ob die gedeckten Einlagen oder die Gesamtverbindlichkeiten eine angemessenere Grundlage sind, und ob ein absoluter Mindestbetrag für den Fonds in Zukunft eingeführt werden sollte, damit weiter gleiche Wettbewerbsbedingungen mit der Richtlinie 2014/59/EU gegeben sind.

(106) Es sollte ein angemessener Zeitrahmen für das Erreichen der Zielausstattung des Fonds vorgesehen werden. Der Ausschuss sollte jedoch über die Möglichkeit verfügen, den Beitragszeitraum anzupassen, um größeren Auszahlungen aus dem Fonds Rechnung zu tragen.

(107) Die Gewährleistung einer wirksamen und ausreichenden Finanzierung des Fonds ist für die Glaubwürdigkeit des einheitlichen Abwicklungsmechanismus von überragender Bedeutung. Die Möglichkeit des Ausschusses, auf alternative Finanzierungsmöglichkeiten für den Fonds zurückzugreifen, sollte in der Weise gestärkt werden, dass die Finanzierungskosten optimiert werden und die Kreditwürdigkeit des Fonds gewahrt wird. Unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte der Ausschuss in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Schritte unternehmen, um die geeigneten Methoden und Modalitäten auszuarbeiten, durch die die Kreditaufnahmekapazität des Fonds erhöht werden kann und die bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung zur Verfügung stehen sollten.

(108) Haben teilnehmende Mitgliedstaaten bereits nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet, sollten sie vorsehen können, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren Finanzmittel, die sie in der Vergangenheit durch im Voraus erhobene Beiträge der Unternehmen beschafft haben, einsetzen, um den Unternehmen einen Ausgleich für die im Voraus erhobenen Beiträge zu gewähren, die sie an den Fonds abzuführen haben. Die den Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 2014/49/EU erwachsenden Verpflichtungen sollten von einer solchen Erstattung unberührt bleiben.

(109) Um für eine faire Berechnung der Beiträge zu sorgen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, sollten sich die Beiträge zum Fonds nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU und der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte nach der Höhe des Risikos richten, dem das Kreditinstitut ausgesetzt ist.

(110) Im Hinblick auf eine angemessene Aufteilung der Abwicklungskosten zwischen den Einlagensicherungssystemen und dem Fonds sollte von dem Einlagensicherungssystem, dem ein in Abwicklung befindliches Institut angehört, verlangt werden, einen Beitrag zu leisten, der nicht höher als der Betrag der Verluste ist, die es tragen müsste, wenn das Unternehmen nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.

(111) Zum Schutz des Wertes der vom Fonds verwalteten Mittel sollten diese in ausreichend sicheren, diversifizierten und liquiden Vermögenswerten angelegt werden.

(112) Wird die enge Zusammenarbeit zwischen einem teilnehmenden Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, und der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beendet, muss eine gerechte Aufteilung der kumulierten Beiträge des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats festgelegt werden, wobei den Interessen sowohl des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats als auch des Fonds Rechnung zu tragen ist.

(113) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: die Vorschriften für die Berechnung des Zinssatzes, der im Fall eines Beschlusses über die Einziehung missbräuchlich verwendeter Beträge aus dem Fonds anzuwenden ist, und die Garantien der Rechte von Begünstigten auf gute Verwaltung und auf Zugang zu Dokumenten in Verfahren bezüglich einer solchen Einziehung, die Art der in den Fonds einzuzahlenden Beiträge und die Angelegenheiten, für die Beiträge fällig werden, und die Methode zur Berechnung der Höhe der Beiträge und die Art, wie sie zu zahlen sind, die Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weitere Vorschriften zur Sicherstellung der vollständigen und pünktlichen Entrichten der Beiträge, die jährlichen Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben bis zur vollständigen Funktionsfähigkeit des Ausschusses, das Beitragssystem für Institute, deren Geschäftstätigkeit nach Erreichung der Zielausstattung des Fonds zugelassen wird, Kriterien für die zeitliche Staffelung der Beiträge, Kriterien für die Festlegung der Anzahl von Jahren, um die die Aufbauphase für das Erreichen der Zielausstattung verlängert werden kann, Kriterien für die Festlegung der jährlichen Beiträge, wenn die verfügbaren Finanzmittel des Fonds nach der Aufbauphase unter die Zielausstattung sinken, Maßnahmen zur Festlegung der Umstände und Bedingungen, unter denen einzelne Institute vorübergehend von nachträglich erhobenen Beiträgen befreit werden können, und die detaillierten Regeln zur Verwaltung des Fonds und die allgemeinen Grundsätze und Kriterien für seine Anlagestrategie.

(114) Der Rat sollte im Rahmen der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU angenommenen delegierten Rechtsakte Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Anwendung der Methode für die Berechnung einzelner Beiträge zum Fonds sowie die technischen Modalitäten zur Berechnung des Pauschalbeitrags und des risikoadjustierten Beitrags festzulegen. Durch diese Methode sollte sichergestellt werden, dass sowohl die pauschalen als auch die risikoadjustierten Elemente in der Formel zur Berechnung einzelner Beiträge in einer Weise zu Geltung kommen, die im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen steht und mit den gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU angenommenen delegierten Rechtsakten entspricht. Bei der Methode sollte der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt werden, ohne dass Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten geschaffen werden.

(115) Entsprechend der Erklärung Nr. 39 zu Artikel 290 AEUV sollte die Kommission bei der Ausarbeitung von in dieser Verordnung vorgesehenen Entwürfen für delegierte Rechtsakte nach ihrer üblichen Praxis weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten konsultieren. Auch ist es in diesem Bereich besonders wichtig, dass die Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeiten, soweit relevant, geeignete Konsultationen mit der EZB und dem Ausschuss in deren Zuständigkeitsbereichen führt.

(116) Abwicklungsmaßnahmen sollten ordnungsgemäß gemeldet und - vorbehaltlich der beschränkten Ausnahmen nach dieser Verordnung - veröffentlicht werden. Da die von dem Ausschuss, den nationalen Abwicklungsbehörden und ihren professionellen Beratern während des Abwicklungsverfahrens erhaltenen Informationen vertraulich sein dürften, sollten sie vor der Veröffentlichung der Abwicklungsentscheidung der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen. Es muss berücksichtigt werden, dass Informationen über den Inhalt und die Einzelheiten von Abwicklungsplänen und über die Ergebnisse einer Bewertung dieser Pläne weitreichende Auswirkungen haben können, insbesondere für die betroffenen Unternehmen. Bei allen bereitgestellten Informationen in Bezug auf eine noch nicht gefällte Entscheidung, beispielsweise darüber, ob die Abwicklungsbedingungen erfüllt sind, über die Anwendung eines spezifischen Instruments oder über Maßnahmen im Verlauf des Verfahrens, muss davon ausgegangen werden, dass sie Auswirkungen auf die öffentlichen und privaten Interessen haben, die von den Maßnahmen betroffen sind. Jedoch könnte die Information, dass der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden ein bestimmtes Unternehmen untersuchen, ausreichen, um negative Folgen für dieses Unternehmen zu haben. Deshalb muss sichergestellt werden, dass geeignete Mechanismen für die Wahrung der Vertraulichkeit entsprechender Informationen, beispielsweise des Inhalts und der Einzelheiten der Abwicklungspläne und des Ergebnisses von in diesem Zusammenhang vorgenommenen Bewertungen, existieren.

(117) Mit Blick auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Arbeit des Ausschusses sollten seine Mitglieder und sein Personal, einschließlich der Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs mit teilnehmenden Mitgliedstaaten oder einer Entsendung durch teilnehmende Mitgliedstaaten Abwicklungsaufgaben ausüben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein. Diese Anforderungen sollten auch für sonstige Personen, die vom Ausschuss bevollmächtigt wurden, für Personen, die von nationalen Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten bevollmächtigt oder ernannt wurden, um Prüfungen vor Ort vorzunehmen, und für Beobachter, die eingeladen wurden, an den Plenar- und Präsidiumssitzungen des Ausschusses teilzunehmen, und für Beobachter aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, die an internen Abwicklungsteams teilnehmen, gelten. Zum Zweck der Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben sollte der Ausschuss befugt sein, unter bestimmten Bedingungen Informationen mit nationalen Behörden oder Unionsbehörden und sonstigen Einrichtungen auszutauschen.

(118) Damit die Gleichstellung des Ausschusses im ESFS sichergestellt wird, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dahin gehend geändert werden, dass der Ausschuss von dem in der Verordnung festgelegten Begriff der "zuständigen Behörden" erfasst wird. Eine derartige Gleichstellung des Ausschusses mit den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 steht im Einklang mit den der EBA durch Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zugewiesenen Aufgaben, dazu beizutragen, dass Sanierungs- und Abwicklungspläne aufgestellt und aufeinander abgestimmt werden, und sich aktiv daran zu beteiligen und die Abwicklung von insolvenzbedrohten Unternehmen und insbesondere von grenzüberschreitenden Gruppen zu erleichtern.

(119) Solange der Ausschuss noch nicht voll funktionsfähig ist, sollte die Kommission für die Durchführung der ersten Maßnahmen zuständig sein, einschließlich der Ernennung eines Interimsvorsitzenden, der sämtliche notwendigen Zahlungen im Namen des Ausschusses genehmigt.

(120) Im einheitlichen Abwicklungsmechanismus sind der Ausschuss, der Rat, die Kommission und die Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Ausschusses, des Rates und der Kommission ist der Gerichtshof gemäß Artikel 263 AEUV zuständig; dies gilt auch für die Bestimmung ihrer außervertraglichen Haftung. Außerdem ist der Gerichtshof gemäß Artikel 267 AEUV für Vorabentscheidungen auf Antrag nationaler Gerichte über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zuständig. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, die von den Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse gefasst werden, sowie für die Bestimmung ihrer außervertraglichen Haftung sollten nationale Gerichte im Einklang mit ihrem nationalen Recht zuständig sein.

(121) Diese Verordnung steht in Einklang mit den Grundrechten und den in der Charta verankerten Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, insbesondere dem Eigentumsrecht, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und den Verteidigungsrechten, und ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden.

(122) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung eines effizienten, effektiven einheitlichen europäischen Rahmens für die Abwicklung von Unternehmen und die Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Abwicklungsvorschriften, durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(123) Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung regelmäßig überprüfen, um ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu bewerten und festzustellen, ob Änderungen oder weitere Entwicklungen erforderlich sind, um die Effizienz und Effektivität des einheitlichen Abwicklungsmechanismus zu verbessern, und insbesondere ob die Bankenunion durch die Harmonisierung der Insolvenzverfahren für ausfallende Institute auf Unionsebene vollendet werden muss.

(124) Die Übertragung von auf nationaler Ebene gemäß dieser Verordnung erhobenen Beiträgen sollte die Arbeit des Fonds und damit die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente ermöglichen. Deshalb sollten die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abwicklungsinstrumente und die Beiträge ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sein. Ab Dezember 2015 sollte es möglich sein, diesen Termin um Zeiträume von einem Monat zu verschieben, wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, die die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge ermöglichen

- haben folgende Verordnung erlassen:

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Artikel 2 fest, die in den in Artikel 4 genannten teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

Diese einheitlichen Vorschriften und dieses einheitliche Verfahren werden von dem gemäß Artikel 42 errichteten Einheitlicher Abwicklungsausschuss (im Folgenden "Ausschuss") in Zusammenarbeit mit dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen einheitlichen Abwicklungsmechanismus angewandt. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus wird durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden "Fonds") unterstützt.

Die Inanspruchnahme des Fonds ist abhängig von dem Inkrafttreten eines Übereinkommens zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden "Übereinkommen") über die Übertragung von auf nationaler Ebene erhobenen Mitteln auf den Fonds sowie über eine schrittweise Zusammenführung der verschiedenen auf nationaler Ebene erhobenen Mittel, die nationalen Kammern des Fonds zuzuweisen sind.

