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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Tierschutz - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 129 vom 15.04.2021 S. 1;
VO (EU) 2021/623 - ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 137 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/687 - ABl. L 143 vom 27.04.2021 S. 11 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/811 - ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 114 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/902 - ABl. L 197 vom 04.06.2021 S. 76 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/952 - ABl. L 209 vom 14.06.2021 S. 95 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/994 - ABl. L 219 vom 21.06.2021 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1090 - ABl. L 236 vom 05.07.2021 S. 10 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1141 - ABl. L 247 vom 13.07.2021 S. 55 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1205 - ABl. L 261 vom 22.07.2021 S. 8 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1268 - ABl. L 277 vom 02.08.2021 S. 99 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1371 - ABl. L 294 vom 17.08.2021 S. 14 Inkrafttreten;
O (EU) 2021/1453 - ABl. L 313 vom 06.09.2021 S. 35 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1714 - ABl. L 342 vom 27.09.2021 S. 5 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1794 - ABl. L 361 vom 12.10.2021 S. 4 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1850 - ABl. L 374 vom 22.10.2021 S. 12 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1907 - ABl. L 390 vom 04.11.2021 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/2024 - ABl. L 411 vom 19.11.2021 S. 3 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/2110 - ABl. L 429 vom 01.12.2021 S. 108 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/2249 - ABl. L 453 vom 17.12.2021 S. 48 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/2308 - ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 40 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/65 - ABl. L 11 vom 18.01.2022 S. 13 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/97 - ABl. L 17 vom 26.01.2022 S. 3 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/136 - ABl. L 22 vom 01.02.2022 S. 5 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/205 - ABl. L 34 vom 16.02.2022 S. 6 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/440 - ABl. L 90 vom 18.03.2022 S. 67 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/491 - ABl. L 100 vom 28.03.2022 S. 16 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/587 - ABl. L 112 vom 11.04.2022 S. 11 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/705 - ABl. L 132 vom 06.05.2022 S. 64 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/743 - ABl. L 137 vom 16.05.2022 S. 45 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/852 - ABl. L 150 vom 01.06.2022 S. 23 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/889 - ABl. L 154 vom 07.06.2022 S. 37 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/917 - ABl. L 159 vom 14.06.2022 S. 3 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/946 - ABl. L 164 vom 20.06.2022 S. 23 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/1196 - ABl. L 185 vom 12.07.2022 S. 77 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/1234 - ABl. L 190 vom 19.07.2022 S. 79 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/1325 - ABl. L 200 vom 29.07.2022 S. 109 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/1366 - ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 234 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/1413 - ABl. L 217 vom 22.08.2022 S. 6 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/1460 - ABl. L 229 vom 05.09.2022 S. 27 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/1617 - ABl. L 243 vom 20.09.2022 S. 47 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/1841 - ABl. L 254 vom 03.10.2022 S. 3 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/1911 - ABl. L 261 vom 07.10.2022 S. 6 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/2067 - ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 106 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/2204 - ABl. L 293 vom 14.11.2022 S. 5 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/2348 - ABl. L 311 vom 02.12.2022 S. 97 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/2437 - ABl. L 319 vom 13.12.2022 S. 16 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/2486 - ABl. L 323 vom 19.12.2022 S. 33 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/2568 - ABl. L 330 vom 23.12.2022 S. 147 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/141 - ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 94 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/224 - ABl. L 32 vom 03.02.2023 S. 11 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/373 - ABl. L 51 vom 20.02.2023 S. 11 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/506 - ABl. L 70 vom 08.03.2023 S. 7 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/594 - ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65 Inkrafttreten Gültig aufgehoben;
VO (EU) 2023/685 - ABl. L 90 vom 28.03.2023 S. 7 Inkrafttreten)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 60 der VO (EU) 2023/594

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 der genannten Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine infektiöse virale Seuche, die gehaltene und wilde Schweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Seuchenerreger sich zwischen schweinehaltenden Betrieben und den Metapopulationen der Wildschweine ausbreitet. Die Ausbreitung dieser Seuche kann durch direkte und indirekte Verluste die Produktivität der Landwirtschaft schwer beeinträchtigen.

(2) Seit 1978 ist die Afrikanische Schweinepest in Sardinien in Italien präsent, und seit 2014 kommt es immer wieder zu Ausbrüchen dieser Seuche in anderen Mitgliedstaaten sowie in benachbarten Drittländern. Gegenwärtig kann die Afrikanische Schweinepest als eine endemische Seuche in einer Reihe an die Union angrenzender Drittländer angesehen werden, und sie stellt eine ständige Bedrohung für die Schweinepopulationen in der Union dar. Die gegenwärtige Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest stellt auch für gehaltene Schweine in nicht infizierten Gebieten der gegenwärtig von der Seuche betroffenen Mitgliedstaaten sowie für gehaltene Schweine in anderen Mitgliedstaaten eine Gefahr für die Gesundheit dar, insbesondere hinsichtlich der Verbringung von Sendungen von Schweinen und Schweineerzeugnissen.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 2 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den Mitgliedstaaten festgelegt und er wurde viele Male geändert, vor allem um die Entwicklungen der Seuchenlage in der Union sowie neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Er gilt bis zum 21. April 2021.

(4) In der Verordnung (EU) 2016/429 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die Afrikanische Schweinepest fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche, und für sie gelten die in dieser Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ist die Afrikanische Schweinepest im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als eine Seuche der Kategorien A, D und E gelistet, die Suidae betrifft, und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 4 ergänzt dazu die Vorschriften für die Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C, einschließlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, der Verordnung (EU) 2016/429. Diese drei Rechtsakte gelten ab dem 21. April 2021.

(5) Die gegenwärtigen Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsbeschluss 2014/709/EU müssen angepasst werden, um sie mit dem durch die Verordnung (EU) 2016/429 eingeführten neuen Rechtsrahmen für Tiergesundheit in Übereinstimmung zu bringen und um durch eine Vereinfachung der Unionsvorschriften die Bekämpfung dieser Seuche in der Union zu verbessern, damit eine wirksamere und raschere Umsetzung von Bekämpfungsmaßnahmen ermöglicht wird. Die Vorschriften der Union müssen auch so weit wie möglich mit internationalen Normen in Übereinstimmung gebracht werden, wie den Normen des Kapitels 15.1 "Infektion mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest" des Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organization for Animal Health) 5 (OIE-Kodex). Die in dieser Verordnung festgelegten Bekämpfungsmaßnahmen sollten die bei der Anwendung der Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU gewonnen Erfahrungen berücksichtigen.

(6) Die Seuchenlage der Afrikanischen Schweinepest in den davon betroffenen Mitgliedstaaten und weltweit stellt ein hohes Risiko der weiteren Ausbreitung dieser Seuche in der Union dar. Die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfassen nicht alle spezifischen Einzelheiten und Aspekte in Bezug auf die Ausbreitung und die Seuchenlage der Afrikanischen Schweinepest. Es ist daher angezeigt, unter Bedingungen, die der Seuchenlage der Afrikanischen Schweinepest in der Union angemessen sind, in dieser Verordnung besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum festzulegen.

(7) Die Verordnung sollte eine Regionalisierung ermöglichen, die zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) 2020/687 angewandt wird und die Sperrzonen der Mitgliedstaaten aufführen sollte, die von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen oder wegen ihrer Nähe zu solchen Ausbrüchen gefährdet sind. Diese Sperrzonen sollten nach der Seuchenlage der Afrikanischen Schweinepest und dem Risikoniveau differenziert und als Sperrzonen I, II und III klassifiziert werden, wobei die Sperrzone III die Gebiete mit dem höchsten Risiko einer Ausbreitung der Seuche und die dynamischste Seuchenlage bei gehaltenen Schweinen umfasst. Sie sollten in Anhang I dieser Verordnung gelistet werden, wobei Folgendes berücksichtigt werden sollte: die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hinsichtlich der Seuchenlage, wissenschaftliche fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Festlegung einer Regionalisierung in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgestimmten Leitlinien der Union hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest, die auf der Website der Kommission öffentlich zugänglich sind 6, das Risikoniveau der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest sowie die allgemeine Seuchenlage der Afrikanischen Schweinepest in den betroffenen Mitgliedstaaten sowie, falls relevant, in benachbarten Gebieten.

(8) Alle Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung sollten auf ähnliche Überlegungen wie die für die Listung verwendeten gestützt werden und internationale Standards wie das Kapitel 15.1 "Infektion mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest" des OIE-Kodex und die Feststellung des Nichtauftretens der Seuche während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten in einer Zone oder einem Land berücksichtigen. In bestimmten Situationen sollte dieser Zeitraum unter Berücksichtigung der von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten angegebenen Begründung sowie wissenschaftlich fundierter Grundsätze und Kriterien für die geografische Festlegung einer Regionalisierung anlässlich der Afrikanischen Schweinepest und der auf Unionsebene verfügbaren Leitlinien auf drei Monate verkürzt werden.

