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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2021/725 der Kommission vom 4. Mai 2021 zur Abweichung von den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 809/2014, (EU) Nr. 180/2014, (EU) Nr. 181/2014, (EU) 2017/892, (EU) 2016/1150, (EU) 2018/274, (EU) Nr. 615/2014 und (EU) 2015/1368 in Bezug auf bestimmte Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für das Jahr 2021

(ABl. L 155 vom 05.05.2021 S. 8 A;
VO (EU) 2022/1216 - ABl. L 188 vom 15.07.2022 S. 49 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 8 und Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates 3, insbesondere auf Artikel 7, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten traten in allen Mitgliedstaaten außergewöhnliche administrative Schwierigkeiten bei der Planung und Durchführung rechtzeitiger Vor-Ort-Kontrollen in der erforderlichen Zahl auf. Durch diese Schwierigkeiten könnte die Durchführung der Kontrollen und die anschließende Zahlung der Beihilfe verzögert werden. Zugleich sind die Landwirte den durch die Pandemie verursachten wirtschaftlichen Störungen in besonderem Maße ausgesetzt und mit finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen konfrontiert.

(2) Angesichts dieser beispiellosen Umstände hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 der Kommission 4 angenommen, um Abhilfe zu schaffen, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, bezüglich des Zeitpunkts und der Anzahl bestimmter Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen von verschiedenen Durchführungsverordnungen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik abzuweichen. Da die COVID-19-Pandemie anhält und damit die genannten Schwierigkeiten 2021 andauern, sollten auch im Jahr 2021 ähnliche Maßnahmen getroffen werden.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission 5 enthält unter anderem Vorschriften über den Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen, die Kontrollsätze für bestimmte Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des integrierten Systems, einschließlich Beihilferegelungen für Tiere, und die Erhöhung des Kontrollsatzes bei bestimmten Regelungen. Darüber hinaus enthält die genannte Verordnung Vorschriften für Vor-Ort-Kontrollen der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen für Tiere und Zahlungsanträgen im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen, für die Kontrollsätze bei nicht flächenbezogenen und nicht tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und für die Mindestkontrollsätze im Zusammenhang mit der Cross-Compliance.

(4) In Artikel 24 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind bestimmte Vorschriften enthalten, die die zuständige Behörde bei der Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen zu beachten hat. Angesichts der Umstände aufgrund der COVID-19-Pandemie sollten die Durchführung dieser Kontrollen mittels Fernerkundung und die Verwendung neuer Technologien wie unbemannter Luftfahrzeugsysteme, georeferenzierter Fotos, Empfänger des globalen Navigationssatellitensystems (GNSS) in Verbindung mit der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) und Galileo, von den Copernicus-Sentinel-Satelliten gesammelter Daten sowie anderer sachdienlicher Nachweise bei der Überprüfung der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme oder der Verpflichtungen und Standards der Cross-Compliance gefördert werden.

(5) Artikel 26 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 enthalten Vorschriften für Vor-Ort-Kontrollen, die der Überprüfung dienen, ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen eingehalten werden und sich auf alle Tiere erstrecken, für die Beihilfe- oder Zahlungsanträge im Rahmen der zu überprüfenden Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen eingereicht wurden. Angesichts der derzeitigen Situation sollte festgelegt werden, dass Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, diese Vor-Ort-Kontrollen gemäß den genannten Bestimmungen durchzuführen, und die nicht über alternative Nachweise verfügen, beschließen können, diese Kontrollen für das Antragsjahr 2021 bzw. das Kalenderjahr 2021 zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres durchzuführen, sofern die Fördervoraussetzungen dann noch überprüft werden können.

