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Delegierte Verordnung (EU) 2021/652 der Kommission vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Tätigkeiten und operationellen Programme von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor
(ABl. L 135 vom 21.04.2021 S. 4)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 37 Buchstabe a Ziffern ii und vi, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffern i und ii und Buchstabe d, Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 231 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 2 sind Vorschriften hinsichtlich der Tätigkeiten und operationellen Programme von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor festgelegt.
(2) Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisation gestatten, bestimmte Tätigkeiten auszulagern. In einigen Mitgliedstaaten sind Erzeugerorganisationen große Unternehmen, die häufig mehrere Ebenen von Tochtergesellschaften haben. Die Bestimmungen über die Auslagerung sollten daher neu formuliert werden, um Situationen zu erfassen, in denen Tätigkeiten an eng mit dem Erzeuger verbundene Einrichtungen ausgelagert werden.
(3) In den letzten Jahren war die Erzeugung von Pilzen nicht mehr auf die Gattung Agaricus beschränkt. Auf die Erzeugung von Pilzen spezialisierte Erzeugerorganisationen erzeugen auch andere Arten von Zuchtpilzen wie Pleurotus, Shiitake und Agrocybe, um den Markterfordernissen und den Verbrauchererwartungen zu entsprechen. Daher sollte der Anwendungsbereich der Bestimmungen zur Berechnungsgrundlage für den Wert der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmten Pilzen ausgeweitet werden, um mehr Zuchtpilzsorten zu erfassen.
(4) Im Einklang mit den Legislativvorschlägen der Kommission für die künftige Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) soll die Beihilferegelung für Obst und Gemüse in die künftigen GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten integriert werden. Bis zur Annahme dieser Vorschläge sind in der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bestimmte Übergangsbestimmungen für die Jahre 2021 und 2022 festgelegt. Um insbesondere eine reibungslose Integration dieser Beihilferegelung in die künftige GAP zu gewährleisten, können bestehende operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse, die ihre Höchstlaufzeit von fünf Jahren nicht erreicht haben, nur bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Außerdem könnten neue operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse nur für eine Laufzeit von höchstens drei Jahren genehmigt werden. Da die jeweiligen operationellen Programme mit der nationalen Strategie übereinstimmen müssen, sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, ihre nationale Strategie bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern.
(5) Die Versicherungsentschädigung, die in bestimmten Fällen von Erzeugungseinbußen gezahlt wird, kann in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung eingehen. Es sollte präzisiert werden, wann die Versicherungsentschädigung angerechnet werden muss, nämlich bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung des Bezugszeitraums von 12 Monaten, in dem sie tatsächlich gezahlt wird.
(6) Die beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme müssen auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt sein. Für den Rechnungsabschluss für Tätigkeiten und Maßnahmen im Rahmen operationeller Programme sollte die Verwendung von Pauschalsätzen, standardisierten Einheitskosten oder Pauschalbeträgen durch die Mitgliedstaaten an die Vorschriften für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums angepasst werden.
(7) Titel II Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 enthält Vorschriften zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement, einschließlich u. a. Marktrücknahmen. In seinem Sonderbericht Nr. 23/2019 "Stabilisierung der Einkommen von Landwirten: umfassendes Instrumentarium, doch geringe Inanspruchnahme der Instrumente und Überkompensation müssen angegangen werden" vom 5. Dezember 2019 4 äußerte der Europäische Rechnungshof Bedenken hinsichtlich einiger Aspekte der Rücknahmeregelung für Obst und Gemüse, insbesondere für Verarbeitungserzeugnisse, die aus zurückgenommenen Erzeugnissen hergestellt werden und bei denen es zu einer Überkompensation kommen könnte. Der Europäische Rechnungshof empfiehlt, einen Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung durch die Union für Rücknahmen für die kostenlose Verteilung von verarbeitetem Obst und Gemüse festzulegen, um eine Überkompensation zu vermeiden. Aus diesem Grund sollte mit den Bestimmungen über den Ausgleich für Marktrücknahmen für die kostenlose Verteilung von verarbeitetem Obst und Gemüse klargestellt werden, dass Zahlungen an die Verarbeiter nur einen Ausgleich für die Verarbeitungskosten darstellen und eine Überkompensation ausschließen sollten.
(8) Die Vorschriften für den Ausgleich für Marktrücknahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Höchstsatzes von 5 % der vermarkteten Erzeugnismengen sollten präzisiert werden.
(9) Da es wichtig ist, bestehende Instrumente zu optimieren, zu vereinfachen und besser zu koordinieren und sie, falls erforderlich, durch neue Maßnahmen zu ergänzen, sollten die Bestimmungen zur Durchführung von Ernteversicherungsaktionen an die Vorschriften für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums angepasst werden.
(10) Um die Attraktivität der Coaching-Maßnahme als Maßnahme im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement zu steigern, sollten die Fördervoraussetzungen für den Abnehmer von Coaching-Maßnahmen gelockert werden.
(11) Erzeugerorganisationen sind verpflichtet, die Durchführung ihrer operationellen Programme zu bewerten. Da Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission 5 neu gefasst wurde, sollte der Verweis auf diesen Artikel in den Vorschriften für den Bewertungsbericht in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 gestrichen werden.