(9) Was die Risiken der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest anbelangt, so ist die Verbringung von Sendungen von Schweinen und verschiedenen Schweineerzeugnissen mit unterschiedlich hohen Risiken behaftet. Dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über die Afrikanische Schweinepest vom 11 März 2010 zufolge gilt als allgemeine Regel, dass die Verbringung von gehaltenen Schweinen, ihrem Zuchtmaterial sowie von tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus Sperrzonen mit höheren Risiken hinsichtlich Exposition und Folgen verbunden ist als die Verbringung von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, insbesondere von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen einschließlich Tierdarmhüllen. 7 Daher sollte die Verbringung von Sendungen von gehaltenen Schweinen sowie von verschiedenen Schweineerzeugnissen aus den im Anhang I dieser Verordnung gelisteten Sperrzonen II und III in einer Weise verboten werden, die dem damit verbundenen Risiko angemessen ist und die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission 8 berücksichtigt.

(10) Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission 9 festgelegten Vorschriften ergänzen die Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse der Zuchtmaterialbetriebe, die Pflicht der Unternehmer zum Führen von Aufzeichnungen, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit sowie die Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit und das Melden in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren innerhalb der Union, um die Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union durch solche Produkte zu verhindern. Hinsichtlich der von der zuständigen Behörde zu verzeichnenden Informationen über zugelassene Zuchtmaterialbetriebe für Schweine sollte die vorliegende Verordnung auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 verweisen.

(11) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 10 legt Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte fest, um die durch diese Nebenprodukte entstehenden Risiken zu verhindern und zu minimieren. Darüber hinaus enthält die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 11 bestimmte Tiergesundheitsvorschriften für durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfasste tierische Nebenprodukte, darunter Vorschriften hinsichtlich Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Sendungen dieser Nebenprodukte in die Union. Diese Rechtsakte erfassen nicht alle spezifischen Einzelheiten und Gesichtspunkte in Bezug auf das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest durch tierische Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, und tierische Nebenprodukte, die von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden. Es ist daher angezeigt, in der vorliegenden Verordnung besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf tierische Nebenprodukte und ihre Verbringung aus Sperrzonen I, II und III festzulegen.

(12) Um den unterschiedlichen Risikoniveaus in Abhängigkeit von der Art der Schweineerzeugnisse und der Seuchenlage in den von der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Mitgliedstaaten und Sperrzonen Rechnung zu tragen, sollte die vorliegende Verordnung bestimmte Verbote für Verbringungen unterschiedlicher Arten von Schweineerzeugnissen, die von in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, vorsehen. Um unnötige Störungen des Handels zu verhindern, sollten in der vorliegenden Verordnung bestimmte Ausnahmen von diesen Verboten und spezifische Bedingungen festgelegt werden. Diese Ausnahmeregelungen sollten auch die allgemeinen Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die bereits in der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt wurden, sowie die Grundsätze des OIE-Kodex hinsichtlich Maßnahmen zur Risikominderung für die Afrikanische Schweinepest berücksichtigen.

(13) Die Verbringung gehaltener Tiere zur unmittelbaren Schlachtung birgt im Allgemeinen ein geringeres Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen als andere Arten der Verbringung gehaltener Tiere, sofern Maßnahmen zur Risikominderung angewandt werden. Daher ist es angebracht, dass die betroffenen Mitgliedstaaten das Recht haben, in Ausnahmefällen Ausnahmeregelungen von bestimmten, in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verboten der Verbringung von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Sperrzonen II und III zur unmittelbaren Schlachtung in einen Schlachtbetrieb außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben Mitgliedstaat zu gewähren. Deshalb sollte die vorliegende Verordnung spezifische Bedingungen für diese Ausnahmeregelungen vorsehen, um sicherzustellen, dass Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Sperrzonen I, II und III kein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest darstellen.

(14) Die Ausnahmeregelungen für Verbringungen bestimmter gehaltener Schweine aus einer Sperrzone II in andere Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats sind gerechtfertigt, sofern bestimmte Maßnahmen zur Risikominderung angewandt werden. Dies erfordert die Einrichtung eines sicheren Kanalisierungsverfahrens unter der strengen Aufsicht der zuständigen Behörden des Versand-, Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaats.

(15) Artikel 143 der Verordnung (EU) 2016/429 schreibt vor, dass den Verbringungen von Tieren, einschließlich gehaltenen Schweinen, Veterinärbescheinigungen beigefügt sein müssen. Wenn für Sendungen von gehaltenen Schweinen, die für die Verbringung innerhalb der Union bestimmt sind, Ausnahmeregelungen vom Verbot der Verbringung gehaltener Schweine aus den Sperrzonen I, II und III angewandt werden, sollten diese Veterinärbescheinigungen einen Verweis auf diese Verordnung einschließen, um sicherzustellen, dass in diesen Veterinärbescheinigungen angemessene und genaue Tiergesundheitsinformationen enthalten sind. Es ist erforderlich, die durch Verbringungen von Sendungen und Verbringungen zum privaten Gebrauch von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie von Wildschweinen aus den Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats und in andere Mitgliedstaaten entstehenden Risiken zu mindern. Risiken der Ausbreitung der Seuche sollten durch das Verbot von Verbringungen der genannten Erzeugnisse und Verbringungen von Wildschweinen durch Unternehmer innerhalb der Mitgliedstaaten und aus ihnen gemäß Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission 12 verringert werden.

(16) Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2016/429 schreibt vor, dass den Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, einschließlich Schweineerzeugnissen, deren Verbringung aus einer im Einklang mit Artikel 71 Absatz 3 der genannten Verordnung eingerichteten Sperrzone, für die bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten, erlaubt ist, von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigungen beigefügt sein müssen. In den Fällen, in denen die vorliegende Durchführungsverordnung Ausnahmen von Verbringungsverboten für Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus den Sperrzonen I, II und III vorsieht, sollten die begleitenden Veterinärbescheinigungen einen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthalten, um eine angemessene und genaue Gesundheitsinformation im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 sicherzustellen.

(17) Verbringungen von Sendungen von frischem und verarbeitetem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I und II gehalten wurden oder die außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II und III geschlachtet wurden, sollten weniger strengen Bescheinigungsanforderungen unterliegen, um unnötige und übermäßig aufwendige Beschränkungen für den Handel zu vermeiden. Es sollte möglich sein, Verbringungen relevanter Sendungen innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats und in andere Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in den Betrieben angebrachten Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen zu gestatten, sofern diese Betriebe im Einklang mit der vorliegenden Verordnung benannt wurden. Die zuständigen Behörden sollten Betriebe nur benennen, wenn gehaltene Schweine und ihre Erzeugnisse, die als zulässig für die Verbringung außerhalb von Sperrzonen I, II und III gelten, von den Tieren und Erzeugnissen, die für solche genehmigte Verbringungen nicht als zulässig gelten, klar getrennt sind. Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, und frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in der Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, sofern die spezifischen Bedingungen der vorliegenden Verordnung für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen dieser Erzeugnisse außerhalb einer Sperrzone II nicht erfüllt sind, sollten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung mit besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen gekennzeichnet werden.

(18) Darüber hinaus sollten Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen einschließlich Tierdarmhüllen, die von in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen III Schweinen gewonnen wurden, strengeren Bedingungen unterliegen. In bestimmten Situationen sollte frisches Fleisch von gehaltenen Schweinen gemäß den Anforderungen an die Kennzeichnung von frischem Fleisch aus den in Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen gekennzeichnet werden, oder das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von gehaltenen Schweinen sollten mit besonderen Kennzeichen gekennzeichnet werden, die nicht mit dem in Artikel 48 der Verordnung (EU) 2019/627 13 genannten Genusstauglichkeitskennzeichen oder mit dem Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 14 verwechselt werden können.

