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Delegierte Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Herstellung von Teilen, die bei der Instandhaltung zu verwenden sind, und die Berücksichtigung der Alterung von Luftfahrzeugen bei der Zertifizierung
(ABl. L 145 vom 28.04.2021 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 2 sind die Anforderungen an die Ausarbeitung und Verfügbarkeit von Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, an die Herstellung von Bau- und Ausrüstungsteilen, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut werden sollen, sowie an die Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen hinsichtlich der Vorlage der zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines zivilen Luftfahrzeugs erforderlichen Daten, Verfahren, Anweisungen und Handbücher sowie die Anforderungen festgelegt, die an die Genehmigung von Änderungen und Reparaturen gegenüber Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen erhoben werden.
(2) Die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die die Inhaber der Konstruktionsgenehmigung im Rahmen der Produkt- oder Teilezertifizierung erstellen müssen, sollten bei ordnungsgemäßer Umsetzung sicherstellen, dass das Produkt oder Teil während seiner vorgesehenen Lebensdauer lufttüchtig bleibt. Da die bestehenden Vorschriften nicht klar genug formuliert sind, gibt es bei den Inhabern von Musterzulassungen möglicherweise unterschiedliche Auslegungen dazu, was unter einem vollständigen Satz von Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu verstehen ist und in welchem Umfang sie zur Kontrolle der Daten verpflichtet sind, die die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit darstellen.
(3) Daher ist es notwendig, eine Begriffsbestimmung für "Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit" zu definieren und festzulegen, dass Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als Teil der Musterzulassung gelten, um die Kontrolle des Inhabers der Konstruktionsgenehmigung über die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie über deren Änderungen zu stärken.
(4) Die Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen, Handbüchern und Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sind auf die verschiedenen Abschnitte von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 verteilt, was zu einer Überschneidung ähnlicher Anforderungen führt. Daher sollten diese Anforderungen zu einer einzigen Anforderung für jedes dieser Themen zusammengefasst werden.
(5) Der Einbau eines Bau- oder Ausrüstungsteils in ein musterzertifiziertes Produkt ist nur dann zulässig, wenn sich das Teil in einem betriebssicheren Zustand befindet und ein EASA-Formblatt 1 ausgestellt wird, mit dem bescheinigt wird, dass es in Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt wurde, es sei denn, es handelt sich um ein Standardteil oder es erfüllt bestimmte Anforderungen und ist in ein ELA1- oder ein ELA2-Luftfahrzeug eingebaut.
(6) Ein EASA-Formblatt 1 kann nur von einem Herstellungsbetrieb ausgestellt werden, der nach Abschnitt G von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassen ist oder der die Konformität der Bau- und Ausrüstungsteile mit den geltenden Konstruktionsdaten nach den in Abschnitt F von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten Verfahren nachweist. Im letzteren Fall muss das vom Herstellungsbetrieb ausgestellte EASA-Formblatt 1 auch von der zuständigen Behörde validiert werden. Bei Bau- und Ausrüstungsteilen, deren Auswirkung auf die Sicherheit des Luftfahrzeugbetriebs im Falle einer Nichtkonformität mit ihren Konstruktionsdaten vernachlässigbar ist, bietet ein hoher, mit dem EASA-Formblatt 1 zertifizierter Produktionsstandard keine zusätzliche Sicherheit für den Flugbetrieb, weshalb die Ausstellung des EASA-Formblatts 1 nur einen unnötigen Verwaltungsaufwand schafft.
(7) Daher sollte es gestattet sein, bestimmte Bau- und Ausrüstungsteile, deren Konformität mit den genehmigten Konstruktionsdaten nicht durch Ausstellung des EASA-Formblatts 1 zertifiziert werden muss, herzustellen und sie in musterzertifizierte Produkte einzubauen.
