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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 129 vom 25.05.2018 S. 68 A;
VO (EU) 2021/1903 - ABl. L 387 vom 03.11.2021 S. 126 Inkrafttreten Art. 3 A;
VO (EU) 2024/2018 - ABl. L 2024/2018 vom 29.07.2024 Inkrafttreten Gültig )



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 1, insbesondere auf Artikel 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Einnahmen der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") setzen sich nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/796 zusammen aus einem Beitrag der Union und den Gebühren und Entgelten der Antragsteller für die Bearbeitung von Anträgen auf Bescheinigungen, Genehmigungen, Genehmigungsentscheidungen, die Bearbeitung von Beschwerden und andere Dienstleistungen der Agentur.

(2) Die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte sollten insbesondere mit dem Ziel der Vereinfachung auf transparente, gerechte und einheitliche Weise festgesetzt werden. Diese Gebühren und Entgelte sollten nicht zu einer unnötigen finanziellen Belastung für Unternehmen führen und die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Eisenbahnsektors nicht gefährden.

(3) Bei der Berechnung der Gebühren und Entgelte sollten erforderlichenfalls die Kosten für Personal und externe Sachverständige, die an der Bearbeitung der Anträge beteiligt sind, berücksichtigt werden. Ferner sollte auch den Kosten für Unterstützungsdienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen sowie sonstigen bei der Erbringung dieser Dienstleistungen entstehenden Betriebskosten Rechnung getragen werden. Diese Kosten sollten in Beziehung und angemessenem Verhältnis zu den Tätigkeiten stehen und diskriminierungsfrei sein.

(4) Die von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte sollten die vollen Kosten für die von der Agentur erbrachten Dienstleistungen decken.

(5) Der Zeitaufwand der Agentur für die erbrachten Dienstleistungen sollte zu einem Stundensatz in Rechnung gestellt werden, bis das System so ausgereift ist, dass eine Abrechnung nach Festbeträgen möglich ist. Die Gebühren und Entgelte der Agentur sollten so festgesetzt werden, dass sowohl ein Defizit als auch ein größerer Überschuss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/796 vermieden wird.

(6) Die zu entrichtenden Beträge sollten nicht davon abhängen, wo der Antragsteller niedergelassen ist oder in welcher Sprache er den Antrag gestellt hat. Daher sollten die Reisekosten und Kosten für Übersetzungen, die der Agentur in Bezug auf den von ihr bearbeiteten Teil des Antrags anfallen, addiert und auf alle Anträge verteilt werden.

(7) Bei der Festsetzung der Gebühren und Entgelte sollte den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung getragen werden. Unternehmen sollten die Möglichkeit haben, die Zahlungen gegebenenfalls auf mehrere Raten aufzuteilen.

(8) Die Antragsteller haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/796 ein Recht auf Beschwerde gegen eine Entscheidung der Agentur und sollten ihr Recht geltend machen können. Die Zahlung der Gebühren und Entgelte für eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Agentur sollte deshalb keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde sein. Gebühren und Entgelte sollten ausschließlich für die Bearbeitung von Beschwerden erhoben werden, die zurückgewiesen werden.

(9) Im Einklang mit einem guten Projektmanagement sollte der Antragsteller die Möglichkeit haben, einen Voranschlag anzufordern. Dem Antragsteller sollten, soweit möglich, der voraussichtlich zu entrichtende Betrag und die Art der Entrichtung mitgeteilt werden. Für die Zahlung der Gebühren und Entgelte sollten Fristen festgesetzt werden.

(10) Angaben über die in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren und Entgelte sollten öffentlich zugänglich sein. Künftige Änderungen der von der Agentur erhobenen Gebühren sollten auf einer transparenten Bewertung der Kosten der Agentur und der entsprechenden Kosten für die von den nationalen Sicherheitsbehörden ausgeführten Aufgaben basieren.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 81 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 21 24

(1) In dieser Verordnung werden die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") zu entrichtenden Gebühren und Entgelte für die Bearbeitung der Anträge gemäß den Artikeln 14, 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2016/796, für die Nutzung der in Artikel 12 jener Verordnung vorgesehenen zentralen Anlaufstelle (One-Stop-Shop, OSS) durch Antragsteller für die Übermittlung von Anträgen an die Agentur sowie für die Erbringung anderer Dienstleistungen im Einklang mit den Zielen der Agentur festgesetzt. Ferner werden das Verfahren zur Berechnung dieser Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen festgelegt.

(2) In dieser Verordnung werden darüber hinaus die Verfahren zur Gewährleistung von Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie andere grundlegende Prinzipien des europäischen Rechts in Bezug auf die Kosten der nationalen Sicherheitsbehörden für die Bearbeitung des nationalen Teils der Anträge geregelt, für die die Agentur gemäß den Artikeln 14, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/796 zuständig ist.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die von den nationalen Sicherheitsbehörden erhobenen Gebühren und Entgelte für

  1. die Bearbeitung von Anträgen für einheitliche Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 2 und der damit einhergehenden Vorbereitungsphase nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission 3,
  2. die Bearbeitung von Anträgen für Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmigungen nach Artikel 21 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 4 und der damit einhergehenden Vorbereitungsphase nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission 5,
  3. Stellungnahmen zu Genehmigungsanträgen für die streckenseitige Ausrüstung für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2016/797,
  4. die Erteilung befristeter Genehmigungen für Probefahrten nach Artikel 21 Absätze 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Artikel 2 Arten der von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte 21 24

(1) Die Agentur erhebt Gebühren

  1. für die Übermittlung von Anträgen an die Agentur über die OSS, sofern diese Gebühren nicht bereits in den Festbeträgen für die Bearbeitung von Anträgen enthalten sind;
  2. für die Bearbeitung von Anträgen und Mitteilungen, die der Agentur übermittelt werden; dies schließt auch die Erstellung von Voranschlägen gemäß Artikel 4 sowie die Fälle ein, in denen ein Antrag oder eine Mitteilung vom Antragsteller zurückgezogen wird;
  3. für die aus ihrer eigenen Initiative erfolgende Verlängerung, Einschränkung, Änderung oder Überprüfung einer gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 oder der Richtlinie (EU) 2016/797 erlassenen Entscheidung.

Die Agentur kann auch für den Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen Gebühren erheben, wenn eine Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen durch ein in Betrieb befindliches Fahrzeug oder einen Fahrzeugtyp gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgestellt wird oder wenn nach Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 der Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung die Bedingungen für die Bescheinigung nicht mehr erfüllt.

(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Anträge und Mitteilungen betreffen

  1. Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypen nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/796, außer den in Buchstabe b genannten Genehmigungen;
  2. Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder Serien von Fahrzeugen, für die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 die Konformität mit einem genehmigten Fahrzeugtyp gegeben ist;
  3. einheitliche Sicherheitsbescheinigungen im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/796;
  4. Genehmigungsentscheidungen über die Einhaltung der Interoperabilität einer streckenseitigen ERTMS-Ausrüstung nach den einschlägigen TSI im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/796;
  5. Vorbereitungsanträge gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 sowie Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763;
  6. Beschwerden nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/796 im Einklang mit Artikel 7 der vorliegenden Verordnung;
  7. Registrierungen einer neuen Version eines Fahrzeugtyps bzw. einer neuen Version einer Fahrzeugtypvariante im Europäischen Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ERATV) im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545;
  8. Mitteilungen nach Artikel 16 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545, einschließlich aller diesbezüglichen Entscheidungen der Agentur.

(3) Die Agentur erhebt Gebühren für andere als die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen, die auf Ersuchen des Antragstellers oder einer anderen Person oder Stelle erbracht werden.

(4) Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste ihrer Dienstleistungen.

Artikel 3 Berechnung der von der Agentur erhobenen Gebühren, Entgelte und Festbeträge 21 24

(1) Der Betrag der Gebühren für die Nutzung der OSS für die Übermittlung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e genannten Anträge an die Agentur ist ein Festbetrag, der im Anhang Nummer 2 Tabelle A festgelegt ist. Dieser Festbetrag ist zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig.

(2) Unbeschadet Absatz 3 Buchstabe a setzt sich der Betrag der Gebühren für die Bearbeitung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e genannten Anträge und für die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten wie folgt zusammen:

  1. Aufwand der Bearbeitung des Antrags durch das Personal der Agentur und externe Sachverständige in Stunden, multipliziert mit dem im Anhang Nummer 1 festgelegten Stundensatz der Agentur;
  2. die Beträge, die von den nationalen Sicherheitsbehörden (NSB) übermittelt werden und die sich aus den Kosten für die Bearbeitung der nationalen Teile des Antrags ergeben, darunter gegebenenfalls Bewertungen in Bezug auf Grenzbahnhöfe.