(19) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die zuständige Behörde geeignete Schritte zur Information der Öffentlichkeit über die Art des Risikos und die Maßnahmen, die getroffen werden oder werden sollen, um dem Risiko vorzubeugen oder zu begegnen, unternehmen. In der vorliegenden Verordnung sollten besondere Informationspflichten in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest festgelegt werden, um gegen die Risiken, die durch Verbringungen von Sendungen mit infizierten Tieren, kontaminierte Fleischerzeugnisse und die illegale Beseitigung von Schlachtkörpern entstehen, vorzugehen. Es ist daher von größter Wichtigkeit, die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest durch menschliche Tätigkeiten zu verhindern, und sicherzustellen, dass Reisende (einschließlich auf Straße und Schiene) über die in der vorliegenden Verordnung festgelegten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung, einschließlich Beschränkungen für die Verbringung gehaltener Schweine und relevanter Erzeugnisse, wirksam informiert werden. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Personenbeförderungsunternehmen und Postdienstleister Reisende, die aus den im Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen I, II und III ausreisen, auf die für diese Zonen geltenden tierseuchenrechtlichen Beschränkungen aufmerksam machen. Diese Informationen sollten dem Risikoniveau der Ausbreitung dieser Seuche angepasst werden. Darüber hinaus sollte durch koordinierte Maßnahmen der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Risikos einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest sichergestellt werden, dass die Informationen im Rahmen von spezifischen Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Zwecke angemessen sind.

(20) Die bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in der Union gemachten Erfahrungen zeigen, dass bestimmte Maßnahmen zur Risikominderung und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren erforderlich sind, um diese Seuche in schweinehaltenden Betrieben zu verhindern, zu bekämpfen und zu tilgen. Diese Maßnahmen sollten im Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, und sie sollten Betriebe erfassen, für die die für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in den Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, festgelegten Ausnahmeregelungen gelten.

(21) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Austrittsabkommen") und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/429 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Daher sollten Verweise auf Mitgliedstaaten in dieser Verordnung auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland gelten.

(22) Da die Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 gilt, sollte auch die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(23) Mit Rücksicht auf die Erfahrungen der Union bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und die gegenwärtige diesbezügliche Seuchenlage in den betroffenen Mitgliedstaaten sollte diese Verordnung während eines Zeitraums von mindestens sieben Jahren in Kraft bleiben. Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

  1. Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:
    1. besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von den Mitgliedstaaten 15 anzuwenden sind, die Sperrzonen I, II oder III gemäß der Liste in Anhang I haben (die betroffenen Mitgliedstaaten).

      Diese besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten für gehaltene Schweine und Wildschweine sowie für von Schweinen gewonnene Erzeugnisse zusätzlich zu den Maßnahmen, die für die Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen sowie die infizierten Zonen anwendbar sind, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 sowie Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden.

    2. besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind.
  2. Diese Verordnung gilt für:
    1. die Verbringung von Sendungen von:
      1. Schweinen, die in Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen I, II oder III liegen, außerhalb dieser Zonen;
      2. Zuchtmaterial, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von den unter Buchstabe a Ziffer i genannten gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;
    2. die Verbringung von:
      1. Sendungen von Wildschweinen in allen Mitgliedstaaten;
      2. Sendungen und Verbringungen für private Zwecke durch Jäger von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen in den Sperrzonen I, II und III gewonnen werden oder in Betrieben in Sperrzonen I, II und III verarbeitet werden;
    3. Lebensmittelunternehmer, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen umgehen;
    4. alle Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sensibilisierung für die Afrikanische Schweinepest.
  3. Die in Absatz 1 genannten Vorschriften umfassen Folgendes:
    1. Kapitel II enthält besondere Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen I, II und III im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest und für die Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten;
    2. Kapitel III enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und von in den betroffenen Mitgliedstaaten daraus gewonnenen Erzeugnissen;
    3. Kapitel IV enthält besondere Maßnahmen zur Risikominderung in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest für Lebensmittelunternehmen in den betroffenen Mitgliedstaaten;
    4. Kapitel V enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Wildschweine in den Mitgliedstaaten;
    5. Kapitel VI enthält besondere Informations- und Fortbildungspflichten in den Mitgliedstaaten;
    6. In Kapitel VII sind Schlussbestimmungen festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:

  1. "Schwein" ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;
  2. "Zuchtmaterial" Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, die von gehaltenen Schweinen für die künstliche Fortpflanzung gewonnen wurden;
  3. "Sperrzone I" ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das in Anhang I Teil I mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist, besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt und an Sperrzonen II oder III grenzt;
  4. "Sperrzone II" ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das in Anhang I Teil II mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt;
  5. "Sperrzone III" ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das in Anhang I Teil III mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt;
  6. "zuvor seuchenfreier Mitgliedstaat" einen Mitgliedstaat, in dem die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen während des Zeitraums der letzten zwölf Monate nicht bestätigt wurde;
  7. "Material der Kategorie 2" die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;
  8. "Material der Kategorie 3" die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden.

Kapitel II
Besondere Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen I, II und III im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest und die Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten

Artikel 3 Besondere Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen und infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest

Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest richtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Folgendes ein:

  1. im Fall eines Ausbruchs bei gehaltenen Schweinen eine Sperrzone gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und nach den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen oder
  2. im Fall eines Ausbruchs bei Wildschweinen eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Artikel 4 Besondere Vorschriften für die Einrichtung einer zusätzlichen Sperrzone im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen

  1. Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage der Kriterien und Grundsätze in Bezug auf die geografische Abgrenzung von Sperrzonen in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eine zusätzliche Sperrzone einrichten, die an die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte eingerichtete Sperrzone oder infizierte Zone angrenzt, um diese Zonen von Gebieten ohne Beschränkungen abzugrenzen.
  2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannte zusätzliche Sperrzone der gemäß Artikel 5 in Anhang I Teil I gelisteten Sperrzone I entspricht.

Artikel 5 Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen I im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, das an ein Gebiet grenzt, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich bestätigt wurde

  1. Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, das an ein Gebiet grenzt, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen amtlich bestätigt wurde, wird das Gebiet, in dem kein Ausbruch bestätigt wurde, erforderlichenfalls in Anhang I Teil I als Sperrzone I gelistet.
  2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass nach der Listung eines Gebiets in Anhang I Teil I als Sperrzone I eine zusätzliche gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eingerichtete Sperrzone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens die relevante, in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistete Sperrzone I umfasst.
  3. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats richtet unverzüglich die relevante zusätzliche Sperrzone gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ein, wenn die Sperrzone I in Anhang I gelistet wurde.

Artikel 6 Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen II im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat

  1. Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wird dieses Gebiet in Anhang I Teil II als Sperrzone II gelistet.
  2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete infizierte Zone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens die relevante, in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistete Sperrzone II umfasst.

Artikel 7 Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen III im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat

  1. Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wird dieses Gebiet in Anhang I Teil III als Sperrzone III gelistet.

    Jedoch wird nach einem ersten und einzigen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Gebiet eines zuvor seuchenfreien Mitgliedstaats dieses Gebiet nicht in Anhang I dieser Verordnung Teil III als Sperrzone III gelistet.

  2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete Sperrzone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens die relevante, in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistete Sperrzone III umfasst.

Artikel 8 Allgemeine Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen I, II und III

Die betroffenen Mitgliedstaaten wenden die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen I, II und III zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in folgenden Zonen anzuwenden sind:

  1. in gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Sperrzonen;
  2. in gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten infizierten Zonen.

Kapitel III
Besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und ihren Erzeugnissen in den betroffenen Mitgliedstaaten

Abschnitt 1
Anwendung spezifischer Verbote für Sendungen von gehaltenen Schweinen und ihren Erzeugnissen in den betroffenen Mitgliedstaaten

Artikel 9 Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

  1. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen.
  2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 vorgesehene Verbot auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, in Betriebe, die in anderen Sperrzonen I, II oder III oder außerhalb dieser Zonen liegen, unter der Voraussetzung, dass der Bestimmungsbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats liegt, nicht angewandt wird.

Artikel 10 Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen.

Artikel 11 Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

  1. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen.
  2. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für tierische Nebenprodukte gilt, die von außerhalb von Sperrzonen II und III gehaltenen und in einem Schlachtbetrieb in einer Sperrzone II oder III geschlachteten Tieren gewonnen wurden, sofern diese tierischen Nebenprodukte in den Betrieben und während des Transports klar von tierischen Nebenprodukten getrennt wurden, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Tieren gewonnen wurden.

Artikel 12 Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

  1. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen.
  2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 genannte Verbot nicht für Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, gilt, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, die der relevanten Behandlung in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in gemäß Artikel 41 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Betrieben unterzogen wurden.

Artikel 13 Allgemeine Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und ihren Erzeugnissen, von denen angenommen wird, dass sie ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest darstellen

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und von gehaltenen Schweinen gewonnenen Erzeugnissen innerhalb desselben Mitgliedstaats verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung auf diese gehaltenen Schweine oder ihre Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.

