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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/902 der Kommission vom 3. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 197 vom 04.06.2021 S. 76)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht" 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene und wilde Schweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission 2 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden die "betroffenen Mitgliedstaaten") in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind.

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind unter anderem bestimmte Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen aus den Sperrzonen I, II und II gewonnen wurden, festgelegt. Insbesondere sieht Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung vor, dass Unternehmer Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II und III verarbeitet wurden, nur dann außerhalb dieser Zonen verbringen dürfen, sofern diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs der relevanten Behandlung zur Risikominderung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 unterzogen wurden. Die Verbringung solcher Sendungen aus Sperrzonen I, II und III stellt jedoch ein wesentlich geringeres Risiko für die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest dar als Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden. Daher sollte die relevante Behandlung zur Risikominderung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für Verbringungen außerhalb von Sperrzonen I, II und III von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Gebieten außerhalb dieser Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, nicht erforderlich sein, da sie den damit verbundenen Tiergesundheitsrisiken nicht angemessen ist. Artikel 19 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/605 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Ferner beruhen die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Polen und der Slowakei geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/811 der Kommission 4 geändert.

(5) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission 5 öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 6 der Weltorganisation für Tiergesundheit und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.

(6) In der Slowakei und in Polen ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gekommen.

(7) Im Mai 2021 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Powiaten Kaliski und Gryfiński in Polen in derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten festgestellt. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebieten in Polen, die in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführt sind, in diesem Anhang nun stattdessen als Sperrzonen II aufgeführt werden.

(8) Im Mai 2021 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Powiat Żagański in Polen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzone II aufgeführten Gebiet festgestellt, das sich in unmittelbarer Nähe eines derzeit in Sperrzone I aufgeführten Gebietes befindet. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen, das sich in unmittelbarer Nähe des Gebiets befindet, das in Sperrzone II aufgeführt ist und von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt und erweitert werden, um diesem jüngsten Fall Rechnung zu tragen.

(9) Im April und Mai 2021 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Bezirken Detva, Velký Krtíš, Revúca und Michalovce in der Slowakei in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzone II aufgeführt sind und sich in unmittelbarer Nähe von derzeit in Sperrzone I aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten die derzeit in diesem Anhang als Sperrzone I aufgeführten Gebiete der Slowakei, die sich in unmittelbarer Nähe zu den Gebieten befinden, die in der Sperrzone II aufgeführt sind und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen I als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt und erweitert werden, um diesem jüngsten Fall Rechnung zu tragen.

(10) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen und in der Slowakei und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 widerspiegeln.

(11) Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Polen und in der Slowakei neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und ordnungsgemäß als Sperrzonen I und II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Lage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.

(12) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest und zur Vermeidung unnötiger Störungen der Verbringungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen I, Sperrzonen II und Sperrzonen III ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(13) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Unternehmer verbringen Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, Sperrzonen II und Sperrzonen III gehalten und in Sperrzonen I, Sperrzonen II und Sperrzonen III verarbeitet wurden, nur dann außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:

  1. die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und
  2. die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:
    'Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, Sperrzonen II und Sperrzonen III gehalten und in Sperrzonen I, Sperrzonen II und Sperrzonen III verarbeitet wurden.'";

2. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2021

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.04.2021 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/811 der Kommission vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 114).

5) Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 "Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung”. https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_enhttps://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en

6) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 28. Ausgabe, 2019. ISBN von Band I: 978-92-95108-85-1; ISBN von Band II: 978-92-95108-86-8. https://www.oie.int/standard-setting/terrestrial-code/access-online/https://www.oie.int/standard-setting/terrestrial-code/access-online/

.

Anhang

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:

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