(8) Bei jedem Luftfahrzeug kann der Zeitpunkt seiner Herstellung als Beginn des Alterungsprozesses betrachtet werden. Die Alterung eines Luftfahrzeugs hängt von Faktoren wie Alter sowie Anzahl der Flugzyklen und Flugstunden ab. Die Erfahrung im Flugbetrieb hat gezeigt, dass das Wissen über die strukturelle Integrität alternder Luftfahrzeuge ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden muss. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission 3 wurden neue Anforderungen für in Betrieb befindliche Luftfahrzeuge eingeführt, um das Wissen über Alterungsfaktoren auf der Grundlage von Echtzeit-Betriebserfahrung und unter Verwendung moderner Analyse- und Prüfinstrumente auf dem neuesten Stand zu halten. Mit diesen Anforderungen soll sichergestellt werden, dass die Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen Verfahren befolgen sowie Daten, Anweisungen und Handbücher zu vorhandenen Konstruktionen zusammenstellen und den Betreibern zur Verfügung stellen, die diese zeitnah zur Vermeidung eines alterungsbedingten Strukturversagens umsetzen müssen.
(9) Wird die Struktur eines musterzertifizierten Großflugzeugs modifiziert, unterliegt die Genehmigung dieser künftigen Änderungen oder Reparaturen nach Einhaltung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 nicht mehr diesen Anforderungen an die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität. Bei Beantragung einer neuen Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für Großflugzeuge wird zudem nicht mehr gefordert, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität über die gesamte Betriebsdauer des Flugzeugs gültig bleibt.
(10) Daher ist es erforderlich, die bestehenden Vorschriften dahingehend zu ändern, dass dasselbe Sicherheitsniveau erreicht wird, wenn die Struktur eines Großflugzeugs zu einem späteren Zeitpunkt strukturellen Änderungen oder Reparaturen unterzogen wird, die nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 entwickelt und genehmigt werden, und die Anforderung hinzuzufügen, dass jeder künftige Inhaber der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug sicherstellen muss, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität während der gesamten Betriebsdauer des Flugzeugs gültig bleibt.
(11) Darüber hinaus wurde mit der jüngsten Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission 4 eine Vorschrift eingeführt, wonach die Person oder Organisation, die nach den Anforderungen des Anhangs Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 5 die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen prüft, auch die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellt. Die Punkte 21.A.174 und 21.B.325 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollten daher geändert werden, um sie an die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 anzugleichen.
(12) Darüber hinaus wird der Begriff "Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit" in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nicht durchgängig verwendet, wenn auf die vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung festgelegten Daten Bezug genommen wird. Daher müssen die Punkte 21.A.181, 21.A.211 und 21.A.431B in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 berichtigt werden.
(13) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission 6 wurden die Punkte 21.A.15, 21.A.93 und 21.A.432C in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geändert. Die Punkte 21.A.15(b) und (d), Punkt 21.A.93(b) und Punkt 21.A.432C(b) enthalten Grammatikfehler bei der Bezugnahme auf die Möglichkeit, den Erstantrag zu einem späteren Zeitpunkt durch das Zertifizierungsprogramm zu ergänzen. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher berichtigt werden.
(14) Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte den Mitgliedstaaten und den betroffenen Interessenträgern ausreichend Zeit eingeräumt werden, ihre Verfahren an den neuen Rechtsrahmen anzupassen, bevor diese Verordnung Anwendung findet.
(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen 12/2016 7 und 07/2019 8 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, die nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt wurden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Für die Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen zuständige Betriebe müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen. Dieser Nachweis der Befähigung ist nicht erforderlich für die von einer Organisation hergestellten Bau- oder Ausrüstungsteile, die nach Anhang I (Teil 21) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt zugelassen sind, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (d. h. EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss."
2. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 18. Mai 2022, mit Ausnahme von Artikel 2 und Anhang I Nummer 4, Nummer 6, Nummer 9 und Nummer 15, die ab dem 18. Mai 2021 gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2020
2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen (ABl. L 257 vom 06.08.2020 S. 14).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und im Hinblick auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt in Bezug auf die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ABl. L 228 vom 04.09.2019 S. 1).
5) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen (ABl. L 144 vom 03.06.2019 S. 1).
7) Stellungnahme 12/2016: "Ageing aircraft structures".
8) Stellungnahme 07/2019: "Instructions for continued airworthiness - Installation of parts and appliances that are released without an EASA Form 1 or equivalent."
