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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission vom 9. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 396 vom 10.11.2021 S. 47)
Neufassung - Ersetzt Entsch. 2007/25/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 1, insbesondere auf Artikel 30 und 36,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 enthält die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren, einschließlich der in Anhang I Teil B der Verordnung genannten Vögel (Heimvögel), zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat, einschließlich der Vorschriften für Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei diesen Verbringungen zu anderen als Handelszwecken.
(2) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss für Heimvögel, die aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, ein Ausweis mitgeführt werden. Artikel 30 der genannten Verordnung sieht ferner vor, dass die Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt ein Muster des Ausweises festlegt und dass dieser Ausweis eine schriftliche Erklärung des Tierhalters oder einer ermächtigten Person enthalten muss, mit der bestätigt wird, dass der Heimvogel zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht wird (im Folgenden "schriftliche Erklärung"). Dementsprechend sollte mit der vorliegenden Verordnung dieser Musterausweis festgelegt werden, der aus einer Veterinärbescheinigung (im Folgenden "Veterinärbescheinigung") und der schriftlichen Erklärung bestehen sollte.
(3) Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission 2 festgelegt, die ab dem 1. Januar 2022 gilt. Daher sollte der Musterausweis den in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Vorschriften Rechnung tragen.
(4) Die derzeitigen Bescheinigungsvorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat sind in der Entscheidung 2007/25/EG der Kommission 3 festgelegt. Da die in dieser Entscheidung festgelegten Vorschriften durch die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 und der vorliegenden Verordnung ersetzt werden sollen, sollte die Entscheidung 2007/25/EG aufgehoben werden und ist jeder Verweis auf diese Entscheidung als Verweis auf die vorliegende Verordnung und auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 zu verstehen.
(5) Um Störungen bei der Verbringung von Heimvögeln in die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung einer Veterinärbescheinigung und einer Erklärung gemäß den Vorschriften der Entscheidung 2007/25/EG während eines Übergangszeitraums von drei Monaten nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.
(6) Da die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften gemeinsam mit den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 anzuwenden sind, sollte die vorliegende Verordnung auch ab dem 1. Januar 2022 gelten.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung wird ein Muster des Ausweises gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B der genannten Verordnung angegebenen Vogelarten (Heimvögel) aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken festgelegt.
Artikel 2 Musterausweis
(1) Das Muster des Ausweises gemäß Artikel 1 ist im Anhang enthalten und umfasst Folgendes:
(2) Die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a muss folgenden Anforderungen genügen:
(3) Die schriftliche Erklärung gemäß Absatz 1 Buchstabe b ist vom Tierhalter oder der ermächtigten Person gemäß den Anforderungen an die Ausstellung der schriftlichen Erklärung gemäß Teil 4 des Anhangs auszufüllen.
Artikel 3 Aufhebung
Die Entscheidung 2007/25/EG wird aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933.
Artikel 4 Übergangsbestimmungen
Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. März 2022 genehmigen die Mitgliedstaaten weiterhin die Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union von Heimvögeln, mit denen eine spätestens am 15. März 2022 ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß der Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang II der Entscheidung 2007/25/EG und die Erklärung gemäß Anhang III der genannten Entscheidung mitgeführt wird.
Artikel 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. November 2021
2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 10. November 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat (ABl. L 396.vom 10.11.2021 S. 4).
3) Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.01.2007 S. 29).
Muster des Ausweises gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat | Anhang |
Teil 1
Muster-Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat
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Teil 2
Muster der schriftlichen Erklärung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
Erklärung
Teil 3
Anforderungen an die Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Teil 1
Für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Teil 1 dieses Anhangs gilt Folgendes:
Teil 4
Anforderungen an die Ausstellung der schriftlichen Erklärung gemäß Teil 2
Die schriftliche Erklärung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats in die Union sowie auf Englisch erstellt und ist in Druckschrift auszufüllen.
1) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).
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