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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1977 der Kommission vom 12. November 2021 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 402 vom 15.11.2021 S. 60)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist, um in die Union verbracht werden zu können.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. - im Fall von Aquakulturtieren - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.
(4) Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.
(5) Am 5. November 2021 hat das Vereinigte Königreich der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Die Herde dieser Ausbrüche befinden sich in der Nähe des Wrexham County Borough in Wales und in der Nähe von Arbroath, Angus, in Schottland und wurden am 2. bzw. 4. November 2021 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.
(6) Am 9. November 2021 hat das Vereinigte Königreich der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe von Alcester, Bidford, Warwickshire in England und wurde am 8. November 2021 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.
(7) Die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs haben im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(8) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus dem Gebiet, für das die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.
(9) Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.
(10) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage im Vereinigten Königreich in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza sollten die an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. November 2021
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).
Anhang |
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
1. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) In Teil 1 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Zone GB-2.16 die folgenden Zonen GB-2.17, GB-2.18 und GB-2.19 eingefügt:
"GB Vereinigtes Königreich | GB-2.17 | Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel | BPP | N, P1 | 2.11.2021 | ||
Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel | BPR | N, P1 | 2.11.2021 | ||||
Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel | SP | N, P1 | 2.11.2021 | ||||
Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel | SR | N, P1 | 2.11.2021 | ||||
Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel | DOC | N, P1 | 2.11.2021 | ||||
Eintagsküken von Laufvögeln | DOR | N, P1 | 2.11.2021 | ||||
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel | POU-LT20 | N, P1 | 2.11.2021 | ||||
Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel | HEP | N, P1 | 2.11.2021 | ||||
Bruteier von Laufvögeln | HER | N, P1 | 2.11.2021 | ||||
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel | HE-LT20 | N, P1 | 2.11.2021 | ||||
GB-2.18 | Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel | BPP | N, P1 | 4.11.2021 | |||
Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel | BPR | N, P1 | 4.11.2021 | ||||
Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel | SP | N, P1 | 4.11.2021 | ||||
Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel | SR | N, P1 | 4.11.2021 | ||||
Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel | DOC | N, P1 | 4.11.2021 | ||||
Eintagsküken von Laufvögeln | DOR | N, P1 | 4.11.2021 | ||||
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel | POU-LT20 | N, P1 | 4.11.2021 | ||||
Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel | HEP | N, P1 | 4.11.2021 | ||||
Bruteier von Laufvögeln | HER | N, P1 | 4.11.2021 | ||||
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel | HE-LT20 | N, P1 | 4.11.2021 | ||||
GB-2.19 | Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel | BPP | N, P1 | 8.11.2021 | |||
Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel | BPR | N, P1 | 8.11.2021 | ||||
Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel | SP | N, P1 | 8.11.2021 | ||||
Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel | SR | N, P1 | 8.11.2021 | ||||
Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel | DOC | N, P1 | 8.11.2021 | ||||
Eintagsküken von Laufvögeln | DOR | N, P1 | 8.11.2021 | ||||
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel | POU-LT20 | N, P1 | 8.11.2021 | ||||
Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel | HEP | N, P1 | 8.11.2021 | ||||
Bruteier von Laufvögeln | HER | N, P1 | 8.11.2021 | ||||
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel | HE-LT20 | N, P1 | 8.11.2021" |
b) In Teil 2 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Beschreibung der Zone GB-2.16 die folgenden Beschreibungen der Zonen GB-2.17, GB-2.18 und 2.19 eingefügt:
"Vereinigtes Königreich | GB-2.17 | Nahe Wrexham, Wales:
Das Gebiet des Teiles von Wrexham, Wales und Shropshire, England, das sich in einem Umkreis von 10 km um N52.94 und W3.07 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befindet. |
GB-2.18 | Nahe Arbroath, Angus, Scotland:
Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N56.65 und W2.61 (WGS84-Dezimalkoordinaten). | |
GB-2.19 | Nahe Alcester, Bidford, Warwickshire, England:
Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.15 und W1.86 (WGS84-Dezimalkoordinaten)." |
2. In Anhang XIV Teil 1 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Zone GB-2.16 die folgenden Zonen GB-2.17, GB-2.18 und GB-2.19 eingefügt:
"GB Vereinigtes Königreich | GB-2.17 | Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel | POU | N, P1 | 2.11.2021 | ||
Frisches Fleisch von Laufvögeln | RAT | N, P1 | 2.11.2021 | ||||
Frisches Fleisch von Federwild | GBM | N, P1 | 2.11.2021 | ||||
GB-2.18 | Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel | POU | N, P1 | 4.11.2021 | |||
Frisches Fleisch von Laufvögeln | RAT | N, P1 | 4.11.2021 | ||||
Frisches Fleisch von Federwild | GBM | N, P1 | 4.11.2021 | ||||
GB-2.19 | Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel | POU | N, P1 | 8.11.2021 | |||
Frisches Fleisch von Laufvögeln | RAT | N, P1 | 8.11.2021 | ||||
Frisches Fleisch von Federwild | GBM | N, P1 | 8.11.2021" |
.
ENDE |