(6) Bei mehreren Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die Cross-Compliance und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 in Bezug auf tierbezogene Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen ergeben, sind besondere, gestaffelte Zeitpläne einzuhalten, weswegen die Vor-Ort-Kontrollen innerhalb des jeweiligen Zeitrahmens durchgeführt werden müssen. Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erschweren es, die erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen korrekt und innerhalb der für die einzelnen Verpflichtungen festgesetzten Fristen durchzuführen. Einige Arten von Kontrollen können möglicherweise auch mithilfe neuer Technologien, die die Besuche im Betrieb ersetzen, nicht durchgeführt werden. Daher ist es in Bezug auf bestimmte im Jahr 2021 durchzuführende Kontrollen erforderlich, von den Artikeln 30 bis 33, 40a, 50 und 52 sowie von Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 abzuweichen und den Mindestsatz der Vor-Ort-Kontrollen gegenüber den normalen Kontrollsätzen für flächen- und tierbezogene Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen, für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums außerhalb des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems bzw. für Cross-Compliance-Verpflichtungen zu verringern. Um zu gewährleisten, dass die Möglichkeit, die zu kontrollierende Grundgesamtheit zu begrenzen, möglichst effizient genutzt wird, ist es ferner angezeigt, von Artikel 35, Artikel 50 Absatz 5 und Artikel 68 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 abzuweichen und es den Mitgliedstaaten zu gestatten, die in diesen Bestimmungen vorgeschriebene Erhöhung der Kontrollsätze zu verschieben, einschließlich der Kontrollsätze, die sich aus den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 ergeben.

(7) Durch die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sollten Verzögerungen bei den Kontrollmaßnahmen und der Bearbeitung von Beihilfeanträgen in den Mitgliedstaaten verhindert und somit Verzögerungen bei den Auszahlungen an die Begünstigten für das Jahr 2021 vermieden werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass diese Ausnahmeregelungen die wirtschaftliche Haushaltsführung und das Erfordernis einer ausreichenden Zuverlässigkeitsgewähr nicht beeinträchtigen. Mitgliedstaaten, die von diesen Ausnahmeregelungen Gebrauch machen, müssen daher alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass überhöhte Zahlungen vermieden werden und die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge eingeleitet wird. Zudem sollte die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelungen für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 in die Verwaltungserklärung nach Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgenommen werden.

(8) Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 180/2014 7 und (EU) Nr. 181/2014 der Kommission 8 sehen für die Kontrollen bei den Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage der Union und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres Kontrollsätze vor. Da die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen auch die Regionen in äußerster Randlage der Union und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres betreffen, ist es angebracht, von diesen Verordnungen abzuweichen, indem die Möglichkeiten der Nutzung neuer Technologien zur Erlangung alternativer Nachweise ausgeweitet und die Kontrollsätze für Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2021 angepasst werden.

(9) Gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission 9 überprüfen die Mitgliedstaaten, auch durch Vor-Ort-Kontrollen, die Einhaltung der Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse. Aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen sollten bezüglich der Anerkennungskriterien im Jahr 2021 keine Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden müssen.

(10) Artikel 27 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 sieht vor, dass sich die Vor-Ort-Kontrollen jährlich auf eine Stichprobe von mindestens 30 % der insgesamt beantragten Beihilfe erstrecken und dass jede Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse, die ein operationelles Programm durchführt, mindestens alle drei Jahre kontrolliert wird. Gemäß Artikel 27 Absatz 7 der genannten Verordnung müssen zudem Aktionen in einzelnen Betrieben der Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die zu der Stichprobe gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung gehören, mindestens einmal Gegenstand eines Besuchs sein, um die Durchführung zu überprüfen. Aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten diese Anforderungen möglicherweise nicht erfüllen, sodass es ihnen gestattet werden sollte, im Jahr 2021 einen geringeren Prozentsatz solcher Kontrollen durchzuführen, und die Anforderungen an die Häufigkeit der Besuche bei Erzeugerorganisationen für das Jahr 2021 keine Anwendung finden sollten.

(11) Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 müssen sich die Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse erstrecken, mit Ausnahme von zur kostenlosen Verteilung bestimmten Erzeugnissen, bei denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 29 Absatz 3 der genannten Verordnung einen geringeren Prozentsatz kontrollieren können, jedoch nicht weniger als 10 % der während des Wirtschaftsjahrs anfallenden Mengen einer Erzeugerorganisation. Aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten diese Anforderung möglicherweise nicht erfüllen, sodass es ihnen im Jahr 2021 gestattet werden sollte, auch bei allen anderen aus dem Markt genommenen Erzeugnissen unabhängig von ihrem Bestimmungszweck einen geringeren Prozentsatz zu kontrollieren, jedoch nicht weniger als 10 % der während des Wirtschaftsjahrs anfallenden Mengen einer Erzeugerorganisation.

