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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1088 der Kommission vom 7. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Umweltschutzanforderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 236 vom 05.07.2021 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. April 2021 hat die Kommission die Delegierte Verordnung 2021/1087 2 zur Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Bestimmungen des Abkommens von Chicago, die die Umweltschutzanforderungen enthalten, erlassen.

(2) Luftfahrzeuge, ausgenommen unbemannte Luftfahrzeuge, und ihre Motoren, Propeller, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 diesen Umweltschutzanforderungen entsprechen.

(3) Die Bezugnahmen auf die Umweltschutzanforderungen in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 3 sollten aktualisiert werden.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 03/2020 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Abweichend von Absatz 1 kann der Herstellungsbetrieb bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Umweltschutzauflagen beantragen."

2. Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2021

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1087 der Kommission vom 7. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Bestimmungen des Abkommens von Chicago (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

3) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1. Punkt 21.A.130(b)(4) erhält folgende Fassung:

"(4) zusätzlich im Fall von Umweltschutzauflagen:

  1. eine Erklärung darüber, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt, und
  2. eine Erklärung darüber, dass das hergestellte Flugzeug den zum Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt."

2. In Punkt 21.A.145(b) erhalten der Einleitungssatz und Nummer 1 folgende Fassung:

"b) bezüglich aller notwendigen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten:

(1) der Herstellungsbetrieb solche Daten von der Agentur und vom Inhaber oder Antragsteller der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung erhalten hat, einschließlich der gewährten Ausnahme von den Umweltschutzanforderungen, sodass er die Konformität mit den einschlägigen Konstruktionsdaten feststellen kann;"

3. Punkt 21.A.147(a) erhält folgende Fassung:

"a) Nach der Ausstellung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb müssen alle für den Nachweis der Konformität oder für die Lufttüchtigkeit des Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils oder seine Umweltschutzeigenschaften signifikanten Änderungen im zugelassenen Herstellungsbetrieb und besonders Änderungen im Qualitätssystem von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen, und der Betrieb hat vor der Durchführung der Änderung gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er den Anforderungen des vorliegenden Abschnitts genügt."

4. Punkt 21.A.801(a) erhält folgende Fassung:

"a) Kennzeichnungen von Produkten müssen die folgenden Angaben enthalten:

(1) Name des Herstellers

(2) Produktbezeichnung

(3) Seriennummer des Herstellers

(4) die Kennzeichnung "EXEMPT" bei einem Motor, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme von den Umweltschutzanforderungen gewährt hat;

(5) alle sonst von der Agentur geforderten Angaben."

5. Punkt 21.B.85 erhält folgende Fassung:

"21.B.85 Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung

a) Wird eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug oder eine Musterzulassung für einen Motor beantragt, benennt die Agentur die geltenden Umweltschutzanforderungen und teilt sie dem Antragsteller mit. Benennung und Mitteilung müssen Folgendes enthalten:

(1) Die geltenden Lärmschutzauflagen nach

i) Anhang 16 des Abkommens von Chicago Band I Teil II Kapitel 1, wobei

  1. für Unterschall-Strahlflugzeuge die Kapitel 2, 3, 4 und 14 gelten;
  2. für Propellerflugzeuge die Kapitel 3, 4, 5, 6, 10 und 14 gelten;
  3. für Hubschrauber die Kapitel 8 und 11 gelten;
  4. für Überschall-Strahlflugzeuge Kapitel 12 gilt und
  5. für Luftfahrzeuge mit Kipprotoren Kapitel 13 gilt.

ii) Anhang 16 des Abkommens von Chicago Band I wie folgt:

  1. Anlage 1 für Flugzeuge, für die Anhang 16 Kapitel 2 und 12 des Abkommens von Chicago Band I Teil II gelten;
  2. Anlage 2 für Flugzeuge, für die Anhang 16 Kapitel 3, 4, 5, 8, 13 und 14 des Abkommens von Chicago Band I Teil II gelten;
  3. Anlage 3 für Flugzeuge, für die Anhang 16 Kapitel 6 des Abkommens von Chicago Band I Teil II gelten;
  4. Anlage 4 für Flugzeuge, für die Anhang 16 Kapitel 11 des Abkommens von Chicago Band I Teil II gelten, und
  5. Anlage 6 für Flugzeuge, für die Anhang 16 Kapitel 10 des Abkommens von Chicago Band I Teil II gelten.

(2) Die geltenden Emissionsschutzanforderungen nach Anhang 16 des Abkommens von Chicago Band II Teil II Kapitel 1 und 2 zur Verhinderung des absichtlichen Ablassens von Kraftstoff.

(3) Die geltenden Anforderungen an die Rauch-, Gas- und Feinstaubemissionen von Triebwerken nach

i) Anhang 16 des Abkommens von Chicago Band II Teil III Kapitel 1, wobei

  1. für Rauch- und Gasemissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Unterschallgeschwindigkeit Kapitel 2 gilt;
  2. für Rauch- und Gasemissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb bei Überschallgeschwindigkeit Kapitel 3 gilt und
  3. für Feinstaubemissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Unterschallgeschwindigkeit Kapitel 4 gilt.

ii) Anhang 16 des Abkommens von Chicago Band II wie folgt:

  1. Anlage 1 für die Messung des Bezugsdruckverhältnisses;
  2. Anlage 2 für die Messung von Rauchemissionen;
  3. Anlage 3 für Instrumentierung und Techniken zur Messung von Gasemissionen;
  4. Anlage 4 für Spezifikationen für Kraftstoff, der bei der Emissionsprüfung von Luftfahrzeugtriebwerken verwendet werden soll;
  5. Anlage 5 für Instrumentierung und Techniken zur Messung von Gasemissionen aus Nachbrenner-Gasturbinentriebwerken;
  6. Anlage 6 für das Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften für Gas-, Rauch- und Feinstaubemissionen und
  7. Anlage 7 für Instrumentierung und Techniken zur Messung nicht flüchtiger Feinstaubpartikel.

(4) Die geltenden Anforderungen an die CO2-Emissionen von Flugzeugen nach

i) Anhang 16 des Abkommens von Chicago Band III Teil II Kapitel 1, wobei

  1. für Unterschall-Strahlflugzeuge Kapitel 2 gilt und
  2. für Unterschall-Propellerflugzeuge Kapitel 2 gilt.

ii) Anhang 16 Band III des Abkommens von Chicago Anlagen 1 und 2 für Flugzeuge, für die Anhang 16 Kapitel 2 Band III Teil II des Abkommens von Chicago gilt.

(5) Für Triebwerke die geltenden Anforderungen nach Anhang 16 Band II Teil IV und Anlage 8 des Abkommens von Chicago in Bezug auf die Bewertung nicht flüchtiger Feinstaubpartikel für Inventar- und Modellierungszwecke.

b) (reserviert)."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE