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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1401 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Mengen, die im Rahmen bestimmter Zollkontingente eingeführt werden dürfen
(ABl. L 302 vom 26.08.2021 S. 1)
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates 3, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 4 enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und enthält besondere Regeln.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 5 enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ("Windhundverfahren") verwendet werden.
(3) Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2021/1234 des Rates 6 geschlossen wurde, werden einige Zollkontingente in Bezug auf die aus Thailand einzuführenden Erzeugnismengen geändert.
(4) Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates 7 geschlossen wurde, werden einige Zollkontingente in Bezug auf die aus Argentinien einzuführenden Erzeugnismengen geändert. Außerdem wird das System für die Verwaltung der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104 geändert, und es werden zwei neue Zollkontingente für Geflügel mit Ursprung in Argentinien geschaffen.
(5) Die durch diese Abkommen vorgenommenen Änderungen sollten in den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 berücksichtigt werden.
(6) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.
(7) Da diese Abkommen umgehend umgesetzt werden müssen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Dies bedeutet, dass die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 vorgenommenen Änderungen auch für Zollkontingentszeiträume gelten, die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits laufen. Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollten ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten. Die Änderungen der Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4412 und 09.4213 sowie die Änderungen, die die Schaffung von Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4288, 09.4289 und 09.4290 betreffen, sollten jedoch mit dem Beginn der nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnenden Zollkontingentszeiträume gelten.
(8) Es müssen bestimmte Übergangsbestimmungen für die fortgesetzte Geltung der Artikel 38 und 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 in Bezug auf die laufenden Zollkontingentszeiträume für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104 bis zum Beginn des ersten Zollkontingentszeitraums des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4288 sowie für die Anpassung der bereits laufenden Zollkontingentszeiträume an die Mengen festgelegt werden, die nach den durch diese Verordnung vorgenommenen Änderungen verfügbar sind.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:
1. Die Artikel 38 und 40 werden gestrichen.
2. Die Anhänge I, II, III, VI und XII werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Begriffsbestimmungen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0124, 09.0131, 09.0126, 09.0127, 09.0128, 09.0129 und 09.0130"
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0126, 09.0127, 09.0128 und 09.0129 gelten Erzeugnisse des KN-Codes ex 0714 10 00 als andere Erzeugnisse als Pellets aus Mehlen und Grieß des KN-Codes 0714 10 00."
Anhang I wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3 Übergangsbestimmungen
(1) Die Artikel 38 und 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 gelten weiterhin für die laufenden Zollkontingentszeiträume für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104.
(2) Sofern in den Anhängen II bis XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 nichts anderes bestimmt ist, wird im Falle, dass der Zollkontingentszeitraum für ein bestimmtes Zollkontingent am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat, die Differenz zwischen der neuen Menge und den bereits zugeteilten Mengen für die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gestellten Anträge zur Verfügung gestellt.
Bei in Teilzeiträume aufgeteilten Zollkontingentszeiträumen wird die Differenz zwischen der neuen Menge und den bereits zugeteilten Mengen gleichmäßig auf die verbleibenden Teilzeiträume aufgeteilt.
(3) Für die Zwecke der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 entspricht die Menge, die für den verbleibenden Teil des am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits laufenden Zollkontingentszeitraums zur Verfügung steht, der Differenz zwischen der neuen Menge und den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits zugeteilten Mengen.
Bei einer Erhöhung der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 aufgeführten Mengen wird den Marktteilnehmern im Falle, dass der betreffende Zollkontingentszeitraum am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat und die zuvor verfügbare Menge ausgeschöpft ist, die Differenz zwischen der neuen Menge und der vorherigen Menge in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zugeteilt. Marktteilnehmern, die ihre Erzeugnisse vor Inkrafttreten dieser Verordnung außerhalb des betreffenden Kontingents eingeführt haben, wird die Differenz zum bereits entrichteten Zollsatz erstattet.
Bei einer Verringerung der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 aufgeführten Mengen sind die Marktteilnehmer im Falle, dass der betreffende Zollkontingentszeitraum am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat und eine Menge, die über der durch die vorliegende Verordnung geänderten Menge liegt, bereits zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde, nicht verpflichtet, den vollen Zollsatz für die im Rahmen des betreffenden Kontingents eingeführten Mengen zu entrichten, die die neuen verfügbaren Mengen übersteigen.
Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 2 gilt für die betreffenden Zollkontingente ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen nach Inkrafttreten dieser Verordnung, ausgenommen Anhang I Nummern 1 und 4 sowie Nummer 5 Buchstaben b, g und h, die für die nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnenden Zollkontingentszeiträume gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. August 2021
2) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.
3) ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 1.
4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020 S. 4).
6) Beschluss (EU) 2021/1234 des Rates vom 13. Juli 2021 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 274 vom 30.07.2021 S. 55).
7) Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates vom 13. Juli 2021 über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 264 vom 26.07.2021 S. 1).
Anhang I |
Die Anhänge I, II, III, VI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:
(1) Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104 werden gestrichen.
b) Nach der Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4286 wird folgende Zeile eingefügt:
"09.4288 | Obst und Gemüse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein" |
c) Nach der Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4283 werden folgende Zeilen eingefügt:
"09.4289 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4290 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja" |
(2) In Anhang II wird in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4131 in der Zeile "Menge in kg" die Menge "269.214.000 kg" durch "276.440.000 kg" ersetzt.
