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Regelwerk, EU 2022, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/65 der Kommission vom 17. Januar 2022 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 11 vom 18.01.2022 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission 2 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind.

(3) Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2308 der Kommission 3 geändert.

(4) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission 4 öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 5 und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.

(5) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2308 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen gekommen. Darüber hinaus hat sich die Seuchenlage bei gehaltenen Schweinen in bestimmten als Sperrzonen III ausgewiesenen Gebieten in Polen aufgrund der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die dieser Mitgliedstaat im Einklang mit dem Unionsrecht anwendet, verbessert.

(6) Im Dezember 2021 und im Januar 2022 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Woiwodschaft Świętokrzyskie in Polen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen, das von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(7) Darüber hinaus wurden im Dezember 2021 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Woiwodschaft Wielkopolskie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone II aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe eines derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiets befindet. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in diesem Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen, das sich in unmittelbarer Nähe des Gebiets befindet, das in Sperrzone II aufgeführt ist und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden.

(8) Außerdem wurden im Dezember 2021 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Woiwodschaft Wielkopolskie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone III aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe eines derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiets befindet. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in diesem Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen, das sich in unmittelbarer Nähe des Gebiets befindet, das in Sperrzone III aufgeführt ist und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden.

(9) Des Weiteren wurden im Januar 2022 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Woiwodschaft Dolnośląskie in Polen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen, das von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(10) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesem Mitgliedstaat neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 widerspiegeln.

(11) Ferner sollten angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführten Sperrzonen III, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 6 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem OIE-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in der Woiwodschaft Mazowieckie in Polen, die derzeit als Sperrzonen III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführt sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind. Die Sperrzonen III sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest nun als Sperrzonen II aufgeführt werden.

(12) Schließlich sollten angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführten Sperrzone III, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem OIE-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in der Woiwodschaft Mazowieckie in Polen, die derzeit als Sperrzonen III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführt sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen I aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind. Die Sperrzonen III sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest nun als Sperrzonen I aufgeführt werden.

(13) Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Polen neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und ordnungsgemäß als Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Lage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.

(14) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(15) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2022

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.04.2021 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2308 der Kommission vom 22. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 40).

4) Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 "Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung". https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.

5) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 28. Ausgabe, 2019. ISBN von Band I: 978-92-95108-85-1; ISBN von Band II: 978-92-95108-86-8. https://www.oie.int/standard-setting/terrestrial-code/access-online/.

6) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

.

Anhang

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:

"Anhang I

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