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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1371 der Kommission vom 16. August 2021 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 294 vom 17.08.2021 S. 14)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene und wilde Schweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission 2 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind.

(3) Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Polen, der Slowakei und Deutschland geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1268 der Kommission 3 geändert.

(4) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission 4 öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 5 und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.

(5) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1268 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in Polen und der Slowakei, bei gehaltenen Schweinen in Lettland sowie bei Wildschweinen in Deutschland gekommen.

(6) Im Juli und August 2021 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im deutschen Bundesland Brandenburg in Gebieten festgestellt, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I aufgeführt sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in Deutschland in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen I als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen anderer Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(7) Darüber hinaus wurde im Juli 2021 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Lubuskie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone III aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe von derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten befindet. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in diesem Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete Polens, die sich in unmittelbarer Nähe zu Gebieten befinden, die als Sperrzonen III aufgeführt sind und von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffenen sind, in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen I als Sperrzonen II aufgeführt werden.

(8) Darüber hinaus wurden im Juli 2021 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den Regionen Dolnośląskie und Podkarpackie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone II aufgeführt ist, sowie in Gebieten, die derzeit als Sperrzonen III in diesem Anhang I aufgeführt sind, die sich in unmittelbarer Nähe von derzeit als Sperrzonen II aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in diesem Anhang derzeit als Sperrzone II aufgeführte Gebiet Polens, das von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone II als Sperrzone III aufgeführt werden und die in diesem Anhang derzeit als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete, die sich in unmittelbarer Nähe der Sperrzonen III des genannten Anhangs befinden und die von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, nun statt als Sperrzonen II als Sperrzonen III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen anderer Sperrzonen I neu festgelegt und erweitert werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(9) Darüber hinaus wurden im Juli und August 2021 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Regionen Banskobystrický und Prešovský in der Slowakei in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone I aufgeführt ist, sowie in Gebieten, die derzeit als Sperrzonen II in diesem Anhang I aufgeführt sind, die sich in unmittelbarer Nähe von derzeit in diesem Anhang als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in diesem Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in der Slowakei, die von den jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, nun stattdessen als Sperrzonen II aufgeführt werden, und diejenigen in diesem Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete, die sich in unmittelbarer Nähe zu den als Sperrzone II aufgeführten und von den jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebieten befinden, in diesem Anhang statt als Sperrzonen I nun als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen anderer Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(10) Im Juli und August 2021 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den Regionen Banskobystrický und Prešovský in der Slowakei in Gebieten festgestellt, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen II aufgeführt sind. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebiete in der Slowakei, die in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone II aufgeführt sind, in diesem Anhang nun stattdessen als Sperrzone III aufgeführt werden.

(11) Im Juli und August 2021 wurden zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den lettischen Bezirken Ventspils und Ludzas in Gebieten festgestellt, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen II aufgeführt sind. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebiete in Lettland, die in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone II aufgeführt sind, in diesem Anhang nun stattdessen als Sperrzone III aufgeführt werden.

(12) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in Polen und der Slowakei, bei gehaltenen Schweinen in Lettland sowie bei Wildschweinen in Deutschland und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen vier Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 widerspiegeln.

(13) Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Deutschland, Lettland, Polen und der Slowakei neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und ordnungsgemäß als Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Lage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.

(14) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(15) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2021

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.04.2021 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1268 der Kommission vom 29. Juli 2021 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 277 vom 02.08.2021 S. 99).

4) Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 "Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung”. https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.

5) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 28. Ausgabe, 2019. ISBN von Band I: 978-92-95108-85-1; ISBN von Band II: 978-92-95108-86-8. https://www.oie.int/standard-setting/terrestrial-code/access-online/

.

Anhang

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:

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UWS Umweltmanagement GmbHENDE