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Delegierte Verordnung (EU) 2021/2003 der Kommission vom 6. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Einrichtung einer Plattform der Union für die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energie
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 407 vom 17.11.2021 S. 4)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind eine Reihe von Kooperationsmechanismen festgelegt, die die kosteneffiziente Verwirklichung der Unionsziele in Bezug auf erneuerbare Energie erleichtern sollen und zu denen auch statistische Transfers von Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen den Mitgliedstaaten gehören. Durch statistische Transfers gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 können Mitgliedstaaten, die ihr in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegtes Ziel für erneuerbare Energie oder ihren Beitrag zum Unionsziel für erneuerbare Energie gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht erreichen, von anderen Mitgliedstaaten, die ihr Ziel oder ihren Beitrag übertreffen, statistische Mengen erneuerbarer Energie ankaufen. Statistische Transfers können von den Mitgliedstaaten auch genutzt werden, um die Referenzwerte des indikativen Zielpfads gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zu erreichen.
(2) Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 muss die Kommission eine Unterstützungsplattform einrichten, um Mitgliedstaaten zu unterstützen, die für ihren Beitrag zum Gesamtziel der Union Kooperationsmechanismen nutzen.
(3) Zur Erleichterung statistischer Transfers zwischen den Mitgliedstaaten ist die Kommission befugt, eine Plattform der Union für die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energie (Union renewable development platform, URDP) einzurichten. Die URDP sollte einen Überblick über die Erreichung der Ziele und Beiträge in den Mitgliedstaaten geben, von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Informationen über Angebot und Nachfrage in Bezug auf statistische Transfers erneuerbarer Energie enthalten, es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Bereitschaft zur Durchführung statistischer Transfers zu signalisieren und die möglichen Bedingungen für einen Transfer zu beschreiben, über einen Abstimmungsmechanismus potenzielle Transferpartner ermitteln und die für statistische Transfers in den Mitgliedstaaten zuständigen Kontaktstellen aufführen. Die URDP sollte auch ein Archiv mit Anleitungen enthalten und einen Überblick über die Informationen geben, die zu bestehenden Vereinbarungen über statistische Transfers verfügbar sind. Die Nutzung der URDP sollte auf freiwilliger Basis erfolgen.
(4) Die URDP sollte Vereinbarungen über statistische Transfers erleichtern. Potenzielle Transfers, die mithilfe des Abstimmungsmechanismus ermittelt werden, sollten nicht rechtsverbindlich sein.
(5) Die für die URDP verwendeten Daten zu den für statistische Transfers zur Verfügung stehenden aggregierten Energiemengen sollten Bewertungen durch unabhängige Dritte sowie den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, den aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und gegebenenfalls den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten entnommen werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden. Die Kommission sollte diese Daten in die Plattform einspeisen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben anzugeben, in welchem Umfang sie als Ankäufer oder Verkäufer an statistischen Transfers interessiert sind, und welche etwaigen besonderen Bedingungen sie für diese statistischen Transfers festlegen würden.
(6) Um den Schutz sensibler Daten zu gewährleisten, die für Transfers zwischen Mitgliedstaaten relevant sind, sollte der Zugang zur URDP auf bestimmte, von den Mitgliedstaaten benannte Kontaktstellen beschränkt werden. Daher sollte, sofern angezeigt, die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 Anwendung finden.
(7) Um die Mitgliedstaaten beim Abschluss statistischer Transfers von Energie aus erneuerbaren Quellen zu unterstützen, sollte die Kommission Anleitungen zur URDP bereitstellen, einschließlich eines Nutzerhandbuchs und Mustern sowie einschlägiger Informationen über bestehende Vereinbarungen über statistische Transfers.
(8) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird die Plattform der Union für die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energie (Union renewable development platform, URDP) eingerichtet, um statistische Transfers für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erleichtern und die Erreichung des Unionsziels gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Beiträge der Mitgliedstaaten zu diesem Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie zu fördern.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Ziele
(1) Mit der UDRP sollen statistische Transfers von Energie aus erneuerbaren Quellen für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2018/2001 erleichtert und die Erreichung des Unionsziels gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Beiträge der Mitgliedstaaten zu diesem Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefördert werden.
(2) Die URDP
(3) Über die in Absatz 2 genannten Ziele hinaus kann die URDP auch etwaige andere Funktionen im Zusammenhang mit statistischen Transfers von Energie aus erneuerbaren Quellen erfüllen, um zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Ziels beizutragen.