(12) Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 muss jede Kontrolle eine Stichprobenkontrolle umfassen, die mindestens 5 % der während des Wirtschaftsjahres von der Erzeugerorganisation aus dem Markt genommenen Mengen betrifft. Aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten diese Anforderung möglicherweise nicht erfüllen, sodass es ihnen im Jahr 2021 gestattet werden sollte, Stichproben zu verwenden, die mindestens 3 % der während des Wirtschaftsjahres 2020 von der Erzeugerorganisation aus dem Markt genommenen Mengen umfassen.

(13) Aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen wird es den Mitgliedstaaten weiterhin praktisch unmöglich sein, 2021 systematische und stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen der jährlichen Beihilfeanträge, Kontrollen der ersten und zweiten Stufe bei Marktrücknahmen sowie Kontrollen der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens gemäß Artikel 27 Absatz 7, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 3 bzw. Artikel 31 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 durchzuführen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, systematischen Vor-Ort-Kontrollen gleichwertige Kontrollen festzulegen, wie georeferenzierte Fotos, datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten.

(14) Aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen war es den Mitgliedstaaten 2020 praktisch unmöglich und wird es ihnen auch 2021 praktisch unmöglich sein, bei Maßnahmen, die nach den Artikeln 45 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 unterstützt werden, systematische und stichprobenbasierte Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Deshalb wurde für das Haushaltsjahr 2020 eine Abweichung von Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission 11 eingeführt, die für das Haushaltsjahr 2021 beibehalten werden sollte und die es den Mitgliedstaaten gestattet, Kontrollen festzulegen, die systematischen Vor-Ort-Kontrollen gleichwertig sind, wie datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten, und durch die vor Auszahlung der Unterstützung überprüft werden kann, dass die Vorschriften für die Stützungsprogramme im Weinsektor eingehalten werden.

(15) Den Mitgliedstaaten wird es auch für das Haushaltsjahr 2021 praktisch unmöglich sein, innerhalb der in Artikel 43 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 gesetzten Frist bei Maßnahmen der grünen Weinlese, die nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützt werden, systematische Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Daher sollte eine Ausnahmeregelung eingeführt werden, nach der der Abschluss der Kontrollen bis zum 15. September 2021 verschoben werden kann.

(16) In Artikel 27 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission 12 ist die Zahl der Proben der frischen Weintrauben festgelegt, die in dem Zeitraum aus den Rebflächen entnommen werden müssen, wenn die betreffende Parzelle zur Errichtung einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission 13 abgeerntet wird. In Fällen, in denen die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen Mitgliedstaaten daran hindern, solche Kontrollen durchzuführen, sollten sie von der Mindestzahl der Proben abweichen dürfen.

(17) Gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 müssen die Mitgliedstaaten bei mindestens 5 % aller in der Weinbaukartei erfassten Winzer jährliche Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Da die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen solche Kontrollen in mehreren weinerzeugenden Mitgliedstaaten auf längere Zeit nicht zulassen, sollte dieser Prozentsatz für das Jahr 2021 verringert werden. Aus demselben Grund sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, im Jahr 2021 die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung erwähnten systematischen Vor-Ort-Kontrollen der Rebflächen, die nicht im Dossier des Winzers enthalten sind, vorübergehend auszusetzen.

(18) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 der Kommission 14 enthält hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven Vorschriften für Vor-Ort-Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Unionsfinanzierung überprüft werden soll. Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen erschweren es möglicherweise, diese Kontrollen gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung durchzuführen. Den Mitgliedstaaten sollte daher Flexibilität eingeräumt und gestattet werden, Vor-Ort-Kontrollen im Kalenderjahr 2021 durch alternative Kontrollen zu ersetzen.

(19) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission 15 hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor enthält Vorschriften in Bezug auf die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der nationalen Imkereiprogramme, die tatsächlich entstandenen Ausgaben sowie die korrekte Anzahl der von den Imkern gemeldeten Bienenstöcke. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass mindestens 5 % der Antragsteller, die im Rahmen ihrer Imkereiprogramme eine Beihilfe beantragen, einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden. Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen erschweren es möglicherweise, die zur Erreichung dieses Schwellenwerts erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Den Mitgliedstaaten sollte daher Flexibilität eingeräumt und gestattet werden, von dieser Anforderung abzuweichen. Diese Ausnahmeregelung sollte jedoch nicht dazu führen, dass sich das Risiko für rechtsgrundlos geleistete Zahlungen erhöht. Daher sollte jede Verringerung der Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen, soweit möglich, mit mehr alternativen Kontrollen einhergehen.