(3) Für die Übermittlung und Bearbeitung der folgenden Anträge und Mitteilungen entspricht der Betrag der Gebühren dem im Anhang Nummer 3 Tabelle B festgelegten einschlägigen Festbetrag und enthält gegebenenfalls die Gebühr für die Nutzung der OSS gemäß Absatz 1 dieses Artikels:

  1. Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung für Güterwagen im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission 7, bei denen das Verwendungsgebiet die gesamte Union ist;
  2. Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b;
  3. Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g;
  4. Mitteilungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h.

Der in Unterabsatz 1 genannte Festbetrag ist zum Zeitpunkt der Übermittlung des Antrags oder der Mitteilung fällig.

(4) Der Betrag der Entgelte für Dienstleistungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung entspricht dem Aufwand des Personals der Agentur und externer Sachverständiger in Stunden, multipliziert mit dem im Anhang Nummer 1 aufgeführten Stundensatz der Agentur. Für in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/796 genannte Dienstleistungen ergibt sich das Entgelt pro Teilnehmer aus der Division dieses Entgeltbetrags durch die geschätzte Zahl der Teilnehmer an der Unterstützungstätigkeit der Agentur, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(5) Für Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen wird auf Antrag des Antragstellers der von der Agentur für einen Antrag oder eine Mitteilung gemäß Artikel 2 Absatz 1 erhobene Betrag um 20 % ermäßigt.

Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind autonome Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Fahrzeughalter oder Hersteller, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind oder ihren Sitz haben und die Bedingungen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 2003/361/EC 8. erfüllen.

Der Antragsteller muss seinen Status als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen innerhalb eines Monats ab Datum des Antrags oder der Mitteilung nachweisen. Die Agentur bewertet die vorgelegten Nachweise und kann bei bestehenden Zweifeln oder fehlender Begründung den Antrag auf Zuerkennung des Status als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen ablehnen.

Artikel 4 Voranschlag der Gebühren und Entgelte 24

(1) Die Agentur erstellt auf Ersuchen des Antragstellers einen unverbindlichen Voranschlag der in Verbindung mit dem Antrag oder der Mitteilung, einschließlich der Anforderung von Dienstleistungen, anfallenden Gebühren und Entgelte und gibt Auskünfte über den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen.)

Die an der Bearbeitung eines Antrags beteiligten nationalen Sicherheitsbehörden unterbreiten der Agentur einen unverbindlichen Voranschlag ihrer Kosten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, der in den Voranschlag der Agentur aufgenommen wird.

(2) Während der Bearbeitung eines Antrags oder einer Mitteilung überwachen die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden ihre Kosten. Auf Ersuchen des Antragstellers informiert ihn die Agentur, wenn die Kosten den Voranschlag um mehr als 15 % zu übersteigen drohen.

(3) Dauert die Bearbeitung eines Antrags oder einer Mitteilung oder eine Dienstleistung länger als ein Jahr, kann der Antragsteller um einen neuen Voranschlag ersuchen.

(4) Wird um die Erstellung von Voranschlägen und deren Überprüfung ersucht, so können die Fristen nach Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 für höchstens zehn Arbeitstage ausgesetzt werden.

Artikel 5 Zahlungsbedingungen 21 24

(1) Die Agentur erstellt eine Rechnung über die fälligen Gebühren und Entgelte binnen 60 Kalendertagen nach

  1. ihrer Entscheidung, außer bei Entscheidungen, die unter die Festbetragsregelung oder unter Artikel 6 Absatz 3 fallen;
  2. der Entscheidung der Beschwerdekammer;
  3. Abschluss der erbrachten Dienstleistung;
  4. Rücknahme eines Antrags oder einer Mitteilung;
  5. einem anderen Ereignis, das zur Einstellung der Bearbeitung eines Antrags oder einer Mitteilung führt.
    Bei Festbeträgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung des Antrags oder der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 fällig werden, bevor die Agentur den Antrag oder die Mitteilung bearbeitet, kann die Agentur mit einzelnen Antragstellern auf deren Ersuchen hin einen kürzeren Fälligkeitstermin vereinbaren und eine Sonderregelung für die Rechnungstellung, einschließlich der Ausstellung einer monatlichen Rechnung, treffen.