Abschnitt 2
Allgemeine und spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

Artikel 14

Allgemeine Bedingungen für Ausnahmeregelungen von spezifischen Verboten in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

  1. Abweichend von den in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen spezifischen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen außerhalb dieser Zonen in den von den Artikeln 22, 23, 24, 25, 28 und 29 erfassten Fällen und unter den in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen, sowie folgenden Bedingungen, gestatten:
    1. den allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und
    2. den zusätzlichen allgemeinen Bedingungen:
      1. gemäß Artikel 15 für Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Sperrzonen I, II und III;
      2. gemäß Artikel 16 für schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III;
      3. gemäß Artikel 17 für die Transportmittel, die für den Transport von gehaltenen Schweinen aus Sperrzonen I, II und III benutzt werden.
  2. Vor der Erteilung der in den Artikeln 22 bis 25 sowie 28 bis 30 genannten Genehmigungen bewertet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die durch diese Genehmigungen entstehenden Risiken, und die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist.
  3. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in den Artikeln 15 und 16 genannten zusätzlichen Bedingungen auf Verbringungen von Sendungen von in Schlachtbetrieben in den Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen nicht angewandt werden, sofern:
    1. die gehaltenen Schweine wegen außergewöhnlicher Umstände wie einer schwerwiegenden Störung im Schlachtbetrieb in einen anderen Schlachtbetrieb verbracht werden müssen;
    2. der Bestimmungsschlachtbetrieb entweder
      1. in einer Sperrzone I, II oder III desselben Mitgliedstaats liegt oder
      2. unter außergewöhnlichen Umständen, etwa wenn kein Schlachtbetrieb entsprechend Buchstabe b Ziffer i existiert, außerhalb von Sperrzonen I, II oder III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats liegt;
    3. die Verbringung von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt wird.

Artikel 15 Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

  1. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen in den durch die Artikel 22 bis 25 sowie 28 bis 30 erfassten Fällen zu den in den genannten Artikeln vorgesehenen spezifischen Bedingungen unter folgenden Voraussetzungen:
    1. die Schweine wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Verbringung oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind, im Versandbetrieb gehalten und nicht aus ihm verbracht, und in diesem Zeitraum wurden keine anderen gehaltenen Schweine aus Sperrzonen II und III eingestallt: entweder
      1. in den genannten Betrieb oder
      2. in die epidemiologische Einheit, in der die zu verbringenden Schweine vollständig getrennt gehalten wurden. Die zuständige Behörde legt nach Durchführung einer Risikobewertung die Grenzen dieser epidemiologischen Einheit fest und bestätigt, dass die Struktur, Größe und der Abstand zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten und die durchgeführten Maßnahmen eine Trennung der Anlagen zur Unterbringung, Haltung und Fütterung der gehaltenen Schweine sicherstellen, sodass das Virus der Afrikanischen Schweinepest sich nicht von einer epidemiologischen Einheit auf eine andere ausbreiten kann.
    2. eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der zu verbringenden oder für die Gewinnung von Zuchtmaterial zu verwendenden Tiere, wurde mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt:
      1. durch einen amtlichen Tierarzt;
      2. innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verbringung der Sendung von Schweinen oder vor dem Zeitpunkt der Gewinnung des Zuchtmaterials und
      3. im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung.
    3. Falls erforderlich, wurden vor dem Datum der Verbringung der Sendung aus dem Versandbetrieb oder dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials Erreger-Identifizierungstests nach den Anweisungen der zuständigen Behörde wie folgt durchgeführt:
      1. nach der unter Buchstabe b genannten klinischen Untersuchung der gehaltenen Schweine in dem Betrieb, einschließlich der Schweine, die für die Verbringung oder Zuchtmaterialgewinnung vorgesehen sind und
      2. im Einklang mit Anhang I Teil A.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
  2. Die zuständige Behörde muss gegebenenfalls vor der Genehmigung der Verbringung Negativbefunde der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Erreger-Identifizierungstests erhalten.
  3. Die zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Versandbetrieben, die in Sperrzonen I und II liegen, außerhalb dieser Zonen in in demselben betroffenen Mitgliedstaat gelegene Betriebe, die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung
    1. nur für zu verbringende Tiere durchgeführt wird oder
    2. nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern:
      1. der Versandbetrieb durch einen amtlichen Tierarzt mit der in Artikel 16 Buchstabe a Ziffer i genannten Häufigkeit und mit einem günstigen Ergebnis aller Besuche eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung besucht wurde, woraus Folgendes hervorgeht:
        • die in Artikel 16 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden in dem Versandbetrieb umgesetzt;
        • während dieser Besuche wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest durch einen amtlichen Tierarzt im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung durchgeführt;
      2. während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung im Versandbetrieb die in Artikel 16 Buchstabe c genannte ständige Überwachung durchgeführt wurde.

Artikel 16 Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III

  1. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen nur in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie 28 bis 30 erfassten Fällen und unter den in diesen Artikeln vorgesehenen spezifischen Bedingungen, sofern:
    1. der Versandbetrieb nach der Aufnahme der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung mindestens einmal oder während des Zeitraums der letzten drei Monaten vor der Verbringung von einem amtlichen Tierarzt besucht wurde und regelmäßig entsprechend Artikel 26 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von amtlichen Tierärzten wie folgt besucht wird:
      1. in den Sperrzonen I und II: mindestens zweimal jährlich mit einem Abstand von mindestens vier Monaten zwischen den Besuchen;
      2. in der Sperrzone III: mindestens einmal alle drei Monate.

        Die zuständige Behörde kann aufgrund eines günstigen Ergebnisses des letzten Besuchs nach der Aufnahme der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung oder während des Zeitraums der letzten drei Monate vor der Verbringung, das zeigt, dass die unter Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren umgesetzt sind und die unter Buchstabe c genannte ständige Überwachung in dem Betrieb eingerichtet ist, beschließen, Besuche in dem Betrieb in einer Sperrzone III mit der unter Buchstabe a Ziffer i genannten Häufigkeit durchzuführen.

    2. der Versandbetrieb Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest umsetzt:
      1. in Übereinstimmung mit den in Anhang II enthaltenen verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und
      2. wie von dem betroffenen Mitgliedstaat angeordnet;
    3. im Versandbetrieb eine ständige Überwachung mittels Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt wird:
      1. im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I der genannten Verordnung;
      2. jede Woche mit Negativbefund an wenigstens den ersten zwei toten gehaltenen, mehr als 60 Tage alten Schweinen oder, falls keine solchen toten, mehr als 60 Tage alten Tiere vorhanden sind, an allen toten gehaltenen entwöhnten Tieren in jeder epidemiologischen Einheit;
      3. mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor der Verbringung der Sendung aus dem Versandbetrieb.
  2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in Anhang II Nummer 2 Buchstabe h vorgesehene viehdichte Einzäunung, auf die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i verwiesen wird, für schweinehaltende Betriebe während eines Zeitraums von drei Monaten nach der Bestätigung eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in diesem Mitgliedstaat unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich ist:
    1. die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat die sich aus diesem Beschluss ergebenden Risiken bewertet, und diese Bewertung ergibt, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;
    2. in Mitgliedstaaten, in denen eine Wildschweinpopulation präsent ist, ist ein alternatives System eingerichtet, das sicherstellt, dass in Betrieben gehaltene Schweine von Wildschweinen getrennt sind;
    3. gehaltene Schweine aus diesen Betrieben werden nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht.

Artikel 17 Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf die für den Transport von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen verwendeten Transportmittel

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen nur, wenn die für den Transport dieser Sendungen verwendeten Transportmittel folgende Bedingungen erfüllen:

  1. sie erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und
  2. sie werden gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert.

Abschnitt 3
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen

Artikel 18 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, in den von den Artikeln 22 bis 25 und 28 bis 30 erfassten Fällen außerhalb dieser Zonen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, nur dann, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen enthält:

  1. "Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone I gehalten wurden."
  2. "Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden."
  3. "Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone III gehalten wurden."

Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch entsprechend Artikel 143 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 entscheiden, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

Artikel 19 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen aus Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden 21

  1. Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I und II gehalten wurden, in den in den Artikeln 38 und 39 erfassten Fällen außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, nur dann, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:
    1. die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und
    2. wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:
      1. "Frischfleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone I gehalten wurden."
      2. "Frischfleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden."
  2. Unternehmer verbringen Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat:
    1. die Erzeugnisse tierischen Ursprungs wurden der relevanten Behandlung zur Risikominderung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen;
    2. diesen Sendungen ist eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt, die Folgendes enthält:
      1. die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und
      2. die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:

        "Verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden."

  3. Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Schlachtbetrieben in Sperrzonen I, II und III geschlachtet wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:
    1. eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, die die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen enthält und
    2. die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:

      "Verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II und III geschlachtet wurden."