Anhang I |
Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
(1) Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Inhaltsverzeichnis
21.1. Allgemeines
Hauptabschnitt A - Technische Anforderungen
Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen
21.A.1 Umfang
21.A.2 Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats
21.A.3A Ausfälle, Funktionsstörungen und Defekte
21.A.3B Lufttüchtigkeitsanweisungen
21.A.4 Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung
21.A.5 Aufzeichnungspflichten
21.A.6 Handbücher
21.A.7 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Abschnitt B - Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen
21.A.11 Umfang
21.A.13 Berechtigung
21.A.14 Nachweis der Befähigung
21.A.15 Beantragung
21.A.19 Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern
21.A.20 Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen
21.A.21 Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung
21.A.31 Musterbauarten
21.A.33 Inspektionen und Tests
21.A.35 Testflüge
21.A.41 Musterzulassungen
21.A.44 Pflichten der Inhaber
21.A.47 Übertragbarkeit
21.A.51 Laufzeit und Fortdauer
21.A.62 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten
21.A.65 Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität von Flugzeugstrukturen
(Abschnitt C - Nicht anzuwenden)
Abschnitt D - Änderungen gegenüber Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen
21.A.90A Umfang
21.A.90B Standardänderungen
21.A.90C Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
21.A.91 Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung
21.A.92 Berechtigung
21.A.93 Beantragung
21.A.95 Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung
21.A.97 Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung
21.A.101 Grundlage der Musterzulassung, Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung
21.A.108 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten
21.A.109 Pflichten und EPA-Kennzeichnung
Abschnitt E - Ergänzende Musterzulassungen
21.A.111 Umfang
21.A.112A Berechtigung
21.A.112B Nachweis der Befähigung
21.A.113 Anträge auf ergänzende Musterzulassungen
21.A.115 Anforderungen an die Genehmigung von erheblichen Änderungen in Form einer ergänzenden Musterzulassung
21.A.116 Übertragbarkeit
21.A.117 Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen
21.A.118A Pflichten und EPA-Kennzeichnung
21.A.118B Laufzeit und Fortdauer
21.A.120B Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten
Abschnitt F - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb
21.A.121 Umfang
21.A.122 Berechtigung
21.A.124 Beantragung
21.A.125A Ausstellung von Einzelzulassungen
21.A.125B Meldung von Verstößen
21.A.125C Laufzeit und Fortdauer
21.A.126 Produktionsinspektionssystem
21.A.127 Prüfungen: Luftfahrzeuge
21.A.128 Prüfungen: Motoren und Propeller
21.A.129 Pflichten der Hersteller
21.A.130 Konformitätserklärung
Abschnitt G - Genehmigung als Herstellungsbetrieb
21.A.131 Umfang
21.A.133 Berechtigung
21.A.134 Beantragung
21.A.135 Ausstellung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb
21.A.139 Qualitätssystem
21.A.143 Selbstdarstellung
21.A.145 Genehmigungsvoraussetzungen
21.A.147 Änderungen in zugelassenen Herstellungsbetrieben
21.A.148 Standortänderungen
21.A.149 Übertragbarkeit
21.A.151 Genehmigungsbedingungen
21.A.153 Änderungen von Genehmigungsbedingungen
21.A.157 Untersuchungen
21.A.158 Meldung von Verstößen
21.A.159 Laufzeit und Fortdauer
21.A.163 Vorrechte
21.A.165 Pflichten der Inhaber
Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse und eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse
21.A.171 Umfang
21.A.172 Berechtigung
21.A.173 Klassifizierung
21.A.174 Beantragung
21.A.175 Sprache
21.A.177 Ergänzungen oder Änderungen
21.A.179 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten
21.A.180 Inspektionen
21.A.181 Laufzeit und Fortdauer
21.A.182 Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
Abschnitt I - Lärmschutzzeugnisse
21.A.201 Umfang
21.A.203 Berechtigung
21.A.204 Beantragung
21.A.207 Ergänzungen oder Änderungen
21.A.209 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten
21.A.210 Inspektionen
21.A.211 Laufzeit und Fortdauer