(12) Einige Übergangsvorschriften sind obsolet und sollten daher gestrichen werden.
(13) Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission den gewichteten Durchschnitt der notierten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse für die in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnistypen und -sorten, Größen und Aufmachungen mitteilen. Um die Marktgegebenheiten korrekt widerzuspiegeln, sollten Einzelheiten zu "Typ/Sorte", "Aufmachung/Größe" und "Repräsentative Märkte" für Tomaten/Paradeiser und Äpfel gemäß diesem Anhang aktualisiert werden. Um das in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 vorgesehene System zur Preismitteilung so weit wie möglich an die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission 6 anzugleichen, sollte zudem die Liste der Erzeugnisse, für die die Mitgliedstaaten den Kommissionsdienststellen wöchentlich ihre Preise mitteilen müssen, von 32 auf 16 beschränkt werden. Diese auf 16 Erzeugnisse beschränkte Liste wäre identisch mit der Liste der Erzeugnisse in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891. Schließlich sollte das Vereinigte Königreich aus der Liste "Repräsentative Märkte" gestrichen werden.
(14) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Für die Zwecke des Artikels 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst der Begriff 'Tochtergesellschaft' alle Einrichtungen innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften. Mitgliedstaaten können jedoch die Auslagerung von Tätigkeiten in eine Tochtergesellschaft innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften ausschließen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Eine Erzeugerorganisation, die eine Tätigkeit auslagert, schließt zum Zweck der Durchführung der betreffenden Tätigkeit eine schriftliche Geschäftsvereinbarung in Form eines Vertrags, einer Übereinkunft oder eines Protokolls mit einer anderen Einrichtung, einschließlich eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften. Die Erzeugerorganisation bleibt für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung der für die Durchführung der Tätigkeit geschlossenen Geschäftsvereinbarung verantwortlich.
Wird die Tätigkeit von einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Genossenschaft, deren Mitglieder ihrerseits Genossenschaften sind, denen die Erzeugerorganisation angeschlossen ist, oder von einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 genügt, durchgeführt, so gilt sie als von der Erzeugerorganisation durchgeführt."
2. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) 70 % für Pilzkonserven von Agaricus bisporus und andere in Salzlake konservierte Zuchtpilze,";
b) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
"(10) Bei Erzeugungseinbußen durch Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, Tier- oder Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall kann eine Versicherungsentschädigung, die aus diesen Gründen aufgrund von Ernteversicherungsaktionen nach Kapitel III Abschnitt 7 oder von der Erzeugerorganisation oder ihren angeschlossenen Erzeugern verwalteten gleichwertigen Aktionen bezogen wurde, auf den Wert der vermarkteten Erzeugung des Bezugszeitraums von 12 Monaten, in dem sie tatsächlich gezahlt wird, angerechnet werden."
3. Dem Artikel 27 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, ihre nationale Strategie bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Beschluss zur Verlängerung."
4. Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme sind auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt.
Die Mitgliedstaaten können jedoch Standardpauschalsätze, standardisierte Einheitskosten oder Pauschalbeträge festsetzen, allerdings nicht für Ausgaben im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, differenzierte Standardpauschalsätze, standardisierte Einheitskosten oder Pauschalbeträge heranzuziehen, um regionalen oder lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen."
5. Artikel 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Summe der Kosten für Transport, Sortieren und Verpacken der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse für die kostenlose Verteilung von verarbeitetem Obst und Gemüse gemäß den Artikeln 16 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 und den Anhängen IV und V der genannten Verordnung, die dem Höchstausgleichsbetrag für Marktrücknahmen gemäß diesem Absatz und Absatz 2 dieses Artikels hinzugerechnet wird, darf den durchschnittlichen Marktpreis 'ab Erzeugerorganisation' oder 'ab Verarbeiter' des betreffenden Verarbeitungserzeugnisses in den drei vorangegangenen Jahren nicht übersteigen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für den Anteil an Marktrücknahmen eines Erzeugnisses einer Erzeugerorganisation innerhalb eines Jahres gilt:
Sind die Angaben zur Menge der vermarkteten Erzeugung eines oder aller vorangegangenen Jahre nicht verfügbar, so wird die Menge der vermarkteten Erzeugung zugrunde gelegt, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde.
Bei der Bestimmung dieses Anteils an Rücknahmen werden jedoch die Mengen nicht berücksichtigt, die auf die in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Weise oder auf jede andere, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genehmigte Weise abgesetzt werden."
6. Artikel 51 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche nationale Beihilfe für Ernteversicherungsaktionen gewähren, die aus dem Betriebsfonds gefördert werden. Die gesamte öffentliche Förderung darf jedoch 80 % der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für Ernteverluste nicht überschreiten."
7. Artikel 51a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Abnehmer von Coaching-Maßnahmen sind anerkannte Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelne Erzeuger, Nichtmitglieder von Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen."
8. Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Bewertung erfolgt in Form eines Berichts im vorletzten Jahr der Durchführung des operationellen Programms."
