Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1903 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 387 vom 03.11.2021 S. 126)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 1, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission 2 werden die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") zu entrichtenden Gebühren und Entgelte für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten und die Erbringung anderer Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/796 festgesetzt.
(2) Die durch die Tätigkeiten der Agentur entstehenden Kosten werden überwiegend aus dem EU-Haushalt gedeckt; gleichwohl ist die Agentur nach Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 verpflichtet, Gebühren und Entgelte für die Ausstellung von Fahrzeug(typ)genehmigungen, einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen für das europäische Eisenbahnverkehrsmanagementsystem (European Rail Traffic Management System, ERTMS) sowie für die Erbringung anderer Dienstleistungen zu erheben. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/796 ist die Höhe der Gebühren und Entgelte so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus die vollen Kosten der von der Agentur wahrgenommenen Aufgaben und erbrachten Leistungen decken.
(3) Gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 muss die Kommission die Gebühren- und Entgeltregelung einmal pro Haushaltsjahr bewerten. Als Grundlage dafür dienen die Bewertung der früheren Finanzergebnisse der Agentur und ihre Schätzung künftiger Einnahmen und Ausgaben. Falls erforderlich, muss die Kommission auf der Grundlage der Bewertung der Finanzergebnisse und der Prognosen der Agentur eine Neubemessung der Gebühren und Entgelte vornehmen. Die Kommission muss die Verordnung bis spätestens 16. Juni 2022 im Hinblick auf die schrittweise Einführung von Festbeträgen überprüfen.
(4) Im Jahr 2018, als die Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 verabschiedet wurde, fehlten zuverlässige Finanzdaten, da die Agentur noch nicht mit der Bearbeitung von Anträgen begonnen hatte. Aus den Jahresberichten der Agentur gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/796 geht hervor, dass die Agentur in ihrer Funktion als Unionsbehörde, die für die Zertifizierungs- und Genehmigungsaufgaben gemäß den Artikeln 14, 21, 20 und 22 der Verordnung (EU) 2016/796 zuständig ist, seit 2019 wiederholt ein erhebliches negatives Haushaltsungleichgewicht aufweist. Dieses Ungleichgewicht ist darauf zurückzuführen, dass die nach Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 erhobenen Gebühren und Entgelte nicht ausreichen, um die Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen und der Erbringung von Dienstleistungen auszugleichen.
(5) Damit die Agentur die Kosten für die Antragsbearbeitung decken konnte, musste teilweise auf den Unionshaushalt zugegriffen werden. Um einen ausgeglichen Haushalt zu erzielen, musste die Agentur darüber hinaus Tätigkeiten, die nicht durch Gebühren und Entgelte finanziert werden, deutlich reduzieren. Den jährlichen einheitlichen Programmplanungsdokumenten der Agentur ist zu entnehmen, dass sich die finanzielle Situation laut den Vorausschätzungen für 2021 und 2022 auch in Zukunft kaum ändern wird. Eine Überarbeitung der Gebühren- und Entgeltregelung der Agentur ist somit erforderlich.
(6) Es erscheint notwendig, den Stundensatz zu erhöhen, der aktuell unter den Stundenkosten liegt, die der Agentur entstehen, wenn sie über Anträge auf Genehmigungen und Bescheinigungen entscheidet. Daher sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 festgelegten Sätze geändert werden, um die jährlichen Kosten zu decken, die der Agentur durch die Antragsbearbeitung sowie dadurch entstehen, dass sie allen Antragstellern, die bei der Agentur europäische Fahrzeuggenehmigungen, einheitliche Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen für ERTMS-Projekte beantragen, die zentrale Anlaufstelle (One-Stop-Shop, OSS) zur Verfügung stellt.
(7) Die Agentur erhebt Gebühren und Entgelte ausschließlich zu einem Stundensatz, der nach dem Zeitaufwand für den Erlass ihrer Entscheidungen und die Erbringung ihrer Dienstleistungen berechnet wird. Eine Festbetragsregelung sollte eingeführt werden, um den Verwaltungsaufwand weiter zu verringern und die veranschlagten Kosten pro Antrag zum Nutzen aller Beteiligten vorhersehbarer zu machen. Darüber hinaus hat die Agentur seit 2019 Erfahrungen gesammelt und eine hinreichend robuste Methodik für die Berechnung der Durchschnittskosten für die Bearbeitung einzelner Anträge entwickelt. Daher sollten für die Bearbeitung von Anträgen, die Fahrzeuge oder Serien von Fahrzeugen betreffen, die als konform mit einem zuvor genehmigten Fahrzeugtyp gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gelten, Festbeträge erhoben werden.