Abschnitt J - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb
21.A.231 Umfang
21.A.233 Berechtigung
21.A.234 Beantragung
21.A.235 Ausstellung von Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb
21.A.239 Konstruktionssicherungssysteme
21.A.243 Daten
21.A.245 Genehmigungsvoraussetzungen
21.A.247 Änderungen in Konstruktionssicherungssystemen
21.A.249 Übertragbarkeit
21.A.251 Genehmigungsbedingungen
21.A.253 Änderungen von Genehmigungsbedingungen
21.A.257 Untersuchungen
21.A.258 Meldung von Verstößen
21.A.259 Laufzeit und Fortdauer
21.A.263 Vorrechte
21.A.265 Pflichten der Inhaber
Abschnitt K - Bau- und Ausrüstungsteile
21.A.301 Umfang
21.A.303 Einhaltung der einschlägigen Spezifikationen
21.A.305 Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen
21.A.307 Zulässigkeit des Einbaus von Bau- und Ausrüstungsteilen
(Abschnitt L - Nicht anzuwenden)
Abschnitt M - Reparaturen
21.A.431A Umfang
21.A.431B Standardreparaturen
21.A.432A Berechtigung
21.A.432B Nachweis der Befähigung
21.A.432C Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren
21.A.433 Anforderungen an die Genehmigung eines Reparaturverfahrens
21.A.435 Klassifizierung und Genehmigung von Reparaturverfahren
21.A.439 Herstellung von Reparaturteilen
21.A.441 Ausführung von Reparaturen
21.A.443 Beschränkungen
21.A.445 Nicht reparierte Schäden
21.A.451 Pflichten und EPA-Kennzeichnung
(Abschnitt N - Nicht anzuwenden)
Abschnitt O - Zulassung gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO)
21.A.601 Umfang
21.A.602A Berechtigung
21.A.602B Nachweis der Befähigung
21.A.603 Beantragung
21.A.604 ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU)
21.A.605 Geforderte Daten
21.A.606 Anforderungen an die Ausstellung einer ETSO-Zulassung
21.A.607 Vorrechte durch ETSO-Zulassungen
21.A.608 Erklärung über Bauausführung und Leistungen (DDP)
21.A.609 Pflichten der Inhaber von ETSO-Zulassungen
21.A.610 Genehmigung von Abweichungen
21.A.611 Konstruktionsänderungen
21.A.615 Inspektionen durch die Agentur
21.A.619 Laufzeit und Fortdauer
21.A.621 Übertragbarkeit
Abschnitt P - Fluggenehmigung
21.A.701 Umfang
21.A.703 Berechtigung
21.A.705 Zuständige Behörde
21.A.707 Antrag auf Fluggenehmigung
21.A.708 Flugbedingungen
21.A.709 Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen
21.A.710 Genehmigung der Flugbedingungen
21.A.711 Ausstellung einer Fluggenehmigung
21.A.713 Änderungen
21.A.715 Sprache
21.A.719 Übertragbarkeit
21.A.721 Inspektionen
21.A.723 Laufzeit und Fortdauer
21.A.725 Erneuerung von Fluggenehmigungen
21.A.727 Pflichten des Inhabers einer Fluggenehmigung
21.A.729 Aufzeichnungspflichten
Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen
21.A.801 Kennzeichnung von Produkten
21.A.803 Behandlung von Kenndaten
21.A.804 Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen
21.A.805 Kennzeichnung von kritischen Teilen
21.A.807 Kennzeichnung von ETSO-Artikeln
Hauptabschnitt B - Verfahrensvorschriften für zuständige Behörden
Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen
21.B.5 Umfang
21.B.20 Pflichten der zuständigen Behörde
21.B.25 Anforderungen an die Organisation der zuständigen Behörden
21.B.30 Dokumentierte Verfahrensvorschriften
21.B.35 Änderungen in Betrieb und Verfahrensvorschriften
21.B.40 Klärung von Streitfragen
21.B.45 Meldungen/Koordination
21.B.55 Aufzeichnungspflichten
21.B.60 Lufttüchtigkeitsanweisungen
Abschnitt B - Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen
21.B.70 Zertifizierungsspezifikationen
21.B.75 Sonderbedingungen
21.B.80 Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung
21.B.82 Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung von Luftfahrzeugen
21.B.85 Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung
21.B.100 Umfang der Einbeziehung
21.B.103 Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung
(Abschnitt C - Nicht anzuwenden)
Abschnitt D - Änderungen gegenüber Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen
21.B.105 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung
21.B.107 Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung
Abschnitt E - Ergänzende Musterzulassungen
21.B.109 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle einer ergänzenden Musterzulassung
