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Beschluss (EU) 2021/1364 der Kommission vom 9. Juli 2021 zur Ermächtigung Polens, bestimmte in den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 5030)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(ABl. L 293 vom 16.08.2021 S. 28)
s.a: Liste - zur Ermächtigung ... der VO (EU) 2021/267 ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Erneuerung der in Artikel 10 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären.
(2) Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Erneuerung der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Sicherheitsgenehmigungen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären.
3) Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Erneuerung der in Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären.
(4) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Erneuerung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG festgelegten Sicherheitsgenehmigungen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären.
(5) Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen von Triebfahrzeugführern, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre, verlängert.
(6) Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen durch die Inhaber einer Triebfahrzeugführer-Fahrerlaubnis, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären, verlängert.
(7) Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 stellte Polen einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter in den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2021/267 genannter Zeiträume. Polen hat am 4., 11., 16., 21. und 23. Juni 2021 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vorgelegt.
(8) Mit seinem Antrag ersucht Polen um die Ermächtigung, den in Artikel 9 Absätze 1 und 2, in Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um sechs Monate zu verlängern.
(9) Den von Polen vorgelegten Informationen zufolge dürften die Erneuerung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen, die Erneuerung von Sicherheitsgenehmigungen, die Erneuerung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer, die Lokomotiven und Züge führen, und der Abschluss der entsprechenden regelmäßigen Überprüfungen aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleiben.
(10) Insbesondere hält Polen eine weitere Verlängerung der Gültigkeit der Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 für erforderlich, damit verschiedene Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber weiterhin über gültige Bescheinigungen bzw. Genehmigungen verfügen.
(11) Nach den von Polen vorgelegten Informationen ist die nationale Verordnung des Gesundheitsministers vom 20. März 2020, mit der das Bestehen der Pandemie festgestellt wurde, in diesem Mitgliedstaat nach wie vor in Kraft. Die zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen umfassten zum einen die seit dem 4. Oktober 2020 geltende Verpflichtung zur Telearbeit, die dem Personal der polnischen Eisenbahnbehörde (der nationalen Sicherheitsbehörde), die für die Ausstellung und Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen zuständig ist, auferlegt worden sei. Dieses Arbeitssystem habe bis Anfang Juni 2021 gegolten, als die Behörde ein hybrides Arbeitsmodell einführt habe, bei dem die Hälfte des Personals in Telearbeit und die andere Hälfte im Büro arbeite.
(12) Zum anderen habe die polnische Eisenbahnbehörde in diesem Achtmonatszeitraum erhebliche Einschränkungen beim Abschluss der für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen erforderlichen Überprüfungen und Inspektionen hinnehmen müssen, die die Mobilität der Inspektoren bei der Durchführung der Überwachungstätigkeiten vor Ort beeinträchtigten. Aufgrund der geltenden nationalen Maßnahmen hätten Einschränkungen wie die Schließung von Hotels dazu geführt, dass Inspektoren keine Möglichkeit hatten, über Nacht zu bleiben, um Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit nächtlichen Inspektionen durchzuführen, was zu zusätzlichen Verzögerungen bei den erforderlichen Verfahren geführt habe.
(13) Daher hätten sich diese Beschränkungen auch auf die beaufsichtigten Unternehmen ausgewirkt mit Folgen für die fristgerechte Abwicklung der Verfahren für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen. Solche Beschränkungen hätten zu Situationen geführt, in denen die beaufsichtigten Unternehmen die physische Anwesenheit von Inspektoren abgelehnt oder nur mit großer Verspätung akzeptiert hätten. In einigen Fällen seien zwar Fernkontrollen zugelassen worden, die erfahrungsgemäß jedoch länger dauerten, da die Sichtprüfung von Eisenbahnfahrzeugen, technischen Einrichtungen oder Eisenbahninfrastrukturen ausschließlich auf der Grundlage der von der überwachten Stelle vorgelegten Unterlagen habe erfolgen müssen. Zudem müssten häufig zusätzliche Nachweise angefordert werden, was die Verfahren ebenfalls verzögern dürfte.
(14) Die Auswirkungen der von Polen zur Verhinderung und Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen auf die normalen Arbeitsabläufe der nationalen Sicherheitsbehörde könnten sich auf die Fähigkeit dieser Behörde auswirken, die eingehenden Anträge auf Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen zu bearbeiten. Da sich so eine große Anzahl eingehender Anträge anhäufe, bestehe die Gefahr, dass die Behörde diese nicht fristgerecht bearbeiten und die beantragten Bescheinigungen und Genehmigungen nicht fristgerecht ausstellen könne.
(15) Hinsichtlich der Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 sei die Erneuerung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer und der Abschluss der entsprechenden regelmäßigen Überprüfungen aufgrund der von Polen zur Verhinderung oder Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen auch über den 30. Juni 2021 hinaus nicht durchführbar.
