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Regelwerk, EU 2021, Betriebsicherheit - EU Bund / 10. ProdSV

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2173 der Kommission vom 8. Dezember 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 hinsichtlich harmonisierter Normen für Abwasseraufbereitungssysteme, elektrisch angetriebene Bilgepumpen, das Hersteller-Schild und die maximale Zuladung kleiner Wasserfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 440 vom 09.12.2021 S. 6)



s.a.: 10. ProdSV - Sportboote // Normenübersicht / Normen / Beschl. (EU) 2019/919

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU, um den gegenüber der aufgehobenen Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 im Verhältnis strengeren Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU Rechnung zu tragen.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 wurden CEN und Cenelec ebenfalls aufgefordert, Normen zu überarbeiten, deren Fundstellen in der Mitteilung 2015/C 087/01 der Kommission 5 veröffentlicht worden waren.

(4) Auf der Grundlage des Auftrags im Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 überarbeitete das CEN die folgenden harmonisierten Normen: EN ISO 8849:2018 über elektrisch angetriebene Gleichstrom-Bilgepumpen deren Fundstelle mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/919 der Kommission 6 veröffentlicht wurde, und EN ISO 14946:2001/AC:2005 über die maximale Zuladung, deren Fundstelle in der Mitteilung 2018/C 209/05 der Kommission 7 veröffentlicht wurde. Dies führte zur Annahme der folgenden harmonisierten Normen: EN ISO 8849:2021 und EN ISO 14946:2021.

(5) Auf der Grundlage des Auftrags im Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 erarbeitete das CEN auch die neuen harmonisierten Normen EN ISO 8099-2:2021 über Abwasseraufbereitungssysteme und EN ISO 14945:2021 über das Hersteller-Schild.

(6) Die Kommission bewertete gemeinsam mit dem CEN, ob die vom CEN ausgearbeiteten oder überarbeiteten Normen dem im Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 formulierten Auftrag entsprechen.

(7) Die Norm EN ISO 8099-2:2021 enthält Anforderungen an Entwurf, Konstruktion und Einbau für Abwasseraufbereitungssysteme auf kleinen Wasserfahrzeugen.

(8) Die Norm EN ISO 8849:2021 enthält Anforderungen an elektrisch betriebene Bilgepumpen, die zur Entfernung von Bilgenwasser bestimmt sind.

(9) Die Norm EN ISO 14945:2021 enthält Anforderungen an die einheitliche Darstellung von Informationen auf dem Hersteller-Schild auf kleinen Wasserfahrzeugen.

(10) In der Norm EN ISO 14946:2021 sind die Punkte festgelegt, die in der maximalen Zuladung kleiner Wasserfahrzeuge enthalten sind, ohne jedoch die Grenzwerte zu überschreiten, die in anderen Normen für Stabilität, Freibord, Flotation und Überbordschutz festgelegt sind. Ferner werden Anforderungen an die Sitz- und Belegungsbereiche der Besatzungsmitglieder festgelegt.

(11) Die Normen EN ISO 8099-2:2021, EN ISO 8849:2021, EN ISO 14945:2021 und EN ISO 14946:2021erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU sowie in Anhang I Teil A der genannten Richtlinie festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(12) Die Norm EN ISO 8849:2021 soll die Norm EN ISO 8849:2018 ersetzen. Die Norm EN ISO 14946:2021 soll die Norm EN ISO 14946:2001/AC:2005 ersetzen.

(13) Daher müssen die Fundstellen der Normen EN ISO 8849:2018 und EN ISO 14946:2001/AC:2005 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden.

(14) Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, ihre Produkte an die überarbeiteten Fassungen der harmonisierten Normen EN ISO 8849:2018 und EN ISO 14946:2001/AC:2005 anzupassen, ist es notwendig, die Streichung der Fundstellen dieser Normen zurückzustellen.

(15) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 sind die Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführt. Die Fundstellen der harmonisierten Normen EN ISO 8099-2:2021, EN ISO 8849:2021, EN ISO 14945:2021 und EN ISO 14946:2021 sollten in diesen Anhang aufgenommen werden. Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN ISO 8849:2018 sollte aus diesem Anhang gestrichen werden.

(16) In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 sind die Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführt, die aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden. Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN ISO 14946:2001/AC:2005 sollte in diesen Anhang aufgenommen werden.

(17) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/919 sollte daher entsprechend geändert werden.

(18) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/919 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

2. Anhang II wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 1 des Anhangs I gilt ab dem 9. Juni 2022.

Brüssel, den 8. Dezember 2021



1) ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.

2) Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 90).

3) Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 der Kommission vom 15. Dezember 2015 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf Sportboote und Wassermotorräder zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG.

4) Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.06.1994 S. 15).

5) Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (Veröffentlichung der Titel und der Fundstellen der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union) (ABl. C 87 vom 13.03.2015 S. 1).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/919 der Kommission vom 4. Juni 2019 über die harmonisierten Normen für Sportboote und Wassermotorräder zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 146 vom 05.06.2019 S. 106).

7) Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (Veröffentlichung der Titel und der Fundstellen der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union) ABl. C 209 vom 15.06.2018 S. 137).

.

Anhang I

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 wird wie folgt geändert:

1. Eintrag Nr. 8 wird gestrichen.

2. Folgende Einträge werden angefügt:

Nr.Fundstelle der Norm
"40.EN ISO 8099-2:2021
Kleine Wasserfahrzeuge - Abfallsysteme - Teil 2: Abwasserbehandlung
41.EN ISO 8849:2021
Kleine Wasserfahrzeuge - Elektrisch angetriebene Bilgepumpen
42.EN ISO 14945:2021
Kleine Wasserfahrzeuge - Hersteller-Schild
43.EN ISO 14946:2021
Kleine Wasserfahrzeuge - Maximale Zuladung".

.

Anhang II

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 wird der folgende Eintrag angefügt:

Nr.Fundstelle der NormDatum der Streichung
"36.EN ISO 14946:2001
Kleine Wasserfahrzeuge - Maximale Zuladung
EN ISO 14946:2001/AC:2005
9. Juni 2022".


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