Artikel 2 Anwendungsbereich 21

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Unternehmen:

  1. in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute,
  2. Mutterunternehmen, einschließlich Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf konsolidierter Basis von der EZB beaufsichtigt werden,
  3. in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die EZB einbezogen sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Unternehmen, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen 19 24

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. ">zuständige nationale Behörde" eine zuständige nationale Behörde im Sinne vom Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
  2. ">zuständige Behörde" eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
  3. ">nationale Abwicklungsbehörde" eine gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einem teilnehmenden Mitgliedstaat benannte Behörde;
  4. ">betreffende nationale Abwicklungsbehörde" die nationale Abwicklungsbehörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen oder ein Unternehmen einer Gruppe niedergelassen ist;
  5. ">Voraussetzungen für eine Abwicklung" die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen;
  6. ">Abwicklungsplan" einen gemäß Artikel 8 oder 9 erstellten Plan;
  7. ">Gruppenabwicklungsplan" einen gemäß Artikel 8 oder 9 für eine Gruppenabwicklung erstellten Plan;
  8. ">Abwicklungsziele" die in Artikel 14 genannten Ziele;
  9. ">Abwicklungsinstrumente" ein in Artikel 22 Absatz 2 genanntes Abwicklungsinstrument;
  10. ">Abwicklungsmaßnahme" den Beschluss gemäß Artikel 18 über die Abwicklung eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
  11. ">gedeckte Einlagen" Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/49/EU;
  12. ">erstattungsfähige Einlagen" erstattungsfähige Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU;
  13. ">Institut" ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, das bzw. die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 2 Buchstabe c unterliegt;
  14. ">in Abwicklung befindliches Institut" ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2, für das eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet worden ist;
  15. ">Finanzinstitut" ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  16. ">Finanzholdinggesellschaft" eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  17. ">gemischte Finanzholdinggesellschaft" eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  18. ">Unionsmutterfinanzholdinggesellschaft" eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  19. ">Unionsmutterinstitut" ein EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  20. ">Mutterunternehmen" ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  21. ">Tochterunternehmen" ein Tochterunternehmen gemäß Nummer 6 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Zwecke der Anwendung des Artikels 8, des Artikels 10 Absatz 10 sowie der Artikel 12 bis 12k, 21 und 53 dieser Verordnung auf Abwicklungsgruppen gemäß Nummer 24b Buchstabe b dieses Absatzes schließt die Bezugnahme auf Tochterunternehmen - falls und soweit angemessen - Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Artikel 12f Absatz 3 dieser Verordnung erfüllen.
  22. a. "bedeutendes Tochterunternehmen" ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  23. ">Zweigstelle" eine Zweigstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  24. ">Gruppe" ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des Artikels 2 handelt;
  25. ">grenzüberschreitende Gruppe" eine Gruppe, zu der Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gehören, die in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind;
  26. a. "Abwicklungseinheit" eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die vom Ausschuss nach Artikel 8 als ein Unternehmen identifiziert wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;
    (Gültig ab 14.11.2024 gem RL (EU) 2024/1174
  27. aa. "Liquidationseinheit" eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, für die im Gruppenabwicklungsplan oder - bei Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, - im Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, oder ein Unternehmen innerhalb einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, für die im Gruppenabwicklungsplan die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht vorgesehen ist; )
  28. b. "Abwicklungsgruppe"
    1. eine Abwicklungseinheit zusammen mit ihren Tochterunternehmen, die nicht
      1. selbst Abwicklungseinheiten sind,
      2. Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind oder
      3. in einem Drittland niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen; oder
    2. Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen;
  29. c. "global systemrelevantes Institut" oder "G-SRI" ein G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  30. ">auf konsolidierter Basis" auf Basis der konsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  31. ">konsolidierende Aufsichtsbehörde" eine konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  32. "für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde" die Abwicklungsbehörde in dem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem das Institut oder Mutterunternehmen, das der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf der höchsten Konsolidierungsebene innerhalb des teilnehmenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, niedergelassen ist;
  33. ">institutsbezogenes Sicherungssystem" eine Regelung, die den Anforderungen nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
  34. "außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln" eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV - oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gelten würde -, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung oder einer Gruppe, der ein solches Unternehmen angehört, gewährt wird;
  35. ">Instrument der Unternehmensveräußerung" den Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß Artikel 24 durch eine Abwicklungsbehörde;
  36. ">Instrument des Brückeninstituts" den Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 25 auf ein Brückeninstitut;
  37. ">Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten" den Mechanismus für die Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 26 auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft;
  38. ">Bail-in-Instrument" den Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 27 in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;
  39. ">verfügbare Finanzmittel" Barmittel, Einlagen, Vermögenswerte und unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen, die dem Fonds für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke zur Verfügung stehen;
  40. ">Zielausstattung" die gemäß Artikel 69 Absatz 1 sicherzustellende Höhe der verfügbaren Finanzmittel;
  41. "Übereinkommen" das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Fonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge;
  42. "Übergangszeitraum" den Zeitraum von dem in Artikel 99 Absätze 2 und 6 festgelegten Geltungsbeginn dieser Verordnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Fonds die Zielausstattung erreicht, oder bis zum 1. Januar 2024, je nachdem, welcher Zeitpunkt vorher liegt;.
  43. ">Finanzinstrument" ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 50 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  44. ">Schuldtitel" Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;
  45. ">Eigenmittel" Eigenmittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  46. ">Eigenmittelanforderungen": die Anforderungen nach den Artikeln 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  47. ">Liquidation" die Veräußerung von Vermögenswerten eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2;
  48. ">Derivat" ein Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
  49. ">Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse" die in Artikel 21 genannten Befugnisse;
  50. ">Instrumente des harten Kernkapitals": Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Artikel 28 Absätze 1 bis 4, Artikel 29 Absätze 1 bis 5 oder Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
  51. a. "hartes Kernkapital" hartes Kernkapital, das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;
  52. ">Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals": Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
  53. ">Instrumente des Ergänzungskapitals": Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
  54. ">aggregierter Betrag": der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 27 Absatz 13 herabzuschreiben oder umzuwandeln sind;
  55. "bail-in-fähige Verbindlichkeiten" die Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2, die nicht aufgrund von Artikel 27 Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;
  56. a. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 12c bzw. Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;
  57. b. "nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente" Instrumente die alle Bedingungen gemäß Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Artikel 72b Absätze 3 bis 5 jener Verordnung;
  58. ">Einlagensicherungssystem": ein Einlagensicherungssystem, das von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/49/EU eingeführt und amtlich anerkannt wurde;
  59. ">relevante Kapitalinstrumente" Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals;
  60. ">gedeckte Schuldverschreibung" ein Instrument im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13;
  61. ">Einleger" einen Einleger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2014/49/EU;
  62. ">Anleger" einen Anleger im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14;
  63. "kombinierte Kapitalpufferanforderung" Kapitalpufferanforderungen gemäß Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU

(2) In Ermangelung einer einschlägigen Begriffsbestimmung in Absatz 1 dieses Artikels gelten die in Artikel 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Begriffsbestimmungen. In Ermangelung einer einschlägigen Begriffsbestimmung in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 2 der Richtlinie 2014/59/EU gelten die in Artikel 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Begriffsbestimmungen.

Artikel 4 Teilnehmende Mitgliedstaaten

(1) Teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gelten als teilnehmende Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung.

(2) Wird die enge Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ausgesetzt oder beendet, fallen ab dem Geltungsbeginn des Beschlusses, die enge Zusammenarbeit auszusetzen oder zu beenden, in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen nicht mehr unter diese Verordnung.

(3) Wird die enge Zusammenarbeit eines Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, mit der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beendet, so beschließt der Ausschuss binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses zur Beendigung der engen Zusammenarbeit im Einvernehmen mit diesem Mitgliedstaat die Modalitäten für die Rückerstattung der Beiträge, welche der betreffende Mitgliedstaat auf den Fonds übertragen hat, und alle damit verbundenen Bedingungen.

Rückerstattungen enthalten den Teil der dem Mitgliedstaat entsprechenden Kammer, die nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist. Falls während des im Übereinkommen festgelegten Übergangszeitraums die Rückerstattung des Teils, der nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist, nicht ausreicht, um die Finanzierung des eigenen nationalen Finanzierungsmechanismus durch den Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2014/59/EU zu ermöglichen, ist bzw. sind in die Rückerstattung auch die Gesamtheit oder ein Teil der diesem Mitgliedstaat entsprechenden Kammer, die bzw. der Gegenstand der gemeinsamen Nutzung gemäß dem Übereinkommen ist, oder anderenfalls - nach dem Übergangszeitraum - die Beiträge, die von dem Mitgliedstaat im Laufe der engen Zusammenarbeit übertragen wurden, insgesamt oder zum Teil in Höhe eines Betrags einzubeziehen, der ausreicht, um die Finanzierung dieses nationalen Finanzierungsmechanismus zu ermöglichen.

Bei der Beurteilung der Frage, in welcher Höhe Finanzmittel aus dem Teil, der Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist, oder anderenfalls - nach dem Übergangszeitraum - aus dem Fonds in die Rückerstattung einzubeziehen sind, ist folgenden zusätzlichen Kriterien Rechnung zu tragen:

  1. Der Art und Weise, in der die Beendigung der engen Zusammenarbeit mit der EZB vorgenommen wurde, ob sie gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung 1024/2013 freiwillig erfolgt ist oder nicht;
  2. dem Vorhandensein von fortlaufenden Abwicklungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Beendigung;
  3. dem Konjunkturzyklus des von der Beendigung betroffenen Mitgliedstaats.

Rückerstattungen werden auf begrenzte Zeit entsprechend der Dauer der engen Zusammenarbeit geleistet. Der Anteil des betroffenen Mitgliedstaats an den Finanzmitteln aus dem Fonds, die während des Zeitraums der engen Zusammenarbeit für Abwicklungsmaßnahmen verwendet werden, ist von dieser Rückerstattung abzuziehen.

(4) Für Abwicklungsverfahren, die zum Geltungsbeginn des in Absatz 2 genannten Beschlusses noch laufen, gilt diese Verordnung weiter.

Artikel 5 Beziehung zur Richtlinie 2014/59/EU und zum anwendbaren nationalen Recht

(1) Wenn der Ausschuss gemäß dieser Verordnung Aufgaben wahrnimmt oder Befugnisse ausübt, die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU von der nationalen Abwicklungsbehörde wahrzunehmen oder auszuüben sind, tritt der Ausschuss für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU an die Stelle der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde oder -im Fall einer grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung - an die Stelle der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.

(2) Der Ausschuss, der Rat und die Kommission sowie gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden fassen Beschlüsse auf der Grundlage und unter Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts und insbesondere aller Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter, einschließlich der Rechtsakte gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV.

Der Ausschuss, der Rat und die Kommission unterliegen den von der EBA ausgearbeiteten und von der Kommission gemäß den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassenen verbindlichen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie allen von der EBA gemäß Artikel 16 dieser Verordnung herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen. Sie bemühen sich nach Kräften, die Leitlinien und Empfehlungen der EBA zu befolgen, die sich auf die Art der von diesen Gremien wahrzunehmenden Aufgaben beziehen. Wenn sie solche Leitlinien oder Empfehlungen nicht befolgen oder nicht zu befolgen beabsichtigen, ist die EBA hiervon gemäß Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung zu unterrichten. Der Ausschuss, der Rat und die Kommission arbeiten bei der Anwendung der Artikel 25 und 30 der genannten Verordnung mit der EBA zusammen. Der Ausschuss unterliegt auch den Beschlüssen der EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern in der Richtlinie 2014/59/EU solche Beschlüsse vorgesehen sind.

Artikel 6 Allgemeine Grundsätze

(1) Keine Maßnahme, kein Vorschlag und keine Konzepte des Ausschusses, des Rates, der Kommission oder einer nationalen Abwicklungsbehörde darf zu einer Diskriminierung von in der Union niedergelassenen Unternehmen, Einle gem. Anlegern oder anderen Gläubigern aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Geschäftssitzes führen.

(2) Alle Maßnahmen, Vorschläge oder Ansätze des Ausschusses, des Rates, der Kommission oder einer nationalen Abwicklungsbehörde im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus haben unter vollständiger Achtung und Einhaltung der Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Einheit und Integrität des Binnenmarkts zu erfolgen.

(3) Bei Beschlüssen oder Maßnahmen, die sich in mehr als einem Mitgliedstaat auswirken können, insbesondere bei Beschlüssen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene Gruppen betreffen, ist den Abwicklungszielen nach Artikel 14 sowie allen im Folgenden genannten Faktoren gebührend Rechnung zu tragen:

  1. den Interessen der Mitgliedstaaten, in denen eine Gruppe tätig ist, und insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die Finanzstabilität, die Finanzmittel, die Wirtschaft, die Finanzierungsvereinbarungen, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem eines dieser Mitgliedstaaten und auf den Fonds betrifft;
  2. dem Ziel des Interessenausgleichs zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten und der Vermeidung einer unfairen Bevorzugung oder Benachteiligung der Interessen eines Mitgliedstaats;
  3. der Notwendigkeit, negative Auswirkungen auf Teile einer Gruppe, der ein in Abwicklung befindliches Unternehmen im Sinne des Artikels 2 angehört, möglichst gering zu halten;

(4) Im Rahmen der Fassung von Beschlüssen oder der Ergreifung von Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich Unternehmen oder Gruppen, die sowohl in einem teilnehmenden als auch in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, werden die möglichen negativen Auswirkungen auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten, einschließlich der in diesen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in die Erwägungen einbezogen.

(5) Je nach Art und Umständen des Einzelfalls wägen der Ausschuss, der Rat und die Kommission die in Absatz 3 genannten Faktoren und die Abwicklungsziele gemäß Artikel 14 ab und kommen den Beschlüssen der Kommission gemäß Artikel 107 AEUV und Artikel 19 dieser Verordnung, nach.

(6) Beschlüsse oder Maßnahmen des Ausschusses, des Rates oder der Kommission dürfen weder von den Mitgliedstaaten die Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln verlangen noch die Haushaltshoheit oder die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(7) Fasst der Ausschuss einen Beschluss, der an eine nationale Abwicklungsbehörde gerichtet ist, ist diese berechtigt, die näheren Einzelheiten der zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Solche Festlegungen müssen im Einklang mit dem jeweiligen Beschluss des Ausschusses stehen.

Artikel 7 Aufteilung der Aufgaben innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus 19

(1) Der Ausschuss ist dafür verantwortlich, dass der einheitliche Abwicklungsmechanismus wirkungsvoll und einheitlich funktioniert.

(2) Der Ausschuss ist vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 1 zuständig für die Erstellung der Abwicklungspläne und alle Beschlüsse im Zusammenhang mit einer Abwicklung:

  1. der Unternehmen im Sinne des Artikels 2, die nicht Teil einer Gruppe sind, und von Gruppen,
    1. die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend gelten oder
    2. in Bezug auf welche die EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beschlossen hat, sämtliche einschlägigen Befugnisse unmittelbar auszuüben, und
  2. anderer grenzüberschreitender Gruppen.