(20) Da die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind, damit die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen Kontrollkampagnen durchführen können, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und rückwirkend gelten, um die gesamte Dauer der entsprechenden Kontrollkampagnen abzudecken: Die Maßnahmen in den Kapiteln I und II und in Kapitel III Abschnitte 3 und 4 sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 gelten, was im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem dem Beginn des Antragsjahrs bzw. bei nicht flächenbezogenen und nicht tierbezogenen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums und Maßnahmen im Weinsektor dem Beginn des Kalenderjahrs entspricht; die Maßnahmen in Kapitel III Abschnitte 1 und 2 sollten mit Wirkung vom 16. Oktober 2020 gelten, was dem Beginn des Haushaltsjahrs entspricht, und die Maßnahmen in Kapitel III Abschnitt 5 sollten mit Wirkung vom 1. August 2020 gelten, was dem Beginn des Imkereijahrs entspricht.

(21) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds, des Ausschusses für Direktzahlungen, des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014

Artikel 1

Aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 24 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 71 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beschließen, bei für das Antragsjahr 2021 bzw. für das Kalenderjahr 2021 durchzuführenden Kontrollen die gemäß der genannten Verordnung durchzuführenden physischen Kontrollen, insbesondere Feldbegehungen und Vor-Ort-Kontrollen, vollständig durch Fotoauswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder) oder die Nutzung neuer Technologien wie georeferenzierter Fotos oder durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen, einschließlich Nachweisen, die vom Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde erbracht wurden, anhand deren die zuständige Behörde zu belastbaren Schlussfolgerungen gelangen kann.

Können die Besuche des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts gemäß Artikel 48 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 nicht durch entsprechende Nachweise ersetzt werden, so führen die Mitgliedstaaten diese Besuche nach der Abschlusszahlung durch.

Artikel 2

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 26 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 innerhalb des darin vorgeschriebenen Zeitraums durchzuführen, und können durch alternative Methoden, einschließlich der Nutzung neuer Technologien, die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden, so können die Mitgliedstaaten abweichend von den genannten Bestimmungen beschließen, diese Kontrollen für das Antragsjahr 2021 bzw. für das Kalenderjahr 2021 zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres durchzuführen, sofern die Fördervoraussetzungen dann noch überprüft werden können.

Artikel 3 22

(1) Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, im Antragsjahr 2021 bzw. im Kalenderjahr 2021 Vor-Ort-Kontrollen im Einklang mit den Artikeln 30 bis 33, Artikel 35, Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Artikel 40a Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 50 Absatz 5, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 68 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen, so können die Mitgliedstaaten beschließen, die Vorschriften der Absätze 2 bis 13 des vorliegenden Artikels anzuwenden.

(2) Abweichend von Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Kontrollsatz im Antragsjahr 2021 mindestens

  1. 3 % aller Begünstigten, die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung einen Antrag gestellt haben;
  2. 3 % aller Begünstigten, die eine Umverteilungsprämie beantragt haben;
  3. 3 % aller Begünstigten, die eine Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen beantragt haben;
  4. 3 % aller Begünstigten, die eine Zahlung für Junglandwirte beantragt haben;
  5. 3 % aller Begünstigten, die flächenbezogene Zahlungen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung beantragt haben;
  6. 3 % aller Begünstigten, die eine Zahlung im Rahmen der Kleinerzeugerregelung beantragt haben;
  7. 10 % der für den Hanfanbau angemeldeten Flächen;
  8. 3 % aller Begünstigten, die eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle beantragt haben.

Mitgliedstaaten, die bereits beschlossen haben, gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 die Kontrollsätze für bestimmte Regelungen auf 3 % zu verringern, können für die betreffenden in Absatz 1 genannten Regelungen den Kontrollsatz auf 1 % verringern.