(8) Pflege und Weiterentwicklung der unentgeltlich verfügbaren OSS führen zu erheblichen Kosten. Deshalb sollte die Nutzung der OSS gebührenpflichtig sein, wenn der Agentur über diese Anlaufstelle Anträge übermittelt werden. Die Gebühren sollten von den Antragstellern in Festbeträgen entrichtet werden; diese sollten sich danach richten, in welchem Umfang die OSS durch die Anträge in Anspruch genommen wird (hochgeladene und gespeicherte Dokumente, genutzte Funktionen, Kommunikation), und im Verhältnis zu den voraussichtlichen Gesamtkosten der betreffenden Entscheidung stehen. Auch sollte, wenn bei der Agentur die Feststellung der Konformität mit einem Fahrzeugtyp beantragt wird, die Gebühr für die Nutzung der OSS fester Bestandteil der - nach Festbeträgen bemessenen - Gesamtgebühr für die Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen sein.
(9) Die Gebühren und Entgelte sollten der besonderen Situation von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung tragen. Deshalb sollte eine spezielle Ermäßigung gewährt werden.
(10) Alle Kriterien und die Methoden zur Bemessung der Höhe der Gebühren und Entgelte beruhen auf dem Grundsatz, dass die Einnahmen hieraus die vollen Kosten der erbrachten Leistungen decken müssen und sowohl ein Defizit als auch ein größerer Überschuss im Einklang mit Artikel 80 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 vermieden wird.
(11) Die Erfahrungen bei der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 haben gezeigt, dass die Bedingungen für die Zahlung von Gebühren und Entgelten modernisiert und angepasst werden sollten, um das Risiko zu verringern, dass Antragsteller, deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, und Antragsteller mit Sitz in Drittländern, gegen die die Agentur über keine angemessenen Mittel zur Rechtsdurchsetzung verfügt, die Beträge schuldig bleiben. Die Agentur sollte die zu zahlenden Beträge in einem frühen Stadium des Antragsverfahrens in Rechnung stellen, um das Risiko von verspäteten oder ausbleibenden Zahlungen zu verringern. Sie muss Möglichkeiten der Online-Zahlung anbieten.
(12) Da die Gebühren und Entgelte weitgehend die Personalausgaben der Agentur und die damit verbundenen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 widerspiegeln, sollten die betreffenden Beträge von der Agentur einmal pro Haushaltsjahr angepasst werden, um die Inflationsrate und die jährliche Aktualisierung der Bezüge des Agenturpersonals anhand zuverlässiger Daten berücksichtigen zu können.
(13) Die Agentur sollte Möglichkeiten der Kosteneffizienz voll ausschöpfen und daher stets darum bemüht sein, die Verfahren zur Erfüllung der ihr durch die Verordnung (EU) 2016/796 übertragenen Aufgaben zu verbessern und insbesondere den Aufgabenumfang und die verfügbaren Ressourcen miteinander in Einklang zu bringen. Dabei sollte ein wirklich einheitlicher europäischer Eisenbahnraum geschaffen und den Zielen der EU-Eisenbahnpolitik für eine nachhaltigere und intelligente Mobilität sowie für einen innovativen, sicheren, starken und vollständig interoperablen Eisenbahnsektor Rechnung getragen werden.
(14) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 sollte daher entsprechend geändert werden.
(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) In dieser Verordnung werden die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") zu entrichtenden Gebühren und Entgelte für die Bearbeitung der Anträge gemäß den Artikeln 14, 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2016/796, für die Nutzung der in Artikel 12 jener Verordnung vorgesehenen zentralen Anlaufstelle (One-Stop-Shop, OSS) durch Antragsteller für die Übermittlung von Anträgen an die Agentur sowie für die Erbringung anderer Dienstleistungen im Einklang mit den Zielen der Agentur festgesetzt. Ferner werden das Verfahren zur Berechnung dieser Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen festgelegt."