21.B.111 Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung
Abschnitt F - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb
21.B.120 Untersuchung
21.B.125 Meldung von Verstößen
21.B.130 Erteilung von Einzelzulassungen
21.B.135 Beibehaltung von Einzelzulassungen
21.B.140 Ergänzung von Einzelzulassungen
21.B.145 Beschränkung, Aussetzung und Widerruf von Einzelzulassungen
21.B.150 Aufzeichnungspflichten
Abschnitt G - Genehmigung als Herstellungsbetrieb
21.B.220 Untersuchung
21.B.225 Meldung von Verstößen
21.B.230 Ausstellung von Zertifikaten
21.B.235 Weitere Überwachung
21.B.240 Ergänzung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb
21.B.245 Aussetzung und Widerruf von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb
21.B.260 Aufzeichnungspflichten
Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse und eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse
21.B.320 Untersuchung
21.B.325 Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen
21.B.326 Lufttüchtigkeitszeugnis
21.B.327 Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis
21.B.330 Aussetzung und Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen
21.B.345 Aufzeichnungspflichten
Abschnitt I - Lärmschutzzeugnisse
21.B.420 Untersuchung
21.B.425 Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen
21.B.430 Aussetzung und Widerruf von Lärmschutzzeugnissen
21.B.445 Aufzeichnungspflichten
Abschnitt J - Gnehmigung als Entwicklungsbetrieb
Abschnitt K - Bau- und Ausrüstungsteile
(Abschnitt L - Nicht anzuwenden)
Abschnitt M - Reparaturen
21.B.450 Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens
21.B.453 Erteilung einer Genehmigung für Reparaturverfahren
(Abschnitt N - Nicht anzuwenden)
Abschnitt O - Zulassung gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO)
21.B.480 Ausstellung einer ETSO-Zulassung
Abschnitt P - Fluggenehmigung
21.B.520 Untersuchung
21.B.525 Ausstellung von Fluggenehmigungen
21.B.530 Widerruf einer Fluggenehmigung
21.B.545 Aufzeichnungspflichten
Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen
Anlagen
Anlage I - EASA Formblatt 1 - Freigabebescheinigung;
Anlage II - EASA Formblatt 15 - Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit;
Anlage III - EASA Formblatt 20a - Fluggenehmigung;
Anlage IV - EASA Formblatt 20b - Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassenen Betrieben);
Anlage V - EASA Formblatt 24 - Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis;
Anlage VI - EASA Formblatt 25 - Lufttüchtigkeitszeugnis;
Anlage VII - EASA Formblatt 45 - Lärmschutzzeugnis;
Anlage VIII - EASA Formblatt 52 - Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug;
Anlage IX - EASA Formblatt 53 - Freigabebescheinigung;
Anlage X - EASA Formblatt 55 - Bescheinigung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb;
Anlage XI - EASA-Formblatt 65 - Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb;
Anlage XII - Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen 85."
(2) Die folgenden Punkte 21.A.5, 21.A.6 und 21.A.7 werden eingefügt:
"21.A.5 Aufzeichnungspflichten
Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, Genehmigungen von Konstruktionsänderungen oder Reparaturverfahren oder einer ETSO-Zulassung müssen alle relevanten Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, einschließlich Inspektionsaufzeichnungen der zu Zertifizierungszwecken getesteten Produkte oder Artikel, der Agentur zur Verfügung halten und so aufbewahren, dass die zur Sicherung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der fortdauernden Gültigkeit der betrieblichen Eignungsdaten und der Einhaltung der geltenden Umweltschutzanforderungen an das Produkt oder den Artikel erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.
21.A.6 Handbücher
Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen oder ergänzenden Musterzulassungen müssen Originale aller Handbücher oder der in den Handbüchern enthaltenen Variationen, die gemäß der geltenden Musterzulassungsgrundlage, der geltenden Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen für das Produkt oder den Artikel erforderlich sind, erstellen, pflegen und aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon überlassen.