(3) Abweichend von Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Kontrollsatz im Antragsjahr 2021 mindestens

  1. 3 % aller Begünstigten, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden beachten müssen;
  2. 1 %
    1. aller für die Ökologisierungszahlung infrage kommenden Begünstigten, die aufgrund des Nichterreichens der in den Artikeln 44 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Schwellenwerte von den Verpflichtungen zur Anbaudiversifizierung sowie zur Flächennutzung im Umweltinteresse befreit sind und die nicht unter die Verpflichtungen gemäß Artikel 45 der genannten Verordnung fallen, oder
    2. - in den Jahren, in denen Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission 16 in einem Mitgliedstaat nicht gilt - der für die Ökologisierungszahlung infrage kommenden Begünstigten, die aufgrund des Nichterreichens der in den Artikeln 44 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Schwellenwerte von den Verpflichtungen zur Anbaudiversifizierung sowie zur Flächennutzung im Umweltinteresse befreit sind und die nicht unter die Verpflichtung gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung fallen;
  3. 3 % aller Begünstigten, die die Ökologisierungsmethoden beachten müssen und die nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nutzen.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Kontrollsatz muss zudem mindestens 3 % aller Begünstigten umfassen, die in Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 17 oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 18 und anderen in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten sensiblen Gebieten über Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland verfügen.

(4) Abweichend von Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Kontrollsatz im Antragsjahr 2021 mindestens

  1. 3 % aller Begünstigten, die Anträge für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gestellt haben;
  2. 3 % aller Kollektive, die einen Kollektivantrag vorgelegt haben.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Kontrollsatz von 3 % muss bei den Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 auf Ebene der Einzelmaßnahme erreicht werden.

(5) Abweichend von Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Kontrollsatz im Antragsjahr 2021 mindestens 3 % aller Begünstigten, die im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere einen Antrag gestellt haben, und erstreckt sich je Beihilferegelung auf mindestens 3 % aller Tiere.

(6) Abweichend von Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Erhöhung des Kontrollsatzes, die bei den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen im Antragsjahr 2021 hätte vorgenommen werden müssen, nicht vorzunehmen.

(7) Abweichend von Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 werden die einschlägigen Kontrollen in Bezug auf die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen bei mindestens 3 % der betreffenden Begünstigten durchgeführt.

(8) Abweichend von Artikel 40a Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 wird die Überprüfung des Tetrahydrocannabinolgehalts in Hanf auf mindestens 10 % der Flächen durchgeführt.

(9) Abweichend von Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Kontrollsatz im Kalenderjahr 2021 mindestens 3 %.

(10) Abweichend von Artikel 50 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Erhöhung des Kontrollsatzes, die bei den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen im Kalenderjahr 2021 hätte vorgenommen werden müssen, nicht vorzunehmen.

(11) Abweichend von Artikel 52 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Kontrollsatz für Ex-post-Kontrollen im Kalenderjahr 2021 mindestens 0,6 %.

(12) Abweichend von Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Mindestkontrollsatz im Antragsjahr 2021 im Bereich der Cross-Compliance 0,5 %.

(13) Abweichend von Artikel 68 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Erhöhung der Kontrollsätze, die im Antragsjahr 2021 hätte vorgenommen werden müssen, nicht vorzunehmen.

Artikel 4

Bei Mitgliedstaaten, die die Artikel 1, 2 und 3 anwenden, muss die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 eine Bestätigung auf der Grundlage der Prüfung aller hierfür erforderlichen Informationen enthalten, dass überhöhte Zahlungen an Begünstigte vermieden wurden und die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge eingeleitet wurde.

Kapitel II
Abweichungen von den Sondermaßnahmen zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

Abschnitt 1
Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014

Artikel 5 22

(1) Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Warenkontrollen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von der genannten Bestimmung im Jahr 2021 beschließen, Warenkontrollen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

(2) Die bei der Einfuhr, der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage vorzunehmenden Warenkontrollen werden bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 3 % der gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 vorgelegten Lizenzen bzw. Bescheinigungen vorgenommen.

(3) Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß den Bestimmungen des Artikels 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von dem genannten Artikel im Jahr 2021 beschließen, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

(4) Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 nehmen die zuständigen Behörden vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 3 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe muss zudem für jede einzelne Aktion mindestens 3 % der Mengen umfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.

(5) Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, für das Jahr 2021 Vor-Ort-Kontrollen der Sondermaßnahmen zugunsten der Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von den genannten Bestimmungen beschließen,

  1. anstelle von Vor-Ort-Kontrollen neue Technologien einzusetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos, datierter Fotos, datierter Drohnenüberwachungsberichte, Videokonferenzen mit den Begünstigten oder sachdienlicher Nachweise, die die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen unterstützen könnten;
  2. diese Kontrollen zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres - auch nach der Abschlusszahlung - durchzuführen, sofern die Fördervoraussetzungen dann noch überprüft werden können.