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2 Arten der von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte
(1) Die Agentur erhebt Gebühren
Die Agentur kann auch für den Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen Gebühren erheben, wenn eine Nichterfüllung grundlegender Anforderungen durch ein in Betrieb befindliches Fahrzeug oder einen Fahrzeugtyp gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgestellt wird oder wenn nach Artikel 17 Absatz 5 und Absatz 6 der Richtlinie 2016/798 der Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung die Bedingungen für die Bescheinigung nicht mehr erfüllt.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Anträge betreffen:
(3) Die Agentur erhebt Gebühren für andere als die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen, die auf Ersuchen des Antragstellers oder einer anderen Person oder Stelle erbracht werden.
(4) Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste ihrer Dienstleistungen."
3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3 Berechnung der von der Agentur erhobenen Gebühren, Entgelte und Festbeträge
(1) Der Betrag der Gebühren für die Nutzung der OSS für die Übermittlung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e genannten Anträge an die Agentur ist ein Festbetrag, der im Anhang Nummer 2 Tabelle A festgelegt ist. Dieser Festbetrag ist zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig.
(2) Der Betrag der Gebühren für die Bearbeitung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e genannten Anträge sowie für die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten setzt sich wie folgt zusammen:
(3) Der Betrag der Gebühren für die Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen und die Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ist ein Festbetrag, der im Anhang Nummer 3 Tabelle B festgelegt ist und in dem die Gebühr für die Nutzung der OSS gemäß Absatz 1 enthalten ist. Dieser Festbetrag ist zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig.
(4) Der Betrag der Entgelte für Dienstleistungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 entspricht dem Aufwand des Personals der Agentur und externer Sachverständiger in Stunden, multipliziert mit dem im Anhang Nummer 1 festgelegten Stundensatz der Agentur.
(5) Für Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen wird auf Antrag des Antragstellers der von der Agentur für einen Antrag erhobene Betrag um 20 % ermäßigt. Eine solche Ermäßigung ist bei Antragstellung zu beantragen, wenn Festbeträge erhoben werden, und in allen anderen Fällen spätestens, bevor die Agentur eine Rechnung erstellt.
Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind autonome Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber oder Hersteller, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind oder ihren Sitz haben und die Bedingungen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 4 erfüllen.
Der Antragsteller muss über die OSS seinen Status als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen nachweisen. Die Agentur bewertet die vorgelegten Nachweise und lehnt bei bestehenden Zweifeln oder fehlender Begründung den Antrag auf Zuerkennung des Status als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen ab."
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Agentur erstellt eine Rechnung über die fälligen Gebühren und Entgelte binnen 30 Kalendertagen nach
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Rechnung muss gegebenenfalls die folgenden Angaben enthalten:
c) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:
"(4a) Findet auf Antragsteller Artikel 6 Absatz 3 Anwendung, so ist die Agentur berechtigt, eine Teilzahlung für die bereits bearbeiteten Teile des Antrags zu verlangen und entsprechende Zahlungsaufforderungen zu erstellen. Erfolgt die geforderte Zahlung nicht innerhalb einer von der Agentur festgelegten Frist, die mindestens zehn Kalendertage betragen muss, so kann die Agentur die Bearbeitung des Antrags aussetzen und den Antragsteller davon in Kenntnis setzen. Die Agentur nimmt die Bearbeitung des Antrags wieder auf, wenn die geforderte Zahlung binnen 20 Kalendertagen nach der Mitteilung über die Aussetzung erfolgt. Erfolgt die Zahlung nicht binnen 20 Kalendertagen nach der Mitteilung über die Aussetzung, so ist die Agentur berechtigt, den Antrag abzulehnen."
d) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
"(9) Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen, so trägt die Agentur Anträgen auf eine angemessene Verlängerung der Zahlungsfrist oder auf eine Zahlung in Raten Rechnung."
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Bei ausbleibender Zahlung der fälligen Beträge kann die Agentur für jeden weiteren Kalendertag des Zahlungsverzugs Zinsen berechnen und wendet dafür die für die europäischen Agenturen geltenden Einziehungsvorschriften gemäß Erstem Teil Titel IV Kapitel 6 Abschnitt 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere Artikel 101, sowie gemäß den nach Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/796 erlassenen Finanzvorschriften der Agentur an."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Liegen der Agentur Nachweise dafür vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers gefährdet ist, oder ist der Antragsteller nicht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen oder verfügt dort nicht über einen Sitz, so kann sie vom Antragsteller verlangen, binnen 15 Tagen nach Antragseingang eine Bankbürgschaft oder gesicherte Einlage zu stellen. Versäumt der Antragsteller dies, so kann die Agentur seinen Antrag zurückweisen."
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Unbeschadet Absatz 1 kann die Agentur einen neuen Antrag ablehnen oder die Bearbeitung eines laufenden Antrags aussetzen, wenn der Antragsteller oder sein Rechtsnachfolger Zahlungsverpflichtungen aus früheren von der Agentur wahrgenommenen Zertifizierungs- und Genehmigungsaufgaben oder erbrachten Dienstleistungen nicht nachgekommen ist, es sei denn, der Antragsteller entrichtet alle fälligen Beträge. Wird ein laufender Antrag ausgesetzt, so gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4a entsprechend."
6. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Agentur veröffentlicht den Stundensatz und die Festbeträge nach Artikel 3 auf ihrer Website."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die nationalen Sicherheitsbehörden veröffentlichen ihre Gebührensätze für die Berechnung der gegenüber der Agentur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erhobenen Kosten auf ihrer Website. Wendet eine nationale Sicherheitsbehörde einen Festbetrag an, so führt sie aus, für welche Bescheinigungen und Genehmigungen dieser Festbetrag gilt. Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln der Agentur einen Link zu ihrer Website, die Informationen über ihre Gebühren und Entgelte enthält."
7. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
"(1a) Die im Anhang genannten Beträge werden von der Agentur erstmals im Jahr 2023 und anschließend einmal pro Haushaltsjahr mit Wirkung vom 1. Januar angepasst, und zwar auf der Grundlage
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Auf der Grundlage der von der Agentur in ihren Jahresberichten vorgelegten Informationen wird die vorliegende Verordnung bis spätestens zum 16. Juni 2024 im Hinblick auf die schrittweise Einführung weiterer Festbeträge überprüft."
Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 als Anhang angefügt.
Artikel 1 Absatz 3 gilt nicht für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2021
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen (ABl. L 129 vom 25.05.2018 S. 68).
3) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44).
4) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).
Anhang |
1. Die Agentur verwendet einen Stundensatz von 239 EUR.
2. Die an die Agentur für die Nutzung der zentralen Anlaufstelle (One-Stop-Shop, OSS) zu entrichtenden Festbeträge sind.
Tabelle A
Kostengruppe OSS | Betrag (EUR) | |
An die Agentur gerichteter Antrag im Hinblick auf: | ||
1. | eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung | 400 |
2. | eine Fahrzeugtypgenehmigung | 400 |
3. | eine Fahrzeuggenehmigung, außer Genehmigungen auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps | 400 |
4. | die Genehmigung von streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung | 400 |
5. | eine Vorbereitung (preengagement) | 400 |
3. Für die Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs oder einer Serie von Fahrzeugen, die mit einem genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmen, werden folgende Festbeträge erhoben.
Tabelle B
Kostengruppe | Betrag (EUR) | |
Beantragung einer Genehmigungsentscheidung für Fahrzeuge auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps und Antragsbearbeitung durch die Agentur: | ||
1. | Güterwagen und alle Fahrzeuge gemäß Anhang Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission 1 | 775 |
2. |
| 970 |
3. | Verbrennungs-Triebzüge oder elektrische Triebzüge | 1.115 |
1) Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.04.2013 S. 1). |
4. Die jährliche Inflationsrate gemäß Artikel 10 Absatz 1a wird wie folgt ermittelt:
Als Grundlage geltende jährliche Inflationsrate: | "Eurostat HVPI (alle Elemente) - Europäische Union alle Länder" (2015 = 100) prozentuale Veränderung/12-Monatsdurchschnitt |
Wert der zu berücksichtigenden Rate: | Wert der Rate drei Monate vor Durchführung der Anpassung |
ENDE |