(3) In Bezug auf andere Unternehmen oder Gruppen als die in Absatz 2 genannten sind die nationalen Abwicklungsbehörden, unbeschadet der Zuständigkeiten des Ausschusses für die ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben, zur Wahrnehmung der folgenden Aufgaben verpflichtet und für sie verantwortlich:

  1. Annahme von Abwicklungsplänen und Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 8 und 10 und dem Verfahren nach Artikel 9;
  2. Maßnahmen während der Frühintervention gemäß Artikel 13 Absatz 3;
  3. Anwendung vereinfachter Anforderungen oder Aufhebung der Pflicht, einen Abwicklungsplan zu erstellen, gemäß Artikel 11;
  4. Festlegung der Höhe der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den Artikeln 12 bis 12k;
  5. Annahme von Abwicklungsbeschlüssen und Anwendung von in dieser Verordnung genannten Abwicklungsinstrumenten im Einklang mit den einschlägigen Verfahren und Schutzmechanismen unter der Voraussetzung, dass die Abwicklungsmaßnahme keine Inanspruchnahme des Fonds erfordert und ausschließlich durch die in den Artikeln 21 und 24 bis 27 genannten Instrumente und/oder durch das Einlagensicherungssystem finanziert wird, im Einklang mit Artikel 79 und gemäß dem in Artikel 31 festgelegten Verfahren;
  6. Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 21 nach dem in Artikel 31 festgelegten Verfahren.

Erfordert die Abwicklungsmaßnahme die Inanspruchnahme des Fonds, so nimmt der Ausschuss das Abwicklungskonzept an.

Wenn die nationalen Abwicklungsbehörden einen Abwicklungsbeschluss fassen, berücksichtigen und befolgen sie den Abwicklungsplan nach Artikel 9, es sei denn, sie gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsziele mit Maßnahmen, die im Abwicklungsplan nicht vorgesehen sind, besser zu erreichen sind.

Bei der Wahrnehmung der in diesem Absatz genannten Aufgaben wenden die nationalen Abwicklungsbehörden die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung an. Bezugnahmen auf den Ausschuss in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absätze 6, 8, 12 und 13, Artikel 10 Absätze 1 bis 10, Artikel 11 bis 14, Artikel 15 Absätze 1 bis 3, Artikel 16, Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absätze 2 und 6, Artikel 20, Artikel 21 Absätze 1 bis 7, Artikel 21 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absätze 9 und 10, Artikel 22 Absätze 1, 3 und 6, Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absätze 1 bis 15, Artikel 27 Absatz 16 Unterabsatz 2 Satz 2, Unterabsatz 3, Unterabsatz 4 Sätze 1, 3 und 4 und Artikel 32 gelten als Bezugnahmen auf die nationalen Abwicklungsbehörden im Hinblick auf die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gruppen und Unternehmen. Zu diesem Zweck üben die nationalen Abwicklungsbehörden ihre Befugnisse gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU im Einklang mit den in ihrem nationalen Recht verankerten Bedingungen aus.

Die nationalen Abwicklungsbehörden unterrichten den Ausschuss über die in diesem Absatz genannten zu treffenden Maßnahmen und stimmen sich eng mit dem Ausschuss ab, wenn sie diese Maßnahmen treffen.

Die nationalen Abwicklungsbehörden legen dem Ausschuss die in Artikel 9 genannten Abwicklungspläne sowie etwaige Aktualisierungen zusammen mit einer begründeten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Gruppe gemäß Artikel 10 vor.

(4) Wenn dies für die kohärente Anwendung hoher Abwicklungsstandards nach dieser Verordnung notwendig ist, kann der Ausschuss

  1. auf die Unterrichtung über eine Maßnahme nach Absatz 3 durch eine nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 31 Absatz 1 hin innerhalb des geeigneten Zeitrahmens je nach der gebotenen Dringlichkeit eine Warnung an die betreffende nationale Abwicklungsbehörde herausgeben, wenn der Ausschuss der Auffassung ist, dass der Entwurf eines Beschlusses in Bezug auf ein Unternehmen oder eine Gruppe nach Absatz 3 nicht im Einklang mit dieser Verordnung oder mit seinen allgemeinen Anweisungen nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a steht;
  2. jederzeit von sich aus nach Anhörung der betroffenen nationalen Abwicklungsbehörde oder auf deren Ersuchen - insbesondere wenn seine unter Buchstabe a genannte Warnung nicht gebührend beachtet wird - entscheiden, alle dieser nationalen Abwicklungsbehörde durch diese Verordnung übertragenen einschlägigen Befugnisse auch in Bezug auf ein Unternehmen oder eine Gruppe nach Absatz 3 unmittelbar auszuüben.

(5) Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels können die teilnehmenden Mitgliedstaaten entscheiden, dass der Ausschuss alle ihm durch diese Verordnung übertragenen einschlägigen Befugnisse und Zuständigkeiten in Bezug auf Unternehmen und andere Gruppen als die in Absatz 2 genannten, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, auszuüben hat. In diesem Fall gelten die Absätze 3 und 4 dieses Artikels, Artikel 9, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1 nicht. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, unterrichten den Ausschuss und die Kommission entsprechend. Die Unterrichtung wird am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Teil II
Besondere Bestimmungen

Titel I
Funktionen innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und Verfahrensvorschriften

Kapitel 1
Abwicklungsplanung

Artikel 8 Vom Ausschuss erstellte Abwicklungspläne 19

(1) Der Ausschuss erstellt für Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 2 sowie für Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 Abwicklungspläne und nimmt sie an, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind.

(2) Der Ausschuss erstellt die Abwicklungspläne nach Anhörung der EZB oder der betreffenden nationalen zuständigen Behörden und der nationalen Abwicklungsbehörden, einschließlich der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen niedergelassen sind, und der Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen ansässig sind, sowie dies für die bedeutende Zweigstelle relevant ist. Hierzu kann der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden auffordern, Entwürfe von Abwicklungsplänen zu erstellen und dem Ausschuss vorzulegen, sowie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde auffordern, den Entwurf eines Gruppenabwicklungsplans zu erstellen und dem Ausschuss vorzulegen.

(3) Zur Sicherstellung einer wirkungsvollen und kohärenten Anwendung dieses Artikels gibt der Ausschuss Leitlinien heraus und richtet Anweisungen an die nationalen Abwicklungsbehörden zur Erstellung von Entwürfen von Abwicklungsplänen und Entwürfen von Gruppenabwicklungsplänen in Bezug auf bestimmte Unternehmen oder Gruppen.

(4) Unbeschadet des Kapitels 5 dieses Titels legen die nationalen Abwicklungsbehörden dem Ausschuss für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels alle zur Aufstellung und Umsetzung der Abwicklungspläne notwendigen Informationen vor, die sie sich gemäß Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU beschafft haben.

(5) In dem Abwicklungsplan werden Optionen für die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Abwicklungsbefugnisse auf die in Absatz 1 genannten Unternehmen dargelegt.

(6) Der Abwicklungsplan enthält die Abwicklungsmaßnahmen, die der Ausschuss ergreifen kann, wenn ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt.

Die in Absatz 9 Buchstabe a genannten Informationen sind dem betreffenden Unternehmen offenzulegen.

Anlässlich der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans zeigt der Ausschuss alle wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des Artikels 10 ausgeräumt werden können.

Im Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, dass das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt.

In dem Abwicklungsplan darf nicht von Folgendem ausgegangen werden:

  1. Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Inanspruchnahme des nach Artikel 67 geschaffenen Fonds hinaus,
  2. Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
  3. Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

(7) Im Abwicklungsplan ist zu analysieren, wie und wann ein Institut unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen.

(8) Der Ausschuss kann verlangen, dass die Institute ihn bei der Erstellung und Aktualisierung der Pläne unterstützen.

(9) Der Abwicklungsplan umfasst für jedes Unternehmen - soweit möglich und angezeigt mit quantifizierten Angaben -

  1. eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;
  2. eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
  3. Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;
  4. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekts des Plans;
  5. eine detaillierte Darstellung der nach Artikel 10 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;
  6. eine Beschreibung etwaiger nach Artikel 10 Absatz 7 verlangter Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach Artikel 10 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;
  7. eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;
  8. eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;
  9. Erläuterungen dazu, wie die Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von Folgendem ausgegangen werden darf:
    1. Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Inanspruchnahme des nach Artikel 67 geschaffenen Fonds hinaus,
    2. Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
    3. Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze;
  10. eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen möglichen Szenarien und der Zeitrahmen angewandt werden könnten;
  11. Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;
  12. eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;
  13. eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter des Instituts einschließlich einer Bewertung damit verbundener Kosten und eine Beschreibung der vorgesehenen Verfahren zur Anhörung des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nationalen Systeme zum Dialog mit Sozialpartnern;
  14. einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit;
  15. die Anforderungen nach den Artikeln 12f und 12g sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus gemäß Artikel 12k;
  16. sofern der Ausschuss Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit gemäß Artikel 12k;
  17. eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts;
  18. gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zu dem Abwicklungsplan.

(10) Gruppenabwicklungspläne umfassen den in Absatz 1 genannten Plan für die Abwicklung der Gruppe unter der Führung des in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unionsmutterunternehmens und zeigen auf, welche Maßnahmen zu ergreifen sind in Bezug auf

  1. das Unionsmutterunternehmen,
  2. die Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union niedergelassen sind,
  3. die Unternehmen, die in Artikel 2 Buchstabe b genannt werden und
  4. die Tochterunternehmen, vorbehaltlich des Artikels 33, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union niedergelassen sind.

Im Einklang mit den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sind im Abwicklungsplan für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen zu bestimmen.

(11) Im Gruppenabwicklungsplan

  1. werden die Abwicklungsmaßnahmen, die nach den in Absatz 6 genannten Szenarien in Bezug auf Abwicklungseinheiten zu treffen sind, sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf andere Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen sowie Tochterinstitute im Sinne des Absatzes 1 dargelegt,
  2. a) werden, sofern eine in Absatz 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmaßnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe dargelegt, mitsamt den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf
    1. andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören, und
    2. andere Abwicklungsgruppen,
  3. wird analysiert, inwieweit bei in der Union niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten - unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten -, und werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt,
  4. wird die nach Artikel 10 vorgenommene Bewertung der Abwicklungsfähigkeit detailliert beschrieben,
  5. werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind, geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser Drittländer und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der Union aufgezeigt,
  6. werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufgezeigt, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind,
  7. werden Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmaßnahmen gemacht und - wo der Fonds und die nach Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Finanzierungsmechanismen aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich wären - Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in verschiedenen teilnehmenden und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt. In dem Plan darf nicht von Folgendem ausgegangen werden:
    1. Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Inanspruchnahme des nach Artikel 67 dieser Verordnung geschaffenen Fonds und der nach Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Finanzierungsmechanismen aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten hinaus,
    2. Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
    3. Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere Artikel 107 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.

(12) Der Ausschuss bestimmt den Termin, zu dem die ersten Abwicklungspläne erstellt werden müssen. Die Abwicklungspläne und Gruppenabwicklungspläne werden überprüft und gegebenenfalls aktualisiert; dies erfolgt mindestens jährlich sowie nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage des Unternehmens oder - im Fall von Gruppenabwicklungsplänen - der Gruppe, einschließlich aller Unternehmen der Gruppe, die sich wesentlich auf die Effektivität des Plans auswirken könnten oder die anderweitig eine Überarbeitung des Abwicklungsplans erforderlich machen.

Im Hinblick auf die Überarbeitung oder Aktualisierung der Abwicklungspläne gemäß Unterabsatz 1 teilen die Institute, die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden dem Ausschuss unverzüglich jede Änderung mit, die eine solche Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht.

Die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung erfolgt nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen oder der Ausübung der Befugnisse nach Artikel 21.

Bei Festlegung der Stichtage nach Absatz 9 Buchstaben o und p dieses Artikels unter den in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Umständen berücksichtigt der Ausschuss die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU.

(13) Der Ausschuss übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die EZB oder die betreffenden nationalen zuständigen Behörden.

Artikel 9 Abwicklungspläne

(1) Die nationalen Abwicklungsbehörden erstellen und verabschieden gemäß Artikel 8 Absätze 5 bis 13 Abwicklungspläne für andere Unternehmen und Gruppen als diejenigen nach Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5.

(2) Die nationalen Abwicklungsbehörden erstellen Abwicklungspläne nach Anhörung der betreffenden nationalen zuständigen Behörden und der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden und der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen ansässig sind, soweit dies für die bedeutende Zweigstelle relevant ist.

Artikel 10 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit 19

(1) Bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 7 bewertet der Ausschuss nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, und der Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden - soweit dies für die bedeutende Zweigstelle relevant ist -, inwieweit Institute und Gruppen abwicklungsfähig sind, wobei nicht von Folgendem ausgegangen werden darf:

  1. Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Inanspruchnahme des nach Artikel 67 geschaffenen Fonds hinaus,
  2. Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
  3. Liquiditätshilfe der Zentralbank im Rahmen einer nicht standardisierten Besicherung und nicht standardisierter Rückzahlungsmodalitäten und Zinsbedingungen.