(16) Auch für die Ausstellung und Erneuerung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer sei die polnische Eisenbahnbehörde zuständig. Wie in den Erwägungsgründen 11 bis 13 erläutert, hätten sich die für die Bediensteten dieser nationalen Sicherheitsbehörde geltenden Auflagen zur Telearbeit auf den Arbeitsablauf ihrer Dienststellen ausgewirkt.
(17) In Polen gebe es über 17.000 Triebfahrzeugführer. Seit 2011 seien all diesen Triebfahrzeugführern Fahrerlaubnisse gemäß dem Erlass des polnischen Ministers für Infrastruktur vom 18. Februar 2011 erteilt worden. Da diese Fahrerlaubnisse eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren hätten, würden die meisten von ihnen 2021 auslaufen. Da sich auch hier eine große Anzahl eingehender Anträge anhäufe, bestehe die Gefahr, dass die Behörde diese nicht fristgerecht bearbeiten und die beantragten Fahrererlaubnisse nicht fristgerecht ausstellen könne.
(18) Insbesondere seien alle regelmäßigen Überprüfungen der Kenntnisse und Fähigkeiten von Triebfahrzeugführern durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Eindämmung der Pandemie mit Wirkung vom 16. April 2020 ausgesetzt. Am 5. Dezember 2020 sei durch weitere nationale Maßnahmen die Durchführung medizinischer und psychologischer Untersuchungen für Triebfahrzeugführer - und damit die Notwendigkeit, zu diesen Untersuchungen persönlich zu erscheinen - während der Pandemie bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt worden.
(19) Seit Wiederaufnahme dieser Untersuchungen am 1. Februar 2021 gebe es eine große Anzahl von Triebfahrzeugführern, die ihre regelmäßigen Überprüfungen durchführen und ihre Fahrerlaubnisse sehr kurzfristig erneuern lassen müssten. Derzeit bestehe in Polen ein erheblicher Rückstau an noch durchzuführenden regelmäßigen Überprüfungen, der sich aufgrund der Aussetzung regelmäßiger medizinischer und psychologischer Untersuchungen von Triebfahrzeugführern gebildet habe.
(20) Trotz der Wiederaufnahme der regelmäßigen medizinischen und psychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern, bestünden noch erhebliche Probleme, diese Untersuchungen abzuschließen. Die Ursachen hierfür lägen in den nach wie vor geltenden Abstandsgeboten und der begrenzten Kapazität der medizinischen Dienste, deren Personal teilweise zur Unterstützung an der COVID-19-Front abgezogen worden sei.
(21) Darüber hinaus gälten dieselben Maßnahmen auch für die Ausbildung und Prüfung des sonstigen Eisenbahnpersonals, weshalb auch die Kapazitäten der betreffenden Stellen, die regelmäßigen Überprüfungen von Triebfahrzeugführern fristgerecht durchzuführen, eingeschränkt sein dürften.
(22) Trotz der positiven Entwicklung der Pandemie, seien die Notfallmaßnahmen noch nicht aufgehoben worden, und das Virus gelte nach wie vor als gefährlich. Die derzeitige Situation ermögliche zwar eine langsame Erholung der Wirtschaft und eine schrittweise Rückkehr zur Normalität, doch bestehe nach wie vor und insbesondere angesichts neuer Virus-Varianten die reale Gefahr einer möglichen vierten Welle.
(23) Polen hält es angesichts der Unsicherheiten in Bezug auf die epidemiologische Lage des Landes für erforderlich, eine Verlängerung um die höchstzulässigen sechs Monate zu beantragen. Eine Verlängerung um weniger als sechs Monate würde auch nicht dazu führen, die Situation für die Berufsgruppe der Triebfahrzeugführer zu stabilisieren oder die Anhäufung von Überprüfungen zu vermeiden, da nicht alle Triebfahrzeugführer in der Lage wären, diese innerhalb eines kürzeren Zeitraums durchzuführen.
(24) Alle Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber Polens verfügten nach wie vor über ein eigenes Sicherheitsmanagementsystem, das ein angemessenes Sicherheitsniveau im Eisenbahnverkehr gewährleiste. Zudem blieben im Rahmen der Sicherheitsmanagementsysteme alle Verfahren zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus des Eisenbahnverkehrs unverändert, sodass eine Verlängerung der Gültigkeit der fraglichen Dokumente nicht zu einem höheren Risiko für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs führen könne. Die beantragte Verlängerung sollten daher nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Verkehrssicherheit führen.
(25) Polen sollte daher ermächtigt werden, den in Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2 und in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 zu verlängern.
(26) Polen hat zugestimmt, dass dieser Beschluss in englischer Sprache angenommen und notifiziert wird
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Polen wird ermächtigt, den in Artikel 9 Absätze 1 und 2, in Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um sechs Monate zu verlängern.
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
Brüssel, den 9. Juli 2021.
2) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 102)
3) Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.04.2004 S. 44).
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