  4. Unternehmer verbringen Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, Sperrzonen II und Sperrzonen III gehalten und in Sperrzonen I, Sperrzonen II und Sperrzonen III verarbeitet wurden, nur dann außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:
    1. die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und
    2. die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:
      'Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, Sperrzonen II und Sperrzonen III gehalten und in Sperrzonen I, Sperrzonen II und Sperrzonen III verarbeitet wurden.'
  5. Im Fall von Verbringungen der in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde entsprechend Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.
  6. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass ein in gemäß Artikel 41 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Betrieben oder in Betrieben, die frisches und verarbeitetes Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone I oder Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen gewonnen werden, behandeln, auf dem frischen oder verarbeiteten Fleisch oder den Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, angebrachtes Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Ersatz der Veterinärbescheinigung für die Verbringung folgender Sendungen zulässig ist:
    1. Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I, und II gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 1 festgelegt;
    2. Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I, und II gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 2 festgelegt;
    3. Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Schlachtbetrieben in Sperrzonen I, II und III geschlachtet wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 3 festgelegt;
    4. Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II und III verarbeitet wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 4 festgelegt.

Artikel 20 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, in den von den Artikeln 31 und 32 erfassten Fällen außerhalb dieser Zonen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, nur dann, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen enthält:

  1. "Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden."
  2. "Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone III gehalten wurden."

Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch entsprechend Artikel 161 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

Artikel 21 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat nur in den von den Artikeln 33 bis 37 erfassten Fällen, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

  1. das gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission ausgestellte Handelspapier und
  2. eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/687.

Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/687 beschließen, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

Abschnitt 4
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, außerhalb dieser Zone

Artikel 22 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, außerhalb dieser Zone

  1. Abweichend von dem in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, außerhalb dieser Zone an folgende Bestimmungsorte genehmigen:
    1. einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
      1. in einer anderen Sperrzone I;
      2. in Sperrzonen II und III;
      3. außerhalb von Sperrzonen I, II und III;
    2. einen Betrieb im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats;
    3. Drittländer.
  2. Die zuständige Behörde erteilt die in Absatz 1 genannten Genehmigungen nur, sofern folgende Anforderungen eingehalten werden:
    1. die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
    2. die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absätze 2 und 3 sowie den Artikeln 16 und 17 sind erfüllt.

Abschnitt 5
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone

Artikel 23 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

  1. Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, der wie folgt gelegen ist:
    1. in einer anderen Sperrzone II;
    2. in Sperrzonen I und III;
    3. außerhalb von Sperrzonen I, II und III.
  2. Die zuständige Behörde erteilt die in Absatz 1 genannten Genehmigungen nur, sofern folgende Anforderungen eingehalten werden:
    1. die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
    2. die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17 sind erfüllt.
  3. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass gehaltene Schweine, die Gegenstand einer gemäß Absatz 1 genehmigten Verbringung waren, mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in dem Bestimmungsbetrieb verbleiben.

Artikel 24 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung

  1. Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern:
    1. die gehaltenen Schweine zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht werden;
    2. der Bestimmungsschlachtbetrieb gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannt wurde.
  2. Die zuständige Behörde erteilt die in Absatz 1 genannten Genehmigungen nur, sofern folgende Anforderungen eingehalten werden:
    1. die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
    2. die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absätze 2 und 3 sowie den Artikeln 16 und 17 sind erfüllt.

Artikel 25 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats

  1. Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in einen Betrieb in eine Sperrzone II oder III eines anderen Mitgliedstaats genehmigen.
  2. Die zuständige Behörde erteilt die in Absatz 1 genannten Genehmigungen nur, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
    1. die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
    2. die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17 sind erfüllt;
    3. ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 26 wurde eingerichtet;
    4. die gehaltenen Schweine erfüllen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest alle sonstigen angemessenen Garantien in Bezug auf diese Seuche:
      1. die von der zuständigen Behörde des Versandbetriebs gefordert werden;
      2. die vor der Verbringung der gehaltenen Schweine von den zuständigen Behörden der Durchgangs- und Bestimmungsmitgliedstaaten gebilligt wurden;
    5. während eines Zeitraums, der mindestens die letzten zwölf Monate umfasst, wurde in dem Versandbetrieb bei den gehaltenen Schweinen kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 amtlich festgestellt;
    6. der Unternehmer hat im Einklang mit Artikel 152 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 die zuständige Behörde vorab von der Absicht zur Verbringung der Sendung von gehaltenen Schweinen unterrichtet.
  3. Die zuständige Behörde des Versandbetriebs
    1. erstellt eine Liste der Betriebe, die die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Garantien erfüllen;
    2. unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Garantien gemäß Absatz 2 Buchstabe d sowie über ihre Zulassung gemäß Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii.
  4. Die in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii vorgesehene Zulassung und die in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung sind nicht erforderlich, wenn der Versandbetrieb, die Durchgangsorte und der Bestimmungsbetrieb sich alle in Sperrzonen I, II und III befinden und diese Zonen aneinander anschließen, sodass sichergestellt ist, dass die gehaltenen Schweine durch eine Sperrzone I, II und III nur in Übereinstimmung mit den in Artikel 22 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen spezifischen Bedingungen verbracht werden.

Artikel 26 Spezifisches Kanalisierungsverfahren für die Erteilung von Ausnahmeregelungen für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in eine Sperrzone II oder III in einem anderen Mitgliedstaat

  1. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats richtet ein Kanalisierungsverfahren für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in eine Sperrzone II oder III in einem anderen Mitgliedstaat ein, wie in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehen, das unter der Aufsicht folgender zuständiger Behörden steht:
    1. der zuständigen Behörde des Versandbetriebs;
    2. der zuständigen Behörde der Durchfuhr;
    3. der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs.
  2. Die zuständige Behörde des Versandbetriebs
    1. stellt sicher, dass jedes für die in Absatz 1 genannten Verbringungen benutzte Transportmittel folgenden Anforderungen genügt:
      1. es wird individuell von einem Satellitennavigationssystem begleitet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;
      2. es wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von gehaltenen Schweinen durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Vollstreckungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.
    2. unterrichtet vorab die für den Ort des Bestimmungsbetriebs zuständige Behörde sowie gegebenenfalls die für den Durchfuhrort zuständige Behörde von der Absicht zum Versand der Sendung von gehaltenen Schweinen;
    3. richtet ein System ein, bei dem Unternehmer die zuständige Behörde des Ortes des Versandbetriebs unmittelbar über jeden Unfall oder jede Panne eines beim Transport der Sendung von gehaltenen Schweinen benutzten Transportmittels unterrichten müssen;
    4. stellt die Aufstellung eines Notfallplans, die Weisungskette und die erforderlichen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden im Fall etwaiger Unfälle während des Transports, schwerwiegender Pannen oder einer betrügerischen Handlung seitens der Unternehmer sicher.

Artikel 27 Pflichten der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats des Ortes des Bestimmungsbetriebs für Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats des Ortes des Bestimmungsbetriebs für Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden:

  1. unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Versandbetriebs über die Ankunft der Sendung;
  2. stellt sicher, dass gehaltene Schweine entweder:
    1. mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Bestimmungsbetrieb verbleiben oder
    2. im Einklang mit Artikel 41 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unmittelbar in einen Schlachtbetrieb verbracht werden.

Abschnitt 6
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Zone

Artikel 28 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in eine Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat

  1. Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 kann in außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge dieses Verbots Tierschutzprobleme in einem Betrieb auftreten, in dem Schweine gehalten werden, die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von gehaltenen Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in einen in einer Sperrzone II gelegenen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats gestatten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
    2. die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17 sind erfüllt;
    3. der Bestimmungsbetrieb gehört zu derselben Lieferkette, und die gehaltenen Schweine sollen verbracht werden, um den Produktionsprozess abzuschließen.
  2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass gehaltene Schweine mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht aus dem Bestimmungsbetrieb in der Sperrzone II verbracht werden.

