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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
(ABl. L 385 vom 29.10.2021 S. 1, ber. L 414 S. 11, ber. 2022 L 13 S. 75, ber. L 119 S. 115)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur (im Folgenden die "Kombinierte Nomenklatur" oder die "KN") eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.
(2) Im Interesse einer Vereinfachung der Rechtsvorschriften ist es angebracht, die KN zu modernisieren und ihre Struktur anzupassen.
(3) Die KN muss aktualisiert werden, um internationalen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (im Folgenden das "HS") entsprechend der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 28. Juni 2019 nachzukommen.
(4) Die Änderungen des HS 2022 in Kapitel 24, die neuartige Tabakerzeugnisse betreffen, müssen mit spezifischen Positionen und Unterpositionen in die KN übernommen werden, damit sie im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (z.B. C-547/13, Oliver Medical, Randnummer 45) identifiziert und eingereiht werden können.
(5) Es könnte erforderlich sein, die Einreihung neuartiger Tabakerzeugnisse im Hinblick auf die Art der von ihnen erzeugten Emissionen zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Überarbeitungsrunde des HS bis 2027 zu überprüfen, wenn neue Erkenntnisse für die Einreihung vorliegen, die sich unter anderem aus den Arbeiten des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums ergeben.
(6) Es ist erforderlich, die KN zu ändern, um die schrittweise Senkung der Zollsätze für Waren vorzunehmen, die unter das Übereinkommen in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie fallen, wie im Beschluss (EU) 2016/971 des Rates 2 vorgeschrieben.
(7) Es ist erforderlich, die KN zu ändern, um den geänderten Anforderungen an die Statistik und die Handelspolitik sowie technologischen und kommerziellen Entwicklungen Rechnung zu tragen, indem neue Unterpositionen eingeführt werden, die die Überwachung bestimmter Waren wie beispielsweise "nicht entterpenisiertes Rosenöl" in Kapitel 33, "Faserplatten und Sperrholz" in Kapitel 44, bestimmte "Stahlrohre" in Kapitel 73 und "Aluminiumverbundplatten" in Kapitel 76 der KN erleichtern.
(8) Es ist erforderlich, die Einreihung einiger Stoffe in der Liste internationaler Freinamen für pharmazeutische Stoffe in Anhang I Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Anhang 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und in der Liste der pharmazeutischen Zwischenprodukte in Anhang I Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Anhang 6 der genannten Verordnung zu ändern.
(9) Im Zusammenhang mit den Bemühungen um die Eindämmung des globalen Klimawandels ist es erforderlich, die Auswirkungen des Handels mit fluorierten Treibhausgasen auf das Klima zu überwachen und daher in Anhang 10 der KN zusätzliche TARIC-Codes einzufügen und eine entsprechende neue zusätzliche Maßeinheit "t. CO2" vorzusehen.
(10) Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 sollte Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 durch eine vollständige und aktuelle Fassung der KN zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, die sich aus vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben, ersetzt werden.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Oktober 2021
2) Beschluss (EU) 2016/971 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss eines Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union (ABl. L 161 vom 18.06.2016 S. 2).
Kombinierte Nomenklatur | Anhang |
Stand: Berichtigungen zur VO (EU) 2021/1832 sind in die PDF eingearbeitet.
"Anhang I Kombinierte Nomenklatur
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