(2) Die EZB oder die relevante nationale zuständige Behörde stellt dem Ausschuss einen Sanierungsplan oder Gruppensanierungsplan zur Verfügung. Der Ausschuss prüft den Sanierungsplan, um Maßnahmen in dem Sanierungsplan zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe auswirken können, und gibt der EZB oder der zuständigen nationalen Behörde diesbezüglich Empfehlungen.

(3) Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen bewertet der Ausschuss, inwieweit ein solches Unternehmen gemäß dieser Verordnung abwicklungsfähig ist. Ein Unternehmen ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht des Ausschusses durchführbar und glaubwürdig ist, das Unternehmen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder es durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen abzuwickeln, und zwar bei möglichst weitgehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen - auch im Kontext einer allgemeinen finanziellen Instabilität oder systemweiter Ereignisse - auf die Finanzsysteme des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, oder der anderen Mitgliedstaaten oder der Union und in dem Bestreben, die Fortführung bestimmter von dem Unternehmen ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen.

Der Ausschuss informiert die EBA rechtzeitig, wenn er zu der Einschätzung gelangt, dass ein Institut nicht abwicklungsfähig ist.

(4) Eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht des Ausschusses durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe entweder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder sie durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar unter möglichst weitgehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen sich die Unternehmen der Gruppe befinden, oder der anderen Mitgliedstaaten oder der Union, einschließlich allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse - und in dem Bestreben, die Fortführung der von diesen Unternehmen der Gruppe ausgeübten kritischen Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Maßnahmen.

Der Ausschuss informiert die EBA rechtzeitig, wenn er zu der Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.

Setzt sich eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe zusammen, so bewertet der Ausschuss die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe gemäß diesem Artikel.

Die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchgeführt.

(5) Für die Zwecke der Absätze 3, 4 und 10 ist mit erheblichen negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und einer Bedrohung für die Finanzstabilität eine Situation gemeint, in der das Finanzsystem tatsächlich oder potenziell der Gefahr einer Störung ausgesetzt ist, welche zu einer Finanzkrise führen kann, die das ordnungsgemäße Funktionieren, die Effizienz und die Integrität des Binnenmarktes oder der Wirtschaft oder des Finanzsystems eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gefährden könnte. Bei der Feststellung der erheblichen negativen Auswirkungen berücksichtigt der Ausschuss die entsprechenden Warnungen und Empfehlungen des ESRB und die einschlägigen von der EBA aufgestellten Kriterien, die bei der Ermittlung und Messung des Systemrisikos anzulegen sind.

(6) Für die Zwecke der in diesem Artikel genannten Bewertung prüft der Ausschuss die in Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aspekte.

(7) Gelangt der Ausschuss nach einer gemäß Absatz 3 oder 4 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, zu der Feststellung, dass der Abwicklungsfähigkeit dieses Unternehmens oder dieser Gruppe wesentliche Hindernisse entgegenstehen, erstellt der Ausschuss in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden einen an das Institut oder das Mutterunternehmen gerichteten Bericht, in dem die wesentlichen Hindernisse für die effektive Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnisse analysiert werden. In dem Bericht werden die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Instituts beurteilt und Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung des Ausschusses erforderlich oder geeignet sind, um diese Hindernisse gemäß Absatz 10 zu beseitigen.

(8) Der Bericht wird auch den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten übermittelt, in denen sich bedeutende Zweigstellen von Instituten, die nicht Teil einer Gruppe sind, befinden. Er muss die Gründe enthalten, die zu der Bewertung bzw. Feststellung geführt haben, und darlegen, inwiefern die Bewertung bzw. Feststellung dem in Artikel 6 niedergelegten Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt.

(9) Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts schlägt das Unternehmen oder das Mutterunternehmen dem Ausschuss mögliche Maßnahmen vor, mit denen die im Bericht aufgezeigten wesentlichen Hindernisse abgebaut bzw. beseitigt werden können. Der Ausschuss unterrichtet die zuständigen Behörden, die EBA und, wenn bedeutende Zweigstellen von Instituten, die nicht Teil einer Gruppe sind, in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind, die Abwicklungsbehörden dieser Mitgliedstaaten über jede von dem Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme.

Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt eines nach Absatz 7 dieses Artikels erstellten Berichts schlägt das Unternehmen dem Ausschuss mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen oder dessen Mutterunternehmen Artikel 12f oder 12g sowie der Anforderung einer kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:

  1. Das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung - sofern nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung berechnet - betrachtet wird; oder
  2. das Unternehmen erfüllt die Anforderungen nach den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Anforderungen nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung nicht.

Beim Vorschlag eines Zeitplanes für die Durchführung der gemäß Unterabsatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt das Unternehmen den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung. Der Ausschuss bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, ob diese Maßnahmen geeignet sind, das infrage stehende wesentliche Hindernis effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen.

(10) Der Ausschuss bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörden, ob die in Absatz 9 genannten Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen. Werden die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die von dem Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirkungsvoll abgebaut bzw. beseitigt, fasst der Ausschuss nach Anhörung der zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der für die Makroaufsicht benannten Behörde einen Beschluss, in dem er feststellt, dass die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirkungsvoll abgebaut bzw. beseitigt werden, und die nationalen Abwicklungsbehörden anweist, das Institut, das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen der betroffenen Gruppe zur Einleitung einer der in Absatz 11 aufgeführten Maßnahmen zu verpflichten.

Bei der Ermittlung alternativer Maßnahmen weist der Ausschuss nach, inwiefern die von dem Institut vorgeschlagenen Maßnahmen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht ausräumen konnten und inwiefern die vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Ausräumung der Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit verhältnismäßig sind. Der Ausschuss berücksichtigt die Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, auf den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen sowie auf die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt.

Der Ausschuss berücksichtigt auch die Notwendigkeit, alle Auswirkungen auf das Institut oder die Gruppe abzuwenden, die über das zur Ausräumung der Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit notwendige Maß hinausgehen würden oder unverhältnismäßig wären.

(11) Für die Zwecke des Absatzes 10 weist der Ausschuss, soweit anwendbar, die nationalen Abwicklungsbehörden an, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

  1. von dem Unternehmen zu verlangen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen (innerhalb der Gruppe oder mit Dritten) über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen;
  2. von dem Unternehmen zu verlangen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen;
  3. besondere oder regelmäßige zusätzliche für Abwicklungszwecke relevante Informationspflichten vorzusehen;
  4. von dem Unternehmen die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte zu verlangen;
  5. von dem Unternehmen zu verlangen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;
  6. die Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche bzw. die Veräußerung neuer oder bestehender Produkte einzuschränken oder zu unterbinden;
  7. Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe zu verlangen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
  8. von einem Unternehmen zu verlangen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine Unionsmutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;
  9. von einem Unternehmen zu verlangen, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen der Artikel 12f und 12g zu erfüllen;
  10. von einem Unternehmen zu verlangen, andere Schritte zu unternehmen, um die Anforderungen nach Artikel 12f und 12g zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen des Ausschusses, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument herabzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist.
  11. von einem Unternehmen die Vorlage eines Plans zu verlangen, mit dem die erneute Einhaltung der in den Artikeln 12f und 12g dieser Verordnung genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in Artikel 12f oder 12g dieser Verordnung genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, erreicht werden soll;
  12. zur Gewährleistung der fortlaufenden Einhaltung des Artikels 12f oder 12g von einem Unternehmen zu verlangen, das Fälligkeitsprofil der folgenden Instrumente zu ändern:
    1. der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, und
    2. der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 12c und Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a.

Soweit anwendbar, ergreifen die nationalen Abwicklungsbehörden die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis j genannten Maßnahmen unmittelbar.

(12) Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 um.

(13) Ein Beschluss gemäß Absatz 10 oder Absatz 11 muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Er muss Gründe für die jeweilige Bewertung bzw. Feststellung enthalten.
  2. In ihm muss dargelegt werden, dass die Bewertung bzw. Feststellung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 10 genügt.

Artikel 10a Befugnis, bestimmte Ausschüttungen zu untersagen 19

(1) Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung - sofern nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung berechnet - betrachtet wird, so hat der Ausschuss die Befugnis, einem Unternehmen zu untersagen, gemäß den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag ("Maximum Distributable Amount") in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ("M-MDA") durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:

  1. Vornahme einer mit hartem Kernkapital verbundenen Ausschüttung;
  2. Eingehen einer Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen oder Zahlung einer variablen Vergütung, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte; oder
  3. Vornahme von Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente.

Befindet sich ein Unternehmen in der in Unterabsatz 1 beschriebenen Situation, so teilt es der nationalen Abwicklungsbehörde und dem Ausschuss die Nichterfüllung unverzüglich mit.

(2) In der in Absatz 1 beschriebenen Situation beurteilt der Ausschuss nach Anhörung der zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EZB, unverzüglich, ob die Befugnis nach Absatz 1 auszuüben ist, wobei er jedem der folgenden Aspekte Rechnung trägt:

  1. Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit;
  2. Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt;
  3. Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden;
  4. wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in Artikel 12c oder in Artikel 12g Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, der Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist;
  5. der Frage, ob die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnis die geeignetste und angemessenste Vorgehensweise ist, um die Situation des Unternehmens anzugehen, unter Berücksichtigung ihrer möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens.

Der Ausschuss wiederholt mindestens einmal monatlich seine Beurteilung der Frage, ob die Befugnis nach Absatz 1 auszuüben ist, während der Dauer der Nichterfüllung und solange sich das Unternehmen weiterhin in der in Absatz 1 beschriebenen Situation befindet.

(3) Stellt der Ausschuss fest, dass sich das Unternehmen neun Monate nach dessen Mitteilung über seine Situation immer noch in der in Absatz 1 beschriebenen Situation befindet, so übt er nach Anhörung der zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EZB, die Befugnis nach Absatz 1 aus, es sei denn, er stellt nach einer Beurteilung fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt;
  2. die Störung nach Buchstabe a führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschließung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben;
  3. die Marktschließung nach Buchstabe b ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten;
  4. die Störung nach Buchstabe a hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen; oder
  5. eine Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzstabilität untergraben werden könnte.

Findet die Ausnahme nach Unterabsatz 1 Anwendung, so teilt der Ausschuss den zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EZB, seinen Beschluss mit und erläutert seine Bewertung schriftlich.

Der Ausschuss wiederholt monatlich seine Bewertung, um zu beurteilen, ob die Ausnahme nach Unterabsatz 1 anwendbar ist.

(4) Der "M-MDA" wird berechnet durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 bestimmten Faktor. Der "M-MDA" wird durch alle Beträge, die aus den in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c aufgeführten Maßnahmen resultieren, reduziert.

(5) Die gemäß Absatz 4 zu multiplizierende Summe umfasst

  1. Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen aufgrund der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels,

    zuzüglich

  2. der Jahresendgewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen aufgrund der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels,

    abzüglich

  3. der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach den Buchstaben a und b einbehalten würden.

(6) Der in Absatz 4 genannte Faktor wird wie folgt bestimmt:

  1. Liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;
  2. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2;
  3. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4;
  4. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:


Kombinierte Kapitalpufferanforderung
Quartiluntergrenze =_____________________________· (Qn - 1)
4


Kombinierte Kapitalpufferanforderung
Quartilobergrenze =_____________________________· Qn
4

wobei "Qn" = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.

Artikel 11 Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute

(1) Der Ausschuss kann auf eigene Initiative nach Anhörung einer nationalen Abwicklungsbehörde oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde für die Erstellung der in Artikel 8 genannten Abwicklungspläne vereinfachte Anforderungen zugrunde legen oder von der Pflicht zur Erstellung solcher Pläne im Einklang mit den Absätzen 3 bis 9 dieses Artikels absehen.

(2) Nationale Abwicklungsbehörden können dem Ausschuss vorschlagen, bei Instituten oder Gruppen vereinfachte Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 zugrunde zu legen oder gemäß Absatz 7 von der Pflicht zur Erstellung solcher Pläne abzusehen. Ein solcher Vorschlag muss begründet werden und von allen maßgeblichen Unterlagen begleitet sein.

(3) Wenn der Ausschuss einen Vorschlag gemäß Absatz 2 dieses Artikels, vereinfachte Anforderungen zugrunde zu legen, erhält oder auf eigene Initiative tätig wird, unterzieht er das betroffene Institute oder die betroffene Gruppe einer Bewertung und legt vereinfachte Anforderungen zugrunde, wenn nicht davon auszugehen ist, dass der Ausfall des Instituts oder der Gruppe erhebliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem oder eine Bedrohung für die Finanzstabilität im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 hat bzw.darstellt.

Hierbei berücksichtigt der Ausschuss Folgendes:

  1. die Art der Geschäftstätigkeit des Instituts oder der Gruppe, seine/ihre Beteiligungsstruktur, seine/ihre Rechtsform, sein/ihr Risikoprofil, seine/ihre Größe und seinen/ihren Rechtsstatus sowie seine/ihre Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem allgemein, den Umfang und die Komplexität seiner/ihrer Tätigkeiten,
  2. seine/ihre Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem bzw. anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  3. eine etwaige Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Ausübung von Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 15,
  4. die Frage, ob der Ausfall und die anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Finanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten.

Der Ausschuss nimmt die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung nach Anhörung der nationalen makroprudentiellen Behörde, falls dies sachgerecht ist, oder des ESRB, falls dies sachgerecht ist, vor.