21.A.7 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
1. einer Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung jedem bekannten Eigentümer eines oder mehrerer Produkte bei deren Lieferung oder bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, bereitstellen,
2. einer ergänzenden Musterzulassung oder Genehmigung einer Konstruktionsänderung allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts bei der Freigabe des modifizierten Produkts bereitstellen,
3. einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren allen bekannten Betreibern des von der Reparatur betroffenen Produkts bei der Freigabe des Produkts, das das Reparaturverfahren umfasst, bereitstellen. Die reparierten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile dürfen freigegeben werden, bevor die diesbezüglichen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fertiggestellt wurden, jedoch nur für eine beschränkte Einsatzdauer und gemäß Absprache mit der Agentur.
Danach stellen diese Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen diese Anweisungen auf Anfrage jeder Person zur Verfügung, die zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichtet ist.
(3) Punkt 21.A.41 erhält folgende Fassung:
"21.A.41 Musterzulassungen
Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen müssen die Musterbauart, die Betriebsbeschränkungen, die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und die Emissionen, die geltende Grundlage der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur feststellt, sowie alle sonstigen Bedingungen oder Beschränkungen beinhalten, die für das betreffende Produkt durch die geltenden Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen vorgeschrieben werden. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen von Luftfahrzeugen müssen außerdem die geltende Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten, die betrieblichen Eignungsdaten sowie das Datenblatt der Musterzulassung für die Lärmemissionen beinhalten. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die CO2-Emissionen muss im Datenblatt der Musterzulassung und der eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug enthalten sein, und der Nachweis über die Erfüllung der Abgasemissionsanforderungen muss im Datenblatt der Musterzulassung von Motoren enthalten sein."
(4) Punkt 21.A.44 erhält folgende Fassung:
"21.A.44 Pflichten der Inhaber
Jeder Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung
Ab dem 18. Mai 2022 gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der unter Buchstabe a aufgeführten Pflichten als Bezugnahme auf die Punkte 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.62 und 21.A.65; und hierzu muss jeder Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung ständig die Anforderungen an den Befähigungsnachweis nach Punkt 21.A.14 einhalten."
(5) Die Punkte 21.A.55, 21.A.57 und 21.A.61 werden gestrichen.
(6) Der folgende Punkt 21.A.65 wird eingefügt:
"21.A.65 Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität von Flugzeugstrukturen
Der Inhaber der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug muss sicherstellen, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität während der gesamten Betriebsdauer des Flugzeugs unter Berücksichtigung der Erfahrung im Flugbetrieb und des laufenden Betriebs gültig bleibt."
(7) Punkt 21.A.90B(a)(2) erhält folgende Fassung:
"2. die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in den von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardänderungen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und"
(8) Der folgende Punkt 21.A.90C wird eingefügt:
"21.A.90C Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
1. den Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht berühren und
2. vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung keinen zusätzlichen Nachweis der Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage verlangen.
(9) Punkt 21.A.101 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"b) Sofern nicht die Bestimmungen von Buchstabe h gelten, kann abweichend von Buchstabe a in den folgenden Situationen auf eine frühere Ergänzung einer in Buchstabe a genannten Zertifizierungsspezifikation oder einer anderen, direkt damit in Zusammenhang stehenden Zertifizierungsspezifikation zurückgegriffen werden, sofern die frühere Ergänzung nicht vor dem Zeitpunkt anwendbar wurde, an dem die entsprechenden Zertifizierungsspezifikationen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten, anwendbar wurden:"
b) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
"h) Im Falle von Großflugzeugen, die unter die Verordnung (EU) 2015/640 *Anhang I Punkt 26.300 fallen, muss der Antragsteller Zertifizierungsspezifikationen einhalten, die mindestens ein der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkte 26.300, 26.320 und 26.330 gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, mit Ausnahme von Antragstellern für die Erteilung ergänzender Musterzulassungen, die Punkt 26.303 nicht berücksichtigen müssen.
*) Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.04.2015 S. 18)."
(10) Die Punkte 21.A.105 und 21.A.107 werden gestrichen.
(11) Punkt 21.A.109(a) erhält folgende Fassung:
"a) die Pflichten nach den Punkten 21.A.4, 21.A.5, 21.A.7 und 21.A.108 zu erfüllen und"
(12) Punkt 21.A.118A(a)(1) erhält folgende Fassung:
"1. nach den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7 und 21.A.120B,"
(13) Die Punkte 21.A.119 und 21.A.120A werden gestrichen.