9. In Artikel 80 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
10. Die Anhänge II, III und VI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Februar 2021
2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 4).
3) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 1).
4) Europäischer Rechnungshof SR 23/2019 - Sonderbericht "Stabilisierung der Einkommen von Landwirten: umfassendes Instrumentarium, doch geringe Inanspruchnahme der Instrumente und Überkompensation müssen angegangen werden" - https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=52395.
5) Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 57).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 113).
Anhang |
Die Anhänge II, III und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 werden wie folgt geändert:
1. Anhang II Nummer 19 erhält folgende Fassung:
"19. Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht im Betrieb und/oder in den Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der ihr angeschlossenen Erzeuger oder einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 stattfinden.".
2. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:
"Für jede Kategorie der in Absatz 1 genannten beihilfefähigen Kosten können die Mitgliedstaaten zur Berechnung der an den konventionellen Kosten bemessenen zusätzlichen Kosten Standardpauschalsätze, standardisierte Einheitskosten oder Pauschalbeträge festsetzen."
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. Kosten von Sitzungen und Ausbildungsprogrammen, sofern sie sich auf das operationelle Programm beziehen; darunter fallen Tagegelder, Reise- und Aufenthaltskosten.".
3. Anhang VI erhält folgende Fassung:
"Anhang VI
Preismitteilungen gemäß Artikel 55 Absatz 1
Erzeugnis | Typ/Sorte | Aufmachung/Größe | Repräsentative Märkte |
Tomaten/Paradeiser | rund | Größe 47-102 mm, lose in Packstücken von 5 oder 6 kg | Belgien Bulgarien Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Niederlande Polen Portugal Rumänien |
Rispentomaten/Rispenparadeiser | alle Arten von Rispentomaten, aber nur, wenn die durchschnittliche Größe der einzelnen Tomaten mindestens 47 mm beträgt, in Packstücken von 5 oder 6 kg | ||
Spezial-/Kirschtomaten bzw. Spezial-/Kirschparadeiser | Lose oder Rispentomaten, Spezialtomaten, aber nur, wenn die durchschnittliche Größe der einzelnen Tomaten höchstens 47 mm (40 mm für Kirschtomaten) beträgt, in Packstücken von ca. 250-500 g | ||
Aprikosen/Marillen | alle Typen und Sorten | Größe 45-50 mm Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg | Bulgarien Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn |
Brugnolen und Nektarinen | weißfleischig | Größe A/B Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg | Griechenland Spanien Frankreich Italien |
gelbfleischig | Größe A/B Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg | ||
Pfirsiche | weißfleischig | Größe A/B Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg | Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Portugal |
gelbfleischig | Größe A/B Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg | ||
Tafeltrauben | alle Typen und Sorten mit Kernen | Schalen oder Packstücke von 1 kg Schalen oder Packstücke von 1 kg | Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Portugal |
alle kernlosen Typen und Sorten | |||
Birnen | Blanquilla | Größe 55/60, Packstücke von etwa 5-10 kg | Belgien Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Niederlande Polen Portugal |
Conférence | Größe 60/65+, Packstücke von etwa 5-10 kg | ||
Williams | Größe 65+/75+, Packstücke von etwa 5-10 kg | ||
Rocha | |||
Abbé Fétel | Größe 70/75, Packstücke von etwa 5-10 kg | ||
Kaiser | |||
Doyenné du Comice | Größe 75/90, Packstücke von etwa 5-10 kg | ||
Äpfel | Braeburn | Größe 65/80, Packstücke von etwa 5-20 kg | Belgien Tschechien Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien |
Cox Orange Elstar Gala Golden Delicious | |||
Jonagold (oder Jonagored) Idared Fuji | |||
Shampion | |||
Granny Smith Red Delicious und andere rote Sorten Boskoop | |||
Satsumas | alle Sorten | Größe 1-X-3, Packstücke von etwa 10-20 kg | Spanien |
Zitronen | alle Sorten | Größe 3-4, Packstücke von etwa 10-20 kg | Griechenland Spanien Italien |
Clementinen | alle Sorten | Größe 1-X-3, Packstücke von etwa 10-20 kg | Griechenland Spanien Italien |
Mandarinen | alle Sorten | Größe 1-2, Packstücke von etwa 10-20 kg | Griechenland Spanien Italien Portugal |
Orangen | Salustiana Navelinas Navelate | Größe 3-6, Packstücke von etwa 10-20 kg | Griechenland Spanien Italien Portugal |
Lanelate Valencia late | |||
Tarocco | |||
Navel | |||
Blumenkohl/Karfiol | alle Typen und Sorten | Größe 16-20 cm | Deutschland Spanien Frankreich Italien Polen |
Auberginen/Melanzani | alle Typen und Sorten | Größe 40+/70+ | Spanien Italien Rumänien |
Wassermelonen | alle Typen und Sorten | auf dem repräsentativen Markt übliche Normen | Griechenland Spanien Italien Ungarn Rumänien |
Melonen | alle Typen und Sorten | auf dem repräsentativen Markt übliche Normen | Griechenland Spanien Frankreich Italien |
"
ENDE |