(4) Wenn der Ausschuss vereinfachte Anforderungen zugrunde legt, bestimmt er Folgendes:

  1. Inhalt und Detaillierungsgrad der Abwicklungspläne nach Artikel 7;
  2. den Zeitpunkt, zu dem die ersten Abwicklungspläne erstellt werden müssen, und die Häufigkeit der Aktualisierungen der Abwicklungspläne, die geringer sein kann als die in Artikel 8 Absatz 12 vorgesehene Häufigkeit;
  3. Inhalt und Detaillierungsgrad der von Instituten verlangten Informationen nach Artikel 9 Absatz 9 dieser Verordnung und Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU;
  4. Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 10 dieser Verordnung und Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU.

(5) Wenn der Ausschuss vereinfachte Anforderungen zugrunde legt, berührt dies als solches nicht seine Befugnisse, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen.

(6) Werden vereinfachte Anforderungen zugrunde gelegt, hat der Ausschuss jederzeit vollständige, nicht vereinfachte Anforderungen aufzuerlegen, sobald einer der Umstände, die die vereinfachten Umstände gerechtfertigt hatten, nicht mehr gegeben ist.

(7) Unbeschadet der Artikel 9 und 31 sieht der Ausschuss nach Eingang eines Vorschlags, von der Pflicht zur Erstellung von Abwicklungsplänen abzusehen, gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder, wenn er aus eigener Initiative tätig wird, gemäß Absatz 3 dieses Artikels von der Anwendung der Pflicht zur Erstellung von Abwicklungsplänen auf Institute ab, die aufgrund des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet und ganz oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind.

Wird von der Pflicht, Abwicklungspläne zu erstellen, gemäß Unterabsatz 1 abgesehen, so gilt diese Pflicht auf konsolidierter Basis für die Zentralorganisation und ihr zugeordnete Institute im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für diesen Zweck schließt eine Bezugnahme auf eine Gruppe in diesem Kapitel eine Zentralorganisation sowie die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren Tochterunternehmen ein, und eine Bezugnahme auf Mutterunternehmen oder auf einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende Institute schließt die Zentralorganisation ein.

(8) Institute, die von der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden oder die einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem eines teilnehmenden Mitgliedstaats haben, unterliegen individuellen Abwicklungsplänen.

Für die Zwecke dieses Absatzes haben die Geschäfte eines Instituts einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem dieses teilnehmenden Mitgliedstaats, wenn

  1. der Gesamtwert seiner Vermögenswerte liegt über 30.000.000.000 EUR oder
  2. das Verhältnis seiner gesamten Vermögenswerte zum BIP des Niederlassungsmitgliedstaats übersteigt 20 %, sofern der Gesamtwert seiner Vermögenswerte nicht weniger als 5.000.000.000 EUR beträgt.

(9) Ist die nationale Abwicklungsbehörde, die gemäß Absatz 2 die vereinfachten Anforderungen oder die Ausnahmeregelung vorgeschlagen hat, der Auffassung, dass der Beschluss, vereinfachte Anforderungen zugrunde zu legen oder die Ausnahmeregelung zu gewähren, aufgehoben werden muss, legt sie dem Ausschuss einen entsprechenden Vorschlag vor. Der Ausschuss fasst in diesem Fall einen Beschluss zu der vorgeschlagenen Aufhebung, in dem er den von der nationalen Abwicklungsbehörde genannten Gründen unter Berücksichtigung der in Absatz 3 oder den Absätzen 7 und 8 genannten Faktoren oder Umstände in vollem Umfang Rechnung trägt.

(10) Der Ausschuss unterrichtet die EBA, wenn er diesen Artikel anwendet.

Artikel 12 Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten 19

(1) Der Ausschuss legt nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, vorbehaltlich seiner Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten entsprechend den Artikeln 12a bis 12i fest, die Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 2 sowie Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und nach Artikel 7 Absatz 5 jederzeit einhalten müssen, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen - einschließlich Unternehmen, die einer Gruppe angehören - übermitteln der nationalen Abwicklungsbehörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die in Artikel 45i Absätze 1, 2, und 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben.

Die nationale Abwicklungsbehörde übermittelt dem Ausschuss unverzüglich die Angaben nach Unterabsatz 1.

(3) Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen gemäß Artikel 9 legen die nationalen Abwicklungsbehörden nach Anhörung der zuständigen Behörden vorbehaltlich der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den Artikeln 12a bis 12i fest, die Unternehmen nach Artikel 7 Absatz 3 jederzeit einhalten müssen. Hierfür gilt das Verfahren nach Artikel 31.

(4) Jede Festlegung des Ausschusses gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird parallel zur Erstellung und Fortschreibung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 8 vorgenommen.

(5) Der Ausschuss teilt seine Festlegung den nationalen Abwicklungsbehörden mit. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 um. Der Ausschuss verpflichtet die nationalen Abwicklungsbehörden, sich zu vergewissern und sicherzustellen, dass Unternehmen und Gruppen stets über die in Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen.

(6) Der Ausschuss teilt der EZB und der EBA mit, welche Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten er gemäß Absatz 1 für jedes Unternehmen und jede Gruppe festgelegt hat.

(7) Zur Sicherstellung einer wirkungsvollen und kohärenten Anwendung dieses Artikels gibt der Ausschuss Leitlinien heraus und richtet Anweisungen an die nationalen Abwicklungsbehörden in Bezug auf bestimmte Unternehmen oder Gruppen.

Artikel 12a Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten 19 19a

(1) Der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten soweit in diesem Artikel und den Artikeln 12a bis 12i vorgeschrieben und gemäß diesen Artikeln jederzeit einhalten.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 12d Absatz 3, 4 bzw. 6 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil

  1. des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens und
  2. der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens.

(3) Gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates * sind Bezugnahmen auf Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis an Wertpapierfirmen nach Artikel 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, die nicht Wertpapierfirmen nach Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, wie folgt zu verstehen:

  1. Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Gesamtkapitalquote in der vorliegenden Verordnung beziehen sich auf Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;
  2. Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag in der vorliegenden Verordnung beziehen sich auf die geltende Anforderung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.

Gemäß Artikel 65 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates ** gelten Bezugnahmen auf Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU in der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung an Wertpapierfirmen nach Artikel 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, die nicht Wertpapierfirmen nach Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, als Bezugnahmen auf Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

Artikel 12b Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten 19

(1) Unbeschadet des Artikels 12a nimmt der Ausschuss durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkreditinstitute, die nach nationalem Recht keine Einlagen entgegennehmen dürfen, von der in Artikel 12a Absatz 1 festgelegten Anforderung aus, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Diese Institute werden nach nationalen Insolvenzverfahren oder anderen für diese Institute gemäß Artikel 38, 40 oder 42 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen und umgesetzten Verfahren liquidiert, und
  2. jene Verfahren gemäß Buchstabe a stellen sicher, dass die von den Gläubigern dieser Institute und soweit relevant auch von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.

(2) Die von den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 ausgenommenen Institute werden nicht in die in Artikel 12f Absatz 1 genannte Konsolidierung einbezogen.

Artikel 12c Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten 19

(1) Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den folgenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen:

  1. Artikel 72a,
  2. Artikel 72b, mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe d, und
  3. Artikel 72c.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt Folgendes: Wird in der vorliegenden Verordnung auf die Anforderungen des Artikels 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Artikel aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Artikel 72k der genannten Verordnung definiert und gemäß Teil Zwei Titel I Kapitel 5a der genannten Verordnung bestimmt.

(2) Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72a Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. der Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente, kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Artikeln 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden; oder
  2. der Schuldtitel enthält eine Vertragsklausel, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Falle einer Insolvenz und einer Abwicklung des Emittenten fixiert ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.

Schuldtitel nach Unterabsatz 1, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht nach Artikel 49 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU bewertet.

Die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten dürfen nur für den Teil, der dem in Buchstabe a genannten Nennwert oder dem in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.

(3) Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Sie werden in Übereinstimmung mit Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a begeben,
  2. die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten nach Artikel 21 nicht beeinträchtigt,
  3. jene Verbindlichkeiten übersteigen nicht einen Betrag, der sich ergibt nach Abzug:
    1. der Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der gemäß Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe b begebenen Eigenmittel; von
    2. dem Betrag, der gemäß Artikel 12g Absatz 1 erforderlich ist.

(4) Unbeschadet der Mindestanforderung nach Artikel 12d Absatz 4 oder Artikel 12e Absatz 1 Buchstabe a sorgt der Ausschuss nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörde auf eigene Initiative oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde dafür, dass ein Teil der in Artikel 12f genannten Anforderung in Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absätze 4 oder 5 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt wird. Der Ausschuss kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 -(X1 / X2)) × 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absätze 4 oder 5 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, wobei hinsichtlich der gemäß Artikel 72b Absatz 3 jener Verordnung möglichen Reduzierung gilt:

X1 = 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und

X2 = die Summe aus 18 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung.

Ergibt sich durch die Anwendung von Unterabsatz 1 dieses Absatzes für Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absatz 4 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 % des Gesamtrisikobetrags, so begrenzt der Ausschuss für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung nach Artikel 12f, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder von Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 % des Gesamtrisikobetrags, wenn der Ausschuss zu der Einschätzung gelangt ist, dass

  1. der Zugang zum Fonds im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser betreffenden Abwicklungseinheit betrachtet wird und,
  2. wenn Buchstabe a nicht zutrifft, diese Abwicklungseinheit die Anforderung nach Artikel 27 Absatz 7 durch die Anforderung nach Artikel 12f erfüllen kann.

Bei der Durchführung dieser Einschätzung gemäß Unterabsatz 2 berücksichtigt der Ausschuss auch das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit.

Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt nicht für Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absatz 5 unterliegen.

(5) Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder G-SRI sind noch Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absatz 4 oder 5 unterliegen, kann der Ausschuss nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörde entweder auf eigene Initiative oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde beschließen, dass ein Teil der in Artikel 12f genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel nach Absatz 7 dieses Artikels errechnet, - je nachdem, welcher Wert höher ist - mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der nationalen Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie bestimmte Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 27 Absatz 3 oder 5 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;
  2. es besteht ein Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß Artikel 27 Absatz 3 oder 5 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren;
  3. die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Buchstabe b genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.

Stellt der Ausschuss fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 27 Absatz 3 oder 5 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder nach allgemeinem Ermessen ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 % dieser Kategorie ausmacht, so bewertet der Ausschuss das in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannte Risiko.

(6) Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 7 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden.

Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 4, 5 und 7 berücksichtigungsfähig.

(7) Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels kann der Ausschuss beschließen, dass die Anforderung nach Artikel 12f der vorliegenden Verordnung von Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen und den Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 12d Absatz 4 und Artikel 12f der vorliegenden Verordnung nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:

  1. 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens oder
  2. den Betrag, der sich anhand der Formel A × 2 + B × 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:

    A= der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;

    B= der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU ergibt, und

    C= der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.

(8) Der Ausschuss kann die in Absatz 7 dieses Artikels genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Artikel 12d Absatz 4 oder 5 unterliegen und die eine der Voraussetzungen nach Unterabsatz 2, dieses Absatzes erfüllen, ausüben, für bis zu höchstens 30 % aller Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Artikel 12d Absatz 4 oder 5 unterliegen und für die der Ausschuss die Anforderung nach Artikel 12f festlegt.

Die folgenden Voraussetzungen werden vom Ausschuss berücksichtigt:

  1. In der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und
    1. nach Ergreifung der Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 11 wurden innerhalb des vom Ausschuss vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder
    2. das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 11 beseitigen und die Ausübung der Befugnis nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;
  2. der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts seiner Größe, seiner Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform sowie seiner Beteiligungsstruktur beschränkt sind; oder
  3. in der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder Artikel 12d Absatz 4 oder 5 der vorliegenden Verordnung unterliegt, zu den 20 % der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die der Ausschuss die Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festlegt.

Für die Zwecke der Prozentsätze nach den Unterabsätzen 1 und 2 rundet der Ausschuss das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.

(9) Der Ausschuss fasst die in den Absatz 5 oder 7 genannten Beschlüsse nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB.

Bei diesem Beschluss berücksichtigt der Ausschuss zudem

  1. die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, die Bepreisung solcher Instrumente, sofern vorhanden, und die Zeit, die für die Ausführung jeglicher zum Zweck der Einhaltung des Beschlusses erforderlicher Transaktionen benötigt wird;
  2. den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen genügen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen nach den Absätzen 5 und 7 des vorliegenden Artikels vorzunehmen;
  3. die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die allen in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen - mit Ausnahme der in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d jener Verordnung genannten Voraussetzungen - genügen;
  4. die Frage, ob der Betrag der gemäß Artikel 27 Absatz 3 oder 5 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird. Übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich. Oberhalb dieses Schwellenwertes wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten vom Ausschuss bewertet;
  5. das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, und
  6. die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.

Artikel 12d Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten 19 24

(1) Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung wird vom Ausschuss nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, anhand folgender Kriterien bestimmt:

  1. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments, auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;
  2. der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument bzw. den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben können;
  3. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 27 Absatz 5 dieser Verordnung vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, weiter ausüben kann;
  4. Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;
  5. dem Umfang, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen aufgrund seiner Verflechtungen mit jenen anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.

(2) Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass gemäß dem entsprechenden in Artikel 8 Absatz 6 genannten Szenario Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder dass von Befugnissen relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 Gebrauch zu machen ist, so muss die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:

  1. Die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert ("Verlustabsorption");
  2. die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/65/EU oder einem vergleichbaren Gesetzgebungsakt zugelassen sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben ("Rekapitalisierung").