(6) Abweichend von Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Erhöhung des Kontrollsatzes, die bei den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen im Antragsjahr 2021 hätte vorgenommen werden müssen, nicht vorzunehmen.

Abschnitt 2
Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014

Artikel 6 22

(1) Ist Griechenland aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Warenkontrollen gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 durchzuführen, so kann Griechenland abweichend von der genannten Bestimmung im Jahr 2021 beschließen, Warenkontrollen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

(2) Die bei der Verbringung von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorzunehmenden Warenkontrollen müssen sich auf eine repräsentative Stichprobe von mindestens 3 % der gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 vorgelegten Bescheinigungen erstrecken. Die gemäß Abschnitt 3 der genannten Verordnung bei der Ausfuhr oder dem Versand von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorzunehmenden Warenkontrollen werden auf der Grundlage der von Griechenland festgelegten Risikoprofile bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 3 % der Vorgänge vorgenommen.

(3) Ist Griechenland aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 durchzuführen, so kann Griechenland abweichend von dem genannten Artikel im Jahr 2021 beschließen, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

(4) Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 nehmen die zuständigen Behörden bei jeder einzelnen Aktion vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 3 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe muss zudem für jede einzelne Aktion mindestens 3 % der Mengen umfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.

(5) Ist Griechenland aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, für das Jahr 2021 Vor-Ort-Kontrollen der Sondermaßnahmen zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 durchzuführen, so kann Griechenland abweichend von den genannten Bestimmungen beschließen,

  1. anstelle von Vor-Ort-Kontrollen neue Technologien einzusetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos, datierter Fotos, datierter Drohnenüberwachungsberichte, Videokonferenzen mit den Begünstigten oder sachdienlicher Nachweise, die die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen unterstützen könnten;
  2. diese Kontrollen zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres - auch nach der Abschlusszahlung - durchzuführen, sofern die Fördervoraussetzungen dann noch überprüft werden können.

(6) Abweichend von Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann Griechenland beschließen, die Erhöhung des Kontrollsatzes, die bei den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen im Antragsjahr 2021 hätte vorgenommen werden müssen, nicht vorzunehmen.

Kapitel III
Abweichungen von den Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation

Abschnitt 1
Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

Artikel 7

(1) Abweichend von Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 werden für das Jahr 2021 keine Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Anerkennungskriterien vorgenommen.

(2) Abweichend von Artikel 27 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gilt:

  1. Im Jahr 2021 erstrecken sich die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung auf eine Stichprobe von mindestens 10 % der insgesamt für das Jahr 2020 beantragten Beihilfe.
  2. Die Vorschrift, dass jede Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführt, mindestens alle drei Jahre kontrolliert wird, gilt nicht für die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2021.

(3) Abweichend von Artikel 27 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gilt die Vorschrift, dass Aktionen in einzelnen Betrieben der Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die zu der Stichprobe gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung gehören, mindestens einmal Gegenstand eines Besuchs am Ort der Durchführung der Aktion sind, um die Durchführung zu überprüfen, nicht für die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2021. Diese Besuche können durch andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Arten von Kontrollen ersetzt werden, wie georeferenzierte Fotos, datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten.

(4) Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2021 bei allen aus dem Markt genommenen Erzeugnissen unabhängig von ihrem Bestimmungszweck einen geringeren Prozentsatz als nach der genannten Bestimmung kontrollieren, sofern dieser nicht weniger als 10 % der während des Wirtschaftsjahres anfallenden Mengen einer Erzeugerorganisation beträgt. Die Kontrolle kann in den Räumlichkeiten der Erzeugerorganisationen oder bei den Einrichtungen der Erzeugnisempfänger vorgenommen werden. Werden bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die Mitgliedstaaten zusätzliche Kontrollen durch. Diese Kontrollen können durch andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Arten von Kontrollen ersetzt werden, wie georeferenzierte Fotos, datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten.

(5) Abweichend von Artikel 30 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 muss im Jahr 2021 jede Kontrolle eine Stichprobenkontrolle umfassen, die mindestens 3 % der während des Wirtschaftsjahrs 2020 von der Erzeugerorganisation aus dem Markt genommenen Mengen betrifft. Diese Kontrollen können durch andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Arten von Kontrollen ersetzt werden, wie georeferenzierte Fotos, datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten.