Artikel 29 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Zone zur unmittelbaren Schlachtung in demselben betroffenen Mitgliedstaat

  1. Abweichend von dem Verbot in Artikel 9 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unter außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verbots in einem Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, Tierschutzprobleme auftreten, oder bei logistischen Einschränkungen der Schlachtkapazität des in der Sperrzone III gelegenen und gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetriebs, oder wenn in der Sperrzone III kein Schlachtbetrieb benannt ist, Verbringungen von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung außerhalb dieser Zone in einen gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb genehmigen, der in demselben Mitgliedstaat möglichst nahe zum Versandbetrieb liegt, und zwar:
    1. in einer Sperrzone II;
    2. in einer Sperrzone I, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone II nicht möglich ist;
    3. außerhalb von Sperrzonen I, II und III, wenn eine Schlachtung der Tiere in den Sperrzonen III, II und I nicht möglich ist.
  2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die in Absatz 1 genannte Genehmigung nur, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
    1. die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
    2. die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 sowie den Artikeln 16 und 17 sind erfüllt.
  3. Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt sicher, dass:
    1. die gehaltenen Schweine zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt und auf direktem Wege in einen gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb verbracht werden;
    2. beim Eintreffen im benannten Schlachtbetrieb die Schweine aus einer Sperrzone III von anderen Schweinen getrennt gehalten werden und entweder:
      1. an einem bestimmten Tag geschlachtet, an dem nur Schweine aus einer Sperrzone III geschlachtet werden oder
      2. am Ende eines Schlachttags geschlachtet werden, sodass sichergestellt ist, dass nach ihnen keine anderen gehaltenen Schweine geschlachtet werden;
    3. Nach der Schlachtung der Schweine aus einer Sperrzone III und vor dem Beginn der Schlachtung anderer gehaltener Schweine muss der Schlachtbetrieb gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert werden.
  4. Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt sicher, dass:
    1. tierische Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten und außerhalb dieser Zone verbracht wurden, gemäß Artikel 33 und 36 verarbeitet oder entsorgt werden;
    2. frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten und außerhalb einer Sperrzone III verbracht wurden, gemäß Artikel 40 verarbeitet und gelagert werden.

Abschnitt 7
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage

Artikel 30 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat

  1. Abweichend von den in Artikel 9 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat genehmigen, in der:
    1. die gehaltenen Schweine unmittelbar getötet werden und
    2. die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.
  2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die in Absatz 1 vorgesehene Genehmigung nur unter folgenden Voraussetzungen:
    1. die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
    2. die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17 sind erfüllt.

Abschnitt 8
Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zone

Artikel 31 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

Abweichend von dem in Artikel 10 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus einem Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone II liegt, in eine andere Sperrzone II und in Sperrzonen I und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Zuchtmaterial wurde in Betrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert und von gehaltenen Schweinen gewonnen, die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 sowie Artikel 16 erfüllen.
  2. Die männlichen und weiblichen Spenderschweine wurden in Zuchtmaterialbetrieben gehalten, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine aus Sperrzonen II und III eingestallt wurden.

Artikel 32 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Zone in eine Sperrzone II und III in einem anderen Mitgliedstaat

  1. Abweichend von dem in Artikel 10 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone II liegt, in Sperrzonen II und III im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Das Zuchtmaterial wurde unter den Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 sowie Artikel 16 in Zuchtmaterialbetrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert;
    2. Die männlichen und weiblichen Spenderschweine wurden in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gehalten, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine aus Sperrzonen II und III eingestallt wurden;
    3. Die Sendungen von Zuchtmaterial erfüllen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest alle sonstigen angemessenen Tiergesundheitsgarantien:
      1. die von den zuständigen Behörden des Versandbetriebs gefordert werden;
      2. die vor der Verbringung des Zuchtmaterials von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats gebilligt wurden.
  2. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats
    1. erstellt eine Liste der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe, die die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, und die für Verbringungen von Zuchtmaterial aus einer Sperrzone II in diesem betroffenen Mitgliedstaat in Sperrzonen II und III in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat zugelassen sind; diese Liste enthält die Informationen, die die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 über zugelassene Zuchtmaterialbetriebe aufbewahren muss;
    2. macht die unter Buchstabe a genannte Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich und hält sie auf dem neuesten Stand;
    3. stellt den Link zu der unter Buchstabe b genannten Website der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Abschnitt 9
Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zonen

Artikel 33 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung oder Entsorgung

  1. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zonen in eine Anlage oder einen Betrieb, die bzw. der durch die zuständige Behörde für die Verarbeitung, Entsorgung als Abfall durch Verbrennung oder Entsorgung oder Verwertung durch Mitverbrennung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte zugelassen wurde und außerhalb von Sperrzonen II oder III in demselben Mitgliedstaat liegt, unter der Voraussetzung genehmigen, dass die Transportmittel individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung ihrer Lage in Echtzeit ausgestattet sind.
  2. Der für die in Absatz 1 genannten Verbringungen tierischer Nebenprodukte verantwortliche Transportunternehmer
    1. ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;
    2. bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.
  3. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass das in Absatz 1 genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung der Transportmittel ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, erfolgen innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken;
    2. jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung tierischer Nebenprodukte durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Vollstreckungsbehörde des Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

Artikel 34 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Gülle, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen stammt, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats

  1. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Einstreu und benutzter Einstreu, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen stammen, auf eine außerhalb dieser Zonen gelegene Deponie in demselben Mitgliedstaat im Einklang mit den spezifischen Bedingungen gemäß Artikel 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 genehmigen.
  2. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Einstreu und benutzter Einstreu, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen stammen, zur Verarbeitung oder Entsorgung im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in eine für diese Zwecke zugelassene Anlage in demselben Mitgliedstaat genehmigen.
  3. Der für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Einstreu und benutzter Einstreu, verantwortliche Transportunternehmer
    1. ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;
    2. bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.
  4. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung der Transportmittel ersetzt wird, sofern jedes Transportmittel unmittelbar nach der Verladung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendung von Gülle, einschließlich Einstreu und benutzter Einstreu, durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt wird.

    Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Vollstreckungsbehörde des Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

Artikel 35 Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

  1. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zonen in eine durch die zuständige Behörde für die Weiterverarbeitung zu verarbeiteten Futtermitteln, zur Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter, Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Nahrungskette, oder zur Umwandlung tierischer Nebenprodukte zu Biogas oder Kompost, wie in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ausgeführt, zugelassene Anlage oder einen solchen Betrieb, die bzw. der außerhalb der Sperrzone II in demselben Mitgliedstaat liegt, genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
    2. die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sind erfüllt;
    3. das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen;
    4. das Material der Kategorie 3 wird von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen, die geschlachtet wurden:
      1. in einer Sperrzone II
        • desselben betroffenen Mitgliedstaats oder
        • eines anderen betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 25

        oder

      2. außerhalb einer Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 24;
    5. das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;
    6. die Sendungen von Material der Kategorie 3 werden von dem gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb unmittelbar verbracht:
      1. in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
      2. in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
      3. in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist oder
      4. in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
  2. Der für die Verbringung von Sendungen von Material der Kategorie 3 verantwortliche Transportunternehmer
    1. ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;
    2. bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.
  3. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung der Transportmittel ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. das Material der Kategorie 3
      1. wird von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen;
      2. wird innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verbracht.
    2. jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von Material der Kategorie 3 durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Vollstreckungsbehörde des Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

Artikel 36 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zonen in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Verarbeitung und Entsorgung

  1. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, in eine Verarbeitungsanlage zum Zweck der Verarbeitung mittels der in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgeführten Methoden 1 bis 5 oder in eine Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die in einem anderen Mitgliedstaat liegen, genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
    2. die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sind erfüllt;
    3. das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;
  2. Der für Verbringung von Sendungen von Material der Kategorie 2 verantwortliche Transportunternehmer
    1. ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und
    2. bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.
  3. Die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats der Sendung von Material der Kategorie 2 stellen die Kontrollen der Sendung in Übereinstimmung mit Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sicher.

Artikel 37 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zone in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Weiterverarbeitung oder Umwandlung

  1. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zonen in eine bzw. einen durch die zuständige Behörde für die Weiterverarbeitung von Material der Kategorie 3 zu verarbeiteten Futtermitteln, verarbeitetem Heimtierfutter, Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette, oder zur Umwandlung des Materials der Kategorie 3 zu Biogas oder Kompost, wie in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ausgeführt, zugelassene Anlage oder Betrieb, die bzw. der in einem anderen Mitgliedstaat liegt, genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
    2. die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sind erfüllt;
    3. das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen;
    4. Das Material der Kategorie 3 wird von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen, die geschlachtet wurden:
      1. in einer Sperrzone II
        • desselben betroffenen Mitgliedstaats oder
        • eines anderen betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 25

        oder

      2. außerhalb einer Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 24;
    5. das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;
    6. die tierischen Nebenprodukte werden von dem gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb unmittelbar verbracht:
      1. in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß den Anhängen X und XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
      2. in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
      3. in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist.
  2. Der für Verbringung von Sendungen von Material der Kategorie 3 verantwortliche Transportunternehmer
    1. ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und
    2. bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen der Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.