(Gültig bis 13.11.2024 gem RL (EU) 2024/1174
Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren vor, so bewertet der Ausschuss, ob es gerechtfertigt ist, die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ausreichenden Betrag hinausgeht.

In der Bewertung des Ausschusses wird insbesondere die in Unterabsatz 2 genannte Beschränkung hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem evaluiert. )

(Gültig ab 14.11.2024 gem RL (EU) 2024/1174
(2a) Der Ausschuss legt die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Ausschuss bewerten, ob es gerechtfertigt ist, die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelbasis in Höhe eines Betrags festzulegen, der den Betrag, der im Hinblick auf die Verlustabsorption gemäß Absatz 2 Buchstabe a ausreicht, überschreitet. Der Ausschuss berücksichtigt im Rahmen seiner Bewertung insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Ansteckungsrisiko für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen. Legt der Ausschuss die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung fest, so erfüllt die Liquidationseinheit diese Anforderung durch:

  1. Eigenmittel;
  2. Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, aufgeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen; oder
  3. die in Artikel 12c Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten.

Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die der Ausschuss die in Artikel 12a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Anforderung nicht festgelegt hat.

Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Tochterinstituten begeben werden, die Liquidationseinheiten sind, für die der Ausschuss die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug gebracht.

Abweichend von Unterabsatz 4 bringt ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 2, das selbst keine Abwicklungseinheit, sondern Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens ist, das - wenn es in der Union niedergelassen wäre - eine Abwicklungseinheit wäre, seine Positionen in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die der Ausschuss die Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 nicht festgelegt hat, in Abzug, wenn der Gesamtbetrag dieser Positionen 7 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten entspricht oder übersteigt, die die in Artikel 12g Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, bei einer jährlichen Berechnung zum 31. Dezember als Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate. )

(3) Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Betrag

  1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a der Summe aus
    1. den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und
    2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und
  2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe b der Summe aus
    1. den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und
    2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berücksichtigt der Ausschuss die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 7.

Bei der Festlegung der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt der Ausschuss wie folgt:

  1. Er verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen, und
  2. er passt nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, den Betrag, der der geltenden in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.

Der Ausschuss kann die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten.

Kommt Unterabsatz 6 dieses Absatzes zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß jenem Unterabsatz der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Artikel 128 Nummer 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrages gleichgesetzt.

Der Betrag gemäß Unterabsatz 6 dieses Absatzes wird nach unten korrigiert, wenn der Ausschuss - nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB - feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge des Fonds gemäß Artikel 27 Absatz 7 und Artikel 76 Absatz 3 hinausgeht. Dieser Betrag wird nach oben korrigiert, wenn der Ausschuss - nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB - feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge des Fonds gemäß Artikel 27 Absatz 7 und Artikel 76 Absatz 3 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.

(4) Für Abwicklungseinheiten, die Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Mrd. EUR liegt, entspricht die Höhe der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anforderung mindestens

  1. 13,5 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a berechnet, und
  2. 5 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe b berechnet.

Abweichend von Artikel 12c erfüllen Abwicklungseinheiten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Höhe der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Anforderung von 13,5 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a berechnet, bzw. von 5 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe b berechnet, mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 12c Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.

(5) Auf Verlangen der nationalen Abwicklungsbehörde einer Abwicklungseinheit wendet der Ausschuss die Anforderungen nach Absatz 4 dieses Artikels auf eine Abwicklungseinheit an, die Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, und bei der die nationale Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt.

Bei einer Entscheidung darüber, ob ein Verlangen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestellt wird, berücksichtigt die nationale Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien:

  1. das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
  2. inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist;
  3. inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Artikel 12f einzuhalten.

Liegt kein Verlangen der nationalen Abwicklungsbehörde nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes vor, so bleiben jegliche Entscheidungen des Ausschusses nach Artikel 12c Absatz 5 hiervon unberührt.

(6) Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Betrag

  1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a der Summe aus
    1. den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an das Unternehmen entsprechen, und
    2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 21 der vorliegenden Verordnung oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und
  2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe b der Summe aus
    1. den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, und
    2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 21 der vorliegenden Verordnung oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berücksichtigt der Ausschuss die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 7.

Bei der Festlegung der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt der Ausschuss wie folgt:

  1. Er verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder den relevanten Gesamtrisikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen, und
  2. er passt nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, den Betrag, der der geltenden in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmten, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 21 der vorliegenden Verordnung oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.

Der Ausschuss kann die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 21 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.

Kommt Unterabsatz 6 dieses Absatzes zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß jenem Unterabsatz der nach Ausübung der Befugnis gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Artikel 128 Nummer 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrages gleichgesetzt.

Der in Unterabsatz 6 dieses Artikels genannte Betrag wird nach unten korrigiert, wenn der Ausschuss - nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB - feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge des Fonds gemäß Artikel 27 Absatz 7 und Artikel 76 Absatz 3 hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis nach Artikel 21 oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist. Dieser Betrag wird nach oben korrigiert, wenn der Ausschuss - nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB - feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge des Fonds gemäß Artikel 27 Absatz 7 und Artikel 76 Absatz 3 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.

(7) Geht der Ausschuss davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß Artikel 27 Absatz 5 vollständig oder teilweise vom Bail-in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt, die ausreichen, um

  1. die gemäß Artikel 27 Absatz 5 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;
  2. die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.

(8) Ein Beschluss des Ausschusses, im Rahmen des vorliegenden Artikels eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels genannten Elemente und wird unverzüglich durch den Ausschuss überprüft, um jeglichen Änderungen der Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen.

(9) Für die Zwecke der Absätze 3 und 6 dieses Artikels sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen der genannten Verordnung zur Verfügung stehen, festgelegt sind.

Artikel 12e Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von G-SRI und bedeutende Unions-Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI 19

(1) Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRIs handelt, besteht aus

  1. den in den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
  2. jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die vom Ausschuss gemäß Absatz 3 dieses Artikels eigens im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.

(2) Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung an ein bedeutendes Unions-Tochterunternehmen einer Nicht-EU-G-SRI besteht aus

  1. den in den Artikeln 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
  2. jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die vom Ausschuss eigens im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in Artikel 12g und Artikel 92b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen genügen.

(3) Der Ausschuss stellt eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b nur,

  1. wenn die in Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a genannte Anforderung nicht ausreicht, um die in Artikel 12d genannten Bedingungen zu erfüllen, und
  2. in einem solchen Umfang, dass die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 12d sichergestellt ist.

(4) Ein Beschluss des Ausschusses, gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Elemente und wird unverzüglich durch den Ausschuss überprüft, um jeglichen Änderungen in Bezug auf die für die Abwicklungsgruppe oder das bedeutende Unions-Tochterunternehmen einer Nicht-EU-G-SRI geltende Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen.

Artikel 12f Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten 19

(1) Abwicklungseinheiten kommen den in den Artikeln 12c bis 12e festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach.

(2) Der Ausschuss legt, nach Anhörung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde - sofern diese nicht mit dem Ausschuss identisch ist - und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung an eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe auf der Grundlage der Anforderungen nach den Artikeln 12c bis 12e und abhängig davon fest, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.

(3) Im Falle von Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24b Buchstabe b identifiziert wurden, beschließt der Ausschuss nach Maßgabe der Merkmale des Solidaritätsmechanismus und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe Artikel 12d Absätze 3 und 4 sowie Artikel 12e Absatz 1 Buchstabe a nachkommen müssen, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachkommt, und wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan bewerkstelligen sollen.

Artikel 12g Anwendung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt 19 24

(1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den in Artikel 12d festgelegten Anforderungen auf Einzelunternehmensbasis nach.

Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 12d und 12e festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann der Ausschuss beschließen, die in Artikel 12d festgelegte Anforderung für in diesem Absatz genannte Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn der Ausschuss zu dem Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
    1. Das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten und
      • die Abwicklungseinheit ist eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft,
      • sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit sind in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe,
      • die Abwicklungseinheit hält außer dem betroffenen Tochterunternehmen nicht unmittelbar ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU genanntes Tochterinstitut oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d jener Richtlinie genanntes Tochterunternehmen, wenn dieses Unternehmen der Anforderung nach Artikel 45c oder 45f jener Richtlinie oder nach Artikel 12d oder 12g der vorliegenden Verordnung unterliegt,
      • das Tochterunternehmen wäre von den nach Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Abzügen unverhältnismäßig stark betroffen;
    2. das Tochterunternehmen unterliegt der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung nur auf konsolidierter Basis und die Festlegung der Anforderung nach Artikel 12d der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis würde nicht dazu führen, dass der Rekapitalisierungsbedarf der Untergruppe, die aus Unternehmen innerhalb des betreffenden Konsolidierungskreises besteht, für die Zwecke des Artikels 12d Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung zu hoch angesetzt wird, insbesondere wenn im selben Konsolidierungskreis vorwiegend Abwicklungseinheiten vertreten sind;
  2. die Einhaltung der in Artikel 12d festgelegten Anforderung auf konsolidierter Basis anstelle der Einhaltung dieser Anforderung auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden:
    1. die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie,
    2. die Kapazität des Tochterunternehmens, seine Eigenmittelanforderung nach der Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen zu erfüllen und
    3. die Angemessenheit des internen Verlustübertragungs- und Rekapitalisierungsmechanismus, einschließlich der Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens oder anderer Unternehmen der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 21.

Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24b Buchstabe b identifiziert wurden, jene Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die jedoch selbst keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach Artikel 12f Absatz 3 unterliegen, kommen Artikel 12d Absatz 6 auf Einzelunternehmensbasis nach.

Für ein in diesem Absatz genanntes Unternehmen wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung anhand der in Artikel 12d festgelegten Anforderungen bestimmt.

(2) Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird mit einem oder mehreren der folgenden Elemente erfüllt:

  1. Verbindlichkeiten,
    1. die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von dem diesem Artikel unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach Artikel 21 nicht beeinträchtigt wird;
    2. die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Artikels 72b Absätze 3 bis 5 jener Verordnung;
    3. die in regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß Ziffer i nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können;
    4. der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 21 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen;
    5. deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das diesem Artikel unterliegende Unternehmen finanziert wird;
    6. für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das diesem Artikel unterliegende Unternehmen die Verbindlichkeiten - außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens - vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen bzw. zurückkaufen würde, und das Unternehmen gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis;
    7. für die Bestimmungen gelten, die dem Inhaber nicht das Recht verleihen, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens;
    8. für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht aufgrund der Bonität des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird;
  2. Eigenmittel wie folgt:
    1. hartem Kernkapital und
    2. sonstige Eigenmittel, die
      • an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder
      • an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach Artikel 21 nicht beeinträchtigt wird.

(2a) Erfüllt ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis, so umfasst der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels von einem in der Union niedergelassenen, in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden:

  1. Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind und die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllen, an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben wurden;
  2. Verbindlichkeiten, die an einen bestehenden Anteilseigner begeben werden, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist.

(2b) Die in Absatz 2a Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Verbindlichkeiten dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn vom Betrag der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Folgendem abgezogen wird:

  1. die Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das Unternehmen, das die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, begeben und von ihm erworben wurden;
  2. der Betrag der gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels begebenen Eigenmittel.

(3) Der Ausschuss kann zulassen, dass die Anforderung gemäß Artikel 12a Absatz 1 ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit sind in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe;
  2. die Abwicklungseinheit erfüllt die Anforderung nach Artikel 12f;
  3. die gestellte Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung;
  4. die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß Artikel 21 Absatz 3 getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;
  5. die Garantie wird zu mindestens 50 % ihres Betrags über eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 29 besichert;
  6. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen nach Artikel 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Buchstabe e besicherten Garantiebetrag zu decken;
  7. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien;
  8. die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist; und
  9. es bestehen keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe g stellt die Abwicklungseinheit auf Verlangen des Ausschusses ein unabhängiges, schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten bereit oder weist auf andere Weise glaubhaft nach, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.

Artikel 12h Ausnahmeregelung in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind 19

(1) Der Ausschuss kann ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit von der Anwendung des Artikels 12g ausnehmen, wenn

  1. sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
  2. die Abwicklungseinheit die in Artikel 12f genannte Anforderung erfüllt;
  3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß Artikel 21 Absatz 3 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.

(2) Der Ausschuss kann ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit von der Anwendung des Artikels 12g ausnehmen, wenn

  1. sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
  2. das Mutterunternehmen die Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat auf konsolidierter Basis erfüllt;
  3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß Artikel 21 Absatz 3 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.

Artikel 12i Ausnahmen für eine Zentralorganisation und Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind 19

Der Ausschuss kann die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 12g ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Kreditinstitut und die Zentralorganisation unterliegen der Beaufsichtigung durch dieselbe zuständige Behörde, sind in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe;
  2. die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute werden von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert;
  3. die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie an Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute werden insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht;
  4. im Falle von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut ist die Leitung der Zentralorganisation befugt, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen;
  5. die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung nach Artikel 12f Absatz 3; und
  6. es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Kreditinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.

Artikel 12j Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1) Jedem Verstoß gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 12f oder 12g wird auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachgegangen:

  1. Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 10;
  2. den Befugnissen gemäß Artikel 10a;
  3. den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen;
  4. Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 13;
  5. Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 110 und 111 der Richtlinie 2014/59/EU;

Der Ausschuss oder die EZB kann auch gemäß Artikel 18 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(2) Der Ausschuss, die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten konsultieren einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1.

Artikel 12k Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung 19

(1) Abweichend von Artikel 12a Absatz 1 legen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden für die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen angemessene Übergangszeiträume fest, um die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergibt, zu erfüllen. Die Frist für Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, endet am 1. Januar 2024.

Der Ausschuss legt Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder für Anforderungen fest, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Unternehmen im Sinne von Artikel 12 Absätze 1 und 3 bis zum 1. Januar 2022 erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall gewährleistet, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.

Der Ausschuss kann einen Übergangszeitraum festsetzen, die nach dem 1. Januar 2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

  1. die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens,
  2. die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden, und
  3. ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 12c oder Artikel 12g Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur ist oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.

(2) Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen gemäß Artikel 12d Absätze 4 und 5 endet am 1. Januar 2022.

(3) Die Mindesthöhe der Anforderungen gemäß Artikel 12d Absätze 4 und 5 gilt nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag,

  1. an dem der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument angewandt hat;
  2. an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapital umgewandelt wurden oder an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 21 in Bezug auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.

(4) Die Anforderungen nach Artikel 12c Absätze 4 und 7 sowie Artikel 12d Absätze 4 und 5, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als ein G-SRI identifiziert wurde oder seit dem sich die Abwicklungseinheit in der in Artikel 12d Absatz 4 oder 5 beschriebenen Situation befindet.

(5) Abweichend von Artikel 12a Absatz 1 legen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden für Unternehmen, auf die Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 21 angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergibt, zu erfüllen.

(6) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 teilen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden dem Unternehmen während des Übergangszeitraums für jeden Zeitraum von 12 Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des Übergangszeitraums entspricht die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dem gemäß Artikel 12c Absatz 4, Absatz 5 oder Absatz 7, Artikel 12d Absatz 4, oder Absatz 5, Artikel 12f, oder Artikel 12g, je nach Anwendbarkeit, festgesetzten Betrag.

(7) Bei der Festlegung des Übergangszeitraums berücksichtigt der Ausschuss Folgendes:

  1. das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
  2. den Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten;
  3. inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Artikel 12f einzuhalten.

(8) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird der Ausschuss nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum oder die gemäß Absatz 6 mitgeteilte geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anschließend zu ändern.

Kapitel 2
Frühintervention

Artikel 13 Frühintervention

(1) Die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden unterrichten den Ausschuss über alle Maßnahmen, zu denen sie ein Institut oder eine Gruppe verpflichten, oder die sie nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates, Artikel 27 Absatz 1 oder Artikel 28 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU selbst treffen.

Der Ausschuss leitet alle Informationen, die er gemäß Unterabsatz 1 erhält, an die Kommission weiter.

(2) Ab dem Datum, an dem er die in Absatz 1 genannten Informationen erhält, und unbeschadet der Befugnisse von EZB und zuständigen nationalen Behörden im Rahmen anderer Unionsvorschriften kann der Ausschuss die Abwicklung des betroffenen Instituts oder der betroffenen Gruppe vorbereiten.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 beobachtet die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss die Verfassung des Instituts oder des Mutterunterunternehmens sowie die Einhaltung aller etwaigen Frühinterventionsmaßnahmen, zu denen diese verpflichtet wurden, eingehend.

Die EZB oder die relevante nationale zuständige Behörde stellt dem Ausschuss alle Informationen zur Verfügung, die er benötigt, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, die mögliche Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 vorzunehmen.

(3) Der Ausschuss ist befugt, von dem Institut oder dem Mutterunternehmen vorbehaltlich der in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien und der in Artikel 88 dieser Verordnung festgelegte Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zu verlangen, an potenzielle Erwerber heranzutreten, um die Abwicklung des Instituts vorzubereiten.

Der Ausschuss ist außerdem befugt von der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde den Entwurf eines vorläufigen Abwicklungskonzepts für das betroffene Institut oder die betroffene Gruppe zu verlangen.

Der Ausschuss unterrichtet die EZB, die betreffenden nationalen zuständigen Behörden und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden von den Maßnahmen, die er gemäß diesem Absatz ergreift.

(4) Wollen die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden einem Institut oder einer Gruppe zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, nach Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU oder nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU auferlegen, bevor das Unternehmen oder die Gruppe die erste dem Ausschuss mitgeteilte Maßnahme zur Gänze erfüllt hat, unterrichten sie erst den Ausschuss, bevor sie dem betroffenen Institut oder der betroffenen Gruppe eine solche zusätzliche Maßnahme auferlegen.

(5) Die EZB oder die zuständige nationale Behörde, der Ausschuss und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die in Absatz 4 genannte zusätzliche Maßnahme sowie vom Ausschuss gemäß Absatz 2 zur Vorbereitung der Abwicklung getroffene Maßnahmen kohärent sind.

Kapitel 3
Abwicklung

Artikel 14 Abwicklungsziele

(1) Werden der Ausschuss, der Rat, die Kommission und gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des in Artikel 18 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, tragen sie dabei in Bezug auf ihre jeweiligen Zuständigkeiten den Abwicklungszielen Rechnung und wählen die Abwicklungsinstrumente und die Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich ihrer Ansicht nach den Umständen des Einzelfalls relevanten Abwicklungsziele am besten erreichen lassen.

(2) Abwicklungsziele im Sinne des Absatzes 1 sind Folgende:

  1. die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
  2. die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;
  3. der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
  4. der Schutz der unter die Richtlinie 2014/49/EU fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger;
  5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

Der Ausschuss, der Rat, die Kommission und gegebenenfalls die nationale Abwicklungsbehörde müssen bei der Verfolgung der in Unterabsatz 1 genannten Ziele bemüht sein, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, wenn sie nicht zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.

(3) Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung sind die Abwicklungsziele gleichrangig und entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls in angemessener Weise abzuwägen.

Artikel 15 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

(1) Werden der Ausschuss, der Rat und die Kommission sowie gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des in Artikel 18 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, treffen sie alle geeigneten Maßnahmen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:

  1. Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen.
  2. Nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der Rangfolge der Forderungen gemäß Artikel 17, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
  3. Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts werden ersetzt, außer in den Fällen, in denen die vollständige oder teilweise Beibehaltung des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung unter den gegebenen Umständen als für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich betrachtet wird.
  4. Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts leisten die erforderliche Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele.
  5. Natürliche und juristische Personen haften nach geltendem nationalen Recht zivil- und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts.
  6. Gläubiger derselben Klasse werden - vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung - in gleicher Weise behandelt.
  7. Kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Liquidation eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der in Artikel 29 vorgesehenen Schutzbestimmungen zu tragen gehabt hätte.
  8. Gedeckte Einlagen sind vollständig abgesichert und
  9. die Abwicklungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen.

(2) Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, achten unbeschadet des Artikels 14 der Ausschuss, der Rat und die Kommission bei der Entscheidung über die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen darauf, dass die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Union und ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich gehalten werden.

(3) Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung angewandt, gilt dieses Unternehmen als Gegenstand eines Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates 16.

(4) Bei der Entscheidung über die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden an, soweit angemessen die Arbeitnehmervertreter zu informieren und anzuhören.

Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen gemäß dem nationalen Recht oder nationalen Gepflogenheiten.

Artikel 16 Abwicklung von Finanzinstituten und Mutterunternehmen 19

(1) Der Ausschuss entscheidet über eine Abwicklungsmaßnahme für ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Finanzinstitut, wenn die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch in Bezug auf das Mutterunternehmen, das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, erfüllt sind.

(2) Der Ausschuss leitet für ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b eine Abwicklungsmaßnahme ein, wenn die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Auch dann, wenn ein Mutterunternehmen die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Ausschuss über eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen entscheiden, sofern dieses eine Abwicklungseinheit ist und sofern ein oder mehrere seiner Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, nicht aber um Abwicklungseinheiten handelt, die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten so beschaffen sind, dass ihr Ausfall eine Bedrohung für ein Institut oder die Gruppe als Ganzes bewirkt, und eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen entweder für die Abwicklung jener Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffende Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich ist.

Artikel 17 Rangfolge der Forderungen

(1) Bei der Anwendung des Bail-in-Instruments auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung entscheiden der Ausschuss, die Kommission oder gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden - unbeschadet der in Artikel 27 Absatz 3 festgelegten Ausnahme bestimmter Verbindlichkeiten vom Bail-in-Instrument - über die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse, einschließlich einer möglichen Anwendung von Artikel 27 Absatz 5 dieser Verordnung, und die nationalen Abwicklungsbehörden üben diese Befugnisse entsprechend den Artikeln 47 und 48 der Richtlinie 2014/59/EU und in der umgekehrten Rangfolge von Forderungen aus, die durch ihr nationales Recht, einschließlich der Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 108 dieser Richtlinie, festgelegt ist.

(2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den Ausschuss über die Rangfolge der Forderungen gegen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 in nationalen Insolvenzverfahren am 1. Juli jeden Jahres oder unverzüglich nach einer Änderung der Rangfolge.

Wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird, haftet das jeweilige Einlagensicherungssystem unter den in Artikel 79 vorgesehenen Bedingungen.

Artikel 18 Abwicklungsverfahren 19

(1) Der Ausschuss legt nur dann ein Abwicklungskonzept gemäß Absatz 5 in Bezug auf Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 2 und auf Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, fest, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 4 oder von sich aus zu der Einschätzung gelangt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.
  2. Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder der Aufsichtsbehörden, darunter Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente oder berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 21 Absatz 1, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann;
  3. Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.

Eine Bewertung der Voraussetzung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a erfolgt durch die EZB nach Anhörung des Ausschusses. Der Ausschuss darf in seiner Präsidiumssitzung eine solche Bewertung erst nach Unterrichtung der EZB über seine Absicht und nur dann vornehmen, wenn die EZB innerhalb von drei Kalendertagen nach Eingang der Unterrichtung die genannte Bewertung nicht vornimmt. Die EZB stellt dem Ausschuss unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die er als Grundlage für seine Bewertung anfordert.

Gelangt die EZB zu der Einschätzung, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung in Bezug auf ein Institut oder eine Gruppe im Sinne des Unterabsatzes 1 erfüllt ist, teilt sie diese Einschätzung umgehend der Kommission und dem Ausschuss mit.

Die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung erfolgt durch den Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung oder gegebenenfalls durch die nationalen Abwicklungsbehörden in enger Zusammenarbeit mit der EZB. Die EZB kann auch den Ausschuss oder die betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden davon unterrichten, dass sie der Auffassung ist, dass die Voraussetzung nach Buchstabe b erfüllt ist.

(1a) Der Ausschuss kann ein Abwicklungskonzept gemäß Absatz 1 in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, festlegen, wenn diese Abwicklungsgruppe als Ganzes die Voraussetzungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c erfüllt.

(2) Unbeschadet der Fälle, in denen die EZB beschlossen hat, die Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Kreditinstitute durch die EZB nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unmittelbar wahrzunehmen teilt der Ausschuss im Fall des Empfangs einer Unterrichtung nach Absatz 1, oder wenn der Ausschuss beabsichtigt, eine Bewertung nach Absatz 1 aus eigener Initiative in Bezug auf ein Unternehmen oder eine Gruppe nach Artikel 7 Absatz 3 vorzunehmen, seine Bewertung der EZB unverzüglich mit.

(3) Die vorherige Annahme einer Maßnahme nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 27 Absatz 1 oder Artikel 28 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU ist keine Voraussetzung für eine Abwicklungsmaßnahme.

(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist das Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Unternehmen verstößt gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen in einer Weise, die den Entzug der Zulassung durch die EZB rechtfertigen würde, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, unter anderem weil das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die sein gesamtes Eigenkapital oder ein wesentlicher Teil seines Eigenkapitals aufgebraucht wird.
  2. Die Vermögenswerte des Unternehmens unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.
  3. Das Unternehmen ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.
  4. Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird zur Abhilfe bei einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und zur Wahrung der Finanzstabilität in folgender Form gewährt:
    1. einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen bereitgestellt werden,
    2. einer staatlichen Garantie aus neu emittierten Verbindlichkeiten oder
    3. einer Zufuhr von Eigenmitteln oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten zu das Unternehmen nicht begünstigenden Preisen und Bedingungen, wenn weder die unter den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Voraussetzungen noch die in Artikel 21 Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt gegeben sind, zu dem die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.

In jedem der in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffern i, ii und iii genannten Fälle sind die Garantie oder gleichwertige Maßnahmen, die unter diesen Ziffern genannt werden, solventen Unternehmen vorbehalten und bedürfen einer abschließenden Genehmigung nach dem Rechtrahmen der Union für staatliche Beihilfen. Diese vorsorglichen und zeitweiligen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, um den Folgen schwerer Störungen zu begegnen, und sind nicht zum Ausgleich von Verlusten zu verwenden, die das Unternehmen erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird.

Die Unterstützungsmaßnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer iii beschränken sich auf zum Schließen von Kapitallücken notwendige Zufuhren, die in Stresstests auf der Ebene der Mitgliedstaaten, der Union oder des SSM, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die EZB, die EBA oder nationale Behörden festgestellt und gegebenenfalls durch die zuständige Behörde bestätigt wurden.

Wenn die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag nach Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU vorlegt, legt sie, soweit angemessen, einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für das Erreichen eines oder mehrerer der in Artikel 14 genannten Abwicklungsziele notwendig und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Unternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.

