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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/2171 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Gewichte der Saatgutpartien und -proben von Avena nuda

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 438 vom 08.12.2021 S. 84)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut 1, insbesondere auf Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/415 der Kommission 2 wurde die Richtlinie 66/402/EWG geändert und die Bezeichnung der Art Avena nuda aus dem Eintrag in der dritten Zeile der ersten Spalte der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG versehentlich gestrichen.

Folglich sind das Höchstgewicht einer Saatgutpartie und das Mindestgewicht einer Saatgutprobe der Art Avena nuda nicht mehr reguliert. Daher sollte die gestrichene Bezeichnung der Art Avena nuda wieder eingefügt werden.

(2) Die Richtlinie 66/402/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die in der vorliegenden Richtlinie festgelegte Frist für die Umsetzung mit der in der Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/415 genannten Frist für die Umsetzung übereinstimmen.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 66/402/EWG

In Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG erhält der Eintrag in der dritten Zeile der ersten Spalte der Tabelle folgende Fassung:

"Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta, Secale cereale und xTriticosecale".

Artikel 2 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Januar 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Februar 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2021

1) ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2309.

2) Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/415 der Kommission vom 8. März 2021 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates zwecks Anpassung der taxonomischen Gruppen und Namen bestimmter Saatgut- und Unkrautarten an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands (ABl. L 81 vom 09.03.2021 S. 65).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE