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Regelwerk, EU 2022, Abgaben/Zoll - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2022/83 der Kommission vom 16. Januar 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 14 vom 21.01.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2022

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


WarenbezeichnungEinreihung (KN-Code)Begründung
(1)(2)(3)
Waren bestehend aus einem schlauchförmigen, elastischen Gewirke (synthetische Fasern mit Kautschukfaden), in Form einer Schlaufe mit einem Durchmesser von etwa 4,5 cm und einer Breite von etwa 2 cm (ausgerollt).
Die Waren werden als Schlauch gestrickt und auf eine bestimmte (vorprogrammierte) Breite (2 cm) geschnitten.
Aufgrund des im elastischen Gewirke enthaltenen Kautschukfadens rollen sich die Ränder der Waren auf, wodurch sie die Form eines gebrauchsfertigen Haarbands erhalten.

Siehe Abbildungen *.

6117 80 10Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 b) und Anmerkung 10 zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6117, 6117 80 und 6117 80 10.
Die Waren werden abgepasst durch Zerschneiden eines Schlauchgewirkes auf eine festgelegte Breite hergestellt, sodass eine elastische, gebrauchsfertige Schlaufe entsteht (siehe Anmerkung 7 b) zu Abschnitt XI).
Angesichts des textilen Charakters der Waren sind diese, ebenso wie z.B. Schals, Umschlagtücher, Krawatten und Schleifen, als konfektioniertes Bekleidungszubehör einzureihen. Zudem gehören gemäß Anmerkung 10 zu Abschnitt XI elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden zu diesem Abschnitt.
Eine Einreihung in die Position 9615 ist ausgeschlossen, da die Waren dieser Position in der Regel aus Kunststoffen, Elfenbein, Bein, Horn, Schildpatt, Metall usw. gefertigt sind (siehe auch die HS-Erläuterung zu Position 9615 Ziffer 3 und die KN-Erläuterung zu Position 9615).
Folglich sind die Waren als anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus elastischen oder kautschutierten Gewirken in den KN-Code 6117 80 10 einzureihen.
*) Die Abbildungen dienen nur zur Information.

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