(6) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, legt der Ausschuss ein Abwicklungskonzept fest. Durch das Abwicklungskonzept

  1. wird das Unternehmen abgewickelt;
  2. wird bestimmt, die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Abwicklungsinstrumente auf das in Abwicklung befindliche Institut anzuwenden, insbesondere etwaige Ausnahmen von der Anwendung des Bail-in gemäß Artikel 27 Absätze 5 und 14;
  3. wird die Inanspruchnahme des Fonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 76 und gemäß einem Beschluss bestimmt, den die Kommission gemäß Artikel 19 gefasst hat.

(7) Unmittelbar nach der Festlegung des Abwicklungskonzepts übermittelt der Ausschuss es der Kommission.

Innerhalb von 24 Stunden ab Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss hat die Kommission das Abwicklungskonzept entweder zu billigen oder in den Fällen, die nicht unter Unterabsatz 3 dieses Absatzes fallen, hinsichtlich der Aspekte des Abwicklungskonzepts, bei denen ein Ermessensspielraum besteht, Einwände zu erheben.

Innerhalb von 12 Stunden nach Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss kann die Kommission dem Rat vorschlagen,

  1. gegen das Abwicklungskonzept Einwände mit der Begründung zu erheben, dass das vom Ausschuss angenommene Abwicklungskonzept nicht das Kriterium des öffentlichen Interesses nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt,
  2. eine erhebliche Änderung des Betrags des Fonds, der im Abwicklungskonzept des Ausschusses vorgesehen ist, zu billigen oder Einwände zu erheben.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 3 handelt der Rat mit einfacher Mehrheit.

Das Abwicklungskonzept kann nur in Kraft treten, wenn weder der Rat noch die Kommission innerhalb von 24 Stunden nach seiner Übermittlung durch den Ausschuss Einwände erheben.

Der Rat bzw. die Kommission haben die Gründe für die Ausübung ihres Rechts, Einwände zu erheben, anzugeben.

Wenn der Rat innerhalb von 24 Stunden ab der Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss den Vorschlag der Kommission zur Änderung des Abwicklungskonzepts aus den in Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Gründen gebilligt hat oder wenn die Kommission gemäß Unterabsatz 2 Einwände erhoben hat, ändert der Ausschuss das Abwicklungskonzept innerhalb von acht Stunden nach Maßgabe der angegebenen Gründe.

Wenn in dem vom Ausschuss angenommenen Abwicklungskonzept der Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten unter den außergewöhnlichen Umständen nach Artikel 24 Absatz 5 vorgesehene ist und wenn ein solcher Ausschluss einen Beitrag aus dem Fonds oder einer alternativen Finanzierungsquelle erfordert, um die Integrität des Binnenmarktes zu schützen, kann die Kommission den vorgeschlagenen Ausschluss verbieten oder Änderungen verlangen; hierfür gibt sie angemessene Gründe auf der Grundlage der Verletzung der Anforderungen nach Artikel 27 und nach dem von der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 11 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakt an.

(8) Wenn der Rat Einwände dagegen erhebt, ein Institut abzuwickeln, weil das Kriterium des öffentlichen Interesses nach Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllt ist, wird das jeweilige Unternehmen nach dem anwendbaren nationalen Recht geordnet liquidiert.

(9) Der Ausschuss sorgt dafür, dass die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden die zur Durchführung des Abwicklungskonzepts notwendigen Abwicklungsmaßnahmen einleiten. Das Abwicklungskonzept ist an die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden gerichtet und weist diese an, gemäß Artikel 29 alle zur Umsetzung dieses Konzepts notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und zu diesem Zweck Abwicklungsbefugnisse auszuüben. Liegt eine staatliche Beihilfe oder eine Unterstützung aus dem Fonds vor, hält sich der Ausschuss an eine Entscheidung, die die Kommission über diese Beihilfe bzw. Unterstützung getroffen hat.

(10) Die Kommission ist befugt, sich vom Ausschuss alle Informationen zu beschaffen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung für relevant hält. Der Ausschuss ist befugt, sich von jeder Person gemäß Kapitel 5 dieses Titels alle Informationen zu beschaffen, die er zur Vorbereitung einer Abwicklungsmaßnahme und für den dazugehörigen Beschluss benötigt, einschließlich der in den Abwicklungsplänen gelieferten Aktualisierungen und Ergänzungen.

Artikel 19 Staatliche Beihilfen und Unterstützung aus dem Fonds

(1) Umfasst die Abwicklungsmaßnahme die Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß Absatz 3 dieses Artikels, darf das Abwicklungskonzept erst dann nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 5 dieser Verordnung festgelegt werden, wenn die Kommission eine positive oder an Bedingungen geknüpfte Entscheidung bezüglich der Vereinbarkeit des Einsatzes dieser Beihilfen bzw. Unterstützung mit dem Binnenmarkt getroffen hat.

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch Artikel 18 dieser Verordnung übertragenen Aufgaben handeln die Organe der Union gemäß den in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU aufgestellten Grundsätzen und machen alle einschlägigen Informationen über ihre diesbezügliche interne Organisation in geeigneter Weise öffentlich zugänglich.

(2) Wenn der Ausschuss bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung oder von sich aus zu der Auffassung gelangt, dass Abwicklungsmaßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen könnten, fordert er den oder die betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat(en) auf, die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV umgehend von den beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Der Ausschuss teilt der Kommission alle Fälle mit, in denen er einen oder mehrere Mitgliedstaat(en) zu einer Unterrichtung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV auffordert.

(3) Soweit die Abwicklungsmaßnahme, wie sie vom Ausschuss vorgeschlagen wird, die Inanspruchnahme des Fonds mit sich bringt, gibt der Ausschuss der Kommission die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Fonds bekannt. Die Mitteilung des Ausschusses umfasst alle Informationen, die notwendig sind, damit die Kommission die Bewertungen nach diesem Absatz vornehmen kann.

Die Mitteilung nach diesem Absatz führt dazu, dass die Kommission eine vorläufige Untersuchung einleitet, während derer die Kommission weitere Informationen vom Ausschuss anfordern kann. Die Kommission bewertet, ob die Inanspruchnahme des Fonds den Wettbewerb dadurch verfälschen oder zu verfälschen drohen würde, dass sie den Begünstigten oder ein anderes Unternehmen insofern, als sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde, in einer mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Weise bevorzugen würde. Die Kommission legt an die Inanspruchnahme des Fonds die Kriterien an, die für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten, wie sie in Artikel 107 AEUV verankert sind. Der Ausschuss stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die die Kommission zur Durchführung dieser Bewertung für erforderlich hält.

Wenn die Kommission erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt hat oder wenn der Ausschuss die erforderlichen Informationen auf eine Anforderung der Kommission gemäß Unterabsatz 2 hin nicht zur Verfügung gestellt hat, leitet die Kommission eine gründliche Untersuchung ein und teilt dies dem Ausschuss mit. Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung, eine gründliche Untersuchung einzuleiten, im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Ausschuss, ein Mitgliedstaat oder eine Person, ein Unternehmen oder ein Verband, dessen/deren Interessen durch die Inanspruchnahme des Fonds berührt sein könnten, können der Kommission Anmerkungen innerhalb eines Zeitraums zukommen lassen, der in der Mitteilung festgesetzt wird. Der Ausschuss kann sich zu den von den Mitgliedstaaten und interessierten Dritten übermittelten Anmerkungen innerhalb eines Zeitraums äußern, der von der Kommission festgesetzt werden kann. Am Ende des Untersuchungszeitraums nimmt die Kommission ihre Bewertung der Frage vor, ob die Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre.

Bei ihren Bewertungen und Untersuchungen nach diesem Absatz richtet sich die Kommission nach allen einschlägigen gemäß Artikel 109 AEUV angenommenen Verordnungen sowie nach einschlägigen Mitteilungen, Leitlinien und Maßnahmen, die von der Kommission in Anwendung der Vorschriften der Verträge zu staatlichen Beihilfen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft sind, zu dem die Bewertung vorzunehmen ist, angenommen wurden. Bei diesen Maßnahmen wird so verfahren, als ob Bezugnahmen auf den für die Unterrichtung über die Beihilfe zuständigen Mitgliedstaat Bezugnahmen auf den Ausschuss wären, und es werden alle sonstigen erforderlichen Änderungen vorgenommen.

Die Kommission fasst einen Beschluss über die Vereinbarkeit der Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt, der an den Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden des bzw. der betroffenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten gerichtet ist. Dieser Beschluss kann an Bedingungen, Verpflichtungen oder Zusagen in Bezug auf den Begünstigten geknüpft sein.

In dem Beschluss können dem Ausschuss, den nationalen Abwicklungsbehörden in dem/den betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat(en) oder dem Begünstigten auch Pflichten auferlegt werden, durch die die Einhaltung dieses Beschlusses überwacht werden kann. Hierzu können Anforderungen bezüglich der Ernennung eines Treuhänders oder einer anderen unabhängigen Person, die die Überwachung unterstützt, gehören. Die Funktionen, die ein Treuhänder oder eine andere unabhängige Person ausüben kann, können im Beschluss der Kommission festgelegt werden.

Ein Beschluss nach diesem Absatz wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Kommission kann einen an den Ausschuss gerichteten ablehnenden Beschluss fassen, wenn sie entscheidet, dass die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt unvereinbar wäre und nicht in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Weise durchgeführt werden kann. Erhält der Ausschuss einen solchen Beschluss, hat er sein Abwicklungskonzept zu überprüfen und ein überarbeitetes Abwicklungskonzept zu erstellen.

(4) Wenn die Kommission erhebliche Zweifel hat, ob ihr Beschluss nach Absatz 3 eingehalten wird, führt sie die notwendigen Untersuchungen durch. Zu diesem Zweck kann die Kommission die Befugnisse ausüben, die ihr nach den in Absatz 3 Unterabsatz 4 genannten Verordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Verfügung stehen, und sie hat sich von ihnen leiten zu lassen.

(5) Ist die Kommission auf der Grundlage der von ihr durchgeführten Untersuchungen und nach Aufforderung an die betroffenen Parteien, ihre Anmerkungen zu übermitteln, der Auffassung, dass der Beschluss nach Absatz 3 nicht eingehalten wurde, erlässt sie einen Beschluss an die nationale Abwicklungsbehörde im betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem diese Behörde aufgefordert wird, die missbräuchlich verwendeten Beträge innerhalb einer Frist einzuziehen, die von der Kommission festzusetzen ist. Die gemäß dem Einziehungsbeschluss einzuziehende Unterstützung aus dem Fonds umfasst Zinsen zu einem angemessenen Satz, der von der Kommission festgesetzt wird, und wird an den Ausschuss gezahlt.

Der Ausschuss zahlt nach Unterabsatz 1 eingegangene Beträge in den Fonds ein und berücksichtigt diese Beträge, wenn er die Beiträge gemäß den Artikeln 70 und 71 festlegt.

Bei dem Einziehungsverfahren nach Unterabsatz 1 sind die Rechte der Begünstigten auf gute Verwaltung und auf Zugang zu Dokumenten zu achten, wie sie in den Artikeln 41 und 42 der Charta verankert sind.

(6) Unbeschadet der Berichterstattungspflichten, die die Kommission in ihrem Beschluss nach Absatz 3 dieses Artikels auferlegen kann, legt der Ausschuss der Kommission jährliche Berichte vor, in denen bewertet wird, ob bei der Inanspruchnahme des Fonds der Beschluss nach jenem Absatz eingehalten wurde. Bei der Ausarbeitung dieser Berichte macht der Ausschuss von seinen Befugnissen nach Artikel 34 Gebrauch.

(7) Ein Mitgliedstaat oder eine Person, ein Unternehmen oder ein Verband, dessen/deren Interessen durch die Inanspruchnahme des Fonds berührt sein könnten, insbesondere Unternehmen im Sinne des Artikels 2, sind berechtigt, der Kommission jeden mutmaßlichen Missbrauch des Fonds, der mit dem Beschluss nach Absatz 3 dieses Artikels unvereinbar ist, zu melden.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 93 zu erlassen zur Festlegung detaillierter Verfahrensvorschriften über

  1. die Berechnung des Zinssatzes, der im Fall eines Einziehungsbeschlusses gemäß Absatz 5 anzuwenden ist,
  2. die Garantien des Rechts auf gute Verwaltung und des Rechts auf Zugang zu Dokumenten gemäß Absatz 5.

(9) Wenn die Kommission nach einer Empfehlung des Ausschusses oder von sich aus zu der Auffassung gelangt, dass die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -maßnahmen nicht den Kriterien genügt, aufgrund derer ihr Beschluss nach Absatz 3 ergangen ist, kann sie einen solchen Beschluss überprüfen und geeignete Änderungen beschließen.

(10) Abweichend von Absatz 3 kann der Rat einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Inanspruchnahme des Fonds als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten ist, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Äußert sich der Rat nicht binnen sieben Tagen nach Antragstellung, entscheidet die Kommission.

(11) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Abwicklungsbehörden über die Befugnisse verfügen, die notwendig sind, um für die Einhaltung der Bedingungen zu sorgen, die in einem Beschluss der Kommission nach Absatz 3 festgelegt sind, und missbräuchlich verwendete Beträge gemäß einem Beschluss der Kommission nach Absatz 5 einzuziehen.


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