Abschnitt 10
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zonen

Artikel 38 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

  1. Abweichend von den in Artikel 12 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
    2. das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die die in Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 festgelegten allgemeinen Bedingungen erfüllen;
    3. Das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt.
  2. Abweichend von den in Artikel 12 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats, wenn die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt;
    2. das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, werden entweder
      1. nur im Fall von frischem Fleisch, im Einklang mit den spezifischen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden

        oder

      2. sie wurden gemäß Artikel 44 mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls einem Identitätskennzeichen gekennzeichnet, das nicht oval ist und nicht mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen verwechselt werden kann und
      3. sie sind nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen.

Artikel 39 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer

Abweichend von den in Artikel 12 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
  2. die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sind erfüllt;
  3. das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die die in den Artikeln 15 und 16 festgelegten allgemeinen Bedingungen erfüllen;
  4. Das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt.

Artikel 40 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, in andere Sperrzonen I, II und III oder Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats

Abweichend von den in Artikel 12 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, in andere Sperrzonen I, II und III oder Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
  2. die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sind erfüllt;
  3. das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen,
    1. die in Betrieben gehalten wurden, die die in den Artikeln 15 und 16 festgelegten allgemeinen Bedingungen erfüllen und
    2. geschlachtet wurden:
  4. Das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt; und sie werden entweder
    1. nur im Fall von frischem Fleisch, im Einklang mit den spezifischen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden

      oder

    2. sie wurden gemäß Artikel 44 mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls einem Identitätskennzeichen gekennzeichnet, das nicht oval ist und nicht mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen verwechselt werden kann und
    3. sie sind nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen.

Kapitel IV
Besondere Risikominderungsmassnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest für Lebensmittelunternehmer in den betroffenen Mitgliedstaaten

Artikel 41 Besondere Benennung von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

  1. Auf Antrag eines Lebensmittelunternehmers benennt die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Betriebe für:
    1. die unmittelbare Schlachtung gehaltener Schweine aus Sperrzonen II und III:
      1. innerhalb der genannten Sperrzonen II und III;
      2. außerhalb der genannten Sperrzonen II und III, wie in den Artikeln 24 und 29 ausgeführt;
    2. die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, gemäß den Artikeln 38, 39 und 40;
    3. die Zurichtung von Wildbret gemäß Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, die in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, wie in den Artikeln 48 und 49 der vorliegenden Verordnung vorgesehen;
    4. die Zurichtung von Wildbret gemäß Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, sofern diese Betriebe in Sperrzonen I, II und III liegen, wie in den Artikeln 48 und 49 der vorliegenden Verordnung vorgesehen.
  2. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die in Absatz 1 genannte Benennung für Betriebe, die frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, das von Schweinen, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, und von Wildschweinen aus den Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, sowie für die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Betriebe unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich ist:
    1. das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, vom Schwein werden in diesen Betrieben mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls dem in Artikel 44 genannten Identitätskennzeichen gekennzeichnet;
    2. das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, vom Schwein sind nur für denselben betroffenen Mitgliedstaat bestimmt;
    3. tierische Nebenprodukte vom Schwein aus diesen Betrieben werden nur im Einklang mit Artikel 33 innerhalb desselben Mitgliedstaats verarbeitet oder entsorgt.
  3. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats
    1. stellt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Link zur Website der zuständigen Behörde mit einer Liste der benannten Betriebe und ihrer in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Verfügung;
    2. hält die unter Buchstabe a vorgesehene Liste auf dem neuesten Stand.

Artikel 42 Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die unmittelbare Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats benennt Betriebe für die unmittelbare Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen:

  1. die Schlachtung von Schweinen, die außerhalb von Sperrzonen II und III gehalten wurden, und von Schweinen, die in den Sperrzonen II und III gehalten wurden und Gegenstand von genehmigten Verbringungen gemäß den Artikeln 24 und 29 sind, wird getrennt von der Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und von der Erzeugung und Lagerung ihrer Erzeugnisse, die die folgenden relevanten Bedingungen nicht erfüllen, durchgeführt:
    1. die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 und
    2. die spezifischen Bedingungen gemäß den Artikeln 24 und 29;
  2. der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 43 Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats benennt Betriebe für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden und Gegenstand von genehmigten Verbringungen gemäß den Artikeln 38, 39 und 40 waren, nur unter folgenden Voraussetzungen:

  1. die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von außerhalb von Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen und von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, werden getrennt von der Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen durchgeführt, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, und die folgende Bedingungen nicht erfüllen:
    1. die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 und
    2. die spezifischen Bedingungen gemäß den Artikeln 38, 39 und 40;
  2. der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 44 Besondere Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichen

Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls mit einem Identitätskennzeichen gekennzeichnet werden, das nicht oval ist und nicht mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen oder Identitätskennzeichen verwechselt werden kann:

  1. frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, wie in Artikel 40 Buchstabe d Ziffer ii festgelegt;
  2. frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, wenn die spezifischen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen dieser Sendungen außerhalb einer Sperrzone II gemäß Artikel 38 Absatz 1 nicht erfüllt sind, wie in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festgelegt;
  3. frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, die innerhalb einer Sperrzone I oder von dem gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieb außerhalb dieser Zone verbracht wurden, wie in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii unter dem ersten Gedankenstrich festgelegt.

Kapitel V
Besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Wildschweine in den Mitgliedstaaten

Artikel 45 Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Wildschweinen

Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Wildschweinen durch Unternehmer gemäß Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688:

  1. im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats;
  2. aus dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats:
    1. in andere Mitgliedstaaten und
    2. in Drittländer.

Artikel 46 Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen

  1. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen.
  2. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen:
    1. für den privaten häuslichen Gebrauch;
    2. im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Artikel 47 Allgemeine Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in Betracht des Risikos der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf diese Wildschweine oder ihre Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.

Artikel 48 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen

  1. Abweichend von dem in Artikel 46 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen an folgende Bestimmungsorte genehmigen:
    1. in andere Sperrzonen I, II und III desselben betroffenen Mitgliedstaats;
    2. in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben betroffenen Mitgliedstaats und
    3. in andere Mitgliedstaaten und Drittländer.
  2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt die in Absatz 1 genannten Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen:
    1. für jedes Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in Sperrzonen I, II und III verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;
    2. vor der unter Buchstabe c Ziffer ii genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;
    3. die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen:
      1. wurden in gemäß Artikel 41 Absatz 1 zugelassenen Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert und
      2. wurden der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.

Artikel 49 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus einer Sperrzone I

  1. Abweichend von den in Artikel 46 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb einer Sperrzone I oder aus dieser Zone in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. für jedes relevante Wildschwein wurden vor der Verbringung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von diesem Wildschwein gewonnen wurden, Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;
    2. vor der Verbringung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;
    3. das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden innerhalb oder außerhalb einer Sperrzone I innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht:
      1. für den privaten häuslichen Gebrauch oder
      2. im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder
      3. aus dem gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieb, in dem das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse wie folgt gekennzeichnet wurden:
        • entweder mit einem besonderen Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen gemäß Artikel 44 Buchstabe c

          oder

        • gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, und sie werden in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.
  2. Abweichend von den in Artikel 46 Absatz 2 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. für jedes relevante Wildschwein wurden vor der Verbringung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von diesem Wildschwein oder dem Körper dieses Wildschweins gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;
    2. vor der Verbringung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;
    3. das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden innerhalb von Sperrzonen II und III innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht:
      1. für den privaten häuslichen Gebrauch

        oder

      2. gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in einen Verarbeitungsbetrieb, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.

Artikel 50 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, außerhalb von Sperrzonen I, II und III

Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur unter folgenden Bedingungen außerhalb von Sperrzonen I, II und III :

  1. in den von den Artikeln 48 und 49 erfassten Fällen und
  2. wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung, wie in Artikel 167 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, beigefügt ist, die Folgendes enthält:
    1. die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und
    2. wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:
      • "Frischfleisch und Fleischerzeugnisse, sowie sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus einer Sperrzone I, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission von Wildschweinen gewonnen wurden."
      • "Für den menschlichen Verzehr bestimmte Körper von Wildschweinen aus einer Sperrzone I, entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission."
      • "Verarbeitete Fleischerzeugnisse aus Sperrzonen I, II und III, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission von Wildschweinen gewonnen wurden."

Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht auszustellen ist.

Artikel 51 Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Zonen

  1. Abweichend von den in Artikel 46 festgelegten Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Folgeprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Zonen in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats und in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern sie einer Behandlung unterzogen wurden, die sicherstellt, dass diese Folgeprodukte kein Risiko hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest darstellen.
  2. Abweichend von den in Artikel 46 Absatz 1 festgelegten Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Zonen in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. die tierischen Nebenprodukte werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gewonnen, transportiert und beseitigt;
    2. für Verbringungen außerhalb von Sperrzonen I, II und III ist das Transportmittel individuell mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen. Der Transportunternehmer ermöglicht es der zuständigen Behörde, die Bewegung des Transportmittels in Echtzeit zu überprüfen, und bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen über die Beförderung mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Verbringung der Sendung auf.