(2) Die Rechnung muss gegebenenfalls die folgenden Angaben enthalten:

  1. Unterscheidung zwischen Gebühren oder Entgelten;
  2. Beträge, die als Festbeträge erhoben werden;
  3. falls keine Festbeträge erhoben werden, die Zahl der unter der Verantwortung der Agentur geleisteten Arbeitsstunden und der angewandte Stundensatz;
  4. gegebenenfalls die Kosten der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde. Diese Kosten werden nach Aufgaben und Zeitaufwand oder nach von der nationalen Sicherheitsbehörde angewandten Festbeträgen für die Bearbeitung des nationalen Teils des Antrags aufgeschlüsselt, gegebenenfalls einschließlich Bewertung in Bezug auf Grenzbahnhöfe.

(2a) Die Rechnung wird an die Person oder die Einrichtung gerichtet, die

  1. in der OSS als Antragsteller angegeben ist;
  2. die Registrierung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g beantragt;
  3. die Mitteilung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h übermittelt;
  4. um eine Dienstleistung gemäß Artikel 2 Absatz 3 ersucht.

(3) Innerhalb von 30 Kalendertagen nach den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten übermitteln die nationalen Sicherheitsbehörden der Agentur eine Aufstellung der Kosten für die von ihnen geleistete Arbeit, die in der von der Agentur ausgestellten Rechnung aufgeführt werden. Aus der Kostenaufstellung muss hervorgehen, wie diese Kosten berechnet wurden.

(4) Gebühren und Entgelte werden in Euro ausgewiesen und sind in Euro zahlbar.

(4a) Findet auf Antragsteller Artikel 6 Absatz 3 Anwendung, so ist die Agentur berechtigt, eine Teilzahlung für die bereits bearbeiteten Teile des Antrags zu verlangen und entsprechende Zahlungsaufforderungen zu erstellen. Erfolgt die geforderte Zahlung nicht innerhalb einer von der Agentur festgelegten Frist, die mindestens zehn Kalendertage betragen muss, so kann die Agentur die Bearbeitung des Antrags aussetzen und den Antragsteller davon in Kenntnis setzen. Die Agentur nimmt die Bearbeitung des Antrags wieder auf, wenn die geforderte Zahlung binnen 20 Kalendertagen nach der Mitteilung über die Aussetzung erfolgt. Erfolgt die Zahlung nicht binnen 20 Kalendertagen nach der Mitteilung über die Aussetzung, so ist die Agentur berechtigt, den Antrag abzulehnen.

(5) Die Mitteilung der Entscheidung an die Antragsteller und die Ausstellung der Rechnung erfolgen durch die Agentur über die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 genannte zentrale Anlaufstelle oder auf andere geeignete Weise.

(6) Die Agentur kann Zwischenbeträge alle sechs Monate in Rechnung stellen oder gegebenenfalls mehrere Rechnungen ausstellen.

(7) Die Zahlung der Gebühren und Entgelte erfolgt durch Überweisung auf das für diese Zwecke angegebene Bankkonto der Agentur.

(8) Der Antragsteller sorgt dafür, dass die Zahlung der fälligen Beträge einschließlich etwaiger damit verbundener Bankgebühren innerhalb von 60 Kalendertagen ab der Übermittlung der Rechnung bei der Agentur eingeht.

(9) Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen, so trägt die Agentur Anträgen auf eine angemessene Verlängerung der Zahlungsfrist oder auf eine Zahlung in Raten Rechnung.

(10) Den nationalen Sicherheitsbehörden werden die Kosten für die Bearbeitung des nationalen Teils der Anträge, darunter gegebenenfalls Bewertungen in Bezug auf Grenzbahnhöfe, innerhalb der in den Absätzen 8 und 9 genannten Fristen erstattet.

Artikel 6 Zahlungsausfall 21

(1) Bei ausbleibender Zahlung der fälligen Beträge kann die Agentur für jeden weiteren Kalendertag des Zahlungsverzugs Zinsen berechnen und wendet dafür die für die europäischen Agenturen geltenden Einziehungsvorschriften gemäß Erstem Teil Titel IV Kapitel 6 Abschnitt 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere Artikel 101, sowie gemäß den nach Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/796 erlassenen Finanzvorschriften der Agentur an.

(2) Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 8 Prozentpunkten angewandt.

(3) Liegen der Agentur Nachweise dafür vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers gefährdet ist, oder ist der Antragsteller nicht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen oder verfügt dort nicht über einen Sitz, so kann sie vom Antragsteller verlangen, binnen 15 Tagen nach Antragseingang eine Bankbürgschaft oder gesicherte Einlage zu stellen. Versäumt der Antragsteller dies, so kann die Agentur seinen Antrag zurückweisen.