(6) Abweichend von Artikel 31 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 können die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2021 durch andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Arten von Kontrollen ersetzt werden, wie georeferenzierte Fotos, datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten.

Abschnitt 2
Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150

Artikel 8

(1) Können die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen im Haushaltsjahr 2021 Vor-Ort-Kontrollen nicht im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 durchführen, können diese Kontrollen abweichend von den genannten Bestimmungen durch andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Arten von Kontrollen ersetzt werden, wie datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten, wenn dadurch die Einhaltung der Vorschriften für die Stützungsprogramme im Weinsektor gewährleistet wird.

(2) Können die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen im Haushaltsjahr 2021 Vor-Ort-Kontrollen nicht im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 durchführen, können diese Kontrollen bei Vorhaben der grünen Weinlese abweichend von der genannten Bestimmung bis zum 15. September 2021 durchgeführt werden.

Abschnitt 3
Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274

Artikel 9

(1) Können die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen während der Traubenlese im Jahr 2021 frische Trauben nicht in dem Umfang entnehmen und verarbeiten, wie in Anhang III Teil II der genannten Verordnung festgelegt, so dürfen sie abweichend von Artikel 27 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 von dieser Zahl der Proben abweichen.

(2) Können die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2021 nicht im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 durchführen, nehmen sie solche Kontrollen abweichend von der genannten Bestimmung bei mindestens 3 % aller in der Weinbaukartei erfassten Winzer vor.

(3) Abweichend von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2021 die systematischen Vor-Ort-Kontrollen der Rebflächen, die nicht im Dossier des Winzers enthalten sind, vorübergehend aussetzen, wenn sie aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen diese Kontrollen nicht durchführen können.

Abschnitt 4
Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014

Artikel 10

Können die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen die Vor-Ort-Kontrollen im Kalenderjahr 2021 nicht rechtzeitig durchführen, können sie abweichend von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 beschließen, die Vor-Ort-Kontrollen ganz oder teilweise durch Verwaltungskontrollen oder durch die Nutzung sachdienlicher Nachweise, einschließlich georeferenzierter Fotos, Videotelefonaten oder anderer elektronischer Nachweise, zu ersetzen.

Abschnitt 5
Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368

Artikel 11

Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 können die Mitgliedstaaten im Imkereijahr 2021 beschließen, vom Mindestsatz von 5 % für Vor-Ort-Kontrollen der Antragsteller, die im Rahmen ihres Imkereiprogramms eine Beihilfe beantragt haben, abzuweichen, wenn sie die geplanten Vor-Ort-Kontrollen durch alternative Kontrollen mithilfe von angeforderten Fotografien, Videotelefonaten oder anderen Mitteln ersetzen, die die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der im Imkereiprogramm vorgesehenen Maßnahmen unterstützen könnten.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Kapitel I und II sowie Kapitel III Abschnitte 3 und 4 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.

Kapitel III Abschnitte 1 und 2 gelten mit Wirkung vom 16. Oktober 2020.

Kapitel III Abschnitt 5 gilt mit Wirkung vom 1. August 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2021

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.

2) ABl. L 78 vom 20.03.2013 S. 23.

3) ABl. L 78 vom 20.03.2013 S. 41.

4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 der Kommission vom 16. April 2020 zur Abweichung von den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 809/2014, (EU) Nr. 180/2014, (EU) Nr. 181/2014, (EU) 2017/892, (EU) 2016/1150, (EU) 2018/274, (EU) 2017/39, (EU) 2015/1368 und (EU) 2016/1240 in Bezug auf bestimmte Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für das Jahr 2020 (ABl. L 119 vom 17.04.2020 S. 3).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.07.2014 S. 69).

6) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608).

7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 63 vom 04.03.2014 S. 13).

8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 63 vom 04.03.2014 S. 53).

9) Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 57).

10) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

11) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.07.2016 S. 23).

12) Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 60).

13) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1).

14) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 der Kommission vom 6. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 168 vom 07.06.2014 S. 95).

15) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission vom 6. August 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 08.08.2015 S. 9).

16) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.06.2014 S. 1).

17) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).

18) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7).

19) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487).

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