Artikel 52 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

Unternehmer verbringen Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden, in den in Artikel 51 Absatz 2 genannten Fällen außerhalb von Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats, nur dann, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

  1. ein Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission und
  2. eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/687.

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann jedoch, wie in Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/687 ausgeführt, beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht auszustellen ist.

Kapitel VI
Besondere Informations- und Fortbildungspflichten in den Mitgliedstaaten

Artikel 53 Besondere Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten

  1. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest Eisenbahn-, Bus-, Flughafen- und Hafenbetreiber, Reisebüros, Veranstalter von Jagdreisen und Postdienstleister ihre Kunden auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinweisen, indem sie mindestens Reisende, die Sperrzonen I, II und III verlassen, sowie die Nutzer von Postdienstleistungen in geeigneter Weise über die wichtigsten Verbote in den Artikeln 9, 11, 12, 45 und 46 informieren.

    Zu diesem Zweck organisieren die betroffenen Mitgliedstaaten regelmäßig Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und führen diese durch, um Informationen über die besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung bereitzustellen und zu verbreiten.

  2. Die betroffenen Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über Folgendes:
    1. Veränderungen der Seuchenlage hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest in ihrem Hoheitsgebiet;
    2. Ergebnisse der Überwachung der Afrikanischen Schweinepest, die in Sperrzonen I, II und III und Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen durchgeführt werden;
    3. sonstige Maßnahmen oder Initiativen, die zur Verhinderung, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest ergriffen werden.

Artikel 54 Besondere Fortbildungspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten organisieren und veranstalten regelmäßig oder in angemessenen Abständen besondere Fortbildungen über die Risiken der Afrikanischen Schweinepest und mögliche Maßnahmen zu ihrer Verhinderung, Bekämpfung und Tilgung zumindest für die folgenden Zielgruppen:

  1. Tierärzte;
  2. Landwirte, die Schweine halten;
  3. Jäger.

Artikel 55 Besondere Informationspflichten aller Mitgliedstaaten

  1. Alle Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:
    1. an wichtigen landgestützten Infrastrukturstrecken wie internationalen Straßen- und Eisenbahnverbindungen und damit verbundenen landgestützten Verkehrsnetzen die Reisenden in geeigneter Weise über die Risiken der Übertragung der Afrikanischen Schweinepest und über die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen informiert werden:
      1. auf deutlich sichtbare Art und Weise;
      2. in einer Weise, die von Reisenden leicht verstanden wird, die aus folgenden Gebieten kommen bzw. nach ihnen reisen:
        • den Sperrzonen I, II und III oder
        • Drittländern, für die ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest besteht.
    2. erforderliche Maßnahmen zur Sensibilisierung der Beteiligten im Sektor der Schweinehaltung einschließlich kleiner Betriebe für die Risiken der Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in Kraft sind, und dass sie mit den am besten geeigneten Informationen über verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für schweinehaltende Betriebe in den Sperrzonen I, II und III gemäß Anhang II, insbesondere den Maßnahmen, die in Sperrzonen I, II und III vollzogen werden sollen, durch die Mittel informiert werden, die für diesen Zweck am besten geeignet sind.
  2. Alle Mitgliedstaaten führen Sensibilisierungsmaßnahmen hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest bei folgenden Zielgruppen durch:
    1. der Öffentlichkeit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/429;
    2. Tierärzten, Landwirten und Jägern, und sie versorgen sie mit den am besten geeigneten Informationen über Maßnahmen zur Risikominderung und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß:
      1. Anhang II der vorliegenden Verordnung;
      2. den mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbarten Leitlinien der Union in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest;
      3. den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verfügbar gemachten wissenschaftlichen Erkenntnissen;
      4. dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit.

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 56 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 21. April 2021 bis zum 20. April 2028.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2021

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

5) https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/

6) https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en

7) The EFSA Journal 2010, 8(3):1556.

8) Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union (ABl. L 431 vom 21.12.2020 S. 5).

9) Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 1).

10) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).

11) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

12) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140).

13) Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51).

14) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

15) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

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SperrzonenAnhang I 21 21a 21b 21c 21d 21e 21f 21g 21h 21i 21j 21k 21l 21m 21n 21o 21p 21q 21r 21s 22 22a 22b 22c 22d 22e 22f 22g 22h 22i 22j 22k 22l 22m 22n 22o 22p 22q 22r 22s 22t 22u 22v 22w 22x 22z 22aa 22bb 23 23a 23b 23c 23d

Teil I

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Teil II

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Teil III

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Verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III
(gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i)
Anhang II

(1) Die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i gelten für schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III in den betroffenen Mitgliedstaaten im Falle genehmigter Verbringungen von Sendungen von:

  1. Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen, gemäß den Artikeln 22, 23, 24, 25, 28 und 29;
  2. Zuchtmaterial von Schweinen, die in Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone, gemäß den Artikeln 31 und 32;
  3. tierischen Nebenprodukten von Schweinen, die in Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone, gemäß den Artikeln 35 und 37;
  4. frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen von Schweinen, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen, gemäß den Artikeln 38, 39 und 40.

(2) Die Unternehmer von schweinehaltenden Betrieben in Sperrzonen I, II und III in den betroffenen Mitgliedstaaten stellen im Falle genehmigter Verbringungen außerhalb dieser Zonen sicher, dass in schweinehaltenden Betrieben die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewandt werden:

  1. Vermeidung von direktem oder indirektem Kontakt zwischen gehaltenen Schweinen und mindestens:
    1. anderen gehaltenen Schweinen aus anderen Betrieben;
    2. Wildschweinen;
  2. angemessene Hygienemaßnahmen wie ein Wechsel von Kleidung und Schuhen beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden;
  3. Waschen und Desinfektion der Hände und Desinfektion von Schuhen am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden;
  4. Vermeidung jeglichen Kontakts mit gehaltenen Schweinen während eines Zeitraums von mindestens 48 Stunden nach Jagdtätigkeiten im Zusammenhang mit Wildschweinen oder nach jedem sonstigen Kontakt mit Wildschweinen;
  5. ein Zugangsverbot für Unbefugte bzw. Transportmittel zu dem Betrieb einschließlich der Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden;
  6. entsprechende Aufzeichnungen über Personen und Transportmittel, die Zugang zu dem Betrieb erhalten haben, in dem die Schweine gehalten werden;
  7. die Räumlichkeiten und Gebäude des Betriebs, in denen Schweine gehalten werden, müssen
    1. so gebaut sein, dass keine anderen Tiere in die Räumlichkeiten und Gebäude gelangen oder mit den gehaltenen Schweinen oder deren Futter und Einstreu in Kontakt kommen können;
    2. die Möglichkeit zum Waschen und zur Desinfektion der Hände bieten;
    3. die Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten bieten;
    4. entsprechende Möglichkeiten zum Wechseln von Schuhen und Kleidung am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden, bieten;
  8. eine viehdichte Einzäunung zumindest der Räumlichkeiten, in denen die Schweine gehalten werden, sowie der Gebäude, in denen Futter und Einstreu aufbewahrt werden;
  9. ein Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des Betriebsprofils und der nationalen Rechtsvorschriften genehmigt wurde; dieser Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren muss mindestens Folgendes enthalten:
    1. Einrichtung von "sauberen" und "schmutzigen" Bereichen für das Personal, entsprechend der Betriebstypologie, wie Umkleideräume, Duschen, Esszimmer;
    2. Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung der logistischen Vorkehrungen für den Eingang neuer gehaltener Schweine in den Betrieb;
    3. Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen, der Transportmittel und der Ausrüstung sowie Personalhygiene;
    4. Vorschriften über Lebensmittel für das Personal vor Ort und gegebenenfalls und sofern anwendbar ein Verbot der Haltung von Schweinen durch das Personal;
    5. spezielles, in regelmäßigen Abständen zu wiederholendes Sensibilisierungsprogramm für das Personal des Betriebs;
    6. Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung logistischer Vorkehrungen, um eine angemessene Trennung zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten zu gewährleisten und zu verhindern, dass Schweine direkt oder indirekt mit tierischen Nebenprodukten und anderen Einheiten in Kontakt kommen;
    7. Verfahren und Anweisungen zur Durchsetzung der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren während des Baus oder der Instandsetzung von Räumlichkeiten oder Gebäuden;
    8. interne Überprüfung oder Selbstbewertung zur Durchsetzung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren.


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