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Durchführungsverordnung (EU) 2021/2141 der Kommission vom 3. Dezember 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2129 hinsichtlich der Häufigkeitsraten der Warenkontrollen bei bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die Union verbracht werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 433 vom 06.12.2021 S. 5)
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, und insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 wird die Kommission ermächtigt, Vorschriften für die einheitliche Anwendung der angemessenen Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b jener Verordnung zu erlassen.
(2) In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2129 der Kommission 2 sind Referenzkriterien zur Festlegung der Basis-Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die bei Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die Union verbracht werden, durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Bewertungen und sonstiger Informationen hinsichtlich der mit den Tier- und Warenkategorien verbundenen Risiken festgelegt.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 3 der Kommission gilt seit dem 21. April 2021 und legt neue Anforderungen an Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die in die Union verbracht werden, fest. In Artikel 12 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung wird zwischen verschiedenen Kategorien zusammengesetzter Erzeugnisse unterschieden. Diese Kategorien basieren auf den physikalisch-chemischen Eigenschaften der Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die in jeder Kategorie von zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, und auf den mit diesen Verarbeitungserzeugnissen verbundenen Risiken.
(4) Die zusammengesetzten Erzeugnisse, die unter Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 fallen, stellen das geringste Risiko der verschiedenen Kategorien zusammengesetzter Erzeugnisse dar, die unter Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a bis c der genannten delegierten Verordnung fallen. Darüber hinaus wurde für diese Kategorie zusammengesetzter Erzeugnisse seit dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 bei Grenzkontrollen nur eine geringe Zahl von Verstößen festgestellt und im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen erfasst. Um zu gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko steht, das von den in die Union verbrachten Waren ausgeht, sollte die Basis-Häufigkeit der Warenkontrollen für diese Kategorie zusammengesetzter Erzeugnisse auf 5 % gesenkt werden.
(5) Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2129 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2129 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Dezember 2021
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2129 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 122).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18).
Anhang |
"Anhang I
Referenzkriterien zur Festlegung der Basis-Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen
Referenzkriterien zur Festlegung der Basis-Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen | Basis-Häufigkeitsraten für | ||
Risikokategorie | Tier- bzw. Warenkategorie * | Nämlichkeitskontrollen | Warenuntersuchungen |
I | Tiere | 100 % | 100 % |
II |
| 100 % | 30 % |
III |
| 100 % | 15 % |
IV |
| 100 % | 5 % |
V |
| 100 % | 1 % |
*) Die Häufigkeitsraten für Warenuntersuchungen bei Sendungen mit Handelsmustern richten sich nach der Beschreibung der Warenkategorien in diesem Anhang." |
ENDE |