(14) Punkt 21.A.307 erhält folgende Fassung:
"21.A.307 Zulässigkeit des Einbaus von Bau- und Ausrüstungsteilen
1. ein Standardteil,
2. im Fall eines ELA1- oder ELA2-Luftfahrzeugs ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das
3. ein Bau- oder Ausrüstungsteil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen genehmigten Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung in den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als solches angegeben ist. Zur Bestimmung der Auswirkungen eines nichtkonformen Bau- oder Ausrüstungsteils auf die Sicherheit kann der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festlegen, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Bau- oder Ausrüstungsteils durchzuführen sind;
4. im Falle einer Standardänderung nach Punkt 21.A.90B oder einer Standardreparatur nach Punkt 21.A.431B ein Bau- oder Ausrüstungsteil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das als solches in den Zertifizierungsspezifikationen für Standardänderungen und Standardreparaturen nach Punkt 21.A.90B(a)(2) und Punkt 21.A.431B(a)(2) angegeben ist. Zur Bestimmung der sicherheitsrelevanten Folgen eines nichtkonformen Bau- oder Ausrüstungsteils kann in den oben genannten Zertifizierungsspezifikationen festgelegt werden, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Bau- oder Ausrüstungsteils durchzuführen sind;
5. ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das von einer Lufttüchtigkeitszulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission * ausgenommen ist; und
6. ein Bau- oder Ausrüstungsteil, bei dem es sich um ein in den Punkten(b)(1) bis (b)(5) genanntes Teil einer höheren Baugruppe handelt.
____
*) Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 24.04.2014 S. 1)."
(15) Punkt 21.A.433(a) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. wenn kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte;"
b) Die folgende Nummer 5 wird hinzugefügt:
"5. wenn für eine Reparatur an einem Flugzeug nach der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkt 26.302 nachgewiesen wurde, dass die strukturelle Integrität der Reparatur und der betroffenen Struktur mindestens dem Niveau der strukturellen Integrität gleichwertig ist, das in der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkt 26.302 für die Basisstruktur festgelegt wurde."
(16) Die Punkte 21.A.447 und 21.A.449 werden gestrichen.
(17) Punkt 21.A.451 wird wie folgt geändert:
a) Punkt (a)(1)(i) erhält folgende Fassung:
"i) gemäß den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.7, 21.A.439, 21.A.441 und 21.A.443;"
b) Punkt (b)(1) erhält folgende Fassung:
"1. die Pflichten nach den Punkten 21.A.4, 21.A.5 und 21.A.7 zu erfüllen und"
(18) Punkt 21.A.609(b) erhält folgende Fassung:
"b) zu jedem Modell jedes Artikels, für den eine ETSO-Zulassung erteilt wurde, eine aktuelle Datei vollständiger technischer Daten und Aufzeichnungen gemäß Punkt 21.A.5 anzulegen und zu unterhalten,"
(19) Punkt 21.A.613 wird gestrichen.
(20) Punkt 21.A.804 erhält folgende Fassung:
"21.A.804 Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen
Anhang II |
Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt berichtigt:
(1) Punkt 21.A.15 wird wie folgt berichtigt:
a) Buchstabe b Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(betrifftnicht die deutsche Fassung)
b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
(2) Punkt 21.A.93 wird wie folgt berichtigt:
a) Buchstabe b Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(betrifft nicht die deutsche Fassung)"
b) Buchstabe c Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. eine Verlängerung der in Buchstabe c Satz 1 für den ursprünglichen Antrag genannten Frist beantragen und einen neuen Termin für die Erteilung der Genehmigung vorschlagen. In diesem Fall muss der Antragsteller dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.A.101 und 21.B.105 für den vom Antragsteller gewählten Zeitpunkt festgelegt bzw. mitgeteilt wurden. Allerdings darf dieser Zeitpunkt bei einem Antrag auf Änderung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug oder einen großen Drehflügler nicht mehr als fünf Jahre und bei einem Antrag auf Änderung gegenüber einer anderen Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung nicht mehr als drei Jahre vor dem neuen, vom Antragsteller vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Erteilung der Genehmigung liegen."