(4) Unbeschadet Absatz 1 kann die Agentur einen neuen Antrag ablehnen oder die Bearbeitung eines laufenden Antrags aussetzen, wenn der Antragsteller oder sein Rechtsnachfolger Zahlungsverpflichtungen aus früheren von der Agentur wahrgenommenen Zertifizierungs- und Genehmigungsaufgaben oder erbrachten Dienstleistungen nicht nachgekommen ist, es sei denn, der Antragsteller entrichtet alle fälligen Beträge. Wird ein laufender Antrag ausgesetzt, so gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4a entsprechend.

(5) Die Agentur unternimmt alle geeigneten rechtlichen Schritte, um die vollständige Zahlung der ausgestellten Rechnungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck unterstützen die nationalen Sicherheitsbehörden, die eine Aufstellung der zu erstattenden Kosten eingereicht haben, die Agentur.

Artikel 7 Beschwerden und Beschwerdegebühren

(1) Die Agentur erhebt eine Gebühr für jede zurückgewiesene oder zurückgezogene Beschwerde.

(2) Die Beschwerdegebühr beträgt 10.000 EUR oder entspricht dem Betrag der für die angefochtene Entscheidung erhobenen Gebühr, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.

(3) Der Geschäftsstellenleiter der Beschwerdekammer informiert den Beschwerdeführer über die Zahlungsbedingungen. Der Beschwerdeführer leistet die Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Übermittlung der Rechnung.

(4) Ein Antragsteller kann die in Rechnung gestellten Gebühren und Entgelte bei der Beschwerdekammer anfechten.

Artikel 8 Veröffentlichung und Überarbeitung der Gebührensätze 21

(1) Die Agentur veröffentlicht den Stundensatz und die Festbeträge nach Artikel 3 auf ihrer Website.

(2) Die nationalen Sicherheitsbehörden veröffentlichen ihre Gebührensätze für die Berechnung der gegenüber der Agentur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erhobenen Kosten auf ihrer Website. Wendet eine nationale Sicherheitsbehörde einen Festbetrag an, so führt sie aus, für welche Bescheinigungen und Genehmigungen dieser Festbetrag gilt. Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln der Agentur einen Link zu ihrer Website, die Informationen über ihre Gebühren und Entgelte enthält.

(3) Die Website der Agentur enthält einen Link zu diesen Informationen.

(4) Die Agentur führt im Jahresbericht nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/796 Informationen über die Elemente, die als Grundlage für den Stundensatz dienen, sowie die Finanzergebnisse und Prognosen auf.

Artikel 9 Verfahren der Agentur

(1) Um die Einnahmen und Ausgaben der Agentur von den Tätigkeiten zu unterscheiden, für die Gebühren und Entgelte nach Artikel 1 Absatz 1 erhoben werden, geht die Agentur wie folgt vor:

  1. Einnahmen aus Gebühren und Entgelten sind auf ein getrenntes Bankkonto zu zahlen und auf diesem Konto zu verwahren;
  2. es wird jährlich Bericht erstattet über die Gesamteinnahmen und -ausgaben, die den Gebühren und Entgelten unterliegenden Tätigkeiten zuzuschreiben sind, sowie über die Kostenstruktur und die Leistung.

(2) Übersteigen am Ende eines Haushaltsjahres die Gesamteinnahmen aus den Gebühren und Entgelten die Gesamtkosten der Tätigkeiten, für die Gebühren und Entgelte erhoben werden, so wird mit dem Überschuss in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Agentur eine Haushaltsreserve gebildet, mit der Überschüsse oder Defizite geregelt werden.

(3) Es ist zu gewährleisten, dass aus den Tätigkeiten, für die Gebühren und Entgelte erhoben werden, stabile Einnahmen erzielt werden.

Artikel 10 Bewertung und Überarbeitung 21 24

(1) Einmal pro Haushaltsjahr wird die Gebühren- und Entgeltregelung bewertet. Als Grundlage dafür dienen die früheren Finanzergebnisse der Agentur und ihre Schätzung der Einnahmen und Ausgaben. Sie knüpft zudem an das einheitliche Programmplanungsdokument der Agentur an.

(1a) Die im Anhang genannten Beträge werden von der Agentur erstmals im Jahr 2023 und anschließend einmal pro Haushaltsjahr mit Wirkung vom 1. Januar angepasst, und zwar auf der Grundlage

  1. der jährlichen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, unter Anwendung einer vom Verwaltungsrat der Agentur zu vereinbarenden Berechnungsmethode und Zugrundelegung der einschlägigen, in den Jahresberichten der Agentur verwendeten jährlichen Finanzdaten; und/oder
  2. der Inflationsrate in der Union, ermittelt nach der in Nummer 4 des Anhangs beschriebenen Methode.

