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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1706 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 56, ber. L 2024/90702)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 131 Absatz 1, Artikel 135, Artikel 136 Absatz 2, Artikel 140, Artikel 144 Absatz 1, Artikel 147 und Artikel 156 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. In Teil IV Titel I Kapitel 3, 4 und 5 der genannten Verordnung sind die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener und wild lebender Landtiere und ihres Zuchtmaterials innerhalb der Union festgelegt.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Verbringungen von gehaltenen Landtieren, wild lebenden Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union ergänzt.

(3) In Teil II Kapitel 3 Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind die Anforderungen an Verbringungen von Nutzgeflügel, einschließlich des Haltungszeitraums im Herkunftsbetrieb, festgelegt. Insbesondere sind spezifische Haltungszeiträume für Nutzgeflügel zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern und für Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen festgelegt, nicht jedoch für Nutzgeflügel zur Herstellung anderer Erzeugnisse. Daher sollte auch für diese Kategorie von Nutzgeflügel ein konkreter Haltungszeitraum festgelegt werden.

(4) Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 enthält die Anforderungen an die Verbringung von Eintagsküken in einen anderen Mitgliedstaat, und Artikel 37 sieht bei Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, einschließlich Eintagsküken, eine Ausnahme von den Anforderungen an die Verbringung von Geflügel vor und enthält spezifische Anforderungen an solche Verbringungen. In den Artikeln 112 bis 114 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 3 sind die Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Geflügel festgelegt, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union verbracht wurden. Um diese Anforderungen zu erfüllen, muss gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, und die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats davon in Kenntnis setzen. Diese Anforderung ist jedoch bei Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, nicht in Artikel 37 der genannten Verordnung enthalten, wenn die Verbringung Eintagsküken betrifft. Aus Gründen der Kohärenz sollte die Informationsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 daher auch für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, zwischen Mitgliedstaaten gelten.

(5) Die Definition des "Auftriebs" gemäß Artikel 4 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2016/429 bezieht sich auf einen Zeitraum, der kürzer ist als der Haltungszeitraum, der für die betreffende Tierart zum Zweck des Versammelns von gehaltenen Landtieren aus mehr als einem Betrieb festgelegt wurde. In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ist jedoch kein spezifischer Haltungszeitraum für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Huftiere festgelegt, ausgenommen für zur Schlachtung bestimmte Schafe und Ziegen, die nicht gemäß Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 4 einzeln gekennzeichnet sind, für die ein Haltungszeitraum in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission festgelegt ist. Daher ist es erforderlich, für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Huftiere, für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 kein Haltungszeitraum festgelegt ist, den Haltungszeitraum in Bezug auf die Begriffsbestimmung des Auftriebs festzulegen. Dies sollte erst anwendbar sein, nachdem die Tiere den Herkunftsbetrieb verlassen haben.

(6) "Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen" ist in Artikel 2 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 definiert, und die Anforderungen an die Erteilung der Zulassung sind in Artikel 10 der genannten Verordnung festgelegt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 sieht jedoch keine Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus solchen Sammelstellen in einen anderen Mitgliedstaat vor. Damit eine Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen funktionsfähig ist, müssen Anforderungen an die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten festgelegt werden, wenn Tiere aus mehreren Betrieben nach Verlassen des Herkunftsbetriebs aufgetrieben werden.

(7) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 müssen Brieftauben, die zu sportlichen Veranstaltungen in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, die Anforderungen an die Verbringung von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, einschließlich des Haltungszeitraums, erfüllen und von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden. Diese Verpflichtungen erschweren es jedoch, mit den Tieren für solche sportlichen Veranstaltungen zu trainieren und mit ihnen daran teilzunehmen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 sollte daher geändert werden, sodass bei Brieftauben, die zu sportlichen Veranstaltungen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, die Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung des Haltungszeitraums und die Mitführung einer Veterinärbescheinigung entfallen.

(8) In Artikel 101 der Verordnung (EU) 2020/688 sind die Anforderungen an die Verbringung wild lebender Landtiere aus ihrem Habitat in ein Habitat oder einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat dargelegt. Die Vorschriften dieses Artikels gelten für alle Arten von Landtieren. Die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 101 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 101 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind jedoch spezifischer und nur für bestimmte Tierarten relevant und sollten daher nur für diese Tiere gelten. Deswegen ist es erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 zu ändern und zu präzisieren, dass Artikel 101 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 101 Absatz 5 der genannten Delegierten Verordnung nur für wild lebende Tiere der Arten gelten, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 5 für jede spezifische Seuche gelistet sind.

(9) In Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind die Mindestanforderungen vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Ziegen, Camelidae und Cervidae festgelegt. Die Untersuchungsvorgaben für Ziegen und Camelidae, die in Betrieben gehalten werden, in denen die Seuche gemeldet wurde, sind jedoch restriktiver als bei Cervidae. Dieser Unterschied ist unnötig und ungerechtfertigt, und die Untersuchungsvorgaben für Ziegen und Camelidae gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sollten daher berichtigt werden, sodass für diese konkrete Seuche die gleichen Untersuchungen durchgeführt werden können wie bei Cervidae.

(10) Darüber hinaus ist in Anhang II Teil 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 eine unter bestimmten Bedingungen greifende Ausnahme von der Anforderung vorgesehen, dass alle Ziegen, die in dem Betrieb zu Zuchtzwecken gehalten werden, jährlich getestet werden müssen. Anhang II Teil 1 Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 muss geändert werden, um zu präzisieren, welche der Bestimmungen aus Teil 1 Nummer 1 des genannten Anhangs im Falle einer solchen Ausnahme erfüllt sein sollten.