(3) In Anhang III wird in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4168 in der Zeile "Menge in kg" die Menge "26.581.000 kg" durch "28.360.000 kg" ersetzt.
(4) Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) Die Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104 werden gestrichen.
b) Die folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4288 wird hinzugefügt:
"Laufende Nummer | 09.4288 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juni bis 31. Mai |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Juni bis 31. August 1. September bis 30. November 1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar 1. März bis 31. Mai |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00 |
Ursprung | Argentinien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 19.147.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 0 kg für den Teilzeitraum 1. Juni bis 31. August 0 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. November 11.700.000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar 7.447.000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai |
KN-Codes | 0703 20 00 |
Kontingentszollsatz | 9,6 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 60 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein" |
(5) Anhang XII wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4212 wird in der Zeile "Menge in kg" die Menge "68.385.000 kg" durch "81.968.000 kg" ersetzt.
b) Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4213 wird wie folgt geändert:
i) Die Zeile "Ursprung" erhält folgende Fassung:
"Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien, Thailand, Argentinien und Vereinigtes Königreich)" |
ii) In der Zeile "Menge in Kilogramm" wird die Menge "824.000 kg" durch "368.000 kg" ersetzt.
c) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4215 wird in der Zeile "Menge in kg" die Menge "109.441.000 kg" durch "53.866.000 kg" ersetzt.
d) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4254 wird in der Zeile "Menge in kg" die Menge "8.019.000 kg" durch "2.435.000 kg" ersetzt.
e) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4255 wird in der Zeile "Menge in kg" die Menge "1.162.000 kg" durch "1.940.000 kg" ersetzt.
f) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4257 wird in der Zeile "Menge in kg" die Menge "0 kg" durch "10.000 kg" ersetzt.
g) Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4412 wird wie folgt geändert:
i) Die Zeile "Ursprung" erhält folgende Fassung:
"Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien, Thailand, Argentinien und Vereinigtes Königreich)" |
ii) In der Zeile "Menge in Kilogramm" wird die Menge "2.868.000 kg" durch "788.000 kg" ersetzt.
h) Die folgenden Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4289 und 09.4290 werden hinzugefügt:
"Laufende Nummer | 09.4289 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Huhn |
Ursprung | Argentinien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg | 2.080.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum |
KN-Codes | 0207 14 10 0207 14 50 0207 14 70 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Ja |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4290 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Gesalzenes oder in Salzlake eingelegtes Geflügelfleisch |
Ursprung | Argentinien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg | 456.000 kg |
KN-Codes | Ex02 10 99 39 |
Kontingentszollsatz | 15,4 % |
Nachweis für den Handel | Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Ja |
Besondere Bedingungen | Nein" |
Anhang II |
(1) Im Abschnitt mit der Überschrift "Zollkontingente im Getreidesektor" wird in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0138 in der Zeile "Menge" die Menge "306.812.000 kg" durch "307.105.000 kg" ersetzt.
(2) Der Abschnitt mit der Überschrift "Zollkontingent im Sektor verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Wein" wird wie folgt geändert:
"Laufende Nummer | 09.0067 |
Spezifische Rechtsgrundlage | Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union |
Warenbezeichnung und KN-Codes | Traubensaft und Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft und/oder von nicht in den Weinsektor fallenden Erzeugnissen wie nichtalkoholischen Getränken, Konfitüren und Soßen: ex 2009 61 90 (siehe TARIC-Codes) ex 2009 69 11 (siehe TARIC-Codes) ex 2009 69 19 (siehe TARIC-Codes) ex 2009 69 51 (siehe TARIC-Codes) ex 2009 69 90 (siehe TARIC-Codes) |
TARIC-Codes | 2009619010 2009691111 2009691119 2009691910 2009695110 2009699020 |
Ursprung | Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich) |
Menge | 2.525.000 kg Eigengewicht |
Zollkontingentszeitraum | 1. September bis 31. August |
Zollkontingentsteilzeiträume | Entfällt |
Ursprungsnachweis | Entfällt |
Kontingentszollsatz | Die für jeden KN-Code angegebenen Wertzollsätze sowie - für die Erzeugnisse des KN-Codes 2009 69 11 - der im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Union vorgesehene spezifische, in Euro/kg ausgedrückte Zollsatz: Für den KN-Code ex 2009 61 90 : 22,4 % Wertzollsatz Für den KN-Code ex 2009 69 11 : 40 % Wertzollsatz zuzüglich 20,6 EUR je 100 kg Eigengewicht Für den KN-Code ex 2009 69 19 : 40 % Wertzollsatz Für den KN-Code ex 2009 69 51 : 22,4 % Wertzollsatz Für den KN-Code ex 2009 69 90 : 22,4 % Wertzollsatz |
Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit | Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Kontingentszollsatz und dem für Drittländer (erga omnes) geltenden Zollsatz |
Besondere Bedingungen | Die Verarbeitung des Traubensafts und Traubenmosts muss innerhalb von sechs Monaten nach Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgen." |
(3) Der Abschnitt mit der Überschrift "Zollkontingente im Rindfleischsektor" wird wie folgt geändert:
(4) Im Abschnitt mit der Überschrift "Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor" wird in der Tabelle für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2101, 09.2102 und 09.2011 in der Zeile "Menge" die Menge "17.006.000 kg" durch "19.090.000 kg" ersetzt
ENDE |