(2) Die Kommission nimmt auf der Grundlage der Bewertung der Finanzergebnisse und der Prognosen der Agentur erforderlichenfalls eine Überarbeitung der Gebühren und Entgelte vor.

(3) Auf der Grundlage der von der Agentur in ihren Jahresberichten vorgelegten Informationen wird diese Verordnung im Hinblick auf die Einführung von Festbeträgen überprüft.

Artikel 11 Übergangsbestimmungen

In den Fällen nach Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/545 und nach Artikel 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 werden für Tätigkeiten, die vor der Übermittlung des Antrags an die Agentur ausgeführt wurden, keine Gebühren und Entgelte nach dieser Verordnung erhoben; diese Tätigkeiten unterliegen nationalen Vorschriften.

Artikel 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie findet ab dem 16. Februar 2019 Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2018

1) ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 S. 1.

2) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 S. 102).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (siehe Seite 49 dieses Amtsblatts).

4) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 S. 44).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 90 vom 06.04.2018 S. 66).

6) - gestrichen -

7) Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.04.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/321/oj).

8) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).


.

Anhang 24

1. Die Agentur verwendet einen Stundensatz von 265 EUR.

2. Die an die Agentur für die Nutzung der zentralen Anlaufstelle (One-Stop-Shop, OSS) zu entrichtenden Festbeträge sind:

Tabelle A

Kostengruppe OSSBetrag (EUR)
An die Agentur gerichteter Antrag im Hinblick auf:
1.eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung464
2.eine Fahrzeugtypgenehmigung464
3.eine Fahrzeuggenehmigung, außer Genehmigungen auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps464
4.die Genehmigung von streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung464
5.eine Vorbereitung (pre-engagement)464

3. Die Festbeträge für die Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen und Mitteilungen gemäß Artikel 3 sind:

Tabelle B

KostengruppeBetrag (EUR)
Beantragung einer Genehmigungsentscheidung für Fahrzeuge auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps und Antragsbearbeitung durch die Agentur:
1.
  1. Güterwagen
  2. Fahrzeuge zur Beförderung von
    • Kraftfahrzeugen mit Insassen oder
    • Kraftfahrzeugen ohne Insassen, die für die Einstellung in Reisezüge ausgelegt sind (Autotransporter)
  3. Fahrzeuge, deren
    • Länge sich in beladener Konfiguration vergrößert und
    • Zuladung selbst Teil der Fahrzeugstruktur ist
865
2.
  1. Verbrennungs-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge
  2. Reisezugwagen
  3. Sonderfahrzeuge
1.082
3.Verbrennungs-Triebzüge oder elektrische Triebzüge1.244
Beantragung einer Genehmigungsentscheidung für einen Fahrzeugtyp und Antragsbearbeitung durch die Agentur:
4.Güterwagen, wenn das Verwendungsgebiet die gesamte Union ist26.500
Beantragung und Registrierung einer neuen Version eines Fahrzeugtyps bzw. einer neuen Version einer Fahrzeugtypvariante im Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV):
5.
  1. Güterwagen
  2. Fahrzeuge zur Beförderung von
    • Kraftfahrzeugen mit Insassen oder
    • Kraftfahrzeugen ohne Insassen, die für die Einstellung in Reisezüge ausgelegt sind (Autotransporter)
  3. Fahrzeuge, deren
    • Länge sich in beladener Konfiguration vergrößert und
    • Zuladung selbst Teil der Fahrzeugstruktur ist
398
6.
  1. Verbrennungs-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge
  2. Reisezugwagen
  3. Sonderfahrzeuge
451
7.Verbrennungs-Triebzüge oder elektrische Triebzüge504
Bearbeitung von Mitteilungen, einschließlich Entscheidungen der Agentur nach Artikel 16 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545:
8.alle Fahrzeugarten3.710

4. Die jährliche Inflationsrate gemäß Artikel 10 Absatz 1a wird wie folgt ermittelt:

Als Grundlage geltende jährliche Inflationsrate:"Eurostat HVPI (alle Elemente) - Europäische Union alle Länder" (2015 = 100) prozentuale Veränderung/12-Monatsdurchschnitt
Wert der zu berücksichtigenden Rate:Wert der Rate drei Monate vor Durchführung der Anpassung


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