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Delegierte Verordnung (EU) 2021/1256 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Governance von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 277 vom 02.08.2021 S. 14, ber. 2022 L 245 S. 72)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft entsprechend den Zielen für nachhaltige Entwicklung ist von entscheidender Bedeutung, um die Wirtschaft der Union langfristig wettbewerbsfähig zu halten. Im Jahr 2016 hat die Union das Übereinkommen von Paris 2 geschlossen. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens gibt das Ziel vor, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, unter anderem indem die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.
(2) Um diese Herausforderung anzugehen, stellte die Kommission im Dezember 2019 den europäischen Grünen Deal 3 vor. Dieser Grüne Deal ist eine neue Wachstumsstrategie, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Dies erfordert auch klare, langfristige Signale, um Anlegern Orientierung zu geben, gestrandete Vermögenswerte zu vermeiden und nachhaltige Finanzmittel zu mobilisieren.
(3) Im März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan "Finanzierung nachhaltigen Wachstums" 4, mit dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Weg gebracht wurde. Eines der im Aktionsplan genannten Ziele besteht darin, die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen. Wie die Folgenabschätzung zu den daraufhin im Mai 2018 veröffentlichten Gesetzgebungsinitiativen 5 ergab, muss klargestellt werden, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen ihrer Pflichten gegenüber den Versicherungsnehmern berücksichtigen sollten. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten also nicht nur alle relevanten finanziellen Risiken fortlaufend bewerten, sondern auch alle relevanten Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition oder einer Verbindlichkeit haben könnte. In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 7 werden Nachhaltigkeitsrisiken nicht ausdrücklich erwähnt. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass das Governance-System der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ordnungsgemäß umgesetzt und eingehalten wird, muss klargestellt werden, dass sich Nachhaltigkeitsrisiken im Governance-System von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und in der Beurteilung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs dieser Unternehmen widerspiegeln sollten.
(4) Versicherungsunternehmen, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 offenlegen, sollten auch ihre Verfahren, Systeme und internen Kontrollen entsprechend anpassen.
(5) Da die Kommission sicherstellen will, dass Klima- und Umweltrisiken gemanagt und in das Finanzsystem einbezogen werden, und die Vergütungsleitlinien eine wichtige Rolle dabei spielen, dass die Mitarbeiter von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die durch das Risikomanagementsystem ermittelten Risiken wirksam managen, sollten die Vergütungsleitlinien von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Angaben dazu enthalten, wie sie der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in das Risikomanagementsystem Rechnung tragen.
(6) Nach dem in Artikel 132 der Richtlinie 2009/138/EG verankerten Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur in Vermögenswerte investieren, deren Risiken sie angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und berichten können. Um sicherzustellen, dass Klima- und Umweltrisiken von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wirksam gemanagt werden, sollten Nachhaltigkeitsrisiken bei der Umsetzung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht berücksichtigt werden, und sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden, denen beim Produktgenehmigungsverfahren Rechnung getragen wurde, in ihrem Anlageprozess abbilden.
(7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die Aufsichtsbehörden sowie die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten ausreichend Zeit erhalten, um sich an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anzupassen. Ihr Geltungsbeginn sollte daher zurückgestellt werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden die folgenden Nummern 55c bis 55e eingefügt:
"55c. 'Nachhaltigkeitsrisiko' ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell negative Auswirkungen auf den Wert der Investition oder auf den Wert der Verbindlichkeit haben könnte;
55d. 'Nachhaltigkeitsfaktoren' Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
55e. 'Nachhaltigkeitspräferenzen' die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines oder mehrere der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden sollten:
____
*) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 1)."
**) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13)."
2. Artikel 260 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
"i) vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu treffende Maßnahmen zur Bewertung und Handhabung des Risikos eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes von Versicherungs- oder Rückversicherungsverbindlichkeiten, das sich aus unangemessenen Annahmen in Bezug auf Bepreisung und Rückstellungsbildung aufgrund von internen oder externen Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsrisiken, ergibt;"
b) In Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer vi angefügt:
"vi) vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu treffende Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Nachhaltigkeitsrisiken im Zusammenhang mit dem Anlageportfolio angemessen erkannt, bewertet und gemanagt werden."
c) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
"(1a) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beziehen Nachhaltigkeitsrisiken in die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Bereiche und gegebenenfalls die anderen in Absatz 1 genannten Bereiche ein."
3. Artikel 269 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) Ermittlung und Bewertung sich abzeichnender Risiken und Nachhaltigkeitsrisiken."
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
"(1a) Von der Risikomanagementfunktion ermittelte sich abzeichnende Risiken und Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e sind Teil der in Artikel 262 Absatz 1 Buchstabe a genannten Risiken."
4. Artikel 272 Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Auswirkungen von Inflation, rechtlichen Risiken, Nachhaltigkeitsrisiken, Veränderungen der Zusammensetzung des Unternehmensportfolios und Systemen zur Anpassung der von Versicherungsnehmern zu zahlenden Prämien nach oben oder nach unten je nach Schadensverlauf (Bonus-/Malus-Systeme) oder ähnlichen Systemen, die für spezifische homogene Risikogruppen eingeführt werden;"
5. In Artikel 275 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Vergütungsleitlinien enthalten Angaben dazu, wie der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in das Risikomanagementsystem Rechnung getragen wird."
6. In Titel I Kapitel IX wird folgender Abschnitt 6 angefügt:
Abschnitt 6
Anlagen
Artikel 275a Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht
(1) Bei der Erkennung, der Messung, der Überwachung, dem Management, der Steuerung und dem Bericht der mit Anlagen verbundenen Risiken im Sinne von Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auch Nachhaltigkeitsrisiken.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, wie sich ihre Anlagestrategie und ihre Anlageentscheidungen langfristig auf Nachhaltigkeitsfaktoren auswirken könnten, und bilden in dieser Strategie und diesen Entscheidungen gegebenenfalls die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden ab, denen gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission * beim Produktgenehmigungsverfahren Rechnung getragen wurde.
___
*) Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber (ABl. L 341 vom 20.12.2017 S. 1)."
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. August 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. April 2021.
2) Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016 S. 1).
3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
4) COM(2018) 97 final.
5) SWD(2018) 264 final.
6) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 1).
7) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.01.2015 S. 1).
ENDE |