(3) Punkt 21.A.174(b)(3)(ii) erhält folgende Fassung:
"ii) einem Nichtmitgliedstaat:
____
*) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1)."
(4) Punkt 21.A.181(a)(1) erhält folgende Fassung:
"1. (betrifft nicht die deutsche Fassung)"
(5) Punkt 21.A.211(a)(1) erhält folgende Fassung:
"1. (betrifft nicht die deutsche Fassung)"
(6) Punkt 21.A.431B(a)(2) erhält folgende Fassung:
"(betrifft nicht die deutsche Fassung)"
(7) Punkt 21.A.432C(b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"b) (betrifft nicht die deutsche Fassung)"
(8) Punkt 21.A.711(d) erhält folgende Fassung:
"d) Ein zugelassener Betrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen des nach Punkt M.A.711 von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder Punkt CAMO.A.125 von Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder Punkt CAO.A.095 von Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eingeräumten Vorrechts ausstellen, wenn die in Punkt 21.A.708 dieses Anhangs genannten Flugbedingungen nach Punkt 21.A.710 dieses Anhangs genehmigt worden sind."
(9) Punkt 21.B.325(c) erhält folgende Fassung:
"c) Neben den in Buchstabe a bzw. b genannten Lufttüchtigkeitszeugnissen muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats für Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat Folgendes ausstellen:
(10) In Anlage II erhält das EASA-Formblatt 15c (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit) folgende Fassung:
"Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit - EASA-Formblatt 15c
Anmerkung: Personen und Organisationen, die in Verbindung mit der 100-Stunden- oder Jahresinspektion die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen, können auf der Rückseite dieses Formblatts die in Punkt ML.A.801 genannte Freigabebescheinigung ausstellen, die der 100-Stunden- oder Jahresinspektion entspricht.
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC) (für Luftfahrzeuge, die (Teil-ML) genügen)
ARC-Aktenzeichen: ........... Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt [NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE] hiermit, [ ] .....an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug: [oder] [ ] .....an dem nachfolgend aufgeführten neuen Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen zu haben: Hersteller des Luftfahrzeugs:....................................Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs:........................ Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs:.........................Seriennummer des Luftfahrzeugs:........................ und dass dieses Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist. Ausstellungsdatum: ...............................Datum des Ablaufs der Gültigkeit: .............................................. Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*): ........................................................................... Unterschrift: ................................................ Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): ............................ [ODER] [NAME UND ANSCHRIFT DER GENEHMIGTEN ORGANISATION, AKTENZEICHEN DER GENEHMIGUNG] (**) [oder] [VOLLSTÄNDIGER NAME DES FREIGABEBERECHTIGTEN PERSONALS UND LIZENZNUMMER NACH Teil-66 (ODER NATIONALES ÄQUIVALENT](**) bescheinigt hiermit, an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen zu haben: Hersteller des Luftfahrzeugs:..............................Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs:..................... Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs:..................... Seriennummer des Luftfahrzeugs:........................ und dass dieses Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist. Ausstellungsdatum:................................. Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ............................................. Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*): ........................... Unterschrift: .......................................... Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): ............................ ================================================================= 1. Verlängerung: Das Luftfahrzeug erfüllt die Bedingungen von Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901(c). Ausstellungsdatum: .......................................... Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ................................. Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (*): ................................................................... Unterschrift: ............................................................Nr. der Erlaubnis:........................................ Name des Unternehmens:........................................ Aktenzeichen der Genehmigung: ............................... ================================================================= 2. Verlängerung: Das Luftfahrzeug erfüllt die Bedingungen von Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901(c). Ausstellungsdatum: ........................................ Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ..................................... Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (*):................................................................................ Unterschrift: ........................................ Nr. der Erlaubnis:........................................ Name des Unternehmens: ........................................ Aktenzeichen der Genehmigung: ............................... |
(*) Außer für Ballone und Luftschiffe.
(**) Der Aussteller des Formblatts kann dieses an seine Bedürfnisse anpassen, indem er den Bescheinigungsvermerk, den Verweis auf das jeweilige Luftfahrzeug und die Einzelheiten der Ausstellung streicht, die für seine Zwecke nicht relevant sind. |
EASA-Formblatt 15c Ausgabe 4."
ENDE |