Artikel 4 Ermittlung der für statistische Transfers zur Verfügung stehenden Energiemengen
(1) Die URDP erleichtert den Abschluss von Vereinbarungen über statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten durch Ermittlung potenzieller Möglichkeiten für statistische Transfers auf der Grundlage der für statistische Transfers zur Verfügung stehenden aggregierten Energiemengen.
(2) Diese potenziellen Möglichkeiten können anhand einer Schätzung der bis 2030 pro Land für statistische Transfers voraussichtlich zur Verfügung stehenden Energiemengen ermittelt werden, die auf öffentlich zugänglichen Informationen beruht, darunter die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, deren Aktualisierungen, die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden, sowie Bewertungen durch unabhängige Dritte.
Artikel 5 Nachfrage und Angebot aus den Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten können an die URDP auf freiwilliger Basis jährliche Daten übermitteln, aus denen hervorgeht, welche Mengen von Energie aus erneuerbaren Quellen sie für statistische Transfers anbieten oder nachfragen, u. a.
(2) Rohöläquivalent), "GWh" (Gigawattstunden), "TJ" (Terajoule) oder einer anderen gleichwertigen Energieeinheit angegeben. Bei einer Umrechnung aus Masse oder Volumen wird außerdem der jeweilige Heizwert angegeben. Die Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen, die Gegenstand eines statistischen Transfers ist, wird auf drei Dezimalstellen gerundet.
(3) Die von einem Mitgliedstaat bereitgestellten Daten begründen für diesen Mitgliedstaat keine rechtliche Verpflichtung, eine Vereinbarung mit einem anderen Mitgliedstaat zu schließen. Sie dienen lediglich Informationszwecken, um Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Daten sind auf der URDP nur für andere Mitgliedstaaten und die Kommission zugänglich.
(4) Die URDP muss einen Abstimmungsmechanismus umfassen, um Angebot und Nachfrage gemäß den Angaben der Mitgliedstaaten abzugleichen und potenzielle statistische Transfers von Energie aus erneuerbaren Quellen mit anderen Mitgliedstaaten zu ermitteln.
(5) Alle mit dem Abstimmungsmechanismus der URDP ermittelten potenziellen Transfers sind unverbindlich und dienen im Hinblick auf den Abschluss von Vereinbarungen über statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten lediglich Informationszwecken.
Artikel 6 Zugang zur URDP und Kontaktstellen der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Personen Recht auf Zugang zur URDP haben. Diesen Personen darf der Zugang nur dann verweigert werden, wenn dies aufgrund der Anzahl oder der Funktion dieser Personen für gerechtfertigt erachtet wird.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle, die für statistische Transfers von Energie aus erneuerbaren Quellen zuständig ist, übermittelt diese Information an die URDP und aktualisiert sie erforderlichenfalls. Die URDP stellt die Informationen über die Kontaktstellen der einzelnen Mitgliedstaaten bereit.
Artikel 7 Anleitungen und Informationen
(1) Die Kommission stellt Anleitungen zur URDP und deren Nutzung zur Verfügung, einschließlich eines Nutzerhandbuchs zu statistischen Transfers, um die Mitgliedstaaten beim Abschluss statistischer Transfers zu unterstützen.
(2) Im Rahmen der URDP kann die Kommission Zugang zu zusätzlichen Ressourcen und Informationen im Zusammenhang mit der URDP gewähren, einschließlich einer Mustervereinbarung sowie Artikeln und Berichten zum Thema statistischer Transfers von Energie aus erneuerbaren Quellen.
(3) Die Kommission stellt auf der URDP Informationen über Vereinbarungen über statistische Transfers zur Verfügung, die über die Plattform geschlossen wurden, einschließlich des Zeitrahmens, des Volumens, des Preises, der zusätzlichen Bedingungen und des Textes der zugehörigen Vereinbarung über den statistischen Transfer, sowie Informationen über den Zeitrahmen und das Volumen statistischer Transfers, die auf der Grundlage von Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie auf der Grundlage von Artikel 6 der Richtlinie 2009/28/EG außerhalb der Plattform vereinbart wurden, und über die an ihnen beteiligten Mitgliedstaaten.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. August 2021
2) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 16).
3) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).
4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008 S. 1).
ENDE |