(11) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 enthält bestimmte Verweise auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 6, die nicht korrekt sind und daher berichtigt werden sollten.

(12) Aus Gründen der Einfachheit und Transparenz, aber auch um die Anwendung der Vorschriften zu vereinfachen und Überschneidungen zu vermeiden, sollten diese Vorschriften in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen festgelegt werden. Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit dem Ansatz der Verordnung (EU) 2016/429, mit dem die Vereinfachung der Unionsvorschriften gefördert wird, um deren Anwendung zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sowie mit dem Ansatz der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a Ziffer ii erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- 42 Tagen vor dem Abgang im Falle von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen;"

b) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) im Rahmen des Überwachungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Abgang kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza im Herkunftsbestand der Tiere ermittelt;"

2. Artikel 37 erhält folgende Fassung:

"Artikel 37 Ausnahme für Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel

(1) Abweichend von den in den Artikeln 34, 35 und 36 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer weniger als 20 Geflügeltiere, ausgenommen Laufvögel, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Die Tiere kommen aus Beständen, die sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang kontinuierlich in einem einzigen registrierten Betrieb aufgehalten haben;
  2. die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;
  3. im Rahmen des Überwachungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Abgang kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza im Herkunftsbestand der Tiere ermittelt;
  4. die Tiere sind in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang nicht mit neu in den Bestand aufgenommenem Geflügel oder mit Vögeln, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen, in Berührung gekommen;
  5. im Falle von Enten und Gänsen, mit Ausnahme von zur Schlachtung bestimmten Tieren, wurden die Tiere einer Untersuchung auf hochpathogene aviäre Influenza gemäß Anhang IV mit Negativbefund unterzogen;
  6. die Tiere wurden gemäß Anhang V einer Untersuchung auf Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae und einer Untersuchung auf Infektion mit Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen;
  7. die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie.

(2) Im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union gelangt sind, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieser Eintagsküken die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des vorgesehenen Bestimmungsorts in Kenntnis, dass die Bruteier aus einem Drittland in die Union gelangt sind."

3. In Artikel 43 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Huftieren, mit Ausnahme der nicht nach Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 einzeln gekennzeichneten Schafe und Ziegen, gilt das Versammeln von Tieren aus mehr als einem Betrieb nach Verlassen des Ursprungsbetriebs für einen Zeitraum von weniger als 20 Tagen als Auftrieb."

4. In Artikel 53 wird folgender Buchstabe angefügt:

"c) Tiere, die nach Verlassen ihres Herkunftsbetriebs aufgetrieben werden, werden in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen aufgetrieben, die gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassen sind."

5. Artikel 68 erhält folgende Fassung:

"Artikel 68 Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Brieftauben zu sportlichen Veranstaltungen in einem anderen Mitgliedstaat

Unternehmer verbringen Brieftauben nur dann zu einer sportlichen Veranstaltung in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen, mit Ausnahme des Haltungszeitraums nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a."

6. Artikel 71 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel (ausgenommen Brieftauben für sportliche Veranstaltungen), Honigbienen, Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben), Primaten, Hunde, Katzen, Frettchen oder sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurde."

7. Artikel 81 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Tiere, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 59 sowie - soweit für die spezifische Kategorie Vögel zutreffend - der in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen Anforderungen."

b) Absatz 3 wird gestrichen;

8. Artikel 101 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Buchstabe c erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"c) Tiere von für die relevanten Seuchen gelisteten Arten kommen aus einem Habitat, in dem innerhalb der festgelegten Fristen keine der folgenden Krankheiten und Infektionen gemeldet wurden:"

b) In Absatz 5 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"(5) Abweichend von Absatz 4 Buchstabe d kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung wild lebender Landtiere der Familien Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae, die aus einem Habitat kommen, das mindestens eine der Anforderungen in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllt, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,"

Artikel 2

Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2021

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211).

.

Anhang

Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 wird wie folgt berichtigt:

1. Teil 1 wird wie folgt berichtigt:

a) Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) die in Nummer 1 Buchstaben a, b und c genannten Elemente, die einen Teil des Überwachungsprogramms vor der Verbringung gemäß Nummer 1 darstellen, wurden mindestens 24 Monate lang in dem in Nummer 1 genannten Betrieb durchgeführt, und in diesem Zeitraum wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei den im Betrieb gehaltenen Ziegen gemeldet;"

b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Wenn bei den Ziegen, die in dem in Nummer 1 genannten Betrieb gehalten werden, eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis- Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Ziegen, die älter als 6 Wochen sind und in dem Betrieb gehalten werden, mit Negativbefund getestet wurden. Diese Untersuchungen müssen an Ziegen oder Proben durchgeführt werden, die frühestens 42 Tage nach dem Entfernen des letzten bestätigten Falls und des letzten Tieres, das anhand einer Diagnosemethode positiv getestet wurde, von den Ziegen gewonnen wurden."

2. Teil 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Wenn bei den Camelidae, die in dem in Nummer 1 genannten Betrieb gehalten werden, eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis- Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Camelidae, die älter als 6 Wochen sind und in dem Betrieb gehalten werden, mit Negativbefund getestet wurden. Diese Untersuchungen müssen an Camelidae oder Proben durchgeführt werden, die frühestens 42 Tage nach dem Entfernen des letzten bestätigten Falls und des letzten Tieres, das anhand einer Diagnosemethode positiv getestet wurde, von den Camelidae gewonnen wurden."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE